Es wurde bereits mehrfach die Frage gestellt, ob denn die Standards nach RÄG 2014 schon importiert werden können, wo es doch sein kann, dass noch Fälle nach der davor geltenden Rechtslage bearbeitet werden müssen.
Die Neuerungen aufgrund RÄG 2014 wurden so in die BMD-Standards implementiert, dass mit den aktuellen BMD-Standards sowohl Abschlüsse nach „altem Recht“ als auch solche nach RÄG 2014 erstellt werden können. Es muss daher mit der Aktualisierung nicht zugewartet werden, bis alle Abschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2016 begonnen haben, fertiggestellt sind.
Die Standards können also jederzeit aktualisiert werden!
Hinweis | Aber bitte Vorsicht! Wenn Sie eigene Standards (Gliederungen, Textbausteine, Drucklisten,…) verwenden, wenden Sie sich bitte vorsichtshalber an BMD. Wir helfen Ihnen gerne bei der Aktualisierung Ihrer Standards. Ob bereits z. B. BMD-Standard-Gliederungen verwendet werden, ist leicht erkennbar: Wählen Sie Standards – Gliederungstexte und blenden Sie die Spalte „BMD-Std“ ein: |
Achtung! | Vor der Aktualisierung Ihrer Standards ist unbedingt eine Gesamtsicherung zu erstellen! |
Wählen Sie dazu BIL → Standards → Standards exportieren (mit Auswahl).
Nach dem Start der Funktion wählen Sie „Allgemein“ (im Bild unten links) und „Gesamtsicherung erstellen“ (im Bild unten rechts):
Wählen Sie BIL → Standards → Standards aktualisieren:
Folgende Programmschritte sind möglich (Auswahl links unter Einstellungen):
Im rechten Bereich wird (wie oben abgebildet) Land 1 (Österreich) und die von BMD mit der aktuellen Programmversion bereitgestellte Standard-Datei vorgeschlagen. Diese könnte z. B. (wenn BMD auf Laufwerk D installiert ist) wie folgt heißen: D:\Programme\BMDSoftware\DATEN\STANDARDS\BALANCE\OES\ BilanzStandards.std
Zur Aktualisierung Ihrer BMD-Standardkontorahmen können Sie rechts eine Auswahl treffen (4- oder/und 5-stellige Version). Es sind durch RÄG 2014 zahlreiche neue Konten implementiert worden, die Ihnen beim Buchen vorgeschlagen werden können. Es empfiehlt sich daher, den/die SKR/s upzudaten.
Gliederungstexte und Kennzahlen auswählen:
Zur Aktualisierung von Gliederungstexten und Kennzahlen wählen Sie entsprechend im rechten Bereich Gliederungstexte und Kennzahlen „Ja“.
Berichtsarten und Textbausteine auswählen:
Wählen Sie im rechten Bereich jene Berichtsarten aus, die Sie aktualisieren möchten.
Wenn Sie ausschließlich mit BMD-Standards arbeiten empfiehlt es sich, alle Berichtsarten auszuwählen. Wenn Sie allerdings (teilweise) eigene Berichtsarten und Textbausteine haben, ist hier äußerste Vorsicht geboten. Es besteht das Risiko, dass Sie eigene Textbausteine überschreiben.
Drucklisten auswählen:
In der Praxis haben viele Kanzleien eigene Drucklisten. Daher ist beim Aktualisieren der Drucklisten eher Vorsicht geboten. Im Zweifel hier eher nichts auswählen.
Checklistenvorlagen auswählen:
Bestehende Checklistenvorlagen (Nummern 10 bis 110) haben sich zuletzt nicht geändert. Die Aktualisierung ist daher nicht sinnvoll. Allerdings sollten Sie die Checklistenvorlagen Nr. 120 und 9000 auswählen und importieren:
WP-Checklistenvorlagen auswählen:
Um auch im Bereich der Wirtschaftsprüfung (soweit dieser verwendet wird) auf dem allerneuesten Stand zu sein, wählen Sie alle angezeigten Checklistenvorlagen.
Bei der Aktualisierung der Standard-Checklistenvorlagen sind keine unmittelbaren Änderungen bei in Arbeit befindlichen oder gar fertigen Projekten möglich. Bei bereits angelegten Projekten gibt es also kein Risiko, dass sich ungewollt irgendetwas ändert.
