Hinweis | Bitte beachten Sie, dass einige Angaben, die in gewissen Fällen für eine richtige Berechnung der Einkommensteuer notwendig sind, von der Finanzverwaltung beim Webservice-Download noch nicht zur Verfügung stehen.
Dies betrifft: - Sonderausgaben bei energetischer Sanierung gem. § 18 Abs. 1 Z 10 und § 124b Z 388 EStG
- Außerordentliche Gutschrift gem. § 398a GSVG, § 392a BSVG
- Antiteuerungs-Bonus gem. § 8 Abs. 1 KliBG
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Folgende Konten wurden im Standardkontenrahmen neu angelegt:
- 7375 Pauschale von 50 % des Öffi-Tickets (abzugsfähig)
- 7641 Kleines Arbeitsplatzpauschale
- 7642 Ausgaben/Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar
- 7643 Großes Arbeitsplatzpauschale
Schema 300 - Kontengruppen (AT)
- 12618 Pauschale von 50 % des Öffi-Tickets
- 12619 Kleines Arbeitsplatzpauschale
- 12620 Ausgaben/Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar
- 12621 Großes Arbeitsplatzpauschale
Schema 390 - Kennzahlen für Steuererklärungen Bilanzierer
- 9135 Absetzung für Abnutzung für Gebäude (beschleunigte Gebäudeabschreibung): bei der Kennzahl wurde folgende Beschreibung ergänzt: Ab 2022 ist diese Kennzahl im Formular K1 nicht mehr enthalten!
- 9165 Pauschale von 50 % der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel: neu angelegt
- 9215 Kleines Arbeitsplatzpauschale: neu angelegt
- 9216 Ausgaben/Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar
- 9217 Großes Arbeitsplatzpauschale
Schema 392 - Kennzahlen für Steuererklärungen EA-Rechner
- 9165 Pauschale von 50 % der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel: neu angelegt
- 9215 Kleines Arbeitsplatzpauschale: neu angelegt
- 9216 Ausgaben/Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar
- 9217 Großes Arbeitsplatzpauschale
Hinweis | Unter Neuigkeiten finden Sie alle Infos zu den Anpassungen in den Standards sowie alle Programmneuerungen seit dem letzten Update.
Um die Suche einzugrenzen, können Sie zusätzliche Filter einstellen, wie hier am Beispiel zu sehen ist:
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Mit der Funktion "Alle Anspruchszinsen eines Jahres berechnen" können die Anspruchszinsen für alle Mandaten eines Jahres berechnet werden. Die Funktion kann in der Steuererklärungsliste unter dem Menüpunkt "Extras" aufgerufen werden.
Paket BILANZ → Steuererklärungen → Steuererklärungen → Extras → Alle Anspruchszinsen eines Jahres berechnen:
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 BGBl I 108/2022 vom 19.07.2022 wurden in § 205c BAO Umsatzsteuerzinsen eingeführt. Für Gutschriften und Nachforderungen aus USt-Bescheiden sind nun Zinsen zu berechnen. Die Höhe der Zinsen (2 % über dem Basiszinssatz) und die Bagatellgrenze gelten für die Umsatzsteuerzinsen genauso wie für die Anspruchszinsen in ESt und KöSt.
Im Steuer-Navigator wurde diesbezüglich die Funktion "Umsatzsteuerzinsen" ergänzt:
Direkt in der Steuererklärung kann die Berechnungsmaske über Steuererklärung → Anspruchszinsen berechnen gestartet werden:
Bisher konnten die Gesellschafterkonten direkt in der E6a-1 über Funktionen im Fenstermenü zugeordnet werden:
Diese Funktion wurde entfernt, da sie durch folgende Möglichkeiten ersetzt wurde:
- die Gesellschafternummer kann direkt in den Kontenstammdaten hinterlegt werden (Feld "Gesellschafter-Nr") bzw.
- die Gesellschafternummer kann bei einer Buchung direkt eingegeben werden (Feld "Gesellschafter-Nr")
Für KöSt-Erklärungen ab dem Jahr 2018 gilt folgende Änderung:
Die KSt-Berechnung findet über den Reiter "Berechnungsangaben" statt, wo Sie auch im Anschluss darauf die Rückstellung verbuchen können.
