LOHN → Abrechnungen → Bruttoerfassung

. | Es wurde noch keine Erfassung durchgeführt. |
0 | Der Dienstnehmer wurde in der Bruttoerfassung angesprochen, es wurden Bezüge erfasst bzw. aktiviert oder Stammänderungen vorgenommen. |
L | Das Programm "Abrechnung durchführen" wurde bereits gestartet. |
A | Es wurde eine Aufrollung durchgeführt. |
F | Der Dienstnehmer wurde im jeweiligen Monat bereits endverspeichert. |
M | Der Dienstnehmer befindet sich in Mutterschutz (Monat ist endverspeichert). |
K | Der Dienstnehmer befindet sich in Karenz (Monat ist endverspeichert). |
P | Der Dienstnehmer leistet Präsenzdienst (Monat ist endverspeichert). |
D | Diverse Ruhezeiten (Monat ist endverspeichert) |
U | Unbezahlter Urlaub (Monat ist endverspeichert) |


![]() | Steht die Kurzbezeichnung "KüKrK" im Informationsfeld, so bedeutet dies Kündigung im Krankenstand. Erklärungen zur Kündigung vor oder während des Krankenstandes finden Sie unter Kündigung vor oder während eines Krankenstandes. |






![]() | Im Lohnartenstamm werden die Einstellungen von Lohnarten verwaltet. Weist z. B. eine erfasste Lohnart einen nicht nachvollziehbaren Betrag auf oder wird ein Satz nicht oder falsch berechnet, kann eine Überprüfung der Einstellungen hilfreich sein. |

![]() | In den Informationsdaten können über die Feldauswahl (Icon ) zusätzliche Felder ein- oder ausgeblendet werden. |
Mit dieser Funktion werden alle fixen Bezüge des Vormonats automatisch in die aktuelle Erfassung übernommen. Die Lohnartenaktivierung kann entweder für
durchgeführt werden. Bereits erfasste Abrechnungskreise werden bei der Funktion "LA aktivieren Firma" berücksichtigt. | |||
Aufruf der Hinweise für den aktuellen Monat | |||
Im Importpuffer werden Werte zwischengespeichert, die z. B. in der Nichtleistungszeitenverwaltung (Urlaub, Krankenstand ...) oder in der Vorerfassung eingegeben wurden und in weiterer Folge auf bestimmte Lohnarten übergeben werden können. Durch die Entleerung des Importpuffers werden die Lohnarten in die Bruttoerfassung geholt. Folgende Funktionen stehen zur Auswahl: Importpuffer für Dienstnehmers entleeren Importpuffer für alle Firmen entleeren | |||
Änderungen im Dienstnehmerstamm, die sich noch auf die laufende Abrechnung auswirken sollen, sind während der Bruttoerfassung grundsätzlich über die Funktion "Monatsstammdaten" durchzuführen. Achtung!
Neben der Änderung im laufenden Monat können über diese Funktion auch Stammdatenaufrollungen vorgenommen werden. Werden die Dienstnehmerstammdaten in einen Aufrollmonat aufgerufen, wird im Bereich der Menüfunktionen auf der rechten Seite der Abrechnungsmonat angezeigt, in dem die Einstellungen der Stammdaten relevant sind bzw. in dem ein Bearbeiten der Stammdaten Auswirkungen hat. In Klammern gesetzt ist der Monat, der aufgerollt wird. ![]() Im Dienstnehmerstamm kann eine Stammdatenaufrollung für einen bestimmten Monat sowie für alle oder mehrere Monate gleichzeitig durchgeführt werden. | |||
Mit dieser Funktion können Bezugsaufrollungen durchgeführt werden. | |||
Mit dieser Funktion kann eine Lohnart in einem Schritt für mehrere Monate aufgerollt werden. | |||
