Bei der Erfassung eines Zugangs mit Übertragungsrücklage wird der steuerrechtliche Anschaffungswert automatisch um die Übertragungsrücklage gekürzt. Bei Erfassung eines Altbestands muss der steuerrechtliche Anschaffungswert manuell angepasst werden.

Falls die Übertragungsrücklage 100 Prozent des Anschaffungswertes beträgt und es nachträglich noch zu einer AHK-Minderung im Sinne eines Skontos kommt, muss die Kürzung aufgrund der Bewertungsreserve manuell angepasst werden.
 
Der Verbrauch der Übertragungsrücklage erfolgt über die Nutzungsdauer des Anlagegutes. Das Datum der Übertragungsrücklage ist immer ident mit dem des Anlagegutes.
 
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