Wenn Sie aber bei bestehenden Projekten auf den neuesten Stand nach RÄG 2014 updaten möchten, können Sie nach der Aktualisierung der Vorlagen das betroffene Projekt öffnen und in der Übersicht „mit Vorlage abgleichen“ wählen (Menü Extras):
Dadurch werden alle neuen Aktivitäten nach RÄG 2014 in Ihr bestehendes Projekt übernommen.
Allgemeine Berichte auswählen:
Bei den „Allgemeinen Berichten“ haben insbesondere die Allgemeinen Auftragsbedingungen für die Bilanzierung oder Prüfung Bedeutung. Auch diese sollten bei Bedarf aktualisiert werden.
Sonstige Standards auswählen:
Hier wird in der Regel nur der Branchenvergleich auszuwählen sein. Vom achtlosen Import der Ausdrucksgestaltung wird jedenfalls dringend abgeraten! Viele Kanzleien haben hier eigene Einstellungen, die so wieder auf BMD-Standard zurückgesetzt würden.
Beim Import von Bilanzierungschecklisten mit erweiterter Funktionalität oder/und Checklistenvorlagen für die Wirtschaftsprüfung kommt nach dem Start des Imports folgende Abfrage:
Wenn Sie die BMD-Original-Vorlagen um „eigene“ Fragen oder Aktivitäten erweitert haben, müssen Sie „Verschmelzen“ wählen, weil ansonsten Ihre eigenen Erweiterungen überschrieben werden und damit verloren gehen.
Wenn Sie bisher noch gar nicht mit derartigen Vorlagen gearbeitet haben oder mit unveränderten BMD-Original-Vorlagen arbeiten, können Sie problemlos „Bestehende überschreiben“ wählen.
Mit der Option “Neue anlegen“ würden die BMD-Vorlagen kopiert. ACHTUNG: Eine Wartung derartiger kopierter Vorlagen (Abgleich mit neueren Versionen von BMD) ist später nicht mehr möglich.
Nach dem Update der Standards kommt folgende Meldung:
Wenn Sie "Ja" wählen, werden BMD-Standards automatisch upgedatet, sobald Änderungen verfügbar sind. Dabei werden die BMD-Standardkontorahmen, die BMD-Standardgliederungen, die BMD-Standardkennzahlen, die BMD-Standardberichte, die BMD-Standardtextbausteine und die allgemeinen Berichte aktualisiert.
Ein ganz besonderer Vorteil der Verwendung der Bilanzierungschecklisten mit erweiterter Funktionalität ist der Vorschlag von Fragen bzw. Aktivitäten. Damit werden die Checklisten immer automatisch optimal an die Verhältnisse des Mandats angepasst.
Die Vorschläge von Fragen bzw. Aktivitäten können abhängig sein z. B.
- vom Beginn des Geschäftsjahres;
- von Rechtsform und Größenklasse (lt. Firmenstammdaten) sowie Art der Gewinnermittlung (lt. FIBU-Stammdaten)
- von der Beantwortung von Fragen (z. B. Fragen nach dem Auftragsumfang).
Themenstellungen, die sie bei der Bearbeitung des Ihnen vorliegenden Falles nicht treffen können, werden also entweder automatisch gar nicht in die Checkliste übernommen (z. B. wenn Fragen erst ab RÄG 2014 relevant sind) oder sie erhalten automatisch den Status „nicht notwendig“.
Das spart Zeit und damit Geld!
Option für Sie: Sie können auch ganz einfach eigene Themenstellungen in die Checkliste implementieren, falls es bei einem Mandanten etwas Spezielles zu bearbeiten geben sollte, was nicht im der Standard-Checkliste enthalten sein kann.
Sie sind also absolut flexibel!
Ehe Sie völlig verzweifelt die Hotline konsultieren, weil Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung im Wesentlichen genauso aussehen, wie bisher und Sie befürchten, dass die erwarteten Änderungen gemäß RÄG 2014 (z. B. Ausweis der Fristigkeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bilanz, Ergebnis vor Steuern in der GuV,…) scheinbar „nicht funktionieren“, vergewissern Sie sich vorher, ob in Ihrem Fall RÄG 2014 überhaupt anwendbar ist.
