Mit der GSVG-Rückstellungsberechnung in NTCS werden aufgrund des steuerlichen Gewinns und der bisher vorgeschriebenen GSVG-Beiträge sowie der GSVG-Beitragsnachzahlungen und -gutschriften aus Vorjahren die GSVG-Nachzahlung/-Gutschrift bzw. GSVG-Rückstellung/-Aktivierung und der endgültige Gewinn ermittelt. Alle Eingaben erfolgen im Fenster GSVG.
Auswahl Berechnungsart
Für den Einnahmen-Ausgaben-Rechner wird die GSVG-Nachzahlung bzw. -gutschrift ausgerechnet.
Für den Bilanzierer wird die GSVG-Rückstellung bzw. -aktivierung berechnet.
Beim Bilanzierer verändert die berechnete Rückstellung/Aktivierung den Gewinn des laufenden Jahres (Rückstellung/Aktivierung wird nach Berechnung eingebucht). Dadurch ist die Berechnung beim Bilanzierer komplizierter als beim E-A-Rechner.
Automatischer Vorschlag Berechnungsart
In der GSVG-Berechnung wird die Berechnungsart (Nachzahlung/Gutschrift oder Rückstellung/Aktivierung) aus der Gewinnermittlungsart in den FIBU-Stammdaten, welche in den Steuerstammdaten hinterlegt ist, vorgeschlagen:
- Gewinnermittlung nach § 4 (1) und § 5 → Rückstellung/Aktivierung
- Bei allen anderen Gewinnermittlungsarten → Nachzahlung/Gutschrift
- keine Gewinnermittlungsart eingetragen → kein Vorschlag
Der vorläufige Gewinn/Verlust ist der Gewinn vor Rückstellungsberechnung und vor Abzug eines allfälligen Gewinnfreibetrags. Mit dem F8-Symbol

wird der vorläufige Gewinn aus der FIBU (lt. Steuerstammdaten) übernommen. Wird im Formular hinterlegt, dass es sich um eine Basispauschalierung oder eine Gastgewerbepauschalierung handelt, dann wird der pauschalierte Gewinn aus dem Formular übernommen anstatt des Gewinnes aus der FIBU. Sofern Daten in der MWR vorhanden sind, werden diese auch herangezogen und bei der Ermittlung des vorläufigen Gewinns mitberücksichtigt. Natürlich ist auch eine manuelle Eingabe möglich.
Bei der Übernahme des Gewinns in die GSVG-Berechnung wird ein in der ANBU erfasster Investitionsfreibetrag (IFB) automatisch berücksichtigt. Der vorläufige Gewinn ist bereits um den Investitionsfreibetrag vermindert.
Wenn keine FIBU vorhanden ist, wird der steuerliche Gewinn aus dem Formular E1a abzüglich der Kennzahlen 9221 "Grundfreibetrag", 9227 "Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für körperliche Wirtschaftsgüter" und 9229 "Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für Wertpapiere" in das Feld Vorläufiger Gewinn/Verlust übernommen.
Weicht der vorläufige Gewinn für die Gewinnfreibetragsberechnung ab, so ist der abweichende vorläufige Gewinn im Feld "Abweichender Gewinn zur GFB-Ermittlung (bei Bilanzierer)" zu erfassen:
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sind folgende Zu- und Abrechnungen relevant:
Sonstige Hinzurechnungen/Kürzungen (z. B. Gewinnausschüttung): Da Gewinnausschüttungen GSVG-pflichtig sind, gibt es ein eigenes Feld hierfür, damit dieser Wert nicht beim Gewinn hinzugerechnet werden muss. Die sonstigen Hinzurechnungen sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag.
Nicht SV-pflichtige Beiträge: In den Einkünften enthaltene Veräußerungsgewinne sind unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig. Weiters kann über Antrag ein Sanierungsgewinn aus der Beitragsbemessung herausgelöst werden.
In der Menüzeile kann die Funktion "SVS-Jahreskontoabfrage" aufgerufen werden.
Alle Informationen, Voraussetzungen und notwendigen Einstellung zur Nutzung dieser Funktion können Sie in diesem Hilfedokument nachlesen:
SVS-Cockpit
Am Kunden gibt es das Feld "SVS-Abfrage". Dieses ist zwingend zu aktivieren, damit SVS-Abfragen für den betreffenden Kunden durchgeführt werden können.
