Die komplette LOHN Jahresupdatebeilage inkl. aller Neuerungen finden Sie in der Onlinehilfe sowie alle
FAQ und Lernvideos und
Newsletter. Die LOHN Jahresupdatebeilage wird bei programmmäßigen Änderungen, Anpassungen oder Ergänzungen laufend aktualisiert.
Speziell im Bereich der Lohnverrechnung gibt es auch unterjährig regelmäßig Neuerungen. Über programmrelevante Neuerungen und Änderungen informieren wir Sie verlässlich per Newsletter bzw. Kundeninformationen. Damit bleiben Sie am neuesten Stand und sind auch informiert, wenn unterjährige WebUpdates zur Verfügung gestellt werden und welche Änderungen durch das WebUpdate vorgenommen werden.
Unser
Business Newsletter enthält Informationen zu allen Neuerungen in unserem und um unser BMD Programm. Die
BMD Kundeninformationen ergehen an Sie im Rahmen Ihres Wartungsvertrages und werden an die bei uns hinterlegte Haupt-E-Mail-Adresse Ihres Unternehmens gesendet.
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Die Programmänderungen zu den fachlichen Neuerungen stehen ab dem Jahreswechsel auf 2020 aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem eigenen Dokument "Lohnverrechnung Neuerungen" zur Verfügung. Dieses Dokument finden Sie in der Onlinehilfe (
Neuerungen 2024).
Allgemeine Informationen zur Jahresumstellung sind dem Dokument
Jahresupdatebeilage 2024 in der Onlinehilfe zu entnehmen.
Alle unterjährigen Änderungen, Korrekturen und Ergänzungen werden per WebUpdate ausgeliefert (über zentrale Änderungen werden Sie per Newsletter bzw. Kundeninformation informiert, siehe oben). Da BMD aus der Vergangenheit bekannt ist, dass die WebUpdates in der Praxis oftmals nicht verlässlich eingespielt werden, empfehlen wir eingehend, die interne Organisation dahingehend entsprechend auszurichten.
Für den Bereich der Lohnverrechnung bieten wir über unsere Akademie ein umfassendes Angebot an Seminaren vor Ort, Live-Webinaren und Webinaren on Demand. Viele Termine sind kombinierte Vorträge mit Fach- und Programmtrainer/innen. Wir bauen unser Angebot laufend aus. Alle Angebote und Termine finden Sie in unserem
Akademieshop.
Der BMD PV Profi ist die Fachzeitschrift für Rechts- und Praktikerfragen in Zusammenhang mit Personalverrechnung. Wer in diesem Bereich tätig ist, weiß: Die einzige Konstante ist die Veränderung. Daher ist das Wissen um aktuelle Änderungen und deren passgenaue Anwendung essenziell.
Mit dem BMD PV Profi erfahren Sie, welche Veränderungen gerade aktuell von Bedeutung sind und auch, wie Sie diese in der Praxis richtig umsetzen. Die Fachzeitschrift aus dem Facultas Verlag informiert praxisnah und umfassend über alle Neuerungen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht, die relevante Judikatur sowie wichtige Themen aus Kollektivverträgen. Darüber hinaus finden sich umfassende Hilfestellungen für BMD Anwenderinnen und Anwender.
Profitieren Sie von dieser wertvollen Unterstützung in den vierteljährlichen Ausgaben: Das Fachautorenteam versorgt Sie mit dem Know-how und die zertifizierten BMD Trainerinnen und Trainer zeigen in ihren Beiträgen, wie Sie die Fachinhalte direkt in der Software umsetzen. Wenn Sie die Seminarreihe "Jour Fixe Lohnverrechnung mit NTCS" buchen, erhalten Sie die aktuellen Themen nicht nur im Vortrag, sondern die Zeitschrift BMD PV Profi als Unterlage mit dazu.
Der NTCS LOHN befindet sich in einer sehr starken Entwicklungsphase. Wir empfehlen dringend, laufend die Updatehinweise zu lesen, wenn eine neue Version eingespielt wird.
Sie können sich diese Hinweise aber auch jederzeit im Nachhinein ansehen. Steigen Sie dazu im Hauptmenü unter "Neuigkeiten" ein.
Hier können Sie auf das Paket "LOHN" einschränken und einstellen, wie weit zurück die Hinweise angezeigt werden:
- seit Programminstallation
- seit dem letzten Jahresupdate
- seit dem letzten Versionsupdate
- seit dem letzten Patch
Um Ihnen einen Überblick zu geben, was sich in der Updatebeilage im Vergleich zum Vorjahr verändert hat, fassen wir nachstehend die wichtigsten Veränderungen für Sie zusammen. Es handelt sich hier nur um einen Überblick mit entsprechenden Verweisen auf die jeweiligen Kapitel. Diese Kapitel sollten Sie jedenfalls auch als routinierte Anwenderin/als routinierter Anwender lesen.
Neuer Assistent für die Jahresumstellung (Kapitel Jahresumstellung durchführen der LOHN Jahresupdatebeilage)- Das Programm "Jahresumstellung durchführen" wurde zu einem Assistenten umgebaut.
