UebergeordnetesD.bmp Grundlegende Informationen zum Paket finden Sie unter Erste Schritte LOHN.
 

 

 Allgemeines

Mithilfe der Pfändungsverwaltung können
  • neue Pfändungen und Unterhaltsforderungen angelegt,
  • notwendige Mitarbeiterstammdaten (z. B. Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen) erfasst und
  • die detaillierte Berechnung des pfändbaren Betrages nachvollzogen werden.
Abgesehen von der Verwaltung umfasst das Pfändungspaket folgende Funktionen:
  • Drittschuldnererklärungen
  • Verständigungen vom Bezugsende
  • Nichtberücksichtigungen Zahlungsverbot
  • Restschuld-Kontrolllisten
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Es besteht neben der Verwaltung der unterschiedlichen Pfändungsarten auch die Möglichkeit zum Ausdruck einer Drittschuldnererklärung, die bei gerichtlichen Exekutionen so gut wie immer abzugeben ist. Außerdem können die monatlich berechneten Tilgungsbeträge mit dem Programm Gläubiger überweisen an den Gläubiger oder auch an dessen Rechtsvertreter überwiesen werden.
 
Die Restschuld-Kontrollliste zeigt rechtzeitig an, wann eine Pfändung "zur Neige" geht. Mit der Ankündigung über die Nichtberücksichtigung Zahlungsverbot kann der Gläubiger über die Einstellung einer Pfändung benachrichtigt werden. Sollte ein Mitarbeiter austreten, muss der Arbeitgeber alle Gläubiger des Mitarbeiters verständigen. Dafür wird die entsprechende Verständigung vom Bezugsende gedruckt.
 

 Vorbereitungen

Die benötige Lizenz dazu kann über unseren Verkauf unter verkauf@bmd.at erworben werden.

Bevor mit der Pfändungsverwaltung gestartet werden kann, müssen einige Vorbereitungen getroffen werden.
 

 Kennzeichnung der Lohnarten

Für die richtige Berechnung des pfändbaren Betrages ist es notwendig, dass bei allen Anwenderlohnarten im Lohnartenstamm am Reiter "Pflichtigkeit" der entsprechende Code hinterlegt wird.
 
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Für die Berechnung des pfändbaren Betrages ist es erforderlich, dass alle pfändbaren Anwenderlohnarten mit dem entsprechenden Code gekennzeichnet werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

Nein: Für unpfändbare Lohnarten. Alle Lohnarten, die bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht berücksichtigt werden sollen, müssen auf "Nein" gestellt werden. Zu diesen Lohnarten zählen beispielsweise:
  • Diäten
  • Kilometergeld
  • Aufwandsentschädigung für auswärtige Arbeiten
  • Abzugslohnarten - Ausnahme: Betriebsratsumlage!

    Hinweis
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    Sämtliche Abzugslohnarten, wie z. B. die Lohnart "Akonto" oder die Abzugslohnarten für die Pfändung selbst, müssen als unpfändbar definiert werden (Ausprägung "Nein"), da diese nicht in die Berechnung der ungerundeten Bemessungsgrundlage einfließen dürfen.
Laufende Bezüge
Diese Ausprägung erhalten alle laufenden Bezüge wie Gehalt, Monatslohn, Überstunden, Prämien, Provisionen, Zulagen ...
 
Urlaubszuschuss/Weihnachtsremuneration
Bei Lohnarten, mit denen der 13. und 14. Bezug erfasst und abgerechnet wird, ist die Ausprägung "Urlaubszuschuss/Weihnachtsremuneration" zu hinterlegen. Beim Bilanzgeld darf diese Ausprägung beispielsweise nicht hinterlegt werden, da es pfändungsrechtlich wie ein laufender Bezug zu behandeln ist.
 
Gesetzliche Abfertigung
Die gesetzliche Abfertigung muss mit einer eigenen Ausprägung gekennzeichnet werden, da sie für die Berechnung des pfändbaren Nettos der Beendigungsbezüge identifiziert werden muss.
 
Freiwillige Abfertigung
Bei freiwilligen Leistungen des Drittschuldners (Dienstgeber) an den Verpflichteten (Dienstnehmer), wie etwa eine freiwillige Abfertigung, ist die Ausprägung "freiwillige Abfertigung" zu hinterlegen.
 
UEL
Die Lohnarten für die Urlaubsersatzleistung (sowohl der laufende, wie auch der Sonderzahlungsanteil) werden mit der Ausprägung "UEL" gekennzeichnet.
 
Sachbezug
Pfändungsrechtlich erfährt auch der Sachbezug eine eigene Behandlung. Für die Berechnung des pfändbaren Betrages sind Sachbezüge in die ungerundete Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen und daher mit der Ausprägung "Sachbezug" zu kennzeichnen.

Erhöhungs-/Herabsetzungsbetrag lfd
Der auf dieser Lohnart abgerechnete Betrag wird je nach Vorzeichen als Erhöhungs- bzw. Herabsetzungsbetrag bei Pfändungen verwendet.

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 Relevante LOHN Parameter

Nachdem alle Lohnarten gekennzeichnet wurden, müssen in der Parametersteuerung (Stammdaten → Einstellungen → LOHN Parameter → Pfändung) die Lohnarten hinterlegt werden, mit denen die berechneten Tilgungsbeträge in der Bruttoerfassung in Abzug gebracht werden sollen. Die Parametereinstellungen können aber auch direkt in der Pfändungsverwaltung (Einstieg erfolgt über die Bruttoerfassung) im Menü "Extras" unter "firmenbezogene oder allgemeine Einstellungen" vorgenommen werden.
 
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Weiters können auch noch Einstellungen für die Berechnung der Spesen und Vorschlagswerte für den Ausdruck der Drittschuldnererkärung hinterlegt werden.
 
Wurde die Exekutionsbewilligung vom Exekutionsgericht im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahren erteilt, muss mit der Auszahlung der gepfändeten Bezüge an den Gläubiger noch mindestens 4 Wochen (gerechnet ab Zustellung der Pfändung, d. h. Datum im Feld "Beginn") gewartet werden. Über diesen Parameter kann die Dauer der Zahlungssperre (Anzahl der Wochen) individuell festgelegt werden.
Hier wird festgelegt, ob Spesen für die Pfändungs-Überweisung (2 % bei der erstmaligen Überweisung, höchstens jedoch € 8,00 und 1 % für jede weitere Überweisung, höchstens jedoch € 4,00) berechnet werden sollen oder nicht.

Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

0 - werden nicht berechnet
1 - werden berechnet
 
Hinweis
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Der Parameter dient lediglich als Vorschlag. Ob Spesen berechnet werden sollen, kann bei jeder Pfändung individuell angegeben werden.
Eingabe der Lohnart, mit der dem Dienstnehmer in der Bruttoerfassung der monatliche Tilgungsbetrag eines DG-Darlehens in Abzug gebracht werden soll.
Eingabe der Lohnart, mit der dem Dienstnehmer in der Bruttoerfassung der monatliche Tilgungsbetrag einer "normalen" Pfändung in Abzug gebracht werden soll.
Eingabe der Lohnart, mit der dem Dienstnehmer in der Bruttoerfassung die monatlich anfallenden Spesen für die Pfändungsberechnung in Abzug gebracht werden sollen.
Die Höchstgrenze für Spesen (€ 8,00 bzw. € 4,00) darf mehrfach angesetzt werden, wenn der pfändbare Betrag für mehrere Leistungen gesondert berechnet werden muss (z. B. extra für laufende Bezüge (Gehalt, Provisionen, Überstunden ...), extra für Sonderzahlungen (UZ und WR) und extra für Beendigungsansprüche (UEL, Abfertigung)). Das bedeutet, dass der Höchstbetrag pro Leistungsart gültig ist.
 
Soll die Höchstgrenze für alle drei Leistungsarten und nicht nur einmal angesetzt werden, muss dieser Parameter auf "je Leistungsart" gestellt werden.

Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

0 - einmalig
1 - je Leistungsart
 
Hinweis
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Egal welche Ausprägung gewählt wird, die Höchstgrenze gilt in jedem Fall pro Gläubiger.
An dieser Stelle können Sie einen Vorschlagstext hinterlegen, der auf der Drittschuldnererklärung zur Frage "Bestehen weitere Forderungen?" angedruckt werden soll.

Beispiel
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"UZ und WR laut Berechnung" 

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Sie können den Text natürlich im Zuge der Neuanlage einer Pfändung am Reiter Drittschuldnererklärung (DSE) individuell anpassen. Auch die Höhe der weiteren Forderungen kann erst bei der Pfändungsanlage angegeben werden.
Auch hier können Sie einen Vorschlagswert für Frage 2 auf der Drittschuldnererklärung (Herkunft der unterhaltsberechtigten Personen) hinterlegen. Woher stammen die Angaben bezüglich der Unterhaltsberechtigten?

1 - eigenen Angaben: Diese Ausprägung ist dann zu wählen, wenn der gepfändete Dienstnehmer gesetzliche Unterhaltspflichten mitgeteilt hat.

2 - meinen Personalunterlagen: Diese Ausprägung ist dann zu wählen, wenn dem Dienstgeber bestehende Unterhaltspflichten aus den Personalunterlagen bekannt sind.

Hinweis
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Vor- und Nachname der unterhaltsberechtigten Personen werden aus dem Angehörigenstamm entnommen.

Der Dienstgeber hat bei fristgerechter Übermittlung der DSE Anspruch auf einen pauschalen Kostenersatz. In diesem Parameter kann ein Vorschlagswert hinterlegt werden, der festlegt, ob, wie und in welcher Höhe der Kostenersatz für das Ausfüllen der Drittschuldnererklärung geltend gemacht wird. Die ausgewählte Formulierung wird auf der Drittschuldnererklärung angedruckt. Die beiden Ausprägungen, die mit "begehre ich Kosten von" beginnen, bewirken einen Andruck der Hauptbankverbindung des Drittschuldners auf der Drittschuldnererklärung.

Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

1 - werde ich 35 Euro einbehalten
2 - werde ich 25 Euro einbehalten
3 - verzeichne ich keine Kosten
4 - begehre ich Kosten von 35 Euro
5 - begehre ich Kosten von 25 Euro
Wer ist der Empfänger der Spesen für die Drittschuldnererklärung?

0 - Drittschuldner
1 - Steuerberater

 Pfändungsspezifische Mitarbeiterstammdaten

In der Regel erfährt der Arbeitgeber (Drittschuldner), indem vom Gericht ein blauer RSa-Brief (oder RSb-Brief) zugestellt wird. Diese enthält das Zahlungsverbot.
 
Noch bevor die Pfändung erfasst werden kann, müssen einige wenige Stammdaten des Dienstnehmers hinsichtlich der Pfändung adaptiert werden. Das erfolgt entweder im Dienstnehmerstamm am Reiter "Pfändung" oder direkt in der Pfändungsverwaltung (Einstieg über Bruttoerfassung) am Reiter "Dienstnehmer".
 
Im zweiten Fall öffnet sich folgendes Fenster:

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Unterhaltsberechtigte Personen
Eingabe der Gesamtanzahl der unterhaltsberechtigten Personen, die bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden sollen (auch jene, die gegen den Dienstnehmer als Gläubiger auftreten).
 
Beispiel 
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Der Dienstnehmer hat ein erwachsenes Kind, das nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, und zwei unterhaltsberechtigte Kinder.

Beim Dienstnehmer können alle drei Kinder als Angehörige hinterlegt werden. Die beiden unterhaltsberechtigten Kinder werden dabei im Feld Unterhaltsberechtigt mit "Ja" markiert. Im Programm "Dienstnehmer" ist am Reiter "Pfändung" im Feld "Unterhaltsberechtigte Personen" die Zahl "2" für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder zu hinterlegen.

Hinweis 
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Wird bei einem Dienstnehmer eine Pfändung zum ersten Mal angelegt, erhalten Sie die Abfrage, ob die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen aus den Angehörigen (Feld Unterhaltsberechtigt) in den Dienstnehmerstamm übernommen werden soll.

Ändern sich die Einträge im Angehörigenstamm, erfolgt kein automatisches Update im Dienstnehmerstamm bez. der unterhaltsberechtigten Personen. Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen muss in diesem Fall manuell geändert werden.

In diesem Zusammenhang ist die regelmäßige fachliche Kontrolle mithilfe der Auswertung "Angehörigenliste" im Programm Auswertungsdesigner bzw. Lohnauswertungen drucken empfehlenswert.
SZ-Anspruch
In diesem Feld wird festgelegt, ob der Dienstnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen hat oder nicht.
SZ-Teilzahlung
Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen (z. B. pro Quartal oder für BUAK-Dienstnehmer) geleistet, muss der unpfändbare Freibetrag auf die Teilbeträge entsprechend ihrer Höhe aufgeteilt werden. Um eine Aufteilung zu ermöglichen, muss im Feld "SZ-Jahresbrutto" der Jahresbetrag an Sonderzahlungen (UZ und WR) eingegeben werden.
SZ-Jahresbrutto
Eingabe des geschätzen Jahresbetrages an Sonderzahlungen (UZ und WR) für die Berechnung von SZ-Teilzahlungen.
Grundbeträge rechnen
Falls durch einen Gerichtsbeschluss die gesetzlich festgelegten Grundbeträge nicht bzw. in anderer Höhe angewendet werden sollen, so kann dies durch die Auswahl der entsprechenden Ausprägung festgelegt werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • Nein
  • Ja
  • Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag
  • Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz
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Bei der Ausprägung "Nein" erfolgt keine Berechnung der Grundbeträge.
 
Bei den Ausprägungen "Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag" und "Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz" kann anschließend im Feld Indiv. Grundbetrag der vom Gericht festgesetzte Wert bzw. Prozentsatz eingetragen werden.
Indiv. Grundbetrag
Eingabe eines individuellen Grundbetrages. Dieses Feld ist nur aktiv, falls im Feld Grundbeträge rechnen die Ausprägungen "Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag" oder "Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz" gewählt wurden.

Beispiel (Beträge aus dem Jahr 2025)
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Grundbeträge rechnen = Indiv. Grundbetrag-Prozentsatz
Indiv. Grundbetrag = 30 %
Allgemeiner Grundbetrag = 1.273,00
Unterhalt-Grundbetrag = 508,00 (für 2 Kinder)
 
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Berechnung der Grundbeträge:
1.273,00 * 30 % = 381,90
508,00 * 30 % = 152,40
 
Beispiel (Beträge aus dem Jahr 2025)
Beispiel.png
Grundbeträge rechnen = Indiv. Grundbetrag-Fixbetrag
Indiv. Grundbetrag = € 1.000,00
Allgemeiner Grundbetrag = 1.273,00
Unterhalt-Grundbetrag = 508,00 (für 2 Kinder)

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Berechnung der Grundbeträge:
1.273,00 + 508,00 = 1.781,00
1.000,00 / 1.781,00 * 100 = 56,1482 %
 
1.273,00 * 56,1482 % = 714,77
508,00 * 56,1482 % = 285,23
Erhöhungs-/Herabsetzungsbetrag
Soll das Existenzminimum aufgrund einer behördlichen Entscheidung erhöht oder herabgesetzt werden, kann der entsprechende Betrag (+ oder - ) in diesem Feld eingegeben werden.
 
Beispiel
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Das Exekutionsgericht erlässt folgenden Beschluss: Der nach § 291a Exekutionsordnung errechnete unpfändbare Freibetrag wird monatlich um € 250,00 erhöht.
 
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Die Berechnung des pfändbaren Betrages sieht wie folgt aus (Werte vom Jahr 2025):
 
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   berechnetes Existenzminimum               1.890,50
+ Erhöhungs-/Herabsetzungsbetrag             250,00
= unpfändbarer Freibetrag                         2.140,50
Beendigungsanspruch - Anzahl HBGL
Werden Beendigungsansprüche wie Urlaubsersatzleistung und Abfertigung ausbezahlt, vervielfacht sich die HBGL für die Ermittlung des pfändbaren Betrages mit der Anzahl der Monate, für die die Beendigungsansprüche bezahlt werden (z. B. 3 Monatsentgelte Abfertigung = 3 Anspruchsmonate HBGL oder 28 Tage UEL = 2 Anspruchsmonate HBGL).
 
Wird in diesem Feld kein Wert eingegeben, erfolgt die Berechnung der Monatsanzahl automatisch (z. B. durch die Ermittlung der gesetzlichen Abfertigungsansprüche bzw. der UEL-Tage).
 
Beispiel
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Abfertigung
in Höhe von
UEL für
Höchstberechnungs-
grundlage
2 Monatsentgelten
-
2 Anspruchsmonate
3 Monatsentgelten
17 Urlaubstage (= 23 SV-Tage)
3 Anspruchsmonate
1 Monatsentgelt
35 Urlaubstage (= 49 SV-Tage)
2 Anspruchsmonate
-
28 Urlaubstage (= 38 SV-Tage)
2 Anspruchsmonate
 
Werden Abfertigung und UEL nebeneinander ausbezahlt, richtet sich die Höchstberechnungsgrundlage nach dem längsten Anspruch.
 
Hinweis
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Bei der Auszahlung einer kollektivvertraglichen oder freiwilligen Abfertigung (oder anderen Beendigungsansprüchen wie z. B. Sozialplanzahlungen bei DV-Ende) müssen die Anspruchsmonate auf jeden Fall manuell berechnet und eingetragen werden, da die Monatsanzahl vom Programm nicht festgestellt werden kann.  
Beendigungsanspruch - Anzahl Grundbeträge
Stellt der Dienstnehmer beim Exekutionsgericht einen Antrag auf erweiterten Pfändungsschutz der einmaligen Beendigungsansprüche (§ 291d EO) und wird diesem stattgegeben, muss in diesem Feld die Anzahl der zu berücksichtigenden Grundbeträge (bzw. Monate) hinterlegt werden.  
Bei Austritt verbleibende SZ-Grundbeträge rechnen
In diesem Feld kann festgelegt werden, ob bei Austritt die verbleibenden SZ-Grundbeträge gerechnet werden sollen.

 Anlage einer Pfändung

Die Neuanlage einer Pfändung kann auf zwei Arten durchgeführt werden:

Entweder im Dienstnehmerstamm am Reiter Pfändungen:
 
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Oder in der Pfändungsverwaltung (Einstieg über Bruttoerfassung) am Reiter Pfändungen durch Betätigung der Funktionstaste F5:
 
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In beiden Fällen öffnet sich ein Fenster, in dem alle pfändungsrelevanten Informationen zum Gläubiger, den Forderungswerten und zur Drittschuldnererklärung erfasst werden können:
 
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 Erfassung je Reiter

Die Erfassung erfolgt auf drei Reiter, die in die Bereiche Stammdaten, Forderungswerte und Daten für die Drittschuldnererklärung unterteilt sind.

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 Stammdaten

Auf diesem Reiter werden die Art und der Beginn der Forderung sowie alle pfändungsrelevanten Informationen zu Gläubigern, Rechtsvertretern, Gericht und Überweisungsempfänger erfasst.
 
Art der Forderung
Art der Forderung. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

Dienstgeberdarlehen
Wird sehr selten über das Pfändungsprogramm abgewickelt. Bei Dienstgeberdarlehen sollte im Feld Monatsrate die Ausprägung "Obergrenze" verwendet werden, damit das Existenzminimum geprüft wird. Auch bei Dienstgeberdarlehen wird die Rangreihenfolge beachtet.
Unterhaltsforderung
Hier verbleiben dem Verpflichteten nur 75 % der unpfändbaren Freibeträge.
Pfändung
"normale" sonstige Forderung
Verpfändung
Hat den Charakter einer Vormerkung, um sich einen vorderen Rang zu sichern. Deswegen wird bei der Neuanlage das Feld Pfändungsstatus auf "inaktiv" gestellt, d. h., es wird vorerst keine Pfändung gerechnet (z. B. Verpfändungsanzeige einer Bank).
Abtretung/Zession
Eine Gehalts- oder Lohnabtretung (= Zession) liegt vor, wenn ein Dienstnehmer seine pfändbaren Ansprüche aus dem Dienstverhältnis an eine andere Person abtritt (in der Praxis eher selten).

