In diesem Dokument werden wichtige Lohnarten zur Abrechnung einer Nach- bzw. Vergleichszahlung im
Kapitel 2 vorgestellt. Das
Kapitel 3 enthält Grundlegendes zur Nach-/Vergleichszahlungsschablone (SV/BV).
Im
Kapitel 4 wird das Thema Nachzahlung für Vorjahre erörtert. Den Abschluss dieses Kapitels bildet ein umfangreiches Abrechnungsbeispiel.
Vergleichszahlungen für Vorjahre sind das Thema von
Kapitel 5. Zuerst erfolgt die Beschreibung der genauen Vorgehensweise. Daran anschließend wird die Lohnsteuerberechnung für Vergleichszahlungen über und unter € 7.500 erklärt.
Insofern sind in den Kapiteln 4 und 5 die Standardfälle beschrieben. Ab
Kapitel 6 werden Spezialfälle zum Thema behandelt, die sowohl für Nach- als auch für Vergleichszahlungen gelten.
In
Kapitel 9 wird die Vergleichszahlung für das laufende Jahr zum Thema.
Auf Besonderheiten, die in Bezug auf Nach- und Vergleichszahlungen in Verbindung mit der Buchhaltung zu beachten sind, liegt in
Kapitel 10 der Fokus.
Zu Beginn muss unterschieden werden, ob es sich im konkreten Fall um eine Nachzahlung (§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988) oder um eine Vergleichszahlung (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988) handelt, da dies hinsichtlich der Lohnsteuerberechnung unterschieden werden muss.
Vergleichssummen gelangen zur Auszahlung, wenn Ansprüche aus einem Dienstverhältnis auf Grund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches abgegolten werden.
Ist einem Dienstnehmer für einen bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum nicht das ihm zustehende Entgelt gezahlt worden und erfolgt daraufhin eine entsprechende Gehalts- bzw. Lohnzahlung, so spricht man von einer Nachzahlung.
Nachzahlungen/Vergleichszahlungen von SV-pflichtigen Bezügen für Vorjahre bedeutet Folgendes:
Sozialversicherung | → | Abrechnung im Vorjahr | → | Anspruchsprinzip |
Lohnsteuer | → | Abrechnung im laufenden Jahr | → | Zuflussprinzip |
Achtung!
| Kostenersätze (§26 EStG), Abfertigungen, Pensionsabfindungen und Zahlungen auf Grund eines Sozialplanes sind auch im Rahmen einer Nachzahlung mit dem jeweiligen festen Steuersatz zu versteuern und werden deshalb mit den "normalen" (von Ihnen verwendeten) Lohnarten abgerechnet. Die Aufteilung einer pauschalen Vergleichssumme auf eingeklagte Bezugsbestandteile ist jedoch nicht zulässig. Sofern aus einem Vergleich nicht hervorgeht, welche Ansprüche tatsächlich im Vergleich berücksichtigt wurden, sondern in der Vergleichszahlung lediglich eine prozentuelle Kürzung gegenüber den eingeklagten Lohnzahlungen erfolgt, können Abfertigungsansprüche gemäß § 3 EStG 1988 oder Reisekostenersätze gemäß § 26 Abs. 4 EStG 1988 nicht herausgeschält werden. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu versteuern. Zinsen sind bei Nach- und Vergleichszahlungen SV-frei und teilen die Steuerpflicht des Bezuges.
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Für die korrekte SV- und LSt-rechtliche Abrechnung einer Nach- bzw. Vergleichszahlung sind mehrere Lohnarten notwendig.
In der Regel sind diese Lohnarten bereits im Lohnartenstamm vorhanden (Standardlohnarten). Ist das der Fall, sind trotzdem die Pflichtigkeiten der einzelnen Lohnarten (Stammdaten
→ Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit") zu überprüfen.
Achtung! | Sollten diese nicht übereinstimmen oder die Lohnarten noch nicht vorhanden sein, müssen sie neu angelegt werden. Auf keinen Fall darf die Pflichtigkeit von bestehenden und bereits verwendeten Lohnarten während des Jahres abgeändert werden!
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Die benötigten Lohnarten können natürlich auch unter anderen Nummern angelegt werden.
| LA-Nr. | Bezeichnung | Wird verwendet im ... | Wird verwendet bei ... |
| | Vorjahr | Nachzahlung und Vergleich |
| | Vorjahr | Nachzahlung und Vergleich |
| | Vorjahr | Nachzahlung und Vergleich |
| | Vorjahr | Nachzahlung und Vergleich |
| | aktuellen Jahr | Vergleich |
| | aktuellen Jahr | Vergleich |
| | aktuellen Jahr | |
| Nachzahlung SV Anteil DN | aktuellen Jahr | Nachzahlung |
Hinweis | Beachten Sie bitte, dass das Feld "Eingabe Betrag" bei allen relevanten Lohnarten auf "Ja" eingestellt ist. |
| LA-Nr. | Bezeichnung | Wird verwendet im ... | Wird ausschließlich verwendet bei ...
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| | Vorjahr | Änderung der AV-Staffelung |
| | Vorjahr | Änderung der AV-Staffelung |
Die Lohnart "5550 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge bis HBGL (SV/BV)" wird beim Dienstnehmer im Vorjahr abgerechnet. Sie ist lohnsteuerfrei, da die Lohnsteuer nach dem Zuflussprinzip ermittelt wird. Sie ist jedoch sozialversicherungspflichtig. Hier ist darauf zu achten, dass die Bezüge nur bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage erfasst werden dürfen und der Dienstgeber den SV-Dienstnehmer-Anteil vorläufig übernehmen muss, weil im Vorjahr keine Zahlung mehr an den Dienstnehmer erfolgt, wovon der Dienstnehmer-Anteil in Abzug gebracht werden könnte. Die Lohnart ist BV-pflichtig.
Die Lohnart darf nicht verbucht werden.
Hinweis | Das Feld "Eingabe Tage" ist auf "Ja" zu stellen. Im Falle einer Verlängerung der Pflichtversicherung ist dies relevant, da die zusätzlichen SV-Tage berücksichtigt werden müssen. |
Die Lohnart "5551 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge über HBGL (BV)" wird bei Bedarf im Vorjahr abgerechnet. Sie wird benötigt, wenn Bezüge abgerechnet werden, die die SV-Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Die Lohnart ist weder lohnsteuer- noch SV-pflichtig, da sie lediglich für die korrekte Ermittlung des BV-Beitrages benötigt wird.
Auch diese Lohnart wird nicht verbucht.
Die Lohnart "5560 - Nach-/Vergleichszlg. SZ Bezüge bis HBGL (SV/BV)" verhält sich analog zur Lohnart "5550 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge bis HBGL (SV/BV)".
Die Lohnart "5561 - Nach-/Vergleichszlg. SZ Bezüge über HBGL (BV)" verhält sich analog zur Lohnart "5551 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge über HBGL (BV)".
Hinweis | Bei den Lohnarten - 5550 "Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge bis HBGL (SV/BV)" und
- 5561 "Nach-/Vergleichszlg. SZ Bezüge bis HBGL (SV/BV)"
ist hinterlegt, dass der Dienstgeber vorläufig den SV-Anteil des Dienstnehmers übernimmmt. Dadurch wird der SV-Prozentsatz in der Netto-Vorschau anders dargestellt als bei einer regulären Abrechnung.
Regulär, d.h. im Feld SV-Zahlender ist der Wert "DN, DG jeweils" hinterlegt:
In Kombination mit Lohnarten die die Pflichtigkeit im Feld SV-Zahlender mit "DG übern. DN-Anteil für Nach-/Vergleichszahlung" definiert haben:
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Die Lohnart "5570 - Vergleichszahlung" wird im aktuellen Jahr abgerechnet. Die Lohnart ist lohnsteuerpflichtig aber SV- und BV-frei, da diese Beiträge bereits im Vorjahr abgerechnet wurden. Die Lohnart ist ins Brutto gesteuert, da es zur Auszahlung kommt, und weist die üblichen Lohnnebenkosten auf.
Da es im aktuellen Jahr zu einer Geldbewegung kommt, wird die Vergleichslohnart auch verbucht.
Die Lohnart "5575 - Vergleichszahlung SV Anteil DN" wird im aktuellen Jahr abgerechnet. Durch diese Lohnart wird der SV-Anteil des Dienstnehmers vom Vorjahr, der durch den Vergleich zustande gekommen ist, im aktuellen Jahr in Abzug gebracht. Der mit dieser Lohnart abgerechnete Betrag ist am Jahreslohnzettel (L16) unter der Kennziffer 230 anzuführen. Die Lohnart selbst ist sozialversicherungsfrei und eine Abzugslohnart, da der Betrag einbehalten wird und dem Dienstnehmer nicht ausbezahlt werden soll.
