Per 1.1.2024 traten gesetzliche Änderungen in Kraft, die sich ab der Quotenverwaltung 2023 in Österreich auswirken. Es gibt unter anderem eine Sonderregelung für Quotenfälle mit Feststellungserklärungen für betr. Einkünfte (E 6a) bzw. mit Feststellungserklärungen aus Land- und Forstwirtschaft (E 6c), die in der Quotenverwaltung künftig eigens behandelt werden müssen, bzw. auch Anpassungen in der Quotengesamtaufstellung und -berechnung.
Dieses Dokument soll Ihnen einen Überblick über die Änderungen in der Quotenverwaltung geben, die ab dem Abgabejahr 2023 wirksam werden.
Achtung! | Bevor Sie mit der Quotenverwaltung für das Abgabejahr 2023 zu arbeiten beginnen, lesen Sie bitte unbedingt das Kapitel Umstellprogramm. |
Das Fenster "Quotenverwaltung" hat sich vom grundlegenden Aufbau nicht geändert, einzig im Bereich der Quotensumme wird jetzt ein zweiter Quotensummenblock angezeigt, der die Quotenfälle mit Feststellungserklärungen zählt. Dazu zählen Quotenfälle mit Feststellungserklärungen für betr. Einkünfte (E 6a) oder mit Feststellungserklärungen aus Land- und Forstwirtschaft (E 6c)
Ab dem Abgabejahr 2023 werden die Quotenfälle nur mehr auf 2 Finanzämter aufgeteilt, das Finanzamt für Österreich (FA 0) und das Finanzamt für Großbetriebe (FA 11). Sie können auch im Einstiegsfeld "Finanzamt" nur mehr diese beiden auswählen.
In der Liste der Quotenfälle werden Ihnen aber weiterhin die Dienststellen der Finanzämter angezeigt, da in den Kundenstammdaten weiterhin die bisherigen Dienststellen befüllt werden müssen. Alle Quotenfälle, die nicht zum Finanzamt für Großbetriebe gehören, werden in der Quotenaufstellung zur Quote des Finanzamts Österreich (FA 0) zusammengefasst.
Im Bereich der Quotensummen wurden folgende Anpassungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben vorgenommen, die sich ab dem Abgabejahr 2023 auswirken:
- Die Spalte für den Monat September wurde entfernt.
- Die Spalte für April heißt jetzt Juni.
- Die Zeile "Toleranz" kann nicht mehr aktiviert werden.
- Alle Funktionen zum Ändern der Quotensummen bzw. die Funktionen der Monatsüberträge sind inaktiv.
Hinweis | Der allgemeine Block der Quotensumme enthält alle Quotenfälle, d. h.auch alle Quotenfälle mit Feststellungserklärungen. Details zum Quotensummenblock der Feststellungen erhalten Sie im Kapitel Quotenfälle mit Feststellungserklärungen. |
In diesem Abschnitt erhalten Sie zusätzliche Informationen, wie sich die einzelnen Zeilen im Quotensummenblock berechnen.
- Alle quotenrelevanten Fälle inkl. der Quotenfälle mit Feststellungserklärungen werden auf 5 Quotenmonate aufgeteilt.
- Die Aufteilung erfolgt zwischen den 5 Monaten grundsätzlich gleichmäßig, es wird aber darauf geachtet, dass im Quotenmonat Oktober mindestens 20 % der Quotenfälle abgegeben werden müssen, im November mindestens 40 % usw.
- Die Spalte "Juni" wird für die Quotenaufteilung nicht verwendet, sondern dient zur Protokollierung der Abrufe und Abgaben nach dem Monat März.
Achtung! | Daraus ergibt sich, dass der Parameter "Berechnungsbasis für Anteil offener Quotenfälle" ab dem Abgabejahr 2023 keine Auswirkung mehr hat. |
- Hier wird die Anzahl der abberufenen Quotenfälle je Monat dargestellt.