Lohnsettext | An dieser Stelle kann ein Hinweistext zur Ausweisung am Lohnset erfasst werden. Folgende Funktionen stehen zur Auswahl: Schnellerfassung: Es wird automatisch ein Eintrag in der Hinweisverwaltung des Dienstnehmers erzeugt. Erfassung: Verzweigt zur Erfassung direkt in die Hinweisverwaltung im Dienstnehmerstamm. | ||
Folgende Funktionen stehen zur Auswahl: Globale Lohnarteneingabe: Eine Lohnart soll für mehrere oder alle Dienstnehmer erfasst werden. Globale Lohnartenlöschung: Umkehrfunktion zur globalen Lohnarteneingabe. | |||
Über die Schnellerfassung können zuvor definierte Lohnarten für mehrere Dienstnehmer, je Abrechnungskreis oder für die ganze Firma effizient erfasst werden. Folgende Funktionen stehen zur Auswahl: Schnellerfassung fortsetzen | |||
Netto | Folgende Funktionen stehen zur Auswahl: Netto-Vorschau: Diese Funktion zeigt eine detaillierte Berechnung des Nettoauszahlungsbetrags mit sämtlichen Abgaben. Netto auf Brutto: Möglichkeit zur Berechnung des Bruttobetrags bei Eingabe des gewünschten Nettobetrags. | ||
Über diese Funktion steigen Sie in die Nichtleistungszeitenverwaltung ein. | |||
Aufruf der Pfändungsverwaltung | |||
Schwerarbeit | Achtung: Ab der Version 27.45 ist die Erfassung der Schwerarbeit ausschließlich über das Programm Dienstnehmer am Reiter "Schwerarbeit" vorzunehmen. Bis vor der Version 27.45 wurde mit dieser Funktion die Schwerarbeiterfassung geöffnet. | ||
Aufruf der Schlechtwettererfassung | |||
Diese Funktion öffnet das Fenster für die Erfassung der Kostenverteilung. | |||
Notiz | Es können Notizen zum Dienstnehmer erfasst werden, die auch im Dienstnehmerstamm am Reiter "Notizen" sichtbar sind. Sind Notizen vorhanden, wird in der Hinweiszeile unter den Jahreswerten durch ein entsprechendes Symbol darauf hingewiesen. ![]() | ||
In diesem Fenster kann die Berechnung des Schnittwerts des jeweiligen Dienstnehmers nachvollzogen werden. Detaillierte Informationen zum Einsatz, zur Anlage und Verwaltung von Schnitten erhalten Sie im Hilfethema Schnittberechnung. | |||
Erfassungen löschen | Diese Funktion löscht alle Erfassungen des Dienstnehmers im aktuellen Monat. | ||
Folgende Funktionen stehen zur Verfügung: Austritt: Tritt ein Dienstnehmer aus dem Unternehmen aus, muss der Austritt mit dieser Funktion erfasst werden. Aktiv → Ruhend: Mutterschutz, Karenz (gesetzlich), Karenz (freiwillig), Bildungskarenz, Hospizkarenz, Präsenzdienst, Truppenübung und sonstige Ruhezeiten werden mit dieser Funktion erfasst. Bei der Ausprägung "Erwachsenenbildung" im Feld SV-Berechnung ist diese Funktion nicht verfügbar. Ruhend → Ruhend: Bei Wechsel von Mutterschutz auf Karenz (gesetzlich) oder von Karenz (gesetzlich) auf Karenz (freiwillig). Bei der Ausprägung "Erwachsenenbildung" im Feld SV-Berechnung ist diese Funktion nicht verfügbar. Änderung Tarifgruppe: Bei Wechsel von Arbeiter auf Angestellten, vollversichert auf geringfügig beschäftigt ... Wiedereintritt: Ist ein Dienstnehmer ausgetreten, kann mit dieser Funktion ein neues Dienstverhältnis für den Wiedereintritt angelegt werden. Dienstverhältnis löschen: Löscht ein bestehendes Dienstverhältnis, sofern möglich. Dienstverhältnis Beginn-Datum ändern: Diese Funktion ist nur aktiv, wenn sich der DV-Beginn im gleichen Lohnjahr befindet. Dienstverhältnis Ende-Datum ändern: Diese Funktion ist nur aktiv, wenn ein Ende-Datum existiert.
