Seit einiger Zeit wird es immer populärer, dass Dienstgeber ihren Dienstnehmern Jobräder überlassen, zumal in bestimmten Konstellationen Lohnnebenkosten eingespart werden können. Nicht nur der Weg in die Arbeit, sondern auch die Privatnutzung soll mit diesem Angebot gefördert werden und ist somit ein nicht unerheblicher Beitrag zum Umweltschutz. Wird Dienstnehmern ein arbeitgebereigenes (Elektro-)Fahrrad bzw. Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von Null für nicht berufliche Fahrten überlassen, ist kein Sachbezugswert anzusetzen.
Somit führt eine Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen bzw. geleasten Fahrrades oder E-Bikes zur Privatnutzung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Geldbezüge nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Eine Gehaltsumwandlung in diesem Zusammenhang ist nur durch eine einvernehmliche Dienstvertragsänderung für die Zukunft (Barlohnreduktion und Überlassung des (E-)Fahrrades) steuerlich anzuerkennen.
Allerdings gibt es dabei keine generelle Regelung, wie diese Gehaltsumwandlung konkret auszusehen hat, sodass dies sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die Lohnverrechnung haben kann. Entscheidend dabei ist, dass ein bisher vereinbarter Bruttobezug durch Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Zukunft reduziert wird.
Die Überlassung eines Jobrades kann auf folgende Arten erfolgen:
| Zurverfügungstellung des Jobrades erfolgt laut Vereinbarung ... | Abgabenpflichtige Basis für Lohnabgaben | Anmerkung |
| zusätzlich zum Gehalt, d. h. ohne Benutzungsgebühr ("on top") | Bruttobezüge | Jobrad-Nutzung ist lohnabgabenfrei. |
| gegen ein monatliches Nutzungsentgelt, welches vom Nettobezug abgezogen wird | Bruttobezüge | Jobrad-Nutzung ist lohnabgabenfrei. Das Nutzungsentgelt bewirkt keine Minderung der Bemessungsgrundlage. |
mittels Bezugsumwandlung | Bruttobezüge - Jobrad | Jobrad-Nutzung ist lohnabgabenfrei. Infolge der Reduktion des laufenden Bruttobezuges mindert sich auch die Bemessungsgrundlage für die Lohnabgaben. |
Im Folgenden wird die Umsetzung der Überlassung eines Jobrades in Form eines Nutzungsentgeltes und einer Bezugsumwandlung im LOHN beschrieben. Diese drei Möglichkeiten zeigen, wie die monatliche Abrechnung eines Jobrads aussehen kann:
Achten Sie bei allen Abrechnungsvarianten auf die individuellen Vereinbarungen in schriftlicher Form zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer! Je nach gewählter Abrechnungsvariante muss mit unterschiedlichen Auswirkungen gerechnet werden, unter anderem erscheint zum Beispiel kein Hinweis auf der Abrechnungskontrolle.
Hinweis | Bei einer Bezugsumwandlung ist darauf zu achten, dass diese keinesfalls zu einer Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts führen darf. Eine Bezugsumwandlung ist daher nur im überkollektivvertraglichen Betragsbereich zulässig (vgl. dazu § 4b Sachbezugsverordnung und § 29 LSD-BG).
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Allgemeines:
- Die Aufnahme in das Lohnkonto bzw. den Jahreslohnzettel (L16) ist im Gegensatz zum Elektroauto (E-Auto) nicht erforderlich.
- Bei arbeitsrechtlichen Beendigungsansprüchen (Abfertigung alt, UEL) sowie bei Rückstellungen ist das Jobrad nicht zu berücksichtigen. Das heißt, dass im Falle einer Bezugsumwandlung die Berechnung von den ursprünglichen Bruttoentgelten zu erfolgen hat.
- Pendlerpauschale und Pendlereuro stehen weiterhin in vollem Ausmaß zu.
- Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass der Dienstnehmer mehrere emissionsfreie (Elektro-)Fahrzeuge zur Verfügung gestellt bekommt, sofern sichergestellt ist, dass nur der Dienstnehmer diese benutzt. Kann dies nicht nachgewiesen werden, muss je emissionsfreiem (Elektro-)Fahrrad ein Sachbezug veranschlagt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn emissionsfreie (Elektro-)Fahrräder Familienangehörigen des Dienstnehmers zur Verfügung gestellt werden.
