Allgemeines

In Verbindung mit der ökosozialen Steuerreform wurde der Investitionsfreibetrag (IFB) eingeführt. Der Investitionsfreibetrag kann erstmals für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. 

Der Investitionsfreibetrag (IFB) wird nicht verbucht, sondern in der Anlagenbuchhaltung zugewiesen. Der Investitionsfreibetrag stellt eine zusätzliche Betriebsausgabe dar und mindert den zu versteuernden Gewinn. Er wird aus der Anlagenbuchhaltung in die MWR übernommen und dementsprechend weiterberücksichtigt. 
Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- und Herstellungskosten, bei Wirtschaftsgütern im Bereich der Ökologisierung 15% der Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Anlagegüter, für die ein IFB in Anspruch genommen wird, sind im Anlagenverzeichnis auszuweisen.

 Investitionsfreibetrag (IFB) zuweisen

Wir empfehlen Ihnen, die Zuweisung des Investitionsfreibetrages mit den Jahresabschlussarbeiten zu erledigen, wenn in der Anlagenbuchhaltung bereits alle Zugänge, Erweiterungen und AHK-Minderungen (inkl. Skonti) erfasst worden sind.

Im Anlagenexplorer können Sie unter Funktionen → Investitionsfreibetrag zuweisen die Zuweisung des IFB starten.

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Im Fenster "Investitionsfreibetrag zuweisen" wird im linken Fensterteil eine Liste jener Buchungen angezeigt, die für den IFB in Frage kommen. Dies sind Zugänge und Erweiterungen, wobei auch die Erweiterungen immer als eigene Zeile angezeigt werden und extra zugewiesen werden müssen.

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Die Buchungen folgender Anlagegüter werden nicht angezeigt, weil für diese Anlagen kein IFB möglich ist (vgl. § 11 Abs. 2 und 3 EStG):
  • Nutzungsdauer kleiner als 4 Jahre
  • Anlagenart Finanzanlage
  • Anlagenart GWG
  • Anlagen, auf denen bereits ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag erfasst wurde
  • gebrauchte Anlagen.
Buchungen von Anlagen mit der Anlagenart "Gebäude" werden angezeigt, damit für die Anschaffung und Herstellung klimafreundlicher Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung "in Zusammenhang mit Gebäuden" eine IFB-Zuweisung möglich ist (Erweiterung der begünstigten Anlagen in § 11 Abs 3 Z 2 EStG idF BGBl I 31/2023).

Buchungen von Anlagen mit der Anlagenart "PKW" werden angezeigt, da für Elektroautos die Zuweisung eines IFB möglich ist.

Im ersten Schritt wählen Sie rechts oben die Art des Investitionsfreibetrages aus. Sie können zwischen "Investitionsfreibetrag" (10 %) und "Investitionsfreibetrag Ökologisierung" (15 %) auswählen.

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Versuchen Sie Anlagegüter ohne ausgewählte Art zuzuordnen, erhalten Sie folgende Hinweismeldung:

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Nach der erfolgten Auswahl der Art können Sie Anlagegüter von der linken Seite mit der Pfeiltaste auf die rechte Seite zuordnen und auf den ausgewählten Anlagegütern wird somit der Investitionsfreibetrag automatisch eingetragen.

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In den Einstiegsfeldern werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) von bereits zugewiesenen Anlagegütern angezeigt. Diese werden von der gesetzlichen Höchstgrenze in Abzug gebracht und im Feld "restliche AHK" wird der noch mögliche Zuweisungsbetrag angezeigt.

Gibt es bei den angezeigten Anlagegüter Skonti bzw. AHK-Minderungen, so werden diese bei der Berechnung des IFB automatisch in Abzug gebracht und auch bei den Beträgen in den Einstiegsfeldern entsprechend berücksichtigt.

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Wird für ein Wirtschaftsgut der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen, so gilt eine Behaltefrist von 4 Jahren. 

Haben Sie ein Anlagegut versehentlich einem IFB zugeordnet können Sie dies im Zuordnungsfenster mit der Pfeiltaste nach links wieder rückgängig machen.

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Die Zuordnung kann nicht entfernt bzw. rückgängig gemacht werden, wenn in der Zwischenzeit das zugeordnete Anlagegut bereits abgegangen ist oder umgebucht wurde.