Da es im aktuellen Jahr zu einer Geldbewegung kommt, wird auch diese Lohnart verbucht.
Mit dieser Lohnart werden Nachzahlungen im aktuellen Jahr erfasst. Die Lohnart ist lohnsteuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei, da die SV bereits im Vorjahr abgerechnet wurde. Da es zur Auszahlung kommt, ist die Lohnart ins Brutto gesteuert. Sie hat auch die üblichen Lohnnebenkosten.
Natürlich wird die Nachzahlungslohnart auch verbucht, da es im aktuellen Jahr zu einer Geldbewegung kommt.
Die Lohnart "5585 - Nachzahlung SV Anteil DN" wird im aktuellen Jahr abgerechnet. Durch diese Lohnart wird der SV-Anteil des Dienstnehmers vom Vorjahr, der durch die Nachzahlung zustande gekommen ist, im aktuellen Jahr in Abzug gebracht. Der mit dieser Lohnart abgerechnete Betrag ist am Jahreslohnzettel (L16) unter der Kennziffer 230 anzuführen. Die Lohnart selbst ist sozialversicherungsfrei und eine Abzugslohnart, da der Betrag einbehalten wird und dem Dienstnehmer nicht ausbezahlt werden soll.
Da es im aktuellen Jahr zu einer Geldbewegung kommt, wird die Lohnart auch verbucht.
Die Lohnart "5630 - Korrektur LSt BMGL lfd." wird dann verwendet, wenn sich durch die Nach- bzw. Vergleichszahlung eine Änderung der AV-Staffelung ergibt, die die Lohnsteuer des Vorjahres manipulieren würde. Sie korrigiert die laufende Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage und stellt einen Abzug dar, sodass keine Auszahlung im Vorjahr zustande kommt.
Die Lohnart wird wie ein Lohn- bzw. Gehaltsvorschuss verbucht.
Die Lohnart "5635 Korrektur LSt BMGL SZ" wird dann verwendet, wenn sich durch die Nach- bzw. Vergleichszahlung eine Änderung der AV-Staffelung ergibt, die die Lohnsteuer des Vorjahres manipulieren würde. Sie korrigiert die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen und stellt einen Abzug dar, sodass keine Auszahlung im Vorjahr zustande kommt.
Die Lohnart wird wie ein Lohn- bzw. Gehaltsvorschuss verbucht.
Zur komfortableren Abrechnung von Nach- und Vergleichszahlungen wurde eine Nach-/Vergleichszahlungsschablone implementiert. Sie erlaubt eine übersichtliche Erfassung der nachzuzahlenden Bezüge je Monat, unterteilt in SV-lfd und Sonderzahlung, bis zur HBGL bzw. über der HBGL.
Die Erfassung von Nach- und Vergleichszahlungen über die Schablone führt zu einer Reduktion von Fehleingaben und ermöglicht die korrekte Ermittlung der nachzuzahlenden SV- und BV-Beiträge.
Bevor mit der Eingabe über die Schablone begonnen werden kann, müssen die Lohnarten, auf denen die entsprechenden Bezüge in die Bruttoerfassung übergeleitet werden sollen, in den Parametereinstellungen hinterlegt werden.
Der Einstieg erfolgt über Lohnverrechnung → Stammdaten → Einstellungen → Lohnparameter → Nach-/Vergleichszahlung Schablone (SV/BV)
Bei den Lohnarten "5550, 5551, 5560 und 5561" handelt es sich um Standardlohnarten. Sind sie noch nicht vorhanden, können sie wie im Kapitel
Lohnarten beschrieben, angelegt werden.
Hinweis | Am schnellsten geht es, wenn zuerst die Lohnarten 5550 und 5560 angelegt und anschließend auf zwei freie Nummern (z. B. 5551 und 5561) kopiert werden. Im Anschluss muss nur mehr die Bezeichnung geändert und die SV-Pflicht entfernt werden.
|
Die Nach-/Vergleichszahlungsschablone kann über die Funktion
Austritt (wenn zusätzlich noch Austrittsdaten korrigiert werden müssen) aufgerufen werden:
Startet man die Funktion, öffnet sich folgendes Fenster:
Im Bereich "Nach-/Vergleichszahlung Schablone (SV/BV)" erhält man zuerst Informationen zum Austrittsdatum und Ende Entgelt-Datum des Dienstnehmers. Außerdem werden die tägliche, monatliche und jährliche Höchstbeitragsgrundlage SV lfd bzw. SZ für das entsprechende Jahr ausgewiesen.
Über das Icon "Neu" kann mit der Erfassung der Nach- bzw. Vergleichszahlungsbeträge je Monat begonnen werden.
Monat | In diesem Feld wird der Monat, für den die Nach-/Vergleichszahlung erfolgen soll, erfasst. Die Eingabe ist mit dem Ende-Entgelt-Monat in der Austrittsschablone bzw. Monat 12 des aktuellen Jahres beschränkt.
Achtung! | Eine jahresübergreifende Erfassung ist nicht möglich!
Werden Bezüge über die Jahresgrenze hinweg nachbezahlt (z. B. Vergleichszahlung von November 2022 bis Februar 2023), muss die Nach-/Vergleichszahlung Schablone (SV/BV) in jedem Jahr mit den entsprechenden Werten für die jeweiligen Monate erfasst werden. |
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SV-Tage (bereits berücksichtigt) | An dieser Stelle werden jene SV-Tage ausgewiesen, die bereits vor der Nach-/Vergleichszahlung in der Abrechnung berücksichtigt worden sind.
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zusätzliche SV-Tage | Zusätzliche SV-Tage können nur erfasst werden, wenn ein Austritt über die Schablone erfasst wurde.
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SV-Tage gesamt | Summe der Felder "SV-Tage (bereits berücksichtigt)" und "zusätzliche SV-Tage".
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Bezüge bis HBGL lfd. (SV/BV) | In diesem Feld werden die Bezüge bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage laufend, die für die Ermittlung der nachzuzahlenden SV- und BV-Beiträge lfd benötigt werden, erfasst.
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Bezüge über HBGL lfd. (BV) | Hier werden die Bezüge über der SV-Höchstbeitragsgrundlage laufend, die für die Ermittlung der nachzuzahlenden BV-Beiträge lfd benötigt werden, erfasst.
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Bezüge bis HBGL SZ (SV/BV) | In diesem Feld werden die Bezüge bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlung, die für die Ermittlung der nachzuzahlenden SV- und BV-Beiträge SZ benötigt werden, erfasst.
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Bezüge über HBGL SZ (BV) | Hier werden die Bezüge über der SV-Höchstbeitragsgrundlage SZ, die für die Ermittlung der nachzuzahlenden BV-Beiträge SZ benötigt werden, erfasst.
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Folgende Funktionen stehen über das Fenstermenü zur Verfügung:
Die Anwendung der Schablone wird in den nächsten Kapiteln anhand von Beispielen im Detail erläutert.
Bei SV-pflichtigen Nachzahlungen, deren Anspruch im Vorjahr entstanden ist, müssen Abrechnungen im Vorjahr und im aktuellen Jahr durchgeführt werden. Die Sozialversicherung ist nach dem Anspruchsprinzip im Vorjahr zu berücksichtigen. Da es erst im aktuellen Jahr zu einem Geldzufluss kommt, ist die Lohnsteuer im aktuellen Jahr zu berücksichtigen.
In den beiden nachfolgenden Kapiteln wird beschrieben, welche Schritte im Vorjahr und im aktuellen Jahr vorgenommen werden müssen. Daran anschließend folgt ein Abrechnungsbeispiel.
Im Vorjahr sind vom nächsten freien Aufrollungsmonat 13 bis 24 jeweils Aufrollungen in die Monate vorzunehmen, in denen der Anspruch für die Nachzahlung entstanden ist. Ist der Anspruch in mehreren Monaten entstanden, sind mehrere Monate aufzurollen. Weiterhin sind die Höchstbeitragsgrundlage des Aufrollungsjahres und der ursprüngliche Forderungszeitraum zu beachten. Natürlich muss auch zwischen laufenden Bezügen und Sonderzahlungen hinsichtlich der SV unterschieden werden.