- Analog zu VwGH Ra 2016/08/0120 ist der Abzug eines Kostenbeitrags für das Jobrad unter das kollektivvertragliche Mindestentgelt bei nichtvorliegender ausdrücklicher Abzugsmöglichkeit im Kollektivvertrag unzulässig. Am Kollektivvertrag entlohnten Dienstnehmern, dazu zählen unter anderem Lehrlinge, kann ein Jobrad nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Dienstnehmer nach Erhalt seines ungekürzten Einkommens das Nutzungsentgelt an den Dienstgeber in entsprechender Höhe überweist. Eine Informationslohnart ist nicht notwendig.
Bei entgeltfreien Zeiträumen (z. B. Ruhendzeiten wie Karenz oder Mutterschutz, Krankenstand ohne Entgelt, unbezahlter Urlaub etc.) sind grundsätzlich drei Konstellationen denkbar:
- Das Jobrad wird während der entgeltfreien Zeit weiterhin zur Verfügung gestellt. Der Dienstgeber verzichtet auf ein Mietentgelt für den entgeltfreien Zeitraum oder es wurde eine Versicherung für solche Anlassfälle abgeschlossen.
- Das Jobrad wird retourniert und nach Ende des entgeltfreien Zeitraums verlängert sich der Zeitraum der urspünglichen Gehaltsumwandlung um den Zeitraum der Entgeltfreiheit. Während der Entgeltfreiheit wird hinsichtlich des Jobrads keine Abrechnung vorgenommen.
- Das Jobrad wird während der entgeltfreien Zeit weiter vom Dienstnehmer verwendet, dann kann die Abrechnung über ein Nutzungsentgelt erfolgen und der Dienstnehmer zahlt an den Dienstgeber ein Mietentgelt z. B. in Höhe des bisherigen Umwandlungsbetrages.
Es wird empfohlen, die Vorgehensweise in entgeltfreien Zeiträumen in der Nutzungsvereinbarung zum Jobrad zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer explizit aufzunehmen.
Erfolgt die Abrechnung über ein Nutzungsentgelt (auch Kostenbeteiligung genannt) so erfolgt der Abzug, wie bei einer Akontolohnart, direkt vom Netto. Im Programm LOHN
→ Stammdaten
→ Lohnarten kann die Lohnart 7010 "Akonto fix" mit der Funktion "Lohnart kopieren" dupliziert und umbetitelt werden.
Achten Sie des Weiteren darauf, dass am Reiter "Buchungsbeleg" die im Feld
Konto-Ref.-Nr. 800 "Verrechnung Löhne und Gehälter" ausgewiesen und im "Haben" (Feld
Soll/Haben) verbucht wird. Die Lohnart hat einen eigenen Fixwert, ist immer negativ, ist der Lohnartengruppe 700 "Abzüge" zugeordnet und verfügt ausschließlich über die Pflichtigkeit
Abzug.
Beispiel | Der Dienstnehmer hat einen Grundbezug von € 3.500,00 und für das Jobrad-Benutzungsentgelt werden € 150,00 einbehalten.  In der Netto-Vorschau kann die Abrechnung im Detail nachvollzogen werden.
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Bei dieser Art der Umsetzung einer Bezugsumwandlung erfolgt nicht eine direkte Reduktion eines Bruttobezuges (Gehalt/Lohn, Prämie, Provision etc.), sondern eine Minderung der Bruttobezüge durch die zusätzliche Erfassung einer negativen Bruttolohnart. Dies führt zu einer Reduktion der abgabenrechtlichen Bemessungsgrundlage und in deren Folge zu einer Senkung der Lohnnebenkosten für Dienstgeber und Dienstnehmer.
Hier werden bestehende Berechnungen für Sonderzahlungen, Mehr- und Überstunden, Beendigungsansprüche, Rückstellungsberechnungen und künftige kollektivvertragliche Istlohnerhöhungen nicht berührt, somit entsteht kein zusätzlicher Aufwand.
Hinweis | Bei dieser Abrechnungsvariante ist darauf zu achten, dass die Prüfung in Bezug auf eine KV-Unterzahlung im Programm LOHN → Abrechnung → Abrechnungskontrollen drucken ausschließlich den ungekürzten Grundbezug und nicht die Bezugsumwandlung für das Jobrad mitberücksichtigt. Nutzen Sie folgende Verlinkung, um weitere Informationen zur Prüfung KV-Unterzahlung (KV-Wert, Fixwert) in der Abrechnungskontrolle zu erhalten.
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Für die Anlage der Bezugsumwandlung mit negativer Bruttolohnart kann unter LOHN → Stammdaten → Lohnarten die Lohnart 1500 "Fixprämie 12x" mit der Funktion "Lohnart kopieren" dupliziert und umbenannt werden, wobei die Schnittzordnung nicht mitkopiert werden soll.
