Allgemeines

Die Hoch- und Kontrollrechnung erfolgt automatisch, sobald steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen werden. Das Einkommensteuergesetz sieht dabei zwei Berechnungsvarianten vor (§ 3 Abs 2 EStG 1988).

1. Hochrechnungsvariante
Die für das restliche Kalenderjahr bezogenen steuerpflichtigen betrieblichen und nichtselbstständigen Einkünfte werden auf einen Jahresbetrag hochgerechnet, so, als ob sie auch während des Bezuges der Transferleistungen weiterbezogen worden sind. Die hochgerechneten Einkünfte werden für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen besteuert.

2. Kontrollrechnung 
Hier werden die steuerfreien Bezüge direkt dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und besteuert.

Die günstigere Variante (mit der niedrigeren Steuerbelastung) wird von der NTCS angewendet.

 Abweichende Berechnung vom Bescheid

Gemäß § 3 Abs 2 EStG iVm Rz 114 LStR betrifft die Hochrechnung nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes der Transferleistungen angefallen sind. Das BMF berücksichtigt dies in seiner Berechnung meist nicht. Es sind daher Abweichungen zum Bescheid möglich. Gegebenenfalls ist eine Bescheidbeschwerde zu erheben.

Als Grundlage für Ihre Bescheidbeschwerde können Sie die NTCS Steuerberechnung verwenden. Nachstehend finden Sie dazu zwei Anwendungsbeispiele.

 Anwendungsbeispiel – ganzjähriger Lohnzettel und Weiterbildungsgeld

Bei Bezug von Weiterbildungsgeld sind gem. VwGH 27.03.2019, Ra 2018/13/0024 sowie Rz 114 LStR nur jene Bezugsteile des ganzjährigen Lohnzettels auf einen Jahresbetrag hochzurechnen, die außerhalb des Bezuges von Bildungsteilzeitgeld nicht ganzjährig bezogen worden sind.

Der ganzjährige Lohnzettel ist anhand des Lohnkontos (monatliche Werte) manuell auf mehrere Lohnzettel aufzuteilen:

Lohnzettel 1 mit Bezugszeitraum 01.01.–31.12. umfasst jenen Teil der Bezüge, der während des gesamnten Jahres (während und außerhalb der Bildungsteilzeit) für das verminderte Beschäftigungsausmaß angefallen ist und daher nicht hochzurechnen ist. [Monatlicher Bezug für vermindertes Beschäftigungsausmaß x 12]

Weiterer Lohnzettel für den Bezugszeitraum VOR und/oder NACH dem Bezug des Weiterbildungsgeldes mit jenem Teil der Bezüge, der auschließlich während der Vollzeitbeschäftigung angefallen ist [(Monatlicher Bezug für Vollzeitbeschäftigung abzüglich monatlicher Bezug für vermindertes Beschäftigungsausmaß) x Monate Vollzeitbeschäfitgung]

Beispiel 
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Ganzjähriger Lohnzettel 01.01.–31.12. mit steuerpflichtigen Bezügen von 18.800 €.
Weiterbildungsgeld von 01.09.–31.12.

Laut Lohnkonto sind von 01.01.–31.08. steuerpflichtige Bezüge von monatlich jeweils 2.000 € angefallen und von 01.09.–31.12. (während Weiterbildungsgeld) von monatlich jeweils 700 €.

Für eine korrekte Steuerberechnung ist der ausgestellte Lohnzettel in zwei Teile aufzuteilen:

1. Ein ganzjähriger Lohnzettel (Bezugszeitraum 01.01.–31.12)
Dieser umfasst jene Bezüge, die gleichmäßig während des gesamten Jahres angefallen sind: 700 x12 = 8.400

2. Ein unterjähriger Lohnzettel (Bezugszeitraum 01.01.–31.08.)
Dieser umfasst jene Bezüge, die ausschließlich während der Vollbeschäftigung angefallen sind: (2.000 - 700) x 8 = 10.400

Die Bezüge des zweiten Lohnzettels werden automatisch auf einen Jahresbetrag hochgerechnet.
Die Bezüg des ersten Lohnzettels (ganzjährige Einkünfte) werden nicht hochgerechnet.

Vergleichen Sie dazu auch das Beispiel in Rz 114 LStR und BFG 13.12.2017, RV/5101476/2016

 Manuelle Aufteilung der Lohnzettel

Die manuelle Aufteilung der Lohnzettel können Sie in der Lohnzettelverwaltung vornehmen. Wählen Sie dazu im Steuer-Navigator unter dem Punkt "Berechnung" den Eintrag "Lohnzettel".

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Wählen Sie dann zunächst in der rechten Combobox aus, welche Art von Lohnzettel Sie erfassen möchten. Durch Klick auf das Symbol 1513423568000005940_3.png bzw. Neu (F5) können Sie anschließend die erforderlichen Lohnzettel eingeben.

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Achtung! 
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Die manuelle Aufteilung der Lohnzettel ist nur für die NTCS Steuerberechnung relevant. Die Lohnzettel werden nicht an das BMF übermittelt. Die NTCS Steuerberechnung dient Ihnen lediglich als Grundlage für Ihre Bescheidbeschwerde.

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 Anwendungsbeispiel – ganzjähriger Lohnzettel und Bezug von Arbeitslosengeld


Beispiel 
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1. Ein ganzjähriger Lohnzettel (Bezugszeitraum: 01.01.–31.12.) mit steuerpflichtigen Bezügen von 5.000 €

2. Ein unterjähriger Lohnzettel (Bezugszeitraum: 01.03.–31.12.) mit steuerpflichtigen Bezügen von 15.000 €

3. Ein AMS-Bezug (Arbeitslosengeld) (Bezugszeitraum: 01.01.–28.02.) mit steuerfreien Bezügen von 3.000 €

Lohnzettel 1: Dies ist ein Lohnzettel mit ganzjährigem Bezugszeitraum und daher nicht hochzurechnen.

Lohnzettel 2: Diese Einkünfte sind entsprechend hochzurechnen: 15.000 / (365 - 59) x 365 = 17.892,16

Hier kommt es eventuell zu einer Abweichung vom Bescheid, da es sein kann, dass das BMF den ganzjährigen Lohnzettel in die Hochrechnung mitaufnimmt.

Hinweis 
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Ganzjährige nichtselbstständige Einkünfte sind gem. § 3 Abs. 2 EStG iVm Rz 114 LStR grundsätzlich nicht hochzurechnen. Als ganzjährig gilt ein Lohnzettel mit einem Bezugszeitraum von 01.01.–31.12. Der Bezugszeitraum laut Lohnzettel ist gegebenenfalls mit dem tatsächlichen Lohnzahlungszeitraum abzustimmen. Ganzjährige Lohnzettel werden am Detailberechnungsblatt "Hoch- und Kontrollrechnung" in der Position "Lohnzettel mit ganzjährigem Bezugszeitraum" ausgewiesen und von der Hochrechnung ausgenommen. Diese Einkünfte fließen – so wie die Einkünfte aus VuV oder Einkünfte aus Kapitalvermögen – ohne Hochrechnung in das hochgerechnete Einkommen ein. 

Bei ganzjährigem Lohnzettel ist demnach stets zu hinterfragen, ob die Leistungen auch tatsächlich ganzjährig bezogen worden sind. Falls dies nicht der Fall ist, empfehlen wir ebenso eine manuelle Aufteilung der Lohnzettel.


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