Wird die KöSt-Rückstellung über den Steuer-Navigator gestartet, werden Sie ab jetzt sofort zum Reiter "Berechnungsangaben" weitergeleitet.
Die ursprüngliche Funktion "Rückstellung berechnen", die über den Punkt "Steuererklärung" im Fenstermenü aufrufbar war, wurde entfernt. Dort ist stattdessen die Funktion "Rückstellung buchen" aufrufbar:
Aus der Steuererklärung automatisch erzeugte GSVG-Buchungen sind je Gesellschafter möglich. Damit können die GSVG-Rückstellungsbuchungen von Gesellschaftern in der FIBU der Personengesellschaft gebucht werden. Damit die Buchungen vorgeschlagen werden bzw. dem richtigen Gesellschafter zugeordnet werden können sind folgende Einstellungen im Kontostamm notwendig:
- Gesellschafterkontentyp: GSVG oder GSVG-Gegenkonto
- Gesellschafter-Nr.
Die GSVG-Berechnung ist je Gesellschafter aufzurufen, der unter dem Kunden der Personengesellschaft angelegt wurde.
Beim Aufruf der Verbuchung ist die FIBU der Personengesellschaft anzugeben. Sollte die Verbuchung bereits erfolgt sein, wird bei einer weiteren Verbuchung die bestehende Buchung überschrieben.
Folgende Formulare haben sich nicht geändert:
- E1b - Beilage zur E1 (Vermietung und Verpachtung)
- L1ab - Außergewöhnliche Belastungen
- L1d - Besondere Berücksichtigung von Sonderausgaben
- L1i - Internationale Angaben, Beilage zur L1 oder E1
- L1k - Angaben zu Kindern, Beilage zu L1 oder E1
- Komb24 - Beilage pauschalierte Weinbauern
- Komb25 - Beilage pauschalierte Gärtnereibetriebe
- Komb26 - Beilage pauschalierte land- und forstw. Nebenerwerb
- E6 - Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
- E6b - Beilage zur E6 (Feststellungserklärung VuV)
- E61 - Beilage zur E6 (Feststellungserklärung)
- K2b - Beilage zur K2 (Einkünfte aus VuV)
- E11 - Beilage zur Einkommensteuer (Beteiligungen)
- E4 - Antrag auf den Mehrkindzuschlag
- K1g - Beilage zur KöSt (Gruppenbesteuerung)
- K11 - Beilage zur KöSt (Beteiligungen)
- K12 - Beilage zur KöSt (ausländische Beteiligungen)
- K3g - Beilage zur K3 (Gruppenbesteuerung)
- KOH1 - Kohleabgabe
- WA1 - Werbeabgabe
Seite 1
Die Felder für Finanzamt Österreich bzw. Großbetriebe sind neu.
Seite 2
Die Felder der Zeile mit der KZ009 und KZ010 wurden entfernt.
Hinweis | Bitte beachten Sie, dass einige Angaben, die in gewissen Fällen für eine richtige Berechnung der Einkommensteuer notwendig sind, von der Finanzverwaltung beim Webservice-Download noch nicht zur Verfügung stehen.
Dies betrifft: - Sonderausgaben bei energetischer Sanierung gem. § 18 Abs. 1 Z 10 und § 124b Z 388 EStG
- Außerordentliche Gutschrift gem. § 398a GSVG, § 392a BSVG
- Antiteuerungs-Bonus gem. § 8 Abs. 1 KliBG
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Seite 1
Die Felder für Finanzamt Österreich bzw. Großbetriebe sind neu.
Seite 2
Neues Feld
- Pkt. 4.2.2. "Ich habe den Alleinverdienerabsetzbetrag (Punkt 4.1.1.) nicht beantragt und beziehe die Familienbeihilfe:"
Seite 3
Neue Felder
- Pkt. 9.3.1. "Ich beantrage, die noch nicht berücksichtigten Drittelbeträge im Erklärungsjahr und den folgenden drei Jahren gleichmäßig verteilt zu je einem Viertel zu erfassen."
