Dieses Dokument betrifft

Deutschland.
Die Beantragung der elektronischen Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids erfolgt in den Formularen GewSt1A und GewSt1D auf der letzten Seite:
Mit Hilfe des ELSTER-Zusatzwert-Symbols

neben dem Feld, gelangen Sie zur Erfassung der dafür erforderlichen Informationen.
Hinweis | Diese Felder sind NICHT auszufüllen: - in Zerlegungsfällen - von Organgesellschaften - wenn durch Landesverordnung das Land die Gewerbesteuer erhebt
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Als Empfänger des elektronischen Bescheids können entweder
- das gewerbesteuerpflichtige Unternehmen selbst oder
- Angehörige der steuerberatenden Berufe oder andere Empfangsbevollmächtigte
ausgewählt werden.
Die Auswahl "Gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen" im Feld "Empfänger" wirkt sich wie folgt aus:
- Felder 2 und 3 müssen mit JA bestätigt werden.
- Feld 5 E-Mail-Adresse: Die in den Stammdaten des Mandanten hinterlegte E-Mail-Adresse wird vorgeschlagen und kann bei Bedarf geändert werden.
- Felder 6 - 13: Diese Felder sind schreibgeschützt und können nicht erfasst werden.
Die Auswahl "Angehörige der steuerberatenden Berufe oder andere Empfangsbevollmächtigte" im Feld "Empfänger" wirkt sich wie folgt aus:
- Felder 2, 3 und 4 müssen mit JA bestätigt werden.
- Feld 5 E-Mail-Adresse: Die in den Stammdaten des Steuerberaters hinterlegte E-Mail-Adresse wird vorgeschlagen und kann bei Bedarf geändert werden.
- Felder 6 - 13: In diesen Feldern werden die Daten des Steuerberaters vorgeschlagen. Diese können manuell geändert werden, wenn es sich um einen anderen Empfangsbevollmächtigten handelt.
Für die Einwilligung in die Bekanntgabe des Bescheids in elektronischer Form sind folgende Felder anzuhaken:
Der nachfolgend angeführte Hinweis zur Bekanntgabe in elektronischer Form muss zur Kenntnis genommen werden. Es erfolgt bei Auswahl des Feldes eine entsprechende Abfrage:
Über die vorgenommene Bereitstellung des Gewerbesteuerbescheides zum elektronischen Abruf (§ 122a Absatz 1 AO) wird eine unverschlüsselte E–Mail an die angegebene E–Mail–Adresse versandt, in der die Kurzbezeichnung des Gewerbesteuerbescheides sowie Informationen zum Datenabruf angegeben werden. Weitere personenbezogene Daten werden nicht wiedergegeben. Der Gewerbesteuerbescheid gilt am dritten Tag nach Absendung dieser E-Mail als rechtlich wirksam bekannt gegeben (§ 122a Absatz 4 Satz 1 AO).
Die Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe umfasst auch sämtliche gegebenenfalls erforderlich werdende geänderte Gewerbesteuerbescheide des Erhebungszeitraums.
Die hier erteilte Einwilligung in die elektronische Bescheidbekanntgabe ist wirkungslos, wenn für den Gewerbebetrieb gegenüber einer hebeberechtigten Gemeinde bereits vor Abgabe dieser Einwilligung ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wurde und die Bestellung vor Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides nicht widerrufen wurde. Eine Einwilligung muss in diesem Fall gegenüber der hebeberechtigten Gemeinde erklärt werden. Andernfalls wird der Gewerbesteuerbescheid dem bestellten Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben.
Der Gewerbesteuerbescheid wird auch dem Bevollmächtigten bekannt gegeben, wenn gegenüber der hebeberechtigten Gemeinde ein Empfangsbevollmächtigter nach Abgabe dieser Einwilligung zur elektronischen Bescheidbekanntgabe bestimmt wird.
Die Einwilligung in die elektronische Bereitstellung des Gewerbesteuerbescheides zum Datenabruf kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Entscheidend ist der Eingang des Widerrufs bei der hebeberechtigten Gemeinde.