- Bei allen SV-Differenz-Lohnarten für Altersteilzeit wird die Pflichtigkeit angepasst, sodass künftig die übernommen SV-Anteile nicht mehr DB/DZ/KommSt und Jahressechstel erhöhen.
- Automatiken für spezielle Corona-Kurzarbeit-Regelungen im Lohnartenstamm wurden ausgebaut.
- Wenn die Lohnart 1700 "Trinkgeldpauschale" heißt, dann wird im Zuge der Jahresumstellung die Pflichtigkeit "Pfändung" auf "Ja" gestellt.
- Wenn die Lohnart 2752 "Telearbeitspauschale pfl." bzw. die Lohnart 2754 "Umwandlung Telearbeitspauschale pfl." heißt, dann wird im Zuge der Jahresumstellung die Pflichtigkeit "A+E-Wochengeld" auf "Nein" gestellt.
- Wenn Dienstnehmer nicht endverspeichert sind, dann werden diese nicht ins neue Jahr übernommen. Man kann nun im Umstellungsprotokoll herausfinden, welche Dienstnehmer/innen betroffen sind.
- Das Kapitel wurde um die Sperre der Endverspeicherung im Juni auf den xx.45er-Versionen erweitert.
- Neues Kapitel für den Fall, dass Austritt und UEL im Nachhinein erfasst werden.
- Das Fertig-Kennzeichen kann nun auch in der Liste der Firmen über "Extras" aufgerufen werden.
DGA-Erklärung nur mehr elektronisch zulässig (Kapitel DGA-Erklärungen der LOHN Jahresupdatebeilage) - Seit 2023 ist die Übermittlung der DGA-Erklärung nur mehr über das Onlineformular zulässig.
Aufgrund der Steuerreform und Abschaffung der kalten Progression gibt es ab 2024 wieder eine neue Lohnsteuertabelle. Zudem ändern sich auch die AVAB/AEAB und die Verkehrsabsetzbeträge. Vom Anwender ist hier nichts zu beachten.
Der bundesweite DZ-Prozentsatz (Kammerumlage 2) wird um 0,02 Prozentpunkte abgesenkt.
Die bundesländerspezifischen DZ-Prozentsätze ändern sich wie folgt:
| Burgenland | 0,40 % |
| Kärnten | 0,37 % |
Niederösterreich | 0,35 % |
Oberösterreich | 0,32 % |
Salzburg | 0,36 % |
Steiermark | 0,34 % |
Tirol | 0,39 % |
Vorarlberg | 0,33 % |
Wien | 0,36 % |
Bei der Anrechnung für Vordienstzeiten ändert sich im Programm nichts. Für den Anwender ist wichtig, dass Karenzen (sofern keine Ausnahmeregelung besteht) ab dem 22. Lebensmonat des Kindes nicht mehr als gesetzliche Karenz, sondern als freiwillige Karenz zu erfassen sind. Der Wechsel wird mit der Funktion
Ruhend → Ruhend durchgeführt. Es ist aus folgenden Gründen wichtig, diesen Wechsel auch tatsächlich durchzuführen:
- Die freiwillige Karenz stellt keinen Ausschlussgrund für die Kontrollsechstel-Berechnung dar.
- Die freiwillige Karenz wird (standardmäßig) nicht für dienstzeitenabhängige Ansprüche angerechnet.
Programmseitig ändert sich hier nichts. Wie lange die Karenz dauert bzw. dauern darf, muss zwischen Dienstnehmer/in und Dienstgeber/in vereinbart und dann entsprechend im Programm erfasst werden.
Für die neue Kinderrehabilitationskarenz (gültig ab 1.11.2023) gibt es eine neue Ruhend-Art im System.
Dauert das Dienstverhältnis länger als 28 Tage, kommt ein Hinweis in der Abrechnungskontrolle. Diese Prüfung erfolgt je Dienstverhältnis und kann nicht alle Fälle korrekt abfangen. Bei Teilung zwischen den Eltern oder bei Splittung der Reha für ein Kind auf mehrere Zeiträume kann das Programm diese Umstände nicht erkennen.

Die Meldung an die ÖGK erfolgt ähnlich zu den Meldungen der Familienhospiz- und Pflegekarenz. Das bedeutet, man erstellt eine "Anmeldung zur Kinderrehabilitationskarenz". Die Funktion
Aktiv – Ruhend öffnet hier automatisch ein Fenster, in dem die Meldedaten erfasst werden können. Wichtig im Vergleich zur Familienhospiz- und Pflegekarenz ist hier vor allem, dass die Karenzart korrekt gesetzt wird.

Dieser Ruhendstatus ist (zum aktuellen Zeitpunkt: Stand 17.11.2023) kein Ausschlussgrund für eine Kontrollsechstel-Berechnung. Die Kinderrehabilitationskarenz wird für alle dienstzeitenabhängigen Ansprüche voll angerechnet, eine entsprechende Zeile am Reiter "Dienstzeiten - Anrechnung" im General-KV 9999 wird angelegt. Für Sonderzahlungen werden die Zeiträume bei der Aliquotierung gekürzt. Sollte ein KV das abweichend regeln oder ein Dienstgeber freiwillig auf die Kürzung verzichten, kann die Aliquotierung wie folgt beeinflusst werden.