- Pkt. 9.3.2. "Ich beantrage, die noch nicht berücksichtigten Drittelbeträge im Erklärungsjahr zur Gänze zu erfassen."
Seite 4
Die Kennzahlen 961, 962, 963, 551, 552 und 553 wurden von Seite 3 vom Vorjahr auf Seite 4 verschoben.
Seite 5
Die Felder vom Punkt 14 wurden von Seite 4 vom Vorjahr auf Seite 5 verschoben.
Seite 6
Die Felder vom Punkt 16.2.11 wurden von Seite 5 vom Vorjahr auf Seite 6 verschoben.
Seite 7
Die Felder der Punkte 19.1.4 bis 20.05 wurden von Seite 6 vom Vorjahr auf Seite 7 verschoben.
Die Felder vom Punkt 22 vom Vorjahr wurden bis auf das Feld vom Gesamtbetrag der Einkünfte entfernt.
Seite 8
Die Felder der Punkte 23.7 bis 23.14 wurden von Seite 7 vom Vorjahr auf Seite 8 verschoben.
Seite 9
Der Antrag auf Verlustrücktrag in das Veranlagungsjahr 2020 bzw. 2019 samt aller Felder wurden entfernt.
Felder der Punkte 27 und 28 wurden von Seite 8 vom Vorjahr auf Seite 9 verschoben.
Im Berechnungsreiter kommt das Feld "Drittelbetrag LuF-Einkünfteverteilung § 37 Abs 4 EStG (2. VJ)" hinzu.
Hier wird der offene Drittelbetrag des zweiten Vorjahres übernommen. (1/3 der Kennzahl 151 im zweiten Vorjahr).
Der Wert wird in der Berechnung bei den Einkünften aus LaFo hinzugerechnet und am Berechnungsblatt gesondert ausgewiesen
In der Berechnung werden die Verteilungseinkünfte aus der Kennzahl 151 der Vorjahre bei Beendigung der Verteilung wie folgt berücksichtigt:
- Nur Checkbox 9.3. (Beendigung der Einkünfteverteilung im Erklärungsjahr) ist gesetzt:
→ 2021: die noch offenen Drittel werden angesetzt.
→ ab 2022: die Hälfte der offenen Drittel werden angesetzt, die zweite Hälfte wird im Folgejahr angesetzt
- Checkbox 9.3.1. ist gesetzt
→ Ein Viertel der offenen Drittelbeträge wird angesetzt, die restlichen 3 Viertel werden in den drei Folgejahren angesetzt
- Checkbox 9.3.2 ist gesetzt
→ Alle offenen Drittelbeträge werden angesetzt.
Die Hinzurechnungen bei Beendigung der Einkünfteverteilung werden auf dem Berechnungsblatt unter der Position "Beendigung Einkünfteverteilung § 37 Abs. 4" ausgewiesen.
Die Checkboxen 4.2.1 und 4.2.2 schließen einander aus.
Die Checkboxen für den Alleinverdienerabsetzbetrag und die neue Checkbox in 4.2.2 schließen einander aus.
Die neuen Checkboxen in 9.3.1 und 9.3.2 schließen einander aus.
Neue Prüfungen:
- Die Summe aller Kennzahlen 9215 ("Kleines Arbeitsplatzpauschale") aus allen Beilagen E1a darf 300,00 nicht übersteigen
- Die Summe aller Kennzahlen 9216 ("Ausgaben/Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar") aus allen Beilagen E1a darf 300,00 nicht übersteigen
- Die Summe aller Kennzahlen 9217 ("Großes Arbeitsplatzpauschale") aus allen Beilagen E1a darf 1.200,00 nicht übersteigen
Datenübernahme aus dem E1a:
Das mit der Jahresumstellung für die E1a eingeführte zusätzliche schreibgeschützte Feld mit den auf EUR 300 begrenzten Ausgaben für Ergonomiemobiliar (Kz9216) wurde entfernt und damit auch der implementierte Korrekturposten für die Datenübernahme in das E1. Das Bmf lässt nun maximal EUR 300 in Kz 9216 zu.
