Bei der Erfassung eines Zugangs kann beim Feld "vorzeitige Abschreibung" mit F4 der Prozentsatz vorgeschlagen werden. Es ist hier das Konjunkturbelebungsgesetz 2009 berücksichtigt. Der maximale Prozentsatz von 30 % wird um die Jahresabschreibung gekürzt.
 
Diese Regelung gilt nur für Österreich. Das Anschaffungsdatum der Anlagegüter muss zwischen 01.01.2009 und 31.12.2010 liegen.
Wenn eine monatliche Berechnung (pro rata temporis) für die steuerlichen Werte eingestellt ist, dann wird die Abschreibung anteilig berechnet und beim Prozentsatz für die vorzeitige Abschreibung berücksichtigt.

Eine Jahres- oder Halbjahres-AfA wird von den 30 % abgezogen.
Basis sind die steuerliche Nutzungsdauer, Anschaffungswert und Abschreibung.

Gesetzliche Angaben (Ausschnitt aus dem Gesetzestext):

 

7.9 Vorzeitige Absetzung für Abnutzung (§ 7a EStG 1988)

 

7.9.1 Allgemeines

 

3250 Zur Unterstützung von Investitionen besteht für bestimmte körperliche Anlagegüter, die in den Kalenderjahren 2009 und 2010 angeschafft oder hergestellt werden, die Möglichkeit einer vorzeitigen AfA in Höhe von 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

 

3251 Für die vorzeitige AfA gelten folgende Regelungen:

• Sie steht nur für abnutzbares körperliches Anlagevermögen (teilweise jedoch eingeschränkt) zu.

• Sie kann nur bei betrieblichen Einkünften (Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Selbständiger) beansprucht werden und grundsätzlich nur bei Bilanzierung oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung ist sie nur dann zulässig, wenn die Absetzung für Abnutzung nicht abpauschaliert ist. Damit steht eine vorzeitige AfA bei folgenden Pauschalierungen jedenfalls nicht zu:

– Land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung nach der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2005,

– Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich Drogisten (Verordnung BGBl. II Nr. 229/1999),

– Gaststättenpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999),

– Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel (Verordnung BGBl. II Nr. 228/1999).


3252 Für die vorzeitige AfA bestehen folgende Grundsätze:

• Die vorzeitige AfA ist (unabhängig von der Inbetriebnahme) im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr geltend zu machen.

• Der Abschreibungssatz beträgt 30%, ein niedrigerer Satz kann nicht angewendet werden. Im Falle einer Teilherstellung oder Teilanschaffung steht vorzeitige AfA anteilig für die jeweils zu aktivierenden Teilherstellungs-/Teilanschaffungskosten zu. Zur Geltendmachung bei Teilherstellungskosten siehe auch Rz 3257.

• Im Falle der Inbetriebnahme im selben Wirtschaftsjahr umfasst die vorzeitige AfA auch die lineare AfA, welche in den Satz von 30% einzurechnen ist (siehe dazu auch Rz 3254).

• Die vorzeitige AfA zieht die Abschreibungsbeträge der letzten Jahre ins Investitionsjahr vor. Sie führt daher insgesamt nicht zu einer Abschreibung von mehr als 100%, sondern verkürzt die Abschreibungsdauer.

• Es besteht keine „Behaltefrist“, innerhalb welcher die Anlagegüter nicht veräußert oder entnommen werden dürfen.

• Soweit für Investitionen steuerfreie Subventionen oder gewidmete Spenden (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988) empfangen worden sind (zB aus dem Katastrophenfonds), kürzen diese die Berechnungsbasis (§ 6 Z 10 EStG 1988). Ebenso kürzt die Übertragung stiller Reserven oder die Übertragung von Rücklagen nach § 12 EStG 1988 die Berechnungsbasis.