Mithilfe der
Nach-/Vergleichszahlungsschablone (SV/BV) können die nachzuzahlenden Bezüge für die jeweiligen Monate vom Aufrollungsmonat aus auf einfache Weise erfasst werden. Aufgrund der
Einstellungen in den Parametern werden die Beträge auf die entsprechenden Lohnarten ("5550 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge bis HBGL (SV/BV)", "5551 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge über HBGL (BV)", "5560 - Nach-/Vergleichszlg. SZ Bezüge bis HBGL (SV/BV)", "5561 - Nach-/Vergleichszlg. SZ Bezüge über HBGL (BV)"), in die einzelnen Monate der Bruttoerfassung übergeleitet.
Anschließend kann mit der Funktion
Netto-Vorschau in der
Bruttoerfassung der SV-Dienstnehmer-Anteil, den der Dienstgeber vorläufig übernehmen muss, bequem ermittelt werden. Dieser Betrag ist bei der Abrechnung im aktuellen Jahr durch die Lohnart "5585 - Nachzahlung SV-Anteil DN" in Abzug zu bringen.
Nachdem mit dem Programm
Abrechnungen durchführen abgerechnet wurde, können div. Auswertungen mit folgenden Programmen vom Aufrollungsmonat aus erstellt werden:
Hinweis | Da im Vorjahr weder die Kommunalsteuer noch die U-Bahn-Steuer von der Nachzahlung beeinflusst werden, ist keine neue Kommunalsteuererklärung bzw. DGA-Erklärung zu erstellen.
|
Achtung! |
Außerdem muss für Jahre vor 2019 ein neuer Beitragsgrundlagennachweis mit dem Programm Lohnzettel bei Austritt in die ELDA-Datendrehscheibe gestellt werden. Dabei wird der alte, bereits gesendete Beitragsgrundlagennachweis storniert. Das Storno des alten BGN sowie der neue BGN sind über die ELDA-Datendrehscheibe zu übermitteln. Seit der Umstellung auf das Tarifsystem und die mBGM (monatliche Beitragsgrundlagenmeldung) ist der jährliche Beitragsgrundlagennachweis weggefallen.
|
Achtung! | Haben sich Daten zur Abmeldung (Grund, Datum etc.) durch die Nachzahlung geändert, so ist dies mit der Funktion Austritt zu erfassen. Wird das entsprechende Feld gesetzt, wird eine Richtigstellung der Abmeldung erstellt, die ebenso über die ELDA-Datendrehscheibe zu senden ist. |
Im aktuellen Jahr und Monat ist ein Wiedereintritt bei dem betroffenen Dienstnehmer zu erfassen. Hierfür steht im Programm
Dienstnehmer die Funktion
Wiedereintritt zur Verfügung. Der Wiedereintritt ist mit ersten des Kalendermonats zu erfassen. Einstellungen hinsichtlich der Tarifgruppe oder der Betrieblichen Vorsorge sollten einfach übernommen werden.
Hinweis | Der Wiedereintritt des Dienstnehmers ist lediglich für die Abrechnung der Nachzahlung relevant, aber nicht für die Zeiterfassung. Insofern ist dem Dienstnehmer beim wiedereingetretenen Dienstverhältnis kein Wochenmodell zu hinterlegen, sodass in der Zeiterfassung allenfalls ein leeres Monatsjournal mit Bewertung erzeugt wird, aber keine irrtümliche Aufbuchung auf die Sollarbeitszeit (Funktion Sollzeit aufbuchen) erfolgen kann.
Soll der Mitarbeiter weder in der Zeiterfassung, noch in der PLE/LEA oder im PI angezeigt werden, so kann der Dienstnehmer über das Feld Aktiv im Dienstnehmerstamm deaktiviert werden.
|
Achtung! | Durch den Wiedereintritt wird eine Anmeldung in die ELDA-Datendrehscheibe gestellt, die gelöscht werden muss, da der Dienstnehmer nur wegen der Abrechnung einer Nachzahlung nicht bei der ÖGK angemeldet werden muss.
|
Im aktuellen Jahr und Monat sind die Lohnarten "5580 - Nachzahlung" und "5585 - Nachzahlung SV-Anteil DN" abzurechnen.
Auf der Lohnart "5580 - Nachzahlung" ist der gesamte Nachzahlungsbetrag zu erfassen. Lohnsteuerlich wird nicht zwischen laufenden Bezug und Sonderzahlung unterschieden. Hier ist die Summe aller im Vorjahr mit den Lohnarten "5550, 5551, 5560 und 5561" aufgerollten Beträgen zu erfassen.
Auf der Lohnart "5585 - Nachzahlung SV Anteil DN" ist der SV-Dienstnehmer-Anteil der Nachzahlung zu erfassen, den im Vorjahr der Dienstgeber vorläufig übernommen hat. Der Betrag kann im Aufrollungsmonat vom Vorjahr in der
Bruttoerfassung über die Funktion
Netto-Vorschau ermittelt werden.
Zusätzlich zu diesen zwei Lohnarten ist ein Austritt mit Monatsletzten zu erfassen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass keine Verlängerung der Pflichtversicherung (UEL) erfolgt. Außerdem darf auch keine ELDA-Abmeldung erstellt werden. Wurde sie versehentlich erstellt, so muss sie aus der
ELDA-Datendrehscheibe gelöscht werden.
Achtung! | Es ist darauf zu achten, dass durch Aktivierung, Terminlohnarten oder eine globale Lohnarteneingabe etc. keine irrtümlichen Erfassungen zustande kommen.
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Nachdem mit dem Programm
Abrechnungen durchführen abgerechnet wurde, können div. Auswertungen mit folgenden Programmen erstellt werden:
Achtung! | Im aktuellen Jahr muss am Jahresende ein Lohnzettel L16 an die ÖGK übermittelt werden, da die Nachzahlung lohnsteuerlich dem Zuflussprinzip unterliegt.
Da der Dienstnehmer bereits seit einiger Zeit ausgetreten ist, sollten darüber hinaus seine Adress- und Bankdaten auf ihre Aktualität kontrolliert werden.
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Beispiel - Nachzahlung Angabe |
Der Dienstnehmer Anton Nachwimmer war von 01.01.2022 bis 31.12.2022 im Unternehmen beschäftigt. Für die Monate 08 bis 11/2022 steht ihm eine Nachzahlung von laufenden Bezügen in Höhe von € 150,00 je Monat und eine Sonderzahlung in Höhe von € 2.500,00 im Monat 11/2022 zu.
Sämtliche Meldungen, die das Jahr 2022 betreffen, wurden bereits übermittelt. Aktuell wird der Juni 2023 abgerechnet.
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Der nächste freie Aufrollungsmonat im Vorjahr ist in diesem Beispiel der Monat 13. Im Monat 13 wird über Funktionen
→ Nach-/Vergleichszahlung (SV/BV), die Schablone für die Erfassung der nachzuzahlenden Bezüge geöffnet.
Jetzt können über die Funktion "Neu" die entsprechenden Beträge je Monat erfasst werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass eventuelle Überschreitungen der SV-Höchstbeitragsgrundlage lfd und SZ in den dafür vorgesehenen Feldern (z. B. Bezüge bis HBGL lfd (SV/BV), Bezüge über HBGL lfd (BV)) getrennt erfasst werden.
Wurden alle Nachzahlungsbeträge erfasst, können die Werte mit der Funktion "Überleiten" in die jeweiligen Monate der Bruttoerfassung, auf die in den Parametern hinterlegten Lohnarten übernommen bzw. aufgerollt werden.
In diesem Beispiel werden von Monat 8 bis 10 je € 150 laufende Bezüge auf die Lohnart "5550 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge bis HBGL (SV/BV)" gerollt. Im Monat 11 wird neben der SV-laufenden Nachzahlung auch die Sonderzahlung in Höhe von € 2.500 auf die Lohnart "5560 - Nach-/Vergleichszlg. SZ Bezüge bis HBGL (SV/BV)" gerollt. Die Aufrollungsbeträge können über die Funktion "Aufrollung" kontrolliert werden.
Abrechnungsdetails, wie zum Beispiel der vom Dienstgeber vorläufig zu übernehmende SV-Dienstnehmer-Anteil, können mit der Funktion
Netto-Vorschau Monat für Monat übersichtlich kontrolliert werden.
Wurden alle Nachzahlungen mit der Schablone erfasst und in die Bruttoerfassung übergeleitet, sollte - im Aufrollungsmonat stehend - die Funktion
Netto-Vorschau gestartet werden. In diesem Beispiel wird sie vom Monat 13 aus aufgerufen. Im Fenster
Netto-Vorschau ist die Combobox automatisch auf die Ausprägung "Aufrollung" eingestellt, da von den Monaten 13 bis 24 lediglich Aufrollungen vorgenommen werden können.
