Die Gastgewerbepauschalierung steht grundsätzlich allen Gastgewerbebetrieben (Berechtigung gem. § 111 GewO) bis zur festgesetzten Jahresumsatzgrenze zur Verfügung. Dieses System ermöglicht es, einige Gruppen von Betriebsausgaben durch am Umsatz orientierte Pauschalbeträge (Grundpauschale, Mobilitätspauschale, Energie- und Raumpauschale) zu ersetzen.
Für die Gastgewerbepauschalierung gilt neben der Umsatzgrenze auch eine 3-Jahresbindung an die Pauschalierung. Diese Bindung gilt auch für Wiederpauschalierung nach Wechsel in die normale Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung.
Seit dem 01.01.2020 gelten mit BGBl 355/2020 folgende Änderungen in der Gastgewerbepauschalierung:
- Die Umsatzgrenze für Umsätze gem. § 125 BAO wurde auf € 400.000,00 angehoben (davor max. € 255.000,00).
- Die Grundpauschale beträgt nun 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00.
- Die Mobilitätspauschale wird auf die Einwohneranzahl abgestimmt.
- Die Energie- und Raumpauschale beträgt maximal € 32.000,00.
Als Entscheidungshilfe steht Ihnen dazu in der NTCS im Steuer-Navigator unter dem Punkt "Berechnung" die Funktion "Gastgewerbepauschalierung" für den Günstigkeitsvergleich zur Verfügung.
Die Grundpauschale beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage – mindestens € 6.000,00 bzw. max. € 60.000,00 (= 15 % von € 400.000,00). Falls die Bemessungsgrundlage unter € 40.000,00 liegt, darf durch den Pauschalbetrag von € 6.000,-- kein Verlust entstehen.
Durch die Grundpauschale sind z. B. folgende Bereiche abpauschaliert:
- GWG
- Post, Telefon, Internet
- Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter
- Werbeaufwand
- Sachversicherungen
- Beratungskosten
Die Mobilitätspauschale ist gestaffelt nach der Einwohneranzahl der betreffenden Gemeinde. Sie beträgt:
6 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit höchstens 5.000 Einwohnern befindet, höchstens jedoch € 24.000,00
4 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 5.000 aber höchstens 10.000 Einwohnern befindet, höchstens jedoch € 16.000,00
2 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern befindet, höchstens jedoch € 8.000,00
Die Mobilitätspauschale darf nur neben der Grundpauschale in Anspruch genommen werden.
Durch die Mobilitätspauschale sind folgende Bereiche abpauschaliert, soweit nicht Arbeitnehmer betroffen sind:
- Ausgaben aus Anlass der betrieblichen Nutzung eines KFZ (insbesondere Abschreibung für Abnutzung, Treibstoff, Reparaturen, Versicherung, Leasing, Kilometergeld)
- Ausgaben aus Anlass der betrieblichen Nutzung eines der Personenbeförderung dienenden Verkehrsmittels (öffentliche Verkehrsmittel, Taxi)
- Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft bei betrieblich veranlassten Reisen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG
Die Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage und ist mit maximal € 32.000,-00 (= 8 % von max. € 400.000,00) begrenzt. Diese Pauschale darf – wie die Mobilitätspauschale – nur neben der Grundpauschale in Anspruch genommen werden.
Unter diese Pauschale fallen sämtliche Aufwendungen aus Anlass der betrieblichen Nutzung von Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen und außerhalb des Wohnungsverbandes liegen.
Nicht darunter fallen:
- AfA nach den §§ 7 und 8 EStG sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert
- Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung
- Ausgaben für Miete und Pacht
Abpauschliert sind somit beispielsweise:
- Energiekosten
- Heizkosten
- Wasser, Müll, Kanal
- Grundsteuer, Hausverwaltung
Für die Jahre bis einschließlich 2020 wird der Günstigkeitsvergleich für die neue Gastgewerbepauschalierung basierend auf dem Schema 392 "Kennzahlen für Steuererklärungen EA-Rechner" vorgenommen. Um die Alternativen korrekt abbilden zu können, ist daher eine Erweiterung der Kontengruppen (Basisgliederung: Schema 300) sowie des Gliederungsschemas 392 notwendig.