Seite 2
Neue Felder
- KZ9165: "Pauschale von 50 % der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel"
Das Feld mit der Kennzahl 9190 (Provisionen an Dritte, Lizenzgebühren) wurde von der Seite 3 (in 2021) auf Seite 2 verschoben.
Seite 3
Neue Felder:
- KZ9215: "Kleines Arbeitsplatzpauschale (300 Euro für ein volles Wirtschaftsjahr)"
- KZ9216: "Ausgaben/Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Schreibtischlampe)"
Hier wurde ein zusätzliches schreibgeschütztes Feld für die tatsächlich anzusetzenden Ergonomieausgaben aufgenommen. Es können maximal EUR 300 angesetzt werden. Dieser limitierte Wert wird für die Steuerberechnung (nur sichtbar am Hauptberechnungsblatt bei den betrieblichen Einkünften) verwendet.
Für die Summe der betrieblichen Einkünfte in den Formularen E1a und E1 ist die Kennzahl 9216 relevant. Es kommt daher - wenn in KZ9216 ein Wert > 300 erfasst wird - zu Abweichungen zwischen den betrieblichen Einkünften auf dem Formular und dem Berechnungsblatt.
- KZ9217: "Großes Arbeitsplatzpauschale (1.200 Euro für ein volles Wirtschaftsjahr)"
Das Feld mit der Kennzahl 9250 (Korrekturen zu Abschreibungen vom Umlaufvermögen, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen übersteigen und Wertberichtigungen zu Forderungen - Kennzahl 9140) aus dem Vorjahr entfällt. Das Feld steht auch in der MWR nicht mehr zur Auswahl.
Wenn die Kennzahl 9275 ("Arbeitszimmer") vorhanden ist, dürfen die Kennzahlen 9215, 9216 und 9217 nicht eingegeben werden.
Wenn die Kennzahl 9215 ("kleines Arbeitsplatzpauschale") vorhanden ist, dürfen die Kennzahlen 9217 und 9275 nicht eingegeben werden.
Wenn die Kennzahl 9216 ("Ausgaben/Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar ") vorhanden ist, dürfen die Kennzahlen 9217, 9275 und 159 (in E1) nicht eingegeben werden.
Bei diversen Feldern wurden die Feldbezeichnungen angepasst.
Seite 2
Neue Felder:
Im Bereich Einkünfteermittlung durch Kleinunternehmerpauschalierung:
- KZ9215: "Kleines Arbeitsplatzpauschale (300 Euro für ein volles Wirtschaftsjahr)"
- KZ9216: "Ausgaben/Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Schreibtischlampe)"
- KZ9165: "Pauschale von 50% der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel"
Im Bereich Einkünfteermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung:
- KZ9165: "Pauschale von 50 % der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel"
Seite 3
Neue Felder:
- KZ9215: "Kleines Arbeitsplatzpauschale (300 Euro für ein volles Wirtschaftsjahr)"
- KZ9216: "Ausgaben/Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Schreibtischlampe)"
- KZ9217: "Großes Arbeitsplatzpauschale (1.200 Euro für ein volles Wirtschaftsjahr)"
Wenn die Kennzahl 9275 ("Arbeitszimmer") vorhanden ist, dürfen die Kennzahlen 9215, 9216 und 9217 nicht eingegeben werden.
Wenn die Kennzahl 9215 ("kleines Arbeitsplatzpauschale") vorhanden ist, dürfen die Kennzahlen 9217 und 9275 nicht eingegeben werden.
Wenn die Kennzahl 9216 ("Ausgaben/Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar ") vorhanden ist, dürfen die Kennzahlen 9217, 9275 und 159 (in E1) nicht eingegeben werden.
Die Feldbezeichnung der KZ 9760 auf Seite 2 und der KZ 9221 auf Seite 3 wurden angepasst.
Seite 2
Neue Gruppe 1.3.5. Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a) mit folgenden Kennzahlen:
- KZ171: "Laufende Einkünfte (insb. aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining) - Inländische Kapitaleinkünfte"
- KZ172: "Laufende Einkünfte (insb. aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining) - Ausländische Kapitaleinkünfte"
- KZ173: "Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen - Inländische Kapitaleinkünfte"
- KZ174: "Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen - Ausländische Kapitaleinkünfte"
- KZ175: "Verluste - Inländische Kapitaleinkünfte"
- KZ175: "Verluste - Ausländische Kapitaleinkünfte"
Die neuen Kennzahlen werden im Saldo aus Punkt 1.3 berücksichtigt.