Im linken Fensterbereich wird die Abrechnung mit Lohnnebenkosten dargestellt. Im rechten Bereich ist im Detail zu sehen, wie diese Werte zustande kommen. Dabei ist ersichtlich, dass keine Auszahlung erfolgt und die SV-Dienstnehmer-Anteile lfd und Sonderzahlung vorläufig vom Dienstgeber übernommen werden.
| SV lfd DN, die der DG übernimmt | 108,72 |
| SV SZ DN, die der DG übernimmt | 428,00 |
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|
| SV-DN-Anteil, den der DG übernimmt (siehe Lohnart 5585 in aktuellen Jahr) | 536,72 |
Der Dienstnehmer-Anteil der Sozialversicherung, den der Dienstgeber vorläufig übernimmt, ist im aktuellen Jahr mit der Lohnart "5585 - Nachzahlung SV Anteil DN" abzurechnen.
Nachdem mit dem Programm
Abrechnungen durchführen abgerechnet worden ist, werden div. Auswertungen vom Aufrollungsmonat ausgehend erstellt. In den nachfolgenden Bildern sind einige Auswertungen exemplarisch dargestellt.
Lohnset:
mBGM-Liste für Monat 13 mit den monatlichen Meldungen:
Überweisungsliste für Körperschaften:
Auszahlungsjournal: Zu beachten ist, dass es im Vorjahr lediglich zu einer Zahlung an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) kommt, aber weder an den Dienstnehmer noch an das Finanzamt oder die Gemeinde. Diese Positionen stehen mit € 0,00 am Auszahlungsjournal.
Buchungsbeleg: Lediglich die BV- und Sozialversicherungsbeiträge müssen im Vorjahr verbucht werden (Details siehe Kapitel
Buchhaltung).
Lohnkonto ansehen zur einfachen Übersicht und Kontrolle:
Über den Menüpunkt "Funktionen" kann die Detailansicht der mBGMs aufgerufen werden. Hier sieht man, dass für den entsprechenden Dienstnehmer die ursprünglichen Meldungen der Monate 8 bis 11 storniert und erneut aufbereitet worden sind.
Diese Meldungen sind wie gewohnt zu senden.
Im aktuellen Jahr und Monat ist beim betroffenen Dienstnehmer in den allermeisten Fällen ein Wiedereintritt zu erfassen, da dieser in der Regel bereits ausgetreten ist und andernfalls nicht abgerechnet werden kann. Um dies zu ermöglichen, muss im Programm
Dienstnehmer die Combobox auf die Ausprägung "Alle" oder "Ausgetretene Dienstnehmer" umgestellt werden. Anschließend wird der betroffene Dienstnehmer markiert und die Funktion
Wiedereintritt gestartet.
Damit lohnsteuerlich ein ganzer Monat vorliegt, ist der Wiedereintritt immer mit dem Monatsersten zu erfassen. Außerdem wird empfohlen, den Eintrag im Feld "Wochenmodell" zu löschen. Dies verhindert das Vorliegen einer Sollarbeitszeit. Zu guter Letzt muss noch das Feld "Auszahlungen ohne Beschäftigung" auf "Ja" gestellt werden, um nicht bei dienstverhältnisübergreifenden Berechnungen (wie z. B. beim Jahressechstel) berücksichtigt zu werden. Alle anderen Felder können in der Regel aus dem vorherigen Dienstverhältnis übernommen werden.
Bestätigt man die Eingaben mit "Ausführen", erscheint ein weiterer Hinweis.
Im Programm
Dienstnehmer wurde am Reiter "ELDA" eine Anmeldung für das neue Dienstverhältnis erstellt. Diese ist zu löschen, da dieses Dienstverhältnis nur aus technischen Gründen angelegt werden muss und keine Anmeldung übermittelt werden darf.
In der Bruttoerfassung sind die Lohnarten "5580 - Nachzahlung" und "5585 - Nachzahlung SV-Anteil DN" mit folgenden Beträgen abzurechnen.
Lohnart "5580 - Nachzahlung":
| laufend: 4 * 150 | 600,00 |
SZ: | 2500,00 |
|
|
| Gesamt | 3100,00 |
Diese Lohnart führt letztlich zur Auszahlung an den Dienstnehmer.
Lohnart "5585 - Nachzahlung SV-Anteil DN":
In diesem Dienstverhältnis wird keine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Es entsteht auch kein neuer Urlaubsanspruch. Insofern ist das Feld
Nicht konsumierte Urlaube mit 0 zu befüllen. Das
Ende Entgelt ist ebenso der Monatsletzte, da es bei diesem Dienstverhältnis zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung kommt. Das Feld
ELDA-Abmeldung erzeugen ist abzuwählen, denn bei diesem Dienstverhältnis sind weder An- noch Abmeldung zu senden.
Achtung! | Es ist darauf zu achten, dass durch Aktivierung, Terminlohnarten oder eine globale Lohnarteneingabe etc. keine irrtümlichen Erfassungen zustande kommen.
|
Im aktuellen Jahr ist vor allem die Berechnung der Lohnsteuer interessant. Diese kann mit der Funktion
Netto-Vorschau kontrolliert und nachvollzogen werden. Bei Nachzahlungen sind 1/5 steuerfrei und die verbleibenden 4/5 nach Tarif zu versteuern. Die Sozialversicherung darf nur zu 4/5 von den Bezügen abgezogen werden. Außerdem ist zu beachten, dass das "steuerfreie Fünftel" mit 9/5 der monatlichen HBGL gedeckelt ist (d. h. maximal 9 x HBGL = 52.650,00 / 5 = 10.530,00 im Jahr 2023).
| Nachzahlung laufend 4 * 150 | 600,00 |
| Nachzahlung Sonderzahlung | 2.500,00 |
Nachzahlung Gesamt (LA 5580) | 3.100,00 |
davon 1/5 steuerfrei | 620,00 |
Es verbleiben 4/5, die zum Tarif versteuert werden | 2.480,00 |
- 4/5 der SV (536,72 (LA 5585) / 5 * 4) | 429,38 |
Bmg LSt lfd | 2.050,62 |
30 % Steuersatz | 615,18 |
- Abzug ohne AV | 357,63 |
- Verkehrsabsetzbetrag | 35,08 |
Lohnsteuer lfd | 222,47 |
Hinweis | Zu beachten ist, dass der auf der Lohnart "5585 - Nachzahlung SV-Anteil DN" abgerechnete Betrag vom Netto abgezogen wird und den Auszahlungsbetrag verringert. Auf diese Weise trägt der Dienstnehmer die anfallende Lohnsteuer und den SV-Dienstnehmer-Anteil, der bereits im Vorjahr angefallen ist und vorläufig vom Dienstgeber übernommen wurde.
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Nachdem mit dem Programm
Abrechnungen durchführen abgerechnet wurde, können alle üblichen Monatsauswertungen erstellt werden. In den nachfolgenden Bildern sind einige Auswertungen exemplarisch dargestellt.
Lohnset:
Auszahlungsjournal:
Buchungsbeleg:
Wenn Bezüge für das Vorjahr (z. B. Nachzahlungen von Überstunden, Prämien, Sonderzahlungen ...) bis spätestens 15. Februar ausbezahlt werden, kann dies über eine normale Aufrollung, mit den üblichen Lohnarten (z. B. 1000 - Gehalt, 1510 - Prämie oder 5000 - Urlaubszuschuss ...) abgewickelt werden.
Die Aufrollung wird im Vorjahr stehend von einem Aufrollungsmonat 13 - 24 aus in die jeweiligen Monate durchgeführt.
Achtung! | Die Bestimmungen des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 (1/5 frei, 4/5 nach Tarif) sind bei Nachzahlungen für das Vorjahr mit Auszahlung bis 15. Februar des laufenden Jahres nicht anzuwenden!
Dies gilt übrigens auch für Nachzahlungen, die das laufenden Kalenderjahr betreffen. Auch diese werden über eine "normale" Aufrollung mit den üblichen Lohnarten erledigt.
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Nach Durchführung der Abrechnung müssen die korrigierten Auswertungen (L16, mBGMs, Kommunalsteuererklärung) an die ÖGK bzw. das Finanzamt übermittelt werden.
Bei SV-pflichtigen Vergleichszahlungen, die Vorjahre betreffen, müssen analog zu Nachzahlungen Abrechnungen im Vorjahr und im aktuellen Jahr durchgeführt werden. Die Sozialversicherung ist nach dem Anspruchsprinzip im Vorjahr zu berücksichtigen. Da es erst im aktuellen Jahr zu einem Geldzufluss kommt, ist die Lohnsteuer im aktuellen Jahr zu berücksichtigen.