Es klingt zwar inzwischen vielleicht trivial, aber man kann es gar nicht oft genug wiederholen:
Die Änderungen durch das RÄG 2014 gelten erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben. Davor bleibt alles, wie es war.
Kontrollieren Sie also am besten die FIBU-Stammdaten:
Vorsicht häufiger Irrtum: Wenn Sie z. B. einen Mandanten mit Wirtschaftsjahr Beginn am 1.4.2015 und Bilanzstichtag am 31.3.2016 bearbeiten, so sind in diesem Fall trotz Bilanzstichtag im Jahr 2016 die Bestimmungen des RÄG 2014 nicht anwendbar, weil das Geschäftsjahr eben nicht nach dem 31.12.2015 begonnen hat.
Wenn für den Ihnen vorliegenden Fall das UGB anzuwenden ist (§ 189 UGB), hat eine Einordnung nach den Größenklassen i. S. d. § 221 Abs. 1 bis 3 UGB zu erfolgen.
Im Firmenstamm muss jene Größenklasse, die gemäß § 221 (4) UGB für die Erstellung des Jahresabschlusses anzuwenden ist, eingetragen sein.
Beispiel | War ein Mandant z. B. bisher als kleine Kapitalgesellschaft klassifiziert und überschreitet dieser Mandant im Jahr 2016 erstmals die Größenmerkmale einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft, so muss im Firmenstamm nach wie vor „klein“ eingetragen bleiben. Überschreitet der Mandant im Jahr 2017 erneut (zum zweiten Mal) die Größenmerkmale einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft, so muss im Firmenstamm 2017 immer noch „klein“ eingetragen bleiben, weil die Gesellschaft nach wie vor den Jahresabschluss nach den Bestimmungen für kleine Kapitalgesellschaften zu erstellen hat. Erst wenn die Gesellschaft die Größenmerkmale (in unserem Fall die einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft) an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet oder nicht mehr überschreitet, treten im darauf folgenden Jahr die Rechtfolgen der Größenmerkmale ein. In unserem Beispiel würde die Gesellschaft also 2018 erstmals einen Jahresabschluss nach den Bestimmungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften erstellen und offenlegen müssen. Sie wäre auch erst ab 2018 prüfungspflichtig.
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Ist keine Größenklasse im Firmenstamm eingetragen, werden ab WJ Beginn 1.1.2016 z. B. die Angaben zu den Fristigkeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bilanz nicht angedruckt. Größenklassenabhängige Ausweise (z. B. Aufgliederung des Personalaufwands) werden in diesem Fall nach den Bestimmungen für kleine Kapitalgesellschaften gemacht.
Es gibt aber auch Änderungen, die völlig unabhängig von Rechtsform und Größenklasse ab WJ Beginn 1.1.2016 gemacht werden, z. B.
- keine unversteuerten Rücklagen mehr,
- keine außerordentlichen Posten mehr,
- kein „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ mehr,…
Auf Details dazu wird im Rahmen der folgenden Themen näher eingegangen.
(§ 906 (36) UGB): Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl I 22/2015 die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 201 Abs. 2 Z 1 (Anm.: Beibehaltung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden) und § 223 Abs. 1 (Anm.: Beibehaltung der einmal gewählten Form der Darstellung) bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahres- oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Sind bei der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl I 22/2015 (Anm.: RÄG 2014) im Vergleich zur Vorjahresbilanz Angaben einem anderen Posten zuzuordnen als bisher, so sind die Vorjahresbeträge (§ 223 Abs. 2) so zu berechnen, als wären die Bestimmungen nach der neuen Rechtslage schon im Vorjahr angewandt worden.
Es ist also völlig klar, dass der Vorjahresvergleich so anzupassen ist, als wäre RÄG 2014 im Vorjahr schon anzuwenden gewesen. Folgende Fälle sind dabei zu unterscheiden:
In vielen Fällen erfolgt die Anpassung der Darstellung der Vorjahresbeträge automatisch.
- Bei langfristigen Forderungen sowie kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten werden automatisch die Fristigkeiten aus dem Vorjahr für den Vorjahresvergleich verwendet.
- Wenn z. B. die sonstigen betrieblichen Erträge und Aufwendungen ab RÄG 2014 nicht mehr aufgegliedert werden müssen, wird natürlich auch der Vorjahresvergleich nicht aufgegliedert dargestellt.
- Der Personalaufwand wird automatisch im Vorjahr genau so dargestellt, wie im aktuellen Jahr.
- Zwischen- und Hauptsummen werden im Vorjahr genau so berechnet, wie im aktuellen Jahr.
Der Saldo und der Vorjahressaldo eines Kontos ist in der NTCS prinzipiell immer dem gleichen Posten zugeordnet (Ausnahme: saldendrehende Konten, z. B. Bankkonten, Verrechnungskonten).
Wird im aktuellen Jahr ein Konto (z. B. aufgrund RÄG 2014) umgegliedert (z. B. a. o. Aufwand zu übrige betriebliche Aufwendungen), wird der Vorjahresvergleich (außer bei saldendrehenden Konten) automatisch angepasst. Es muss also in diesem Fall i. d. R. nichts mehr weiter unternommen werden.
Wird im aktuellen Jahr eine Umbuchung durchgeführt (z. B. Unversteuerte Rücklagen auf Gewinnrücklagen und latente Steuern), muss auch das Vorjahr durch Umbuchungen angepasst werden. VORSICHT: die Umbuchung darf nicht in der Buchhaltung des Vorjahres durchgeführt werden!
Zur Anpassung der Vorjahresbeträge schlagen wir in derartigen Fällen die Verwendung der „auswertungsbezogenen Buchungen“ vor.
Zur Durchführung „auswertungsbezogener Buchungen“ wählen Sie am besten die Auswertung (Show-Programm) und wählen Sie „Umbuchungen“:
Wenn ein Wert im Feld 8 (Betrag 1. Vorjahr) erfasst wird, kommt folgende Abfrage:
Wenn Sie dann "Anpassen" wählen, wird automatisch im Feld 39 (Vorjahreswerte berücksichtigen) "Ja" angezeigt.
Nun wird diese Buchung beim Aufbereiten von Auswertungen beim Vorjahresvergleich berücksichtigt. In der echten (abgeschlossenen) Vorjahresbuchhaltung ändert sich dadurch natürlich nichts.
Hinweis | Hat die hier erfasste Umbuchung eine Relevanz für die Spiegelwerte, so können auch die Speicherwerte für den Vorjahresspiegel bearbeitet werden. Schalten Sie dazu im betroffenen Spiegel rechts auf die erfassten Speicherwerte um und korrigieren/ergänzen hier dann die Aufteilung, bzw. Fristigkeit. Der ursprüngliche VJ-Spiegel bleibt dadurch in der VJ-Buchhaltung unberührt.
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Rechtslage vor RÄG 2014:
Rechtslage nach RÄG 2014:
Es gibt also eine neue Größenklasse: die „Kleinstkapitalgesellschaft“. Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten wesentliche Erleichterungen. So ist kein Anhang zu erstellen, soweit die nach § 237 Abs. 1 Z 2 und 3 geforderten Angaben unter der Bilanz gemacht werden (§ 242 UGB).
Bei den übrigen Größenklassen wurden die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatz angehoben. Für den in § 221 Abs. 4 UGB geregelten Eintritt der Rechtsfolgen der jeweiligen Größenklasse sind die geänderten Größenmerkmale nach § 906 Abs. 29 UGB auch für Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1.1.2016 liegen. Im Einzelfall kann es daher dazu kommen, dass Rechtsfolgen, die nach der alten Rechtslage eingetreten wären, nun doch nicht eintreten.
Zur Kontrolle der Firmenstammdaten, u. a. der Größenklasse, die für die Erstellung des Jahresabschlusses anzuwenden ist, wird Ihnen in den Bilanzierungschecklisten mit erweiterter Funktionalität folgende Übersicht angeboten:
Falls Änderungen notwendig sind, können Sie sofort mit der Bearbeitung starten (rechts oben).
