Bei der Erfassung des Altbestandes mit Übertragungsrücklage wird der steuerrechtliche Anschaffungswert automatisch um die Übertragungsrücklage gekürzt. 
 
Diese Kürzung des steuerlichen Anschaffungswertes wird am Ausdruck als KB (= Korrektur Bewertungsreserve) ausgewiesen. Die Korrektur Bewertungsreserve und die laufende Abschreibung sind dann vom steuerrechtlichen Buchwert zu Beginn des Jahres abzuziehen und man erhält den steuerrechtlichen Buchwert zum Ende des Jahres.

Falls die Übertragungsrücklage 100 Prozent des Anschaffungswertes beträgt und es nachträglich noch zu einer AHK-Minderung im Sinne eines Skontos kommt, muss die Kürzung aufgrund der Bewertungsreserve manuell angepasst werden.
 
Der Verbrauch der Übertragungsrücklage erfolgt über die Nutzungsdauer des Anlagegutes. Das Datum der Übertragungsrücklage ist immer ident mit dem des Anlagegutes.
 
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