Achten Sie des Weiteren auf folgende Details:
- Am Reiter "Name, Bruttoerfassung" ist das Feld Vorzeichenveränderung auf "Ja (immer negativ)" zu stellen.
- Die Verbuchung erfolgt ins "Soll" (Feld Soll/Haben) analog auf jene Konto-Ref.-Nr., die durch die Bezugsumwandlung gekürzt werden soll. Meistens wird der Grundbezug gekürzt, weshalb man im Feld Konto-Ref.-Nr. oftmals 100 "Grundbezug" hinterlegen wird. Alternativ kommen aber auch andere Konto-Ref.-Nr. wie beispielsweise 150 "Prämien, Provisionen" in Frage.
- Die Lohnart ist analog zur Lohnart, die durch die Bezugsumwandlung gekürzt werden soll, zu bestimmten Lohnartengruppen zuzuordnen (Feld Lohnartengruppen-Zuordnung). Wird beispielsweise der Grundbezug gekürzt, dann ist die Lohnartengruppe 100 "Grundbezug" zuzuordnen. Alternativ kommen aber auch andere Lohnartengruppen wie beispielsweise 155 "Prämien, Provisionen (fix)" in Frage.
Die Lohnart verfügt über einen eigenen Fixwert, ihre Pflichtigkeit entspricht einem laufenden Bezug und nach eigenem Ermessen kann diese am Reiter "Lohnset/Lohnkonto" zum Grundbezug (Gehalt, Monatslohn ...) auf "addieren zu" gestellt werden. Zu beachten ist, dass im Rahmen einer PLB-Prüfung der um die Bezugsumwandlung reduzierte Bezug am Lohnkonto ausgewiesen werden muss. Andererseits wird das Lohnkonto in vielen Fällen zur Kontrolle von Berechnungen herangezogen, wobei die getrennte Aufführung aller Einzelpositionen vorteilhaft ist.
Beachten Sie bitte, dass seitens der Behörden für die abgabenrechtliche Anerkennung der Bezugsumwandlung eine vertragliche Vereinbarung über die Reduktion des Bruttobezugs erforderlich ist.
Hinweis | Wird die Sonderzahlung in der ursprünglichen Höhe weiterhin gewährt, dann stellt dies aus steuerrechtlicher Sicht kein Problem dar. Jedoch ist zu beachten, dass es dadurch zu Jahressechstelüberschreitungen kommen kann.
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Die Lohnart für die Bezugsumwandlung des Jobrads ist in der Fixwertzuordnung sämtlicher Nichtleistungszeiten-Entgeltlohnarten und NLZ-Korrekurlohnarten sowie "ohne Entgelt"-Lohnarten aufzunehmen, die im Feld
Fixwert-Lohnarten (Betrag) auf den Grundbezug zugreifen. Dadurch wird das NLZ-Entgelt bzw. die entsprechende Korrektur von dem um die Bezugsumwandlung reduzierten Betrag ermittelt und z. B. bei ELDA-Meldungen wie der AUVA-Rückerstattung ausgewiesen.
Die NLZ-Entgeltlohnarten und NLZ-Korrekturlohnarten werden verbucht oder in diversen Auswertungen verwendet.
Achtung! | Obwohl die Lohnart stets den erfassten Betrag mit negativem Vorzeichen vorsieht, ist darauf zu achten, dass der Fixwert dieser Lohnart positiv hinterlegt ist. Nur so können die NLZ-Entgeltlohnarten und NLZ-Korrekturlohnarten korrekt – das heißt ausgehend von dem um die Bezugsumwandlung reduzierten Grundbezug – berechnet werden.
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Falls es keine dezidierte anderslautende Vereinbarung in der Dienstvertragsänderung aufgrund des Bezuges des Jobrades gibt, führt die Bruttoreduktion im Zuge einer Bezugsumwandlung dazu, dass auch die Basis für weitere Folgeansprüche sinkt. Dazu gehört auch das Überstundenentgelt. Die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge nach § 68 (1) und § 68 (2) darf nun nur auf Basis der "ausbezahlten" Grundgehälter erfolgen. Wenn die Überstundenzuschläge vom ungekürzten Gehalt berechnet werden (z. B. durch die Erfassung der Überstunden unter LOHN → Abrechnungen → Bruttoerfassung mittels Überstundenschablone), muss die Lohnsteuerfreiheit der Zuschläge nach § 68 (1) und § 68 (2) entsprechend gekürzt werden. Die einfachste Umsetzung erfolgt mit Korrekturlohnarten.
