![]() | Ein Anlagegut wurde 2025 angeschafft und die Abschreibung bereits für die Monate Jänner bis Mai in die FIBU verbucht (Buchungssymbol UB = lfd. Periodenbuchung). Die UVA Mai 2025 wurde bereits erstellt und an das Finanzamt übermittelt und dadurch die Periodensperre bis Mai gesetzt. Bei den Bilanzierungsarbeiten für den Zwischenabschluss Juni wird festgestellt, dass in diesem Fall ein Sofortaufwand fälschlicherweise aktiviert wurde. Aus Sicherheitsgründen kann dieses Wirtschaftsgut nicht gelöscht werden, denn gesperrte FIBU-Perioden dürfen nicht mehr verändert werden. Würde das Anlagegut nur in der Anlagenbuchhaltung gelöscht werden, bestünde automatisch eine Differenz zwischen Anlagenbuchhaltung und Finanzbuchhaltung. In diesem Fall muss ein Abgang in einer noch nicht abgeschlossenen Buchungsperiode erfolgen. Ausnahme: Sofern es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht widerspricht, kann die Periodensperre in den Firmen- und FIBU-Stammdaten entfernt werden. |
