Grundlegende Informationen zur Anlagenbuchhaltung finden Sie unter Erste Schritte
Von einer außerplanmäßigen/Teilwert-Abschreibung spricht man dann, wenn infolge technischen Fortschritts, Fehlinvestition, Überdimensionierung, Verbot des Produkts, der Wiederbeschaffungswert sinkt.
Hinweis
Steuerrechtlich wird dies als Teilwertabschreibung geführt, welche laut Randziffer 1312 ESt-RL auch die ordentliche Abschreibung beinhaltet.