Wenn Sie den Parameter Jahreskonto Buchungen auf "Ja" gesetzt haben, dann werden aus dem im DMS verarbeiteten PDF auch die Beträge ausgelesen und an die GSVG-Berechnung und Verbuchung übergeben und dort automatisiert Datensätze erzeugt.
Im Feld "Zeitpunkt letzter Import aus SVS" können Sie nachsehen, wann die letzte Abfrage durchgeführt worden ist.
Hier sind die vorläufigen, für das laufende Jahr fälligen, SV-Beiträge einzutragen.
Wurden SV-Beiträge für das Berechnungsjahr gestundet, so sind diese Beiträge im Feld "Gestundete GSVG-Beiträge" einzutragen. Gestundete Beiträge kürzen die vorläufig fälligen Beiträge.
Der Unfallversicherungsbeitrag, die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge nach dem BMSVG und die Beiträge zur Zusatzversicherung KV führen zu keiner Nachbemessung. Daher haben diese Beiträge keine Auswirkung auf die Ermittlung des Rückstellungs-/Aktivierungsbetrags. Um diese Beträge dennoch in der GSVG-Berechnung auszuweisen, können sie im Feld "vorgeschriebene vorläufige Beiträge für laufendes Jahr" hinzugezählt werden. Allerdings sind diese Werte dann in den Feldern "davon Unfallversicherung", "davon Beiträge zur Selbstständigenvorsorge nach dem BMSVG" und "davon Beiträge zur Zusatzversicherung KV" extra auszuweisen.
davon Unfallversicherung
Wenn in diesem Feld ein Wert eingetragen wird, muss er auch bei den vorläufig fälligen Beiträgen inkludiert sein. Die Unfallversicherung ist ein monatlicher Fixwert.
davon Beiträge zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG
Wenn in diesem Feld ein Wert eingetragen wird, muss er auch bei den vorläufig fälligen Beiträgen inkludiert sein. Die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge werden – genauso wie die UV-Beiträge – nicht nachbemessen.
davon Beiträge zur Zusatzversicherung KV (§ 9 GSVG)
Wenn in diesem Feld ein Wert eingetragen wird, muss er auch bei den vorläufig fälligen Beiträgen inkludiert sein. Die Beiträge zur Zusatzversicherung KV werden – genauso wie die UV-Beiträge – nicht nachbemessen.
Achtung! | Wird die Unfallversicherung bzw. die Selbstständigenvorsorge nicht vorausbezahlt, bleiben die Felder "davon Unfallversicherung" bzw. "davon Beiträge zur Selbstständigenvorsorge nach dem BMSVG" leer. Stattdessen ist der addierte Betrag im Feld "Nicht vorgeschriebene Beiträge" zu erfassen.
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Wenn im Jahr der Rückstellungs-Berechnung für die Vorjahre GSVG-Nachzahlungen oder -gutschriften erfolgten, so sind diese im Feld "Vorgeschriebene Beiträge für Vorjahre" einzutragen, damit sie für die RSt-Berechnung neutralisiert werden können.
Hinweis
| Bei folgenden Feldern können Sie mit dem F8-Symbol  die Salden aus Konten übernehmen: - vorgeschriebene Beiträge für Vorjahre
- vorgeschriebene vorläufige Beiträge für laufendes Jahr
- Davon Unfallversicherung
- Davon Beiträge zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG
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Der Gewinnfreibetrag [Grundfreibetrag (GFB) und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (iGFB)] kürzt die GSVG-Beitragsgrundlage.
Da es in bestimmten Fällen vorkommt, dass für die GSVG-Rückstellungsberechnung ein anderer Gewinn maßgeblich ist als für die GFB-Berechnung, gibt es hierfür ein eigenes Feld.
Beispiele für abweichende Gewinne:
- Im Gewinn ist ein Veräußerungsgewinn enthalten, der für die GSVG zu berücksichtigen ist, aber nicht zur GFB-Grundlage gehört.
