Standardfelder - Reiter "Stammdaten"

Art der Forderung
Art der Forderung. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

Dienstgeberdarlehen
Wird sehr selten über das Pfändungsprogramm abgewickelt. Bei Dienstgeberdarlehen sollte im Feld Monatsrate die Ausprägung "Obergrenze" verwendet werden, damit das Existenzminimum geprüft wird. Auch bei Dienstgeberdarlehen wird die Rangreihenfolge beachtet.
Unterhaltsforderung
Hier verbleiben dem Verpflichteten nur 75 % der unpfändbaren Freibeträge.
Pfändung
"normale" sonstige Forderung
Verpfändung
Hat den Charakter einer Vormerkung, um sich einen vorderen Rang zu sichern. Deswegen wird bei der Neuanlage das Feld Pfändungsstatus auf "inaktiv" gestellt, d. h., es wird vorerst keine Pfändung gerechnet (z. B. Verpfändungsanzeige einer Bank).
Abtretung/Zession
Eine Gehalts- oder Lohnabtretung (= Zession) liegt vor, wenn ein Dienstnehmer seine pfändbaren Ansprüche aus dem Dienstverhältnis an eine andere Person abtritt (in der Praxis eher selten).

Standardmäßig wird die Ausprägung "Pfändung" vorgeschlagen. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrags unterscheiden sich Pfändung, Verpfändung und Abtretung nicht. Diese Unterscheidung gibt es nur wegen der Drittschuldnererklärung, damit bei Frage 4 (andere Gläubiger) der entsprechende Punkt angekreuzt werden kann.

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Anzahl Personen
Nur im Fall einer laufenden Unterhaltsforderung ist hier die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen einzugeben, für die diese laufende Unterhaltsexekution eingelangt ist. Wird ausschließlich ein Rückstand eingefordert, dürfen keine Personen eingetragen werden.

Das Feld "Anzahl Personen" ist für die Höhe des Unterhaltgrundbetrags und Unterhaltssteigerungsbetrags, also des Existenzminimums, im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen von großer Bedeutung. Die Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge von "normalen" Pfändungen werden von den Eingaben in diesem Feld nicht beeinflusst.

Die hier erfasste Anzahl wird von jener Zahl, die im Programm "Dienstnehmer" am Reiter "Pfändung" im Feld Unterhaltsberechtigte Personen hinterlegt ist, abgezogen. Daher muss im Dienstnehmerstamm immer die Gesamtanzahl aller existierenden unterhaltsberechtigten Personen eingetragen werden, inklusive jener, die pfänden.

Anders gesagt: Über dieses Feld steuert man, dass sich zum Beispiel das Kind bei der eigenen laufenden Unterhaltspfändung nicht schonend auf des Netto des Schuldners auswirkt.

Hinweis
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Am Reiter "Angehörige" im Dienstnehmerstamm können ebenfalls alle Personen erfasst werden.

Die beiden unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder werden dabei im Feld Unterhaltsberechtigt mit "Ja" markiert. Das wirkt sich aber nicht auf bestehende Pfändungen aus. Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen wird nur bei der Anlage der ersten Pfändung in den Dienstnehmerstamm übergeben. Sie erhalten eine Abfrage.

Ändern sich die Einträge im Angehörigenstamm, muss die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen im Dienstnehmerstamm manuell geändert werden. Daher ist der Reiter "Angehörige" im Dienstnehmerstamm eher für die Anlagen von Familienbeihilfen, AVAE, AVAB und FABO Plus relevant.

Beispiel
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Der Dienstnehmer hat drei Kinder: ein Kind, das nicht mehr unterhaltsberechtigt ist und zwei unterhaltsberechtigte Kinder.
Im Programm "Dienstnehmer" können alle drei Kinder als Angehörige hinterlegt werden.
Jedenfalls müssen, unabhängig davon, die beiden unterhaltsberechtigten Kinder im Programm "Dienstnehmer" am Reiter "Pfändung" im Feld Unterhaltsberechtigte Personen mit der Anzahl 2 hinterlegt werden.

