Ausstehende Einlagen nicht eingefordertGKO_AUSSTEHEND Sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen nicht offen von dem Kapitalanteil (Pflichteinlage) abgesetzt worden (§ 272 Abs. 1 S. 3 HGB a.F.), sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen hier auszuweisen.
Ausstehende Einlagen nicht eingefordertGKO_KKE_AUSSTEHEND Sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen nicht offen von dem Kapitalanteil (Pflichteinlage) abgesetzt worden (§ 272 Abs. 1 S. 3 HGB a.F.), sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen hier auszuweisen.