Art der Forderung | Art der Forderung. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
Standardmäßig wird die Ausprägung "Pfändung" vorgeschlagen. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrags unterscheiden sich Pfändung, Verpfändung und Abtretung nicht. Diese Unterscheidung gibt es nur wegen der Drittschuldnererklärung, damit bei Frage 4 (andere Gläubiger) der entsprechende Punkt angekreuzt werden kann. ![]() | ||||||||||
Anzahl Personen | Nur im Fall einer laufenden Unterhaltsforderung ist hier die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen einzugeben, für die diese laufende Unterhaltsexekution eingelangt ist. Wird ausschließlich ein Rückstand eingefordert, dürfen keine Personen eingetragen werden. Das Feld "Anzahl Personen" ist für die Höhe des Unterhaltgrundbetrags und Unterhaltssteigerungsbetrags, also des Existenzminimums, im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen von großer Bedeutung. Die Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge von "normalen" Pfändungen werden von den Eingaben in diesem Feld nicht beeinflusst. Die hier erfasste Anzahl wird von jener Zahl, die im Programm "Dienstnehmer" am Reiter "Pfändung" im Feld Unterhaltsberechtigte Personen hinterlegt ist, abgezogen. Daher muss im Dienstnehmerstamm immer die Gesamtanzahl aller existierenden unterhaltsberechtigten Personen eingetragen werden, inklusive jener, die pfänden. Anders gesagt: Über dieses Feld steuert man, dass sich zum Beispiel das Kind bei der eigenen laufenden Unterhaltspfändung nicht schonend auf des Netto des Schuldners auswirkt. Hinweis
Beispiel
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Gläubiger-Nr | An dieser Stelle muss der Gläubiger (die betreibende Partei, z. B. ein Versandhaus, die unterhaltsberechtigte Person usw.) hinterlegt werden. Mit der Funktionstaste F4 bzw. einem Mausklick auf den blauen Pfeil gelangt man in die Gläubigerverwaltung, wo der entsprechende Gläubiger aus einer Liste ausgewählt oder neu angelegt werden kann. | ||||||||||
Datum des Einlangens | Datum, an dem das Zahlungsverbot (meist RSa-Brief oder RSb-Brief) des zuständigen Gerichts bzw. die Verpfändungsanzeige eingelangt ist. Dieses Datum ist entscheidend für den Rang der Forderung. | ||||||||||
Überweisungsbeginn | Wurde die Exekutionsbewilligung vom Exekutionsgericht im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahren erteilt, muss mit der Auszahlung der gepfändeten Bezüge an den Gläubiger noch mindestens 4 Wochen (gerechnet ab Zustellung der Pfändung, d. h. Datum im Feld "Beginn") gewartet werden. Wird die Verfahrensart am Reiter "Forderungswerte" auf "ordentliches Bewilligungsverfahren" gestellt, bleibt die 4-wöchige Wartefrist unberücksichtigt. Das heißt: Überweisungsbeginn = Pfändungsbeginn. Hinweis
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Pfändungsstatus | Die Pfändungsberechnung wird nur dann durchgeführt, wenn dieses Feld auf "rechnen" steht. In allen anderen Fällen wird kein Tilgungsbetrag berechnet. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
![]() Die Ausprägung "inaktiv" kommt beispielsweise bei einer Verpfändung zur Anwendung. Dabei wird der Arbeitgeber von der Verpfändung verständigt, damit der Rang der Forderung gewahrt bleibt. Vorerst soll jedoch keine Pfändung durchgeführt werden. Erst wenn die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird, wird der Status auf "rechnen" gestellt und die Pfändungsberechnung aktiviert. Die Ausprägungen "eingestellt" und "vorläufig eingestellt" verhalten sich bei der Pfändungsberechnung wie die Ausprägung "inaktiv", d. h., es erfolgt keine Tilgung. Beim Ausdruck der Drittschuldnererklärung hingegen werden bei der Aufstellung der anderen Gläubiger jene Gläubiger, bei denen der Status auf "inaktiv" steht, angeführt (Ausnahme: Feld "Forderung begründet" steht auf "nein"), wohingegen Gläubiger mit dem Status "eingestellt" oder "vorläufig eingestellt" nicht angedruckt werden, auch wenn die Restschuld nicht 0 ist. Die Ausprägung "erloschen" weist dieselbe Funktionalität auf wie "eingestellt". Pfändungen mit diesen Ausprägungen scheinen nicht auf der Drittschuldnererklärung für nachrangige Exekutionen auf. Bei einem Wiedereintritt werden Exekutionen auf den Status "erloschen" gestellt, sofern der Wiedereintritt nach mehr als 12 Monaten passiert. Bereits eingestellte Pfändungen erhalten beim Wiedereintritt nicht den Status "erloschen". | ||||||||||