- Die Abgabe eines Quotenfalls wird ab dem Abgabejahr 2023 fix im Monat der tatsächlichen Abgabe gezählt.
- Alle Quotenfälle, die bereits im September abgegeben werden, werden automatisch im Oktober als abgegeben gezählt.
Achtung! | Daraus ergibt sich, dass der Parameter "Abgabemonat nicht abberufener Quotenfälle" ab dem Abgabejahr 2023 keine Auswirkung mehr hat. |
- Die Abgabe eines abberufenen Quotenfalls wird fix im Monat der tatsächlichen Abgabe gezählt.
Achtung!
| Daraus ergibt sich, dass der Parameter "Monat der Abgabe abberufener Quotenfälle" ab dem Abgabejahr 2023 keine Auswirkung mehr hat. |
- Die offenen Quotenfälle werden immer vom Quotenmonat "Oktober" ausgehend verringert, unabhängig vom tatsächlichen Abgabedatum.
- Das heißt, ein im September abgegebener Quotenfall verringert die offenen Quotenfälle im Oktober. Ist die Oktoberquote bereits erfüllt, werden die offenen Quotenfälle im November reduziert usw.
- Umgekehrt verringert aber auch ein z. B. im November abgegebener Quotenfall die offenen Fälle im Oktober - sollte es noch offene geben, weil die Oktoberquote nicht erfüllt werden konnte.
- Hier erhalten Sie die tatsächliche Übersicht, wie Sie in einem Quotenmonat aktuell stehen bzw. wie er abgeschlossen worden ist, wenn der Monat bereits verstrichen ist.
- Durch Abgaben in einem Folgemonat wird die Erfüllungszeile nicht mehr beeinflusst.
- An erster Stelle stehen immer alle Fälle, die bis zum Ende des Quotenmonats abgegeben werden müssen. An zweiter Stelle stehen all jene, die bis Ende dieses Quotenmonats abgegeben worden sind. An dritter Stelle steht die Differenz aus diesen beiden Werten, die Aufschluss darüber gibt, ob die Quote des Monats erfüllt worden ist oder nicht.
Hinweis | Wie oben bereits erwähnt, sind alle Quotenfälle mit Feststellungserklärungen auch in dieser Quotensumme enthalten. Wird z. B. ein Quotenfall mit Feststellungserklärungen im September abgegeben, verringert dieser in der allgemeinen Quotensumme die offenen Fälle im Oktober und in der Quotensumme mit Feststellungserklärungen die offenen Fälle im November. Details zur Berechnung der Quotensumme mit Feststellungen lesen Sie unterhalb im Kapitel Quotenfälle mit Feststellungserklärungen.
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In diesem Abschnitt erhalten Sie zusätzliche Informationen über Quotenfälle mit Feststellungserklärungen. Dazu zählen alle Quotenfälle mit einer Feststellungserklärung für betr. Einkünfte (E 6a) oder mit einer Feststellungserklärung aus Land- und Forstwirtschaft (E 6c).
Das Feld "Quotenrelevant" in den Kundenstammdaten wurde um die Ausprägung "Ja – Feststellung" erweitert, damit Kunden mit Feststellungserklärungen gleich generell gekennzeichnet werden können und beim Erzeugen der Quote korrekt als Feststellungsfall angelegt werden.
Achtung! | Eine Änderung dieses Feldes im Kundenstamm wird nicht automatisch auf bereits bestehende Quotenfälle aktualisiert. Damit Sie diese Kennzeichnung für die Feststellungsfälle nicht manuell durchführen müssen, stellen wir ein Umstellprogramm zur Verfügung. |
Mit diesem Umstellprogramm werden jene Kunden automatisch auf "Ja – Feststellung" im Feld "Quotenrelevant" gestellt, die folgende Kriterien erfüllen:
- Das Feld "Quotenrelevant" im Kundenstamm steht auf "Ja".