- Es wird eine Lohnart angelegt. Diese Lohnart wird auf dem Kinderrehakarenz-Dienstverhältnis abgerechnet, als Menge wird die Anzahl der Tage des Monats erfasst.
- Bei Mengen-Eingabe kann "Ja (Kalendertage)" eingestellt werden, dann werden bei Eingabe der Lohnart die Kalendertage des Dienstverhältnisses automatisch ausgelesen.
- Die Lohnart sollte beim Feld Fix/Variabel auf "Fixe Lohnart (auch in Ruhend)" gestellt werden.
- Die Lohnart kann auch an die Informationslohnart 7505 "Pflege-/Hospiz-/Rehab.-Karenz" gekoppelt werden. Dann wird sie aber auch bei den anderen angeführten Ruhend-Arten erzeugt, und zwar in allen Fällen. Speziell beim Steuerberater ist daher zu überlegen, ob das tatsächlich sinnvoll ist.
- Die Lohnart hat keine Verbuchung, Lohnsetdruck ist optional.
- Mit der Jahresumstellung auf 2024 wird automatisch die Lohnartengruppe 508 "SZ-Beobachtungszeitraum erhöhen (+)" angelegt. Zu dieser Lohnartengruppe ordnen Sie die Lohnart zu (analog wird auch eine Lohnartengruppe 509 "SZ-Beobachtungszeitraum reduzieren (-)" angelegt, damit könnte man die Kürzung von Tagen erreichen).
- Diese Lohnartengruppe kann in der Aliquotierungsfunktion in der SZ-Berechnung eingebaut werden. Die Menge der Lohnart wird zu den vom Programm ermittelten Tagen addiert.
Wenn eine solche Lohnart/Lohnartengruppe bereits für ähnliche Fälle angelegt ist, kann diese natürlich auch für diesen Fall verwendet werden.
Die für die Abrechnung relevante Änderung bei der Altersteilzeit ist jene, dass der Dienstgeber nun verpflichtet ist, die Dienstnehmer-SV-Anteile zwischen der erhöhten und der aktuellen Beitragsgrundlage zu übernehmen.
Für die Abrechnung bedeutet das, dass die vom Dienstgeber übernommenen SV-Anteile keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr darstellen, wodurch diese sich nicht mehr erhöhend auf DB, DZ, KommSt und Jahressechstel auswirken. Alle betroffenen Lohnarten werden im Zuge der Jahresumstellung auf 2024 automatisch angepasst, es erfolgt ein entsprechender Hinweis im Protokoll:

Ob dazu eine Änderungsmeldung beim AMS notwendig ist oder nicht, klären Sie bitte mit dem zuständigen AMS ab. Sollte es gewünscht sein, dass mit der alten Logik weiter abgerechnet wird, dann empfehlen wir, die benötigten Lohnarten zu kopieren und auf den neuen Lohnarten die "alte" Pflichtigkeit einzustellen (damit in Zukunft bei neuen Altersteilzeiten die Standard-Lohnarten in Verwendung bleiben). Jedenfalls ist es empfehlenswert, die Lohnarten mit einer entsprechenden Notiz zu versehen.
Für die Jahre 2024 und 2025 werden folgende Grenzen angehoben:
- § 68 (1) von € 360,00 auf € 400,00 (bzw. von € 540,00 auf € 600,00)
- § 68 (2) von € 86,00 auf € 200,00 bzw. von max. 10 Überstunden auf max. 18 Überstunden
Grundsätzlich ist in Bezug auf die Abrechnung vom Anwender nichts zu beachten, die neuen Grenzen werden automatisch berücksichtigt. Bei Verwendung der Überstundenschablone wird automatisch ab 18 Stunden gesplittet.
Laut aktueller Ansicht des BMF müssen aber für Überstunden, die im Jahr 2023 geleistet worden sind und im Jahr 2024 ausbezahlt werden, noch die "alten" Grenzen verwendet werden. Dass die alten Grenzen gerechnet werden, können Sie im Programm
Dienstnehmer mit Hilfe des Felds "Abrechnungsmethode" am Reiter "Divers" erreichen. Wird dieses Feld auf "Gesetzeswerte für § 68 (1) und § 68 (2) von 2023 verwenden" gestellt, werden die alten Grenzen berücksichtigt.

In der Praxis kommt es recht häufig vor, dass Überstunden immer einen Monat zeitversetzt ausbezahlt werden. Sie können das Feld im Jänner im Programm
Dienstnehmer einblenden und mit "Spalte bearbeiten" für alle Dienstnehmer umstellen. Bei jeder Endverspeicherung wird das Feld automatisch wieder auf den Standardwert zurückgesetzt.
In der Überstundenschablone oder für irgendwelche sonstigen Automatismen wirkt sich dieses Feld nicht aus. Ab 2024 wird in der Überstundenschablone fix mit 18 Stunden gesplittet. Wenn das Feld aber auf "Wert aus 2023" steht, werden trotzdem die alten Grenzen berücksichtigt, die Abrechnung ist daher auch dann korrekt, wenn auf der Lohnart "zu viele" Überstunden abgerechnet werden.