Gerichts-Nr | Nummer des Exekutionsgerichts | ||||||||||
Aktenzeichen (E-Nummer) | Hier wird das Zeichen eingegeben, mit dem der Gerichtsbeschluss gekennzeichnet ist. | ||||||||||
Rechtsvertreter-Nr | An dieser Stelle muss der Rechtsvertreter hinterlegt werden. Mit der Funktionstaste F4 bzw. einem Mausklick auf den blauen Pfeil gelangt man in die Rechtsvertreterverwaltung, wo der entsprechende Rechtsanwalt aus einer Liste ausgewählt oder neu angelegt werden kann. | ||||||||||
Aktennummer | Eingabe des Zeichens, unter dem der Akt beim Rechtsanwalt registriert ist. | ||||||||||
Verwalter-Nr. | An dieser Stelle muss der zuständige Verwalter hinterlegt werden. Mit der Funktionstaste F4 bzw. einem Mausklick auf den blauen Pfeil gelangt man in ein Suchfenster, wo der entsprechende Verwalter aus einer Liste ausgewählt oder neu angelegt werden kann. | ||||||||||
Überweisung-Empfänger | Soll die Tilgungsrate nicht an den Gläubiger, sondern an dessen Rechtsvertreter oder an den Verwalter der Pfändung überwiesen werden, kann das in diesem Feld festgelegt werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
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Empfänger-Bank | Wählen Sie hier die Bankverbindung aus, an die der Tilgungsbetrag überwiesen werden soll. Hinweis
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Verfahrensart | Legen Sie fest, ob es sich bei dem Verfahren um ein "vereinfachtes Bewilligungsverfahren" (Forderungen bis € 50.000,00) oder um ein "ordentliches Bewilligungsverfahren" (Forderungen über € 50.000,00) handelt. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
![]() Für Pfändungen, die nach dem "vereinfachten Bewilligungsverfahren" abgewickelt werden, gilt für die Überweisung der pfändbaren Beträge eine Wartefrist von 4 Wochen (4 Wochen ab dem Einlang-Datum der Forderung). Das heißt, die pfändbaren Beträge werden dem Dienstnehmer zwar sofort vom Netto abgezogen, wegen der 4-Wochen-Einspruchsfrist des Dienstnehmers jedoch frühestens nach 4 Wochen an den jeweiligen Gläubiger überwiesen (siehe Feld Überweisungsbeginn am Reiter "Stammdaten"). Hinweis
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Gesamtschuld | Die Gesamtschuld (Kapitalforderung, Forderungsbetrag) ist bei einer sonstigen Forderung, d. h. bei einer "normalen" Pfändung, einer Verpfändung, einer Abtretung und auch beim Dienstgeberdarlehen einzugeben. Im Fall einer Unterhaltsforderung sind stattdessen die Felder Monatsrate-Betrag und Rückstand Anfang mit den entsprechenden Beträgen zu erfassen. | ||||||
Zinsen, Spesen | Zinsen und Spesen sind nur bei sonstigen Forderungen (bzw. Dienstgeberdarlehen) einzugeben. Sie erhöhen den insgesamt einzubehaltenden Forderungsbetrag. Die Restschuld wird erhöht. Zinsen werden mit der Endverspeicherung berechnet, sofern der Zinssatz erfasst wird. Allerdings werden die berechneten Zinsen nicht beim Endverspeicherungen zurücksetzen auf den ursprünglichen Wert zurückgesetzt. Wurde die Endverspeicherung eines Dienstnehmers zurückgesetzt, der eine Pfändung mit berechneten Zinsen hat, dann müssen die Zinsen über dieses Feld manuell korrigiert werden. | ||||||
Zinssatz | Eingabe des Zinssatzes zur automatischen Berechnung der Zinsen. Zinsen werden mit der Endverspeicherung berechnet, sofern der Zinssatz erfasst wird. Allerdings werden die berechneten Zinsen nicht beim Endverspeicherungen zurücksetzen auf den ursprünglichen Wert zurückgesetzt. Wurde die Endverspeicherung eines Dienstnehmers zurückgesetzt, der eine Pfändung mit berechneten Zinsen hat, dann müssen die Zinsen über das Feld Zinsen, Spesen manuell korrigiert werden. | ||||||