In den beiden nachfolgenden Kapiteln wird beschrieben, welche Schritte im Vorjahr und im aktuellen Jahr vorgenommen werden müssen. Daran anschließend folgen Abrechnungsbeispiele.
Im Vorjahr sind vom nächsten freien Aufrollungsmonat 13 bis 24 jeweils Aufrollungen in die Monate vorzunehmen, auf die sich die Vergleichszahlung bezieht. Sollte die Vergleichssumme für mehrere Monate sein (z. B. Überstunden/Prämien der letzten 3 Monate), sind mehrere Monate aufzurollen. Weiterhin sind die Höchstbeitragsgrundlage des Aufrollungsjahres und der ursprüngliche Forderungszeitraum zu beachten. Natürlich muss auch zwischen laufenden Bezügen und Sonderzahlungen hinsichtlich der SV unterschieden werden.
Mithilfe der
Nach-/Vergleichszahlungsschablone (SV/BV) können die nachzuzahlenden Bezüge für die jeweiligen Monate vom Aufrollungsmonat aus auf einfache Weise erfasst werden. Aufgrund der
Einstellungen in den Parametern werden die Beträge auf die entsprechenden Lohnarten ("5550 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge bis HBGL (SV/BV)", "5551 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge über HBGL (BV)", "5560 - Nach-/Vergleichszlg. SZ Bezüge bis HBGL (SV/BV)", "5561 - Nach-/Vergleichszlg. SZ Bezüge über HBGL (BV)"), in die einzelnen Monate der Bruttoerfassung übergeleitet.
Mit der Funktion
Netto-Vorschau in der
Bruttoerfassung kann der SV-Dienstnehmer-Anteil, den der Dienstgeber vorläufig übernehmen muss, bequem ermittelt werden. Dieser Betrag ist bei der Abrechnung im aktuellen Jahr durch die Lohnart "5575 - Vergleichszahlung SV Anteil DN" in Abzug zu bringen.
Nachdem mit dem Programm
Abrechnungen durchführen abgerechnet worden ist, können div. Auswertungen mit folgenden Programmen vom Aufrollungsmonat aus erstellt werden:
Hinweis | Da im Vorjahr weder die Kommunalsteuer noch die U-Bahn-Steuer von der Vergleichszahlung beeinflusst werden, ist keine neue Kommunalsteuererklärung bzw. DGA-Erklärung zu erstellen.
|
Achtung! |
Außerdem muss für Jahre vor 2019 ein neuer Beitragsgrundlagennachweis mit dem Programm Lohnzettel bei Austritt in die ELDA-Datendrehscheibe gestellt werden. Dabei wird der alte, bereits gesendete Beitragsgrundlagennachweis storniert. Das Storno des alten BGN sowie der neue BGN sind über die ELDA-Datendrehscheibe zu übermitteln. Seit der Umstellung auf das Tarifsystem und die mBGM (monatliche Beitragsgrundlagenmeldung) ist der jährliche Beitragsgrundlagennachweis weggefallen.
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Achtung! | Haben sich Daten zur Abmeldung (Grund, Datum etc.) durch den Vergleich geändert, so ist dies mit der Funktion Austritt zu erfassen. Wird das entsprechende Feld gesetzt, wird eine Richtigstellung der Abmeldung erstellt, die ebenso über die ELDA-Datendrehscheibe zu senden ist. |
Im aktuellen Jahr und Monat ist ein Wiedereintritt bei dem betroffenen Mitarbeiter zu erfassen. Hierfür steht im Programm
Dienstnehmer die Funktion
Wiedereintritt zur Verfügung. Der Wiedereintritt ist mit ersten des Kalendermonats zu erfassen. Einstellungen hinsichtlich der Tarifgruppe oder der Betrieblichen Vorsorge sollten einfach übernommen werden.
Achtung! | BV-Pflicht bei BUAK-Mitarbeitern
Da bei BUAK-Mitarbeitern die BV-Beiträge für BV neu von der BUAK abgeführt werden, steht im Dienstnehmerstamm das Feld "Betriebliche Vorsorge" richtigerweise auf "Nein". Im Falle einer Vergleichszahlung würde aber dadurch die "7.500,00 € mit 6%"-Regelung unberücksichtigt bleiben. Aus diesem Grund sind beim Wiedereintritt des BUAK-Dienstnehmers die Felder "BV-Rechnen" und "BV-Beginn" auf "Ja, weil Neueintritt" mit dem Wiedereintittsdatum zu stellen. |
Hinweis | Der Wiedereintritt des Dienstnehmers ist lediglich für die Abrechnung des Vergleichs relevant aber nicht für die Zeiterfassung. Insofern ist dem Dienstnehmer beim wiedereingetretenen Dienstverhältnis kein Wochenmodell zu hinterlegen, sodass in der Zeiterfassung allenfalls ein leeres Monatsjournal mit Bewertung erzeugt wird, aber keine irrtümliche Aufbuchung auf die Sollarbeitszeit (Funktion Sollzeit aufbuchen) erfolgen kann.
Soll der Mitarbeiter weder in der Zeiterfassung noch in der PLE/LEA oder im PI angezeigt werden, so kann der Dienstnehmer über das Feld Aktiv im Dienstnehmerstamm deaktiviert werden.
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Achtung! | Durch den Wiedereintritt wird eine Anmeldung in die ELDA-Datendrehscheibe gestellt, die gelöscht werden muss, da der Dienstnehmer nur wegen der Vergleichszahlung nicht bei der ÖGK angemeldet werden muss.
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Im aktuellen Jahr und Monat sind die Lohnarten "5570 - Vergleichszahlung" und "5575 - Vergleichszahlung SV Anteil DN" abzurechnen.
Bei der Lohnart "5570 - Vergleichszahlung" ist die gesamte Vergleichssumme zu erfassen. Lohnsteuerlich wird nicht zwischen laufenden Bezug und Sonderzahlung unterschieden. In den meisten Fällen ist hier die Summe aller im Vorjahr, mit den Lohnarten "5550 - bzw. 5560 - Nachzahlung/Vergleich SV BMGL lfd. bzw. SZ" aufgerollten Beträge, zu erfassen.
Auf der Lohnart "5575 - Vergleichszahlung SV Anteil DN" ist der SV-Dienstnehmer-Anteil der Vergleichszahlung zu erfassen, den im Vorjahr der Dienstgeber vorläufig übernommen hat. Der Betrag kann im Aufrollungsmonat vom Vorjahr in der
Bruttoerfassung über die Funktion
Netto-Vorschau ermittelt werden.
Zusätzlich zu diesen zwei Lohnarten ist ein Austritt mit Monatsletzten zu erfassen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass keine Verlängerung der Pflichtversicherung (UEL) erfolgt. Außerdem darf auch keine ELDA-Abmeldung erstellt werden. Wurde sie versehentlich erstellt, so muss sie aus der
ELDA-Datendrehscheibe gelöscht werden.
Achtung! | Es ist darauf zu achten, dass durch Aktivierung, Terminlohnarten oder eine globale Lohnarteneingabe etc. keine irrtümlichen Erfassungen zustande kommen.
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Nachdem mit dem Programm
Abrechnungen durchführen abgerechnet worden ist, können diverse Auswertungen mit folgenden Programmen erstellt werden:
Achtung! | Im aktuellen Jahr muss ein Lohnzettel L16 gemeldet werden, da die Vergleichszahlung lohnsteuerlich dem Zuflussprinzip unterliegt. Da der Dienstnehmer bereits seit einiger Zeit ausgetreten ist, sollten seine Adress- und Bankdaten auf ihre Aktualität kontrolliert werden.
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Beispiel - Vergleichszahlung unter € 7.500 Angabe | Der Dienstnehmer Anton Nachwimmer war von 01.01.2022 bis 31.12.2022 im Unternehmen beschäftigt. Für die Monate 08 bis 11/2022 steht ihm eine Vergleichszahlung von laufenden Bezügen in Höhe von € 150 je Monat und eine Sonderzahlung in Höhe von € 2.500,00 im Monat 11/2022 zu.
Der SV-Dienstnehmer-Anteil, den der Dienstgeber im Vorjahr vorläufig übernimmt, beträgt € 536,72. Wie dieser Betrag ermittelt wird, wird im Kapitel Abrechnungsbeispiel Nachzahlung genau erklärt.
Sämtliche Meldungen, die das Jahr 2022 betreffen, wurden bereits übermittelt. Aktuell wird der Juni 2023 abgerechnet.
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Hinweis | Im Prinzip handelt es sich um ein analoges Beispiel zum Kapitel Abrechnungsbeispiel Nachzahlung. Die Vorgehensweise ist auf das Abrechnungsbeispiel für eine Vergleichszahlung eins zu eins übertragbar. Aus diesem Grund wird auf die ersten sechs Kapitel des vorangegangenen Abrechnungsbeispiels verwiesen.