In manchen Fällen wurden für All-in-Verträge, Überstundenpauschalen oder Überstundenzuschläge Berechnungen angelegt. Hier sind bei Bedarf Anpassungen notwendig, diese müssen manuell durchgeführt werden. Wenn Sie die neuen Standardberechnungen für Mehr- und Überstundenpauschalen von BMD auf Basis der neuen Felder im Programm
Dienstnehmer verwenden, sind keine Anpassungen notwendig. Folgende BMD Standardberechnungen für All-in-Varianten müssen manuell angepasst werden, sofern Sie im Einsatz sind:
- 3450 – Beispiel für maximalen All-in-Zuschlag gemäß § 68 (2) EStG

Hinweis | Der steuerlich anerkannte Teiler von "203" beruht auf einer fiktiven Annahme von 20 "erbrachten" Überstunden im Monat und bezieht sich nicht auf konkrete Mengen für steuerfreie Zuschläge nach § 68 (2). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Teiler weiterhin so verwendet werden kann.
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- 102000 – Beispiel Gehalt inkl. Überstundenpauschale

Damit bei künftigen Änderungen keine manuellen Eingriffe in die Berechnungen mehr notwendig sind, kann künftig im Berechnungsgenerator unter Datenbankfelder → Gesetzeswerte auf die Grenzen des § 68 (1) und (2) zugegriffen werden. Klicken Sie die oben gezeigten Werte an und fügen Sie mittels der Funktion "Datenbankfeld" die Gesetzeswerte ein.

Es können weitere, individuelle Berechnungen und Automatismen im Einsatz sein, die überarbeitet werden müssen. Beispiel: Eine Splittung auf "freie" und "pflichtige" Zuschlags-Lohnarten im Zuge von Koppelungen. Hier kann es sein, dass Berechnungen oder Koppelungen neu eingestellt werden müssen.
Beachten Sie, dass Berechnungen und Koppelungseinstellungen nicht monatsbezogen eingestellt werden können. Das kann hinsichtlich der Thematik mit der "zeitversetzten" Auszahlung relevant sein. Sollten Berechnungen "ab Februar" angepasst werden, dann sollten im Jänner die Lohnarten vor Neuberechnung geschützt werden. Andernfalls kann es bei Neuberechnungen durch Aufrollungen dazu kommen, dass die "neuen" Werte im Jänner aufgerollt werden.
Beachten Sie aber auch, dass "zu viele" Zuschläge auf der Zuschlags-Lohnart nach § 68 (2) abrechnungstechnisch kein Problem sind, wenn das Feld wie zuvor beschrieben gesetzt ist, weil dann mit den "alten" Grenzen gedeckelt wird. Insofern wird es in vielen Fällen ein rein "optisches" Problem sein.
Wenn Lohnarten abgerechnet werden, deren Werte manuell in der Bruttoerfassung erfasst worden sind (z. B. bei Überstundenpauschalen), müssen diese ebenfalls im neuen Jahr manuell angepasst werden.
Hinweis | Verantwortung für Anpassungen liegt beim Anwender! Die Verantwortung dafür, dass Berechnungen, Lohnarten etc. angepasst werden, liegt ausschließlich beim Anwender. Es gibt keine Automatismen dafür und BMD übernimmt keine Garantie für die korrekte Abrechnung. Vereinbaren Sie bei Bedarf einen Fernwartungstermin.
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Wenn Sie aus der Zeiterfassung Überstunden überleiten und in der Zeiterfassung eine Splittung auf "die ersten zehn Überstunden nach § 68 (2)“" durchgeführt wird, ist die Überleitung in der Zeiterfassung anzupassen. Das gilt sowohl für die BMD Zeiterfassung als auch für externe Zeiterfassungen. In der BMD Zeiterfassung wird standardmäßig keine Splittung durchgeführt.
In der Schnittverwaltung für Nichtleistungszeiten werden im Krankheitsfall die Anteile von Zulagen, Überstunden …, die nach § 68 (1) und § 68 (2) ausbezahlt werden, ebenfalls nach diesen steuerlichen Regelungen berücksichtigt. Das passiert durch eine Umschichtung über die Systemlohnarten 9110 "Freibetrag § 68 (1)" und 9120 "Freibetrag § 68 (2)". In den ersten Monaten im Jahr 2024 sind hier die Lohnarten mit den Gesetzeswerten aus 2023 in der Schnittverwaltung berücksichtigt.
Um das Aktualitätsprinzip sauber umzusetzen, gibt es die Möglichkeit, diese Lohnarten aus dem Vorjahr in der Schnittverwaltung mit den neuen Gesetzeswerten ab 2024 zu aktualisieren. Das Programm simuliert im Hintergrund die im Vorjahr abgerechneten Lohnarten und prüft, wie viel nach den neuen Gesetzeswerten frei nach § 68 (1) und (2) abgerechnet werden hätte können. Die Differenz wird in der Schnittverwaltung in einer eigenen Zeile eingetragen. Diese Anpassung kann im Programm "Bruttoerfassung" unter dem Menü "Extras" mit den Funktionen "Vorjahres-Schnittbasis § 68 (1), (2) für 2024 anpassen" durchgeführt werden.