Für die oben erwähnte Korrektur werden zwei Lohnarten benötigt:
- Eine Lohnart zur Korrektur des Freibetrages lt. § 68 (2) um den Anteil der Bezugsumwandlung
- Eine Lohnart zur Korrektur der LSt lfd um den Anteil der Bezugsumwandlung
Diese Lohnarten sind wie folgt anzulegen:
- Als Kopiervorlage für die neue Lohnart 3115 "Korr. ÜStd. Zuschlag § 68 (2) Jobrad" wird die Lohnart 3110 "ÜStd. Zuschlag 50 % § 68 (2) frei" verwendet (bei Bedarf findet man das Lohnartenstammblatt der Lohnart im Kapitel 3.1.1.).
- Die genauen Anpassungen der neuen Lohnart 3115 "Korr. ÜStd. Zuschlag § 68 (2) Jobrad" entnehmen Sie dem Kapitel 3.1.2.
- Die erstellte Lohnart 3115 "Korr. ÜStd. Zuschlag § 68 (2) Jobrad" dient nun als Kopiervorlage für die weitere Lohnart 3116 "Korr.ÜStd. Zuschlag LSt lfd Jobrad".
- Die genauen Anpassungen der Lohnart 3116 "Korr. ÜStd. Zuschlag LSt lfd Jobrad" entnehme Sie dem Kapitel 3.1.3.
- Im Anschluss kann auf der Lohnart 3110 "ÜStd. Zuschlag 50% § 68 (2) frei" eine Koppelung auf die beiden neuen Korrekturlohnarten 3115 "Korr. ÜStd. Zuschlag § 68 (2) Jobrad" und 3116 "Korr. ÜStd. Zuschlag LSt lfd Jobrad" eingerichtet werden (mit den Standardvariablen).
Weitere Informationen zur Lohnartenkoppelung finden sich hier.

Diese Vorgehensweise kann 1:1 auf die Neuanlage von Korrekturlohnarten für ÜStd.-Zuschlagslohnarten nach § 68 (1) übertragen werden.
Die Lohnart 3110 "ÜStd. Zuschlag 50 % § 68 (2) frei" hat folgende Einstellungen:
Am Reiter "Name/Bruttoerfassung":
Am Reiter "Pflichtigkeit":
Folgende Anpassungen müssen an der Lohnart 3115 "Korr. ÜStd. Zuschlag § 68 (2) Jobrad" getroffen werden:
Am Reiter "Name, Bruttoerfassung":
Am Reiter "Pflichtigkeit":
Folgende Anpassungen müssen an der kopierten Lohnart 3116 "Korr. ÜStd. Zuschlag LSt lfd Jobrad" vorgenommen werden.
Die Kopie erfolgt von der Lohnart 3115 "Korr. ÜStd. Zuschlag § 68 (2) Jobrad".
Reiter "Name Bruttoerfassung":
Am Reiter "Pflichtigkeiten":
Für die oben gezeigte Korrekturlohnarten 3115 "Korr. ÜStd. Zuschlag § 68 (2) Jobrad" und 3116 "Korr. ÜStd. Zuschlag LSt lfd Jobrad" kann der Betrag aus einer Berechnung ausgelesen werden.
Hier werden die Mengen aller relevanten ÜStd.-Zuschlagslohnarten addiert – unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Anzahl der Stunden lt. § 68 (2) (Stand 2026: maximal 15 Std.). Im Anschluss wird die so ermittelte zulässige Anzahl an Stunden lt. § 68 (2) mit dem jeweiligen Satz multipliziert und ergibt somit den Betrag der jeweiligen Korrekturlohnarten. Diese beiden Korrekturlohnarten müssen danach noch an alle relevanten ÜSt.-Zuschlagslohnarten nach § 68 (2) gekoppelt werden.
Die folgende Berechnung kann als Vorschlag verstanden werden. Eine abweichende Berechnung, die ggf. besser den individuellen Anforderungen des jeweiligen Anwenders entspricht, ist denkbar.
Falls auf eine Berechnung für die Ermittlung des Betrages der Korrekturlohnarten 3115 "Korr. ÜStd. Zuschlag § 68 (2) Jobrad" und 3116 "Korr. ÜStd. Zuschlag LSt lfd Jobrad" zurückgegriffen wird, müssen folgende Anpassungen an den beiden Korrekturlohnarten vorgenommen werden:
Reiter "Name, Bruttoerfassung":
Die restlichen Einstellungen der beiden Korrekturlohnarten können belassen werden.