Standardmäßig wird die Ausprägung "Pfändung" vorgeschlagen. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrags unterscheiden sich Pfändung, Verpfändung und Abtretung nicht. Diese Unterscheidung gibt es nur wegen der Drittschuldnererklärung, damit bei Frage 4 (andere Gläubiger) der entsprechende Punkt angekreuzt werden kann.

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Anzahl Personen
Nur im Fall einer laufenden Unterhaltsforderung ist hier die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen einzugeben, für die diese laufende Unterhaltsexekution eingelangt ist. Wird ausschließlich ein Rückstand eingefordert, dürfen keine Personen eingetragen werden.

Das Feld "Anzahl Personen" ist für die Höhe des Unterhaltgrundbetrags und Unterhaltssteigerungsbetrags, also des Existenzminimums, im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen von großer Bedeutung. Die Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge von "normalen" Pfändungen werden von den Eingaben in diesem Feld nicht beeinflusst.

Die hier erfasste Anzahl wird von jener Zahl, die im Programm "Dienstnehmer" am Reiter "Pfändung" im Feld Unterhaltsberechtigte Personen hinterlegt ist, abgezogen. Daher muss im Dienstnehmerstamm immer die Gesamtanzahl aller existierenden unterhaltsberechtigten Personen eingetragen werden, inklusive jener, die pfänden.

Anders gesagt: Über dieses Feld steuert man, dass sich zum Beispiel das Kind bei der eigenen laufenden Unterhaltspfändung nicht schonend auf des Netto des Schuldners auswirkt.

Hinweis
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Am Reiter "Angehörige" im Dienstnehmerstamm können ebenfalls alle Personen erfasst werden.

Die beiden unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder werden dabei im Feld Unterhaltsberechtigt mit "Ja" markiert. Das wirkt sich aber nicht auf bestehende Pfändungen aus. Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen wird nur bei der Anlage der ersten Pfändung in den Dienstnehmerstamm übergeben. Sie erhalten eine Abfrage.

Ändern sich die Einträge im Angehörigenstamm, muss die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen im Dienstnehmerstamm manuell geändert werden. Daher ist der Reiter "Angehörige" im Dienstnehmerstamm eher für die Anlagen von Familienbeihilfen, AVAE, AVAB und FABO Plus relevant.

Beispiel
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Der Dienstnehmer hat drei Kinder: ein Kind, das nicht mehr unterhaltsberechtigt ist und zwei unterhaltsberechtigte Kinder.
Im Programm "Dienstnehmer" können alle drei Kinder als Angehörige hinterlegt werden.
Jedenfalls müssen, unabhängig davon, die beiden unterhaltsberechtigten Kinder im Programm "Dienstnehmer" am Reiter "Pfändung" im Feld Unterhaltsberechtigte Personen mit der Anzahl 2 hinterlegt werden.

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Das Feld "Unterhaltsberechtigte Personen" ist auch über LOHN → Abrechnungen → Bruttoerfassung → Pfändung → Reiter "Dienstnehmer" ersichtlich:

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Nun betrachten wir unterschiedliche Anwendungsfälle.
Die Werte in den folgenden Beispielen stammen aus dem Kalenderjahr 2025.

Variante 1
Ein Kind, das unterhaltsberechtigt ist, betreibt eine laufende Unterhaltsforderung.
In der Unterhaltsforderung selbst ist im Feld "Anzahl Personen" der Wert "1" zu hinterlegen.

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2 - 1 = 1 → Für ein übriges unterhaltsberechtigtes Kinder wird der Unterhaltsgrundbezug und Unterhaltssteigerungsbetrag gerechnet.

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Variante 2
Das Kind, das nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, betreibt eine Unterhaltsforderung betreffend eines Rückstandes.
In der Unterhaltsforderung selbst ist im Feld "Anzahl Personen" der Wert "0" zu hinterlegen.

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2 - 0 = 2 → Das erwachsene Kind, welches die Unterhaltsforderung betreibt, ist nicht mehr unterhaltspflichtig, außerdem betrifft die Forderung einen Unterhaltsrückstand. Für die zwei übrigen Kinder wird der Unterhaltsgrundbezug und Unterhaltssteigerungsbetrag gerechnet.

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Variante 3
Alle 3 Kinder betreiben eine gemeinsame Unterhaltsforderung.
Das Kind, das nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, fordert einen Rückstand, die anderen beiden einen laufenden Unterhalt.
In der Unterhaltsforderung selbst ist im Feld "Anzahl Personen" der Wert "2" zu hinterlegen.

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2 - 2 = 0 → Das erwachsene Kind, welches die Unterhaltsforderung betreibt, ist nicht mehr unterhaltspflichtig, außerdem betrifft die Forderung einen Unterhaltsrückstand. Da beide unterhaltsberechtigte Kinder zur betreibenden Partei gehören, wird kein Unterhaltsgrundbezug und kein Unterhaltssteigerungsbetrag gerechnet.

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Variante 4
Alle 3 Kinder betreiben eine gemeinsame Unterhaltsforderung.
Es werden nur mehr Rückstände bearbeitet und keine laufenden Unterhaltsforderungen mehr, weil die Kinder wieder mit dem Dienstnehmer zusammen leben.
In der Unterhaltsforderung ist im Feld "Anzahl Personen" der Wert "0" zu hinterlegen.

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2 - 0 = 2 → Die Anzahl der Personen, die Rückstände fordern, wird nicht erfasst. Es werden für die beiden unterhaltspflichtigen Kinder Unterhaltsgrundbezüge und Unterhaltssteigerungsbeträge gerechnet.

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Gläubiger-Nr
An dieser Stelle muss der Gläubiger (die betreibende Partei, z. B. ein Versandhaus, die unterhaltsberechtigte Person usw.) hinterlegt werden. Mit der Funktionstaste F4 bzw. einem Mausklick auf den blauen Pfeil Funktion_F4.pnggelangt man in die Gläubigerverwaltung, wo der entsprechende Gläubiger aus einer Liste ausgewählt oder neu angelegt werden kann.
Datum des Einlangens
Datum, an dem das Zahlungsverbot (meist RSa-Brief oder RSb-Brief) des zuständigen Gerichts bzw. die Verpfändungsanzeige eingelangt ist. Dieses Datum ist entscheidend für den Rang der Forderung.
Überweisungsbeginn
Wurde die Exekutionsbewilligung vom Exekutionsgericht im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahren erteilt, muss mit der Auszahlung der gepfändeten Bezüge an den Gläubiger noch mindestens 4 Wochen (gerechnet ab Zustellung der Pfändung, d. h. Datum im Feld "Beginn") gewartet werden.
 
Wird die Verfahrensart am Reiter "Forderungswerte" auf "ordentliches Bewilligungsverfahren" gestellt, bleibt die 4-wöchige Wartefrist unberücksichtigt. Das heißt: Überweisungsbeginn = Pfändungsbeginn.
 
Hinweis
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Der Vorschlag für die Dauer der Zahlungssperre beim vereinfachten Bewilligungsverfahren kann in den LOHN Parametern für Pfändung individuell festgelegt werden (Standardwert = 4 Wochen).
Pfändungsstatus
Die Pfändungsberechnung wird nur dann durchgeführt, wenn dieses Feld auf "rechnen" steht. In allen anderen Fällen wird kein Tilgungsbetrag berechnet. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • rechnen
  • inaktiv
  • eingestellt
  • vorläufig eingestellt
  • erloschen
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Die Ausprägung "inaktiv" kommt beispielsweise bei einer Verpfändung zur Anwendung. Dabei wird der Arbeitgeber von der Verpfändung verständigt, damit der Rang der Forderung gewahrt bleibt. Vorerst soll jedoch keine Pfändung durchgeführt werden. Erst wenn die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird, wird der Status auf "rechnen" gestellt und die Pfändungsberechnung aktiviert.

Die Ausprägungen "eingestellt" und "vorläufig eingestellt" verhalten sich bei der Pfändungsberechnung wie die Ausprägung "inaktiv", d. h., es erfolgt keine Tilgung. Beim Ausdruck der Drittschuldnererklärung hingegen werden bei der Aufstellung der anderen Gläubiger jene Gläubiger, bei denen der Status auf "inaktiv" steht, angeführt (Ausnahme: Feld "Forderung begründet" steht auf "nein"), wohingegen Gläubiger mit dem Status "eingestellt" oder "vorläufig eingestellt" nicht angedruckt werden, auch wenn die Restschuld nicht 0 ist.

Die Ausprägung "erloschen" weist dieselbe Funktionalität auf wie "eingestellt". Pfändungen mit diesen Ausprägungen scheinen nicht auf der Drittschuldnererklärung für nachrangige Exekutionen auf. Bei einem Wiedereintritt werden Exekutionen auf den Status "erloschen" gestellt, sofern der Wiedereintritt nach mehr als 12 Monaten passiert. Bereits eingestellte Pfändungen erhalten beim Wiedereintritt nicht den Status "erloschen". 
Gerichts-Nr
Nummer des Exekutionsgerichts
Aktenzeichen (E-Nummer)
Hier wird das Zeichen eingegeben, mit dem der Gerichtsbeschluss gekennzeichnet ist.
Rechtsvertreter-Nr
An dieser Stelle muss der Rechtsvertreter hinterlegt werden. Mit der Funktionstaste F4 bzw. einem Mausklick auf den blauen Pfeil Funktion_F4.png gelangt man in die Rechtsvertreterverwaltung, wo der entsprechende Rechtsanwalt aus einer Liste ausgewählt oder neu angelegt werden kann.
Aktennummer
Eingabe des Zeichens, unter dem der Akt beim Rechtsanwalt registriert ist.
Verwalter-Nr.
An dieser Stelle muss der zuständige Verwalter hinterlegt werden. Mit der Funktionstaste F4 bzw. einem Mausklick auf den blauen Pfeil Funktion_F4.pnggelangt man in ein Suchfenster, wo der entsprechende Verwalter aus einer Liste ausgewählt oder neu angelegt werden kann.
Überweisung-Empfänger
Soll die Tilgungsrate nicht an den Gläubiger, sondern an dessen Rechtsvertreter oder an den Verwalter der Pfändung überwiesen werden, kann das in diesem Feld festgelegt werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • Überweisung an Gläubiger
  • Überweisung an Rechtsvertreter
  • Überweisung an Verwalter
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Empfänger-Bank
Wählen Sie hier die Bankverbindung aus, an die der Tilgungsbetrag überwiesen werden soll.

Hinweis
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Eine Auswahl im Feld Überweisungs-Empfänger reicht für die Überweisung des Tilgungsbetrages nicht aus, da sowohl Gläubiger als auch Rechtsvertreter und Verwalter der Pfändung mehrere Bankverbindungen hinterlegt haben können.
 

 Forderungswerte

Hier geht es in erster Linie um die wertmäßige Definition der Pfändung, d. h. die Erfassung der Gesamtschuld bzw. die der Monatsrate und des Rückstands (bei Unterhaltsforderungen) sowie die Hinterlegung von möglichen Spesen und Zinsen. 
 
Verfahrensart
Legen Sie fest, ob es sich bei dem Verfahren um ein "vereinfachtes Bewilligungsverfahren" (Forderungen bis € 50.000,00) oder um ein "ordentliches Bewilligungsverfahren" (Forderungen über € 50.000,00) handelt. 

Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • vereinfachtes Bewilligungsverfahren
  • ordentliches Bewilligungsverfahren 
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Für Pfändungen, die nach dem "vereinfachten Bewilligungsverfahren" abgewickelt werden, gilt für die Überweisung der pfändbaren Beträge eine Wartefrist von 4 Wochen (4 Wochen ab dem Einlang-Datum der Forderung). Das heißt, die pfändbaren Beträge werden dem Dienstnehmer zwar sofort vom Netto abgezogen, wegen der 4-Wochen-Einspruchsfrist des Dienstnehmers jedoch frühestens nach 4 Wochen an den jeweiligen Gläubiger überwiesen (siehe Feld Überweisungsbeginn am Reiter "Stammdaten").
 
Hinweis
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Der Vorschlag für die Dauer der Überweisungssperre kann in den LOHN Parametern für Pfändung individuell festgelegt werden (Standardwert = 4 Wochen).
Gesamtschuld
Die Gesamtschuld (Kapitalforderung, Forderungsbetrag) ist bei einer sonstigen Forderung, d. h. bei einer "normalen" Pfändung, einer Verpfändung, einer Abtretung und auch beim Dienstgeberdarlehen einzugeben. Im Fall einer Unterhaltsforderung sind stattdessen die Felder Monatsrate-Betrag und Rückstand Anfang mit den entsprechenden Beträgen zu erfassen. 
Zinsen, Spesen
Zinsen und Spesen sind nur bei sonstigen Forderungen (bzw. Dienstgeberdarlehen) einzugeben. Sie erhöhen den insgesamt einzubehaltenden Forderungsbetrag. Die Restschuld  wird erhöht.

Zinsen werden mit der Endverspeicherung berechnet, sofern der Zinssatz erfasst wird. Allerdings werden die berechneten Zinsen nicht beim Endverspeicherungen zurücksetzen auf den ursprünglichen Wert zurückgesetzt. Wurde die Endverspeicherung eines Dienstnehmers zurückgesetzt, der eine Pfändung mit berechneten Zinsen hat, dann müssen die Zinsen über dieses Feld manuell korrigiert werden.
Zinssatz
Eingabe des Zinssatzes zur automatischen Berechnung der Zinsen.

Zinsen werden mit der Endverspeicherung berechnet, sofern der Zinssatz erfasst wird. Allerdings werden die berechneten Zinsen nicht beim Endverspeicherungen zurücksetzen auf den ursprünglichen Wert zurückgesetzt. Wurde die Endverspeicherung eines Dienstnehmers zurückgesetzt, der eine Pfändung mit berechneten Zinsen hat, dann müssen die Zinsen über das Feld Zinsen, Spesen manuell korrigiert werden.
Zinsen berechnet
Über dieses Feld kann eine automatische Zinsberechnung durchgeführt werden. Die Restschuld des aktuellen Monats wird (bei der Endverspeicherung) nach folgender Formel errechnet:

Zinsen berechnet aktueller Monat = Restschuld Vormonat x Zinssatz / 1200
Restschuld aktueller Monat = Restschuld Vormonat + Zinsen berechnet aktueller Monat

Vielfach wird jedoch auf die Zinsenberechnung verzichtet. Stattdessen nimmt man, wenn die Pfändung zur Neige geht, mit dem Gläubiger Kontakt auf und informiert sich darüber, wie hoch der noch ausständige (Zinsen-)Rest ist, um diesen mit der letzten Rate zu überweisen. Sehr empfehlenswert ist dafür das Programm Restschuld-Kontrollliste drucken.

Beispiel
Beispiel.png
1. Monat: Restschuld 10000, Tilgung 880,14, Zinssatz 5 %, Zinsen berechnet ist leer, weil das Feld im 1. Monat noch nicht berechnet wurde.

2. Monat: Zinsen berechnet = (10000 - 880,14) * 5 / 1200 = 38, Restschuld = 10000 - 880,14 + 38 = 9157,86.

Zinsen werden mit der Endverspeicherung berechnet, sofern der Zinssatz erfasst wird. Allerdings werden die berechneten Zinsen nicht beim Endverspeicherungen zurücksetzen auf den ursprünglichen Wert zurückgesetzt. Wurde die Endverspeicherung eines Dienstnehmers zurückgesetzt, der eine Pfändung mit berechneten Zinsen hat, dann müssen die Zinsen über das Feld Zinsen, Spesen manuell korrigiert werden.
Tilgung manuell
Möglichkeit zur Eingabe des Forderungsbetrages, der bereits vor Anlage der Pfändung getilgt wurde. Dieses Feld ist bei manueller Nacherfassung von Pfändungen, die bereits getilgt werden, zu befüllen.
Tilgung berechnet
In diesem Feld wird der berechnete und getilgte Forderungsbetrag angezeigt. Jene Beträge, die im Feld Tilgung manuell erfasst wurden, werden in diesem Feld nicht berücksichtigt. Mit der Funktionstaste F8 oder durch einen Mausklick auf das Symbol Funktion_F8.png können die monatlichen Tilgungsraten und Spesen angesehen werden.
 
1119886013000801810.png
Restschuld
Die Restschuld wird aufgrund der Werte in den Feldern
  • Gesamtschuld
  • Zinsen, Spesen
  • Zinssatz
  • Zinsen berechnet
  • Tilgung manuell
  • Tilgung berechnet 
grundsätzlich automatisch berechnet. Wird die Restschuld manuell verändert (aktualisiert), besteht die Möglichkeit, die Zinsen und Spesen neu berechnen zu lassen. In diesem Fall werden die Nebengebühren (Zinsen, Spesen) automatisch um den Differenzbetrag zwischen berechneter und eingegebener Restschuld erhöht bzw. vermindert und auf diese Weise aktualisiert.
 
Beispiel
Beispiel.png
In der Praxis wird gegen "Ende" einer Pfändung häufig der tatsächlich aushaftende Betrag beim Gläubiger nachgefragt. Dieser kann sich aufgrund unterschiedlicher Zinsenberechnungen von jener Restschuld, die das Programm errechnet hat, unterscheiden. Durch die Eingabe der tatsächlichen (meist höheren) Restschuld werden nun die Nebengebühren automatisch korrigiert.
Rückstand Anfang
Eingabe des Rückstands, der zu Beginn einer Unterhaltsforderung offen ist.
Rückstand getilgt
In diesem Feld wird der bereits getilgte Rückstand einer Unterhaltsforderung angezeigt. Mit der Funktionstaste F8 oder durch einen Mausklick auf das Symbol Funktion_F8.png können die monatlich getilgten Rückstandsbeträge angesehen werden.
 
1119886012002501810.png
Rückstand offen
An dieser Stelle wird der noch offene Rückstand einer Unterhaltsforderung ausgewiesen.
Monatsrate
Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
 
Nein
Es wurde keine Monatsrate vereinbart.
Obergrenze
Es wird die im Feld Monatsrate-Betrag erfasste Monatsrate getilgt, jedoch maximal der pfändbare Betrag bis zum Existenzminimum. Diese Ausprägung sollte bei der Ausprägung "Dienstgeberdarlehen" im Feld Art der Forderung verwendet werden, damit das Existenzminimum geprüft wird.
Fixbetrag
Es wird auf jeden Fall die im Feld Monatsrate-Betrag erfasste Monatsrate getilgt, auch wenn der pfändbare Betrag überschritten und so das Existenzminimum minimiert wird.
 
1119886012002101810_0.png
Monatsrate-Betrag
Betrag, der monatlich getilgt werden soll. Ob es sich bei dem Betrag um einen Fixbetrag oder um die Obergrenze handelt, wird im Feld Monatsrate festgelegt.
 
Hinweis
Hinweis.png
Wenn bei Unterhaltsforderungen ein Rückstand vorhanden ist, spielt es keine Rolle, welcher Betrag als Monatsrate-Betrag hinterlegt wurde, da immer der gesamte für die Unterhaltsforderung zur Verfügung stehende pfändbare Betrag für die Tilgung verwendet wird. Erst wenn der Rückstand vollständig getilgt wurde, beschränkt sich der Tilgungsbetrag wieder auf die Monatsrate (Obergrenze oder Fixbetrag).
Monatsrate-Betrag SZ DG-Darlehen
Betrag der Monatsrate, der bei Sonderzahlungen getilgt werden soll. Dieses Feld ist nur bearbeitbar, falls das Feld Art der Forderung auf "Dienstgeberdarlehen" und das Feld Monatsrate auf "Fixbetrag" gestellt sind. Nur
  • in Monaten, in denen auch die "normale" Monatsrate (nicht Ruhend ...) gerechnet werden darf und
  • wenn im aktuellen Monat "SZ Brutto Sonderzahlung" > 0 ist,
wird die zusätzliche Monatsrate für die Sonderzahlung angewendet. Die Teilzahlungslogik für Sonderzahlungen berücksichtigt dieses Feld nicht.
Wenn eine Sonderzahlung komplett aufgerollt wird (zur Gänze hinzugefügt oder entfernt wird), dann wird für diesen Aufrollmonat kein gesonderter Sonderzahlung-Fixbetrag angesetzt bzw. wieder entfernt.
Zahlungsende
Im Fall einer Unterhaltsforderung ist hier das Datum einzugeben, ab dem keine laufende Unterhaltszahlung mehr zu leisten ist.
Spesen Drittsch. Erklärung
Der Dienstgeber hat bei fristgerechter Übermittlung der DSE Anspruch auf einen pauschalen Kostenersatz. In diesem Feld wird festgelegt, ob, wie und in welcher Höhe der Kostenersatz für das Ausfüllen der Drittschuldnererklärung geltend gemacht wird. Die ausgewählte Formulierung wird auf der Drittschuldnererklärung angedruckt. Die beiden Ausprägungen, die mit "begehre ich Kosten von" beginnen, bewirken einen Andruck der Hauptbankverbindung des Drittschuldners auf der Drittschuldnererklärung.

Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung (Werte ab dem Lohnjahr 2017):
  • werde ich 35 Euro einbehalten
  • werde ich 25 Euro einbehalten
  • verzeichne ich keine Kosten
  • begehre ich Kosten von 35 Euro
  • begehre ich Kosten von 25 Euro
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Spesen/Tilgung rechnen
Geben Sie an, ob für die Berechnung der pfändbaren Beträge Spesen berechnet werden sollen oder nicht (2 % bei der erstmaligen Überweisung, höchstens jedoch € 8,00 und 1 % für jede weitere Überweisung, höchstens jedoch € 4,00 wobei die Höchstgrenze mehrfach angesetzt werden darf; Details siehe: Spesen für Pfändungsberechnung).
 
Hinweis
Hinweis.png
Die gewünschte Ausprägung kann in den LOHN Parametern für Pfändung als Vorschlagswert hinterlegt werden.
Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • werden nicht berechnet
  • werden berechnet
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Zusätzl. Netto Beendigungsbezüge
Müssen Sie aufgrund des gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlusses eine Gesamtberechnung der pfändbaren Beträge durchführen, sind auch Einkünfte aus anderen Geldquellen zu berücksichtigen. In diesem Feld ist der Nettobetrag eventueller Beendigungsansprüche (z. B. UEL und Abfertigung), die der Dienstnehmer bei anderen Dienstgebern bezieht, einzugeben.
Zusätzl. Netto laufende Bezüge
Müssen Sie aufgrund des gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlusses eine Gesamtberechnung der pfändbaren Beträge durchführen, sind auch Einkünfte aus anderen Geldquellen zu berücksichtigen. In diesem Feld ist der Nettobetrag der laufenden Bezüge (Gehalt, Überstunden, Prämien, ...), die der Dienstnehmer bei anderen Dienstgebern bezieht, einzugeben.
Zusätzl. Netto Sonderzahlungen
Müssen Sie aufgrund des gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlusses eine Gesamtberechnung der pfändbaren Beträge durchführen, sind auch Einkünfte aus anderen Geldquellen zu berücksichtigen. In diesem Feld ist der Nettobetrag eventueller Sonderzahlungen (UZ und WR), die der Dienstnehmer bei anderen Dienstgebern bezieht, einzugeben.
 

 Drittschuldnererklärung

An dieser Stelle hinterlegen Sie die Daten für den Ausdruck der Drittschuldnererklärung.
 
Forderung begründet
Frage 1 der Drittschuldnererklärung
 
Eine wiederkehrende Forderung der verpflichteten Partei gegen Sie (z. B. deren Arbeitseinkommen oder ein sonstiger wiederkehrender Bezug nach § 290a EO) wurde verpfändet. Anerkennen Sie diese Forderung der verpflichteten Partei?
 
Hier geht es darum, ob der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Einlangens der Exekution noch in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht oder noch Forderungen gegenüber dem Dienstgeber hat.
 
Wird die Frage mit "Nein" beantwortet, erübrigen sich die restlichen Fragen der DSE (ausgenommen Frage 7 zum Kostenersatz). Programmtechnisch bedeutet das, dass in den folgenden Feldern keine Eingaben mehr möglich sind (mit Ausnahme Feld Spesen Drittsch. Erklärung) und die Pfändung am Reiter "Stammdaten" auf den Pfändungsstatus "inaktiv" gesetzt wird.

Besteht die Notwendigkeit, eine Begründung zu erfassen, so kann das nur manuell erfolgen. Der Ausdruck kann in der Druckvorschau bearbeitet und mit dem gewünschten Text versehen werden. Dies gilt sinngemäß für das gesamte Dokument.

1144843875001302160.png
Art der Forderung
Wurde die Frage nach einer begründeten Forderung (Feld Forderung begründet) mit "Ja" beantwortet, dann geben Sie an, ob es sich dabei um eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder um eine sonstige Forderung (z. B. freier Dienstvertrag) handelt.


  • Forderung aus Arbeitsverhältnis
  • Sonstige Forderung
1144843875001502160_0.png
Höhe der Forderung - Netto
In diesem Feld muss die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoentgelts (im Fall einer wöchentlichen oder täglichen Auszahlung das wöchentliche oder tägliche Nettoentgelt) angegeben werden.
 
Hinweis
Hinweis.png
Bei der Neuanlage einer Pfändung wird standardmäßig ein Durchschnitt des monatlichen Nettoentgelts der letzten drei Monate (exklusive laufender Monat) vorgeschlagen. Kommt es nach der Anlage zu Aufrollungen oder anderweitigen Änderungen, kann mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png eine Neuberechnung des Werts veranlasst werden.
 
Die Höhe der Forderung kann natürlich auch manuell erfasst werden (im Falle einer wöchentlichen oder täglichen Auszahlung muss der Wert manuell berechnet werden).
Höhe der Forderung - Entgeltzeitraum
Geben Sie an, um welchen Entgeltzeitraum es sich in Bezug auf die Forderungshöhe handelt.
  • monatlich
  • wöchentlich
  • täglich
1144843876000702160_0.png
Weitere Forderungen – Art (Zeile 1)
In den Feldern "Weitere Forderungen - Art (Zeile 1) bis (Zeile 3)" können weitere Ansprüche des Dienstnehmers (z. B. Sonderzahlungen, Naturalleistungen, Prämien) angeführt werden. Im Feld "Weitere Forderungen - Höhe (Zeile 1) bis (Zeile 3)" ist der dazugehörige geschätzte Nettowert zu hinterlegen.
 
Beispiel
Beispiel.png
1144843876001702160_3.png

Hinweis
Hinweis.png
In den Lohnparametern für Pfändung kann ein Textvorschlag für das Feld "Weitere Forderungen - Art (Zeile1)" im Parameter Weiter Forderungen - Art (DSE) hinterlegt werden.
Weitere Forderungen – Höhe (Zeile 1)
Geschätzter Nettowert der angegebenen weiteren Forderung
Weitere Forderungen – Art (Zeile 2)
In den Feldern "Weitere Forderungen - Art (Zeile 1) bis (Zeile 3)" können weitere Ansprüche des Dienstnehmers (z. B. Sonderzahlungen, Naturalleistungen, Prämien) angeführt werden. Im Feld "Weitere Forderungen - Höhe (Zeile 1) bis (Zeile 3)" ist der dazugehörige geschätzte Nettowert zu hinterlegen.

Beispiel
Beispiel.png
1144843876001702160_3.png
Weitere Forderungen – Höhe (Zeile 2)
Geschätzter Nettowert der angegebenen weiteren Forderung
Weitere Forderungen – Art (Zeile 3)
In den Feldern "Weitere Forderungen - Art (Zeile 1) bis (Zeile 3)" können weitere Ansprüche des Dienstnehmers (z. B. Sonderzahlungen, Naturalleistungen, Prämien) angeführt werden. Im Feld "Weitere Forderungen - Höhe (Zeile 1) bis (Zeile 3)" ist der dazugehörige geschätzte Nettowert zu hinterlegen.

Beispiel
Beispiel.png
1144843876001702160_3.png
Weitere Forderungen – Höhe (Zeile 3)
Geschätzter Nettowert der angegebenen weiteren Forderung
Unterhaltsangaben nach
Aufgrund welcher Unterlagen wurden die Unterhaltsangaben gemacht? Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • eigenen Angaben (wenn der gepfändete Dienstnehmer gesetzliche Unterhaltspflichten mitgeteilt hat)
  • meinen Personalunterlagen (wenn dem Dienstgeber bestehende Unterhaltspflichten aus den Personalunterlagen bekannt sind)
1144843876001302160_1.png

Hinweis
Hinweis.png
Vor- und Nachname der unterhaltsberechtigten Personen werden aus dem Reiter Angehörige im Programm "Dienstnehmer" entnommen.
Gewährter Vorschuss
Wurde dem Dienstnehmer ein Vorschuss (auch Dienstgeberdarlehen) gewährt, muss die Höhe auf der Drittschuldnererklärung angeführt werden.
 
Hinweis
Hinweis.png
Wird das Dienstgeberdarlehen über das Pfändungsmodul abgewickelt, erfolgt die Berechnung des Vorschusses automatisch (es wird die Restschuld aller bestehenden DG-Darlehen vorgeschlagen).
Klage des Verpflichteten
Sind Sie von der verpflichteten Partei (vom gepfändeten Dienstnehmer) auf Zahlung von Entgeltansprüchen geklagt worden?
Klage des Verpflichteten - Gericht
Wurde die Frage nach der Klage (Feld Klage des Verpflichteten) mit "Ja" beantwortet, müssen das zuständige Gericht und das Aktenzeichen des Verfahrens angegeben werden.
Klage des Verpflichteten - Aktenzeichen des Verfahrens
Wurde die Frage nach der Klage (Feld Klage des Verpflichteten) mit "Ja" beantwortet, müssen das zuständige Gericht und das Aktenzeichen des Verfahrens angegeben werden.
Nicht zahlungsbereit
Haben Sie Gründe, nicht zahlungsbereit zu sein (z. B. Schadenersatzforderung, Gegenforderung) ist dieses Feld mit "Ja" zu befüllen.
Nicht zahlungsbereit - Begründung
Sind Sie nicht zahlungsbereit (das Feld Nicht zahlungsbereit wurde mit "Ja" befüllt), geben Sie hier eine Begründung an.
Spesen Drittsch. Erklärung
Der Dienstgeber hat bei fristgerechter Übermittlung der DSE Anspruch auf einen pauschalen Kostenersatz. In diesem Feld wird festgelegt, ob, wie und in welcher Höhe der Kostenersatz für das Ausfüllen der Drittschuldnererklärung geltend gemacht wird. Die ausgewählte Formulierung wird auf der Drittschuldnererklärung angedruckt. Die beiden Ausprägungen, die mit "begehre ich Kosten von" beginnen, bewirken einen Andruck der Hauptbankverbindung des Drittschuldners auf der Drittschuldnererklärung.

Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung (Werte ab dem Lohnjahr 2017):
  • werde ich 35 Euro einbehalten
  • werde ich 25 Euro einbehalten
  • verzeichne ich keine Kosten
  • begehre ich Kosten von 35 Euro
  • begehre ich Kosten von 25 Euro
1119886013000501810_1.png
Empfänger Spesen Drittschuldnererklärung
In diesem Feld ist der Empfänger der Spesen für die Drittschuldnererklärung zu erfassen. Die Steuerberaterfirma wird über das Feld STB-Firma im Firmenstamm des Drittschuldners erfasst. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • Drittschuldner
  • Steuerberater
1237373182000001700_0.png
Berechnung durch Verwalter beantragen
Falls in seltenen Fällen die Berechnung durch einen Verwalter beantragt wird, so ist dies zur Beantwortung der Frage 7 auf der Drittschuldnererklärung in diesem Feld anzugeben. Ein Verwalter ist am Reiter Stammdaten im Feld Verwalter-Nr zu hinterlegen.
 
Wird die Pfändung im Dienstnehmerstamm angelegt, kann, ohne das Programm verlassen zu müssen, über den Button 1159968228000704310_1.png die dazugehörige Drittschuldnererklärung gedruckt werden. 
 

 Aktuelle und Alle Forderungen

Erfasste Pfändungen werden unter der Combobox Ausprägung "Aktuelle Forderungen" angezeigt, wenn das Feld "Restschuld" mit einem Wert größer 0,00 befüllt ist oder das Datum des Einlangens im Lohnjahr der Lohn-Basiseinstellungen liegt. Der Pfändungsstatus ist dabei irrelevant.

Unter der Combobox Ausprägung "Alle Forderungen" sind zusätzlich jene Pfändungen ersichtlich, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

 Zentrale Verwaltung von Gläubigern und Rechtsvertretern

Die Verwaltung von Gläubigern und Rechtsvertretern passiert im Lohnfirmenstamm auf eigenen Reitern. Wurde ein Gläubiger oder Rechtsvertreter bei einer Firma einmal angelegt, stehen sie für die Pfändungsanlage bei allen Mitarbeitern bereit:

1151771561000704240_2.png

 Ausdruck der Drittschuldnererklärung

Die Drittschuldnererklärung (kurz DSE) ist nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses oder einer Pfändungsverfügung vom Drittschuldner auf Verlangen auszufüllen und binnen vier Wochen an das Gericht und den Gläubiger bzw. dessen Vertreter zu senden. Nachdem die Pfändung erfasst wurde, kann die DSE über das Menü Pfändungen im Programm Drittschuldnererklärung drucken gedruckt werden.
 
Die Daten, die für den Ausdruck benötigt werden (z. B. Art der Forderung, Höhe der Forderung, weitere Forderungen ...) wurden bereits im Zuge der Pfändungsanlage am Reiter Drittschuldnererklärung (DSE) angegeben.
 
Hinweis
Hinweis.png
Wie die meisten Auswertungsprogramme ist auch dieses Programm stapelfähig und muss nicht jeden Monat manuell aufgerufen werden, sondern kann in einen oder mehrere Lohnstapel
aufgenommen werden.

Hinweis 
Hinweis.png
Die für die Drittschuldnererklärung benötigten Daten (z. B. Art der Forderung, Höhe der Forderung, weitere Forderungen ...) sollten im Zuge der Pfändungsanlage am Reiter Drittschuldnererklärung (DSE) angegeben werden.

Hinweis 
Hinweis.png
Unter dem Punkt "andere Gläubiger" auf der Drittschuldnererklärung werden nur Exekutionen angeführt, welche im aktuellen Lohnjahr gültig sind.

Das bedeutet konkret, wenn nach der Jahresumstellung in einem Vorjahr noch eine weitere Exekution angelegt wird, jedoch nachträglich keine Jahresumstellung mehr durchgeführt wird, dann wird diese neue Exekution im neuen Jahr nicht unter dem Punkt "andere Gläubiger" angezeigt und auch nicht in der Pfändung berücksichtigt.
 

 Druckdialog

Über die folgenden Eingabefelder kann der Ausdruck in Bezug auf Sortierung und Filterung beeinflusst werden.
 

 Einstiegsfelder

Firma
Angabe der Firma bzw. Firmen, für die die Auswertung gestartet werden soll.

Funktion_F4.png Auswahl einer bestimmten Firma
Funktion_F8.png Auswahl mehrerer Firmen

Bleibt das Feld leer, wird die Auswertung für alle Firmen, für die der User berechtigt ist (siehe Datenbesitzer für Ansehen in Lohnfirmen), gestartet (z. B. Ausdruck der Lohnsets für alle Firmen, Ausdruck des Auszahlungsjournals für alle Firmen ...).

1145287648000702500_1.png
 

 Reiter "Allgemein" 

Abrechnungsmonat 
Monat, in dem die Drittschuldnererklärungen erstellt werden sollen.
Hier können Sie angeben, ob es sich bei dem Ausdruck um einen Kontrollausdruck handelt. Steht dieses Feld auf "Ja", erfolgt in der Zustandsverwaltung kein Eintrag und es wird auch nicht geprüft. Somit gelangen alle betroffenen Dienstnehmer in der Vorschau auf den Ausdruck.

0 - Nein
1 - Ja
Sortierung
In diesem Feld kann die Sortierreihenfolge der Dienstnehmer auf dem Ausdruck festgelegt werden. Die Sortierung kann beispielsweise nach Dienstnehmernummern, Abrechnungskreisen, Kostenstellen, KV usw. erfolgen. Es können auch mehrere Sortierungsstufen hinterlegt werden. Außerdem können Sie entscheiden, ob die Sortierung "aufsteigend" oder "absteigend" erfolgen soll.

Mit der Funktionstaste F8 oder einem Mausklick auf  Funktion_F8.png gelangen Sie in das Sortierungsfenster.
Filterfelder
Durch die Definition von Filterfeldern (F8 oder Funktion_F8.png ) besteht die Möglichkeit, die Auswertung auf einen bestimmten Bereich (z. B. nur für einen Abrechnungskreis, nur für einen oder mehrere Dienstnehmer, nur für eine oder mehrere bestimmte Kostenstellen ...) einzuschränken.

Im Standard ist eine Filterung je Dientnehmer vorgesehen, die jederzeit abgeändert werden kann.
Dienstnehmer
Über die Funktionstasten F4 oder F8 kann auf einen oder mehrere Dienstnehmer selektiert werden.
Erfolgt hier keine Eingabe, dann werden alle Drittschuldnererklärungen aus dem gewählten Abrechnungsmonat ausgegeben.
Pfändung
Legen Sie fest, für welche Pfändungen eines Dienstnehmers die DSE gedruckt werden soll:
Funktion_F4.png Auswahl einer bestimmten Firma
Funktion_F8.png Auswahl mehrerer Firmen
Soll die Drittschuldnererklärung gedruckt werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja
Soll die Drittschuldnererklärung archiviert werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja
Soll die Drittschuldnererklärung per E-Mail versendet werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja
 
Druckeinstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "Drucken" gelangt man in die Druckeinstellungen, wo der Drucker, die Anzahl der Kopien, die Sortierreihenfolge sowie die Seiten pro Blatt festgelegt werden können.
Archiveinstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "Archivieren" gelangt man in die Archiveinstellungen, wo die Archivnummer, der Betreff und die Kategorie für das Archivieren hinterlegt werden können. 
E-Mail-Einstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "E-Mail" gelangt man in die E-Mail-Einstellungen, wo festgelegt werden kann, ob die E-Mail komprimiert werden soll. Des Weiteren können der E-Mail-Betreff, der E-Mail-Text, der Dateiname des Ausdrucks im Anhang der E-Mail sowie die Art des E-Mail-Versands definiert werden.
 

 Reiter "Erweitert" 

An dieser Stelle haben Sie die Möglichkeit zur Anlage und Hinterlegung eines eigenen Titelblocks.

Hinweis
Hinweis.png
Es wird bereits ein Standard-Block ausgeliefert, den Sie kopieren und abändern können.
Legen Sie fest, ob das aktuelle Datum (Listdatum) auf der Drittschuldnererklärung auf der letzten Seite stehen soll.

0 - Nein
1 - Ja
Legen Sie hier fest, ob der Firmenstempel ausgegeben werden soll. Der Firmenstempel setzt sich aus dem Firmennamen und der Firmenanschrift (Straße, PLZ, Ort) zusammen. Ist der Empfänger der Spesen für die Drittschuldnererklärung der Steuerberater, dann werden die entsprechenden Daten von der STB-Firma herangezogen.

0 - Nein
1 - Ja
Sprache am Ausdruck

0 - Deutsch (Österreich)
1 - Deutsch (Deutschland)
2 - Deutsch (Schweiz)
3 - Englisch
4 - Ungarisch
5 - Tschechisch
6 - Slowakisch
7 - Italienisch
8 - Slowenisch
9 - Kroatisch
10 - Türkisch
11 - Französisch
12 - Polnisch
13 - Russisch
 

 DSE - Ausdrucksbeispiel

Die folgende Abbildung zeigt einen Ausschnitt der ersten Seite:
 
1151841622000701530_2.png

 Berechnung der pfändbaren Beträge

Der pfändbare Betrag ergibt sich aus der Differenz von Netto (ungerundet) und Existenzminimum.
 

