Wenn in den Steuerstammdaten eine Firma und Fibu hinterlegt sind, dann erfolgt beim Ersteinstieg in die Umsatzsteuererklärung (U1) die Abfrage zur Datenübernahme aus der Fibu. Zur Auswahl stehen Ihnen:
- Nie: Die Buchhaltungsdaten könnten zwar für die Übernahme der Bilanzkennzahlen benötigt werden, aber für die Umsatzsteuererklärung nicht verwendbar sein und sollen nicht übernommen werden.
- Immer: Die Daten werden aus der Buchhaltung bei jedem Einstieg in die U1 neu übernommen, damit etwaige Änderungen in der Buchhaltung berücksichtigt werden.
- Einmalig: Die Daten sollen nur einmalig übernommen werden, um dann manuelle Änderungen durchführen zu können.

Falls keine Buchhaltung hinterlegt worden ist, auf die zugegriffen werden soll, erscheint eine entsprechende Meldung als Hinweis mit der Information, dass keine Daten übernommen werden konnten.
Es gibt beispielsweise folgende Änderungsgründe für eine bereits hinterlegte Firma und Fibu:
- Beim Ersteinstieg in die U1 haben Sie keine Übernahme aus der Fibu bestätigt und möchten jetzt doch die Daten übernehmen.
- Sie möchten die Daten aus einer anderen Buchhaltung bzw. von einer anderen Firma übernehmen.
Getroffene Einstellungen können direkt in der Steuererklärung im Menü unter "Steuererklärung" → "Fibu hinterlegen" geändert werden.
Hier können nun die hinterlegte Firma und Fibu geändert und die Datenübernahme aus Fibu mit der Einstellung "Ja" aktiviert bzw. mit der Auswahl "Nein" deaktiviert werden.
Wurde eine Fibu hinterlegt und die Datenübernahme mit "Immer" oder "Einmalig" bestätigt, so werden die Werte direkt aus der Fibu entsprechend dem Steuernachweis übernommen.
Im Menü unter "Steuererklärungen" kann die Übernahme der Werte aus der Fibu mit der Funktion "Fibu-Daten laden" ebenfalls gestartet werden.
Die Werte werden aus der Fibu vom Steuernachweis reingeladen. Es gibt für die U1 keine zusätzliche Auswertung für die Steuerkennzahlen.
Falls Werte nicht stimmen, so ist im ersten Schritt zu prüfen, ob die richtige Fibu hinterlegt wurde. Die übernommenen Werte zur hinterlegten Fibu sind im UVA-Steuernachweis bzw. im Einzelsteuernachweis ersichtlich und in der Fibu zu korrigieren.
Der UVA-Steuernachweis kann direkt in der U1 unter "Ausdruck" aufgerufen werden.
Die Ausdrucke für die Umsatzsteuerverprobung, Einzelsteuernachweis, Kontendetail Umsatzsteuer, Abweichungen und Steuerdifferenzen, sowie spezielle Steuernachweise stehen Ihnen im Paket FIBU zur Verfügung:

FIBU
→ UVA und Meldungen
→ Steuerkontrolle
Beim Start der Umsatzsteuerjahreserklärung bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr und UVA-Abgabezeitraum "quartalsweise" werden automatisch die Daten für das Kalenderjahr, also Jänner bis Dezember, aus der Fibu bzw. Folge-Fibu ermittelt und übernommen. Das abweichende Wirtschaftsjahr wird in dieser Konstellation nicht im Formular eingetragen.
Das Häkchen für die Kammerumlage kommt aus den Fibu-Stammdaten vom entsprechenden Feld "Kammerumlage".
Für die Werte in Kennzahl 020 "steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug" muss für die Gesetzesstelle eine Kennziffer angegeben werden.
Diese Kennziffer kann im Paket FIBU → Stammdaten → FIBU Parameter im Punkt "UVA und Meldungen" eingetragen werden.
Bitte die Kennziffer im Punkt "Ausdruck" in der Parameterzeile "Ziffer bei Kennzeichen 020" eintragen.
Wenn für die Erstellung der U1 die Zusammenfassung mehrerer Buchhaltungen erforderlich ist, so können Sie dies mit einer UVA-Konsolidierung erledigen. Die genaue Vorgehensweise dazu können Sie in diesem Hilfedokument nachlesen:
UVA-Konsolidierung in der NTCS.