Zinsen berechnet | Über dieses Feld kann eine automatische Zinsberechnung durchgeführt werden. Die Restschuld des aktuellen Monats wird (bei der Endverspeicherung) nach folgender Formel errechnet: Zinsen berechnet aktueller Monat = Restschuld Vormonat x Zinssatz / 1200 Restschuld aktueller Monat = Restschuld Vormonat + Zinsen berechnet aktueller Monat Vielfach wird jedoch auf die Zinsenberechnung verzichtet. Stattdessen nimmt man, wenn die Pfändung zur Neige geht, mit dem Gläubiger Kontakt auf und informiert sich darüber, wie hoch der noch ausständige (Zinsen-)Rest ist, um diesen mit der letzten Rate zu überweisen. Sehr empfehlenswert ist dafür das Programm Restschuld-Kontrollliste drucken. Beispiel
Zinsen werden mit der Endverspeicherung berechnet, sofern der Zinssatz erfasst wird. Allerdings werden die berechneten Zinsen nicht beim Endverspeicherungen zurücksetzen auf den ursprünglichen Wert zurückgesetzt. Wurde die Endverspeicherung eines Dienstnehmers zurückgesetzt, der eine Pfändung mit berechneten Zinsen hat, dann müssen die Zinsen über das Feld Zinsen, Spesen manuell korrigiert werden. | ||||||
Tilgung manuell | Möglichkeit zur Eingabe des Forderungsbetrages, der bereits vor Anlage der Pfändung getilgt wurde. Dieses Feld ist bei manueller Nacherfassung von Pfändungen, die bereits getilgt werden, zu befüllen. | ||||||
Tilgung berechnet | In diesem Feld wird der berechnete und getilgte Forderungsbetrag angezeigt. Jene Beträge, die im Feld Tilgung manuell erfasst wurden, werden in diesem Feld nicht berücksichtigt. Mit der Funktionstaste F8 oder durch einen Mausklick auf das Symbol können die monatlichen Tilgungsraten und Spesen angesehen werden. ![]() | ||||||
Restschuld | Die Restschuld wird aufgrund der Werte in den Feldern
grundsätzlich automatisch berechnet. Wird die Restschuld manuell verändert (aktualisiert), besteht die Möglichkeit, die Zinsen und Spesen neu berechnen zu lassen. In diesem Fall werden die Nebengebühren (Zinsen, Spesen) automatisch um den Differenzbetrag zwischen berechneter und eingegebener Restschuld erhöht bzw. vermindert und auf diese Weise aktualisiert.
Beispiel
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Rückstand Anfang | Eingabe des Rückstands, der zu Beginn einer Unterhaltsforderung offen ist. | ||||||
Rückstand getilgt | In diesem Feld wird der bereits getilgte Rückstand einer Unterhaltsforderung angezeigt. Mit der Funktionstaste F8 oder durch einen Mausklick auf das Symbol können die monatlich getilgten Rückstandsbeträge angesehen werden. ![]() | ||||||
Rückstand offen | An dieser Stelle wird der noch offene Rückstand einer Unterhaltsforderung ausgewiesen. | ||||||
Monatsrate | Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
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Monatsrate-Betrag | Betrag, der monatlich getilgt werden soll. Ob es sich bei dem Betrag um einen Fixbetrag oder um die Obergrenze handelt, wird im Feld Monatsrate festgelegt. Hinweis
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Monatsrate-Betrag SZ DG-Darlehen | Betrag der Monatsrate, der bei Sonderzahlungen getilgt werden soll. Dieses Feld ist nur bearbeitbar, falls das Feld Art der Forderung auf "Dienstgeberdarlehen" und das Feld Monatsrate auf "Fixbetrag" gestellt sind. Nur
wird die zusätzliche Monatsrate für die Sonderzahlung angewendet. Die Teilzahlungslogik für Sonderzahlungen berücksichtigt dieses Feld nicht. Wenn eine Sonderzahlung komplett aufgerollt wird (zur Gänze hinzugefügt oder entfernt wird), dann wird für diesen Aufrollmonat kein gesonderter Sonderzahlung-Fixbetrag angesetzt bzw. wieder entfernt. | ||||||
Zahlungsende | Im Fall einer Unterhaltsforderung ist hier das Datum einzugeben, ab dem keine laufende Unterhaltszahlung mehr zu leisten ist. | ||||||