Sie erhalten dabei folgende Hinweismeldung:

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 Nachträgliche Änderungen am Anlagegut mit zugewiesenem Investitionsfreibetrag

Ist bei einem Anlagegut schon ein Investitionsfreibetrag (IFB) zugewiesen und danach noch eine AHK-Minderung bzw. ein Skonto gebucht worden, so wird der Wert des IFB nicht automatisch angepasst. Es erscheint der Hinweis: "Es wurde bereits ein Investitionsfreibetrag zugewiesen. Dieser ist gegebenenfalls manuell zu vermindern!"

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Um die Minderung auch beim Investitionsfreibetrag darzustellen, wählen Sie im Anlagenbaum das betreffende Anlagegut aus und rufen Sie unter "Funktionen" die "Investitionsfreibeträge" auf.

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In der Menüleiste können Sie dann unter "Funktionen" die erforderliche "Minderung" erfassen:

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Die Eingabe im Feld "Datum" und "Betrag" der Minderung ist erforderlich. Zusätzlich ist die Erfassung der Felder "Beleg" und "Buchungstext" möglich.

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 Anzeige des Investitionsfreibetrages am Anlagegut

Der zugewiesene Investitionsfreibetrag (IFB) wird am Anlagegut in den Feldern "IFB" und "IFB Ökologisierung" angezeigt.

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 Abgang eines Anlagegutes mit Investitionsfreibetrag

Wenn ein Anlagegut mit Investitionsfreibetrag vor dem Ende der Behaltefrist abgeht, muss definiert werden, ob es sich dabei um höhere Gewalt handelt. Ist das nicht der Fall, muss eine Nachversteuerung vorgenommen werden.

Beim Start der Funktion "Abgang" können Sie im Feld "Art" hierfür zwischen "normal" und "aufgrund höherer Gewalt" auswählen.

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Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland verbracht (ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes), ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend anzusetzen.

Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens oder Verbringens wird der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend in der Mehr-/Weniger-Rechnung in die KZ 9337 übernommen.

 Bearbeiten oder Löschen eines Investitionsfreibetrages

Zum Bearbeiten des Investitionsfreibetrages können Sie über Funktionen → Investitionsfreibeträge einsteigen.

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Hier kann der Investitionsfreibetrag bearbeitet oder gelöscht werden. Markieren Sie dazu im oberen Bereich den gewünschten Investitionsfreibetrag und klicken Sie zum Bearbeiten auf das Symbol des Bleistiftes 1459074526000005440_9.png oder drücken Sie die Funktionstaste F6. Möchten Sie den Investitionsfreibetrag löschen klicken Sie auf das Symbol des Papierkorbes 1459074526000005440_11.png oder drücken Sie die Funktionstaste F7.
In der Menüleiste unter "Funktionen" haben Sie zudem die Möglichkeit folgende Anpassungen des Investitionsfreibetrages einzupflegen:
  • Erweiterung
  • Abgang
  • Minderung
  • Betrag/BW ändern
  • Außerplanmäßige (Teilwert-) Abschreibung
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 Ausdruck Investitionsfreibeträge

In den Ausdrucken gibt es unter "Investitionsfreibeträge" die Auswahl zwischen "Investitionsfreibeträge detailliert" und Investitionsfreibeträge"

Der Aufruf erfolgt im "Anlagenbaum" unter "Ausdruck":

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Im Feld "Ausdruck" kann mit Klick auf das Suchsymbol oder mit F4 das Fenster "Auswertung suchen" geöffnet werden:

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Hier finden Sie unter der Überschrift "Investitionsfreibeträge" die Ausdrucke "Investitionsfreibeträge detailliert" und "Investitionsfreibeträge". Die Auswahl des gewünschten Ausdrucks können Sie mit Klick auf "Übernehmen" bestätigen.

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Beispiel für Ausdruck "Investitionsfreibeträge detailliert":

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Beispiel für Ausdruck "Investitionsfreibeträge":

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Hinweis 
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Eine Unterscheidung des IFB mit normalem oder befristet erhöhtem Prozentsatz ist am Ausdruck nicht möglich, was jedoch aus rechtlicher Sicht auch nicht erforderlich ist. Möchte man diese Information am Anlagegut vermerken, so kann dafür ein Freifeld am Anlagegut oder eine Notiz am IFB hinterlegt werden.

 Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) ab 1.11.2025

Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten, bei Wirtschaftsgütern im Bereich der Ökologisierung 15 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Durch die Erhöhung des IFB kommt es zu neuen Prozentsätzen für Anlagenzugänge und Anschaffung im Zeitraum von 1.11.2025 bis 31.12.2026. Die neuen Prozentsätze betragen:
  • 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und
  • 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind.
Die Zuweisung erfolgt im Anlagenexplorer unter Funktionen → Investitionsfreibetrag zuweisen.

Für die Inanspruchnahme des erhöhten Investitionsfreibetrags (IFB) ist das Aktivierungsdatum oder Zugangsdatum ausschlaggebend. Durch die Erfassung eines Zugangs, einer Erweiterung oder einer Aktivierung im Zeitraum von 1.11.2025 bis 31.12.2026 werden im Zuweisungsfenster des IFB automatisch die erhöhten Prozentsätze herangezogen.

Achtung! 
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Bitte berücksichtigen Sie den anteiligen Höchstbetrag von 166.667 Euro für die Monate November und Dezember 2025 manuell.


Das bedeutet, übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten den anteiligen Höchstbetrag von 166.667 Euro, können diese demnach wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 zum erhöhten IFB zugerechnet werden. Wie die manuelle Berücksichtigung im Programm durchzuführen ist, wird nun anhand eines Beispieles erklärt.

 Berücksichtigung der anteiligen Höchstgrenze

Beispiel 
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Ein Steuerpflichtiger (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) investiert im Jahr 2025 in den Monaten:
  • Jänner bis Oktober 800.000 Euro 
  • November bis Dezember 400.000 Euro
Summe aller Investitionen: 1.200.000 Euro (alle Investitionen sind förderfähig)

Die Investitionen von Jänner bis Oktober um 800.000 Euro werden mit dem regulären Investitionsfreibetrag (10 %) gefördert .
Für November und Dezember wird der erhöhte IFB (20 %) in Anspruch genommen mit der anteiligen Höchstgrenze von 166.667 Euro.
Das ergibt geförderte Investitionen im Wert von 966.667 Euro.

Somit bleiben noch 233.333 Euro an förderfähigen Investitionen übrig.

Wie kann man die restlichen 233.333 Euro verteilen?
Es stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Option A: Den Betrag von 33.333 Euro dem Zeitraum Januar – Oktober 2025 zuordnen und den regulären IFB nutzen (also noch im selben Jahr nutzen). Die übrigen 200.000 Euro werden ins Steuerjahr 2026 verschoben und der erhöhte IFB in Anspruch genommen.

Option B: Den gesamten Betrag von 233.333 Euro in das Steuerjahr 2026 übertragen und dort geltend machen.

 Manuelle Umsetzung im Programm aufgrund der anteiligen Höchstgrenze

Für die manuelle Umsetzung des dargestellten Beispiels im Programm gehen Sie wie folgt vor:

Option A
33.333 Euro werden dem Zeitraum Januar – Oktober 2025 zugeordnet und der reguläre IFB mit 10 % wird in Anspruch genommen. Die übrigen 200.000 Euro werden ins Steuerjahr 2026 verschoben und der erhöhten IFB mit 20 % wird in Anspruch genommen.

Für die Option A müssen Sie im Zuweisungsfenster des IFB den Wert des IFB manuell anpassen. Stellen Sie sich auf den zugewiesenen Datensatz mit dem erhöhten IFB im rechten Fenster und bearbeiten Sie diesen mittels F6 oder rechter Maustaste "Bearbeiten".

Im laufenden Jahr 2025
Aufgrund der Höchstgrenze des IFB, die selbst berücksichtigt werden muss, dürfen hier nur max. 166.667 Euro gefördert werden. In unserem Beispiel gehen wir von einem erhöten IFB von 20 % aus. Der IFB, der manuell erfasst wird, beträgt somit 33.333,40 Euro (20 % von 166.667 Euro).