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UEL-/KÜE | Wurde ein Austritt erfasst, kann mit dieser Funktion die UEL- und Kündigungsschablone aufgerufen werden. | ||
Diese Funktion öffnet eine Nach-/Vergleichszahlungsschablone, die eine übersichtliche Erfassung der nachzuzahlenden Bezüge je Monat, unterteilt in SV-lfd und Sonderzahlung, bis zur HBGL bzw. über der HBGL, ermöglicht. | |||
Sachbezüge | Folgende Funktionen stehen zur Verfügung: Auf Basis der bereitgestellten Daten erfolgt die Berechnung des jeweiligen Sachbezuges, welcher dann auch direkt in die Bruttoerfassung übernommen werden kann.Berechnu | ||
Divers | Folgende Funktionen stehen zur Verfügung: Sonderzahlungslauf setzen: Sonderzahlungen werden getrennt von der Monatsabrechnung abgerechnet und ausbezahlt. Sonderzahlungslauf rücksetzen: Stellt das Kennzeichen "Sonderzahlungslauf" für die gesamt Firma bzw. den gewählten Abrechnungskreis zurück. Sonderzahlungslauf umkehren: Kehrt das Kennzeichen "Sonderzahlungslauf" für die gesamte Firma bzw. den gewählten Abrechnungskreis um. Erfassungen neu Bewerten: Der Status wird wieder auf 0 gesetzt und Erfassungen werden neu bewertet. Tage neu berechnen: Wurden in den Monatsstammdaten am Reiter "Tage" Änderungen durchgeführt, wird durch den Start dieser Funktion die Ausgangssituation wiederhergestellt. Fixwerte: Liefert einen Überblick über die hinterlegten Fixwerte, die den Dienstnehmer betreffen. Gemeindeverteilung: Aufteilung der KommSt auf mehrere Gemeinden. Scheinaufrollung: Alle bereits abgerechneten Monate werden neu durchgerechnet. Die Scheinaufrollung kann für den Dienstnehmer, alle Dienstnehmer der Firma (ohne Austritte), alle Dienstnehmer der Firma (nur Austritte) oder für alle Firmen (ohne Austritte) gestartet werden. Abrechnungsstatus rücksetzen (L → 0): Die Abrechnung kann für die aktuelle oder für alle Firmen zurückgesetzt werden (Status wird von L auf 0 gesetzt). KV Text: Diese Funktion öffnet ein Fenster, in dem bei Verwendung des KV-Services (HG-KV) der Kollektivvertragstext eingesehen werden kann. Die Funktion ist nur dann vorhanden, wenn die Lizenz 435 "HG-KV Datenbank Schnittstelle" verwendet wird. KV Zulagen Text: Diese Funktion öffnet ein Fenster, in dem bei Verwendung des KV-Services (HG-KV) der Zulagen-Text des Kollektivvertrages eingesehen werden kann. Die Funktion ist nur dann vorhanden, wenn die Lizenz 435 "HG-KV Datenbank Schnittstelle" verwendet wird. |
Eigene Einstellungen | An dieser Stelle gelangen Sie in die eigenen Parametereinstellungen. |
Firmenbezogene Einstellungen | An dieser Stelle gelangen Sie in die firmenbezogenen Parametereinstellungen. |
Allgemeine Einstellungen | An dieser Stelle gelangen Sie in die allgemeinen Parametereinstellungen. |
Erfassungsprotokoll Dienstnehmer | Diese Funktion öffnet ein Erfassungsprotokoll des jeweiligen Dienstnehmer, das zeigt, welche Lohnarten von wem, wann und wie erfasst wurden. |
Erfassungsprotokoll Firma | Zeigt das Erfassungsprotokoll der gesamten Firma. |
Dienstnehmer | Diese Funktion verzweigt in den Dienstnehmerstamm des jeweiligen Dienstnehmers. |
Logdatei Berechnungsgenerator | Dokumentiert Fehler und Probleme, die beim Ausführen einer Berechnung auftreten. |
Logdatei Bruttoerfassung | Dokumentiert Fehler und Probleme, die beim Ausführen der Bruttoerfassung auftreten. |
Wird diese Funktion bzw. dieses Fenster vor der Erfassung einer Lohnart mit hinterlegter Berechnung gestartet bzw. geöffnet, kann die "Ergebnisfindung" in dem Fenster Schritt für Schritt nachvollzogen werden. Zusätzlich kann ein Überblick der Einstellungen der erfassten Lohnarten angesehen werden. Angezeigt werden der KV, die Berechnungsnummer, der Dienstnehmer sowie der Monat, in dem die Berechnung gestartet worden ist. In diesem Beispiel im Reiter "Berechnungsgenerator" sehen Sie die Berechnungsschritte für die UEL laufend und UEL Sonderzahlung: ![]() Dieses Beispiel zeigt die Einstellungen der Lohnart 1000 im Reiter "Lohnartenbewertung": ![]() Falls diese Meldung nach Aufruf der Funktion erscheint, ist ein Schließen und erneutes Öffnen des Programms "Bruttoerfassung" notwendig oder sie verwenden die Funktion "Lohnarten/Berechnungen resynchronisieren" im Menü "Extras" in der Bruttoerfassung: "Das Debugfenster kann nicht geöffnet werden, weil bereits Makros gecached sind!" ![]() | |