Für die Übernahme aus der Buchhaltung mit mehreren Filialen (z. B. Firma in Ö mit Filialen in D) muss auf den Umsatzsteuererklärungen U1 und USt2A zusätzlich zur Fibu eine Filialnummer erfasst werden. Dafür starten Sie in der entsprechenden Erklärung im Menüpunkt "Steuererklärung" die Funktion "Fibu hinterlegen". Hinterlegen Sie dort im Feld "Filialnummer" die entsprechende Filialnummer.
Über den
BMDGhost kann im Feld "Hierauf entrichtete Vorauszahlungen ..." mit der F8-Funktion die Vorauszahlung aus der
Jahreszusammenstellung übernommen werden.
Es wird hierbei aus der
Jahreszusammenstellung der Betrag des Datensatzes mit der Abgabenart "Umsatzsteuer" oder "U" übernommen.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 BGBl I 108/2022 vom 19.07.2022 wurden in § 205c BAO die Umsatzsteuerzinsen eingeführt.
Die Einführung der Umsatzsteuerzinsen betrifft die Jahressteuererklärung insofern, dass nun für Gutschriften und Nachforderungen aus Umsatzsteuerbescheiden Zinsen berechnet werden. Dies ist vergleichbar mit den Anspruchszinsen bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer.
Die Höhe der Zinsen ist gleich wie bei den Anspruchszinsen, also 2 % über dem Basiszinssatz.
Es gibt für die Berechnung und das Inkrafttreten bei Gutschriften und Nachforderungen unterschiedliche Bestimmungen:
Berechnung:
- Gutschriften von Jahresumsatzsteuerbescheiden sind ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen (§ 205c Abs 1 Z 1 lit c BAO).
- Nachforderungen von Jahresumsatzsteuerbescheiden sind (wie Anspruchszinsen für ESt und KöSt) ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen (§ 205c Abs 1 Z 2 lit c BAO).
Inkrafttreten:
- Für Gutschriften von Jahresumsatzsteuerbescheiden erfolgt die Verzinsung für alle am Tag der Kundmachung (20. Juli 2022) noch nicht rechtskräftigen Jahresumsatzsteuerbescheide. Das heißt, es sind alle USt-Veranlagungen betroffen, die noch nicht veranlagt sind (auch 2020, 2021 und ältere Jahre).
- Für Nachforderungen von Jahresumsatzsteuerbescheide erfolgt die Verzinsung erst für Jahresumsatzsteuerbescheide ab dem Veranlagungsjahr 2022.
Die Berechnung der Umsatzsteuerzinsen können Sie im Steuer-Navigator im Punkt "Berechnung" aufrufen oder auch direkt in der U1 in der Menüleiste unter "Steuererklärungen".
Die Berechnung der Umsatzsteuerzinsen erfolgt auf Basis der hinterlegten Zinssätze. Diese Zinssätze werden laufend von BMD gewartet. Sobald ein neuer Zinssatz gültig ist, wird dieser mithilfe der WebUpdates zur Verfügung gestellt und per Newsletter den Kundinnen und Kunden bekanntgegeben. Die WebUpdates finden Sie auf der NTCS Startseite rechts im BMD Service.
Die Nachforderungs- bzw. Guthabenzinsen und der zinsenfreie Zeitraum werden laut Ihren Eingaben angezeigt. Die Bagatellgrenze von € 50,- wird automatisch, auch bei der Ermittlung des zinsenfreien Zeitraums, berücksichtigt.
Im Berechnungsfenster gibt es für die richtige Berechnung der Umsatzsteuerzinsen zusätzlich das Feld "Einreichdatum". Wenn noch kein Wert eingegeben worden ist, wird das Planabgabedatum, ansonsten das Tagesdatum vorgeschlagen.
Das Detailberechnungsblatt wird automatisch direkt nach erfolgter Eingabe und Klick auf "Ok" gestartet.
Der Ausdruck kann aber auch später noch unter Ausdruck → Berechnungsblatt in der Zeile "Umsatzsteuerzinsen" ausgewählt werden.