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Die wichtigsten Änderungen in der Umsatzsteuer durch das Abgabenänderungsgesetz 2011
1. Reverse Charge ab € 5.000,- netto für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab 1.1.2012
Die Maßnahme dient zur Verhinderung von Vorsteuerbetrug (ähnlich wie zuvor RC für Bauleistungen, Schrott, Treibhauszertifikate usw.). Damit wird der Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. November 2010 (ABl. L 309 vom 25. 11. 2010) umgesetzt, mit dem Österreich zu dieser Maßnahme ermächtigt wurde.
Zum Übergang der Steuerschuld kommt es nur bei im Inland steuerpflichtigen Lieferungen der genannten Gegenstände (insb. Handys und bestimmte Computerbauteile), deren Entgelt mindestens € 5.000,- (Rechnungsbetrag netto) beträgt.
Beispiel:
Ein Industriedesignerbetrieb aus Oberösterreich möchte seine Mitarbeiter mit modernen Diensthandys ausstatten. Nach längeren Verhandlungen bestellt man beim Mobilfunkanbieter insgesamt 40 Stück des neuesten Modells zu je € 200,-.
Die Lieferung erfolgt im Februar 2012. Die Rechnung lautet auf € 8.000,- + 20 % USt (€ 1.600,-) = € 9.600,-.
Die Umsatzsteuer in der Rechnung iHv € 1.600,- wurde zu Unrecht ausgewiesen und ist daher als Vorsteuer nicht abzugsfähig. Der Mobilfunkanbieter schuldet jedoch die ausgewiesene USt auf Grund der Rechnung. Eine Rechnungsberichtigung ist möglich, ab diesem Zeitpunkt (nicht rückwirkend) fällt die Steuerschuld wieder weg.
2. Schwellenerwerber: Verwendung der UID = Verzicht auf Erwerbsschwelle
Verwendet ein Schwellenerwerber im Sinne des Art. 1 Abs. 4 Z 1 UStG (z.B. Kleinunternehmer, Arzt, Versicherungsvertreter, pauschalierter Land- und Forstwirt) eine ihm auf Antrag gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz UStG erteilte UID, um inder EU – unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – Waren umsatzsteuerfrei erwerben zu können, ist es gerechtfertigt, dies als Verzicht auf die Erwerbsschwelle zu werten, sodass der Erwerber im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb verwirklicht. Die Regelung trat mit 2.8.2011 (Tag nach der Kundmachung im BGBl I Nr 76/2011) in Kraft und steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 der MWStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten die Modalitäten festlegen, unter denen Schwellenerwerber zur Erwerbsbesteuerung optieren können. Weiters entspricht die Regelung auch Art. 4 der Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie.
Beispiel:
Ein Arzt (mit ausschließlich unecht befreiten Umsätzen, d.h. ohne steuerpflichtige Nebentätigkeiten wie Vorträge, Hausapotheke etc.) beantragt beim Finanzamt eine UID, da er in Deutschland ein medizinisches Gerät um € 9.000,- netto einkaufen will. Auch wenn er keinen ausdrücklichen schriftlichen Verzicht auf die Erwerbsschwelle abgibt (Art 1 Abs 5 UStG), muss er ab 2.8.20011 die € 9.000,- in Österreich der Erwerbsteuer unterziehen (kein Vorsteuerabzug wegen unechter Befreiung).
3. Eintrittsberechtigungen: Entfall des Reverse Charge und Ausnahme von der Haftung gem. § 27 Abs 4 UStG ab 1.1.2012:
Sonstige Leistungen betreffend Eintrittsberechtigungen sind seit 1.1.2011 gem § 3a Abs 11a UStG auch dann steuerbar am Veranstaltungsort, wenn die Leistungsempfänger (z.B. Teilnehmer an einem Kongress) Unternehmer sind. Verkauft ein ausländischer Veranstalter eine derartige Leistung in Österreich, fiele er als solcher grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Reverse Charge gem § 19 Abs 1 zweiter Satz, wenn der einzelne Leistungsempfänger Unternehmer ist. Ab 1.1.2012 entfällt das Reverse Charge in diesen Fällen, die Steuerschuld bleibt beim Veranstalter.
Beispiel:
Ein französischer Kongressveranstalter veranstaltet einen Ärztekongress in Steyr.
Bis 31.12.2011 kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf sämtliche Teilnehmer, die Unternehmer sind (österreichische, deutsche, Schweizer Ärzte usw.). Der Veranstalter haftet gem § 19 Abs 1 letzter Satz UStG für diese (oftmals) nicht abgeführte Steuer.
Ab 1.1.2012 bleibt die Steuerschuld von vornherein beim Veranstalter. Gleichzeitig entfällt – entgegen den allgemeinen Regeln - auch die Haftung gem § 27 Abs 4 UStG für die unternehmerischen Teilnehmer im Fall der Nichtabfuhr der USt durch den ausländischen Veranstalter ans Finanzamt Graz Stadt.

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