Spesen Drittsch. Erklärung | Der Dienstgeber hat bei fristgerechter Übermittlung der DSE Anspruch auf einen pauschalen Kostenersatz. In diesem Feld wird festgelegt, ob, wie und in welcher Höhe der Kostenersatz für das Ausfüllen der Drittschuldnererklärung geltend gemacht wird. Die ausgewählte Formulierung wird auf der Drittschuldnererklärung angedruckt. Die beiden Ausprägungen, die mit "begehre ich Kosten von" beginnen, bewirken einen Andruck der Hauptbankverbindung des Drittschuldners auf der Drittschuldnererklärung. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung (Werte ab dem Lohnjahr 2017):
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Spesen/Tilgung rechnen | Geben Sie an, ob für die Berechnung der pfändbaren Beträge Spesen berechnet werden sollen oder nicht (2 % bei der erstmaligen Überweisung, höchstens jedoch € 8,00 und 1 % für jede weitere Überweisung, höchstens jedoch € 4,00 wobei die Höchstgrenze mehrfach angesetzt werden darf; Details siehe: Spesen für Pfändungsberechnung). Hinweis
Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
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Zusätzl. Netto Beendigungsbezüge | Müssen Sie aufgrund des gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlusses eine Gesamtberechnung der pfändbaren Beträge durchführen, sind auch Einkünfte aus anderen Geldquellen zu berücksichtigen. In diesem Feld ist der Nettobetrag eventueller Beendigungsansprüche (z. B. UEL und Abfertigung), die der Dienstnehmer bei anderen Dienstgebern bezieht, einzugeben. | ||||||
Zusätzl. Netto laufende Bezüge | Müssen Sie aufgrund des gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlusses eine Gesamtberechnung der pfändbaren Beträge durchführen, sind auch Einkünfte aus anderen Geldquellen zu berücksichtigen. In diesem Feld ist der Nettobetrag der laufenden Bezüge (Gehalt, Überstunden, Prämien, ...), die der Dienstnehmer bei anderen Dienstgebern bezieht, einzugeben. | ||||||
Zusätzl. Netto Sonderzahlungen | Müssen Sie aufgrund des gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlusses eine Gesamtberechnung der pfändbaren Beträge durchführen, sind auch Einkünfte aus anderen Geldquellen zu berücksichtigen. In diesem Feld ist der Nettobetrag eventueller Sonderzahlungen (UZ und WR), die der Dienstnehmer bei anderen Dienstgebern bezieht, einzugeben. |
Forderung begründet | Frage 1 der Drittschuldnererklärung Eine wiederkehrende Forderung der verpflichteten Partei gegen Sie (z. B. deren Arbeitseinkommen oder ein sonstiger wiederkehrender Bezug nach § 290a EO) wurde verpfändet. Anerkennen Sie diese Forderung der verpflichteten Partei? Hier geht es darum, ob der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Einlangens der Exekution noch in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht oder noch Forderungen gegenüber dem Dienstgeber hat. Wird die Frage mit "Nein" beantwortet, erübrigen sich die restlichen Fragen der DSE (ausgenommen Frage 7 zum Kostenersatz). Programmtechnisch bedeutet das, dass in den folgenden Feldern keine Eingaben mehr möglich sind (mit Ausnahme Feld Spesen Drittsch. Erklärung) und die Pfändung am Reiter "Stammdaten" auf den Pfändungsstatus "inaktiv" gesetzt wird. Besteht die Notwendigkeit, eine Begründung zu erfassen, so kann das nur manuell erfolgen. Der Ausdruck kann in der Druckvorschau bearbeitet und mit dem gewünschten Text versehen werden. Dies gilt sinngemäß für das gesamte Dokument. ![]() | ||||
Art der Forderung | Wurde die Frage nach einer begründeten Forderung (Feld Forderung begründet) mit "Ja" beantwortet, dann geben Sie an, ob es sich dabei um eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder um eine sonstige Forderung (z. B. freier Dienstvertrag) handelt.
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Höhe der Forderung - Netto | In diesem Feld muss die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoentgelts (im Fall einer wöchentlichen oder täglichen Auszahlung das wöchentliche oder tägliche Nettoentgelt) angegeben werden.
Hinweis
Die Höhe der Forderung kann natürlich auch manuell erfasst werden (im Falle einer wöchentlichen oder täglichen Auszahlung muss der Wert manuell berechnet werden). | ||||
Höhe der Forderung - Entgeltzeitraum | Geben Sie an, um welchen Entgeltzeitraum es sich in Bezug auf die Forderungshöhe handelt.