- Es kommen ein Gewinn- und Verlustbetrieb zusammen (z. B. + 70/-30). Die GSVG-Rückstellung ist vom saldierten Ergebnis (+ 40) zu berechnen, für die GFB-Berechnung soll nur der positive Gewinn (+ 70) herangezogen werden.
Bei E-A-Rechnern sind in den Feldern "Grundfreibetrag" und "investitionsbedingter Gewinnfreibetrag" die endgültigen Werte einzutragen. Diese Werte vermindern das vorläufige Ergebnis.
Hinweis | Mit dem F8-Symbol  kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag aus der NTCS Anlagenbuchhaltung übernommen werden. Mit der Funktion "Gewinnfreibetrag zuweisen" in der Menüleiste kann noch direkt in die zugehörige ANBU gewechselt werden, um die zugewiesenen Gewinnfreibeträge eventuell anzupassen oder zu ergänzen. |
Beim Bilanzierer beeinflussen sich der Gewinnfreibetrag und die GSVG-Rückstellung/-Aktivierung gegenseitig. Für die Berechnungsart "Rückstellung/Aktivierung" erfolgt vom Programm automatisch gleichzeitig die Berechnung der GSVG-Rückstellung/-Aktivierung und des Gewinnfreibetrags. Neben der GSVG-Rückstellung wird gleichzeitig auch der optimale Gewinnfreibetrag berechnet und im Feld "berechneter Gewinnfreibetrag" ausgewiesen. Der berechnete Gewinnfreibetrag inkludiert sowohl den Grundfreibetrag als auch den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Beispiel für GSVG-Rückstellungsberechnung mit gleichzeitiger Berechnung des Gewinnfreibetrags:
Vorläufiger Gewinn: 40.000,00
Vorgeschriebene vorläufige Beiträge für laufendes Jahr: 6.500,00
Die GSVG-Rückstellung wird mit einem Betrag von 3.112,12 berechnet. Der endgültige Gewinn vor Gewinnfreibetrag ergibt 36.887,88.
Der berechnete Gewinnfreibetrag in Höhe von 5.395,42 wird wie folgt berechnet:
Endgültiger Gewinn vor GFB 36.887,88, davon für die ersten 30.000,00 15 % (4.500,00) und für die restlichen 6.887,88 13 % (= 895,42), ergibt den Gewinnfreibetrag von 5.395,42.
Der berechnete Gewinnfreibetrag muss – entsprechend den Vorgaben von FinanzOnline für die elektronische Einreichung der Steuererklärungen – generell auf ganze Cent abgerundet werden.
Erfassung der getätigten Investitionen für Deckelung des iGFB
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist nicht nur in der Höhe abhängig vom Gewinn gedeckelt, sondern auch in Höhe der getätigten Investitionen. Damit diese zweite Deckelung des GFB in der GSVG-Berechnung berücksichtigt wird, muss die Höhe der "Getätigten Investitionen für Gewinnfreibetrag" eingetragen werden.
Wurde im Feld "Getätigte Investitionen für Gewinnfreibetrag" kein Wert eingetragen, so wird neben dem Feld die Information "wurden keine Investitionen getätigt, ist der Wert 0,00 einzutragen" angezeigt:
bzw. kommt beim Verlassen der GSVG-Berechnung die Hinweismeldung "Es sind im Feld 43 keine Investitionen zur Limitierung des zu berechnenden Gewinnfreibetrages eingetragen. Wenn keine Investitionen getätigt wurden, ist der Wert Null einzutragen. Wenn kein Wert eingetragen ist, wird der Gewinnfreibetrag für den gesamten Gewinn berechnet.":
Hinweis | Mit dem F8-Symbol  kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag aus der NTCS Anlagenbuchhaltung übernommen werden. Mit der Funktion "Gewinnfreibetrag zuweisen" in der Menüleiste kann noch direkt in die zugehörige ANBU gewechselt werden, um die zugewiesenen Gewinnfreibeträge eventuell anzupassen oder zu ergänzen. |
Gestundete GSVG-Beiträge sind bei der Ermittlung der GSVG-Beitragsgrundlage nicht hinzuzurechnen, weil sie den vorläufigen Gewinn nicht geschmälert haben (kein Aufwand, keine Zahlung). Die Erfassung der gestundeten GSVG-Beiträge hat den Zweck, bei einer Nachzahlung den sofort fälligen Teil der Nachzahlung (aufgrund der Stundung) am GSVG-Berechnungsblatt auszuweisen.