Die Anpassung ist in der Schnittverwaltung in den jeweiligen Töpfen in einer eigenen Zeile sichtbar.

Die Funktion mit dem Zusatz "(inkl. pfl. ÜStd-/MStd-ZS)" bewirkt Folgendes. Wenn die Überstundenschablone verwendet wird, dann werden die 50%igen Zuschläge auf zwei Lohnarten gesplittet. Bis 2023 wurden die ersten zehn Überstunden auf eine Lohnart mit Pflichtigkeit § 68 (2) übergeben und alle darüber auf eine Lohnart mit Pflichtigkeit "Lohnsteuer laufend". Diese Splittung hat nur optische Gründe, abrechnungstechnisch ist sie nicht notwendig.
Wenn nun das Vorjahr für die Schnitte simuliert wird, kann dadurch die maximale Anzahl von nun 18 Stunden nicht voll ausgeschöpft werden. Diese zweite Funktion bewertet in der Simulation aber nun auch die als Lohnsteuer laufend abgerechneten Zuschläge wie § 68 (2). Das passiert nur dann, wenn die Zuschläge exakt der Bezeichnung inkl. Groß-und Kleinschreibung aus dem BMD Standard entsprechen. Wenn die Lohnarten bei Ihnen anders heißen, können Sie diese vor Anwendung der Funktion umbenennen.
- MStd. Zuschlag 50 % pfl.
- ÜStd. Zuschlag 50 % pfl.
In unten stehenden Beispiel sieht man, dass im Dezember 2023 laut Zuschlagslohnart mit Pflichtigkeit § 68 (2) nur € 157,10 abgerechnet worden sind, auf der Zuschlagslohnart mit Pflichtigkeit für Lohnsteuer lfd. ebenfalls € 157,10 (das sind jeweils 10 Stunden).

Die Schnittanpassung mit der zweiten Variante hat aber trotzdem eine Erhöhung auf den maximal möglichen Wert von € 200,00 durchgeführt.

Diese Anpassungen erfolgen nur für Abrechnungen im Jahr 2023. Die Schnittverwaltung schaut beispielsweise bei "neutralen Zeiten" (wenn der Dienstnehmer z. B. aufgrund Krankheit nicht aktiv gearbeitet hat) bis zu drei Jahre zurück. Für die Jahre vor 2023 wird aber keine Erhöhung durchgeführt. Ebenso können die Werte aus dem Jänner nicht erhöht werden, wenn diese noch mit den Gesetzeswerten aus 2023 abgerechnet worden sind, wie im Kapitel
Zeitversetzte Auszahlung von Überstunden und Zulagen beschrieben. Das kann zu kleinen Unschärfen führen, die nicht behoben werden können.
Die Funktion kann nur für die ganze Firma gestartet werden. Sie kann auch mehrfach ausgeführt werden.
Mitte Dezember hat der Nationalrat eine Verlängerung der Regelung beschlossen. Neben geänderten Anspruchsvoraussetzungen ändert sich die Ziffer im § 124b EStG auf 447 und die Bezeichnung ändert sich auf "Mitarbeiterprämie".
Durch die Jahresumstellung bzw. bei Kunden, die schon eine Jahresumstellung durchgeführt haben, durch das Einspielen des Update werden folgende Anpassungen durchgeführt:
- Die Pflichtigkeit wird umbenannt auf "§ 124b Z 447 (Mitarbeiterprämie)"
- Bei Lohnarten mit dieser Pflichtigkeit wird im Namen der Lohnart "Teuerungs" durch "Mitarbeiter" ersetzt. Bei den Standardlohnarten 5150 und 5152 wird zusätzlich die Ziffer des § 124b ersetzt.
- Alle Systemlohnarten werden umbenannt
Am Jahreslohnzettel (L16) kommt es vorerst zu keinen Anpassungen. Hier sind noch keine Details bekannt.
Kunden mit dem Vorupdate erhalten einen Hinweis auf der Abrechnungskontrolle, sollte eine Lohnart mit dieser Pflichtigkeit abgerechnet werden und das WebUpdate mit der Korrektur noch nicht eingespielt sein. Die Abrechnung ist aber trotzdem korrekt. Nach Einspielen des WebUpdates wird kein Hinweis mehr angedruckt.
Hinweis | Mitarbeitergewinnbeteiligungen nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG sind weiterhin möglich.
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Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird auf 5,90 % abgesenkt. Die gleichmäßige Aufteilung des Beitragssatzes zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer bleibt gleich. Grundsätzlich muss vom Anwender nichts beachtet werden.