In der Berechnung werden die Einkünfte aus Kryptowährungen wie inländische bzw. ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die der besondere Steuersatz von 27,5 % anzuwenden ist und bei denen ein Verlustausgleich zulässig ist, behandelt.
Seite 2
Die Felder unter Punkt 4 Aufteilung des Familienbonus Plus bei Zahlung von Kinderbetreuungskosten (90%/10% - Aufteilung) entfallen.
Seite 2
Neues Feld:
- Punkt 5.2.2 "Ich erkläre für einen allfälligen Kindermehrbetrag, dass ich im laufenden Jahr betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte an zumindest 30 Tagen oder ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen habe und meine (Ehe)Partnerin/mein (Ehe)Partner im laufenden Jahr aus betrieblichen und/oder nichtselbständigen Einkünften ein Einkommen erzielt hat, aus dem sich eine Einkommensteuer von weniger als 550 Euro ergibt. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 550 Euro."
Die beiden Checkboxen 5.2.1 und 5.2.2 schließen einander aus.
Die Checkboxen für den Alleinverdienerabsetzbetrag und die neue Checkbox in 5.2.2 schließen einander aus.
Durch das Einfügen des neuen Feldes wurden einzelne bereits im Vorjahr vorhandene Felder auf die jeweilige Folgeseite verschoben.
Seite 3
Neues Feld:
- KZ9165: "Pauschale von 50 % der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel"
Das Feld mit der Kennzahl 9250 (Korrekturen zu Abschreibungen vom Umlaufvermögen, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen übersteigen und Wertberichtigungen zu Forderungen - Kennzahl 9140) aus dem Vorjahr entfällt.
Seite 2
Neue Felder:
- KZ 9275 "Arbeitszimmer"
- KZ 9215 "Kleines Arbeitsplatzpauschale (300 Euro für ein volles Wirtschaftsjahr)"
- KZ 9216 "Ausgaben/Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar"
- KZ 9217 "Großes Arbeitsplatzpauschale (1200 Euro für ein volles Wirtschaftsjahr)"
Die neuen Felder werden auf folgenden Berechnungsblättern berücksichtigt:
→ Anteiliger Gewinn/Verlust je Gesellschafter
→ Gesellschafterübersicht (in der Summe Sonderbetriebsausgaben)
→ Aufteilung Gewinnfreibetrag
Neue Plausibilitätsprüfungen beim Speichern eines Datensatzes:
Wenn die Kennzahl 9275 ("Arbeitszimmer") vorhanden ist, dürfen die Kennzahlen 9215, 9216 und 9217 nicht eingegeben werden.
Wenn die Kennzahl 9215 ("kleines Arbeitsplatzpauschale") vorhanden ist, dürfen die Kennzahlen 9217 und 9275 nicht eingegeben werden.
Wenn die Kennzahl 9216 ("Ausgaben/Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar ") vorhanden ist, dürfen die Kennzahlen 9217 und 9275 nicht eingegeben werden.
Neue Plausibilitätsprüfungen beim Verlassen der Gewinnaufteilung:
Die Summe aller Kennzahlen 9215 ("Kleines Arbeitsplatzpauschale") der einzelnen Beteiligten darf € 300,00 nicht übersteigen.
Die Summe aller Kennzahlen 9216 ("Ausgaben/Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar") der einzelnen Beteiligten darf € 300,00 nicht übersteigen.
Die Summe aller Kennzahlen 9217 ("Großes Arbeitsplatzpauschale") der einzelnen Beteiligten darf € 1.200,00 nicht übersteigen.
Die Feldbezeichnung der KZ 9760 auf Seite 2 und der KZ 9221 auf Seite 3 wurden angepasst.
Seite 2
Neue Felder:
- Pkt. 12.3.1. "Ich beantrage, die noch nicht berücksichtigten Drittelbeträge im Erklärungsjahr und den folgenden drei Jahren gleichmäßig verteilt zu je einem Viertel zu erfassen."