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Das Feld "Unterhaltsberechtigte Personen" ist auch über LOHN → Abrechnungen → Bruttoerfassung → Pfändung → Reiter "Dienstnehmer" ersichtlich:

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Nun betrachten wir unterschiedliche Anwendungsfälle.
Die Werte in den folgenden Beispielen stammen aus dem Kalenderjahr 2025.

Variante 1
Ein Kind, das unterhaltsberechtigt ist, betreibt eine laufende Unterhaltsforderung.
In der Unterhaltsforderung selbst ist im Feld "Anzahl Personen" der Wert "1" zu hinterlegen.

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2 - 1 = 1 → Für ein übriges unterhaltsberechtigtes Kinder wird der Unterhaltsgrundbezug und Unterhaltssteigerungsbetrag gerechnet.

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Variante 2
Das Kind, das nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, betreibt eine Unterhaltsforderung betreffend eines Rückstandes.
In der Unterhaltsforderung selbst ist im Feld "Anzahl Personen" der Wert "0" zu hinterlegen.

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2 - 0 = 2 → Das erwachsene Kind, welches die Unterhaltsforderung betreibt, ist nicht mehr unterhaltspflichtig, außerdem betrifft die Forderung einen Unterhaltsrückstand. Für die zwei übrigen Kinder wird der Unterhaltsgrundbezug und Unterhaltssteigerungsbetrag gerechnet.

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Variante 3
Alle 3 Kinder betreiben eine gemeinsame Unterhaltsforderung.
Das Kind, das nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, fordert einen Rückstand, die anderen beiden einen laufenden Unterhalt.
In der Unterhaltsforderung selbst ist im Feld "Anzahl Personen" der Wert "2" zu hinterlegen.

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2 - 2 = 0 → Das erwachsene Kind, welches die Unterhaltsforderung betreibt, ist nicht mehr unterhaltspflichtig, außerdem betrifft die Forderung einen Unterhaltsrückstand. Da beide unterhaltsberechtigte Kinder zur betreibenden Partei gehören, wird kein Unterhaltsgrundbezug und kein Unterhaltssteigerungsbetrag gerechnet.

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Variante 4
Alle 3 Kinder betreiben eine gemeinsame Unterhaltsforderung.
Es werden nur mehr Rückstände bearbeitet und keine laufenden Unterhaltsforderungen mehr, weil die Kinder wieder mit dem Dienstnehmer zusammen leben.
In der Unterhaltsforderung ist im Feld "Anzahl Personen" der Wert "0" zu hinterlegen.

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2 - 0 = 2 → Die Anzahl der Personen, die Rückstände fordern, wird nicht erfasst. Es werden für die beiden unterhaltspflichtigen Kinder Unterhaltsgrundbezüge und Unterhaltssteigerungsbeträge gerechnet.

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Gläubiger-Nr
An dieser Stelle muss der Gläubiger (die betreibende Partei, z. B. ein Versandhaus, die unterhaltsberechtigte Person usw.) hinterlegt werden. Mit der Funktionstaste F4 bzw. einem Mausklick auf den blauen Pfeil Funktion_F4.pnggelangt man in die Gläubigerverwaltung, wo der entsprechende Gläubiger aus einer Liste ausgewählt oder neu angelegt werden kann.
Datum des Einlangens
Datum, an dem das Zahlungsverbot (meist RSa-Brief oder RSb-Brief) des zuständigen Gerichts bzw. die Verpfändungsanzeige eingelangt ist. Dieses Datum ist entscheidend für den Rang der Forderung.
Überweisungsbeginn
Wurde die Exekutionsbewilligung vom Exekutionsgericht im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahren erteilt, muss mit der Auszahlung der gepfändeten Bezüge an den Gläubiger noch mindestens 4 Wochen (gerechnet ab Zustellung der Pfändung, d. h. Datum im Feld "Beginn") gewartet werden.
 
Wird die Verfahrensart am Reiter "Forderungswerte" auf "ordentliches Bewilligungsverfahren" gestellt, bleibt die 4-wöchige Wartefrist unberücksichtigt. Das heißt: Überweisungsbeginn = Pfändungsbeginn.
 