 Ermittlung des ungerundeten Nettos

Den Ausgangspunkt für die Berechngung der pfändbaren Beträge bildet der ungerundete Nettobetrag. Dieser ergibt sich aus der Summe aller pfändbaren Bezüge (also ohne unpfändbare Bezüge) abzüglich der Sozialversicherung, der Lohnsteuer sowie einer allfälligen Betriebsratsumlage bzw. eines Gewerkschaftsbeitrages.
 
In einem Monat mit nur laufenden Bezügen und keinen unpfändbaren Bezugsbestandteilen (z. B. Diäten) ist das jener Nettobetrag, der in der Bruttoerfassung über die Funktion Netto-Vorschau ermittelt wird:
 
1151845537001001530_0.png
 
Von diesem Nettobetrag werden der allgemeine Grundbetrag, der Unterhaltsgrundbetrag, der allgemeine Steigerungsbetrag und der Unterhaltssteigerungsbetrag abgezogen. Das ergibt - einfach gesprochen - den pfändbaren Betrag, dessen Berechnung in der Pfändungsverwaltung (Aufruf über Bruttoerfassung) nachvollzogen werden kann.

 Pfändungsverwaltung

Wie bereits des öfteren erwähnt, erfolgt der Einstieg in der Bruttoerfassung durch einen Mausklick auf den Button "Pfändung" 1152008171000002760.png, über den Aufruf im Menü "Funktionen" oder über das Icon mit dem Paragrafenzeichen 1152008171000002760_4.png direkt über Anzeige der Kalendertage.

Es öffnet sich ein Fenster mit drei Reitern:
  • Pfändungen: Hier können neue Pfändungen und Unterhaltsforderungen angelegt werden.

  • Dienstnehmer: Die für die Berechnung des pfändbaren Betrages notwendigen Dienstnehmerstammdaten (z. B. Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen) werden hier erfasst.

  • Pfändbarer Betrag: Hier kann die detaillierte Berechnung der pfändbaren Beträge nachvollzogen werden.

  • 1152008171000002760_3.png

 Reiter "Pfändungen"

Dieser Reiter zeigt alle Pfändungen, die bei einem Mitarbeiter angelegt sind, mit den Tilgungsbeträgen und Spesen des aktuellen Monats. Unter anderem werden Informationen wie die aktuelle Restschuld, ein offener und getilgter Rückstand (bei Unterhaltsforderungen) sowie die Höhe einer festgelegten Monatsrate (bei Unterhaltsforderungen) angezeigt. Auf diesem Reiter besteht auch die Möglichkeit zur Anlage neuer Pfändungen.
 
1152009741000002760_3.png
 

 Standard-Feldauswahl

Datum des Einlangens
Datum, an dem das Zahlungsverbot (meist RSa-Brief oder RSb-Brief) des zuständigen Gerichts bzw. die Verpfändungsanzeige eingelangt ist. Dieses Datum ist entscheidend für den Rang der Forderung.
Gläubiger
Die betreibende Partei (z. B. ein Versandhaus, die unterhaltsberechtigte Person usw.)
Art der Forderung
Art der Forderung. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

Dienstgeberdarlehen
Wird sehr selten über das Pfändungsprogramm abgewickelt. Bei Dienstgeberdarlehen sollte im Feld Monatsrate die Ausprägung "Obergrenze" verwendet werden, damit das Existenzminimum geprüft wird. Auch bei Dienstgeberdarlehen wird die Rangreihenfolge beachtet.
Unterhaltsforderung
Hier verbleiben dem Verpflichteten nur 75 % der unpfändbaren Freibeträge.
Pfändung
"normale" sonstige Forderung
Verpfändung
Hat den Charakter einer Vormerkung, um sich einen vorderen Rang zu sichern. Deswegen wird bei der Neuanlage das Feld Pfändungsstatus auf "inaktiv" gestellt, d. h., es wird vorerst keine Pfändung gerechnet (z. B. Verpfändungsanzeige einer Bank).
Abtretung/Zession
Eine Gehalts- oder Lohnabtretung (= Zession) liegt vor, wenn ein Dienstnehmer seine pfändbaren Ansprüche aus dem Dienstverhältnis an eine andere Person abtritt (in der Praxis eher selten).

Standardmäßig wird die Ausprägung "Pfändung" vorgeschlagen. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrags unterscheiden sich Pfändung, Verpfändung und Abtretung nicht. Diese Unterscheidung gibt es nur wegen der Drittschuldnererklärung, damit bei Frage 4 (andere Gläubiger) der entsprechende Punkt angekreuzt werden kann.

1119886012000501810_1.png
Pfändungsstatus
Die Pfändungsberechnung wird nur dann durchgeführt, wenn dieses Feld auf "rechnen" steht. In allen anderen Fällen wird kein Tilgungsbetrag berechnet. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • rechnen
  • inaktiv
  • eingestellt
  • vorläufig eingestellt
  • erloschen
1119886012001501810_0.png

Die Ausprägung "inaktiv" kommt beispielsweise bei einer Verpfändung zur Anwendung. Dabei wird der Arbeitgeber von der Verpfändung verständigt, damit der Rang der Forderung gewahrt bleibt. Vorerst soll jedoch keine Pfändung durchgeführt werden. Erst wenn die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird, wird der Status auf "rechnen" gestellt und die Pfändungsberechnung aktiviert.

Die Ausprägungen "eingestellt" und "vorläufig eingestellt" verhalten sich bei der Pfändungsberechnung wie die Ausprägung "inaktiv", d. h., es erfolgt keine Tilgung. Beim Ausdruck der Drittschuldnererklärung hingegen werden bei der Aufstellung der anderen Gläubiger jene Gläubiger, bei denen der Status auf "inaktiv" steht, angeführt (Ausnahme: Feld "Forderung begründet" steht auf "nein"), wohingegen Gläubiger mit dem Status "eingestellt" oder "vorläufig eingestellt" nicht angedruckt werden, auch wenn die Restschuld nicht 0 ist.

Die Ausprägung "erloschen" weist dieselbe Funktionalität auf wie "eingestellt". Pfändungen mit diesen Ausprägungen scheinen nicht auf der Drittschuldnererklärung für nachrangige Exekutionen auf. Bei einem Wiedereintritt werden Exekutionen auf den Status "erloschen" gestellt, sofern der Wiedereintritt nach mehr als 12 Monaten passiert. Bereits eingestellte Pfändungen erhalten beim Wiedereintritt nicht den Status "erloschen". 
Restschuld
Die Restschuld wird aufgrund der Werte in den Feldern
  • Gesamtschuld
  • Zinsen, Spesen
  • Zinssatz
  • Zinsen berechnet
  • Tilgung manuell
  • Tilgung berechnet 
grundsätzlich automatisch berechnet. Wird die Restschuld manuell verändert (aktualisiert), besteht die Möglichkeit, die Zinsen und Spesen neu berechnen zu lassen. In diesem Fall werden die Nebengebühren (Zinsen, Spesen) automatisch um den Differenzbetrag zwischen berechneter und eingegebener Restschuld erhöht bzw. vermindert und auf diese Weise aktualisiert.
 
Beispiel
Beispiel.png
In der Praxis wird gegen "Ende" einer Pfändung häufig der tatsächlich aushaftende Betrag beim Gläubiger nachgefragt. Dieser kann sich aufgrund unterschiedlicher Zinsenberechnungen von jener Restschuld, die das Programm errechnet hat, unterscheiden. Durch die Eingabe der tatsächlichen (meist höheren) Restschuld werden nun die Nebengebühren automatisch korrigiert.
Monatsrate-Betrag
Betrag, der monatlich getilgt werden soll. Ob es sich bei dem Betrag um einen Fixbetrag oder um die Obergrenze handelt, wird im Feld Monatsrate festgelegt.
 
Hinweis
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Wenn bei Unterhaltsforderungen ein Rückstand vorhanden ist, spielt es keine Rolle, welcher Betrag als Monatsrate-Betrag hinterlegt wurde, da immer der gesamte für die Unterhaltsforderung zur Verfügung stehende pfändbare Betrag für die Tilgung verwendet wird. Erst wenn der Rückstand vollständig getilgt wurde, beschränkt sich der Tilgungsbetrag wieder auf die Monatsrate (Obergrenze oder Fixbetrag).
Rückstand offen
An dieser Stelle wird der noch offene Rückstand einer Unterhaltsforderung ausgewiesen.
Spesen DSE lfd. Monat
Spesen für die Drittschuldnererklärung (DSE) im laufenden Monat
Tilgung lfd. Monat
Tilgungsbetrag, der im laufenden Monat errechnet wurde und an den Gläubiger überwiesen wird.
Rückstand getilgt lfd. Monat
Rückstand, der in diesem Monat getilgt wurde.
Spesen Tilgung lfd. Monat
Anfallende Spesen für die Pfändungsberechnung des laufenden Monats
 

 Reiter "Dienstnehmer"

Auf diesem Reiter werden jene Dienstnehmerstammdaten erfasst, die sich auf die Pfändungsberechnung auswirken (siehe Erfassung der pfändungsspezifischen Dienstnehmerstammdaten):

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 Reiter "Pfändbarer Betrag"

Hier kann die Berechnung des pfändbaren Betrages Schritt für Schritt nachvollzogen werden:

1152009767000002760_2.png
 
Über die Comboboxen auf der rechten Seite kann zwischen unterschiedlichen Darstellungsvarianten gewählt werden:

1152009767000002760_0.png    1152009767000002760.png
 
Hinweis 
Hinweis.png
Der Reiter "Pfändbarer Betrag" steht nur in Verbindung mit der Pfändungsverwaltung zur Verfügung.

 Standard-Feldauswahl - Oberer Fensterbereich

Im oberen Bereich des Fensters werden standardmäßig die errechneten pfändbaren Beträge je Bezugsart (d. h. es erfolgt eine separate Berechnung für laufende Bezüge, Sonderzahlungen und Beendigungsbezüge) angezeigt. In der Zeile "Gesamt" ist auf einen Blick ersichtlich, welcher Betrag für die Tilgung im Fall einer sonstigen Forderung (€ 975,18) und einer Unterhaltsforderung (€ 2.128,95) gepfändet werden kann (siehe auch: Zusammentreffen "normale" Forderung und Unterhaltsexekution).
 
Wird in der Combobox die Ausprägung "Gesamtes Jahr" ausgewählt, wird je Monat eine eigene Zeile mit den entsprechenden Beträgen erzeugt:
 
1152012957001002760_5.png
 
Bezugsart
Der pfändbare Betrag bzw. das Existenzminimum wird gesondert je Bezugsart berechnet. Folgende Ausprägungen werden unterschieden:
  • laufende Bezüge (Gehalt, Überstunden, Prämien ...),
  • Sonderzahlungen (UZ und WR) und
  • Beendigungsbezüge (UEL, Abfertigung)
Org-Sonst.F.
Originaler pfändbarer Betrag bei Berechnung einer sonstigen Forderung. Dieser Wert wird auch durch spätere Aufrollungen nicht verändert.
Aufr-Sonst.F.
Pfändbarer Betrag (+ oder -), der von diesem Monat in einen früheren Monat gerollt wurde.
Gesamt-Sonst.F.
Originalbetrag des laufenden Monats + oder - Aufrollbetrag in einen früheren Monat
Dieser Betrag stellt den für sonstige Forderungen pfändbaren Betrag dar. In Fachliteratur wird dieses Betrag auch Masse 3 genannt.
Org-Unterh.F.
Originaler pfändbarer Betrag bei Berechnung einer Unterhaltsforderung. Dieser Wert wird auch durch spätere Aufrollungen nicht verändert.
Aufr-Unterh.F.
Pfändbarer Betrag (+ oder -), der von diesem Monat in einen früheren Monat gerollt wurde.
Gesamt-Unterh.F.
Originalbetrag des laufenden Monats + oder - Aufrollbetrag in einen früheren Monat
Dieser Betrag stellt den für Unterhaltsforderungen pfändbaren Betrag dar. Dieser Betrag entspricht der Summe aus Masse 2 und Masse 3 in Fachliteratur.
 

 Standard-Feldauswahl - Unterer Fensterbereich

Im unteren Fensterbereich wird nun die schrittweise Berechnung der pfändbaren Beträge für den jeweiligen Monat angezeigt. Dabei erfolgt eine Berechnung für sonstige Forderungen und eine für Unterhaltsforderungen.

Wählen Sie in der ersten Combobox oben die Ausprägung "Zusammenrechnung", werden bei der Berechnung der pfändbaren Beträge (sofern eine Zusammenrechnung gegeben ist), die Zusammenrechnungs-Einstellungen im Pfändungsstamm berücksichtigt:

1269179495000103590.png

Monat
Monat der Berechnung des pfändbaren Betrags
Bezeichnung
Einzelne Positionen der Pfändungsberechnung
Ist-Sonst.F.
(Aktueller) pfändbarer Betrag bei Berechnung einer sonstigen Forderung nach einer eventuellen Aufrollung aus einem späteren Monat in diesen Monat.
Org-Sonst.F.
Originaler pfändbarer Betrag bei Berechnung einer sonstigen Forderung. Dieser Wert wird auch durch spätere Aufrollungen nicht verändert.
Aufr-Sonst.F.
Pfändbarer Betrag (+ oder -), der von diesem Monat in einen früheren Monat gerollt wurde.
Ist-Unterh.F.
(Aktueller) pfändbarer Betrag bei Berechnung der Unterhaltsforderung nach einer eventuellen Aufrollung aus einem späteren Monat in diesen Monat.
Org-Unterh.F.
Originaler pfändbarer Betrag bei Berechnung einer Unterhaltsforderung. Dieser Wert wird auch durch spätere Aufrollungen nicht verändert.
Aufr-Unterh.F.
Pfändbarer Betrag (+ oder -), der von diesem Monat in einen früheren Monat gerollt wurde.

Sieht man sich die Berechnung des pfändbaren Betrages einer sonstigen Forderung in diesem Beispiel an (linker Bereich), wird zunächst das ungerundete Netto (€ 2.014,76) abgerundet, und zwar auf einen durch 20 Euro teilbaren Betrag (€ 2.000,00). Davon wird der allgemeine Grundbetrag (€ 882,00, Stand 2016) abgezogen. (Falls kein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht, wird der erhöhte allgemeine Grundbetrag herangezogen. Ebenfalls abgezogen wird der Unterhaltsgrundbetrag von € 176,00 (Stand 2016) je unterhaltberechtigter Person (maximal aber für 5 Personen). In unserem Beispiel gibt es zwei unterhaltsberechtigte Personen - das ergibt einen Betrag von € 352,00.

Netto gerundet abzüglich allgemeiner Grundbetrag und Unterhaltsgrundbetrag ergibt den "Mehrbetrag". Von diesem Mehrbetrag ist der allgemeine Steigerungsbetrag von 30 % zu errechnen - das macht € 229,80 und 10 % Unterhaltssteigerungsbetrag je unterhaltsberechtigter Person (maximal aber 5 Personen) - das bedeutet in unserem Beispiel 20 % oder € 153,20.

Die Steigerungsbeträge verbleiben – so wie die Grundbeträge – dem Verpflichteten. In Summe also € 1.234,00 + 383,00 ergibt zusammen € 1.617,00 die dem Verpflichteten verbleiben (Existenzminimum).

Die Differenz zwischen dem ursprünglichen Netto von € 2.014,76 und dem Existenzminimum von € 1.617,00 ergibt den pfändbaren Betrag von € 397,76.
 
Im rechten Bereich der Abbildung sieht man die Berechnung des pfändbaren Betrages für eine Unterhaltsforderung. Auch hier beträgt das abgerundete Netto € 2.014,76. Davon wird wieder der allgemeine Grundbetrag in Abzug gebracht. Da dem Verpflichteten bei einer Unterhaltsexekution aber nur 75 % der unpfändbaren Freibeträge verbleiben dürfen, wird er von € 882,00 auf € 661,50 gekürzt (Stand 2016). Beim Unterhaltsgrundbetrag wird genauso vorgegangen mit dem Unterschied, dass nur mehr eine Person von den ursprünglich zwei Personen berücksichtigt wird, da dem betreibenden Gläubiger selbst kein Unterhaltsgrundbetrag zusteht. D. h., 75 % von € 176,00 = 132,00 (Stand 2016).
 
Vom verbleibenden Mehrbetrag € 942,00 (= 2.000,00 - 882,00 - 176,00) wird der allgemeine Steigerungsbetrag von 30 % (= 942,00 * 30 % * 75 % = € 211,95) und der Unterhaltsgrundbetrag von 10 % (eine Person weniger = 942,00 * 10 % * 75 % = € 70,65) berechnet. Die Kürzung auf 75 % wird wieder im gleichen Schritt vorgenommen.
 
Somit ergibt sich aus der Summe der Grundbeträge (€ 793,50) und der Summe der Steigerungsbeträge (€ 282,60) ein Existenzminimum von € 1.076,10 das dem Verpflichteten verbleiben muss.
 
Die Differenz zwischen dem ursprünglichen Netto von € 2.014,76 und dem Existenzminimum von € 1.076,10 ergibt den pfändbaren Betrag von € 938,66 der im Vergleich zum pfändbaren Betrag bei sonstigen Forderungen um € 540,90 höher ist.  
 
Im Fall der abgerechneten Sonderzahlung (mehr dazu später) sieht die Berechnung wie folgt aus:
 
1153051131000003260_5.png
 
Für eine sonstige Forderung ergibt sich daher insgesamt ein pfändbarer Betrag von € 975,18 (397,76 + 577,42) und für eine Unterhaltsforderung einer von € 2.128,98 (938,66 + 1.190,32).
 
Beim Wechsel auf den Reiter "Pfändungen", ist ersichtlich, wie sich der pfändbare Betrag auf die Positionen Tilgung, Spesen Tilgung und Spesen DSE jeweils im laufenden Monat verteilt. Details zur Spesenberechnung und zur Berechnung und Aufteilung des pfändbaren Betrages beim Zusammentreffen von sonstigen Forderungen und Unterhaltsforderungen finden Sie im gleichnamigen Kapitel.
 
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 Verlassen der Pfändungsverwaltung

Verlässt man die Pfändungsverwaltung werden die Tilgungsbeträge auf den in den LOHN Parametern hinterlegten Lohnarten (siehe Relevante Lohnparameter) in die Bruttoerfassung gestellt:

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Hinweis 
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Wurde eine Pfändung mit den Gläubiger- und Forderungsdaten angelegt, erfolgt die monatliche Tilgungsberechnung automatisch im Zuge der Abrechnung (durch den Start des Abrechnungsstapels oder des Programms Abrechnung durchführen). Sind also keine Änderungen erforderlich bzw. werden keine Informationen benötigt, so ist kein erneuter Einstieg in die Pfändungsverwaltung nötig.

 Rangreihenfolge

Bei sonstigen Forderungen ("normalen" Pfändungen) gilt das Prinzip: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" (Prioritätsprinzip). Der jeweils älteste Gläubiger wird zuerst abgegolten, unabhängig davon, wie viele sonstige Gläubiger noch "warten" mögen und wie hoch deren Kaptialforderung ist.
 
Hinweis
Hinweis.png
Daher ist es wichtig, dass das Datum des Einlangens der Forderung bei der Anlage der Pfändung am Reiter "Stammdaten" im Feld "Beginn" richtig hinterlegt wird.  
Wenn  mehrere Zahlungsverbote am gleichen Tag beim Drittschuldner einlangen, haben diese den gleichen Rang und sind im Verhältnis der damit geltenden Gesamtforderung zu berücksichtigen. Die Uhrzeit ist nicht maßgeblich!
 