Tätigkeiten, die das aktuelle Jahr betreffen, werden in folgenden Kapiteln behandelt:
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In der Bruttoerfassung sind die Lohnarten "5570 - Vergleichszahlung" und "5575 - Vergleichszahlung SV Anteil DN" mit folgenden Beträgen abzurechnen.
Die Lohnart "5570 - Vergleichszahlung" ergibt sich aus folgenden Bezügen:
| laufend: 4 * 150 | 600,00 |
SZ: | 2500,00 |
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| Vergleichsumme | 3100,00 |
Sie führt letztlich zur Auszahlung an den Mitarbeiter.
In diesem Dienstverhältnis wird keine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Es entsteht auch kein neuer Urlaubsanspruch. Insofern ist das Feld
Nicht konsumierte Urlaube mit 0 zu befüllen. Das
Ende Entgelt ist ebenso der Monatsletzte, da es bei diesem Dienstverhältnis zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung kommt. Das Feld
ELDA-Abmeldung erzeugen ist abzuwählen, denn bei diesem Dienstverhältnis sind weder An- noch Abmeldung zu senden.
Achtung! | Es ist darauf zu achten, dass durch Aktivierung, Terminlohnarten oder eine globale Lohnarteneingabe etc. keine irrtümlichen Erfassungen zustande kommen.
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Im aktuellen Jahr ist vor allem die Berechnung der Lohnsteuer interessant. Diese kann mit der Funktion
Netto-Vorschau kontrolliert und nachvollzogen werden. Bei Vergleichszahlungen unter € 7.500 wird der SV-Anteil des Dienstnehmers abgezogen und zum festen Steuersatz von 6 % versteuert.
Achtung! | Laut Gesetz steht einem Mitarbeiter die Begünstigung mit 6 % bis € 7.500,00 nur im Austrittsfall zu. Die errechnete Lohnsteuer ergibt sich daher nur dann, wenn der Austritt über die entsprechende Funktion (wie oben beschrieben) erfasst worden ist. |
| Vergleichszahlung laufend 4 * 150 | 600,00 |
| Vergleichszahlung Sonderzahlung | 2.500,00 |
Vergleichszahlung Gesamt (LA 5570) | 3.100,00 |
- SV-Anteil DN (LA 5575) | 536,72 |
Bmg § 67 (8) fester Steuersatz (6 %) | 2.563,28 |
Lohnsteuer SZ | 153,80 |
Hinweis | Zu beachten ist, dass der auf der Lohnart "5575 - Vergleichszahlung SV-Anteil DN" abgerechnete Betrag vom Netto abgezogen wird und den Auszahlungsbetrag verringert. Auf diese Weise trägt der Dienstnehmer die anfallende Lohnsteuer und den SV-Dienstnehmer-Anteil, der bereits im Vorjahr angefallen ist und vorläufig vom Dienstgeber übernommen worden ist.
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Nachdem mit dem Programm
Abrechnungen durchführen abgerechnet worden ist, können alle üblichen Monatsauswertungen erstellt werden. In den nachfolgenden Bildern sind einige Auswertungen exemplarisch dargestellt.
Lohnset:
Auszahlungsjournal:
Buchungsbeleg:
Beispiel - Vergleichszahlung über € 7.500 Angabe
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Der Dienstnehmer Anton Bauer war bis 30.04.2022 im Unternehmen beschäftigt. Als Vergleichssumme wurde ein Betrag von € 9.400 festgesetzt.
Sämtliche Meldungen, die das Jahr 2022 betreffen, wurden bereits übermittelt. Aktuell wird der Juni 2023 abgerechnet.
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Hinweis |
Tätigkeiten, die das aktuelle Jahr betreffen, werden in folgenden Kapiteln behandelt:
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Nachdem über die Funktion "Wiedereintritt" ein neues Dienstverhältnis angelegt worden ist(siehe Vorgehensweise in Kapitel
Wiedereintritt im aktuellen Jahr), sind in der Bruttoerfassung die Lohnarten "5570 - Vergleichszahlung" und "5575 - Vergleichszahlung SV-Anteil DN" mit folgenden Beträgen abzurechnen.
Die Lohnart "5570 - Vergleichszahlung" ergibt sich aus folgenden Bezügen:
| Provision, ÜStd | 1.000,00 |
KÜE laufend | 7.000,00 |
KÜE Sonderzahlung | 1.400,00 |
Summe Vergleich | 9.400,00 |
Sie führt letztlich zur Auszahlung an den Mitarbeiter.
Neben den Lohnarten muss auch ein
Austritt mit Monatsletztem - in diesem Beispiel der 30.06.2023 - erfasst werden. Die Felder
Nicht konsumierte Urlaube,
Ende Entgelt,
ELDA-Abmeldung erzeugen sollten besonders kontrolliert werden.
In diesem Dienstverhältnis wird keine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Es entsteht auch kein neuer Urlaubsanspruch. Insofern ist das Feld
Nicht konsumierte Urlaube mit 0 zu befüllen. Das
Ende Entgelt ist ebenso der Monatsletzte, da es bei diesem Dienstverhältnis zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung kommt. Das Feld
ELDA-Abmeldung erzeugen ist abzuwählen, denn bei diesem Dienstverhältnis sind weder An- noch Abmeldung zu senden.
Achtung! | Es ist darauf zu achten, dass durch Aktivierung, Terminlohnarten oder eine globale Lohnarteneingabe keine irrtümlichen Erfassungen zustande kommen. |
Im aktuellen Jahr ist vor allem die Berechnung der Lohnsteuer interessant. Diese kann mit der Funktion
Netto-Vorschau kontrolliert und nachvollzogen werden. Bei Vergleichszahlungen über € 7.500 werden die ersten € 7.500 zum festen Steuersatz von 6 % versteuert. Der SV-Dienstnehmer-Anteil darf anteilig abgezogen werden. Vom € 7.500 übersteigenden Betrag ist 1/5 nach § 67 (8) steuerfrei und der Rest zum Tarif zu versteuern. Auch hier ist zu beachten, dass das "steuerfreie Fünftel" mit 9/5 der monatlichen HBGL gedeckelt ist (d. h. maximal 9 x HBGL = 52.650,00 / 5 = 10.530,00 im Jahr 2023).
Achtung! | Laut Gesetz steht einem Mitarbeiter die Begünstigung mit 6 % bis € 7.500,00 nur im Austrittsfall zu. Die errechnete Lohnsteuer ergibt sich daher nur dann, wenn der Austritt über die entsprechende Funktion (wie oben beschrieben) erfasst wurde.
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| Vergleichszahlung Gesamt (LA 5570) | 9.400,00 |
| SV-Anteil DN (LA 5575) | 1.569,36 |
7.500 € Grenze | 7.500,00 |
- SV-Anteil DN (LA 5575) für 7.500 (1.569,36 / 9.400 * 7.500) | 1.252,15 |
Bmg § 67 (8) fester Steuersatz (6 %) 7.500 - 1.252,15 | 6.247,85 |
Lohnsteuer SZ | 374,87 |
| Vergleichszahlung Gesamt (LA 5570) | 9.400,00 |
| SV-Anteil DN (LA 5575) | 1.569,36 |
der die Grenze 7.500 übersteigende Betrag | 1.900,00 |
davon 1/5 steuerfrei | 380,00 |
Es verbleiben 4/5, die zum Tarif versteuert werden | 1.520,00 |
- 4/5 noch übrig gebliebenen SV (1.569,36 - 1.252,15) * 4 / 5 | 253,77 |
Bmg LSt lfd | 1.266,23 |
20 % Steuersatz | 253,24 |
- Abzug ohne AV | 197,08 |
- Verkehrsabsetzbetrag | 35,08 |
Lohnsteuer laufend | 21,08 |
Hinweis | Nachdem mit dem Programm Abrechnungen durchführen abgerechnet worden ist, können alle üblichen Monatsauswertungen erstellt werden.
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Ein Vergleich für einen Mitarbeiter, der noch nach dem alten Abfertigungssystem (keine Betriebliche Vorsorgekasse → Feld "Betriebliche Vorsorge" steht auf "Nein") abgerechnet wird, ist identisch zu Nachzahlungen zu rechnen. Für die Lohnsteuer-Berechnung bedeutet das 1/5 steuerfrei und 4/5 nach Tarif. Es gibt hier keine Unterscheidung zwischen Vergleichen unter oder über € 7.500 und somit auch keine Versteuerung zum festen Steuersatz von 6 %.