Hinweis | Es ist zu beachten, dass durch die Verwendung der Berechnung in den Korrekturlohnarten die Koppelungen in den relevanten ÜSt.-Zuschlagslohnarten nach § 68 (2) angepasst werden müssen.
Bei der Übergabe ist die Ausprägung "Nein" zu wählen, da keine Übergabe an die Korrekturlohnarten gewünscht ist. Die Korrekturlohnarten erhalten ihren Wert aus der Berechnung selbst, welche zuvor im Feld "Berechnungsnummer Betrag" hinterlegt worden ist. Weiterführende Informationen zur Lohnartenkoppelung finden sich hier.
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Beispiel | Der Dienstnehmer hat einen Grundbezug von € 2.500,00 und für das Jobrad wird eine Bezugsumwandlung in Höhe von € 150,00 vereinbart. Der Dienstnehmer hat im Monat 07/2026 15 Überstunden geleistet. Der Überstundenteiler ist 143.
Ansicht: Bruttoerfassung 07/26
Die Werte der Überstunden-Lohnarten werden wie folgt berechnet:
 - Das Gehalt in Höhe von € 2.500,00 wird durch den Überstundenteiler (z. B. 143) dividiert. Somit ergibt sich bei der Lohnart 3100 "ÜStd. Grundlohn" mit 15 Überstunden ein Betrag von € 262,24 (€ 17,48 * 15 Std).
- Der berechnet Satz muss für den ÜStd.-Zuschlag nochmals um 50 % gekürzt werden. Somit ergibt sich ein Satz von € 8,74 für die weitere Berechnung der Lohnart 3110 "ÜStd. Zuschlag 50 % § 68 (2)" (€ 8,74 * 15 Std = € 131,12).
- Der Überstundenzuschlag darf nur vom, um das Jobrad, reduzierten Grundbezug nach § 68 Abs 2. frei gerechnet werden.
Die Lohnarten 3115 "Korr. ÜStd. Zuschlag § 68 (2) Jobrad" und 3116 "Korr. ÜStd. Zuschlag LSt lfd Jobrad" berechnen sich, indem man die Lohnart 7195 "Jobrad Bezugsumwandlung" durch den Überstundenteiler (z. B. 143) dividiert, sowie mit dem ÜStd.-Zuschlag (z. B . 50 %) multipliziert. Wird dieser Satz dann mit der Anzahl der abgerechneten Überstunden (z. B. 15 Std) multipliziert, ergibt sich der zu erfassende Betrag.
In der Netto-Vorschau sieht man, dass sich durch die Lohnart 3115 "Korr. ÜStd. Zuschlag § 68 (2) Jobrad" der Freibetrag § 68 (2) reduziert. Dadurch wird dem Jobrad in den zuvor zu hoch bemessenen Überstunden-Zuschlägen Rechnung getragen und es darf nur der um das Jobrad korrigierte Freibetrag von der Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
Wird die Lohnart 7195 "Jobrad Bezugsumwandlung" am Lohnset zur Lohnart 1000 "Gehalt" addiert, ist unter LOHN → Abrechnungen → Lohnsets drucken ersichtlich, dass sich das Gehalt um die Jobrad-Bezugsumwandlung minimiert.
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Diese Variante bewirkt eine tatsächliche Bruttoentgeltreduktion einer Lohnart. Dabei kann es sich um einen Grundbezug (Gehalt, Monatslohn ...) aber auch um eine Prämie, Provisionen oder andere Lohnarten handeln. Diese Bruttoentgeltreduktion wirkt sich kürzend auf z. B. Sonderzahlungen, Mehr- und Überstunden etc. aus und stellt einen wesentlichen Nachteil für den Dienstnehmer dar.
Für Beendigungsansprüche sowie Rückstellungen ist eine zusätzliche Informationslohnart verpflichtend abzurechnen, welche den vereinbarten Betrag für das Jobrad als positiven Wert mitführt, um in Berechnungen das ursprüngliche Bruttoentgelt vor der Bezugsumwandlung zu ermitteln.
Erforderliche Schritte für die Abrechnung:
- Reduktion des Fixwertes des Grundbezugs, der Prämie, der Provision ... oder Reduktion eines ausreichend hohen variablen Bezuges um den Betrag der Bezugsumwandlung
- Erfassung der Informationslohnart mit dem Betrag der Bezugsumwandlung
- Anpassung sämtlicher Berechnungen, Lohnarten und Lohnartengruppen, die auf das ursprüngliche Bruttoentgelt vor Abrechnung der Bezugsumwandlung zugreifen soll