Laut Fachliteratur ist es nicht zwingend notwendig, eine versicherungsmathematische Kontrollrechnung für die Bewertung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellung durchzuführen. Eine finanzmathematischen Berechnung genügt, um eine zuverlässige Annäherung zu erzielen, sofern diese den Anforderungen der AFRAC-Stellungnahme 27 (Juni 2016) entspricht.
Ein kurzer Auszug des Artikels von Dr. Robert Reiter in RWZ 2016/67, Heft 9 besagt:
„Für die Bewertung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen eines nach UGB erstellten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses kann, sofern das angewendete finanzmathematische Verfahren den im Abschnitt 5.5. in der AFRAC-Stellungnahme 27 (Juni 2016) angegebenen Anforderungen entspricht, von einer verlässlichen Annäherung des finanzmathematisch ermittelten Betrags ausgegangen werden, wodurch eine gesondert vorzunehmende versicherungsmathematische Kontrollrechnung unterbleiben kann.
In der AFRAC-Stellungnahme 27 (Juni 2016) ist daher zu Recht vom Erfordernis einer verpflichtend einzuholenden versicherungsmathematischen Kontrollrechnung abgegangen worden.“
In der Jubiläumsgeldrückstellung gibt es einen neuen Berechnungsparameter "SV-Pflicht für alle Jubiläen". Wenn dieser auf "Ja" gestellt ist, wird der SV-Anteil für jedes Jubiläum berücksichtigt. Standardmäßig ist der Parameter ab 01.07.2015 auf "Ja" gestellt.
Optional kann die SV-Pflicht mit "nein" definiert werden. In diesem Fall werden wie bisher nur Jubiläen unter 20 Jahren SV-pflichtig behandelt.
Es gibt zusätzlich zur allgemeinen SV-Pflicht für alle Jubiläen noch weitere Parameter einzustellen:
Jubiläum auszahlen als
Dieser Parameter ist im BMD Standard auf "Sonderzahlung" voreingestellt und sollte nur in seltenen Ausnahmefällen geändert werden.
SV-Hbgl anwenden auf
In den Jubiläumsgeldrückstellungen kann über den neuen Parameter "SV-Hbmgl anwenden auf" gesteuert werden, ob die SV-Bemessungsgrundlage bereits beim "Lfd. Entgelt" oder erst beim "Jubiläumsgeld" angewandt wird. Bei letzterer Option werden zuerst alle für das Jubiläum geltenden Beträge addiert (Entgelte * Multiplikatoren, Fixwerte und Anteil der Urlaubstage) und anschließend wird die SV-Bemessungsgrundlage auf diese Summe angewandt. Die BMD Standardeinstellung "Jubiläumsgeld" sollte auch in diesem Fall herangezogen und nur in seltenen Ausnahmefällen umgestellt werden.
Auszahlungsmonat Urlaubszuschuss/Weihnachtsremuneration
Wenn
- der Parameter "SV-Pflicht für alle Jubiläen" auf "JA" eingestellt ist UND
- als Auszahlungsart "Sonderzahlung" hinterlegt ist,
wird geprüft, ob - im Auszahlungsjahr des Jubiläumsgeldes - vor dem Auszahlungsmonat des Jubiläumsgeldes oder im gleichen Monat, in dem das Jubiläumsgeld ausbezahlt wird, ein Urlaubszuschuss/eine Weihnachtsremuneration ausbezahlt wird. Trifft dies zu, werden diese im Jubiläumsjahr vor dem Jubiläumsgeld ausbezahlten Sonderzahlungen von der SV-Höchstbeitragsgrundlage abgezogen.
Die SV-Pflicht des Jubiläumsgeldes ist somit der Höhe nach dienstnehmerbezogen abhängig...
- vom Auszahlungszeitpunkt des Jubiläumsgeldes, dass sich aufgrund vom Eintrittsdatum (und ev. Ruhens-/Vordienstzeiten) des Dienstnehmers ergibt.
- vom Auszahlungszeitpunkt des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration (zu hinterlegen eben in diesen Berechnungsparametern).
Je nach Fälligkeitsmonat der Jubiläumsgeldzahlung und Auszahlungszeitpunkt von Urlaubszuschuss/Weihnachtsremuneration werden programmseitig pro Dienstnehmer die vor dem Jubiläumsgeld ausbezahlten Sonderzahlungen abgezogen. Maßgeblich für die Berücksichtigung der SV-Höchst-BGL sind somit immer die Auszahlungsmonate von Urlaubszuschuss/Weihnachtsremuneration und das Jubiläumsmonat des Dienstnehmers. Nicht relevant sind jene Sonderzahlungen, die das Jahr betreffen, in dem der Personalrückstellungsstichtag liegt.
Beispiel für die Anrechnung von UZ/WR auf die SV-Höchstbemessungsgrundlage | Stichtag: 31.10.2021 Eintritt Dienstnehmer: 01.10.2017 Keine Vordienstzeiten, keine Ruhenszeiten. Der Dienstnehmer erhält daher im Oktober 2027 sein Jubiläumsgeld für das 10-jährige Dienstjubiläum. Als monatlicher Sonderzahlungsanteil (für Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) ist am Dienstnehmerstamm ein Wert von 1.000,00 hinterlegt. In den Berechnungsparametern ist als Auszahlungsmonat für den Urlaubszuschuss "Juni" und als Auszahlungsmonat für die Weihnachtsremuneration "November" hinterlegt:
Für die Berechnung des SV-Anteils beim Jubiläumsgeld im Oktober 2027 muss daher der Urlaubszuschuss im Juni 2027 von der SV-Höchst-BGL abgezogen werden:
| SV-Höchst (2021): | 11.100 | | Abzüglich Urlaubszuschuss: | 6.000 | | Verbleibende SV-Höchst für Jubiläum | 5.100 |
Das Jubiläumsgeld in Höhe von 7.563,03 ist daher nur mehr in Höhe von 5.100,00 SV-pflichtig.