Die Auswahl der Berufsgruppe wirkt sich auf den Beitragssatz und die Mindest-/Höchstbeitragsgrundlagen aus.
Sie können folgenden Arten der Krankenversicherung hinterlegen:
Pflichtversichert: Standardfall
Weiter/selbstversichert
Für Berufsgruppe "WK-Mitglied" und "Neue Selbstständige": Weiterversicherung, wenn die Pflichtversicherung ausgelaufen ist und der bisher GSVG-Versicherte freiwillig nach dem GSVG versichert bleiben möchte (z. B. Beendigung der bisherigen selbstständigen Tätigkeit, aber keine neue Tätigkeit, mit der der Versicherte pflichtversichert wäre). Der Beitragssatz ist gleich hoch wie in der Pflichtversicherung. Bei allen anderen Berufsgruppen wird durch die Hinterlegung von "Selbstversicherung" der KV-Beitragssatz auf null gestellt.
Fix (WK-Mitgl. 1., 2. Jahr)
In der Krankenversicherung kommt es in den ersten beiden Kalenderjahren nicht zur Nachbemessung und damit auch nicht zu Beitragsnachbelastungen. Das heißt, die vorläufige Beitragsgrundlage entspricht der endgültigen Beitragsgrundlage und somit ist die RSt für KV gleich null.
Nein: Wird in dieser Auswahl "Nein" eingestellt, so erfolgt keine Berechnung der Krankenversicherung.
pflichtversichert: Standardfall
weiterversichert: Für Berufsgruppe "WK-Mitglied" und "Neue Selbstständige": Weiterversicherung, wenn die Pflichtversicherung ausgelaufen ist und der bisher GSVG-Versicherte freiwillig nach dem GSVG versichert bleiben möchte (z. B. Beendigung der bisherigen selbstständigen Tätigkeit, aber keine neue Tätigkeit, mit der der Versicherte pflichtversichert wäre). Bei allen anderen Berufsgruppen wird durch die Hinterlegung von "Weiterversicherung" der PV-Beitragssatz auf Null gestellt.
Nein: Wird in dieser Auswahl "Nein" eingestellt, so erfolgt keine Berechnung der Krankenversicherung.
Die Felder KV-Beitragssatz und PV-Beitragssatz sind Vorschlagswerte aufgrund der bisherigen Eingaben. Die Felder könnten übersteuert werden, grundsätzlich sollte aber keine Übersteuerung notwendig sein.
Sie haben folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
Standard: Die Einstellung "Standard" bedeutet, dass das Programm die Bemessungsgrundlage selbst ermittelt.
Manuelle Eingabe: Diese Einstellung steht für die manuelle Eingabe der Bemessungsgrundlage von Spezialfällen zur Verfügung.
Diese Felder sind z. B. bei unterjährigem Beginn oder bei unterjährigem Ende der GSVG-Versicherung relevant. Die Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage wird vom Programm automatisch auf die Anzahl der Monate aufgeteilt:
Automatische Aufteilung auf die Anzahl der Monate:
Alle vier Felder für die jährliche Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (KV und PV) werden vom Programm automatisch aufgrund der ausgewählten Einstellungen vorgeschlagen und an das Erklärungs-Jahr lt. Steuernavigator angepasst. Wenn im Feld "Beitragsgrundlagen" auf manuelle Eingabe umgestellt wird, lassen sich diese Felder mit beliebigen Werten befüllen.
E-A-Rechner, die zur Verminderung des steuerlichen Gewinns eine Anzahlung an die SVA leisten, vermindern mit dieser Anzahlung eine allfällige Nachzahlung. Wenn im Feld "geleistete Anzahlung" ein Wert eingetragen wird, wird dieser Wert vom Nachzahlungsbetrag abgezogen.
Ergebnis OHNE Anzahlung:
Ergebnis MIT Anzahlung:
Für erwerbstätige Pensionisten wird 2024 und 2025 ein Teil der PV-Beiträge in der GSVG vom Bund bezuschusst.