Lohnarten/Berechnungen resynchronisieren | Diese Funktion wird benötigt, um in der Bruttoerfassung die aktuellen Lohnarteneinstellungen zur Verfügung zu haben. Folgende Situation:
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Lohnkonto ansehen | Mit dieser Funktion können Sie das Lohnkonto des jeweiligen Dienstnehmers aufrufen. |
Lohnset drucken | Diese Funktion ermöglicht den Ausdruck des Lohnsets des jeweiligen Dienstnehmers. Die Lohnsets können aber auch für alle Dienstnehmer gedruckt werden. Das Programm "Abrechnung durchführen" wird dabei automatisch gestartet (der Abrechnungsstatus wird auf "L" gesetzt). |
Tage initialisieren Firma | Mit dieser Funktion kann eine Neuberechnung der Kalender-, LSt-, SV- und BV-Tage für alle Dienstnehmer ausgelöst werden. |
Mit dieser Funktion kann man auch aktivieren, falls man im Vormonat keine Abrechnung hatte. Beispielsweise beginnt ein Neukunde im Oktober mit der Parallelabrechnung. Die Lohnverrechnung wird erst im Jänner des darauffolgenden Jahres mit der NTCS durchgeführt. Mit dieser Funktion kann der Anwender im Oktober aktivieren. Die Monate Oktober bis Dezember können parallel oder für Übungszwecke abgerechnet werden und danach folgt die Jahresumstellung. Die Funktion prüft zuerst, ob es Dienstnehmer mit einem Abrechnungsstatus in einem Monat oder einem anderen Jahr gibt und bricht in diesen Fällen ab. Dadurch wird sichergestellt, dass die Funktion bei irrtümlicher Anwendung keine Schäden anrichtet. | |
LSt-Tarifsenkung 2022 rückwirkend anwenden | Diese Funktion steht nur im Jahr 2022 zur Verfügung: Das Feld "alte unterjährige Gesetzesregelung anwenden" wird in allen Vormonaten des Jahres und im Basiseinstellungsmonat für alle Dienstnehmer der erfassten DV-Firma auf "Nein" geändert. Zusätzlich wird der Abrechnungsstatus angepasst. "A" in Aufrollungsmonaten und "0" im aktuellen Monat. Austritte in Vormonaten werden von der Funktion nicht berücksichtigt. Es wird ein Hinweis ausgegeben, bei welchen Dienstnehmern in welchen Monaten die Änderung nicht durchgeführt werden konnte, sodass manuelle Korrekturen zielgerichtet durchgeführt werden können. Diese Funktion ist nur dann anzuwenden, falls die alte unterjährige Gesetzesregelung aufgrund der Lohnsteuer-Tarifsenkung vom Jahr 2022 weiterhin genutzt wurde. |
Diese Funktion steht nur dann zur Verfügung, wenn
Ist dies alles erfüllt und die Funktion wird ausgeführt, dann werden die Tage des aktuellen Monats um die Tage aller vergangenen Monate bis zum Eintritt initialisiert. Im aktuellen Monat wird der Abrechnungsstatus 0 und in allen Vormonaten zurück bis zum Eintrittsmonat wird der Abrechnungsstatus A erzeugt. | |
Vorjahresschnittbasis § 68 (2) für 2026 anpassen | Diese Funktion steht nur im Jahr 2026 zur Verfügung. Ab dem Jahr 2026 gelten im Vergleich zu davor andere gesetzliche Grenzen für den § 68 (2) EStG. Diese Funktion simuliert die im Vorjahr abgerechneten Lohnarten und prüft, wie viele nach den neuen Gesetzeswerten frei nach § 68 (2) abgerechnet werden hätten können. Die Differenz wird in der Schnittverwaltung in einer eigenen Zeile eingetragen. Weitere Details zu dieser Funktion sind den Neuerungen 2026 Kapitel Anpassung von Schnittwerten aus dem Vorjahr zu entnehmen. |
Vorjahresschnittbasis §68 (1), (2) für 2024 anpassen | Diese Funktion steht nur im Jahr 2024 zur Verfügung. Ab dem Jahr 2024 gelten im Vergleich zu davor andere gesetzliche Grenzen für den § 68 (1) bzw. (2) EStG. Diese Funktion simuliert die im Vorjahr abgerechneten Lohnarten und prüft, wie viele nach den neuen Gesetzeswerten frei nach § 68 (1) und (2) abgerechnet werden hätten können. Die Differenz wird in der Schnittverwaltung in einer eigenen Zeile eingetragen. Weitere Details zu dieser Funktion sind den Neuerungen 2024 Kapitel 9.3 Anpassung von Schnittwerten aus dem Vorjahr zu entnehmen. |