- Im Jahr 2022 hat dieser Kunde eine der folgenden beiden Steuererklärungen zugeordnet:
- Feststellungserklärung für betr. Einkünfte (E 6a)
- Feststellungserklärung aus Land- und Forstwirtschaft (E 6c)
Im Zuge dieses Umstellprogramms werden auch alle bereits erzeugten Quotenfälle zu diesen Kunden ab dem Abgabejahr 2023 automatisch auf Feststellungsfälle umgestellt. Alle Quotenfälle der Abgabejahre 2022 und älter bleiben von diesem Umstellprogramm unberührt.
Hinweis | Bei dieser Funktion hat eine Einschränkung in den Einstiegsfeldern bzw. eine Filterung in der Liste keine Auswirkung - die Umstellung erfolgt nach den beiden oben genannten Kriterien. Das heißt, es ist für diese Funktion auch irrelevant, welches Abgabejahr im Einstiegsfeld ausgewählt ist. |
Die Funktion zum Umstellprogramm finden Sie im Fenster "Quotenverwaltung" im Fenstermenü unter "Extras":
Hinweis | Diese Funktion ist standardmäßig nicht aktiv, Sie können diese aber jederzeit über das Bürger-Menü  links oben aktivieren. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Dokumentation Fenster mit flexiblem Layout. |
In der Liste der Quotenfälle werden die Feststellungsfälle mit folgendem Symbol gekennzeichnet, um diese auch hier gleich erkennen zu können:
Alternativ können Sie auch über die Combobox der Quotenliste die Quotenfälle nach "Nur Feststellungen" filtern, damit Sie nur die Quotenfälle mit Feststellungserklärungen sehen.
Für die Feststellungserklärungen gibt es einen eigenen Quotensummenblock, der nur die Feststellungsfälle zählt. Wie im allgemeinen Quotensummenblock können Sie auch hier bestimmte Zeilen ein- bzw. ausblenden.
Hinweis | In den Abgabejahren 2022 und älter zeigt dieser Summenblock keine Werte an. |
In diesem Abschnitt erhalten Sie zusätzliche Informationen, wie sich die einzelnen Zeilen im Quotensummenblock bei Quotenfällen mit Feststellungserklärungen berechnen.
- Alle Quotenfälle mit Feststellungserklärungen werden gleichmäßig auf die Monate November und Jänner aufgeteilt.
- Die Aufteilung erfolgt zwischen den beiden Monaten grundsätzlich gleichmäßig, es wird aber darauf geachtet, dass im November mindestens 50 % der Quotenfälle abgegeben werden müssen und im Jänner dann alle restlichen Fälle.
- Hier wird die Anzahl der abberufenen Quotenfälle mit Feststellungserklärungen je Monat dargestellt.
- Die Abgabe eines Quotenfalls mit Feststellungserklärungen wird fix im Monat der tatsächlichen Abgabe gezählt.
- Alle Quotenfälle mit Feststellungserklärungen, die bereits im September abgegeben werden, werden automatisch im Oktober als abgegeben gezählt.
- Alle abberufenen Quotenfälle mit Feststellungserklärungen werden auch fix im Monat der tatsächlichen Abgabe gezählt.
- Die offenen Quotenfälle werden immer vom Quotenmonat "November" ausgehend verringert, unabhängig vom tatsächlichen Abgabedatum.
- Das heißt, ein im September bzw. Oktober abgegebener Quotenfall mit Feststellungserklärungen verringert die offenen Quotenfälle im November. Ist auch die Novemberquote bereits erfüllt, werden die offenen Quotenfälle im Jänner reduziert.
- Umgekehrt verringert aber auch ein im Jänner abgegebener Quotenfall mit Feststellungserklärungen die offenen Fälle im November - sollte es noch offene geben, weil die Novemberquote nicht erfüllt werden konnte.
- Die Berechnung verhält sich identisch zu jener, die im Bereich "Quotensumme" im Unterkapitel Zeile "Erfüllung" beschrieben ist – mit dem Unterschied, dass diese nur für zwei Quotenmonate nötig ist.