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Da am 15.01.2016 beim Dienstgeber zwei Pfändungen eingelangt sind, erhalten sie den gleichen Rang und sind daher im Verhältnis zur Gesamtforderung aufzuteilen (vereinfachungshalber werden keine Spesen berechnet). Programmtechnisch erfolgt die Berechnung im Verhältnis zur aktuellen Restschuld (Restschuld offen + Tilgung laufender Monat).
 
In diesem Beispiel sieht das wie folgt aus:

Gläubiger
aktuelle Restschuld
Versandhaus
 1.845,91
Elektronik XY
1.228,91
Gesamt
3.074,82

Aufteilung pfändbarer Betrag (€ 975,18):

Versandhaus = 975,18 / 3.074,82 * 1.845,91 =  585,41
Elektronik XY = 975,18 / 3.074,82 * 1.228,91 = 389,75
 
Hinweis
Hinweis.png
Ist bei einem Gläubiger eine Monatsrate vorgesehen, wird diese als Basis zur Aufteilung des pfändbaren Betrages herangezogen.
 
Gläubiger
aktuelle Restschuld bzw. Monatsrate (Obergrenze)
Versandhaus
1.845,91
Elektronik XY
300,00
Gesamt
2.145,91

Aufteilung pfändbarer Betrag (€ 975,18):

Versandhaus XYZ = 975,18 / 2.145,91 * 1.845,91 = 838,85
Elektronik XXX = 975,18 / 2.145,91 * 300,00 = 136,33
 
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Stellt die Monatsrate einen Fixbetrag dar, ergeben sich folgende Tilgungsbeträge:
 
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Die Aufteilung des pfändbaren Betrages erfolgt grundsätzlich im Verhältnis, wie auch bei der der Ausprägung "Obergrenze". Da es sich bei der Monatsrate von Gläubiger "Elektro XY" um einen Fixbetrag handelt, wird das errechnete Existenzminimum außer Acht gelassen und die volle Monatsrate (€ 300,00) gepfändet.

 Bagatellgrenze

Der Dienstgeber kann den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei behandeln, wenn die Differenz aus dem ungerundeten Netto und dem Existenzminimum (also der errechneten pfändbare Betrag) € 10,00 nicht übersteigt.
 
Im folgenden Beispiel (Werte aus dem Jahr 2016) würde sich für eine sonstige Forderung ein pfändbarer Betrag von € 5,41 ergeben:
 
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Wechselt man nun auf den Reiter "Pfändung" wird aufgrund der Bagatellgrenze von € 10,00 bei den ersten beiden Gläubigern (sonstige Forderungen) kein Tilgungsbetrag ausgewiesen. Bei der Unterhaltsforderung wird der pfändbare Betrag von € 394,31 jedoch zur Tilgung und Abdeckung der anfallenden Spesen herangezogen:
 
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 Pfandschutzobergrenze (Höchstberechnungsgrundlage)

Die Exekutionsordnung bestimmt auch eine Höchstberechnungsgrundlage (Pfandschutzobergrenze). Diese wird jährlich durch das Jahresupdate angepasst und ist im Programm Gesetzeswerte hinterlegt.

Jahr 
Höchstberechnungsgrundlage 
2026
5.220,00
2025
5.080,00
2024
4.860,00
2023
4.440,00
2022
4.120,00
2021
4.000,00
2020
3.860,00
2019
3.720,00
2018
3.620,00
2017
3.540,00
2016
3.520,00

Sind die Nettobezüge eines Dienstnehmers höher, ist der darüberliegende Teil zur Gänze pfändbar.

Im folgenden Beispiel ist ersichtlich, dass bei einem Nettobezug von € 5.611,02 von einem ungerundenten Netto von € 3.520,00 (Pfandschutzobergrenze aus dem Jahr 2016) ausgegangen wird. Das heißt, die Differenz zwischen 5.611.02 und 3.520,00 ist auf jeden Fall pfändbar.
 
1153065143000203260_1.png

Hinweis 
Hinweis.png
Die Höchstberechnungsgrundlage gilt natürlich je Bezugsart. Die Pfandschutzobergrenze wird bei laufenden Bezügen, Sonderzahlungen und Beendigungsansprüchen eigens berücksichtigt.

 Spesen für Pfändungsberechnung

Dem Dienstgeber steht für die Berechnung der pfändbaren Beträge ein pauschaler Kostenersatz zu, der, wenn er berechnet wird, vom pfändbaren Betrag abgezogen und so die Tilgungsrate an den Gläubiger vermindert wird. 
 
Wenn für die Tilgungsberechnung Spesen in Abzug gebracht werden sollen, muss dies bei der Anlage der Pfändung am Reiter "Forderungswerte" im Feld Spesen/Tilgung rechnen angegeben werden. Es handelt sich dabei um einen Wert von
  • 2 % bei der erstmaligen Überweisung an den Gläubiger, höchstens jedoch € 8,00 und
  • 1 % für jede weitere Überweisung an den Gläubiger, höchstens jedoch € 4,00
wobei die Höchstgrenze je Leistungsart (d. h. für laufende Bezüge, Sonderzahlungen und Beendigungsbezüge) und je Gläubiger angesetzt werden darf.
 
Ob die Höchstgrenze nun einmalig oder je Leistungsart angesetzt wird, hinterlegen Sie in den Parametereinstellungen für die Pfändungsverwaltung entweder im Programm LOHN Parameter oder über das Menü Extras → allgemeine oder firmenbezogene Einstellungen:
 
1154787300000203680_0.png
 
Hinweis
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Egal welche Ausprägung gewählt wird, die Höchstgrenze gilt in jedem Fall pro Gläubiger.

 Spesen je Leistungsart

Bei der Spesenberechnung je Leistungsart wird wie folgt vorgegangen:
 
Beispiel 
Beispiel.png
Werte vom Jahr 2016
Mitarbeiter mit zwei gleichrangigen sonstigen Pfändungen:
Gläubiger 1: aktuelle Restschuld = 2.500,00
Gläubiger 2: aktuelle Restschuld = 500,00

Abgerechnet wurden die Lohnarten Gehalt und Urlaubszuschuss.
 
Es ergeben sich folgende pfändbare Beträge:

1154795202000503680_1.png

pfändbarer Betrag lfd. = 720,92
pfändbarer Betrag SZ = 570,92
pfändbar gesamt = 1.291,84
Der pfändbare Betrag wird nun im Verhältnis zur aktuellen Restschuld aufgeteilt.

Gläubiger 1 = 1.076,53 (1.291,84*2.500/3.000)
Gläubiger 2 = 215,31 (1.291,84*500/3.000)

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Der Einfachheit halber werden keine Spesen für die Drittschuldnererklärung verrechnet.

Spesenberechnung (2 %, da erste Zahlung):
Die laufende Nummer steuert, welcher Gläubiger zuerst für die Berechnung herangezogen wird.

  1.076,53 (pfändbar für Gläubiger 1)
-    720,92 (pfändbare lfd Bezüge) → davon 2 % Spesen (720,92 * 2 / 102 = 14,14 → max 8,00)
-    355,61 (pfändbare SZ) → davon 2 % Spesen (355,61 * 2 / 102 = 6,97)

Der Rest des pfändbaren Betrages SZ wird für Gläubiger 2 verwendet.

  215,31 (pfändbar für Gläubiger 2)
- 215,31 (pfändbare SZ) → davon 2 % Spesen (215,31 * 2 / 102 = 4,22)

 Zusammentreffen von sonstigen Forderungen und Unterhaltsforderungen

Interessant wird es, wenn "normale" Forderungen und Unterhaltsforderungen zusammentreffen, die "normale" Pfändung im Rang aber vorgeht und damit vorrangig getilgt wird.
 
In diesem Fall muss zusätzlich die Differenz aus dem pfändbaren Betrag für Unterhaltsforderungen und dem pfändbaren Betrag für sonstige Forderungen ermittelt werden. Aus diesem Differenzbetrag sind schließlich die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche ohne Rücksicht auf den Rang der für sie begründeten Pfandrechte zu befriedigen. 
 
Beispiel 
Beispiel.png
Mitarbeiter mit zwei unterhaltsberechtigten Personen

Pfändungen:
Rang 1 = sonstige Forderung
Rang 2 = Unterhaltsforderung Kind 1 → Monatsrate = 250,00, Rückstand offen = 2.394,85
Rang 3 = Unterhaltsforderung Kind 2 → Monatsrate = 300,00, Rückstand offen = 1.000,00
 
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Pfändbarer Betrag sonstige Forderung (allgemeine Pfändungsmasse) = € 341,32. Dieser Betrag dient zur Befriedigung aller Gläubiger dem Rang nach.
Differenzbetrag (Unterhaltsmasse) = € 1.017,77 - € 341,32 = € 676,45. Dieser Betrag darf ausschließlich für Unterhaltsfoderungen verwendet werden.
 
Beim Wechsel auf den Reiter "Pfändungen" ergibt sich folgendes Bild:
 
1154777494000403680_4.png
 
Der Einfachheit halber werden keine Spesen weder für die Tilgung noch für die Drittschuldnererklärung berechnet.

Die sonstige Forderung ist am ersten Rang (siehe Datum) und wird mit dem errechneten pfändbaren Betrag der allgemeinen Pfändungsmasse (€ 341,32) getilgt.
 
Für die beiden Unterhaltsforderungen steht ein Betrag von € 676,45 zur Verfügung (Unterhaltsmasse oder Masse 2 in Fachliteratur = Differenzbetrag). Davon sind im ersten Schritt die laufenden Monatsraten von € 250,00 und € 300,00 abzudecken. Der Restbetrag (686,15 - 250,00 - 300,00 = 136,15) wird für die Tilgung des Rückstandes verwendet, wobei hier die Rangreihenfolge wieder berücksichtigt werden muss (Rückstand wird bei der 1. Unterhaltsforderung getilgt, da diese vorrangig ist).
 
Hinweis 
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Sind die laufenden Unterhaltsansprüche (Monatsraten) größer als der Differenzbetrag (Unterhaltsmasse), muss dieser im Verhältnis der Höhe der Monatsraten aufgeteilt werden.
 
Beispiel 
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Bei einer Unterhaltsmasse (Masse 2) von € 470,35 und Monatsraten von € 250,00 und € 300,00 würden die Kinder folgende Beträge erhalten:
Kind 1 € 213,80 (470,35 * 250 / 550)
Kind 2 € 256,55 (470,35 * 300 / 550) 

Die Unterhaltsmasse reicht nicht aus um die laufenden Monatsraten zu tilgen. Der nicht gedeckte Betrag erhöht damit den Rückstand der jeweiligen Unterhaltsforderung.

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 Sachbezüge

Hat der Verpflichtete gegenüber dem Drittschuldner neben Geldforderungen auch Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.
 
Beispiel 
Beispiel.png
Werte vom Jahr 2016
Der Mitarbeiter hat neben dem Gehalt von € 3.000,00 auch einen Sachbezug PKW von € 400,00. Es ist wie folgt vorzugehen:

1154795942000203680_2.png

Zuerst wird das Netto inklusive Berücksichtigung des Sachbezugs ermittelt, dieses beträgt € 1.814,73. Mit der Funktion Netto-Vorschau können Sie das Netto leicht nachvollziehen.

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In der Pfändung muss der Bruttosachbezug von € 400,00 addiert. Aus diesem Grund haben Sachbezüge im Lohnartenstamm im Feld Pfändung die Ausprägung "Sachbezug". Der Gesamtbetrag von € 2.214,73 bildet das neue, ungerundete Netto, von dem in gewohnter Weise das Existenzminimum zu errechnen ist.

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Hinweis 
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Bei niedrigen Geld- und hohen Sachbezügen würde sich das Existenzminimum des Mitarbeiters drastisch vermindern, deshalb gibt es eine Untergrenze. Dem Verpflichteten hat von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag zu verbleiben (= absolutes Existenzminimum). Die Werte zu dieser gesetzlichen Regelung werden jährlich angepasst.

Im Kalenderjahr 2025 beträgt der allgemeine Grundbetrag 1.273,00 Euro. Somit müssen dem Verpflichteten in diesem Jahr mindestens 636,50 Euro verbleiben.

 Sonderzahlungen

Dem Verpflichteten hat vom 13. und 14. Monatsbezug (d. h. von der Weihnachtsremuneration und vom Urlaubszuschuss) jeweils ein eigenes Existenzminimum zu verbleiben.
 
Hinweis 
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Darüber hinaus gezahlte Sonderzahlungen (z. B. Bilanzgeld, Jubiläumsgeld ...) sind pfändungsrechtlich als laufender Bezug zu betrachten.

 Ermittlung des ungerundeten Nettos

Um den pfändbaren Betrag aus den Sonderzahlungen berechnen zu können, muss zuerst das ungerundete Netto ermittelt werden. Dabei wird wie folgt vorgegangen:
 
Netto ung. Sonderzahlung = Netto gesamt - Netto ohne Sonderzahlung
 
Beispiel  
Beispiel.png
Werte vom Jahr 2016
Es werden folgende Lohnarten abgerechnet:
Gehalt: € 3.000,00
UZ:       € 3.000,00
 
Wenn Sie die Berechnung für das ungerundete Netto der Sonderzahlung nachvollziehen möchten, steigen Sie in die Bruttoerfassung ein und erfassen beide Bezüge. Betätigen Sie nun die Funktion Netto-Vorschau und notieren Sie das Netto:

1154799238000203680_4.png

Netto gesamt = 3.814,97

Löschen Sie anschließend die Sonderzahlung und drücken Sie erneut "Netto ansehen".

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Netto ohne SZ = 2.014,76

Netto ungerundet SZ = 3.814,97 - 2.014,76 = 1.800,21

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Im oberen Bereich am Reiter Pfändbarer Betrag sehen Sie nun auch eine eigene Zeile für den pfändbaren Betrag bei Sonderzahlungen. Im unteren Bereich sehen Sie, wie dieser berechnet wird. Ausgangspunkt ist das vorhin errechnete ungerundete Netto, in diesem Beispiel in Höhe von € 1.800,21.

 Sonderzahlung als Teilzahlung

Werden Sonderzahlungen in Teilzahlungen (z. B. viermal im Jahr je eine halbe Sonderzahlung) geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag für UZ und WR entsprechend deren Höhe aufzuteilen.
 
Um dies zu ermöglichen, muss in der Pfändungsverwaltung am Reiter "Dienstnehmer" oder im Dienstnehmerstamm am Reiter "Pfändungen" das Feld "SZ-Teilzahlung" auf "Ja" gestellt werden. Im Feld SZ-Jahresbrutto muss zudem der (geschätzte) Jahresbetrag an Sonderzahlungen (UZ und WR) angegeben werden.

1153073798000203260.png
 
Beispiel
Beispiel.png
Werte vom Jahr 2016
Allgemeiner Grundbetrag = € 882,00 (jeweils für UZ und WR)
2 unterhaltsberechtigte Personen → Unterhaltsgrundbetrag € 352,00
SZ-Teilzahlungen = Ja
SZ-Jahresbrutto = € 4.000,00
Höhe einer Teilzahlung = € 1.000,00

Berechnung der Grundbeträge für die SZ-Teilzahlung:

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Für die Sonderzahlung wird der Grundbetrag mit 2 multipliziert, da es zwei Sonderzahlungen gibt. Anteilig auf das geschätzte SZ-Jahresbrutto wird der Grundbetrag berücksichtigt.

882,00 * 2 * 1.000,00 / 4.000,00 = 441,00 Allgemeiner GB
352,00 * 2 * 1.000,00 / 4.000,00 = 176,00 Unterhalts-GB

 Beendigungsansprüche

Bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses entstehen mehrere Ansprüche, die pfändungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden müssen und denen jeweils ein unpfändbarer Freibetrag zusteht:
  • Laufende Bezüge (z. B. Gehalt, Provisionen, Überstunden ...)
  • UZ und WR
  • Beendigungsbezüge (z. B. UEL und Abfertigung)

 Ermittlung des ungerundeten Nettos

Um den pfändbaren Betrag aus den Beendigungsbezügen, den Sonderzahlungen und den laufenden Bezügen berechnen zu können, muss zuerst das ungerundete Netto pro Bezugsart ermittelt werden, das sich wie folgt errechnet:
 
Netto ungerundet lfd = Netto lfd
Netto ungerundet SZ = Netto gesamt - Netto ohne SZ
Netto ungerundet Beendigung = Netto gesamt - Netto ohne Beendigungslohnarten
 
Beispiel
Beispiel.png
Werte vom Jahr 2016
Austritt: 31.06.2016

Folgende Lohnarten werden abgerechnet:
Gehalt: € 3.000,00
WR: € 2.500,00
UEL für 25 Urlaubstage (35 SV-Tage)
Abfertigung: 3 Monatsentgelte
 
Wenn Sie die Berechnung für das ungerundete Netto der einzelnen Bezugsarten nachvollziehen möchten, müssen folgende Werte ermittelt werden:
  • Netto laufend
  • Netto ohne Beendigung
  • Netto ohne Sonderzahlung
Steigen Sie dazu in die Bruttoerfassung ein und erfassen Sie zuerst alle laufenden Bezugsarten samt Austritt. Betätigen Sie nun die Funktion Netto-Vorschau und notieren Sie das Netto.

1154863797000003730_3.png

Netto laufende Bezüge = 2.014,76
  
Nun erfassen Sie die Sonderzahlung dazu und verwenden erneut die Funktion Netto-Vorschau. Sie erhalten das Netto ohne Beendigungsbezüge.

1154870994000403730.png

Netto ohne Beendigungsbezüge = 2.822,03
  
Um das Netto ohne Sonderzahlung zu erhalten, müssen die Beendigungsbezüge (UEL und Abfertigung) erfasst und die Sonderzahlung gelöscht werden. 

1154863806000003730_2.png

Netto ohne Sonderzahlung = 13.159,25 - 603,11 (UEL Folgemonat SV lfd Betrag) = 12.556,14
 
Nun erfassen Sie alle Bezugsarten und führen wieder die Funktion Netto-Vorschau aus. Sie erhalten das Netto gesamt.

1154871128000403730_0.png

Netto gesamt = 13.937,03 - 603,11 (UEL Folgemonat SV lfd Betrag) = 13.333,92

Netto ung. lfd = 2.014,76
Netto ung. SZ = 777,78 (= 13.333,92 - 12.556,14 )
Netto ung. Beendigung = 10.541,38 (= 13.333,92 - 2014,76 - 777,78 (Differenz aus Netto gesamt - Netto ung. lfd - Netto ung. SZ))
 
Beim Wechsel in die Pfändungsverwaltung auf den Reiter "Pfändbarer Betrag" können die errechneten Werte pro Bezugsart kontrolliert werden:
 
1154872457000003730_1.png

 Berechnung pfändbarer Betrag

Betrachtet man die Berechnung des pfändbaren Betrages der laufenden Bezüge im Austrittsmonat, ist zu beachten, dass die Pfändungsfreibeträge auch bei "Austritt während des Monats" für den gesamten Monat zustehen und nicht aliquotiert werden dürfen. Auch für aliquot abgerechnete Sonderzahlungen steht dem Verpflichteten jeweils der volle unpfändbare Freibetrag zu. Ansonsten erfolgt die Berechnung wie bereits in den vorangegangenen Kapiteln beschrieben.

Von den einmaligen Leistungen (UEL und Abfertigung), die dem Mitarbeiter aufgrund des Austritts zustehen, muss dem Verpflichteten ein eigener unpfändbarer Freibetrag für einen Monat verbleiben und das auch dann, wenn die Leistungen für mehrere Monate zustehen.

Hinweis 
Hinweis.png
Über ein Ansuchen beim Exekutionsgericht kann der Mitarbeiter eine für ihn günstigere Variante beantragen → siehe Antrag auf erweiterten Pfändungsschutz der einmaligen Beendigungsansprüche.

Für dieses Beispiel bedeutet das, dass der (erhöhte) allgemeine Grundbetrag nur einmal berücksichtigt wird und zwar mit € 1.029,00 (€ 882,00 erhöht um ein Sechstel SZ, Werte vom Jahr 2016). Im Anschluss werden wieder Unterhalts- und Steigerungsbeträge gerechnet. Die Differenz aus dem ursprünglichen Netto und den Pfändungsfreibeträgen ergibt – wie gehabt – den pfändbaren Betrag von € 4580,88.