 

7.9.2 Sachliche Voraussetzungen

 

3253 Die vorzeitige AfA ist für folgende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgeschlossen:

• Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude (zum Gebäudebegriff siehe Rz 3140 ff);

• Pkws und Kombis, außer sie werden als Fahrschulkraftfahrzeuge oder zu mindestens 80% für die gewerbliche Personenbeförderung genutzt;

• Luftfahrzeuge;

• Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG 1988 abgesetzt werden;

• Gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (siehe Rz 3705). Für Zwecke der vorzeitigen Abschreibung liegen derartige Wirtschaftsgüter nicht vor, wenn innerhalb eines Konzerns der Einkauf durch eine Einkaufsgesellschaft zentral auch für eine andere Konzerngesellschaft erfolgt und die eingekauften Wirtschaftsgüter unmittelbar (dh. vor der Inbetriebnahme) an die Konzerngesellschaft ohne Aufschlag oder mit einem angemessenen (fremdüblichen) Kostenaufschlag weiterverrechnet werden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 7a EStG 1988 steht daher für derartige Wirtschaftgüter bei der anderen Konzerngesellschaft eine vorzeitige Abschreibung zu. Die Einkaufsgesellschaft kann keine vorzeitige Abschreibung geltend machen, da die eingekauften Wirtschaftsgüter bei ihr kein Anlagevermögen darstellen.

• Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1. Jänner 2009 begonnen worden ist. Zum Anschaffungszeitpunkt siehe Rz 2166, zum Beginn der Herstellung siehe Rz 2205).

 3254 Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steht auch bei Anschaffung oder Herstellung im 2. Halbjahr die vorzeitige AfA in Höhe von 30% zu. Die Halbjahresabschreibungsregel (§ 7 Abs. 2 EStG 1988) ist insoweit nicht anzuwenden.

3255 Im Fall der (nicht überwiegenden) Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes ist – analog zur normalen AfA – die vorzeitige AfA um einen Privatanteil zu kürzen.

• Beispiel:

Anschaffung eines Computers am 1.4.01 um 100; Nutzungsdauer 5 Jahre, gleich bleibender Privatanteil von 40%.

Jahr

AfA

Vz. AfA

Buchwert

PA (%)

Nutzungsentnahme

AfA (steuerwirksam)

1

20

10

70

40

12

18

2

20

50

40

8

12

3

20

30

40

8

12

4

20

10

40

8

12

5

10

–

40

4

6

3256 Hinsichtlich der Bewertungsreserve (§ 205 UGB; siehe Rz 3259) ist zu beachten:

Erfolgt die Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes im Jahr der Anschaffung oder Herstellung, ist die lineare AfA in den Abschreibungssatz von 30% der vorzeitigen AfA einzurechnen. Erfolgt die Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte ist hinsichtlich der linearen AfA die Halbjahresabschreibungsregel anzuwenden. Dadurch erhöht sich der Anteil der vorzeitigen AfA an der 30-prozentigen Abschreibung. Auf die Abschreibungsdauer hat dies aber keinen Einfluss.

• Beispiel:

Es wird eine Maschine um 30.000 Euro angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.

 a) Die Anschaffung und Inbetriebnahme erfolgt im ersten Halbjahr 2009:

Anschaffungskosten

Lineare AfA

Vorzeitige AfA

Gesamt

30.000

3.000

6.000

9.000

30%

 b) Die Anschaffung und Inbetriebnahme erfolgt im zweiten Halbjahr 2009:

Anschaffungskosten

Lineare AfA

Vorzeitige AfA

Gesamt

30.000

1.500

7.500

9.000

30%

c) Die Anschaffung erfolgt 2009, die Inbetriebnahme erst 2010:

Anschaffungskosten

Lineare AfA

Vorzeitige AfA

Gesamt

30.000

0

9.000

9.000

30%

 

In allen drei Varianten beträgt die AfA in 2010 bis 2016 jeweils 3.000.

 

7.9.2.1 Teilherstellung- bzw. Teilanschaffungskosten

3257Erstreckt sich die Herstellung oder Anschaffung des Wirtschaftsgutes über mehr als ein Wirtschaftsjahr (zB die Montage erfolgt erst im folgenden Jahr), ist die vorzeitige AfA von den auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Nur bei Herstellungs- und Anschaffungsvorgängen, die dem Auftraggeber abschnittsweise zuwachsen (insbesondere bei einer im eigenen Unternehmen durchgeführten Herstellung von Anlagevermögen), kommt eine vorzeitige AfA von Teilherstellungskosten in Betracht. Bei Herstellungs- und Anschaffungsvorgängen, die erst nach Fertigstellung übertragen werden (zB die Herstellung von Maschinen im Werk des Auftraggebers), ist die vorzeitige AfA von den gesamten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zu bemessen. Für Anzahlungen für noch zu erbringende Leistungen aus einem schwebenden Vertrag kann keine vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden.