Folgende Abbildung zeigt anhand von zwei Beispielen, wie neue Posten und Posten, die ab RÄG 2014 nicht mehr möglich sind, künftig dargestellt und behandelt werden:
Folgende Szenarien sind möglich:
- Neue Posten ab RÄG 2014 (grüner Pfeil in Abb. oben): z. B. sonstige Steuern, soweit nicht in unter den Posten § 231 Z Abs 2 Z 1 bis 19 UGB enthalten. Dieser Posten wird bei Mandanten vor RÄG 2014 grau dargestellt und man kann keine Konten zuordnen. Nach RÄG 2014 wird der Posten schwarz angezeigt. Eine Kontenzuordnung ist dann problemlos möglich. Ganz ähnlich wäre das z. B. bei den Aktiven latenten Steuern.
- Posten, die ab RÄG 2014 nicht mehr möglich sind (rote Pfeile in Abb. oben): z. B. außerordentliche Posten, Unversteuerte Rücklagen,... Diese Posten werden ab RÄG 2014 grau dargestellt und man kann keine Konten mehr neu zuordnen.
Hinweise links unten und rechts unten (Beschreibung) sollen zusätzlich darüber informieren, weshalb die Posten nicht mehr möglich sind.
Wenn trotz RÄG 2014 weiterhin saldoführende Konten zugeordnet bleiben, wird beim Aufbereiten von Auswertungen folgende Meldung gebracht (z. B. 2016 noch vorhandene Unversteuerte Rücklagen):

Bei den nun folgenden Änderungen müssen Sie nichts tun, was Sie nicht schon bisher hätten machen müssen. Es entsteht also hier kein Umstellungsaufwand.
Gemäß § 225 (3) UGB ist der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken (Bisher Angabe im Anhang).
In den Bilanzierungschecklisten mit erweiterter Funktionalität wird im Rahmen der Bilanzierung der Forderungen der Forderungenspiegel angezeigt. Wählen Sie „Starten“ und geben Sie allenfalls vorhandene langfristige Forderungen an.
So können Sie die Fristigkeiten bequem (z. B. zeilenweise oder spaltenweise) bearbeiten:
Die Fristigkeiten werden schließlich automatisch in der Bilanz wie folgt dargestellt:
In der Checkliste gibt es am Ende noch folgende Sicherheitsabfrage:
Gemäß § 225 (6) UGB ist der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten und für diese Posten insgesamt in der Bilanz angeben (bisher Angabe im Anhang).
Ganz ähnlich wie bei den Forderungen gibt es auch bei den Verbindlichkeiten eine Anzeige des Verbindlichkeitenspiegels zur Aufteilung in kurz- und langfristige Verbindlichkeiten.
Wählen Sie auch hier „Starten“ und teilen die Werte wunschgemäß auf:
Die Angaben zu den Fristigkeiten der Verbindlichkeiten werden daraufhin automatisch in der Bilanz ausgewiesen.
Auch die Fristigkeit der Gesamtsumme der Verbindlichkeiten wird automatisch ausgewiesen.
In der Checkliste gibt es am Ende auch bei den Verbindlichkeiten eine Sicherheitsabfrage:
Nur Gesellschaften, die nicht klein sind, müssen ab RÄG 2014 die sonstigen betrieblichen Erträge (wie bisher) aufgliedern (§ 231 (2) Z 4 UGB):
Bei allen anderen wird künftig standardmäßig auf die Aufgliederung der sonstigen betrieblichen Erträge verzichtet. Das sieht dann wie folgt aus:
Man kann natürlich die Standardeinstellung, die den größenklassenabhängen Druck regelt, mandantenbezogen oder auf „Kanzleiebene“ übersteuern.
(Standards – Gliederungstexte – Schema 301).