1154876004000003730_1.png

Da Abfertigung und UEL häufig für einen längeren Zeitraum zustehen, wird die Pfandschutzobergrenze (Höchstberechnungsgrundlage) für die Ermittlung des pfändbaren Betrages mit der Anzahl der Monate multipliziert, für die die Beendigungsansprüche bezahlt werden.

Beispiel
Beispiel.png
Abfertigung in Höhe von
UEL für
Höchstberechnungs-grundlage
2 Monatsentgelten
-
2 Anspruchsmonate
3 Monatsentgelten
17 Urlaubstage (= 23 SV-Tage)
3 Anspruchsmonate
1 Monatsentgelt
35 Urlaubstage (= 49 SV-Tage)
2 Anspruchsmonate
-
28 Urlaubstage (= 38 SV-Tage)
2 Anspruchsmonate

Werden Abfertigung und UEL nebeneinander ausbezahlt, richtet sich die Höchstberechnungsgrundlage nach dem längsten Anspruch.

In unserem Beispiel wird die Pfandschutzobergrenze auf € 10.560,00 erhöht (3.520,00 * 3 Monate), da eine Abfertigung in der Höhe von 3 Monatsentgelten zusteht (längerer Anspruch).

Die Berechnung der Anspruchsmonate erfolgt normalerweise automatisch durch die Ermittlung der gesetzlichen Abfertigungsansprüche bzw. der UEL-Tage. Wollen Sie die Anzahl der Anspruchsmonate manuell erfassen, kann dies in der Pfändungsverwaltung am Reiter "Mitarbeiter" im Feld Beendigungsanspruch - Anzahl HBGL erfolgen:

1154876004000003730_2.png

Hinweis 
Hinweis.png
Bei der Auszahlung einer kollektivvertraglichen oder freiwilligen Abfertigung (oder anderen Beendigungsansprüchen wie Sozialplanzahlungen bei DV-Ende) müssen die Anspruchsmonate auf jeden Fall manuell berechnet und eingetragen werden, da die Monatsanzahl vom Programm nicht festgestellt werden kann.

 Antrag auf erweiterten Pfändungsschutz der einmaligen Beendigungsansprüche

Der ausgeschiedene Mitarbeiter hat die Möglichkeit, beim Exekutionsgericht einen Antrag auf erweiterten Pfändungsschutz der einmaligen Beendigungsansprüche (§ 291d EO) zu stellen, um dadurch eine für ihn günstigere Pfändung seiner Beendigungsansprüche zu erhalten.

Wird dem Antrag stattgegeben, muss ihm jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrages verbleiben, das der Anzahl der Monate entspricht, für die diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen. Um dies zu ermöglichen, muss in der Pfändungsverwaltung am Reiter "Mitarbeiter" im Feld Beendigungsanspruch - Anzahl Grundbeträge die Anzahl der zu berücksichtigenden Grundbeträge (bzw. Monate) für die Berechnung des verbleibenden Existenzminimums hinterlegt werden:

1154881113000003730_0.png

Beispiel 
Beispiel.png
Abfertigung von
verbleibendes Existenzminimum
2 Monatsentgelten
2 x das volle monatliche Existenzminimum
3 Monatsentgelten
3 x das volle monatliche Existenzminimum
4 Monatsentgelten
4 x das volle monatliche Existenzminimum

Hinweis 
Hinweis.png
Sollte innerhalb von vier Wochen (gerechnet ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses) kein Gerichtsbeschluss einlangen, dann ist der bereits ausgerechnete pfändbare Betrag an den Gläubiger zu überweisen.

 Verständigung vom Bezugsende

Tritt ein Dienstnehmer aus, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Gläubiger des Dienstnehmers zu verständigen. Diese Verständigung erfolgt mittels Formblatt, das im Programm Verständigung vom Bezugsende drucken erstellt werden kann.

Hinweis 
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Wie die meisten Auswertungsprogramme ist auch dieses Programm stapelfähig und muss nicht jeden Monat manuell aufgerufen werden, sondern kann in einen oder mehrere Lohnstapel (z. B. Austrittsstapel) aufgenommen werden.

Ein Ausdruck des Formulars erfolgt für die Gläubiger jener Mitarbeiter, die im laufenden Monat ausgeschieden sind. Entscheidend dafür, ob Sie einen Ausdruck der Verständigung vom Bezugsende erhalten oder nicht, ist demnach die Eingabe und Abrechnung des Austritts in der Bruttoerfassung. Es wird also nur für jene Gläubiger ein Formular gedruckt, die wirklich verständigt werden müssen.
 
Für folgende Gläubiger erfolgt kein Ausdruck:
  • Dienstgeberdarlehen
  • Unterhaltsforderungen ohne Rückstand und ohne Monatsrate
  • Sonstige Forderungen, die bereits zur Gänze getilgt sind (Restschuld = Null)
  • Eingestellte Forderungen

 Einstiegsfelder 

Firma
Angabe der Firma bzw. Firmen, für die die Auswertung gestartet werden soll.

Funktion_F4.png Auswahl einer bestimmten Firma
Funktion_F8.png Auswahl mehrerer Firmen

Bleibt das Feld leer, wird die Auswertung für alle Firmen, für die der User berechtigt ist (siehe Datenbesitzer für Ansehen in Lohnfirmen), gestartet (z. B. Ausdruck der Lohnsets für alle Firmen, Ausdruck des Auszahlungsjournals für alle Firmen ...).

1145287648000702500_1.png
 

 Reiter "Allgemein"

Abrechnungsmonat
Monat, in dem die Auswertung gedruckt werden soll.
Hier können Sie angeben, ob es sich bei dem Ausdruck um einen Kontrollausdruck handelt. Steht dieses Feld auf "Ja", erfolgt in der Zustandsverwaltung kein Eintrag und es wird auch nicht geprüft. Somit gelangen alle betroffenen Dienstnehmer in der Vorschau auf den Ausdruck.

0 - Nein
1 - Ja
Soll der Ausdruck auch bei einem ruhenden Dienstverhältnis erfolgen?

0 - Nein
1 - Ja
Sortierung
In diesem Feld kann die Sortierreihenfolge der Dienstnehmer auf dem Ausdruck festgelegt werden. Die Sortierung kann beispielsweise nach Dienstnehmernummern, Abrechnungskreisen, Kostenstellen, KV usw. erfolgen. Es können auch mehrere Sortierungsstufen hinterlegt werden. Außerdem können Sie entscheiden, ob die Sortierung "aufsteigend" oder "absteigend" erfolgen soll.

Mit der Funktionstaste F8 oder einem Mausklick auf  Funktion_F8.png gelangen Sie in das Sortierungsfenster.
Filterfelder
Durch die Definition von Filterfeldern (F8 oder Funktion_F8.png ) besteht die Möglichkeit, die Auswertung auf einen bestimmten Bereich (z. B. nur für einen Abrechnungskreis, nur für einen oder mehrere Dienstnehmer, nur für eine oder mehrere bestimmte Kostenstellen ...) einzuschränken.

Im Standard ist eine Filterung je Dienstnehmer vorgesehen, die jederzeit abgeändert werden kann.
Soll die Verständigung vom Bezugsende gedruckt werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja
Soll die Verständigung vom Bezugsende archiviert werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja
Soll die Verständigung vom Bezugsende per E-Mail versendet werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja
 
Druckeinstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "Drucken" gelangt man in die Druckeinstellungen, wo der Drucker, die Anzahl der Kopien, die Sortierreihenfolge sowie die Seiten pro Blatt festgelegt werden können.
Archiveinstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "Archivieren" gelangt man in die Archiveinstellungen, wo die Archivnummer, der Betreff und die Kategorie für das Archivieren hinterlegt werden können. 
E-Mail-Einstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "E-Mail" gelangt man in die E-Mail-Einstellungen, wo festgelegt werden kann, ob die E-Mail komprimiert werden soll. Des Weiteren können der E-Mail-Betreff, der E-Mail-Text, der Dateiname des Ausdrucks im Anhang der E-Mail sowie die Art des E-Mail-Versands definiert werden.
 

 Reiter "Erweitert"

Soll das Listdatum gedruckt werden?

0 - Nein
1 - Ja
Legen Sie hier fest, ob der Firmenstempel ausgegeben werden soll. Der Firmenstempel setzt sich aus dem Firmennamen und der Firmenanschrift (Straße, PLZ, Ort) zusammen. Ist der Empfänger der Spesen für die Drittschuldnererklärung der Steuerberater, dann werden die entsprechenden Daten von der STB-Firma herangezogen.

0 - Nein
1 - Ja
Sprache am Ausdruck

0 - Deutsch (Österreich)
1 - Deutsch (Deutschland)
2 - Deutsch (Schweiz)
3 - Englisch
4 - Ungarisch
5 - Tschechisch
6 - Slowakisch
7 - Italienisch
8 - Slowenisch
9 - Kroatisch
10 - Türkisch
11 - Französisch
12 - Polnisch
13 - Russisch
 

 Ausdrucksbeispiel


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 Zusammenrechnung mit anderen Einkünften

Eine Zusammenrechnung der Einkünfte darf nur mit einer Zusammenrechnungsanordnung des Exekutionsgerichts durchgeführt werden.

Wenn ein Mitarbeiter bei mehreren Dienstgebern beschäftigt ist, muss im Fall einer Pfändung grundsätzlich jeder Dienstgeber das Existenzminimum eigens berechnen und auch berücksichtigen.

Auf Antrag eines Gläubigers kann das Gericht eine Zusammenrechnung der Bezüge anordnen.

Ein Drittschuldner berücksichtigt die Grundbeträge wie gehabt. Für diesen Drittschuldner hat die Zusammenrechnung keine Auswirkung.

Alle anderen Drittschuldner berücksichtigen nur die Steigerungsbeträge, aber keine Grundbeträge. Diese Drittschuldner stellen im Dienstnehmerstamm das Feld "Grundbeträge rechnen" auf "Nein". Ansonsten sind hier keine weiteren Schritte notwendig.

Damit wird insgesamt für diesen Dienstnehmer ein Grundbetrag (pro Monat) berücksichtigt und es wird (annähernd) so viel gepfändet, als wenn es nur einen Dienstgeber geben würde.

Unabhängig davon, welcher Gläubiger die Zusammenrechnung beantragt hat, profitiert immer jener Gläubiger mit dem höchsten Rang.

Diese Vorgangsweise ist für Zusammenrechnungsbeschlüsse ab dem 1.7.2021 gültig aufgrund einer Novellierung der Exekutionsordnung.

Für Altfälle gilt: Der Gläubiger, der die Zusammenrechnung beantragt hat, profitiert von den höheren pfändbaren Beträgen durch die Zusammenrechnung.

Wird der Antrag auf Zusammenrechnung genehmigt, sind im Pfändungsstamm am Reiter "Forderungswerte" folgende Felder zu berücksichtigen:
 
Soll aufgrund einer Zusammenrechnungsanordnung des Exekutionsgerichts eine Zusammenrechnung mit anderen Einkünften durchgeführt werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen. Darüber hinaus sind folgende Felder zu berücksichtigen:
 
1119896468001301810_2.png
Soll das Existenzminimum im Zuge der Zusammenrechnung erhöht oder herabgesetzt werden, kann in diesem Feld der entsprechende Betrag (+ oder - ) eingetragen werden.
 
Beispiel
Beispiel.png
Das Exekutionsgericht erlässt folgenden Beschluss:

Der nach § 291a Exekutionsordnung errechnete unpfändbare Freibetrag wird monatlich um € 250,00 erhöht.

1161169222001302730.png

Die Berechnung des pfändbaren Betrages sieht wie folgt aus (Werte vom Jahr 2025):

1161169222001302730_0.png

   berechnetes Existenzminimum   2.110,50
+ Erhöhungsbetrag                           250,00
= unpfändbarer Freibetrag             2.360,50
Steht das Feld "Zusammenrechnung" auf "Ja", können Sie hier festlegen, ob und wenn ja, in welcher Höhe die Grundbeträge bei dieser Pfändung berücksichtigt werden sollen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • Nein
  • Ja
  • Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag
  • Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz
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Bei der Ausprägung "Nein" erfolgt keine Berechnung der Grundbeträge.

Bei den Ausprägungen "Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag" und "Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz" kann anschließend im Feld "Indiv. Grundbetrag laufende Bezüge" der vom Gericht festgesetzte Wert bzw. Prozentsatz eingetragen werden.
Steht das Feld "Zusammenrechnung" auf "Ja", können Sie hier festlegen, ob und wenn ja in welcher Höhe die Grundbeträge bei dieser Pfändung berücksichtigt werden sollen.
Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • Nein
  • Ja
  • Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag
  • Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz
1119896468000401810.png

Bei der Ausprägung "Nein" erfolgt keine Berechnung der Grundbeträge.

Bei den Ausprägungen "Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag" und "Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz" kann anschließend im Feld "Indiv. Grundbetrag Sonderzahlungen" der vom Gericht festgesetzte Wert bzw. Prozentsatz eingetragen werden.
Steht das Feld "Zusammenrechnung" auf "Ja", können Sie hier festlegen, ob und wenn ja, in welcher Höhe die Grundbeträge bei dieser Pfändung berücksichtigt werden sollen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • Nein
  • Ja
  • Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag
  • Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz
1119896468000401810.png

Bei der Ausprägung "Nein" erfolgt keine Berechnung der Grundbeträge.

Bei den Ausprägungen "Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag" und "Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz" kann anschließend im Feld "Indiv. Grundbetrag Beendigungsbezüge" der vom Gericht festgesetzte Wert bzw. Prozentsatz eingetragen werden.
Eingabe des individuellen Grundbetrages (Prozentsatz oder Betrag), der aufgrund der Zusammenrechnungsanordnung gewährt wird. Dieses Feld ist nur aktiv, falls im Feld "Grundbeträge laufende Bezüge rechnen" die Ausprägungen "Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag" oder "Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz" und im Feld "Zusammenrechnung" die Ausprägung "Ja" gewählt wurden.

Beispiel (Beträge aus dem Jahr 2025)
Beispiel.png
Grundbeträge rechnen = Indiv. Grundbetrag-Prozentsatz
Indiv. Grundbetrag = 30 %
Allgemeiner Grundbetrag = 1.273,00
Unterhalt-Grundbetrag = 508,00 (für 2 Kinder)

1119896468000301810_0.png

1119896468000301810.png

Berechnung der Grundbeträge:
1.273,00 * 30 % = 381,90
508,00 * 30 % = 152,40

Beispiel (Beträge aus dem Jahr 2025)
Beispiel.png
Grundbeträge rechnen = Indiv. Grundbetrag-Fixbetrag
Indiv. Grundbetrag = € 1.000,00
Allgemeiner Grundbetrag = 1.273,00
Unterhalt-Grundbetrag = 508,00 (für 2 Kinder)

1119896468000301810_1.png

1119896468000301810_2.png

Berechnung der Grundbeträge:
1.273,00 + 508,00 = 1.781,00
1.000,00 / 1.781,00 * 100 = 56,1482 %
 
1.273,00 * 56,1482 % = 714,77
508,00 * 56,1482 % = 285,23
siehe Feld "Indiv. Grundbetrag laufende Bezüge" allerdings in Bezug auf Sonderzahlungen.
siehe Feld "Indiv. Grundbetrag laufende Bezüge" allerdings in Bezug auf Beendigungsbezüge.
Müssen Sie aufgrund des gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlusses eine Gesamtberechnung der pfändbaren Beträge durchführen, sind auch Einkünfte aus anderen Geldquellen zu berücksichtigen. In diesem Feld ist der Nettobetrag der laufenden Bezüge (Gehalt, Überstunden, Prämien, ...), die der Dienstnehmer bei anderen Dienstgebern bezieht, einzugeben.
Müssen Sie aufgrund des gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlusses eine Gesamtberechnung der pfändbaren Beträge durchführen, sind auch Einkünfte aus anderen Geldquellen zu berücksichtigen. In diesem Feld ist der Nettobetrag eventueller Sonderzahlungen (UZ und WR), die der Dienstnehmer bei anderen Dienstgebern bezieht, einzugeben.
Müssen Sie aufgrund des gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlusses eine Gesamtberechnung der pfändbaren Beträge durchführen, sind auch Einkünfte aus anderen Geldquellen zu berücksichtigen. In diesem Feld ist der Nettobetrag eventueller Beendigungsansprüche (z. B. UEL und Abfertigung), die der Dienstnehmer bei anderen Dienstgebern bezieht, einzugeben.
 
Beispiel 
Beispiel.png
Werte vom Jahr 2016.
Der Mitarbeiter ist bei zwei Arbeitgebern (A und B) beschäftigt.
Er hat zwei sonstige Pfändungen bei Arbeitgeber A.
Gläubiger 2 (Versandhaus) hat einen Antrag auf Zusammenrechnung gestellt.
Der Zusammenrechnungsbeschluss sieht vor, dass die unpfändbaren Grundbeträge von Arbeitgeber B zu gewähren sind.
 
Aufgrund des Beschlusses sind im Pfändungsstamm bei der Pfändung des Versandhauses am Reiter "Forderungswerte" folgende Einstellungen vorzunehmen:

1154956674000503900.png
 
Am Reiter "Pfändungen" ergeben sich folgende Tilgungsbeträge:
 
1154956765000203900_2.png
 
Grundsätzlich würde für den 2. Gläubiger wegen des Rangprinzipes keine Tilgung berechnet werden. Aufgrund der Zusammenrechnung entsteht jedoch ein pfändbarer Betrag, der für diesen Gläubiger verwendet werden darf. 
 
Am Reiter "Pfändbarer Betrag" kann die Berechnung nachvollzogen werden:
 
1154957888000203900_2.png
 
Der pfändbare Betrag von € 797,36 wird vollständig für die Tilgung von Gläubiger 1 (inklusiver der Spesen für die Tilgung und die DSE) verwendet.
 
Wechselt man in der linken Combobox im oberen Bereich auf "Zusammenrechnung", wird die Berechnung des pfändbaren Betrages im Zusammenrechnungsfall dargestellt. Dabei ist deutlich zu sehen, dass weder der allgemeine Grundbetrag noch der Unterhaltsgrundbetrag in Abzug gebracht worden sind. Die Steigerungsbeträge von 30 % und 20 % werden jedoch wie zuvor berücksichtigt.

Es ergibt sich ein pfändbarer Betrag von € 1.414,76. Die Differenz aus den beiden Beträgen (1.414,76 - 797,36 = 617,40) ergibt schließlich den möglichen Tilgungswert für den 2. Gläubiger. Diese nun verfügbaren € 617,40 werden vom Gläubiger 2 für Tilgung, Spesen für die Tilgung und die DSE verwendet.
 
1154957888000203900_4.png

 Vorschuss und Dienstgeberdarlehen

Werden die Rückzahlung eines Vorschusses oder Dienstgeberdarlehens vom Dienstnehmer bei der monatlichen Abrechnung einbehalten, darf das normale Existenzminimum unterschritten werden. Dem Verpflichteten hat mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag zu verbleiben, auch absolutes Existenzminimum genannt. Die Werte zu dieser gesetzlichen Regelung werden jährlich angepasst.

Im Kalenderjahr 2025 beträgt der allgemeine Grundbetrag 1.273,00 Euro. Somit müssen dem Dienstnehmer mindestens 636,50 Euro verbleiben.

Tritt der Vorschuss oder das Dienstgeberdarlehen gemeinsam mit einer sonstigen Pfändung auf, so gilt: Für die Rückzahlung des Vorschusses oder des Dienstgeberdarlehens wird maximal der Differenzbetrag bis zum absoluten Existenzminimum herangezogen.