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Weitere Forderungen – Art (Zeile 1) | In den Feldern "Weitere Forderungen - Art (Zeile 1) bis (Zeile 3)" können weitere Ansprüche des Dienstnehmers (z. B. Sonderzahlungen, Naturalleistungen, Prämien) angeführt werden. Im Feld "Weitere Forderungen - Höhe (Zeile 1) bis (Zeile 3)" ist der dazugehörige geschätzte Nettowert zu hinterlegen. Beispiel
Hinweis
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Weitere Forderungen – Höhe (Zeile 1) | Geschätzter Nettowert der angegebenen weiteren Forderung | ||||
Weitere Forderungen – Art (Zeile 2) | In den Feldern "Weitere Forderungen - Art (Zeile 1) bis (Zeile 3)" können weitere Ansprüche des Dienstnehmers (z. B. Sonderzahlungen, Naturalleistungen, Prämien) angeführt werden. Im Feld "Weitere Forderungen - Höhe (Zeile 1) bis (Zeile 3)" ist der dazugehörige geschätzte Nettowert zu hinterlegen. Beispiel
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Weitere Forderungen – Höhe (Zeile 2) | Geschätzter Nettowert der angegebenen weiteren Forderung | ||||
Weitere Forderungen – Art (Zeile 3) | In den Feldern "Weitere Forderungen - Art (Zeile 1) bis (Zeile 3)" können weitere Ansprüche des Dienstnehmers (z. B. Sonderzahlungen, Naturalleistungen, Prämien) angeführt werden. Im Feld "Weitere Forderungen - Höhe (Zeile 1) bis (Zeile 3)" ist der dazugehörige geschätzte Nettowert zu hinterlegen. Beispiel
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Weitere Forderungen – Höhe (Zeile 3) | Geschätzter Nettowert der angegebenen weiteren Forderung | ||||
Unterhaltsangaben nach | Aufgrund welcher Unterlagen wurden die Unterhaltsangaben gemacht? Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
![]() Hinweis
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Gewährter Vorschuss | Wurde dem Dienstnehmer ein Vorschuss (auch Dienstgeberdarlehen) gewährt, muss die Höhe auf der Drittschuldnererklärung angeführt werden. Hinweis
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Klage des Verpflichteten | Sind Sie von der verpflichteten Partei (vom gepfändeten Dienstnehmer) auf Zahlung von Entgeltansprüchen geklagt worden? | ||||
Klage des Verpflichteten - Gericht | Wurde die Frage nach der Klage (Feld Klage des Verpflichteten) mit "Ja" beantwortet, müssen das zuständige Gericht und das Aktenzeichen des Verfahrens angegeben werden. | ||||
Klage des Verpflichteten - Aktenzeichen des Verfahrens | Wurde die Frage nach der Klage (Feld Klage des Verpflichteten) mit "Ja" beantwortet, müssen das zuständige Gericht und das Aktenzeichen des Verfahrens angegeben werden. | ||||
Nicht zahlungsbereit | Haben Sie Gründe, nicht zahlungsbereit zu sein (z. B. Schadenersatzforderung, Gegenforderung) ist dieses Feld mit "Ja" zu befüllen. | ||||
Nicht zahlungsbereit - Begründung | Sind Sie nicht zahlungsbereit (das Feld Nicht zahlungsbereit wurde mit "Ja" befüllt), geben Sie hier eine Begründung an. | ||||
Spesen Drittsch. Erklärung | Der Dienstgeber hat bei fristgerechter Übermittlung der DSE Anspruch auf einen pauschalen Kostenersatz. In diesem Feld wird festgelegt, ob, wie und in welcher Höhe der Kostenersatz für das Ausfüllen der Drittschuldnererklärung geltend gemacht wird. Die ausgewählte Formulierung wird auf der Drittschuldnererklärung angedruckt. Die beiden Ausprägungen, die mit "begehre ich Kosten von" beginnen, bewirken einen Andruck der Hauptbankverbindung des Drittschuldners auf der Drittschuldnererklärung. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung (Werte ab dem Lohnjahr 2017):
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Empfänger Spesen Drittschuldnererklärung | In diesem Feld ist der Empfänger der Spesen für die Drittschuldnererklärung zu erfassen. Die Steuerberaterfirma wird über das Feld STB-Firma im Firmenstamm des Drittschuldners erfasst. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
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Berechnung durch Verwalter beantragen | Falls in seltenen Fällen die Berechnung durch einen Verwalter beantragt wird, so ist dies zur Beantwortung der Frage 7 auf der Drittschuldnererklärung in diesem Feld anzugeben. Ein Verwalter ist am Reiter Stammdaten im Feld Verwalter-Nr zu hinterlegen. |