Widerruf der Einwilligung:
Geht der Widerruf der Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe oder die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten erst nach dem Versand der elektronischen Benachrichtigung beziehungsweise Bereitstellung eines Bescheides zum Datenabruf bei der hebeberechtigten Gemeinde ein, wird der Widerruf oder die Bestellung des Empfangsbevollmächtigten für den – zum Abruf bereitgestellten – Bescheid nicht mehr wirksam. Es erfolgt eine Information über die Bereitstellung des Gewerbesteuerbescheides zum Abruf per E-Mail und der Gewerbesteuerbescheid wird durch Bekanntgabe gegenüber dem gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen wirksam.
Geht der Widerruf der Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe oder die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten wenige Tage vor dem Versand der elektronischen Benachrichtigung beziehungsweise der Bereitstellung des Bescheides bei der hebeberechtigten Gemeinde ein, kann es in Einzelfällen aus technischen Gründen dennoch zu einer elektronischen Bekanntgabe kommen. In diesem Fall
- kann die hebeberechtigte Gemeinde den zum Abruf bereitgestellten Bescheid nicht mehr löschen.
- kann ein nachträglich bestimmter Empfangsbevollmächtigter den Bescheid nicht elektronisch abrufen.
- wurde der zum Abruf bereitgestellte Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben.
- wird die Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides gegenüber dem Unternehmen oder dem nachträglich bestimmten Empfangsbevollmächtigten nachgeholt.
Sofern mit den vorgenannten Bedingungen kein Einverständnis besteht, ist eine Einwilligung, Gewerbesteuerbescheide durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt geben zu können, nicht möglich.
Ausnahmen von der elektronischen Bekanntgabe:Die hebeberechtigte Gemeinde behält sich vor, Bescheide trotz Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe auf andere Weise bekannt zu geben (zum Beispiel auf dem Postweg), wenn eine elektronische Bekanntgabe nach § 122a AO aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte oder ein Erfordernis für die Bekanntgabe auf andere Weise besteht.
Der nachfolgend angeführte Hinweis zur Bekanntgabe in elektronischer Form muss zur Kenntnis genommen werden. Es erfolgt bei Auswahl des Feldes eine entsprechende Abfrage:
Die elektronische Bekanntgabe von Gewerbesteuersteuerbescheiden durch die hebeberechtigte Gemeinde an Angehörige der steuerberatenden Berufe oder andere Empfangsbevollmächtigte setzt eine gesonderte Empfangsbevollmächtigung zur elektronischen Bekanntgabe in dieser Steuererklärung voraus.
Über die vorgenommene Bereitstellung des Gewerbesteuerbescheides zum elektronischen Abruf (§ 122a Absatz 1 AO) erhält der Empfangsbevollmächtigte eine unverschlüsselte E–Mail an die angegebene E–Mail–Adresse, in der die Kurzbezeichnung des Gewerbesteuerbescheides sowie Informationen zum Datenabruf angegeben werden. Weitere personenbezogene Daten werden nicht wiedergegeben. Der Gewerbesteuerbescheid gilt am dritten Tag nach Absendung dieser E–Mail als rechtlich wirksam bekannt gegeben (§ 122a Absatz 4 Satz 1 AO).
Die Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe umfasst auch sämtliche gegebenenfalls erforderlich werdende geänderte Gewerbesteuerbescheide des Erhebungszeitraums.
Die Einwilligung in die elektronische Bereitstellung des Gewerbesteuerbescheides zum Datenabruf kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Entscheidend ist der Eingang des Widerrufs bei der hebeberechtigten Gemeinde.
Wird die Bestellung zum Empfangsbevollmächtigten des in dieser Steuererklärung genannten Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder andere Empfangsbevollmächtigte bei der hebeberechtigten Gemeinde widerrufen, ist ein Datenabruf ab Zugang des Widerrufs bei dieser hebeberechtigten Gemeinde nicht mehr möglich.