- Pkt. 12.3.2. "Ich beantrage, die noch nicht berücksichtigten Drittelbeträge im Erklärungsjahr zur Gänze zu erfassen."
Seite 4
Die Kennzahl 721 wurden von Seite 5 vom Vorjahr auf Seite 4 verschoben.
Seite 7
Der Antrag auf Verlustrücktrag in das Veranlagungsjahr 2020 bzw. 2019 samt aller Felder wurden entfernt.
Im Berechnungsreiter kommt das Feld "Drittelbetrag LuF-Einkünfteverteilung § 37 Abs 4 EStG (2. VJ)" hinzu.
Hier wird der offene Drittelbetrag des zweiten Vorjahres übernommen. (1/3 der Kennzahl 151 im zweiten Vorjahr).
Der Wert wird in der Berechnung bei den Einkünften aus LaFo hinzugerechnet und am Berechnungsblatt gesondert ausgewiesen.
In der Berechnung werden die Verteilungseinkünfte aus der Kennzahl 151 der Vorjahre bei Beendigung der Verteilung wie folgt berücksichtigt:
- Nur Checkbox 12.3. (Beendigung der Einkünfteverteilung im Erklärungsjahr) ist gesetzt:
→ 2021: die noch offenen Drittel werden angesetzt.
→ ab 2022: die Hälfte der offenen Drittel werden angesetzt, die zweite Hälfte wird im Folgejahr angesetzt
- Checkbox 12.3.1. ist gesetzt
→ Ein Viertel der offenen Drittelbeträge wird angesetzt, die restlichen 3 Viertel werden in den drei Folgejahren angesetzt
- Checkbox 12.3.2 ist gesetzt
→ Alle offenen Drittelbeträge werden angesetzt.
Die Hinzurechnungen bei Beendigung der Einkünfteverteilung werden auf dem Berechnungsblatt unter der Position "Beendigung Einkünfteverteilung § 37 Abs. 4" ausgewiesen.
Seite 2
Die Kennzahl 9135 wurde entfernt.
Seite 3
Die Kennzahlen 9250 und 9284 wurden entfernt.
Die Reihenfolge der KZ 9268 und 9269 wurden verändert.
Seite 4
Die Kennzahlen 157 und 152 wurden entfernt.
Neue Felder sind:
- KZ177: "Abzugsfähiger Zinsvortrag gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988"
- KZ178: "Verbrauch des EBITDA-Vortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 2 lit. b KStG 1988"
Die beiden Felder sind schreibgeschützt und werden aus den Formularen K12a, K12aG übernommen, sobald diese verfügbar sind.
Bei diversen Feldern wurden die Feldbezeichnungen angepasst.
Die Felder der Seite 7 vom Vorjahr wurden entfernt.
Seite 4
Neue Felder:
- KZ177: "Abzugsfähiger Zinsvortrag gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988"
- KZ178: "Verbrauch des EBITDA-Vortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 2 lit. b KStG 1988"
Die beiden Felder sind schreibgeschützt und werden aus den Formularen K12a, K12aG übernommen.
Bei diversen Feldern wurden die Feldbezeichnungen angepasst.
Seite 3
KZ 9284 wurde entfernt.
Seite 4
KZ 152 und KZ 157 wurden entfernt.
Neue Felder:
- KZ177: "Abzugsfähiger Zinsvortrag gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988"
- KZ178: "Verbrauch des EBITDA-Vortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 2 lit. b KStG 1988"
Die beiden Felder sind schreibgeschützt und werden aus den Formularen K12a, K12aG übernommen, sobald diese verfügbar sind.
Bei diversen Feldern wurden die Feldbezeichnungen angepasst.
Seite 3
Die Kennzahlen 157 und 152 vom Pkt. 12 COVID-19-Rücklage, Verlustrücktrag wurden entfernt.
Neue Felder:
- KZ177: "Abzugsfähiger Zinsvortrag gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988"
- KZ178: "Verbrauch des EBITDA-Vortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 2 lit. b KStG 1988"
Die beiden Felder sind schreibgeschützt und werden aus den Formularen K12a, K12aG übernommen, sobald diese verfügbar sind.
