Wählen Sie hier, wie die steuerrechtliche Berechnung der Sonderposten und Investitionszuschüsse erfolgen soll (direkt/indirekt):
  • Ersatzbeschaffungsrücklage (R6.6 EStR)
  • Reinvestitionsrücklage (§ 6 b)
  • Investitionsabzugsbetrag (§ 7 g)
  • Investitionszuschuss  
Sonderposten direkt
  • Die steuerlichen Anschaffungskosten werden im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr um allfällige Sonderposten und Investitionszuschüsse gekürzt.
Sonderposten indirekt
  • Steuerlich wird ein Sonderposten geführt, der auf die (Rest-) Nutzungsdauer verteilt aufgelöst wird.

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