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 Allgemeines  

Werden Lohnzettel von FinanzOnline abgerufen, so ist bei jedem Lohnzettel eine Lohnzettelart hinterlegt. Mögliche Lohnzettelarten sind z. B. L1 bis L24 und M1 bis M6. Die entsprechende Lohnzettelart ist bei der Erfassung des Lohnzettels in der NTCS auszuwählen:

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Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung aller bestehenden Kurzbezeichnungen mit Kurzbeschreibung:
 
L1
Lohnzettel beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtiger Personen
L2
Lohnzettel mit Auslandsbezügen gemäß § 3 (1) Z 10 oder 11 EStG 1988
L3
Krankengeld als Ersatzleistung für Aktivbezug
L4
Bezüge nach dem VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992
L5
Rückzahlung von Pflichtbeiträgen der Krankenversicherungsträger
L6Wochengeld
L7
Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds
L8
Lohnzettel für im Ausland Ansässige
L9
Urlaubsabfindung oder Abfertigung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
L10
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder Unfallversorgung, die keiner gemeinsamen Versteuerung unterliegen
L11 
Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung - Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage
L12
Auszahlungen aus der betrieblichen Vorsorge
L13
Lohnzettel nach Konkurs des Arbeitgebers
L14
Lohnzettel mit Auslandsbezügen gemäß § 3 (1) Z 10 oder 11 nach Konkurs des Arbeitgebers
L15
Lohnzettel von Krankenversicherungsträgern gemäß Dienstleistungsscheck
L16
Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (Auslandstätigkeit nach § 3 (1) Z 10 oder 11)
L17
Auszahlungen der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
L18
Mehrere Lohnzettel vom selben Arbeitgeber mit überschneidenden Zeiträumen
L19
Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten
L20 
Auszahlung von Urlaubsentgelt durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
L21
Auszahlung von Abfindungen gem. § 10 BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
L22
Auszahlung von Abfertigungsansprüchen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
L23
Lohnzettel mit Auslandsbezügen gemäß § 3 (1) Z 10 EStG 1988 (idF AbgÄG 2011)
L24
Lohnzettel bei Auslandstätigkeit, sofern ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung mit Anrechnungsmethode dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zuweist
M1
Meldung Arbeitsamt - wird bei der Berechnung für die Ermittlung des Steuersatzes herangezogen
M2
Meldung Arbeitsamt - wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt
M3
Meldung Krankenversicherungsträger - wird bei der Berechnung für die Ermittlung des Steuersatzes herangezogen
M4
Meldung Krankenversicherungsträger - wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt
M5
Meldung Heeresgebühren - wird bei der Berechnung für die Ermittlung des Steuersatzes herangezogen
M6 
Meldung Heeresgebühren - wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt

 Nicht zu erfassen  


In der Lohnzettelerfassung sind folgende Lohnzettelarten nicht zu erfassen, da diese nicht steuerpflichtig und somit auch nicht progressionserhöhend sind:

  • L6 - Wochengeld
  • M2 - AMS ohne Hochrechnung
  • M4 - GKK ohne Hochrechnung
  • M6 - Heer ohne Hochrechnung
 
Hinweis 
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Ist eine Erfassung trotzdem gewünscht, so können diese Lohnzettelarten als "Sonst. steuerfreie Bezüge ohne Hochrechnung" erfasst werden. Allerdings haben diese Daten keinen Einfluss auf die Berechnung.

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 Weitere Informationen 

 Lohnzettel L8  

Ist ein Lohnzettel L8 vorhanden, muss der Wert im Formular L1i in der KZ 453 erfasst werden.
Hierbei handelt es sich um Bezüge, die in Österreich steuerfrei, aber für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind. Der in KZ 245 ausgewiesene Betrag (steuerpflichtige Bezüge) wird vom Finanzamt automatisch als steuerfrei behandelt. Die Bezüge sind progressionserhöhend und daher in KZ 453 einzutragen.

"Lohnzettel nach der Lohnzettelart 8 stellen nur „Kontrollmitteilungen“ dar. Sie werden bei allfälliger Bescheiderstellung nicht automatisch mitberücksichtigt.“
Quelle: „Der Lohnzettel in seiner Artenvielfalt“, Personalverrechnung für die Praxis, PVP 2009/64, Heft 7 vom 22.07.2009, S. 191.

1228 LStR

Werden vom Arbeitgeber neben steuerpflichtigen nichtselbstständigen Bezügen ("Inlandsbezüge") Bezüge ausbezahlt, für die Österreich nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen kein Besteuerungsrecht hat, ist für diese Auslandsbezüge ein gesonderter Lohnzettel auszustellen. Bei elektronischer Übermittlung ist der "Auslandslohnzettel" unter der Lohnzettelart 8 (siehe RZ1408) zu übermitteln. Der Lohnzettel unterscheidet sich inhaltlich nur dadurch vom Inlandslohnzettel, dass eine einbehaltene bzw. anrechenbare Lohnsteuer nicht auszuweisen ist.
 

 Lohnzettel L24

Bei der manuellen Erfassung eines L24 ist es wichtig, die "Lohnzettelart aus FinanzOnline" einzugeben, damit das Land, die Werbungskosten und die anzurechnende ausländische Steuer erfasst werden können:

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Siehe auch: