UebergeordnetesD.bmp Grundlegende Informationen zur Anlagenbuchhaltung finden Sie unter Erste Schritte
 

  Änderung der Nutzungsdauer lt. Steuerreform 2015/16

  Allgemeines zur Gebäudeabschreibung

 
  • Die bisherigen drei AfA-Sätze von 3%, 2,5% sowie 2% werden auf 2,5% vereinheitlicht. 
  • Werden Gebäude für Wohnzwecke überlassen, wird die Abschreibung im außerbetrieblichen Bereich nur mehr 1,5% betragen.
  • Die Regelung ist erstmals für im Jahr 2016 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden (gilt auch für bestehende Gebäude!)
  • Sollte bisher ein von 2,5% abweichender AfA-Satz angewendet worden sein, reduziert oder erhöht sich die AfA ab 2016 entsprechend, was auch eine Änderung der vom AfA-Satz abgeleiteten Restnutzungsdauer zur Folge hat.

Beispiel 
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Gebäudeabschreibung (unmittelbarer Betriebszweck)
AK Gebäude 100.000 (2006)
Bisheriger AfA-Satz 3%

Daher AfA bis 2015 3.000/Jahr
BW zum 1.1.2016 daher 70.000

AfA-Satz ab 1.1.2016 2,5%
Daher AfA ab 2016 2.500/Jahr
 
Beispiel 
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Gebäudeabschreibung (Vermietung einer Wohnung im Betriebsvermögen)
AK Gebäude 100.000 (2006)
Bisheriger AfA-Satz 2%

Daher AfA bis 2015 2.000/Jahr
BW zum 1.1.2016 daher 80.000

AfA-Satz ab 1.1.2016 1,5%
Daher AfA ab 2016 1.500/Jahr
 

  Umsetzung in der Anlagenbuchhaltung

  Änderung der Nutzungsdauer einzelner Wirtschaftsgüter


Die Änderung der Nutzungsdauer im Jahr 2016 erfolgt mittels rechter Maustaste – AHK/BW/ND ändern: 
 
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Änderung der ND von 33,33 auf 40 Jahre – der Buchwert bleibt unverändert:
 
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Die Darstellung in den berechneten Werten sieht nun folgendermaßen aus:
 
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Achtung! 
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Das Anlagegut muss die Anlagenart "Gebäude" eingestellt haben, damit die Berechnung der Abschreibung nach der Nutzungsdaueränderung korrekt erfolgen kann.

  Änderung der Nutzungsdauer in Verbindung mit Investitionszuschüssen


In folgenden Fällen ist auch eine Anpassung im Zusammenhang mit den Investitionszuschüssen erforderlich:
  • Zuschuss wurde nach der Bruttomethode erfasst, d. h. der Zuschuss hat steuerlich die Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht gekürzt.
  • Änderung der Nutzungsdauer erfolgt nur im Steuerrecht.

Wenn diese beiden Punkte zutreffen, können Sie im Fenster „AHK/BW/ND ändern“ steuerlich nachträglich die Anschaffungskosten kürzen (Wechsel zur Nettomethode) um eine getrennte Berücksichtigung zwischen Unternehmens- und Steuerrecht abzubilden. Wählen Sie dazu das Funktion_F8.png  F8-Symbol neben dem Feld „neue Anschaffungs-/Herstellungskosten Steuerrecht“:
 
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Wurden die steuerlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht um den Zuschuss gekürzt, so kommt beim Schließen des Fensters „AHK/BW/ND ändern“ folgende Meldung: 

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Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen bei dieser Meldung zur Verfügung:
  • JA: Kürzung der steuerlichen AHK erfolgt automatisch
  • NEIN: keine Kürzung (in diesen Fällen muss die Differenz bei der Auflösung des Investitionszuschusses außerbücherlich mitgeführt werden)
  • Abbrechen: zurück ins Fenster AHK/BW/ND ändern


  Mehrfachänderung der Nutzungsdauer


Soll bei mehreren Wirtschaftsgütern (Gebäuden) die Nutzungsdauer geändert werden, kann die Nutzungsdauer für ein gesamtes Konto oder mittels Filter für mehrere Wirschaftsgüter geändert werden.
  

Änderung der Nutzungsdauer für ein gesamtes Konto

Markieren Sie ein Konto im Anlagenexplorer und wählen mit rechter Maustaste die Funktion AK/ND/BW ändern.
 