Vorjahresschnittbasis §68 (1), (2) für 2024 anpassen (inkl. pfl. ÜStd-/MStd-Zuschlag) | Diese Funktion steht nur im Jahr 2024 zur Verfügung. Der Unterschied zur Funktion "Vorjahresschnittbasis §68 (1), (2) für 2024 anpassen" liegt darin, dass diese Funktion in der Simulation auch die als Lohnsteuer laufend abgerechneten Zuschläge wie § 68 (2) bewertet, sodass die nun höhere maximale Menge an Überstunden nach § 68 (2) ausgeschöpft werden kann. Die Funktion berücksichtigt nur jene Zuschläge, deren Lohnartenbezeichnung der exakten Bezeichnung des aktuellen BMD Standard entsprechen. Weitere Details zu dieser Funktion sind den Neuerungen 2024 Kapitel 9.3 Anpassung von Schnittwerten aus dem Vorjahr zu entnehmen. |
Familienbonus Plus rückwirkend neu berechnen (ohne Austritte) | Diese Funktion steht nur in einigen Lohnjahren zur Verfügung. Jahr 2024 Da der ab 2024 geltende Familienbonus Plus für Kinder ab 18 Jahre erst nach dem Vorupdate 26.45 eingelangt ist, wird in der Bruttoerfassung für 2024 diese Funktion zur Verfügung gestellt, womit der FABO+ nochmals für alle Vormonate bzw. für den aktuellen Monat ermittelt werden kann. Die Funktion ist je Firma aufrufbar. Ist keine Firma in der Bruttoerfassung ausgewählt, kommt folgender Hinweis: "Wählen Sie zuerst eine Firma aus!". Zusätzlich kann je Abrechnungskreis eingeschränkt werden. Berücksichtigt werden jeweils nur Dienstnehmer mit dem Abrechnungsstatus 0 der selektierten Firma und des etwaig hinterlegten Abrechnungskreises. Idealerweise wird diese Funktion direkt nach der Lohnartenaktivierung gestartet und pro Firma ausgeführt. Insofern kann ein Steuerberater pro Firma festlegen, wann die Aufrollung bzw. Neubewertung des FABO+ Betrages erfolgen soll. Jahr 2022 Berücksichtigt werden jeweils nur Dienstnehmer mit dem Abrechnungsstatus 0 der selektierten Firma und des etwaig hinterlegten Abrechnungskreises. Idealerweise wird diese Funktion direkt nach der Lohnartenaktivierung gestartet und pro Firma ausgeführt. Insofern kann ein Steuerberater pro Firma festlegen, wann die Aufrollung bzw. Neubewertung des FABO+ bzw. AVAE-Betrages erfolgen soll. |
Familienbonus Plus rückwirkend neu berechnen (nur Austritte) | Diese Funktion steht nur in einigen Lohnjahren zur Verfügung. Jahr 2024 Da der ab 2024 geltende Familienbonus Plus für Kinder ab 18 Jahre erst nach dem Vorupdate 26.45 eingelangt ist, wird in der Bruttoerfassung für 2024 diese Funktion zur Verfügung gestellt, womit der FABO+ nochmals für alle Vormonate bzw. für den aktuellen Monat ermittelt werden kann. Die Funktion ist je Firma aufrufbar. Ist keine Firma in der Bruttoerfassung ausgewählt, kommt folgender Hinweis: "Wählen Sie zuerst eine Firma aus!". Zusätzlich kann je Abrechnungskreis eingeschränkt werden. Mit dieser Funktion wird für bereits in einem Vormonat ausgetretene Dienstnehmer die Aufrollung des FABO+ im Jahr 2024 initiiert. Die Funktion berücksichtigt alle Beschäftigungen, die bereits in einem Vormonat ausgeschieden sind. Dienstnehmer, die im aktuellen Monat ausgetreten sind oder bereits ein zukünftiges Austrittsdatum hinterlegt haben, werden mit der Funktion "Familienbonus Plus/AVAE-Betrag rückwirkend neu berechnen (ohne Austritte)" abgedeckt. Jahr 2022 Mit dieser Funktion wird für bereits in einem Vormonat ausgetretene Dienstnehmer die Aufrollung des FABO+/AVAE im Jahr 2022 initiiert. Die Funktion berücksichtigt alle Beschäftigungen, welche bereits in einem Vormonat ausgeschieden sind. Dienstnehmer, die im aktuellen Monat ausgetreten sind oder bereits ein zukünftiges Austrittsdatum hinterlegt haben, werden mit der Funktion "Familienbonus Plus/AVAE-Betrag rückwirkend neu berechnen (ohne Austritte)" abgedeckt. |
Soll die Erfassung der monatlichen Bezüge getrennt nach Abrechnungskreisen erfolgen, muss dieser Parameter auf "Ja" gestellt werden. Hinweis
Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung: 0 - Nein 1 - Ja | |||
Mit diesem Parameter können Sie festlegen, wie beim Aufruf des nächsten bzw. vorherigen Dienstenehmers mit STRG+ bzw. STRG- oder den Pfeiltasten sortiert werden soll. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung: 1 - Nach Nummern 2 - Nach Name 3 - Nach Stammkostenstellen | |||
