UebergeordnetesD.bmp Grundlegende Informationen zur NTCS FIBU finden Sie unter MWST Abrechnung Schweiz.


  Einführung

Lt. Eidgenössischer Steuerverwaltung https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-steuersaetze/mwst-saldosteuersatz-pauschalsteuersatz.html wird folgender Text zur Saldobesteuerung publiziert:

Wer darf Saldosteuersätze anwenden?

Mit Saldosteuersätzen abrechnen können grundsätzlich diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche beide nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
  • Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5,02 Mio. Franken betragen.
  • Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als 109 000 Franken pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche geltenden Saldosteuersatz ermittelt.
Im ersten Jahr der Steuerpflicht bzw. im Jahr vor dem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode dürfen die nachstehend aufgeführten Jahresumsätze nicht überschritten werden:
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 0,1 %, 0,6 %,1,3 %, 2,1 % max. CHF 5,02 Mio.
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 2,8 % max. CHF 3,76 Mio.
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 3,5 % max. CHF 2,95 Mio.
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 4,3 % max. CHF 2,48 Mio.
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 5,1 % max. CHF 2,10 Mio.
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 5,9 % max. CHF 1,79 Mio.
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 6,5 % max. CHF 1,63 Mio.
Ziffer 1.3 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze hält fest, welche steuerpflichtigen Personen diese Abrechnungsmethode nicht anwenden können, auch wenn sie die vorstehend erwähnten Bedingungen erfüllen.
 
Wer mit Saldosteuersätzen abrechnen will, muss dies der ESTV schriftlich mitteilen
. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 2 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze Auskunft. Die ESTV bewilligt höchstens zwei Saldosteuersätze. Die Abrechnung mit der ESTV erfolgt halbjährlich.

 Voraussetzungen

  Firmenstamm

Der Firmenstamm wird unabhängig vom Steuersystem angelegt.

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 FIBU

Bei der Anlage der FIBU muss der MWST-Abgabezeitrum "halbjährlich" angewählt werden.

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  Steuer-Prozentsätze

Die erforderlichen Saldosteuersätze sind zu erfassen.

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  Sachkontenstammdaten

Die Erlöskonten von denen, die Saldosteuer gerechnet werden soll, müssen entsprechend angelegt werden. Das Feld MWST-Prozentsatz bleibt dabei leer und dafür wird im Feld Prozentsatz Saldobesteuerung der Saldosteuersatz eingetragen.
 
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Alle Aufwandskonten werden ohne MWSt- Steuercode und MWSt- Prozentsatz erfasst.

Auf dem Sachkonto kann im Feld "Umbuchungskennzeichen" eine Saldo-/Pauschalsteuer hinterlegt werden. Diese funktioniert grundsätzlich genauso wie das Umbuchungskennzeichen "Privatanteil mit USt". Der Unterschied liegt darin, dass die Umbuchung nicht gegen das Privatkonto, sondern gegen das Zahllastkonto erfolgt. In dem Feld "Umbuchungsprozent" kann der passende Prozentsatz für die Umbuchung hinterlegt werden.

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 Buchen

Gebucht wird komplett ohne Steuerprozentsätze.

Beispiel: Bankeingang Ertrag

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Die Steuer wird erst am Steuernachweis bzw. beim Ausdruck des MWSt-Formulars berechnet.


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