Hinweis
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Der Vorschlag für die Dauer der Zahlungssperre beim vereinfachten Bewilligungsverfahren kann in den LOHN Parametern für Pfändung individuell festgelegt werden (Standardwert = 4 Wochen).
Pfändungsstatus
Die Pfändungsberechnung wird nur dann durchgeführt, wenn dieses Feld auf "rechnen" steht. In allen anderen Fällen wird kein Tilgungsbetrag berechnet. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • rechnen
  • inaktiv
  • eingestellt
  • vorläufig eingestellt
  • erloschen
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Die Ausprägung "inaktiv" kommt beispielsweise bei einer Verpfändung zur Anwendung. Dabei wird der Arbeitgeber von der Verpfändung verständigt, damit der Rang der Forderung gewahrt bleibt. Vorerst soll jedoch keine Pfändung durchgeführt werden. Erst wenn die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird, wird der Status auf "rechnen" gestellt und die Pfändungsberechnung aktiviert.

Die Ausprägungen "eingestellt" und "vorläufig eingestellt" verhalten sich bei der Pfändungsberechnung wie die Ausprägung "inaktiv", d. h., es erfolgt keine Tilgung. Beim Ausdruck der Drittschuldnererklärung hingegen werden bei der Aufstellung der anderen Gläubiger jene Gläubiger, bei denen der Status auf "inaktiv" steht, angeführt (Ausnahme: Feld "Forderung begründet" steht auf "nein"), wohingegen Gläubiger mit dem Status "eingestellt" oder "vorläufig eingestellt" nicht angedruckt werden, auch wenn die Restschuld nicht 0 ist.

Die Ausprägung "erloschen" weist dieselbe Funktionalität auf wie "eingestellt". Pfändungen mit diesen Ausprägungen scheinen nicht auf der Drittschuldnererklärung für nachrangige Exekutionen auf. Bei einem Wiedereintritt werden Exekutionen auf den Status "erloschen" gestellt, sofern der Wiedereintritt nach mehr als 12 Monaten passiert. Bereits eingestellte Pfändungen erhalten beim Wiedereintritt nicht den Status "erloschen". 
Gerichts-Nr
Nummer des Exekutionsgerichts
Aktenzeichen (E-Nummer)
Hier wird das Zeichen eingegeben, mit dem der Gerichtsbeschluss gekennzeichnet ist.
Rechtsvertreter-Nr
An dieser Stelle muss der Rechtsvertreter hinterlegt werden. Mit der Funktionstaste F4 bzw. einem Mausklick auf den blauen Pfeil Funktion_F4.png gelangt man in die Rechtsvertreterverwaltung, wo der entsprechende Rechtsanwalt aus einer Liste ausgewählt oder neu angelegt werden kann.
Aktennummer
Eingabe des Zeichens, unter dem der Akt beim Rechtsanwalt registriert ist.
Verwalter-Nr.
An dieser Stelle muss der zuständige Verwalter hinterlegt werden. Mit der Funktionstaste F4 bzw. einem Mausklick auf den blauen Pfeil Funktion_F4.pnggelangt man in ein Suchfenster, wo der entsprechende Verwalter aus einer Liste ausgewählt oder neu angelegt werden kann.
Überweisung-Empfänger
Soll die Tilgungsrate nicht an den Gläubiger, sondern an dessen Rechtsvertreter oder an den Verwalter der Pfändung überwiesen werden, kann das in diesem Feld festgelegt werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • Überweisung an Gläubiger
  • Überweisung an Rechtsvertreter
  • Überweisung an Verwalter
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Empfänger-Bank
Wählen Sie hier die Bankverbindung aus, an die der Tilgungsbetrag überwiesen werden soll.

Hinweis
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Eine Auswahl im Feld Überweisungs-Empfänger reicht für die Überweisung des Tilgungsbetrages nicht aus, da sowohl Gläubiger als auch Rechtsvertreter und Verwalter der Pfändung mehrere Bankverbindungen hinterlegt haben können.
 

Standardfelder - Reiter "Forderungswerte"

Verfahrensart
Legen Sie fest, ob es sich bei dem Verfahren um ein "vereinfachtes Bewilligungsverfahren" (Forderungen bis € 50.000,00) oder um ein "ordentliches Bewilligungsverfahren" (Forderungen über € 50.000,00) handelt. 

Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • vereinfachtes Bewilligungsverfahren
  • ordentliches Bewilligungsverfahren 
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Für Pfändungen, die nach dem "vereinfachten Bewilligungsverfahren" abgewickelt werden, gilt für die Überweisung der pfändbaren Beträge eine Wartefrist von 4 Wochen (4 Wochen ab dem Einlang-Datum der Forderung). Das heißt, die pfändbaren Beträge werden dem Dienstnehmer zwar sofort vom Netto abgezogen, wegen der 4-Wochen-Einspruchsfrist des Dienstnehmers jedoch frühestens nach 4 Wochen an den jeweiligen Gläubiger überwiesen (siehe Feld Überweisungsbeginn am Reiter "Stammdaten").
 
Hinweis
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Der Vorschlag für die Dauer der Überweisungssperre kann in den LOHN Parametern für Pfändung individuell festgelegt werden (Standardwert = 4 Wochen).
Gesamtschuld
Die Gesamtschuld (Kapitalforderung, Forderungsbetrag) ist bei einer sonstigen Forderung, d. h. bei einer "normalen" Pfändung, einer Verpfändung, einer Abtretung und auch beim Dienstgeberdarlehen einzugeben. Im Fall einer Unterhaltsforderung sind stattdessen die Felder Monatsrate-Betrag und Rückstand Anfang mit den entsprechenden Beträgen zu erfassen. 
Zinsen, Spesen
Zinsen und Spesen sind nur bei sonstigen Forderungen (bzw. Dienstgeberdarlehen) einzugeben. Sie erhöhen den insgesamt einzubehaltenden Forderungsbetrag. Die Restschuld  wird erhöht.

Zinsen werden mit der Endverspeicherung berechnet, sofern der Zinssatz erfasst wird. Allerdings werden die berechneten Zinsen nicht beim Endverspeicherungen zurücksetzen auf den ursprünglichen Wert zurückgesetzt. Wurde die Endverspeicherung eines Dienstnehmers zurückgesetzt, der eine Pfändung mit berechneten Zinsen hat, dann müssen die Zinsen über dieses Feld manuell korrigiert werden.
Zinssatz
Eingabe des Zinssatzes zur automatischen Berechnung der Zinsen.

Zinsen werden mit der Endverspeicherung berechnet, sofern der Zinssatz erfasst wird. Allerdings werden die berechneten Zinsen nicht beim Endverspeicherungen zurücksetzen auf den ursprünglichen Wert zurückgesetzt. Wurde die Endverspeicherung eines Dienstnehmers zurückgesetzt, der eine Pfändung mit berechneten Zinsen hat, dann müssen die Zinsen über das Feld Zinsen, Spesen manuell korrigiert werden.
Zinsen berechnet
Über dieses Feld kann eine automatische Zinsberechnung durchgeführt werden. Die Restschuld des aktuellen Monats wird (bei der Endverspeicherung) nach folgender Formel errechnet:

Zinsen berechnet aktueller Monat = Restschuld Vormonat x Zinssatz / 1200
Restschuld aktueller Monat = Restschuld Vormonat + Zinsen berechnet aktueller Monat

Vielfach wird jedoch auf die Zinsenberechnung verzichtet. Stattdessen nimmt man, wenn die Pfändung zur Neige geht, mit dem Gläubiger Kontakt auf und informiert sich darüber, wie hoch der noch ausständige (Zinsen-)Rest ist, um diesen mit der letzten Rate zu überweisen. Sehr empfehlenswert ist dafür das Programm Restschuld-Kontrollliste drucken.

Beispiel
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1. Monat: Restschuld 10000, Tilgung 880,14, Zinssatz 5 %, Zinsen berechnet ist leer, weil das Feld im 1. Monat noch nicht berechnet wurde.

