Warum kann die gewünschte Aktion nicht ausgeführt werden? 

Allgemeines

 
Folgende Funktionen sind in der Anlagenbuchhaltung nicht erlaubt, wenn die Änderung Zeiträume betrifft, für die das betroffene Anlagegut bereits in die FIBU verbucht wurde UND eine Periodensperre gesetzt ist.
  • Löschen von Anlagen
  • Umbuchen
  • Verschieben
  • Abgang
  • AW-Minderung
  • AW/BW/ND-Änderung
  • KORE-Zuordnung ändern
Der Grund hierfür ist, dass ein Ausführen einer dieser Aktionen Differenzen zwischen Anlagenbuchhaltung und Finanzbuchhaltung verursachen würden.
 
Beispiel 
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Ein Anlagegut wurde 2025 angeschafft und die Abschreibung bereits für die Monate Jänner bis Mai in die FIBU verbucht (Buchungssymbol UB = lfd. Periodenbuchung). Die UVA Mai 2025 wurde bereits erstellt und an das Finanzamt übermittelt und dadurch die Periodensperre bis Mai gesetzt.
Bei den Bilanzierungsarbeiten für den Zwischenabschluss Juni wird festgestellt, dass in diesem Fall ein Sofortaufwand fälschlicherweise aktiviert wurde.
 
Aus Sicherheitsgründen kann dieses Wirtschaftsgut nicht gelöscht werden, denn gesperrte FIBU-Perioden dürfen nicht mehr verändert werden.
Würde das Anlagegut nur in der Anlagenbuchhaltung gelöscht werden, bestünde automatisch eine Differenz zwischen Anlagenbuchhaltung und Finanzbuchhaltung.
 
In diesem Fall muss ein Abgang in einer noch nicht abgeschlossenen Buchungsperiode erfolgen.

Ausnahme: Sofern es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht widerspricht, kann die Periodensperre in den Firmen- und FIBU-Stammdaten entfernt werden.

Periodensperren

Die Periodensperren sind in den FIBU-Stammdaten hinterlegt.
 
Erfolgt die Verbuchung der Anlagenbuchhaltung als lfd. Periodenbuchung (z. B. Buchungssymbol UB), so ist das Feld "Sperre bis Periode" relevant.
Erfolgt die Verbuchung als Bilanzbuchung (z. B. Buchungssymbol BB), so ist das Feld "BilanzBuchen-Sperre bis Periode" relevant.

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