In diesem Hilfedokument erfahren Sie, warum es unterschiedliche Werte zwischen Unternehmensrecht (UR) und Steuerrecht (SR) in der Anlagenbuchhaltung geben kann.
Ebenso lesen Sie, wie Sie die Verbuchung in die Fibu steuern können und wie sich die unterschiedlichen Werte in der Mehr-/Weniger-Rechnung für die Steuererklärung auswirken.



 Allgemein

Standardmäßig werden die Werte in der NTCS Anlagenbuchhaltung nach Unternehmensrecht (UR) und Steuerrecht (SR) erfasst.

Wenn zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Werten Differenzen vorhanden sind, kann man diese im Steuernavigator in der Mehr-/Weniger-Rechnung (MWR) aus der Anlagenbuchhaltung importieren.

Gründe für unterschiedliche Werte zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht in der Anlagenbuchhaltung:
  • Unterschiedliche Nutzungsdauer im Unternehmensrecht und im Steuerrecht z. B. Pkw
  • Pkw Obergrenze Anschaffungskosten im Steuerrecht
  • Degressive Abschreibung im Steuerrecht
  • Beschleunigte Gebäude-Abschreibung im Steuerrecht
  • Investitionszuschuss bzw. Investitionsprämie 
     

 Unterschiedliche Nutzungsdauer

In Österreich gibt es nachfolgende fixe Nutzungsdauern im Steuerrecht:
  • Pkw 8 Jahre
  • Gebäude betrieblich 40 Jahre (= 2,5%)
  • Gebäude für Wohnzwecke 66,67 Jahre (= 1,5%)
  • Firmenwert zumeist 15 Jahre

Die fixen Abschreibungssätze für Gebäude können mittels eines Gutachtens widerlegt werden, die Nutzungsdauer für einen Pkw oder einen Firmenwert jedoch nicht.

Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes sind bei land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen (§ 8 Abs 3 Einkommensteuergesetz – EStG).
Im freiberuflichen Bereich ist die Nutzungsdauer des Firmenwertes gesondert zu ermitteln, in der Regel beträgt diese aber mindestens fünf Jahre.

Aus unternehmensrechtlicher Sicht kann die tatsächliche Nutzungsdauer für die oben angeführten Fälle angewendet werden. Dies führt jedoch zu Unterschieden in der jährlichen Abschreibung zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht und somit zu einem Unterschiedsbetrag in der Mehr-/Weniger-Rechnung.

Beispiel 
Beispiel.png
Firmenwert aus Kauf einer Firma in Höhe von EUR 150.000,- per 1.1.2024, steuerrechtliche Nutzungsdauer 15 Jahre, im Unternehmensrecht wurde in diesem Beispielfall eine Nutzungsdauer von 10 Jahren angesetzt.
Abschreibungsbetrag Unternehmensrecht EUR 15.000,-, Abschreibungsbetrag Steuerrecht EUR 10.000,- = Unterschiedsbetrag EUR 5.000,-

Sie können sich die unterschiedlichen Werte im Anlagenexplorer am Reiter "Berechnungsvergleich" im Detail ansehen.

1549282035000010290.png

Der Differenzbetrag zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht beim Abschreibungswert in Höhe von EUR 5.000,- wird in die Mehr-/Weniger Rechnung übernommen.

1549282035000010290_0.png

 PKW Obergrenze Anschaffungskosten im Steuerrecht

Steuerlich werden bei Pkw und Kombis Anschaffungskosten in Höhe von maximal € 40.000 brutto anerkannt. Dieser Umstand führt in der Anlagenbuchhaltung zu unterschiedlichen Anschaffungskosten im Unternehmensrecht und im Steuerrecht.

Durch die unterschiedlichen Anschaffungskosten im Unternehmensrecht und im Steuerrecht differieren auch die Abschreibungsbeträge.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem unternehmensrechtlichen Abschreibungsbetrag und dem steuerrechtlichen Abschreibungsbetrag wird in die Mehr-/Weniger Rechnung übernommen.

Beispiel 
Beispiel.png
Pkw-Kauf, Anschaffung 01.03.2024, Kaufpreis EUR 60.000, Nutzungsdauer 8 Jahre.
Anschaffungskosten Steuerrecht EUR 40.000,-.
Abschreibungsbetrag Unternehmensrecht EUR 7.500,-, Abschreibungsbetrag Steuerrecht EUR 5.000,- = Unterschiedsbetrag EUR 2.500,-.

Sie können sich die unterschiedlichen Werte im Anlagenexplorer am Reiter "Berechnungsvergleich" ansehen.

1549287670000010290_0.png

Der Differenzbetrag zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht beim Abschreibungswert in Höhe von EUR 2.500,- wird in die Mehr-/Weniger Rechnung übernommen.