Insofern wird auf das Kapitel
Abrechnungsbeispiel Nachzahlung verwiesen, jedoch mit dem Unterschied, dass für die Abrechnung im aktuellen Monat die Lohnarten "5570 - Vergleichszahlung" und "5575 - Vergleichszahlung SV-Anteil DN" verwendet werden.
Wie bereits erwähnt, muss bei einer Nachzahlung von Bezügen die SV-Höchstbeitragsgrundlage des jeweiligen Vorjahres berücksichtigt werden. Die Beiträge, die der Dienstnehmer in Wahrheit tragen muss, müssen vorerst vom Dienstgeber übernommen werden. Dies wurde bereits weiter oben beschrieben.
Bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage ist die Abrechnung mit der üblichen Nachzahlungslohnart "5550 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge bis HBGL (SV/BV)" abzuwickeln. Damit auch der Beitrag für die Betriebliche Vorsorge (BV) korrekt ermittelt werden kann, ist eine manuelle Aufteilung auf eine weitere Lohnart "5551 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge über HBGL (BV)" notwendig, da es hier keine Höchstbeitragsgrundlage gibt und dieser vom gesamten Betrag ermittelt werden muss.
Achtung! | Die Aufteilung der Bezüge auf die Lohnarten "... bis HBGL (SV/BV)" und "... über HBGL (BV)" ist in jedem Fall durchzuführen, auch dann, wenn der DN nicht BV-pflichtig ist!
Wird die SV-Höchstbeitragsgrundlage nicht berücksichtigt bzw. erfolgt keine Aufteilung, können auch die SV-Beiträge nicht korrekt ermittelt werden.
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Die genaue Vorgehensweise wird im folgenden Beispiel ausgeführt.
Beispiel | Die Mitarbeiterin Paula Nachzahlung war von 01.01.2022 bis 31.08.2022 im Unternehmen beschäftigt. Für den Monat 7 erhält sie eine Nachzahlung laufend von € 3.000,00.
Abgerechnet wurden ein Gehalt von € 4.850,00 und eine Fixprämie von € 100,00.
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Im Vorjahr wird im nächsten freien Aufrollungsmonat über Funktionen
→ Nach-/Vergleichszahlung Schablon (SV/BV), die Schablone für die Erfassung der nachzuzahlenden Bezüge geöffnet. Über die Funktion "Neu" können die Werte für das entsprechende Monat erfasst und auf die Felder "Bezüge bis HBGL lfd (SV/BV)" und "Bezüge über HBGL lfd (BV)" aufgeteilt werden.
Bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von € 5.670,00 (Stand 2022) bleibt ein Betrag von € 720,00. Dieser Wert wird in der Spalte "Bezüge bis HBGL lfd (SV/BV)" erfasst und im Zuge der Überleitung in die Bruttoerfassung auf der Lohnart "5550 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge bis HBGL (SV/BV)" erzeugt.
Die HBGL übersteigenden Bezüge in der Höhe von € 2.280,00 (= 3.000,00 - 720,00) werden in der Spalte "Bezüge über HBGL lfd (BV)" erfasst und in erster Linie für die korrekte Berechnung der BV benötigt. Sie werden im Zuge der Übernahme auf der Lohnart "5551 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge über HBGL (BV)" erzeugt.
Startet man im Aufrollmonat die Funktion
Netto-Vorschau kann man erkennen, dass die SV-Dienstnehmer- und SV-Dienstgeber-Anteile nur vom Wert bis zur SV-HBGL berechnet werden, während für die Berechnung des BV-Beitrages der gesamte Nachzahlungsbetrag herangezogen wird.
Der SV-DN-Anteil (= € 130,46), den der DG vorläufig übernimmt, wird im aktuellen Jahr auf der Lohnart "5585 - Nachzahlung SV Anteil DN" abgerechnet.
Beispiel | Ein Dienstnehmer tritt per 30.11.2024 aus. Ende Entgelt ist aufgrund der Urlaubsersatzleistung der 11.12.2024. Der Dienstnehmer hat eine Nachzahlung für die Bezüge im Dezember in Höhe von € 8.000,00.
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Eingaben in der Nach-/Vergleichszahlungsschablone
In der Nach-/Vergleichszahlungsschablone ist der Beitrag für den Folgemonat (in diesem Fall Dezember) nicht zu splitten. In der Spalte "Bezüge bis HBGL lfd (SV/BV)" wird der volle Betrag der Nachzahlung erfasst.
Wenn im Auszahlungsmonat keine gleichartigen SV-pflichtigen Bezüge vorhanden sind, ist eine Aufsplittung zwischen den Spalten "Bezüge bis HBGL (SV/BV) und "Bezüge über HBGL lfd. (BV)" nicht notwendig.
Achtung! | Die Höchstbemessungsgrundlage wird in diesem Fall berücksichtigt. Die ALV-Staffelung darf somit nicht herangezogen werden.
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Vergleichs- oder auch Nachzahlungen können dazu führen, dass in einem oder mehreren Monaten die AV-Staffelung nicht mehr zur Anwendung kommt bzw. ein anderer Rückverrrechnungsprozentsatz herangezogen wird. Durch den erhöhten SV-Anteil des Dienstnehmers würde sich auch die Lohnsteuer ändern, was im Vorjahr aber nicht passieren darf. In derartigen Fällen müssen Korrektur-Lohnarten ("5630 - Korrektur LSt BMGL lfd." und "5635 - Korrektur LSt BMGL SZ") zur Richtigstellung eingesetzt werden.
Beispiel | Der Dienstnehmer Peter Huber war bis 31.5.2022 im Unternehmen beschäftigt und erhielt ein monatliches Gehalt von € 1.950,00. Die Bezüge befinden sich innerhalb der AV-Staffelung, weshalb eine AV-Rückverrechnung erfolgte.
Aufgrund eines Vergleichs müssen ihm Provisionen und Überstunden in der Höhe von € 1.000,00 und eine Sonderzahlung in der Höhe von € 1.100,00 nachbezahlt werden.
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Im Vorjahr wird im nächsten freien Aufrollungsmonat über Funktionen
→ Nach-/Vergleichszahlung (SV/BV) die Schablone für die Erfassung der nachzuzahlenden Bezüge geöffnet. Über die Funktion "Neu" können die Werte für das entsprechende Monat erfasst werden.
Im Zuge der Überleitung in die Bruttoerfassung, werden die Bezüge auf den Lohnarten "5550 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge bis HBGL (SV/BV)" und "5560 - Nach-/Vergleichszlg. lfd Bezüge über HBGL (BV)" in den Monat 5 aufgerollt.
Wie bereits erwähnt kam bei dem Dienstnehmer im Austrittsmonat aufgrund der Höhe der Bezüge die AV-Staffelung zur Anwendung. Über die Funktion
Netto-Vorschau kann die Berechnung der ursprünglichen SV-Beiträge lfd und SZ eingesehen werden. Um die korrekten Werte zu erhalten, muss die Combobox auf die Ausprägung "Original" umgestellt werden.
Im linken Fensterbereich wird die Abrechnung mit Lohnnebenkosten dargestellt. Im rechten Bereich ist im Detail zu sehen, wie diese Werte zustande kommen.
Die folgenden Bilder zeigen, dass bei den laufenden Bezügen ursprünglich eine AV-Rückverrechnung von 2 % und bei der Sonderzahlung von 3 % erfolgte.
Wählt man nun die Ausprägung "Ist" (d. h. nach der Aufrollung) sieht man, dass sich die SV-Beiträge lfd und SZ erhöht haben. Der SV-lfd Beitrag wird nun nachträglich mit 18,12 %, der SV-SZ Beitrag mit 15,12 % berechnet.
Startet man die Funktion
Netto-Vorschau im Aufrollungsmonat 15, sieht man auf einen Blick, welche SV-Beiträge sich aus dem Wegfall bzw. der Reduktion der AV-Rückverrechnung ergeben. Außerdem kann man erkennen, dass sich die Lohnsteuerbeträge und somit auch der Auszahlungsbetrag ändern, was im Vorjahr nicht passieren darf.
Um dieses Problem zu beheben, müssen Lohnarten zur Korrektur der Lohnsteuer-BMGL "5630 - Korrektur LSt BMGL lfd." und "5635 - Korrektur LSt BMGL SZ" mit den zusätzlich anfallenden SV-Beträgen im Aufrollungsmonat erfasst werden.
Öffnet man anschließend die Funktion
Netto-Vorschau, stimmen LST-Beträge und Auszahlungsbetrag zwischen Ist- und Originalstand wieder überein.