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Änderung der ND von 33,33 auf 40 Jahre – der Buchwert bleibt unverändert:

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Änderung der Nutzungsdauer von mehreren Wirtschaftsgütern
Markieren Sie den Knoten "Konten" oder ein einzelnes Konto. Im rechten Teil des Fensters werden alle Wirtschaftsgüter des gewählen Knotens angezeigt.
 
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Markieren Sie die gewünschten Wirtschaftsgüter mit der Tastenkombination STRG+Maus oder Umschalt+Maus. 

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Wählen Sie anschließend bei der Abfrage "Die markierten Datensätze in der Liste ändern"→ Liste.

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 Änderung Instandsetzungen

In der Anlagenbuchhaltung NTCS können 10-tel bzw. 15-tel Absetzung über die Felder "Abschreibungsart" erfasst werden.

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Möchten Sie die Aufteilung von 10 auf 15 Jahre ändern, so können Sie dies mittels rechter Maustaste "AHK/BW/ND ändern" vornehmen:

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 Änderung des Anteils für Grund und Boden lt. Steuerreform 2015/16 

 Allgemeines

 
Das bisherige Aufteilungsverhältnis von Grund und Boden (20%) zu Gebäuden (80%) wird im Bereich der Vermietung und Verpachtung geändert. Aufgrund der Steuerreform 2015/16 hat sich das Verhältnis auf 40% für Grund und Boden und 60% für Gebäude verschoben.

Die Neuregelung ist ab 1.1.2016 auch auf bereits vermietete Gebäude anzuwenden, sofern bisher kein Nachweis über ein anderes Aufteilungsverhältnis erbracht worden ist.

 
Beispiel 
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 Anschaffungskosten 2006€ 
100.000,00
80 % Gebäudeanteil € 
80.000,00
1,5% AfA für 10 Jahre € 
12.000,00
 Buchwert 31.12.2015€ 
 68.000,00
 
Im Jahr 2016 muss nun der Gebäudeanteil sowie auch der Grundanteil korrigiert werden, da der Gebäudeanteil nur noch 60% betragen soll. Das bedeutet, dass der Gebäudeanteil um 25% verringert werden muss. Diese Abstockung erfolg vom Buchwert d.h. von 68.000,00 - das ergibt eine Abstockung i.H.v. 17.000,00. Dieser Wert muss nun von Gebäude auf Grundstück umgebucht werden (Umbuchung AHK und BW i.H.v. 17.000,00)

 Umbuchung von Gebäude auf Grund und Boden

Die Umbuchung des Grundanteils vom Gebäude erfolgt mittels rechter Maustaste - Umbuchung oder alternativ mittels Drag & Drop:

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Im Umbuchungsfenster wählen Sie im Feld InventarNr bitte das bestehende Grundstück mit F4 aus, somit wird die Umbuchung auf das bestehende Grundstück gemacht.

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 Berechnete Werte nach der Umbuchung

Gebäude nach Umbuchung 2016:

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Grundstück nach Umbuchung 2016:

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Ist im Zuge der Umbuchung aufgrund von fehlenden Anlagenarten nicht klar erkennbar, dass von Gebäude auf Grundstück umgebucht wird, erfolgt die Abfrage, ob es sich bei dieser Umbuchung um eine Anpassung des Grundanteils gemäß § 124b Z. 284 EStG 1988 handelt.

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  Umgliederung


Wenn Gegenstände aus dem Umlaufvermögen ins Anlagevermögen übernommen werden, kann nun eine Umgliederung erfasst werden. Sie finden diese neue Umbuchungsvariante in der gelben Menüleiste - Funktionen - Umgliederung:

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Falls der Gegenstand bereits abgeschrieben sein sollte, wird die kumulierte Abschreibung im Anlagespiegel in einer eigenen Spalte als Zugang zur kumulierten Abschreibung dargestellt.

 Erfassung einer Umgliederung im Anlagenexplorer

Füllen Sie die notwendigen Felder der Umgliederung aus:
  • Bezeichnung
  • Anschaffungsdatum/Inbetriebnahmedatum
  • Anlagenart
  • Anschaffungswert

optional:
  • Nutzungsdauer
  • jährliche Abschreibung
  • Restbuchwert

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 Vorerfassung einer Umgliederung

Wenn in der Finanzbuchhaltung die Buchung aus dem Umlaufvermögen ins Anlagevermögen vorgenommen wird, wird der Buchwert umgebucht (sollte es schon Abschreibungen im Umlaufvermögen gegeben haben).

