![]() | In der Bruttoerfassung werden ausschließlich die Eingabe-Lohnarten erfasst. In diesem Beispiel sind das die Überstundenzuschläge. Der Überstundengrundlohn und die ersten 10 freien Zuschläge werden über die Schablone automatisch erzeugt. ![]() |
![]() | Wird eine Überstundenschablone bei einem Dienstnehmer aufgrund einer Änderung wiederholt aufgerufen und wird auf einer Lohnart, die beim ersten Mal erfasst wurde, "nichts" eingegeben, bleibt die Lohnart (z.B. LA 305 - ÜSTD 100 % pfl) in der Bruttoerfassung mit dem ursprünglichen Wert erhalten. Die Lohnart "Überstundengrundlohn" wird jedoch ausschließlich mit der Stundenanzahl jener Lohnarten erzeugt, die im Zuge der Änderung in der Schablone eingegeben wurden. Beispiel
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![]() | In der Bruttoerfassung werden ausschließlich die Eingabe-Lohnarten erfasst. In diesem Beispiel sind das die Überstundenzuschläge. Der Überstundengrundlohn und die ersten 10 freien Zuschläge werden über die Schablone automatisch erzeugt. ![]() |
![]() | Wird eine Überstundenschablone bei einem Dienstnehmer aufgrund einer Änderung wiederholt aufgerufen und wird auf einer Lohnart, die beim ersten Mal erfasst wurde, "nichts" eingegeben, bleibt die Lohnart (z.B. LA 305 - ÜSTD 100 % pfl) in der Bruttoerfassung mit dem ursprünglichen Wert erhalten. Die Lohnart "Überstundengrundlohn" wird jedoch ausschließlich mit der Stundenanzahl jener Lohnarten erzeugt, die im Zuge der Änderung in der Schablone eingegeben wurden. Beispiel
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![]() | Es sind 10 Überstunden 50 % pflichtig und 10 Überstunden 100 % frei zu erfassen. ![]() |
![]() | In diesem Feld muss ausschließlich eine Splittlohnart hinterlegt werden, wenn es sich bei der Eingabe-Lohnart um einen lohnsteuerpflichtigen Zuschlag handelt (z.B. ÜSt. 100 % pflichtig oder ÜSt. 75 % pflichtig), bei dem im Lohnartenstamm am Reiter "Pflichtigkeit" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" die Ausprägung "Lohnsteuer laufend" hinterlegt ist. Sind die Lohnarten im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" bereits auf "11 - § 68 Abs. 2" gesteuert und ist im Feld "§ 68/2-Prozentsatz" der jeweilige Prozentsatz hinterlegt, muss keine Splittbezugsart hinterlegt werden. In diesem Fall wird die korrekte Zuteilung vom Programm automatisch vorgenommen. |
![]() | Im Feld "Eingabe-Lohnart" wurde die Lohnart "Überstundenzuschlag 75 % pflichtig" eingegeben. Im Lohnartenstamm ist bei der Lohnart am Reiter "Pflichtigkeit" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" die Ausprägung "Lohnsteuer laufend" hinterlegt → d.h., es muss eine Splittlohnart hinterlegt werden. Die Lohnart "309 - Überstundenzuschlag 75 % pflichtig" wird auf die Lohnarten "311 - Überstundenzuschlag 25 % pflichtig" und "301 - Überstundenzuschlag 50 %/10 frei (§ 68/2)" gesplittet. ![]() |
![]() | In diesem Feld muss ausschließlich eine Splittlohnart hinterlegt werden, wenn es sich bei der Eingabe-Lohnart um einen lohnsteuerpflichtigen Zuschlag handelt (z.B. ÜSt. 100% pflichtig oder ÜSt. 75% pflichtig), bei dem im Lohnartenstamm am Reiter "Pflichtigkeit" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" die Ausprägung "Lohnsteuer laufend" hinterlegt ist. Sind die Lohnarten im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" bereits auf "11 - § 68 Abs. 2" gesteuert und ist im Feld "§ 68/2-Prozentsatz" der jeweilige Prozentsatz hinterlegt, muss keine Splittbezugsart hinterlegt werden. In diesem Fall wird die korrekte Zuteilung vom Programm automatisch vorgenommen. |
![]() | Im Feld "Eingabe-Lohnart" wurde die Lohnart "Überstundenzuschlag 75% pflichtig" eingegeben. Im Lohnartenstamm ist bei der Lohnart am Reiter "Pflichtigkeit", im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" die Ausprägung "Lohnsteuer laufend" hinterlegt → d.h., es muss eine Splittlohnart hinterlegt werden. Die Lohnart "309 - Überstunden 75% pflichtig" wird auf die Lohnarten "311 - Überstunden 25% pflichtig" und "301 - Überstundenzuschlag 50%/10 frei (§ 68/2)" gesplittet. ![]() |