2. Monat: Zinsen berechnet = (10000 - 880,14) * 5 / 1200 = 38, Restschuld = 10000 - 880,14 + 38 = 9157,86.

Zinsen werden mit der Endverspeicherung berechnet, sofern der Zinssatz erfasst wird. Allerdings werden die berechneten Zinsen nicht beim Endverspeicherungen zurücksetzen auf den ursprünglichen Wert zurückgesetzt. Wurde die Endverspeicherung eines Dienstnehmers zurückgesetzt, der eine Pfändung mit berechneten Zinsen hat, dann müssen die Zinsen über das Feld Zinsen, Spesen manuell korrigiert werden.
Tilgung manuell
Möglichkeit zur Eingabe des Forderungsbetrages, der bereits vor Anlage der Pfändung getilgt wurde. Dieses Feld ist bei manueller Nacherfassung von Pfändungen, die bereits getilgt werden, zu befüllen.
Tilgung berechnet
In diesem Feld wird der berechnete und getilgte Forderungsbetrag angezeigt. Jene Beträge, die im Feld Tilgung manuell erfasst wurden, werden in diesem Feld nicht berücksichtigt. Mit der Funktionstaste F8 oder durch einen Mausklick auf das Symbol Funktion_F8.png können die monatlichen Tilgungsraten und Spesen angesehen werden.
 
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Restschuld
Die Restschuld wird aufgrund der Werte in den Feldern
  • Gesamtschuld
  • Zinsen, Spesen
  • Zinssatz
  • Zinsen berechnet
  • Tilgung manuell
  • Tilgung berechnet 
grundsätzlich automatisch berechnet. Wird die Restschuld manuell verändert (aktualisiert), besteht die Möglichkeit, die Zinsen und Spesen neu berechnen zu lassen. In diesem Fall werden die Nebengebühren (Zinsen, Spesen) automatisch um den Differenzbetrag zwischen berechneter und eingegebener Restschuld erhöht bzw. vermindert und auf diese Weise aktualisiert.
 
Beispiel
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In der Praxis wird gegen "Ende" einer Pfändung häufig der tatsächlich aushaftende Betrag beim Gläubiger nachgefragt. Dieser kann sich aufgrund unterschiedlicher Zinsenberechnungen von jener Restschuld, die das Programm errechnet hat, unterscheiden. Durch die Eingabe der tatsächlichen (meist höheren) Restschuld werden nun die Nebengebühren automatisch korrigiert.
Rückstand Anfang
Eingabe des Rückstands, der zu Beginn einer Unterhaltsforderung offen ist.
Rückstand getilgt
In diesem Feld wird der bereits getilgte Rückstand einer Unterhaltsforderung angezeigt. Mit der Funktionstaste F8 oder durch einen Mausklick auf das Symbol Funktion_F8.png können die monatlich getilgten Rückstandsbeträge angesehen werden.
 
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Rückstand offen
An dieser Stelle wird der noch offene Rückstand einer Unterhaltsforderung ausgewiesen.
Monatsrate
Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
 
Nein
Es wurde keine Monatsrate vereinbart.
Obergrenze
Es wird die im Feld Monatsrate-Betrag erfasste Monatsrate getilgt, jedoch maximal der pfändbare Betrag bis zum Existenzminimum. Diese Ausprägung sollte bei der Ausprägung "Dienstgeberdarlehen" im Feld Art der Forderung verwendet werden, damit das Existenzminimum geprüft wird.
Fixbetrag
Es wird auf jeden Fall die im Feld Monatsrate-Betrag erfasste Monatsrate getilgt, auch wenn der pfändbare Betrag überschritten und so das Existenzminimum minimiert wird.
 
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Monatsrate-Betrag
Betrag, der monatlich getilgt werden soll. Ob es sich bei dem Betrag um einen Fixbetrag oder um die Obergrenze handelt, wird im Feld Monatsrate festgelegt.
 