Neue Werte für Angestellte, Arbeiter …
| Beitragsgrundlage | Gesamt | DG-Anteil | DN-Anteil | Abschlagcode |
| bis € 1.951,00 | 2,95 % | 2,95 % | 0,00 % | A03 (-2,95 %) |
bis € 2.128,00 | 3,95 % | 2,95 % | 1,00 % | A02 (-1,95 %) |
bis € 2.306,00 | 4,95 % | 2,95 % | 2,00 % | A01 (-0,95 %) |
über € 2.306,00 | 5,90 % | 2,95 % | 2,95 % | --- |
Neue Werte für Lehrlinge:
| Beitragsgrundlage | Gesamt | DG-Anteil | DN-Anteil | Abschlagcode |
| bis € 1.951,00 | 1,15 % | 1,15 % | 0,00 % | A04 (-1,15 %) |
bis € 2.128,00 | 2,15 % | 1,15 % | 1,00 % | A05 (-0,15 %) |
über € 2.128,00 | 2,30 % | 1,15 % | 1,15 % | --- |
Problematisch können Urlaubsersatzleistungen werden, die aus dem Jahr 2023 in das Jahr 2024 reichen, wenn zum Zeitpunkt der Erfassung der UEL-Schablone im alten Jahr die neuen Werte noch nicht im System vorhanden waren. In dem Fall wurden zum Zeitpunkt des Austritts die SV-Beiträge für die Folgemonate (im neuen Jahr) mit den alten Werten berechnet, wodurch dem Dienstnehmer "zu viel" an Sozialversicherung abgezogen bzw. zu viel an Werbungskosten angesetzt wurde.
Zu dieser "falschen" SV-Berechnung im alten Jahr kommt es aber nur dann, wenn die "volle" Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2,9 % berücksichtigt wird. Wenn der monatliche Wert der UEL die ALV-Staffelungsgrenze von 2 % (für 2024 = € 2.306,00) nicht übersteigt, entsteht auch keine Differenz. Der Dienstgeberbeitrag ist zum Zeitpunkt des Austritts nicht relevant und entsteht ohnehin erst im neuen Jahr.
Wenn es zu einer Differenz kommt, weil die ALV-Grenzen überschritten worden sind, muss im alten Jahr über Monat 13 (bzw. 14 – 24) über eine Aufrollung die UEL-Schablone noch einmal angesprochen werden. Im Anschluss muss im neuen Jahr im Jänner noch einmal eine Lohnartenaktivierung durchgeführt werden (eine Jahresumstellung ist nicht notwendig, beachten Sie zu diesem Thema generell das Kapitel
Dienstnehmer mit Urlaubsersatzleistung ins Folgejahr der LOHN Jahresupdatebeilage).
Wenn Sie aufgrund der in vielen Fällen zu erwartenden marginalen Beträge auf die Aufrollung verzichten, müssen Sie beachten, dass in der Fibu am UEL-Verrechnungskonto (Standard 3601 – UEL Verrechnungskonto ÖKK) dauerhaft Differenzen bestehen bleiben. Das Analysieren von Differenzen durch den Support ist kostenpflichtig.
Das entsprechende Gesetz wurde erst Ende November beschlossen. Das für die Lohnverrechnungsprogramme notwendige Tarifsystem der ÖGK steht mit dem WebUpdate 26.45.11 zur Verfügung. Wenn es zu einer Differenz kommt, weil die ALV-Grenzen überschritten worden sind, muss im alten Jahr über Monat 13 (bzw. 14 - 24) über eine Aufrollung die UEL-Schablone noch einmal angesprochen werden. Im neuen Jahr ist keine Anpassung notwendig, weil bereits die korrekten ALV-Prozentsätze berücksichtigt werden.
Mit 01.10.2023 ist ein neues Kurzarbeitsmodell in Kraft getreten. Auch wenn die generellen Rahmenbedingungen im Vergleich zur Corona-Kurzarbeit zum Teil recht unterschiedlich sind, gibt es in Bezug auf die Abrechnung in der Bruttoerfassung erfreulich wenig Abweichungen. Die während der Corona-Kurzarbeit verwendeten Lohnarten und Automatiken können weitestgehend weiterverwendet werden.
Der Hauptunterschied liegt in der Ermittlung des "Brutto während Kurzarbeit". Die Dienstnehmer erhalten nun 88 % des Bruttoentgelts für die Normalarbeitszeit vor der Kurzarbeit, auch hier weiterhin unabhängig von den tatsächlich geleisteten Stunden während Kurzarbeit. Die drei Basis-Lohnarten, auf denen alle Automatiken aufbauen, bleiben weiterhin bestehen.
| 7620 Bruttoentgelt vor Kurzarbeit | Muss wie bisher grundsätzlich manuell ermittelt werden. Individuelle Berechnungen können eventuell angelegt werden. |
| 7621 Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit | Im Zuge der Jahresumstellung wird die Koppelung der LA 7620 "Bruttoentgelt vor Kurzarbeit" angepasst, so dass 88 % übergeben werden. Diese Lohnart ist weiterhin die Grundbasis. |
| 7622 SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit | Gleiche Automatik wie bisher. Die Lohnart liefert die SV-Beitragsgrundlage aus dem Monat vor KUA, wenn im Dienstnehmerstamm in den historischen Daten ein Eintrag im Feld "Kurzarbeit-Projekt-Nr." vorhanden ist. |
(Fast) alle anderen Lohnarten-Logiken funktionieren weiter wie gewohnt. Einige Lohnarten sind nicht mehr notwendig (z. B. Umwandlungslohnart für § 68 (1) und § 68 (2) oder Lohnarten, die für spezielle Meldungen ans AMS notwendig waren). Einige spezielle Funktionen im Lohnartenstamm werden ausgebaut, es werden aber keine Lohnarten automatisch gelöscht oder auf inaktiv gesetzt. Das Standard-Grundschema einer Kurzarbeitsabrechnung sieht daher so aus, wie es aus der Corona-Kurzarbeit bekannt ist.
