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Von einer außerplanmäßigen/Teilwert-Abschreibung spricht man dann, wenn infolge technischen Fortschritts, Fehlinvestition, Überdimensionierung, Verbot des Produkts, der Wiederbeschaffungswert sinkt.
 
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Hinweis 
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Steuerrechtlich wird dies als Teilwertabschreibung geführt, welche laut Randziffer 1312 ESt-RL auch die ordentliche Abschreibung beinhaltet. 

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