Bei Versicherten, deren GSVG-Beitragsgrundlage die doppelte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, kann die Beitragsübernahme in der GSVG-Berechnung abgebildet werden, indem der PV-Beitragssatz manuell von 18,5 % auf 8,25 % reduziert wird.
Bei Versicherten, deren GSVG-Beitragsgrundlage die doppelte Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, kann die Beitragsübernahme in der GSVG-Berechnung berücksichtigt werden, indem der bezuschusste Teil der PV-Beiträge im Feld "Zuschuss" erfasst wird.
In das Feld "Zuschuss" muss der vom Bund übernommene PV-Beitrag gem. § 27g GSVG erfasst werden, es darf nicht die Beitragsgrundlage eingetragen werden

Wenn ein EA-Rechner einen Künstlerzuschuss erhält, kann dieser im Feld "Zuschuss" erfasst werden. Damit wird der errechnete Betrag der Nachzahlung/Gutschrift korrigiert.
Wenn ein "Neuer Selbstständiger" oder ein "Kunstschaffender" der SVA gegenüber erklärt hat, dass die Einkünfte voraussichtlich über der Versicherungsgrenze liegen, ist er versichert und zahlt laufend Beiträge. Liegen die tatsächlichen Einkünfte aber unter der Grenze, so fällt die Versicherung nicht rückwirkend weg (es wurden eventuell auch Leistungen konsumiert), sondern es ist der SV-Beitrag von der Versicherungsgrenze zu leisten. Erst wenn der SVA bekannt gegeben wird, dass die Einkünfte im laufenden Jahr unter der Versicherungsgrenze liegen, fällt die Versicherung ab dem Folgemonat weg.
Wenn die endgültige Beitragsgrundlage unter der Versicherungsgrenze liegt, kommt in der GSVG-Berechnung bei neuen Selbstständigen und bei Kunstschaffenden der Hinweis, dass der Gewinn unter der Mindestbemessungsgrundlage liegt. Anschließend kann ausgewählt werden, ob eine Berechnung trotz Unterschreitens der Versicherungsgrenze erfolgen soll oder nicht.
Fall 1 - Nein, keine Berechnung: Der Neue Selbstständige oder der Kunstschaffende hat gegenüber der SVA bekanntgegeben, dass die Einkünfte unter der Versicherungsgrenze liegen. Er ist daher bei der SVA nicht versichert und es werden auch keine Beiträge an die SVA geleistet. Keine Versicherung und keine Beiträge → Checkbox wird nicht angehakt → GSVG-Aufwand = null.
Fall 2 - Ja, trotzdem berechnen: Der Neue Selbstständige oder der Kunstschaffende hat gegenüber der SVA bekanntgegeben, dass die Einkünfte über der Versicherungsgrenze liegen und er daher bei der SVA versichert ist und Beiträge bezahlt. In diesem Fall wird die Checkbox angehakt und die SV-Beiträge werden von der Versicherungsgrenze bemessen. GSVG-Aufwand = Beitrag von Versicherungsgrenze.
Hinweis
| Wird die Frage "Gewinn liegt unter der Mindestbemessungsgrundlage. Trotzdem berechnen?" mit "Ja" beantwortet, wird die Checkbox im Feld 31 automatisch gesetzt. Wird im Nachhinein ein Gewinn über der Versicherungsgrenze eingegeben, wird die Checkbox automatisch wieder geleert. |
Auf Lohnzetteln kann ein Kennzeichen gesetzt werden, wie mit einem Lohnzettel im Falle einer Mehrfachversicherung bei der GSVG-Berechnung umgegangen werden soll.
Die möglichen Ausprägungen sind:
- Automatisch
- Nur KV
- Nur PV
- KV und PV
- Keine
Wird eine Pension beantragt und ist zum Stichtag (§ 113 Abs 2 GSVG) eine vorläufige Beitragsgrundlage noch nicht nachbemessen, so gilt diese als endgültige Beitragsgrundlage (§ 25 Abs 7 GSVG), sie wird "versteinert". Einkommensteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag vorgelegt werden, bleiben damit ohne Wirkung.
Hierfür gibt es die Checkbox "Versteinerung (keine Nachbemessung der Beitragsgrundlage)":
Wird die Checkbox ausgewählt, wird Folgendes auf den Ausdrucken angedruckt:
"Gem. § 25 Abs 7 GSVG gelten zum Pensionsstichtag noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen als endgültige Beitragsgrundlagen. Es kommt zu keiner Beitragsnachbemessung."