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Bei den Personalrückstellungsarten Abfertigung UR, Jubiläum SR und Jubiläum UR wird für Stichtage ab dem 01.07.2015 künftig automatisch auch die Gehaltssteigerung berücksichtigt.
Die Gehaltssteigerung kann in den allgemeinen Berechnungsparametern hinterlegt werden:
Es wird nun ein valorisierter Abfertigungsanspruch bzw. Jubiläumsgeldanspruch berechnet, sobald die Gehaltssteigerung in % erfasst wurde.
Ausdruck einer Abfertigungsrückstellung mit Gehaltssteigerung:
Die Verwendung der finanzmathematischen Berechnungsmethode für die Bewertung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen ist weiterhin gestattet:
Egger/Samer, Jahresabschluss UGB, Band 1, 15. Auflage, Seite 391/392, zitiert zunächst die Erläuterungen zu Rz 66 der AFRAC-Stellungnahme: "In der Praxis kann die Ermittlung der Abfertigungsrückstellung vereinfachend durch eine finanzmathematische Berechnung erfolgen, wenn diese Vereinfachung zu keinen wesentlichen Abweichungen von jenem Wert führt, der sich aus einer versicherungsmathematischen Berechnung ergeben würde. Dies ist für die Bewertung von Abfertigungsrückstellungen i.d.R. anzunehmen, weil die biometrischen Faktoren auf die Personalrückstellung im Gegensatz zur Auswirkung bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen gering ist."
Weiters: "Gemäß den Ausführungen des durch die AFRAC-Stellungnahme vom Juni 2015 ersetzten FG KFS/RL2 wird sich das Ergebnis der finanzmathematischen Errechnungsmethode bei Vernachlässigung der Auflösungsgründe
- Kündigung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber vor Übertritt in den Ruhestand (Anfall der vollen Abfertigung) und
- Ausscheiden von Dienstnehmern ohne Abfertigung (Fluktuation)
in der Regel nicht wesentlich vom Ergebnis einer versicherungsmathematischen Berechnung unterscheiden, bei der die beiden vorgenannten Auflösungsgründe gleichfalls nicht berücksichtigt werden könnten.
Bertl/Deutsch-Goldoni/Hirschler, Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch, 9. Aufl., Seite 534: "Damit sind Abfertigungsrückstellungen nach versicherungsmathematischen Methoden zu bewerten. Die große Zahl von unbekannten Einflussfaktoren erschwert jedoch die Berechnung des Deckungskapitals. So sind etwa die Gründe für das Ausscheiden von Mitarbeitern nicht vorhersehbar, obwohl sie wesentlich sind für die Auszahlung der Abfertigung sowie ihre Höhe (z. B. steht bei Selbstkündigung keine Abfertigung zu bzw. erhalten die gesetzlichen Erben bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Arbeitsnehmers die Hälfte der Abfertigung). Für verschiedene Wahrscheinlichkeiten liegen derzeit keine verlässlichen statistischen Daten vor. Anstelle der Ermittlung eines versicherungsmathematischen Personalrückstellungswertes ist zumeist nur eine - einfacher durchzuführende - finanzmathematische Berechnung möglich. (Fußnote 265)
Fußnote 265: Die Verwendung einer finanzmathematischen Berechnungsmethode wird - wie auch bereits von den maßgeblichen vom Fachsenat für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder herausgegebenen Fachgutachten (KFS/RL 2 und 3 und die dazugehörigen Ergänzungen) - auch in den Anfang April 2015 von der AFRAC veröffentlichten Entwurf der Stellungnahme zur "Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristige fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches" gestattet.
Die Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellung erfolgt in BMD NTCS weiterhin nach der finanzmathematischen Berechnung.
In den Personalrückstellungen gibt es eine eigene, steuerrechtliche Urlaubsrückstellung. Diese kann wie gewohnt ausgedruckt und auch automatisch in die NTCS FIBU verbucht werden.
Grund für eine Differenz zw. steuerrechtlicher und unternehmensrechtlicher Urlaubsrückstellung kann nur aus einem abweichenden Urlaubsteiler resultieren.
Steuerlich ist seit einer VwGH-Entscheidung lediglich ein Teiler von 26 Werktagen bzw. 21,67 Arbeitstagen anerkannt. Unternehmensrechtlich kann ein kleinerer Teiler verwendet werden, da betriebswirtschaftlich betrachtet, die Leistungszeit als Grundlage herangezogen werden sollte. Um den passenden unternehmensrechtlichen Teiler zu ermitteln, sollen die durchschnittlichen Abwesenheitszeiten, Krankheit etc. für sein Unternehmen bestimmt werden.
(Die Rückstellung für nicht konsumierten Urlaub - RWP 2007 Heft 5,126)
Beispiel | Im Unternehmen XY wird mit einer durchschnittlichen Abwesenheits- und Krankenstandszeit von 7 Arbeitstagen pro Jahr kalkuliert. Der unternehmensrechtliche Teiler berechnet sich wie folgt:
260 | 5 Arbeitstage pro Woche * 52 Wochen | -13 | abzüglich gesetzliche Feiertage | -25 | abzüglich Urlaubstage | -7
| abzüglich Abwesenheitstage (Krankenstand etc.)
| 215 | Zwischensumme |
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| 18 | Monatsteiler für UR (Zwischensumme/12) |
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