- Die Lohnarten 7620 bis 7622 bilden die Basis für alle weiteren Berechnungen.
- Mit der Lohnart 5801 "Aktive Stunden w. KUA" werden die tatsächlich während Kurzarbeit gearbeiteten Stunden erfasst.
- Mit der Lohnart 5895 "KUA Unterstützung" wird die Differenz auf das Brutto vor Kurzarbeit ausgeglichen, mit der Lohnart 5898 "KUA SV Differenz" die Differenz auf die SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit.
Die vollständige Beschreibung für die Corona-Kurzarbeit bleibt erhalten, für den Fall, dass noch Fragen bzw. Fälle für Vorjahre auftauchen. Eine allgemeine Dokumentation mit allen für die neue Regelung noch relevanten Inhalten wird demnächst in die Onlinehilfe eingearbeitet.
Es gibt keine Verpflichtung für Unternehmern, die Basiswerte der Kommunalsteuer zur Berechnung der ORF-Beiträge für Unternehmen zu melden. Seitens BMD wird keine Standardauswertung dafür zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie eine Auswertung benötigen, empfehlen wir, im Programm
Kommunalsteuererklärungen mit Doppelklick auf die Firma ins Detail einzusteigen und die Übersicht über die Gemeinden inkl. Bemessungsgrundlagen in Excel zu exportieren. Von dort können Sie beliebig weiterrechnen.
Bezugsumwandlungen für Jobräder sind unter bestimmten Umständen anerkannt. Die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge nach § 68 (1) und § 68 (2) darf aber nur auf Basis der "ausbezahlten" Grundgehälter erfolgen. Wenn die Überstundenzuschläge vom ungekürzten Gehalt berechnet werden, muss die Lohnsteuerfreiheit der Zuschläge nach § 68 (1) und § 68 (2) entsprechend gekürzt werden.
Um das umzusetzen, ist es am einfachsten, mit Korrektur-Lohnarten zu arbeiten. Es wird eine Lohnart angelegt, die nur die Pflichtigkeit für § 68 (1) oder § 68 (2) hat und die negativ erfasst wird. Eine zweite Lohnart hat nur die Pflichtigkeit für "Lohnsteuer laufend", diese wird mit dem gleichen Wert positiv erfasst. Diese Lohnarten können Sie wie folgt anlegen:
Kopieren Sie die ÜStd.-Zuschlagslohnart § 68 (2) und passen Sie Folgendes an (die Beschreibung kann 1:1 auf ÜStd.-Lohnarten nach § 68 (1) übertragen werden:
- Am Reiter "Name Bruttoerfassung"
- Am Reiter "Pflichtigkeit" sind alle Felder auf "Nein" zu stellen mit Ausnahme der Felder
- Am Reiter "Lohnset/Lohnkonto" können Sie selbst entscheiden, ob Sie diese Lohnarten am Lohnset andrucken möchten.
Kopieren Sie die eben angelegte Korrektur-Lohnart und passen Sie Folgendes an:
- Am Reiter "Name Bruttoerfassung"
- Die Bezeichnung anpassen, z. B. "Korr. Üstd. ZS LSt. Lfd Jobrad".
- Feld Vorzeichenveränderung auf "immer positiv stellen" stellen.
- Am Reiter "Pflichtigkeiten"
Im Anschluss kann von der ÜStd.-Zuschlagslohnart ausgehend eine Koppelung auf die beiden Korrektur-Lohnarten eingerichtet werden (mit den Standardvariablen).

Wenn mehrere ÜStd.-Zuschläge mit unterschiedlichen Zuschlags-Prozentsätzen nach § 68 (2) zur Auszahlung gekommen sind, dann gibt es zwei Varianten:
- Für alle relevanten Zuschläge oben gezeigte Korrektur-Lohnarten anlegen.
- Für oben gezeigte Korrektur-Lohnarten die Menge aus einer Berechnung auslesen, die die Mengen aller relevanten ÜStd.-Zuschlags-Lohnarten addiert. In diesem Fall oben gezeigte Korrektur-Lohnarten von allen relevanten ÜStd.-Zuschlägen koppeln.
Telearbeitspauschalen gehören nach Ansicht der ÖGK im Entgelt in der "A+E-Wochengeld" nicht berücksichtigt. Wenn die Lohnart 2752 "Telearbeitspauschale pfl." bzw. die Lohnart 2754 "Umwandlung Telearbeitspauschale pfl." heißt, dann wird im Zuge der Jahresumstellung die Pflichtigkeit
A+E-Wochengeld auf "Nein" gestellt.
Die Standardlohnarten sind inzwischen korrekt eingestellt. Sie können das bei den Pflichtigkeiten im Lohnartenstamm überprüfen.
Die ÖGK bleibt (trotz eines abweichenden Urteils zu dieser Thematik) weiterhin bei Ihrer Ansicht, dass alle Personen mit nicht-binärem Geschlecht wie weibliche Dienstnehmer zu behandeln sind. Das gilt auch für die im Programm neu dazu gekommenen Ausprägungen, die aufgrund der Erweiterungen im ELDA-Satzaufbau entstanden sind.