1549287670000010290_1.png

Wird das Anlagegut verkauft, dann muss auch der Verkaufserlös im Steuerrecht aliquot gekürzt werden.
Wenn Sie im Anlagenexplorer den Abgang erfassen und den Verkaufserlös eintragen, so rechnet das Programm im Hintergrund den gekürzten steuerrechtlichen Wert des Verkaufserlöses aus. Somit kann der Unterschiedsbetrag richtig in die Mehr-/Weniger-Rechnung übernommen werden.

 Degressive Abschreibung im Steuerrecht

Mit dem KonStG 2020 wurde für Anlagegüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) eingeführt.

Bei Einstellung einer degressiven Abschreibung im Steuerrecht und linearer Abschreibung im Unternehmensrecht, ergibt sich ein Unterschied beim jährlichen Abschreibungsbetrag und somit auch ein Unterschiedsbetrag für die Übernahme in die Mehr-/Weniger-Rechnung.

Für Anlagegüter, die nach dem 31.12.2022 angeschafft werden, ist eine degressive Abschreibung im Steuerrecht nur mehr zulässig, wenn auch im Unternehmensrecht eine degressive Abschreibung in Anspruch genommen wird (vgl. § 124b Z 356).

Beispiel 
Beispiel.png
Kauf einer Maschine am 15.01.2022, Anschaffungskosten EUR 100.000,-, Nutzungsdauer 10 Jahre, Abschreibung UR linear, Abschreibung SR degressiv.
Abschreibungsbetrag 2022 Unternehmensrecht EUR 10.000,-, Steuerrecht EUR 30.000,- = Unterschiedsbetrag EUR 20.000,-.

Sie können sich die unterschiedlichen Werte im Anlagenexplorer am Reiter "Berechnungsvergleich" im Detail ansehen.

1549290728000010290.png

Der Differenzbetrag zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht beim Abschreibungswert in Höhe von EUR 20.000,- wird in die Mehr-/Weniger-Rechnung übernommen.

1549290728000010290_0.png

 Beschleunigte Gebäude-Abschreibung im Steuerrecht

Im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 wurde für Gebäude mit Anschaffungs- und Herstellungsdatum nach 30.6.2020 die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung geschaffen.

Folgende Auswahlmöglichkeit gibt es:
  • Gebäude 7,5 / 5 / 2,5 %
  • Gebäude 4,5 / 3 / 1,5 %
  • Gebäude 4,5/ 4,5 / 4,5 / 1,5 %
1549283018000010290.png

Bei Auswahl der Abschreibungsart "Gebäude 7,5 / 5/ 2,5 %" beträgt die Abschreibung im ersten Jahr der Abschreibung das Dreifache des normalerweise anzuwendenden Abschreibungsbetrages, im zweiten Jahr das Zweifache. Danach entspricht die Höhe der Abschreibung der "normalen" Abschreibung von 2,5%.

Die Halbjahresabschreibung ist für Gebäude, die beschleunigt abgeschrieben werden, im Steuerecht nicht anzuwenden.

Aus den Aspekten des unterschiedlichen Abschreibungsbetrages im Unternehmensrecht und im Steuerrecht, sowie eventuell auch aus dem Unterschied steuerrechtlich jährlicher Abschreibungsbetrag und unternehmensrechtlich halbjährlicher Abschreibungsbetrag im Jahr der Inbetriebnahme, kommt es zu unterschiedlichen Beträgen bei der Abschreibung und somit zu einem Unterschiedsbetrag für die Mehr-/Weniger-Rechnung.

Beispiel 
Beispiel.png
Gebäude neu, Inbetriebnahme 15.03.2024, AHK EUR 1.000.000,-, Abschreibung UR linear, Abschreibung SR beschleunigt mit der Abschreibungsart "Gebäude 7,5 / 5 / 2,5%", 
Nutzungsdauer: UR 40 Jahre, SR 37 Jahre → wegen der beschleunigten Abschreibung.
Abschreibungsbetrag Unternehmensrecht EUR 25.000,-, Abschreibungsbetrag Steuerrecht EUR 75.000,- = Unterschiedsbetrag EUR 50.000,-.

Die unterschiedlichen Werte können Sie sich im Anlagenexplorer am Reiter "Berechnungsvergleich" im Detail ansehen.

1549292048000010290.png

Der Differenzbetrag zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht beim Abschreibungswert in Höhe von EUR 50.000,- wird in die Mehr-/Weniger-Rechnung übernommen.

1549292048000010290_0.png

 Investitionszuschuss bzw. Investitionsprämie

Wie ein Investitionszuschuss in der Anlagenbuchhaltung im Steuerrecht behandelt wird, ist prinzipiell von den allgemeinen Berechnungseinstellungen abhängig. Dort ist standardmäßig im Steuerrecht eine Kürzung der Anschaffungskosten in der Spalte "AHK kürzen" eingetragen, weil aufgrund der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich alle öffentlichen Zuschüsse die steuerlichen Anschaffungskosten kürzen.