Widerruf der Einwilligung:
Geht der Widerruf der Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe oder der Empfangsvollmacht erst nach Versand der elektronischen Benachrichtigung beziehungsweise Bereitstellung des Bescheides zum Datenabruf bei der hebeberechtigten Gemeinde ein, wird der Widerruf für den – zum Abruf bereitgestellten – Bescheid nicht mehr wirksam. Es erfolgt eine Information über die Bereitstellung des Gewerbesteuerbescheides zum Abruf per E-Mail und der Gewerbesteuerbescheid wird durch Bekanntgabe gegenüber dem Empfangsbevollmächtigten wirksam.
Geht der Widerruf der Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe oder der Empfangsvollmacht wenige Tage vor dem Versand der elektronischen Benachrichtigung beziehungsweise der Bereitstellung des Bescheides bei der hebeberechtigten Gemeinde ein, kann es in Einzelfällen aus technischen Gründen dennoch zu einer elektronischen Bekanntgabe kommen. In diesem Fall
- kann die hebeberechtigte Gemeinde den zum Abruf bereitgestellten Bescheid nicht mehr löschen.
- kann ein anderer (neuer) Empfangsbevollmächtigter oder der Steuerpflichtige den Bescheid nicht elektronisch abrufen.
- wurde der gegenüber dem in dieser Steuererklärung genannten Empfangsbevollmächtigten zum Abruf bereitgestellte Bescheid gegenüber niemandem rechtlich wirksam bekannt gegeben.
- wird die Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides nachgeholt.
Sofern mit den vorgenannten Bedingungen kein Einverständnis besteht, ist eine Einwilligung, Gewerbesteuerbescheide durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt geben zu können, nicht möglich.
Ausnahmen von der elektronischen Bekanntgabe:
Die hebeberechtigte Gemeinde behält sich vor, Bescheide trotz Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe auf andere Weise bekannt zu geben (zum Beispiel auf dem Postweg), wenn eine elektronische Bekanntgabe nach § 122a AO aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte oder ein Erfordernis für die Bekanntgabe auf andere Weise besteht.
Die mit dieser Steuererklärung erteilte Bekanntgabevollmacht für Angehörige der steuerberatenden Berufe im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG oder andere Empfangsbevollmächtigte sowie die Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe geht anderen zuvor erteilten Bekanntgabevollmachten für diesen Erhebungszeitraum vor. Sollte die elektronische Bekanntgabe nicht möglich sein, ist die erteilte Empfangsvollmacht wirkungslos.
Mit der Bestätigung dieses Feldes wird zur Kenntnis genommen, dass der Gewerbesteuerbescheid an den jeweiligen Empfänger in elektronischer Form bekannt gegeben wird. Es erfolgt keine zusätzliche Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides auf dem Postweg. Siehe dazu den Absatz "
Ausnahmen von der elektronischen Bekanntgabe" im Hinweis zur Bekanntgabe in elektronischer Form.
Dieses Feld muss mit JA bestätigt werden, wenn als Empfänger "Angehörige der steuerberatenden Berufe oder andere Empfangsbevollmächtigte" gewählt wird.
An die hier erfasste E-Mail-Adresse erfolgt die Benachrichtigung über den bereitstehenden Bescheid in elektronischer Form.
Folgende E-Mail-Adresse wird hier bei Auswahl des Empfängers vorgeschlagen:
- Empfänger = Gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen: E-Mail-Adresse aus den Stammdaten des Mandanten
- Empfänger = Angehörige der steuerberatenden Berufe oder andere Empfangsbevollmächtigte: E-Mail-Adresse aus den Firmenstammdaten der STB-Firma
Dieser Vorschlag kann bei Bedarf manuell überschrieben werden.
Diese Felder müssen nur ausgefüllt werden, wenn der Gewerbesteuerbescheid nicht an das Unternehmen bekannt gegeben werden soll (siehe Empfänger) und wenn der Gemeinde keine entsprechende Empfangsvollmacht vorliegt.
Dieses Feld dient für interne Vermerke. Die darin erfasste Notiz wird bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung nicht mitgeschickt.