Hinweis 
Hinweis.png
Die Abwicklung ist sowohl mit als auch ohne Monatsrate möglich. Nur mit der Einstellung "Obergrenze" im Feld "Monatsrate" wird das absolute Existenzminimum beachtet. Mit der Einstellung "Fixbetrag" prüft das Programm keine Untergrenzen und der Dienstnehmer könnte auch das absolute Existenzminimum unterschreiten.

Welche Lohnart in der Bruttoerfassung für die Tilgung erzeugt wird, hängt von folgendem Parameter ab:
Paket LOHN → Stammdaten → Einstellungen → LOHN Parameter → Pfändungen → Lohnart für Tilgung DG-Darlehen

1553434765000006890_0.png

Beispiel  1
Beispiel.png
Es wurde ein Vorschuss oder Dienstgeberdarlehen in Höhe von 2.000 Euro gewährt. Dieser bzw. dieses hat den ersten Rang und es wurde keine Ratenzahlung vereinbart.

Der pfändbare Betrag, der für sonstige Forderungen und Unterhaltsforderungen berechnet und ausgewiesen wird, darf überschritten werden.

1553699287000001750.png

Es verbleibt dem Dienstnehmer nur das absolute Existenzminimum in Höhe von 636,50 Euro (die Hälfte des allgemeinen Grundbetrags in Höhe von 1.273,00 Euro), der Rest wird dem DN abgezogen.

1553699287000001750_0.png

1553699287000001750_1.png

Mit einer entsprechenden Vereinbarung und der Hinterlegung einer Monatsrate könnte auch ein niedriger Betrag für die Rückzahlung abgezogen werden.

Beispiel  2
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Auf dem ersten Rang ist die Pfändung einer sonstigen Forderung.
Auf dem zweiten Rang gibt es einen Vorschuss oder ein Dienstgeberdarlehen, für den/das keine Ratenzahlung vereinbart wurde.

Die sonstige Forderung schöpft den pfändbaren Betrag zur Gänze aus. Für die Rückzahlung des Vorschusses oder des Dienstgeberdarlehens wird maximal der Differenzbetrag bis zum absoluten Existenzminimum herangezogen. Dem Dienstnehmer verbleibt nur das absolute Existenzminimum.

1553699600000001750.png

1553699600000001750_0.png

1.575,10
 Existenzminimum
  - 636,50
 absolutes Existenzminimum
 938,60
 für Vorschuss/Dienstgeberdarlehen

886472356396478.png

Mit einer entsprechenden Vereinbarung und der Hinterlegung einer Monatsrate könnte auch ein niedriger Betrag für die Rückzahlung abgezogen werden.

Beispiel  3
Beispiel.png
Auf dem ersten Rang ist der Vorschuss oder das Dienstgeberdarlehen, dabei ist noch ein Rest in Höhe von 355,44 Euro offen. Es wurde keine Ratenzahlung vereinbart. Auf dem zweiten Rang kommt eine sonstige Forderung dazu.

Wieder verbleibt dem Dienstnehmer weniger als das normale Existenzminimum, denn es darf – wenn nötig – für die Rückzahlung bis unterhalb des absoluten Existenzminimum gepfändet werden.

Der normale pfändbare Betrag geht an die sonstige Forderung.

1553701853000001750.png

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1553701853000001750_1.png

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Beispiel 4
Beispiel.png
Auf dem ersten Rang ist der Vorschuss oder das Dienstgeberdarlehen, dabei ist noch ein Rest in Höhe von 1.355,44 Euro offen. Es wurde keine Ratenzahlung vereinbart. Auf dem 2. Rang kommt eine sonstige Forderung dazu.

Wieder verbleibt dem Dienstnehmer weniger als das normale Existenzminimum, denn es darf – wenn nötig – für die Rückzahlung bis unterhalb des absoluten Existenzminimum gepfändet werden.

Es wird zu Beginn das tatsächliche Existenzminimum sowie das absolute Existenzminimum ermittelt. Der Differenzbetrag aus beiden Werten tilgt den Vorschuss bzw. das Dienstgeberdarlehen. Wird der offene Betrag des Vorschusses/Dienstgeberdarlehens nicht gedeckt, dann wird der normale pfändbare Betrag zur Tilgung herangezogen.
Von der sonstige Forderung wird jener Betrag getilgt, der vom normalen pfändbaren Betrag übrig ist.

Vorschuss/DG-Darl. offen 
1.355,44
 
Pfändbarer Betrag
 705,96
 
Existenzminimum
 1.575,10
 
absolutes Existenzminimum
 636,50
 
   
 
 1.575,10 - 636,50 = 938,60
Differenz zum absoluten Existenzminimum
 
 1.355,44 - 938,60 = 416,84
Vorschuss/DG-Darlehen Rest
für Vorschuss/DG-Darlehen
938,60 + 416,81 = 1.355,44
 
   
für sonstige Forderungen
 705,96 - 416,84 = 289,12
Pfändbarer Betrag Rest
 

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Mit einer entsprechenden Vereinbarung und der Hinterlegung einer Monatsrate könnte auch ein niedriger Betrag für die Rückzahlung abgezogen werden.
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 Überweisung der Tilgungsbeträge

Die Tilgungsbeträge werden mit dem Programm Gläubiger überweisen überwiesen. Wie bei jedem Überweisungsprogramm (Mitarbeiter überweisen, Körperschaften überweisen) kann aus folgenden Zahlungsarten ausgewählt werden:
  • Überweisungsliste
  • Zahlscheine 
  • Telebanking

Hinweis 
Hinweis.png
Bei der Anlage einer Pfändung gibt es am Reiter "Forderungswerte" das Feld Verfahrensart in dem festgelegt werden kann, ob es sich um ein vereinfachtes oder ein ordentliches Bewilligungsverfahren handelt.

Für Pfändungen, die nach dem "vereinfachten Bewilligungsverfahren" abgewickelt werden, gilt für die Überweisung der pfändbaren Beträge eine Wartefrist von 4 Wochen (4 Wochen ab dem Einlang-Datum der Forderung). Wird eine Pfändung mit dieser Verfahrensart angelegt, wird der Überweisungsbeginn am Reiter "Stammdaten" automatisch angepasst.

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Das bedeutet, dass der Tilgungsbetrag dem Mitarbeiter zwar sofort vom Netto abgezogen, jedoch frühestens nach vier Wochen an den Gläubiger überwiesen wird (4-Wochen-Einspruchsfrist des Mitarbeiters).

Ob die 4-Wochenfrist letztendlich zur Anwendung kommt, können Sie über den Druckdialog des Programmes Gläubiger überweisen am Reiter "Erweitert" im Feld "Überweisungsbeginn" anwenden selbst entscheiden.

Darüber hinaus kann in der Parametersteuerung für die Pfändungsverwaltung die Wochenanzahl für die Überweisungssperre individuell festgelegt werden.

Bis diese 4 Wochen erreicht sind (ausschlaggebend ist das Tagesdatum im System), werden diese Tilgungsbeträge im Überweisungsprogramm auf dem Fehlerprotokoll dargestellt:

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Damit diese Beträge überwiesen werden können, muss das Programm zum frühestmöglichen Datum (15.07.2016 bzw. 20.07.2016) im "ursprünglichen Monat" (in diesem Fall Juni) erneut gestartet werden.

 Druckdialog

Über folgende Eingabefelder kann der Überweisungsvorgang beeinflusst werden:
 

 Einstiegsfelder

Firma
Angabe der Firma bzw. Firmen, für die die Auswertung gestartet werden soll.

Funktion_F4.png Auswahl einer bestimmten Firma
Funktion_F8.png Auswahl mehrerer Firmen

Bleibt das Feld leer, wird die Auswertung für alle Firmen, für die der User berechtigt ist (siehe Datenbesitzer für Ansehen in Lohnfirmen), gestartet (z. B. Ausdruck der Lohnsets für alle Firmen, Ausdruck des Auszahlungsjournals für alle Firmen ...).

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 Reiter "Allgemein"

Abrechnungsmonat 
Monat, für den die Überweisungen erzeugt werden sollen.
Hier können Sie angeben, ob es sich bei dem Ausdruck um einen Kontrollausdruck handelt. Steht dieses Feld auf "Ja", erfolgt in der Zustandsverwaltung kein Eintrag und es wird auch nicht geprüft. Somit gelangen alle betroffenen Dienstnehmer in der Vorschau auf den Ausdruck.

0 - Nein
1 - Ja
Filterfelder
Durch die Definition von Filterfeldern (F8 oder Funktion_F8.png ) besteht die Möglichkeit, die Auswertung auf einen bestimmten Bereich (z. B. nur für einen Abrechnungskreis, nur für einen oder mehrere Dienstnehmer, nur für eine oder mehrere bestimmte Kostenstellen ...) einzuschränken.

Im Standard ist eine Filterung je Dienstnehmer vorgesehen, die jederzeit abgeändert werden kann.
Legen Sie die Zahlungsart fest. Bei der Ausprägung "2 - Zahlschein" ist der Parameter Drucken(Zahlschein) auf die Ausprägung "Ja" zu stellen. Für zusätzliche Einstellungen bei Verwendung der Zahlungsart "3 - Telebanking" stehen am Reiter "Erweitert" einige Parameter zur Verfügung (Beispiel: TB-Datei-Verzeichnis).

Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

1 - Überweisungsliste: Eine Übersicht über die zu tätigenden Überweisungen bietet die Überweisungsliste.

2 - Zahlschein: Ein Zahlschein wird gedruckt. Für den Zahlscheindruck können eigene Druckereinstellungen hinterlegt werden.

3 - Telebanking: Diese Ausprägung ist zu verwenden, falls eine Telebankingdatei in ein Verzeichnis erstellt bzw. die Zahlungsplattform LOHN mit EBICS oder finAPI genutzt werden soll. Legen Sie am Reiter "Erweitert" Details der Versandart der Telebankingdatei fest.

Bei Verwendung des Parameter "Zahlungsart" mit der Ausprägung "Telebanking" wird im Standard eine Telebankingdatei mit dem Zahlungsverkehrformat "SEPA RB 6.0" erzeugt. Dieses ist ein gängiges Format vieler Banken. Schlägt der Import einer XML-Datei in Ihr Telebankingprogramm fehl, erkundigen Sie sich bei Ihrer kontoführenden Bank nach den erforderlichen Spezifikationen.

Zahlungsverkehrformate können im Feld "Telebankingformat Inland/EU" in der Bankverbindung der Lohnfirmen eingestellt werden.
Stammdaten → Lohnfirmen → Reiter "Lohnfirma - Bürodaten" → mit einem Mausklick auf Funktion_F8.png  im Feld "IBAN" öffnet sich ein Fenster mit einer Liste der Bankverbindungen.

In den Bankstammdaten kann dieses Feld im Kontextmenü (Feldauswahl → Bearbeiten) eingeblendet werden.

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Soll im Fall eines Fehlers ein Fehlerprotokoll gedruckt werden?

Ist bei einem Gläubiger beispielsweise keine Konto-Verbindung hinterlegt, wird dieser auf dem Fehlerprotokoll ausgewiesen. Auch jene Gläubiger, die sich innerhalb der 4-Wochenfrist befinden, werden auf dem Fehlerprotokoll angedruckt (siehe Anwendung 4-Wochenfrist).

0 - Nein
1 - Ja
Durchführungsdatum
Bei der Dateierstellung wird als Durchführungsdatum automatisch das Erstelldatum verwendet. In diesem Feld kann das Durchführungsdatum abgeändert werden.
Sollen Zahlscheine gedruckt werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

Dieser Parameter ist auf die Ausprägung "Ja" zu stellen, falls die Zahlungsart "2 - Zahlschein" gewählt wurde.

0 - Nein
1 - Ja
 
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png gelangen Sie in die Druckeinstellung für den Zahlschein, wo Sie den Drucker, die Anzahl der Kopien und die Sortierreihenfolge festlegen können.
Soll die Auswertung gedruckt werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja
Soll die Auswertung archiviert werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja
Soll die Auswertung per E-Mail versendet werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja
 
Druckeinstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "Drucken" gelangt man in die Druckeinstellungen, wo der Drucker, die Anzahl der Kopien, die Sortierreihenfolge sowie die Seiten pro Blatt festgelegt werden können.
Archiveinstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "Archivieren" gelangt man in die Archiveinstellungen, wo die Archivnummer, der Betreff und die Kategorie für das Archivieren hinterlegt werden können. 
E-Mail-Einstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "E-Mail" gelangt man in die E-Mail-Einstellungen, wo festgelegt werden kann, ob die E-Mail komprimiert werden soll. Des Weiteren können der E-Mail-Betreff, der E-Mail-Text, der Dateiname des Ausdrucks im Anhang der E-Mail sowie die Art des E-Mail-Versands definiert werden.
 

 Reiter "Erweitert" 

An dieser Stelle haben Sie die Möglichkeit zur Anlage und Hinterlegung eines eigenen Titelblocks.

Hinweis
Hinweis.png
Es wird bereits ein Standard-Block ausgeliefert, den Sie kopieren und abändern können.
Auszahlende Bank
Mit der Funktionstaste F4 können Sie auswählen, von welcher Bank aus die Überweisung durchgeführt werden soll. In der Combobox auf der rechten Seite kann zwischen den Bankverbindungen der Firma und denen des Konzerns gewählt werden.
 
Steht das Feld auf "wie im Mitarbeiterstamm hinterlegt", wird die Überweisung von der Bank ausgeführt, die beim Mitarbeiter als auszahlende Bank im Dienstnehmerstamm hinterlegt ist.
Mit diesem Parameter kann man festlegen, welcher Tag als Durchführungsdatum vorgeschlagen werden soll. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

0 - Zahltag: Der Zahltag wird in diesem Programm über die Funktion "Zahltag definieren" im Menü "Extras" definiert.

1 - Tagesdatum: Das Tagesdatum laut den Betriebssystemeinstellungen.
Wurde die Exekutionsbewilligung vom Exekutionsgericht im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahren erteilt, muss mit der Auszahlung der gepfändeten Bezüge an den Gläubiger noch mindestens 4 Wochen (gerechnet ab Zustellung der Pfändung, d. h. Datum im Feld "Beginn") gewartet werden.

Wird die Verfahrensart am Reiter "Forderungswerte" auf "ordentliches Bewilligungsverfahren" gestellt, bleibt die 4-wöchige Wartefrist unberücksichtigt. Das heißt: Überweisungsbeginn = Pfändungsbeginn.

Mit diesem Parameter kann entschieden werden, ob der Überweisungsbeginn angewandt werden soll oder doch nicht.

0 - Nein
1 - Ja
Dieser Parameter wird auch "Versandart" genannt. Dieser Parameter kann nur bei der Zahlungsart Telebanking sinnvoll genutzt werden.

Datei im Verzeichnis speichern: Die Telebankingdatei wird im Verzeichnis, welches im Parameter TB-Datei-Verzeichnis hinterlegt ist, gespeichert.

Übermittlung über Zahlungsplattform: Diese Einstellung kann nur bei Verwendung des Programms Zahlungsplattform LOHN für EBICS oder finAPI sinnvoll genutzt werden. Es erfolgt ein Eintrag im Programm Zahlungsplattform LOHN, welcher im Anschluss über dieses Programm an die Bank übermittelt werden kann.

Datenerstellung über Zahlungsplattform: Diese Einstellung kann nur bei Verwendung des Programms Zahlungsplattform LOHN sinnvoll genutzt werden. Es erfolgt ein Eintrag im Programm Zahlungsplattform LOHN, für den in diesem Programm nur die Dateierstellung aber nicht die Übermittlung an die Bank möglich ist. Diese Ausprägung wird dann genutzt, falls die Telebankingdatei letztlich nur erstellt werden soll, aber vom ausführenden Benutzer dieses Programms nicht gesehen werden darf.

Direkte Übermittlung: Diese TB-Versandart ist derzeit nicht mit einem Lohnstapel kombinierbar. Zugangsdaten für die Übermittlung an die Bank über das Programm Zahlungsplattform LOHN müssen manuell erfasst werden.
Jenes Verzeichnis, in dem die Telebankingdatei gespeichert werden soll. Nach einem Verzeichnis kann gesucht werden. Die Verwendung von Platzhaltern insbesondere im Dateinamen ist möglich.

In diesem Verzeichnis wird automatisch ein Unterverzeichnis mit der Jahreszahl angelegt, in dem die Datei gespeichert wird. Zusätzlich wird das Unterverzeichnis "version" angelegt, in dem eine Kopie der Datei mit Erstelltag und -uhrzeit abgelegt wird.

Beispiel
Beispiel.png
TB-Pfad: d:\daten

Die Datei wird wie folgt gespeichert:

d:\daten\2021\6010_G_5842546584_03.xml

Der Name der Überweisungsdatei ist fix vorgegeben und setzt sich wie folgt zusammen:

<Firmennummer ohne führende Nullen>_<Überweisungskennzeichen>_<Auszahlende Bank>_<Monat mit führenden Nullen>_<Auslands-Kennzeichen>.xml

Überweisungs-Kennzeichen:
M = Mitarbeiter das heißt Dienstnehmer
K = Körperschaften
G = Gläubiger
A = Akonto

Auszahlende Bank:
Hier wird die programminterne ID der Bank angeführt. Um den Dateinamen aussagekräftiger zu gestalten, kann anstelle der ID eine individuelle Bezeichnung (z. B. Name der Bank) vergeben werden. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn mehrere auszahlende Banken verwendet werden.

Der gewünschte Wortlaut kann direkt bei der Bankverbindung im Feld "Kurzbezeichnung" hinterlegt werden (Lohnfirmenstamm → Reiter "Lohnfirma-Bürodaten" → Feld "Bankleitzahl" → F8 → Bank auswählen → F6 → Feld "Kurzbezeichnung").

Falls die Kurzbezeichnung Zeichen enthält, die in einem Dateinamen nicht vorkommen dürfen, werden diese im Dateinamen durch einen Unterstrich ersetzt.

Beispiel
Beispiel.png
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Soll die Telebankingdatei einer E-Mail angehängt werden? Diese Einstellung kann nur dann sinnvoll genutzt werden, wenn eine E-Mail erstellt werden soll.

0 - Nein
1 - Ja
Hier kann die Nummer einer Individualprogrammierung hinterlegt werden. Meistens handelt es sich bei Indiviudalprogrammierungen um Implementierungen für einzelne Kunden. Individualprogrammierungen können unterschiedliche Einsatzgebiete haben wie beispielsweise Überweisungen, Buchungsbelege oder Auswertungen. Die Parametrierung der Individualprogrammierung erfolgt im Programm Stammdaten → Weitere Stammdaten → Individualprogrammierungen.

Folgende Individualprogrammierungen werden ohne zusätzliche Lizenz kostenlos zur Verfügung gestellt:

78 - keine Aufschlüsselung: In der Telebanking-Datei wird das Segment <InstrForDbtrAgt>/CONFIDENTIAL/Y</InstrForDbtrAgt> mitgegeben. Dadurch wird die Zahlung am Kontoauszug nur als Sammelüberweisung ausgewiesen (die einzelnen Beträge sind nicht sichtbar). Diese Indiviualprogrammierungen gilt ausschließlich im Programm Dienstnehmer überweisen und Akonto überweisen. Voraussetzung ist, dass im Feld Geschäftsvorfallcode die Ausprägung "29 - SAL Gehaltsüberweisung" gewählt wurde. Das benötigte Telebankingformat ist in den Einstellungen der auszahlenden Bank auf SEPA Österreich RB 6.0 International (Feld Telebankingformat Inland/EU) festzulegen.

92 - Eilüberweisung: In der Datei wird das Segment <InstrPrty>HIGH</InstrPrty> mitgegeben, wodurch die Bank die Überweisung als Eilüberweisung erkennt. Diese Indiviualprogrammierungen gilt ausschließlich in den Programmen Dienstnehmer überweisen und Akonto überweisen. Voraussetzung ist, dass im Feld Geschäftsvorfallcode die Ausprägung "29 - SAL Gehaltsüberweisung" gewählt wurde. Das benötigte Telebankingformat ist in den Einstellungen der auszahlenden Bank auf SEPA Österreich RB 6.0 International (Feld Telebankingformat Inland/EU) festzulegen.