Hinweis
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Wenn bei Unterhaltsforderungen ein Rückstand vorhanden ist, spielt es keine Rolle, welcher Betrag als Monatsrate-Betrag hinterlegt wurde, da immer der gesamte für die Unterhaltsforderung zur Verfügung stehende pfändbare Betrag für die Tilgung verwendet wird. Erst wenn der Rückstand vollständig getilgt wurde, beschränkt sich der Tilgungsbetrag wieder auf die Monatsrate (Obergrenze oder Fixbetrag).
Monatsrate-Betrag SZ DG-Darlehen
Betrag der Monatsrate, der bei Sonderzahlungen getilgt werden soll. Dieses Feld ist nur bearbeitbar, falls das Feld Art der Forderung auf "Dienstgeberdarlehen" und das Feld Monatsrate auf "Fixbetrag" gestellt sind. Nur
  • in Monaten, in denen auch die "normale" Monatsrate (nicht Ruhend ...) gerechnet werden darf und
  • wenn im aktuellen Monat "SZ Brutto Sonderzahlung" > 0 ist,
wird die zusätzliche Monatsrate für die Sonderzahlung angewendet. Die Teilzahlungslogik für Sonderzahlungen berücksichtigt dieses Feld nicht.
Wenn eine Sonderzahlung komplett aufgerollt wird (zur Gänze hinzugefügt oder entfernt wird), dann wird für diesen Aufrollmonat kein gesonderter Sonderzahlung-Fixbetrag angesetzt bzw. wieder entfernt.
Zahlungsende
Im Fall einer Unterhaltsforderung ist hier das Datum einzugeben, ab dem keine laufende Unterhaltszahlung mehr zu leisten ist.
Spesen Drittsch. Erklärung
Der Dienstgeber hat bei fristgerechter Übermittlung der DSE Anspruch auf einen pauschalen Kostenersatz. In diesem Feld wird festgelegt, ob, wie und in welcher Höhe der Kostenersatz für das Ausfüllen der Drittschuldnererklärung geltend gemacht wird. Die ausgewählte Formulierung wird auf der Drittschuldnererklärung angedruckt. Die beiden Ausprägungen, die mit "begehre ich Kosten von" beginnen, bewirken einen Andruck der Hauptbankverbindung des Drittschuldners auf der Drittschuldnererklärung.

Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung (Werte ab dem Lohnjahr 2017):
  • werde ich 35 Euro einbehalten
  • werde ich 25 Euro einbehalten
  • verzeichne ich keine Kosten
  • begehre ich Kosten von 35 Euro
  • begehre ich Kosten von 25 Euro
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Spesen/Tilgung rechnen
Geben Sie an, ob für die Berechnung der pfändbaren Beträge Spesen berechnet werden sollen oder nicht (2 % bei der erstmaligen Überweisung, höchstens jedoch € 8,00 und 1 % für jede weitere Überweisung, höchstens jedoch € 4,00 wobei die Höchstgrenze mehrfach angesetzt werden darf; Details siehe: Spesen für Pfändungsberechnung).
 
Hinweis
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Die gewünschte Ausprägung kann in den LOHN Parametern für Pfändung als Vorschlagswert hinterlegt werden.
Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • werden nicht berechnet
  • werden berechnet
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Zusätzl. Netto Beendigungsbezüge
Müssen Sie aufgrund des gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlusses eine Gesamtberechnung der pfändbaren Beträge durchführen, sind auch Einkünfte aus anderen Geldquellen zu berücksichtigen. In diesem Feld ist der Nettobetrag eventueller Beendigungsansprüche (z. B. UEL und Abfertigung), die der Dienstnehmer bei anderen Dienstgebern bezieht, einzugeben.
Zusätzl. Netto laufende Bezüge
Müssen Sie aufgrund des gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlusses eine Gesamtberechnung der pfändbaren Beträge durchführen, sind auch Einkünfte aus anderen Geldquellen zu berücksichtigen. In diesem Feld ist der Nettobetrag der laufenden Bezüge (Gehalt, Überstunden, Prämien, ...), die der Dienstnehmer bei anderen Dienstgebern bezieht, einzugeben.
Zusätzl. Netto Sonderzahlungen
Müssen Sie aufgrund des gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlusses eine Gesamtberechnung der pfändbaren Beträge durchführen, sind auch Einkünfte aus anderen Geldquellen zu berücksichtigen. In diesem Feld ist der Nettobetrag eventueller Sonderzahlungen (UZ und WR), die der Dienstnehmer bei anderen Dienstgebern bezieht, einzugeben.
 