Wenn Sie nicht den BMD Standard verwenden, dann müssen diese Positionen manuell erfasst werden. Dabei ist es unbedingt erforderlich, dieselben Gliederungstextnummern wie im BMD Standard zu verwenden.
Für die Jahre ab 2021 wird direkt am Kontenstamm hinterlegt, wie ein einzelnes Konto in der Gastgewerbepauschalierung behandelt wird. Für Ertragskonten gibt es die Ausprägungen "Minderung der Bemessungsgrundlage" und "Minderung der Bemessungsgrundlage und der Einnahmen".
Bei Aufwandskonten können Sie "Grundpauschale", "Mobilitätspauschale" und "Raum- und Energiepauschale" auswählen:
Im Standardkontenrahmen werden diese Einstellungen entsprechend gewartet und können von dort übernommen werden.
Wechseln Sie dazu zu

FIBU
→ Stammdaten
→ Konten. In der Menüleiste unter "Funktionen" wählen Sie den Punkt "Daten aus Standardkontenrahmen übernehmen".
Für die Gastgewerbepauschalierung muss das gleichnamige Feld "Gastgewerbepauschalierung" übernommen werden.
Im Feld "Feldauswahl" eine Bezeichnung für die Feldauswahl anlegen, mit Klick auf das F8-Symbol das Feld "Gastgewerbepauschalierung" auswählen und mit Klick auf "Ok" übernehmen.
Die Gastgewerbepauschalierung kann aus dem Steuer-Navigator unter dem Punkt "Berechnung" gestartet werden. Dazu muss eine Fibu in den Steuerstammdaten hinterlegt sein.
Auf dieser Fibu muss bis einschließlich des Jahres 2020 die Auswertung 392 existieren und ab dem Jahr 2021 die im Punkt 2.1. beschriebenen Einstellungen in den Kontostammdaten.
Beim Aufruf der Gastgewerbepauschalierung wird geprüft, ob eine Branche hinterlegt ist und diese in den Bereich Gastronomie fällt. Ist dies nicht der Fall so erscheint dazu die Meldung, dass es keine Branche bzw. keine Übereinstimmung gibt.
Direkt im Anschluss erfolgt die Abfrage zur Mobilitätspauschale.
Nachdem die Mobilitätspauschale ab 2020 nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde gestaffelt ist, können Sie mit Klick auf "Prozentsatz erfassen" den entsprechenden Prozentsatz eingeben. Sie können hier direkt zur Homepage der Statistik Austria mit der gleichnamigen Funktion "Statistik Austria" wechseln, um die Einwohnerzahl zu recherchieren.
Die Gemeindeeinwohnerzahlen müssen unter "Weiterführende Daten" aus dem Excel-Download "Bevölkerungszahlen - Finanzausgleich ab 2011" ermittelt werden.
In den Einstiegsfeldern ist eine Einschränkung auf Kostentyp, Kostenstellen (Kosten-Nr.), Buchungsvariante und Umlage-Variante über F4 "Suchen" einstellbar.
Die Ansicht des Günstigkeitsvergleichs ist folgendermaßen aufgeteilt:
- EAR: Diese Spalte zeigt das Ergebnis, wenn die Zahlen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verwendet werden.
- Grundpausch.: Werte bzw. Ergebnis bei Inanspruchnahme der Grundpauschale
- Grund-, Mobilitätspausch.: Werte bzw. Ergebnis bei Inanspruchnahme der Grund- und Mobilitätspauschale
- Grund-, Raum-/Energiepausch.: Werte bzw. Ergebnis bei Inanspruchnahme der Grund-, Raum- und Energiepauschale.