101 - CSV-Export im BMD5.5 Format: Mit dieser Individualprogrammierung wird der Buchungsbeleg im BMD5.5-Format als CSV-Datei erstellt. Diese Individualprogrammierung steht in den Programmen Buchungsbelege drucken und Buchungsbelege kalk. SZ drucken zur Verfügung.

2020 - Datenexport für Abrechnung CoV-KUA: Mit dieser Individualprogrammierung konnte für das Jahre 2020 ein Datenexport für die CoV-KUA (COVID-19-Kurzarbeit) für das AMS erzeugt werden. Diese Individualprogrammierung steht im Programm Individualprogrammierungen drucken zur Verfügung.
Soll ein Datenträgerbegleitzettel erstellt werden?

Der Datenträgerbegleitzettel enthält sämtliche Informationen, wie beispielsweise das Erstelldatum, den Speicherort, die enthaltenen Datensätze, den Überweisungsbetrag usw. zur Überweisungsdatei. Ein Ausdruck ist natürlich nur dann möglich, wenn eine Telebankingdatei erzeugt wird.

0 - Nein
1 - Ja
Soll ein Datenträgerprotokoll erstellt werden?

Das Datenträgerprotokoll ist ähnlich aufgebaut wie die Überweisungsliste. Es enthält alle Überweisungen an Gläubiger mit Bankverbindung, Verwendungszweck und Überweisungsbetrag, die in der Überweisungs-Datei enthalten sind.

0 - Nein
1 - Ja
Hier kann der Report für den Zahlscheindruck gewählt werden.
Soll eine Sammelüberweisung erstellt werden?

Eine Sammelüberweisung wird nur gedruckt, wenn das Feld "Zahlungsart" auf "Zahlschein" steht und an mehr als einen Gläubiger überwiesen wird.

0 - Nein
1 - Ja
Sollen Namen und Anschrift des Auftraggebers am Zahlschein gedruckt werden?

0 - Nein
1 - Ja
Dieser Parameter ist auf "Ja" zu stellen, wenn ein Einzelzahlschein erstellt werden soll.

0 - Nein
1 - Ja
Sprache am Ausdruck

0 - Deutsch (Österreich)
1 - Deutsch (Deutschland)
2 - Deutsch (Schweiz)
3 - Englisch
4 - Ungarisch
5 - Tschechisch
6 - Slowakisch
7 - Italienisch
8 - Slowenisch
9 - Kroatisch
10 - Türkisch
11 - Französisch
12 - Polnisch
13 - Russisch
 
Hinweis 
Hinweis.png
In den allgemeinen oder firmenbezogenen Einstellungen bzw. über die LOHN Parameter für Ausdrucke können die gewünschten Parametereinstellungen für dieses Programm fix hinterlegt werden. 

LOHN → Stammdaten → Einstellungen → LOHN Parameter für Ausdrucke

 Das Ende einer Pfändung

Wenn eine Forderung vollständig getilgt wurde, bedeutet das das Ende des Exekutionsverfahrens. Folgende Auswertungen stehen in diesem Zusammenhang zur Verfügung:
 

 Restschuld-Kontrollliste drucken

Mit diesem Programm wird eine Liste erzeugt, auf der jene Gläubiger bzw. Dienstnehmer angedruckt werden, deren Pfändung "zur Neige geht". Konkret werden jene Pfändungen ausgewiesen, bei denen die Restschuld gleich oder kleiner als die Tilgungsrate des laufenden Monats ist. Für diese Pfändungen wird angenommen, dass die Schulden im nächsten Monat komplett getilgt werden. Die Restschuld-Kontrollliste kann dazu verwendet werden, um mit dem jeweiligen Gläubiger die noch offenen Beträge (Zinsen oder Spesen) zu klären.
 
Hinweis 
Hinweis.png
Natürlich kann die Liste auch in einen oder mehrere Lohnstapel aufgenommen werden.


 Druckdialog

Über folgende Eingabefelder kann der Ausdruck der Restschuld-Kontrollliste beeinflusst werden.
 

 Einstiegsfelder

Firma
Angabe der Firma bzw. Firmen, für die die Auswertung gestartet werden soll.

Funktion_F4.png Auswahl einer bestimmten Firma
Funktion_F8.png Auswahl mehrerer Firmen

Bleibt das Feld leer, wird die Auswertung für alle Firmen, für die der User berechtigt ist (siehe Datenbesitzer für Ansehen in Lohnfirmen), gestartet (z. B. Ausdruck der Lohnsets für alle Firmen, Ausdruck des Auszahlungsjournals für alle Firmen ...).

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 Reiter "Allgemein"

Abrechnungsmonat 
Monat, in dem die Auswertung gedruckt werden soll.
Hier können Sie angeben, ob es sich bei dem Ausdruck um einen Kontrollausdruck handelt. Steht dieses Feld auf "Ja", erfolgt in der Zustandsverwaltung kein Eintrag.

0 - Nein
1 - Ja
Sortierung
In diesem Feld kann die Sortierreihenfolge der Dienstnehmer auf dem Ausdruck festgelegt werden. Die Sortierung kann beispielsweise nach Dienstnehmernummern, Abrechnungskreisen, Kostenstellen, KV usw. erfolgen. Es können auch mehrere Sortierungsstufen hinterlegt werden. Außerdem können Sie entscheiden, ob die Sortierung "aufsteigend" oder "absteigend" erfolgen soll.

Mit der Funktionstaste F8 oder einem Mausklick auf  Funktion_F8.png gelangen Sie in das Sortierungsfenster. 
Filterfelder
Durch die Definition von Filterfeldern (F8 oder Funktion_F8.png ) besteht die Möglichkeit, die Auswertung auf einen bestimmten Bereich (z. B. nur für einen Abrechnungskreis, nur für einen oder mehrere Dienstnehmer, nur für eine oder mehrere bestimmte Kostenstellen ...) einzuschränken.

Im Standard ist eine Filterung je Dienstnehmer vorgesehen, die jederzeit abgeändert werden kann.  
Soll die Restschuld-Kontrollliste gedruckt werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja
Soll die Restschuld-Kontrollliste archiviert werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja
Soll die Restschuld-Kontrollliste per E-Mail versendet werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja
 
Druckeinstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "Drucken" gelangt man in die Druckeinstellungen, wo der Drucker, die Anzahl der Kopien, die Sortierreihenfolge sowie die Seiten pro Blatt festgelegt werden können.
Archiveinstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "Archivieren" gelangt man in die Archiveinstellungen, wo die Archivnummer, der Betreff und die Kategorie für das Archivieren hinterlegt werden können. 
E-Mail-Einstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "E-Mail" gelangt man in die E-Mail-Einstellungen, wo festgelegt werden kann, ob die E-Mail komprimiert werden soll. Des Weiteren können der E-Mail-Betreff, der E-Mail-Text, der Dateiname des Ausdrucks im Anhang der E-Mail sowie die Art des E-Mail-Versands definiert werden.
 

 Reiter "Erweitert"

An dieser Stelle haben Sie die Möglichkeit zur Anlage und Hinterlegung eines eigenen Titelblocks.

Hinweis
Hinweis.png
Es wird bereits ein Standard-Block ausgeliefert, den Sie kopieren und abändern können.
Sprache am Ausdruck

0 - Deutsch (Österreich)
1 - Deutsch (Deutschland)
2 - Deutsch (Schweiz)
3 - Englisch
4 - Ungarisch
5 - Tschechisch
6 - Slowakisch
7 - Italienisch
8 - Slowenisch
9 - Kroatisch
10 - Türkisch
11 - Französisch
12 - Polnisch
13 - Russisch
 

 Ausdrucksbeispiel

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 Ankündigung über die Nichtberücksichtigung des Zahlungsverbots

Mit diesem Formular können die Gläubiger von der Einstellung der Pfändung wegen vollständiger Tilgung benachrichtigt werden. Es wird genau für jene Gläubiger gedruckt, die auch auf der Restschuld-Kontrollliste aufscheinen, d. h., der Ausdruck erfolgt nur für Gläubiger deren Restschuld kleiner als die Tilgungsrate des laufenden Monats ist.
 

 Druckdialog

Der Ausdruck der Ankündigung über die Nichtberücksichtigung des Zahlungsverbots kann über folgende Eingabefelder gesteuert werden:
 

 Einstiegsfelder

Firma
Angabe der Firma bzw. Firmen, für die die Auswertung gestartet werden soll.

Funktion_F4.png Auswahl einer bestimmten Firma
Funktion_F8.png Auswahl mehrerer Firmen

Bleibt das Feld leer, wird die Auswertung für alle Firmen, für die der User berechtigt ist (siehe Datenbesitzer für Ansehen in Lohnfirmen), gestartet (z. B. Ausdruck der Lohnsets für alle Firmen, Ausdruck des Auszahlungsjournals für alle Firmen ...).

1145287648000702500_1.png
 

 Reiter "Allgemein" 

Abrechnungsmonat 
Monat, in dem die Auswertung gedruckt werden soll.
Hier können Sie angeben, ob es sich bei dem Ausdruck um einen Kontrollausdruck handelt. Steht dieses Feld auf "Ja", erfolgt in der Zustandsverwaltung kein Eintrag und es wird auch nicht geprüft. Somit gelangen alle betroffenen Dienstnehmer in der Vorschau auf den Ausdruck.

0 - Nein
1 - Ja
Sortierung
In diesem Feld kann die Sortierreihenfolge der Dienstnehmer auf dem Ausdruck festgelegt werden. Die Sortierung kann beispielsweise nach Dienstnehmernummern, Abrechnungskreisen, Kostenstellen, KV usw. erfolgen. Es können auch mehrere Sortierungsstufen hinterlegt werden. Außerdem können Sie entscheiden, ob die Sortierung "aufsteigend" oder "absteigend" erfolgen soll.

Mit der Funktionstaste F8 oder einem Mausklick auf  Funktion_F8.png gelangen Sie in das Sortierungsfenster. 
Filterfelder
Durch die Definition von Filterfeldern (F8 oder Funktion_F8.png ) besteht die Möglichkeit, die Auswertung auf einen bestimmten Bereich (z. B. nur für einen Abrechnungskreis, nur für einen oder mehrere Dienstnehmer, nur für eine oder mehrere bestimmte Kostenstellen ...) einzuschränken.

Im Standard ist eine Filterung je Dienstnehmer vorgesehen, die jederzeit abgeändert werden kann.  
Pfändung
Legen Sie fest, für welche Pfändungen eines Dienstnehmers die Ankündigung gedruckt werden soll.
Funktion_F4.png Auswahl einer bestimmten Firma
Funktion_F8.png Auswahl mehrerer Firmen
Soll die Nichtberücksichtigung des Zahlungsverbots gedruckt werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja
Soll die Nichtberücksichtigung des Zahlungsverbots archiviert werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja
Soll die Nichtberücksichtung des Zahlungsverbots per E-Mail versendet werden, muss dieses Feld auf "Ja" stehen.

0 - Nein
1 - Ja

Druckeinstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "Drucken" gelangt man in die Druckeinstellungen, wo der Drucker, die Anzahl der Kopien, die Sortierreihenfolge sowie die Seiten pro Blatt festgelegt werden können.
Archiveinstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "Archivieren" gelangt man in die Archiveinstellungen, wo die Archivnummer, der Betreff und die Kategorie für das Archivieren hinterlegt werden können. 
E-Mail-Einstellungen
Mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png im Feld "E-Mail" gelangt man in die E-Mail-Einstellungen, wo festgelegt werden kann, ob die E-Mail komprimiert werden soll. Des Weiteren können der E-Mail-Betreff, der E-Mail-Text, der Dateiname des Ausdrucks im Anhang der E-Mail sowie die Art des E-Mail-Versands definiert werden.
 

 Reiter "Erweitert" 

Soll das Listdatum gedruckt werden?

0 - Nein
1 - Ja
Legen Sie hier fest, ob der Firmenstempel ausgegeben werden soll. Der Firmenstempel setzt sich aus dem Firmennamen und der Firmenanschrift (Straße, PLZ, Ort) zusammen. Ist der Empfänger der Spesen für die Drittschuldnererklärung der Steuerberater, dann werden die entsprechenden Daten von der STB-Firma herangezogen.

0 - Nein
1 - Ja
Sprache am Ausdruck

0 - Deutsch (Österreich)
1 - Deutsch (Deutschland)
2 - Deutsch (Schweiz)
3 - Englisch
4 - Ungarisch
5 - Tschechisch
6 - Slowakisch
7 - Italienisch
8 - Slowenisch
9 - Kroatisch
10 - Türkisch
11 - Französisch
12 - Polnisch
13 - Russisch
 

 Ausdrucksbeispiel

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 Spezialfälle in Bezug auf Pfändungen

 Aufrollungen

Die Pfändung selbst kann nicht rückgängig gemacht oder herausgerollt werden. Pfändungsrelevante Lohnarten können aber aufgerollt werden. Sie beeinflussen, je nach ihrer Ausprägung im Lohnartenstamm → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld "Pfändung", den pfändbaren Betrag des Aufrollmonats.
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 Austritt des Mitarbeiters

Der Austritt eines Mitarbeiters ist mit der gleichnamigen Funktion im Dienstnehmerstamm oder der Bruttoerfassung zu erfassen. Gläubiger müssen über das Bezugsende verständigt werden. Aus diesem Grund gibt es das Programm Verständigung vom Bezugsende drucken, welches natürlich auch in einen oder mehreren Lohnstapeln aufgenommen werden kann.

Hinweis 
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Tritt ein Mitarbeiter mit Pfändungen aus, beachten Sie auch Erläuterungen im Kapitel Beendigungsansprüche.

 Wiedereintrittsregelung

Gemäß § 299 EO (Wiedereintrittsregelung) leben Pfändungen bei Wiedereintritten innerhalb von 12 Monaten wieder auf. Dies gilt jedoch nicht für Verpfändungen oder Abtretungen.

Bei einem Wiedereintritt werden Pfändungen auf das neue Dienstverhältnis übernommen. Dabei werden Verpfändungen und Abtretungen mit dem Pfändungsstatus "erloschen" übernommen, da für Verpfändungen und Abtretungen die Wiedereintrittsregelung nicht gilt. Unterhaltsforderungen oder sonstige Forderungen (normale Pfändungen) werden mit dem Pfändungsstatus "rechnen" übernommen, sofern der Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten stattfindet.

Beispiel - Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten
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Der Austritt erfolgte am 31.5.2016. Ab 1.9.2016 tritt der Mitarbeiter wieder ein. Es liegt ein Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten vor. Die Verpfändung erhält automatisch den Pfändungsstatus "erloschen". Die Unterhaltsforderung und die sonstige Forderung (normale Pfändung) haben weiterhin den Pfändungsstatus "rechnen".

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Erfolgt der Wiedereintritt erst nach 12 Monaten, werden ebenso die Pfändungen vom vorhergehenden Dienstverhältnis übernommen. Allerdings wird der Pfändungsstatus "erloschen" unabhängig von der Art der Forderung gesetzt.
 
Beispiel - Wiedereintritt nach 12 Monaten
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Der Austritt erfolgte am 31.5.2016. Ab 1.8.2017 tritt der Mitarbeiter wieder ein. Es liegt ein Wiedereintritt nach 12 Monaten vor. Alle Pfändungen werden zwar auf das neue Dienstverhältnis übernommen, jedoch mit dem Pfändungsstatus "erloschen".

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 Grundbeträge für Sonderzahlungen bei Wiedereintritten im selben Kalenderjahr

Die Grundbeträge für Sonderzahlungen (jeweils für den 13./14. Bezug gemäß § 290b EO) stehen beim selben Dienstgeber PRO Jahr nicht mehrfach zu.

Das heißt: Wurden die Grundbeträge einmal für den 13. Bezug und einmal für den 14. Bezug bereits schon einem ersten arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis ausgeschöpft, stehen sie im zweiten arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis (nach einem Wiedereintritt) nicht mehr zu. Es stehen nur mehr die Steigerungsbeträge zu.

Wurden die Grundbeträge im ersten arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis nur teilweise ausgeschöpft, stehen sie im zweiten Dienstverhältnis nur mehr mit dem restlichen Betrag zu.

 BUAK: Urlaubszuschuss in Teilbeträgen

Bei BUAK-Mitarbeitern fällt der Urlaubszuschuss immer dann an, wenn der Mitarbeiter in Urlaub geht. Da dies häufiger als einmal im Jahr vorkommt, bekommen BUAK-Mitarbeiter praktisch immer die Sonderzahlungen in Teilbeträgen ausbezahlt. Zu beachten sind hier die Ausführungen im Kapitel Sonderzahlung in Teilbeträgen. Im Feld SZ-Jahresbrutto ist eine möglichst genaue Schätzung des Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug) zu hinterlegen.

Mehr zur Abrechnung von BUAK-Mitarbeitern finden Sie im Themendokument BUAK-Verwaltung unter Pfändung und BUAK.

 Privatinsolvenz

Um eine Privatinsolvenz bzw. ein Schuldenregulierungsverfahren oder ein Abschöpfungsverfahren abrechnen zu können, bedarf es wie bei jeder "normalen" Pfändung eines Gläubigers. Dieser kann wie gewohnt über die Pfändungsverwaltung im Dienstnehmerstamm am Reiter "Pfändungen" oder über die Bruttoerfassung angelegt werden.

Existieren zum Zeitpunkt der Privatinsolvenzeröffnung aktive Lohnpfändungen bzw. Verpfändungen, beachten Sie bitte die gesetzlichen Erlöschensfristen. Sobald diese abgelaufen sind, ändert man deren Pfändungsstatus auf "inaktiv". Das stellt sicher, dass im Fall eines Wiederauflebens die bestehende Rangreihenfolge wieder hergestellt werden kann.

Mit dem Zeitpunkt des Datums der Privatinsolvenzeröffnung wird eine dazugehörige Pfändung mit einem sehr hohen (fiktiven) Betrag als Gesamtschuld angelegt. Legen Sie im Feld "Beginn" ein fiktives Datum an, das vor allen anderen Pfändungen liegt und somit in der Rangreihenfolge die erste Stelle einnimmt.

Durch dieses Vorgehen werden allfällige Unterhaltszahlungen nur mehr aus der Unterhaltsmasse bedient, alle anderen Pfändungen werden gar nicht mehr berücktsichtigt, da diese in der Rangreihenfolge nach der Privatinsolvenz liegen.

Während der Privatinsolvenz bzw. des Schuldenregulierungsverfahrens läuft die Prüfung eines eventuellen Sanierungsplans bzw. Zahlungsplans. Diese könnten per Gerichtsbeschluss eine Privatinsolvenz bzw. ein Schuldenregulierungsverfahren beenden – in dem Fall wäre der Pfändungsstatus dieser Privatinsolvenz-Pfändung auf "eingestellt" zu ändern. Sollten der Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan nicht zustande kommen oder scheitern, startet entweder ein Abschöpfungsverfahren oder die bestehenden Pfändungen leben wieder auf. Auch in diesen Fällen wird der Status der Pfändung zur Privatinsolvenz bzw. zum Schuldenregulierungsverfahren auf "eingestellt" geändert.

Mit dem Zeitpunkt des Datums vom Beginn des Abschöpfungsverfahrens wird eine neue Pfändung angelegt. Diese wird wieder mit einem sehr hohen (fiktiven) Betrag als Gesamtschuld angelegt. Allfällige Unterhaltsforderungen werden dadurch nach wie vor nur mehr aus der Unterhaltsmasse bedient und die allgemeine Pfändungsmasse geht an den Treuhänder.

Endet das Abschöfungsverfahren durch Restschuldbefreiung, ist der Status der Pfändung auf "eingestellt" zu ändern. Wenn die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird, leben die bestehenden Pfändungen im ursprünglichen Rang wieder auf.

Mittels eines Hinweises können Fristen verwaltet werden – allgemeine Informationen dazu sind der Onlinehilfe unter Anlage Hinweise zu entnehmen.

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