Steiermark
ESF - Europäischer Sozialfonds Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 2), Schwerpunkt 1 (Mitarbeiterqualifikation) Bereitgestellt von: Arbeitsmarkt Service Steiermark WER? Diese Förderung erhalten alle Arbeitgeber - ausgenommen sind das Arbeitsmarktservice, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie radikale Vereine. Bei Vorlage eines Bildungsplans sind folgende Personen förderbar: - ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre
- Frauen mit höchstens Lehrausbildung oder mittlerer Schule,
- WiedereinsteigerInnen,
- ArbeitnehmerInnen unter 45 Jahren im Rahmen von Productive-Aging-Konzepten in Qualifizierungsverbünden,
die sich in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bzw. in Elternkarenz befinden. NICHT FÖRDERBAR SIND: - UnternehmenseigentümerInnen,
- Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe,
- ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen),
- Lehrlinge
- überlassene ArbeiterInnen von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gilt.
WAS? Gefördert wird die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen mit mindestens 16 Stunden (1h = Lehreinheit zu 50 min und 10 min Pause). Die Auswahl der Maßnahme erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen. Die Beihilfe wird nur nach Vorlage eines Bildungsplanes (integrierter Bestandteil des TeilnehmerInnen-Beiblatts) gewährt. Das Begehren muss vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme(n) eingebracht werden. WIE VIEL? Förderbar sind Kursgebühren, die von beauftragten externen Qualifizierungseinrichtungen/TrainerInnen in Rechnung gestellt werden. Nicht förderbar sind Fahrt-, Unterkunfts- und sonstige Kosten für TrainerInnen und SchulungsteilnehmerInnen. - Die Höhe der Förderung beträgt 70% der Kursgebühren für ArbeitnehmerInnen ab 50 Jahre.
- Die Höhe der Förderung beträgt 60% der Kursgebühren für
- ArbeitnehmerInnen ab 45 bis 49 Jahre
- TeilnehmerInnen in Qualifizierungsverbünden
- Frauen, die als höchste abgeschlossene Ausbildung eine Lehre oder eine mittlere Schule aufweisen
- WiedereinsteigerInnen
- Die Höhe der Förderung beträgt 66,7% der Kursgebühren für ArbeitnehmerInnen, die an Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Sonderregelung Gesundheits- und Sozialwesen teilnehmen (75% bei Frauen ab 45 Jahren).
- Für ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahren können Personalkosten in der Höhe von 60% als förderbar anerkannt werden, wenn die Qualifizierungsamaßnahmen während der bezahlten Arbeitszeit absolviert werden.
Die Höhe der maximal anerkennbaren Kursgebühren beträgt EUR 10.000,- pro TeilnehmerIn und Begehren. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte aus Mitteln des AMS und ESF. Den Restbetrag der Kursgebühren trägt der Arbeitgeber. Bei firmeninternen Qualifizierungsmaßnahmen mit externen TrainerInnen können ausschließlich TrainerInnentagsätze von max. EUR 1.200,-- zuzügl. 20%iger USt anerkannt werden. Die Obergrenze für förderbare Kurskosten pro TeilnehmerIn und Tag beträgt EUR 300,oo zuzügl. 20%iger USt. WO? Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind. ANTRAG
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