Wählen Sie hier, wie die steuerrechtliche Berechnung der Sonderposten und Investitionszuschüsse erfolgen soll (direkt/indirekt):
- Ersatzbeschaffungsrücklage (R6.6 EStR)
- Reinvestitionsrücklage (§ 6 b)
- Investitionsabzugsbetrag (§ 7 g)
- Investitionszuschuss
Sonderposten direkt
- Die steuerlichen Anschaffungskosten werden im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr um allfällige Sonderposten und Investitionszuschüsse gekürzt.
Sonderposten indirekt
- Steuerlich wird ein Sonderposten geführt, der auf die (Rest-) Nutzungsdauer verteilt aufgelöst wird.