Standardfelder - Reiter "Drittschuldnererklärung (DSE)"

Forderung begründet
Frage 1 der Drittschuldnererklärung
 
Eine wiederkehrende Forderung der verpflichteten Partei gegen Sie (z. B. deren Arbeitseinkommen oder ein sonstiger wiederkehrender Bezug nach § 290a EO) wurde verpfändet. Anerkennen Sie diese Forderung der verpflichteten Partei?
 
Hier geht es darum, ob der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Einlangens der Exekution noch in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht oder noch Forderungen gegenüber dem Dienstgeber hat.
 
Wird die Frage mit "Nein" beantwortet, erübrigen sich die restlichen Fragen der DSE (ausgenommen Frage 7 zum Kostenersatz). Programmtechnisch bedeutet das, dass in den folgenden Feldern keine Eingaben mehr möglich sind (mit Ausnahme Feld Spesen Drittsch. Erklärung) und die Pfändung am Reiter "Stammdaten" auf den Pfändungsstatus "inaktiv" gesetzt wird.

Besteht die Notwendigkeit, eine Begründung zu erfassen, so kann das nur manuell erfolgen. Der Ausdruck kann in der Druckvorschau bearbeitet und mit dem gewünschten Text versehen werden. Dies gilt sinngemäß für das gesamte Dokument.

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Art der Forderung
Wurde die Frage nach einer begründeten Forderung (Feld Forderung begründet) mit "Ja" beantwortet, dann geben Sie an, ob es sich dabei um eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder um eine sonstige Forderung (z. B. freier Dienstvertrag) handelt.


  • Forderung aus Arbeitsverhältnis
  • Sonstige Forderung
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Höhe der Forderung - Netto
In diesem Feld muss die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoentgelts (im Fall einer wöchentlichen oder täglichen Auszahlung das wöchentliche oder tägliche Nettoentgelt) angegeben werden.
 
Hinweis
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Bei der Neuanlage einer Pfändung wird standardmäßig ein Durchschnitt des monatlichen Nettoentgelts der letzten drei Monate (exklusive laufender Monat) vorgeschlagen. Kommt es nach der Anlage zu Aufrollungen oder anderweitigen Änderungen, kann mit der Funktionstaste F8 bzw. einem Mausklick auf Funktion_F8.png eine Neuberechnung des Werts veranlasst werden.
 
Die Höhe der Forderung kann natürlich auch manuell erfasst werden (im Falle einer wöchentlichen oder täglichen Auszahlung muss der Wert manuell berechnet werden).
Höhe der Forderung - Entgeltzeitraum
Geben Sie an, um welchen Entgeltzeitraum es sich in Bezug auf die Forderungshöhe handelt.
  • monatlich
  • wöchentlich
  • täglich
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Weitere Forderungen – Art (Zeile 1)
In den Feldern "Weitere Forderungen - Art (Zeile 1) bis (Zeile 3)" können weitere Ansprüche des Dienstnehmers (z. B. Sonderzahlungen, Naturalleistungen, Prämien) angeführt werden. Im Feld "Weitere Forderungen - Höhe (Zeile 1) bis (Zeile 3)" ist der dazugehörige geschätzte Nettowert zu hinterlegen.
 
Beispiel
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Hinweis
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In den Lohnparametern für Pfändung kann ein Textvorschlag für das Feld "Weitere Forderungen - Art (Zeile1)" im Parameter Weiter Forderungen - Art (DSE) hinterlegt werden.
Weitere Forderungen – Höhe (Zeile 1)
Geschätzter Nettowert der angegebenen weiteren Forderung
Weitere Forderungen – Art (Zeile 2)
In den Feldern "Weitere Forderungen - Art (Zeile 1) bis (Zeile 3)" können weitere Ansprüche des Dienstnehmers (z. B. Sonderzahlungen, Naturalleistungen, Prämien) angeführt werden. Im Feld "Weitere Forderungen - Höhe (Zeile 1) bis (Zeile 3)" ist der dazugehörige geschätzte Nettowert zu hinterlegen.

Beispiel
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Weitere Forderungen – Höhe (Zeile 2)
Geschätzter Nettowert der angegebenen weiteren Forderung
Weitere Forderungen – Art (Zeile 3)
In den Feldern "Weitere Forderungen - Art (Zeile 1) bis (Zeile 3)" können weitere Ansprüche des Dienstnehmers (z. B. Sonderzahlungen, Naturalleistungen, Prämien) angeführt werden. Im Feld "Weitere Forderungen - Höhe (Zeile 1) bis (Zeile 3)" ist der dazugehörige geschätzte Nettowert zu hinterlegen.