Standardmäßig gilt z. B. bei den sonstigen betrieblichen Erträgen folgende Einstellung:
Folgende Möglichkeiten wären u. U. denkbar:
- die Position soll bei allen Mandanten, die sonstige betriebliche Erträge haben – völlig unabhängig von RÄG 2014 – gedruckt werden (also wie bisher):

- die Position soll bei allen Mandanten, die sonstige betriebliche Erträge haben und für die RÄG 2014 anwendbar ist (also größenklassenunabhängig) – gedruckt werden:

Der Personalaufwand wird nach RÄG 2014 umgegliedert, wobei kleine Gesellschaften ggf. nur folgende Posten ausweisen müssen:
Beispiel 1 – kleine Kapitalgesellschaft:
Hinweis | Wenn keine Größenklasse eingetragen ist (nicht nach UGB bilanzierungspflichtiges Unternehmen), wird der Personalaufwand für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben, entsprechend den Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften ausgewiesen. |
Gesellschaften, die nicht klein sind, müssen ggf. folgende Posten ausweisen:
Beispiel 2 – Gesellschaften, die nicht klein sind:
Der geänderte Ausweis wird völlig automatisch erstellt. Es müssen keine Kontenzuordnungen geändert werden.
Künftig haben nur noch Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Z 18 fallen, gesondert auszuweisen (§ 231 (2) Z 8 UGB).
Bei allen anderen entfällt jegliche Detailangabe.
Hier noch einmal die GuV einer kleinen Kapitalgesellschaft (auszugsweise, bis zum Betriebsergebnis), wie sie ab RÄG 2014 aussehen könnte:
Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Abs. 2 Z 19 (Anm.: Ergebnis nach Steuern)) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben (§ 231 (4) UGB). Vor allem aus Gründen der Übersichtlichkeit und auch weil mit den Zwischensummen (insb. Ergebnis vor Steuern, bisher EGT) nach wie vor viele Kennzahlen gerechnet werden, haben wir uns dazu entschlossen, die Summenbildungen standardmäßig wie folgt auszuliefern:
- Zwischensumme aus Z 1 bis 8 (Betriebsergebnis) wird immer gedruckt, außer es gibt gar keines (z. B. denkbar bei Privatstiftungen). Standardmäßig also keine Ausübung des Wahlrechts gemäß (§ 231 (4) UGB). Somit keine Änderung zum Stand vor RÄG 2014.
- Zwischensumme aus Z 10 bis 15 (Finanzergebnis) wird immer gedruckt, außer es gibt keine Finanzerträge oder -aufwendungen. Ebenfalls standardmäßig keine Ausübung des Wahlrechts gemäß (§ 231 (4) UGB) und somit ebenfalls keine Änderung zum Stand vor RÄG 2014.
- Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 16) ersetzt ab RÄG 2014 das „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“. Diese Zwischensumme wird immer berechnet, damit das Ergebnis für Kennzahlenberechnungen zur Verfügung gestellt werden kann. Gedruckt wird es aber nur bei Gesellschaften, die „Steuern vom Einkommen“ ausweisen. Also ebenfalls standardmäßig keine Ausübung des Wahlrechts gemäß (§ 231 (4) UGB) aber insoweit eine Änderung zu bisher, weil das EGT vor RÄG 2014 immer angedruckt wurde, auch wenn es keine Steuern vom Einkommen gab (z. B. bilanzierende Einzelunternehmen).
- Ergebnis nach Steuern wird nach RÄG 2014 immer gedruckt, außer das Ergebnis nach Steuern entspricht dem Ergebnis vor Steuern (also wenn es gar keine Steuern vom Einkommen gibt, was bei Kapitalgesellschaften praktisch eher selten vorkommen wird).
- Jahresüberschuss/-fehlbetrag muss immer gedruckt werden (Hauptsumme).
- Jahresgewinn/-verlust wird immer gedruckt, außer der Jahresgewinn/-verlust entspricht dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag (also wenn es keine Auflösungen oder Zuweisungen von bzw. zu Rücklagen gibt). Diese Hauptsumme ist nach § 231 (2) bzw. (3) UGB gar nicht vorgesehen.
- Bilanzgewinn/-verlust wird nur dann gedruckt, wenn ein solcher auch in der Bilanz ausgewiesen wird.
Hinweis | Hinweis: Wenn Sie bei Zwischensumme Z 1 bis 8, Zwischensumme Z 10 bis 15, Ergebnis vor Steuern oder Jahresgewinn das Wahlrecht gemäß (§ 231 (4) UGB) ausüben wollen, wählen Sie mandantenbezogen (oder auf Kanzleiebene) bei diesen Überschriften Feld 76 und wählen Sie wie folgt: |