Soll ein Sonderzahlungslauf gesetzt werden, muss an dieser Stelle eine Akontolohnart hinterlegt werden, damit der Netto-Auszahlungsbetrag der Sonderzahlung bei der endgültigen Monatsabrechnung in Abzug gebracht werden kann. | |||
Werden Lohnarten, die in die Schnittberechnung einfließen, aufgerollt (z. B. Überstunden) und soll sich diese Aufrollung automatisch auf die ausbezahlten Schnitte (z. B. Urlaubs-Schnitt, Feiertags-Schnitt ...) in den Vormonaten auswirken, muss dieser Parameter auf "Ja" stehen. 0 - Nein: Bei dieser Ausprägung erfolgt keine automatische Bewertung der Schnittlohnarten. Soll der Parameter auf diese Ausprägung eingestellt werden, so ist die rechtliche und fachliche Korrektheit der Schnittabrechnung vom Anwender zu verifizieren. 1 - Ja: Die automatische Bewertung der Schnittlohnarten erfolgt. Beispiel
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An dieser Stelle können Sie die Erfassungsvariante in der Bruttoerfassung festlegen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung: 0 - ohne KORE 1 - mit KORE | |||
Abhängig von diesem Parameter wird in der Bruttoerfassung bei einem Dienstnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen entweder gleich auf das Hauptdienstverhältnis verzweigt oder der Suchdialog geöffnet. 1 - Immer Haupt-DV 2 - Suchfenster, falls mehrere DV's im Monat vorhanden | |||
Mit diesem Parameter kann das Verhalten der Funktion Importpuffer entleeren gewählt werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung: 1 - Normal: Der Importpuffer wird nur dann entleert, wenn noch kein Dienstnehmer den Abrechnungsstatus L in aktuellen Monat hat (Ausnahme: Sonderzahlungslauf). 2 - Erweitert: Es erscheint eine Abfrage, ob der Abrechnungsstatus L ignoriert werden soll. | |||
Bei freien Dienstnehmern wird automatisch mit der Lohnartenaktivierung für die Firma die Lohnart 7610 "Abrechnung ohne Bezug" in die Bruttoerfassung geschrieben. Dadurch wird bei der Abrechnung eine mBGM ohne Verrechnung erzeugt. Die Erstellung der mBGM ohne Verrechnung kann für Dienstnehmer im SV-Bereich der Erwachsenenbildung über diesen Parameter deaktiviert werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung: 0 - Nein 1 - Ja | |||
Mit diesem Parameter kann eingestellt werden, ob die DGA (Wiener Dienstgeberabgabe U-Bahn-Steuer) bei Dienstverhältnissen mit Ruhendstatus "Bildungskarenz" gerechnet werden soll. 0 - Nein 1 - Ja (Standardausprägung) Jede Ruhendart muss separat betrachtet werden, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht oder nicht. Wenn es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, wird die U-Bahn-Steuer nicht gerechnet, wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, wird die U-Bahn-Steuer gerechnet. Laut § 3 lit. g 2. Satz Wiener Dienstgeberabgabegesetz sind Dienstverhältnisse von der Abgabe während der Zeit befreit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird. Dem entsprechend muss die Definition der jeweiligen Karenz genau analysiert werden. Bildungskarenz Lt. § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Familienhospizkarenz Lt. § 14a Abs. 1 AVRAG kann der Arbeitnehmer eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangen. Der Arbeitgeber kann gem. Abs. 3 Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Während aus der Textierung "können... vereinbaren" die Bildungskarenz eindeutig als eine freiwillige Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu interpretieren ist, kann aus der Textierung "kann... verlangen" bei der Familienhospizkarenz eine Anspruchsberechtigung herausgelesen werden. Daraus folgt: Familienhospizkarenz - keine Dienstgeberabgabepflicht = keine U-Bahn-Steuer Bildungskarenz - die Wiener Dienstgeberabgabe = U-Bahn-Steuer ist in dieser Zeit weiterhin abzuführen! Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch keine U-Bahn-Steuer gerechnet, da ein gesetzlicher Anspruch besteht:
Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch eine U-Bahn-Steuer gerechnet, da kein gesetzlicher Anspruch besteht auf:
Mit diesem Parameter kann für die in der Bezeichnung angegebene Ruhendart individuell nach eigenem Ermessen das Programmverhalten übersteuert werden. | |||
Mit diesem Parameter kann eingestellt werden, ob die DGA (Wiener Dienstgeberabgabe U-Bahn-Steuer) bei Dienstverhältnissen mit Ruhendstatus "Unbezahlter Urlaub länger als 1 Monat" gerechnet werden soll. 0 - Nein (Standardausprägung) 1 - Ja Jede Ruhendart muss separat betrachtet werden, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht oder nicht. Wenn es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, wird die U-Bahn-Steuer nicht gerechnet, wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, wird die U-Bahn-Steuer gerechnet. Laut § 3 lit. g 2. Satz Wiener Dienstgeberabgabegesetz sind Dienstverhältnisse von der Abgabe während der Zeit befreit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird. Dem entsprechend muss die Definition der jeweiligen Karenz genau analysiert werden. Bildungskarenz Lt. § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Familienhospizkarenz Lt. § 14a Abs. 1 AVRAG kann der Arbeitnehmer eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangen. Der Arbeitgeber kann gem. Abs. 3 Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Während aus der Textierung "können... vereinbaren" die Bildungskarenz eindeutig als eine freiwillige Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu interpretieren ist, kann aus der Textierung "kann... verlangen" bei der Familienhospizkarenz eine Anspruchsberechtigung herausgelesen werden. Daraus folgt: Familienhospizkarenz - keine Dienstgeberabgabepflicht = keine U-Bahn-Steuer Bildungskarenz - die Wiener Dienstgeberabgabe = U-Bahn-Steuer ist in dieser Zeit weiterhin abzuführen! Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch keine U-Bahn-Steuer gerechnet, da ein gesetzlicher Anspruch besteht:
Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch eine U-Bahn-Steuer gerechnet, da kein gesetzlicher Anspruch besteht auf:
Mit diesem Parameter kann für die in der Bezeichnung angegebene Ruhendart individuell nach eigenem Ermessen das Programmverhalten übersteuert werden. | |||
Mit diesem Parameter kann eingestellt werden, ob die DGA (Wiener Dienstgeberabgabe U-Bahn-Steuer) bei Dienstverhältnissen mit Ruhendstatus "Diverse Ruhezeit" gerechnet werden soll. 0 - Nein (Standardausprägung) 1 - Ja Jede Ruhendart muss separat betrachtet werden, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht oder nicht. Wenn es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, wird die U-Bahn-Steuer nicht gerechnet, wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, wird die U-Bahn-Steuer gerechnet. Laut § 3 lit. g 2. Satz Wiener Dienstgeberabgabegesetz sind Dienstverhältnisse von der Abgabe während der Zeit befreit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird. Dem entsprechend muss die Definition der jeweiligen Karenz genau analysiert werden. Bildungskarenz Lt. § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Familienhospizkarenz Lt. § 14a Abs. 1 AVRAG kann der Arbeitnehmer eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangen. Der Arbeitgeber kann gem. Abs. 3 Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Während aus der Textierung "können... vereinbaren" die Bildungskarenz eindeutig als eine freiwillige Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu interpretieren ist, kann aus der Textierung "kann... verlangen" bei der Familienhospizkarenz eine Anspruchsberechtigung herausgelesen werden. Daraus folgt: Familienhospizkarenz - keine Dienstgeberabgabepflicht = keine U-Bahn-Steuer Bildungskarenz - die Wiener Dienstgeberabgabe = U-Bahn-Steuer ist in dieser Zeit weiterhin abzuführen! Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch keine U-Bahn-Steuer gerechnet, da ein gesetzlicher Anspruch besteht:
Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch eine U-Bahn-Steuer gerechnet, da kein gesetzlicher Anspruch besteht auf:
Mit diesem Parameter kann für die in der Bezeichnung angegebene Ruhendart individuell nach eigenem Ermessen das Programmverhalten übersteuert werden. | |||
Mit diesem Parameter kann eingestellt werden, ob die DGA (Wiener Dienstgeberabgabe U-Bahn-Steuer) bei Dienstverhältnissen mit Ruhendstatus "Familienzeit/Papamonat" gerechnet werden soll. 0 - Nein (Standardausprägung) 1 - Ja Jede Ruhendart muss separat betrachtet werden, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht oder nicht. Wenn es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, wird die U-Bahn-Steuer nicht gerechnet, wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, wird die U-Bahn-Steuer gerechnet. Laut § 3 lit. g 2. Satz Wiener Dienstgeberabgabegesetz sind Dienstverhältnisse von der Abgabe während der Zeit befreit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird. Dem entsprechend muss die Definition der jeweiligen Karenz genau analysiert werden. Bildungskarenz Lt. § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Familienhospizkarenz Lt. § 14a Abs. 1 AVRAG kann der Arbeitnehmer eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangen. Der Arbeitgeber kann gem. Abs. 3 Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Während aus der Textierung "können... vereinbaren" die Bildungskarenz eindeutig als eine freiwillige Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu interpretieren ist, kann aus der Textierung "kann... verlangen" bei der Familienhospizkarenz eine Anspruchsberechtigung herausgelesen werden. Daraus folgt: Familienhospizkarenz - keine Dienstgeberabgabepflicht = keine U-Bahn-Steuer Bildungskarenz - die Wiener Dienstgeberabgabe = U-Bahn-Steuer ist in dieser Zeit weiterhin abzuführen! Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch keine U-Bahn-Steuer gerechnet, da ein gesetzlicher Anspruch besteht:
Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch eine U-Bahn-Steuer gerechnet, da kein gesetzlicher Anspruch besteht auf:
Mit diesem Parameter kann für die in der Bezeichnung angegebene Ruhendart individuell nach eigenem Ermessen das Programmverhalten übersteuert werden. | |||
Mit diesem Parameter kann eingestellt werden, ob die DGA (Wiener Dienstgeberabgabe U-Bahn-Steuer) bei Dienstverhältnissen mit Ruhendstatus "Karenz (freiwillig)" gerechnet werden soll. 0 - Nein (Standardausprägung) 1 - Ja Jede Ruhendart muss separat betrachtet werden, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht oder nicht. Wenn es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, wird die U-Bahn-Steuer nicht gerechnet, wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, wird die U-Bahn-Steuer gerechnet. Laut § 3 lit. g 2. Satz Wiener Dienstgeberabgabegesetz sind Dienstverhältnisse von der Abgabe während der Zeit befreit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird. Dem entsprechend muss die Definition der jeweiligen Karenz genau analysiert werden. Bildungskarenz Lt. § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Familienhospizkarenz Lt. § 14a Abs. 1 AVRAG kann der Arbeitnehmer eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangen. Der Arbeitgeber kann gem. Abs. 3 Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Während aus der Textierung "können... vereinbaren" die Bildungskarenz eindeutig als eine freiwillige Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu interpretieren ist, kann aus der Textierung "kann... verlangen" bei der Familienhospizkarenz eine Anspruchsberechtigung herausgelesen werden. Daraus folgt: Familienhospizkarenz - keine Dienstgeberabgabepflicht = keine U-Bahn-Steuer Bildungskarenz - die Wiener Dienstgeberabgabe = U-Bahn-Steuer ist in dieser Zeit weiterhin abzuführen! Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch keine U-Bahn-Steuer gerechnet, da ein gesetzlicher Anspruch besteht:
Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch eine U-Bahn-Steuer gerechnet, da kein gesetzlicher Anspruch besteht auf:
Mit diesem Parameter kann für die in der Bezeichnung angegebene Ruhendart individuell nach eigenem Ermessen das Programmverhalten übersteuert werden. |
![]() | Siehe auch: |