Die Hinterlegung der Konten für die automatische Verbuchung der GSVG erfolgt im Paket FIBU → Stammdaten → Weitere Kontoeinstellungen → Fixkonten. Hier können Sie unter "Extras" die Funktion "Konten für Verbuchung aus Steuererklärungen" aufrufen.
Im Fenster "Konten für Verbuchung aus Steuererklärungen" können Sie nun mit F5 einen neuen Datensatz anlegen und die entsprechenden Konten hinterlegen:
Die Verbuchung der GSVG starten Sie direkt aus dem GSVG-Berechnungsfenster mit "Rückstellung buchen".
Die GSVG-Berechnung kann nun zusätzlich auch aus der Buchungsmaske in der Fibu unter Bilanz/ANBU geöffnet werden:
Achtung!
| Der Punkt "GSVG" unter Bilanz/ANBU scheint nur dann auf, wenn im Kunden- und Firmenstamm die Rechtsform "Einzelunternehmen" eingestellt ist. |
Wenn Sie mit der Schaltfläche "Rückstellung buchen" die Verbuchung gestartet haben, erscheint ein Fenster, in dem Sie folgende Einstellungen treffen können:
- Firma und Fibu: Wählen Sie die gewünschte Firma und Fibu aus, in der Sie die GSVG-Rückstellung verbuchen möchten.
- Belegnummer und Buchungssymbol: Diese beiden Felder müssen Sie ausfüllen, da ansonsten keine Verbuchung durchgeführt werden kann.
- Buchungstext: Dieser wird automatisch vorgeschlagen, bei Bedarf können Sie diesen ändern. Sie können aber auch am Rückstellungskonto einen "Vorschlag Buchungstext" speichern, dann wird dieser hier vorgeschlagen. Nähere Informationen finden Sie im Hilfedokument zum Buchen unter Buchungstext erfassen.
Wurde bereits eine Rückstellung verbucht, muss der bestehende Buchungstext einmal gelöscht werden und dann der Buchungsdialog nochmal neu geöffnet werden. Beim nächsten Start wird dann der Vorschlagstext vom Konto angezeigt.
- Vorschau: Zeigt im Vorschaufenster die Buchung an – die Verbuchung in die Fibu muss dann nach Kontrolle aus der Vorschau heraus gestartet werden.
- Konten für Rückstellungsverbuchung: Mit der Funktion "Konten für Rückstellungsbuchung" können bei Bedarf die hinterlegten Rückstellungskonten geändert werden.

Mit Klick auf "Buchen" wird die Rückstellung mit den getroffenen Einstellungen verbucht.
Anschließend können Sie direkt im Fenster "GSVG" mit Klick auf die Funktion "Gewinn-/Verlustbuchung" in der Menüleiste den endgültigen Gewinn verbuchen lassen.
Wenn die GSVG-Rückstellungsbuchungen von mehreren Gesellschaftern in eine Fibu (von der Personengesellschaft) gebucht werden soll, braucht es dazu eine Einstellung am Kontostamm der Personengesellschaft. Am Kontostamm können Sie das Feld "Gesellschafterkontentyp" einstellen (entweder GSVG oder GSVG-Gegenkonto), außerdem können Sie auch die Gesellschafternummer hinterlegen, damit je Gesellschafter eigene Konten verwendet werden.
Die GSVG-Berechnung ist je Gesellschafter, die unter dem Kunden der Personengesellschaft angelegt sind, aufzurufen und dort zu berechnen. Beim Aufruf der Verbuchung der GSVG-Rückstellung ist dann die Fibu (und Firma) der Personengesellschaft anzugeben. Es werden automatisch die zuvor eingestellten Konten vorgeschlagen.
Beim erstmaligen Start der GSVG-Berechnung werden folgende Felder aus dem Vorjahr übernommen:
- Berechnungsart (wenn keine Fibu hinterlegt, ansonsten erfolgt die Ermittlung aufgrund der Gewinnermittlungsart in der Fibu)
- Berufsgruppe
- Art der Krankenversicherung
- Art der Pensionsversicherung
- Rundung