Im Anlagenexplorer unter "Stammdaten" können Sie die Berechnungseinstellungen überprüfen.

1549283079000010290.png

Die Einstellung "AHK kürzen" greift auf alle Zuschusskennzeichen, die in dieser Anlagenbuchhaltung verwendet werden.
Die einzige Ausnahme sind die Zuschusskennzeichen der Investitionsprämien (COVID -19).
Bei diesen werden die steuerlichen Anschaffungskosten nicht gekürzt und führen in weiterer Folge zu einer Mehr-/Weniger-Rechnung.

1549283111000010290.png

 Verbuchen in FIBU

Im Allgemeinen gilt:
  • Werden die unternehmensrechtlichen Werte in die FIBU verbucht, ist die Kontierung im Unternehmensrecht zu hinterlegen.
  • Werden die steuerrechtlichen Werte in die FIBU verbucht, ist die Kontierung im Steuerrecht zu hinterlegen. Sind im Steuerrecht keine Konten hinterlegt (Firmenbezogen oder im Standardkontorahmen), so greift als Rückfallebene die Kontierung vom Unternehmensrecht.
Wurde am Anlagegut eine degressive AfA (im Unternehmensrecht und/oder Steuerrecht) erfasst, muss in den Konten für Verbuchung auch eine Kontierung für degressive Abschreibung eingetragen werden. Somit kann in der Steuererklärung eine automatische Befüllung der Kennzahlen für degressive Abschreibung erfolgen.
Gleiches gilt auch im Falle einer beschleunigten Gebäude-Abschreibung.

 § 5/1-Ermittler

Beim § 5/1-Ermittler (Bilanzierer) werden immer die unternehmensrechtlichen Werte in die FIBU verbucht.

Entspricht bei einem Anlagegut der unternehmensrechtliche Wert nicht dem steuerrechtlichen Wert z. B. abweichender Abschreibungsbetrag oder Buchwert-Abgang (wegen unterschiedlicher ND, AKH, Abschreibungsart im UR/SR), wird eine Mehr-/Weniger-Rechnung erstellt.

Damit die richtige MWR-Kennzahl erstellt werden kann, ist auch die richtige Anlagenart (z.B. PKW, Gebäude etc.) am Anlagegut ausschlaggebend.
Die Mehr-/Weniger-Rechnung kann anschließend im Steuererklärungsformular übernommen werden.

 § 4-Ermittler

Da die unternehmensrechtlichen Werte in der NTCS Anbu nicht deaktiviert werden können, gibt es am Anlagegut immer beide Werte, also Unternehmensrecht und Steuerrecht.
Damit ist zu überlegen, wie erfasst bzw. verbucht werden soll. Diesbezüglich gibt es kein einheitliches Vorgehen.

Folgende drei Varianten sind möglich:

Variante 1:

Der unternehmensrechtliche Wert wird immer gleich wie der Steuerrechtliche Wert am Anlagegut erfasst (UR=SR).
Verbucht wird nach Unternehmensrecht oder Steuerrecht. Das macht keinen Unterschied, da ja beide Werte gleich sind.
Da keine Unterschiede zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht bestehen, entsteht auch keine Mehr-/Weniger-Rechnung.
 
Variante 2:

Der unternehmensrechtliche Wert wird erfasst und der steuerrechtliche Wert wird abweichend erfasst (UR≠SR).
Die Verbuchung erfolgt nach Steuerecht.
Da Unterschiede zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht bestehen, entsteht prinzipiell eine Mehr-/Weniger-Rechnung. Da allerdings bereits die steuerrechtlichen Werte verbucht wurden, ist eine Übernahme der Daten in die Mehr-/Weniger-Rechnung bzw. in das Steuererklärungsformular nicht notwendig.

Damit in den Anlagensummen auch die steuerrechtlichen Werte herangezogen werden, gibt es den Parameter "Steuerrechtliche Anlagensummen für § 4 (1)-Ermittler". Mit diesem Parameter können Sie einstellen, ob das Programm für die E-Bilanz von § 4 (1)-Ermittlern die Anlagensummen nach Steuerrecht oder nach Unternehmensrecht verwenden soll.

A_TREE1.bmp BIL → Stammdaten → BILANZ Parameter:
Anlagensummen → Steuerrechtliche Anlagensummen für § 4 (1)-Ermittler: 1 - Ja

1549283490000010290.png

Beim Einstieg in die Anlagensummen aus der Bilanzcheckliste wird die entsprechende Berechnungsart ebenfalls gleich automatisch vorgeschlagen.

Variante 3 - nur für § 4 (1)-Ermittler oder § 4 (3)- Ermittler:

Der unternehmensrechtliche Wert wird erfasst und der steuerrechtliche Wert wird abweichend erfasst (UR≠SR)
Die Verbuchung erfolgt nach Unternehmensrecht.
Da Unterschiede zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht bestehen, entsteht eine Mehr-/Weniger-Rechnung.

1097582601000001570.png