Es besteht kein Wahlrecht, die vorzeitige AfA erst im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung zur Gänze in Anspruch zu nehmen. Die Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind dabei für die Einrechnung der linearen AfA wie eigene Anschaffungen oder Herstellungen zu werten.

• Beispiel:

Ein Wirtschaftsgut wird über die Jahre 2009 und 2010 hergestellt. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.

a) Die Inbetriebnahme erfolgt in der ersten Jahreshälfte 2010:

Jahr

Teil-HK

Lineare AfA

Vorzeitige AfA

Gesamt

RBW

2009

50.000

0

15.000

15.000

35.000

2010

50.000

10.0001)

10.0002)

20.000

65.000

2011–2016

0

10.000/anno

0

60.000

5.000

2017

0

5.000

0

5.000

0

1) Lineare AfA aus Teilherstellungskosten 2009 (5.000) und 2010 (5.000).

2) 30% vorzeitige AfA von Teilherstellungskosten 2010 (15.000) abzüglich der linearen AfA aus Teilherstellungskosten 2010 (5.000).

 

b) Die Inbetriebnahme erfolgt in der zweiten Jahreshälfte 2010:

Jahr

Teil-HK

Lineare AfA

Vorzeitige AfA

Gesamt

RBW

2009

50.000

0

15.000

15.000

35.000

2010

50.000

5.0001)

12.5002)

17.500

67.500

2011–2016

0

10.000/anno

0

60.000

7.500

2017

0

7.500

0

7.500

0

1) Lineare Halbjahres-AfA aus Teilherstellungskosten 2009 (2.500) und 2010 (2.500).

2) 30% vorzeitige AfA von Teilherstellungskosten 2010 (15.000) abzüglich der linearen Halbjahres-AfA aus Teilherstellungskosten 2010 (2.500).

Erfolgt die Fertigstellung eines Wirtschaftsgutes nach dem 31.12.2010, kann die vorzeitige Abschreibung von in den Jahren 2009 und 2010 anfallenden Teilherstellungskosten geltend gemacht werden. Die Kostenabgrenzung kann dabei vom Kontostand der „in Bau befindlichen Anlagen“ abgeleitet werden.

7.9.2.2 Nachträgliche Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

3258 Kommt es in einem späteren Wirtschaftsjahr zu einer nachträglichen Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bleibt die vorzeitige AfA unberührt. Es ist der Restbuchwert im Ausmaß der nachträglichen Kostenminderung abzustocken und auf die verbleibende Abschreibungsdauer zu verteilen.

7.9.2.3 Inanspruchnahme der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung

3259 Die Geltendmachung der vorzeitigen AfA ist in der der Steuererklärung zu Grunde liegenden Gewinnermittlung darzustellen.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen die vorzeitige AfA im Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 3 EStG 1988 ausweisen (siehe Rz 3134 ff).

Bilanzierende Steuerpflichtige nach § 5 EStG 1988 müssen die vorzeitige AfA bereits in der UGB-Bilanz über die Bewertungsreserve nach § 205 UGB ansetzen (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Die Bewertungsreserve ist aufzulösen, soweit die durch die vorzeitige AfA vorzeitig abgeschriebenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch die Normal-AfA aufgebraucht wurden oder wenn das Wirtschaftsgut, für dessen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sie gebildet wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Eine freiwillige Auflösung ist möglich (§ 6 Z 13 EStG 1988; siehe dazu auch Rz 2577 ff).

Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2008/09 mit Bilanzstichtag spätestens zum 30.4.2009 die vorzeitige AfA lediglich in der Mehr-/Weniger-Rechnung geltend gemacht wird.

Ende Ausschnitt Gesetzestext 

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Das Bild zeigt ein Anlagegut, das im Jänner um 10.000,-- Euro gekauft wurde und im Juli um eine Erweiterung von 4.000,-- Euro ergänzt wurde.
Die Abschreibung für dieses Anlagegut beträgt 2.444,44 Euro, das sind ca. 17,46 Prozent.
Die vorzeitige Abschreibung darf maximal 30 % von 14.000,-- Euro ausmachen. Das sind 4.200,-- Euro. Die Differenz zwischen den 4.200,-- und 2.444,44 Euro darf als vorzeitige Abschreibung ausgewiesen werden. 
 
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