UebergeordnetesD.bmp Grundlegende Informationen zum Paket finden Sie unter Erste Schritte Lohn.
 
A_TREE1.bmp Lohnverrechnung → Abrechnungen → Bruttoerfassung → Menü "Funktionen" → Pfändungen
 
In der Pfändungsverwaltung können
  • neue Pfändungen und Unterhaltsforderungen angelegt (Reiter "Pfändungen"),
  • die für die Berechnung des pfändbaren Betrags notwendigen Mitarbeiterstammdaten (z. B. Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen) erfasst (Reiter "Mitarbeiter") und
  • die detaillierte Berechnung des pfändbaren Betrags (Reiter "pfändbarer Betrag") nachvollzogen werden.
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Einstiegsfelder

Da der Einstieg in die Pfändungsverwaltung über die Bruttoerfassung erfolgt, werden Firma und Mitarbeiter bereits vorgeschlagen.

Detailfenster

Wie bereits erwähnt, stehen in der Pfändungsverwaltung drei Reiter zur Verfügung:
 
Dieser Reiter zeigt alle Pfändungen, die bei einem Mitarbeiter bereits angelegt sind, mit Informationen zur aktuellen Restschuld und Tilgung bzw. eventuellen Monatsraten und offenen Rückständen (Unterhaltsforderung). Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Anlage neuer Pfändungen.
An dieser Stelle werden jene Mitarbeiterstammdaten erfasst, die sich auf die Pfändungsberechnung auswirken.
Auf diesem Reiter kann die Berechnung des pfändbaren Betrags Schritt für Schritt nachvollzogen werden.
 

Pfändungsrelevante Lohn-Parameter

Über das Menü "Extras" gelangen Sie in die allgemeinen bzw. firmenbezogenen Einstellungen, wo zusätzliche, für die Pfändung relevante Einstellungen, vorgenommen werden können.
 
Wurde die Exekutionsbewilligung vom Exekutionsgericht im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahren erteilt, muss mit der Auszahlung der gepfändeten Bezüge an den Gläubiger noch mindestens 4 Wochen (gerechnet ab Zustellung der Pfändung, d. h. Datum im Feld "Beginn") gewartet werden. Über diesen Parameter kann die Dauer der Zahlungssperre (Anzahl der Wochen) individuell festgelegt werden.
Hier wird festgelegt, ob Spesen für die Pfändungs-Überweisung (2 % bei der erstmaligen Überweisung, höchstens jedoch € 8,00 und 1 % für jede weitere Überweisung, höchstens jedoch € 4,00) berechnet werden sollen oder nicht.

Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

0 - werden nicht berechnet
1 - werden berechnet
 
Hinweis
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Der Parameter dient lediglich als Vorschlag. Ob Spesen berechnet werden sollen, kann bei jeder Pfändung individuell angegeben werden.
Eingabe der Lohnart, mit der dem Dienstnehmer in der Bruttoerfassung der monatliche Tilgungsbetrag eines DG-Darlehens in Abzug gebracht werden soll.
Eingabe der Lohnart, mit der dem Dienstnehmer in der Bruttoerfassung der monatliche Tilgungsbetrag einer "normalen" Pfändung in Abzug gebracht werden soll.
Eingabe der Lohnart, mit der dem Dienstnehmer in der Bruttoerfassung die monatlich anfallenden Spesen für die Pfändungsberechnung in Abzug gebracht werden sollen.
Die Höchstgrenze für Spesen (€ 8,00 bzw. € 4,00) darf mehrfach angesetzt werden, wenn der pfändbare Betrag für mehrere Leistungen gesondert berechnet werden muss (z. B. extra für laufende Bezüge (Gehalt, Provisionen, Überstunden ...), extra für Sonderzahlungen (UZ und WR) und extra für Beendigungsansprüche (UEL, Abfertigung)). Das bedeutet, dass der Höchstbetrag pro Leistungsart gültig ist.
 
Soll die Höchstgrenze für alle drei Leistungsarten und nicht nur einmal angesetzt werden, muss dieser Parameter auf "je Leistungsart" gestellt werden.

Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

0 - einmalig
1 - je Leistungsart
 
Hinweis
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Egal welche Ausprägung gewählt wird, die Höchstgrenze gilt in jedem Fall pro Gläubiger.
An dieser Stelle können Sie einen Vorschlagstext hinterlegen, der auf der Drittschuldnererklärung zur Frage "Bestehen weitere Forderungen?" angedruckt werden soll.

Beispiel
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"UZ und WR laut Berechnung" 

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Sie können den Text natürlich im Zuge der Neuanlage einer Pfändung am Reiter Drittschuldnererklärung (DSE) individuell anpassen. Auch die Höhe der weiteren Forderungen kann erst bei der Pfändungsanlage angegeben werden.
Auch hier können Sie einen Vorschlagswert für Frage 2 auf der Drittschuldnererklärung (Herkunft der unterhaltsberechtigten Personen) hinterlegen. Woher stammen die Angaben bezüglich der Unterhaltsberechtigten?

1 - eigenen Angaben: Diese Ausprägung ist dann zu wählen, wenn der gepfändete Dienstnehmer gesetzliche Unterhaltspflichten mitgeteilt hat.

2 - meinen Personalunterlagen: Diese Ausprägung ist dann zu wählen, wenn dem Dienstgeber bestehende Unterhaltspflichten aus den Personalunterlagen bekannt sind.

Hinweis
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Vor- und Nachname der unterhaltsberechtigten Personen werden aus dem Angehörigenstamm entnommen.

Der Dienstgeber hat bei fristgerechter Übermittlung der DSE Anspruch auf einen pauschalen Kostenersatz. In diesem Parameter kann ein Vorschlagswert hinterlegt werden, der festlegt, ob, wie und in welcher Höhe der Kostenersatz für das Ausfüllen der Drittschuldnererklärung geltend gemacht wird. Die ausgewählte Formulierung wird auf der Drittschuldnererklärung angedruckt. Die beiden Ausprägungen, die mit "begehre ich Kosten von" beginnen, bewirken einen Andruck der Hauptbankverbindung des Drittschuldners auf der Drittschuldnererklärung.

Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

1 - werde ich 35 Euro einbehalten
2 - werde ich 25 Euro einbehalten
3 - verzeichne ich keine Kosten
4 - begehre ich Kosten von 35 Euro
5 - begehre ich Kosten von 25 Euro
Wer ist der Empfänger der Spesen für die Drittschuldnererklärung?

0 - Drittschuldner
1 - Steuerberater
 
 

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