Beispiel
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Weitere Forderungen – Höhe (Zeile 3)
Geschätzter Nettowert der angegebenen weiteren Forderung
Unterhaltsangaben nach
Aufgrund welcher Unterlagen wurden die Unterhaltsangaben gemacht? Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • eigenen Angaben (wenn der gepfändete Dienstnehmer gesetzliche Unterhaltspflichten mitgeteilt hat)
  • meinen Personalunterlagen (wenn dem Dienstgeber bestehende Unterhaltspflichten aus den Personalunterlagen bekannt sind)
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Hinweis
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Vor- und Nachname der unterhaltsberechtigten Personen werden aus dem Reiter Angehörige im Programm "Dienstnehmer" entnommen.
Gewährter Vorschuss
Wurde dem Dienstnehmer ein Vorschuss (auch Dienstgeberdarlehen) gewährt, muss die Höhe auf der Drittschuldnererklärung angeführt werden.
 
Hinweis
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Wird das Dienstgeberdarlehen über das Pfändungsmodul abgewickelt, erfolgt die Berechnung des Vorschusses automatisch (es wird die Restschuld aller bestehenden DG-Darlehen vorgeschlagen).
Klage des Verpflichteten
Sind Sie von der verpflichteten Partei (vom gepfändeten Dienstnehmer) auf Zahlung von Entgeltansprüchen geklagt worden?
Klage des Verpflichteten - Gericht
Wurde die Frage nach der Klage (Feld Klage des Verpflichteten) mit "Ja" beantwortet, müssen das zuständige Gericht und das Aktenzeichen des Verfahrens angegeben werden.
Klage des Verpflichteten - Aktenzeichen des Verfahrens
Wurde die Frage nach der Klage (Feld Klage des Verpflichteten) mit "Ja" beantwortet, müssen das zuständige Gericht und das Aktenzeichen des Verfahrens angegeben werden.
Nicht zahlungsbereit
Haben Sie Gründe, nicht zahlungsbereit zu sein (z. B. Schadenersatzforderung, Gegenforderung) ist dieses Feld mit "Ja" zu befüllen.
Nicht zahlungsbereit - Begründung
Sind Sie nicht zahlungsbereit (das Feld Nicht zahlungsbereit wurde mit "Ja" befüllt), geben Sie hier eine Begründung an.
Spesen Drittsch. Erklärung
Der Dienstgeber hat bei fristgerechter Übermittlung der DSE Anspruch auf einen pauschalen Kostenersatz. In diesem Feld wird festgelegt, ob, wie und in welcher Höhe der Kostenersatz für das Ausfüllen der Drittschuldnererklärung geltend gemacht wird. Die ausgewählte Formulierung wird auf der Drittschuldnererklärung angedruckt. Die beiden Ausprägungen, die mit "begehre ich Kosten von" beginnen, bewirken einen Andruck der Hauptbankverbindung des Drittschuldners auf der Drittschuldnererklärung.

Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung (Werte ab dem Lohnjahr 2017):
  • werde ich 35 Euro einbehalten
  • werde ich 25 Euro einbehalten
  • verzeichne ich keine Kosten
  • begehre ich Kosten von 35 Euro
  • begehre ich Kosten von 25 Euro
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Empfänger Spesen Drittschuldnererklärung
In diesem Feld ist der Empfänger der Spesen für die Drittschuldnererklärung zu erfassen. Die Steuerberaterfirma wird über das Feld STB-Firma im Firmenstamm des Drittschuldners erfasst. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • Drittschuldner
  • Steuerberater
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Berechnung durch Verwalter beantragen
Falls in seltenen Fällen die Berechnung durch einen Verwalter beantragt wird, so ist dies zur Beantwortung der Frage 7 auf der Drittschuldnererklärung in diesem Feld anzugeben. Ein Verwalter ist am Reiter Stammdaten im Feld Verwalter-Nr zu hinterlegen.