Bei Dienstnehmern, die aufgrund § 70 Abs. 2 Z 2 beschränkt steuerpflichtig sind, gilt die pauschale Abzugssteuer von 20 % nur mehr für Einkünfte, die einen Betrag von € 20.000,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die übersteigenden Beträge sind mit einem pauschalen Satz von 25 % zu versteuern.
Diese Besteuerung wird im Programm
Dienstnehmer im Feld "Lohnsteuer Berechnung" mit "Fixer Prozentsatz" eingestellt. Es erfolgt aber keine Prüfung auf die Grenze von € 20.000,00 pro Jahr. Diese Grenze muss vom Anwender geprüft werden, bei Überschreitung der Grenze muss ein neues Dienstverhältnis angelegt und der Prozentsatz im Dienstnehmerstamm angepasst werden.
In der am 26.01.2023 kundgemachten Information zur Kommunalsteuer des BMF wurde festgehalten, dass die 6-Monats-Frist für die Überlassung nicht dienstnehmerbezogen, sondern firmenbezogen zu berechnen ist. Dadurch ist eine Automatisierung über die Kostenrechnung möglich. Wenn Sie die "Kunden“", an die Dienstnehmer überlassen werden, als Kostentyp angelegt haben, können Sie einstellen, dass die Kommunalsteuer nach dem 6. Monat an die jeweilige Gemeinde abgeführt wird.
Mit dem Feld
KommSt-Gemeinde Verwendung können Sie einstellen, ob die Kommunalsteuer "sofort" auf die neue Gemeinde abgeführt wird oder "nach dem 6. Monat". In dem Fall ist über das entsprechende Feld ein "Beginndatum" einzutragen. Zusätzlich ist über das Feld
KommsSt-Gemeinde-LfdNr. die Gemeinde zu hinterlegen, an die die Kommunalsteuer abgeführt werden soll.
Sie können diese Felder direkt über die KORE im Programm
Kostenstammdaten warten, aber auch in der Lohnfirma am Reiter "Kostenstamm".

Hinweis | Bei Überlassung ins Ausland entfällt durch die 6-Monats-Regelung die Kommunalsteuerpflicht, wenn diese zur Anwendung kommt. Das lässt sich durch oben beschriebene Automatik nicht umsetzen. Hier muss ab dem Zeitpunkt, ab dem die Befreiung greift, die Kommunalsteuerpflicht im Dienstnehmerstamm deaktiviert werden. In Mischmonaten werden in der Praxis eigene Lohnarten verwendet.
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Zum neuen Start-Up-Förderungsgesetz sind noch keine Details zur Umsetzung bekannt. Es wird erwartet, dass neue Pflichtigkeitsausprägungen im Lohnartenstamm notwendig werden und es neue Felder am L16 gibt. Sobald Details verfügbar sind, wird seitens BMD eine entsprechende Anleitung in der Onlinehilfe zur Verfügung gestellt.
Mit 01.01.2024 kommt es zu einer Anhebung des "FABO+"-Betrages für volljährige Kinder (Kinder über 18 Jahren). Der Wert steigt von € 54,18 auf € 58,34 pro Kalendermonat.
Installieren Sie das Jahresupdate und führen Sie ein WebUpdate auf die Version 26.45.20 aus.
Ist noch keine Jahresumstellung auf das Jahr 2024 durchgeführt worden, werden die neuen "FABO+"-Beträge automatisch mit der Jahresumstellung in den Dienstnehmerstamm geschrieben. In diesem Fall sind keine weiteren manuellen Schritte zu setzen.
Haben Sie die Jahresumstellung auf das Jahr 2024 bereits durchgeführt, dann müssen die konkreten "FABO+"-Beträge der Dienstnehmer für die bereits im Jahr 2024 angesprochen Monate neu berechnet werden. Im Programm "Bruttoerfassung" stehen im Menü "Extras" dafür die neuen Funktionen "Familienbonus Plus rückwirkend neu berechnen (ohne Austritte)" und "Familienbonus Plus rückwirkend neu berechnen (nur Austritte)" zur Verfügung. Mit dem Zusatz "Austritte" sind in Vormonaten ausgetretene Dienstnehmer gemeint. Die Funktion ist je Firma aufrufbar. Eine Einschränkung je Abrechnungskreis ist möglich. Bei beiden Funktionen werden lediglich "FABO+"-Beträge von Dienstnehmern neu berechnet, die im jeweiligen Abrechnungsmonat noch keinen oder den Abrechnungsstatus 0 haben. Bereits abgerechnete Dienstnehmer mit Abrechnungsstatus L werden durch die Funktion nicht geändert. Aus diesem Grund können Sie individuell entscheiden, ob Sie die Funktion im nächsten Abrechnungsmonat starten wollen oder die Änderung durchführen und neu abrechnen wollen. In letzten Fall ist der Abrechnungsstatus auf 0 zu setzen (Programm
Bruttoerfassung → Menü "Funktionen"
→ Divers
→ Abrechnungsstatus rücksetzen (L ->0)).