Seite 4
Neues Feld:
- KZ 179: "Einkünfte gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 lit. d (Kryptowährungen)"
Das Feld wird im Feld "Summe der Kennzahlen 882 - 703" mitsummiert und mit 25 % KöSt in der Berechnung berücksichtigt.
Bei diversen Feldern wurden die Bezeichnungen angepasst.
Die Felder der Seite 6 vom Vorjahr wurden entfernt.
Seite 3
Das Feld mit der Kennzahl 9250 (Korrekturen zu Abschreibungen vom Umlaufvermögen, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen übersteigen und Wertberichtigungen zu Forderungen - Kennzahl 9140) aus dem Vorjahr entfällt.
Das Feld mit der Kennzahl 9210 (Buchwert abgegangener Anlagen) ist von Seite 2 im Vorjahr auf Seite 3 verschoben worden.
Seite 1
Die Kennzahlen 864, 865, 891 und 892 wurden von Seite 2 auf Seite 1 verschoben.
Seite 2
Neue Gruppe 3.5. Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a) mit folgenden Kennzahlen:
- KZ171: "Laufende Einkünfte (insb. aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining) - Inländische Kapitaleinkünfte"
- KZ172: "Laufende Einkünfte (insb. aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining) - Ausländische Kapitaleinkünfte"
- KZ173: "Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen - Inländische Kapitaleinkünfte"
- KZ174: "Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen - Ausländische Kapitaleinkünfte"
- KZ175: "Verluste - Inländische Kapitaleinkünfte"
- KZ176: "Verluste - Ausländische Kapitaleinkünfte"
Einkünfte aus Kryptowährungen werden mit 25 % besteuert um auf dem Berechnungsblatt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angeführt.
Seite 3
Neues Feld:
- KZ180: "Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 21 Abs. 3 Z 3a (ohne KESt-Abzug)"
Das Feld wird in der Berechnung unter "Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht endbesteuerungsfähig" angeführt.
Seite 4
Neue Felder sind:
- KZ177: "Abzugsfähiger Zinsvortrag gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988"
Der Wert reduziert den Gesamtbetrag der Einkünfte und wird auf dem Berechnungsblatt angeführt. - KZ178: "Verbrauch des EBITDA-Vortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 2 lit. b KStG 1988"
Bei diversen Feldern wurden die Feldbezeichnungen angepasst.
Die Felder der Seite 6 vom Vorjahr wurden entfernt.
Seite 3
Neues Feld beim Block "Erstzulassung ab 1. Oktober 2020...":
- "Datum der Erstzulassung"
Seite 1
Das Feld "Telefaxnummer" wurde entfernt.
Neue Felder:
- "Bemessungsgrundlage für Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur ab 1. Mai 2022"
- "Erdgasabgabe für Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur ab 1. Mai 2022"
- "Bemessungsgrundlage für Wasserstoff ab 1. Mai 2022"
- "Erdgasabgabe für Wasserstoff ab 1. Mai 2022"
Die berechneten Felder mit der Erdgasabgabe sind schreibgeschützt.
Die Bemessungsgrundlage wird nicht mehr aus Punkt 5 übernommen, da es zu einer Aufsplittung gekommen ist.
Seite 1
Feld "Telefaxnummer" wurde entfernt.
Neue Felder:
- "gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ElAbgG befreite selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie (bis zu einem Verbrauch von maximal 5000 kWh pro Jahr"
- "davon Bemessungsgrundlage für Bahnstrom, der von Eisenbahnunternehmen aus anderen als erneuerbaren Energieträgern erzeugt wurde"
Seite 2
Neue Felder:
- "Bemessungsgrundlage für elektrische Energie ab 01. Mai 2022"
Wegen der Aufteilung der Bemessungsgrundlage für elektrische Energie auf zwei Felder, wird diese nicht mehr aus den Angaben von Seite 1 vorgeschlagen.
- "Elektrizitätsabgabe für elektrische Energie ab 01. Mai 2022"
→ das Feld ist schreibgeschützt und wird berechnet