Wenn Sie im Feld "vorerfasste Art" die Umgliederung eingeben, dann können Sie den ursprünglichen Anschaffungswert erfassen:

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  Datum "gültig bis"

Bisher wurden eigene Anteile ggf. im Anlage- oder Umlaufvermgöen ausgewiesen. Ab RÄG 2014 gilt:"Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist  in der Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abzusetzen." (§ 229 (1a) erster Satz).

Nachdem eigene Anteile ab 2016 nicht mehr im Anlagevermögen darzustellen, sondern vom Stammkapital offen abzusetzen sind, kann am Anlagegut im Feld 463 als "gültig bis"-Datum der 31.12.2015 erfasst werden.

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Damit werden derartige Finanzanlagen nur bei Auswertungen bis zu diesem Stichtag angezeigt oder mitgedruckt. Danach werden sie vom Programm nicht mehr angezeigt. 

Beispiel 
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Wenn Sie bisher die eigenen Anteile im Anlagevermögen ausgewiesen haben, dann müssen diese in der Finanzbuchhaltung umgebucht werden (z.B. 9036 eigene Anteile / 830 eigene Anteile). Außerdem müssen diese in der Anlagenbuchhaltung "deaktiviert" werden. Eine Abgangsbuchung wäre dazu nicht geeignet. Das bloße Löschen der eigenen Anteile in der NTCS Anbu wäre auch ein Problem, weil nach dem Löschen die Anlagen auch bei Ansicht des Vorjahres weg wären. Daher in solchen Fällen das neue "Gültig bis" Datum verwenden.

 Zuschreibungsrücklage

 Allgemeines

Das generelle Zuschreibungsgebot, das sich durch das RÄG 2014 ergibt, ist für Geschäftsjahre anzuweden, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben (vgl. §906 Abs. 28 UGB). Werterhöhungen, die ab dem 1.1.2016 eintreten, machen somit jedenfalls mit Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Werterhöhung eintritt, eine Zuschreibung erforderlich. Die Zuschreibung erhöht auch den zu versteuernden Gewinn.

Für bereits vor dem 1.1.2016 eingetretene Werterhöhungen, bei welchen auf der Basis der Rechtslage vor RÄG 2014 Zuschreibungen unterlassen wurden, ergeben sich nach RÄG 2014 (vgl. § 906 Abs. 32 UGB sowie § 124b Z 270 EStG) folgende Möglichkeiten (Wahlrecht pro Gegenstand bzw. Wirtschaftsgut):

Variante 1
Bisher unterlassene Zuschreibungen werden unternehmensrechtlich nachgeholt und somit auch steuerwirksam.

Variante 2
Bisher unterlassene Zuschreibungen werden unternehmensrechtlich nachgeholt. In der Steuererklärung wird der Antrag gestellt, den Zuschreibungsbetrag einer "Zuschreibungsrücklage" zuzuführen. Dadurch bleibt die Zuschreibung steuerlich zunächst ohne Auswirkung. Eine steuerwirksame Auflösung der Zuschreibungsrücklage hat erst dann zu erfolgen, wenn Abschreibungen unter jenen Teilwert vorgenommen werden, der für die Bildung der Zuschreibungsrücklage maßgeblich war, spätestens beim Ausscheiden des Gegenstands bzw. Wirtschaftsguts.

 Erfassung der Zuschreibungsrücklage

Bei der Erfassung einer Zuschreibung kann auch gleich der Betrag einer Zuschreibungsrücklage erfasst werden. Diese wird auf die Restnutzungsdauer oder (bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern) spätestens beim Ausscheiden des Anlagevermögens aufgelöst.

Die Zuschreibung können Sie mittels Rechtsklick auf das entsprechende Wirtschaftsgut - Zuschreibung ausführen:

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 Vorzeitige Auflösung der Zuschreibungsrücklage

Die Erfassung einer vorzeitigen Auflösung ist ebenso möglich. Hierfür das betroffene Wirtschaftsgut markieren - gelbe Leiste - Funktionen - Sonderposten:

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Im Fenster "Sonderposten" können Sie nun von der Zuschreibungsrücklage z.B. einen Abgang machen um diesen so früher aufzulösen (rechte Maustaste oder gelbe Leiste - Funktionen):

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 Ausdruck

Die Entwicklung und der Stand der Zuschreibungsrücklagen kann jederzeit wie folgt ausgedruckt werden:

Gelbe Leiste - Ausdruck - alle Anlagegüter drucken - Ausdruck 81 "Rücklagenliste detailliert"

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