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Im Bearbeitungsfenster des IFB muss der Wert im Feld "Betrag" manuell angepasst werden:

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Nun können die restlichen förderbaren AHK von 33.333 Euro mit dem regulären IFB von 10 % geltend gemacht werden, um die Höchstgrenze von 1 Mio. zu berücksichtigen. Der bereits bearbeitete Datensatz des erhöhten IFB muss erneut bearbeitet werden und ist um den Wert (lt. Beispiel: 10 % von 33.333) von 3.333 Euro zu erhöhen.

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Dadurch ergibt sich ein erhöhter IFB von 36.666,40 Euro. Dabei handelt es sich um einen Mischsteuersatz, der sich aus dem erhöhten sowie dem regulären IFB zusammensetzt. Beachten Sie, dass dieser manuell erfasste Mischsteuersatz in den betreffenden Kennzahlen der Steuererklärung ebenfalls manuell aufgeteilt werden muss.

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Hinweis 
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In diesem Beispiel wurden die verschiedenen Investitionsfreibeträge separat berechnet und nacheinander eingegeben. Stattdessen ist es auch möglich, den zuvor berechneten IFB-Wert einmalig als Gesamtbetrag zu erfassen.

Im Folgejahr
Die übrigen förderbaren Investitionen von 200.000 Euro dürfen ins Jahr 2026 verschoben werden, um den erhöhten IFB in Anspruch zu nehmen. Steigen Sie in die Anbu des Folgejahres 2026 ein und bearbeiten Sie das betroffene Anlagegut mit F6 oder dem Bleistift-Symbol. Mit dem F8-Symbol steigen Sie in die Felder "IFB" oder "IFB Ökologisierung" ein.

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Erfassen Sie eine Erweiterung im IFB-Fenster unter Funktionen → Erweiterung:

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Die Erweiterung wird mit dem Datum 1.1.2026 erfasst. Der Wert des IFB muss manuell berechnet und erfasst werden. In unserem Beispiel haben wir 200.000 Euro vorgetragen und erhalten die 20 % erhöhten IFB im Wert von 40.000 Euro.

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Der IFB wird um den Wert der IFB-Erweiterung im Feld "IFB" am Anlagegut angezeigt.

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Achtung! 
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Bitte beachten Sie, dass eine IFB-Erweiterung im Zuweisungsfenster nicht angezeigt wird!


Option B
Die gesamten 233.333 Euro werden in das Steuerjahr 2026 übertragen und dort geltend gemacht.
Steigen Sie im Jahr 2026 direkt auf das förderbare Anlagegut ein. Mit F6 oder dem Bleistift-Symbol muss in den Feldern des Investitionsfreibetrages ein IFB-Zugang mit dem Datum 1.1.2026 manuell erfasst werden.

Wurde auf diesem Anlagegut bereits ein IFB im Vorjahr erfasst, muss eine Erweiterung ab 1.1.2026 hinzugefügt werden. Vorgehensweise wie im Beispiel Option A beschrieben: Im Folgejahr.

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Der Betrag des IFB muss manuell berechnet und im Feld "Betrag" eingetragen werden.

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Nach dem "Speichern und Schließen" wird der manuell erfasste IFB im Zuweisungsfenster des IFB auf der rechten Seite angezeigt.

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 Übernahme der Investitionsfreibeträge (IFB) in die Steuererklärung

Der in der Anlagenbuchhaltung erfasste Investitionsfreibetrag (IFB) wird in der Steuererklärung automatisch in die jeweilige Kennzahl übernommen und in der Mehr-/Weniger-Rechnung angezeigt.

Der Ausweis im Steuerformular erfolgt in den Körperschaftsteuererklärungen und in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung in der Kennzahl 9276 Investitionsfreibetrag (10 %) bzw. Kennzahl 9277 Öko-Investitionsfreibetrag (15 %).

Für die IFB-Erhöhungen sind folgende Kennzahlen vorgesehen:
  • IFB (befristet erhöht) Kennzahl 9344
  • IFB Öko (befristet erhöht) Kennzahl 9345

Achtung! 
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Beachten Sie, dass sich durch die kurzfristige Erhöhung des IFB ein Mischsteuersatz ergeben kann. Wie im angeführten Beispiel Option A: Manuelle Umsetzung im Programm aufgrund der anteiligen Höchstgrenze. Der sich daraus ergebende Mischsteuersatz muss in der Steuererklärung in den betreffenden Kennzahlen manuell aufgeteilt werden.

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