- Grund-, Mobilitäts-, Raum-/Energiepausch.: Werte bzw. Ergebnis bei Inanspruchnahme aller Pauschalen
Hinweis | Bitte beachten Sie, dass bei der Entscheidung für die Pauschalierung eine 3-Jahresbindung besteht. (Bindung: 3-Jahresbindung an Pauschalierung und auch für Wiederpauschalierung nach Wechsel in die normale E/A-Rechnung.)
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Der Gewinnfreibetrag wird automatisch entsprechend des Gewinnes errechnet. Unter dem Menüpunkt "Extras" können Sie den maximal möglichen Grundfreibetrag sowie die getätigten Investitionen in Wertpapiere und in körperliche Wirtschaftsgüter zur Beschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags eingeben.
Unter dem Menüpunkt "Extras" können Sie die Mobilitätspauschale nochmal aufrufen und den erfassten Prozentsatz kontrollieren oder anpassen.
Die Daten werden beim Einstieg in die Gastgewerbepauschalierungsberechnung automatisch aus der Bilanz geladen. Weiters besteht in der Berechnung unter dem Menüpunkt "Extras" die Möglichkeit, die Übernahme nochmals zu starten.
Zur Kontrolle der Daten besteht in der Menüleiste unter "Extras" auch die Möglichkeit, direkt in die Auswertungen zu wechseln.
In der Menüleiste unter "Ansicht" besteht die Möglichkeit, die Konten ein- oder ausblenden zu lassen.
In der Menüleiste im Fenster "Gastgewerbepauschalierung" können Sie unter "Ausdruck" das Berechnungsblatt für den Günstigkeitsvergleich drucken.
Im Druckdialog können dazu die Checkboxen mit den verschiedenen Varianten aktiviert werden.

Der Ausdruck ist in folgenden Bereichen verfügbar:
- Berechnungsfenster Gastgewerbepauschalierung
- In der Druckliste kann der Ausdruck hinzugefügt werden.
- Bei "Alles Drucken" aus dem Steuer-Navigator wird die Gastgewerbepauschalierung mitgedruckt, wenn die Checkbox für die Berechnungsblätter gesetzt ist.
Mit der Funktion "Löschen" (Papierkorbsymbol) können Sie alle Daten löschen. So wird sichergestellt, dass eine irrtümlich berechnete Gastgewerbepauschalierung bei "Alles drucken" nicht mitgedruckt wird.
Beim neuerlichen Einstieg in die Gastgewerbepauschalierung über den Steuer-Navigator werden die Daten erneut berechnet.
Der Dialog für die Gastgewerbepauschalierungsvarianten wird beim Setzen der Checkbox "Gastgewerbepauschalierung" im Formular aufgerufen, falls eine Pauschalierungsberechnung im Steuer-Navigator durchgeführt wurde. Weiters kann die Datenübernahme aus dem Pauschalierungsvergleich auch manuell über den Menüpunkt "Steuererklärung" mit der Funktion "Gastgewerbepauschalierung laden" gestartet werden.
In einem nachfolgenden Dialog ist dann die Pauschalierungsvariante auszuwählen.
Vorgeschlagen wird die Variante "Einnahmen-/Ausgaben-Rechner". Bei dieser Variante wird die Bilanzdatenübernahme aus der Auswertung durchgeführt. Die Betragsquelle bleibt "BIL". Bei allen anderen Varianten werden die Daten aus dem Pauschalierungsvergleich übernommen. Es wird dabei die Summe der Pauschalen der Kennzahl 9230 "Übrige und/oder pauschale Aufwendungen/Betriebsausgaben..." hinzugerechnet. Der Rest wird so wie im Pauschalierungsrechner dargestellt übernommen. Die übernommenen Werte erhalten die Betragsquellenanzeige "GaP" und sind schreibgeschützt.