Hinweis | Die SV-DN-Beiträge, die sich aus dem Wegfall bzw. der Reduktion der AV-Rückverrechnung ergeben, müssen auch bei der Berechnung des SV-DN-Anteils, den der DG vorläufig übernimmt, berücksichtigt werden. Der Wert der Korrekturlohnarten muss zum jeweiligen SV-DN-Anteil addiert werden, sodass diese Anteile abgezogen und vom Dienstnehmer getragen werden.
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Achtung! | Eine Änderung der AV-Staffelung kann sich auch durch eine Änderung der Pflichtversicherung ergeben. In diesem Fall würde die Korrektur der LSt-BMGL bzw. des Auszahlungsbetrages automatisch über die Lohnart "UEL/KÜE Netto-Korrektur" erfolgen (siehe Kapitel Nach-/Vergleichszahlung mit Verlängerung der Pflichtversicherung). |
Sind alle Aufrollungen erfasst, sollte im Aufrollungsmonat stehend die Funktion
Netto-Vorschau gestartet werden. In diesem Beispiel wird sie vom Monat 15 aus aufgerufen. Im Fenster "Netto-Vorschau" ist die Combobox automatisch auf die Ausprägung "Aufrollung" eingestellt, da von den Monaten 13 bis 24 lediglich Aufrollungen vorgenommen werden können.
Im linken Fensterbereich wird die Abrechnung mit Lohnnebenkosten dargestellt. Im rechten Bereich ist im Detail zu sehen, wie diese Werte zustande kommen.
Im konkreten Beispiel ist ersichtlich, dass es SV-Dienstnehmer-Anteile lfd und Sonderzahlung gibt, die vorläufig vom Dienstgeber übernommen werden. Es gibt aber auch SV-DN-Beiträge, die sich aufgrund der AV-Staffelungsthematik ergeben (unter den Positionen "SV Beitrag lfd" und "SV Beitrag SZ" angeführt und wie in Kapitel
LST-Korrektur aufgrund Wegfall bzw. Änderung der AV-Rückverrechnung erläutert) und auch in die Berechnung des SV-DN-Anteils, den der DG vorläufig übernimmt einfließen müssen.


Alle Beiträge aufsummiert ergeben den SV-DN-Anteil, der beim Dienstnehmer im aktuellen Monat bzw. Jahr auf der Lohnart "5585 - Nachzahlung SV-Anteil DN" in Abzug gebracht werden muss.
| SV Beitrag laufend | 39,00 |
| SV-DN-Anteil laufend, den der Dienstgeber übernimmt | 181,20 |
SV Beitrag SZ | 8,06 |
SV-DN-Anteil SZ, den der Dienstgeber übernimmt | 166,32 |
Gesamt | 394,58 |
Die weitere Vorgehensweise kann aus folgenden Kapiteln entnommen werden:
Beispiel - Vergleichszahlung über € 7.500 Angabe
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Ein Dienstnehmer war bis 30.09.20xx im Unternehmen beschäftigt und erhielt ein monatliches Gehalt von € 5.100,-. Des Weiteren wurde eine Urlaubsersatzleistung für 15 zusätzliche SV-Tage in der Höhe von € 4.122,41 bis 21.10.20xx ausbezahlt. Aufgrund eines Vergleichs müssen ihm Provisionen und Überstunden nachbezahlt werden. Außerdem fällt eine Kündigungsentschädigung bis 31.10.20xx an. Die bereits ausbezahlte Urlaubsersatzleistung verschiebt sich somit auf den Zeitraum vom 01.11.xx bis 21.11.20xx. Als Vergleichssumme wurde ein Betrag von € 9.400,00 festgesetzt, der sich wie folgt zusammensetzt.
Sämtliche Meldungen, die das Vorjahr betreffen, wurden bereits übermittelt. Die Aufrollungen können vom Monat 16 aus gemacht werden.
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Im ersten Schritt muss die Austrittsschablone im Aufrollungsmonat (hier Monat 16) aufgerufen und korrigiert werden.
Durch die Verlängerung der SV-Pflicht muss auch eine Richtigstellung der Abmeldung erstellt werden. Setzt man das Feld "ELDA-Abmeldung erzeugen" auf "Ja" wird die Richtigstellung automatisch erzeugt und in die Datendrehscheibe gestellt.
Anschließend können mithilfe der
Nach-/Vergleichszahlung Schablone (SV/BV) die nachzuzahlenden Bezüge je Monat erfasst werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Erfassung des Sonderzahlungsanteils (jener von Kündigungsentschädigung und UEL) immer im Austrittsmonat erfolgen muss. Alle laufenden Anteile können in die entsprechenden Monate (begrenzt mit dem Ende-Entgelt-Monat in der Austrittsschablone) erfasst werden.
Mit der Überleitung werden die Bezüge in die jeweiligen Monate, auf die in den Parametern hinterlegten Lohnarten gerollt, wo schlussendlich der SV-Dienstnehmer-Anteil ermittelt werden kann, der anschließend im aktuellen Monat abgerechnet werden muss.
Wie bereits erwähnt ändert sich durch den Vergleich auch der Zeitraum der Pflichtversicherung und somit das "Ende Entgelt" Datum. Dies muss in der Austrittsschablone korrigiert werden.
Durch die Eingabe des Kündigungsentschädigungs-Datums wird automatisch das neue Ende-Entgelt-Datum errechnet. Da die
UEL-/KÜE- Schablone nicht mehr verändert werden darf, muss dieses Feld auf "Nein" gesetzt werden. Das Feld "ELDA-Abmeldung erzeugen" sollte hingegen auf "Ja" gestellt werden, damit eine automatische Richtigstellung für die Übermittlung an die ÖGK erzeugt werden kann. Soll die Erfassung der Vergleichszahlung sofort gestartet werden, kann das Häkchen im Feld "Nach-/Vergleichszahlung Schablone (SV/BV)" gesetzt werden.

Schritt 1: Eingabe der bereits ausbezahlten UEL
Über das Icon „Neu“ können nun die entsprechenden Beträge monatsweise erfasst werden. Da für den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Kündigungsentschädigung bis 31.10.20xx nachbezahlt wird und sich dadurch die bereits ausbezahlte Urlaubsersatzleistung in den November verschiebt, sollte im ersten Schritt die bereits ausbezahlte Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 4.122,41 für 15 zusätzliche SV-Tage im Monat November erfasst werden.
Schritt 2: Eingabe der laufenden KÜE
Anschließend wird die Kündigungsentschädigung für das Monat 10 erfasst. Dabei ist darauf zu achten, dass nur der laufende Anteil eingegeben wird, da der Sonderzahlungsanteil immer in das Austrittsmonat gehört.
Für Oktober ist ein Betrag von € 2.877,59 einzugeben. Dieser ergibt sich aus der Kündigungsentschädigung von € 7.000,00 abzüglich der bereits abgerechneten Urlaubsersatzleistung von € 4.122,41.
Schritt 3: Eingabe des SZ-Anteils der KÜE
Im Monat 9 erfolgt die Erfassung des Sonderzahlungsanteils der Kündigungsentschädigung iHv. € 1.400. Wie bereits erwähnt, gehören die SZ-Anteile in das jeweilige Austrittsmonat.
Schritt 4: Eingabe der sonstigen nachzuzahlenden Beiträge (ÜStd, Provisionen..)
Zu guter Letzt wird die Provisions- und Überstundennachzahlung in Höhe von € 1.000,00 erfasst. Dabei ist zu beachten, inwieweit die SV-Höchstbeitragsgrundlage von € 6.450,00 im betreffenden Monat bereits ausgeschöpft wurde.
Da bereits ein laufendes Gehalt von € 5.100,00 abgerechnet wurde, verbleiben bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage noch € 1.350,00 (€ 6.450,00 − € 5.100,00). Die Nachzahlung von € 1.000,00 liegt somit zur Gänze innerhalb der noch verfügbaren SV-Höchstbeitragsgrundlage und ist vollständig als „Bezüge bis zur SV-HBGL“ zu erfassen.
Schritt 5: Überleitung
Wurden alle Nachzahlungsbeträge erfasst, können die Werte mit der Funktion "Überleiten" in die jeweiligen Monate der Bruttoerfassung, auf die in den Parametern hinterlegten Lohnarten übernommen bzw. aufgerollt werden.
Möchte man überprüfen, ob alle Lohnarten mit den entsprechenden Beträgen in die richtigen Monate gerollt wurden, kann dies über das Programm „Abrechnungen ansehen“ kontrolliert werden. Damit die aktuellen Werte berücksichtigt werden, muss zuvor das Programm „Abrechnungen durchführen“ gestartet werden.
Im Reiter „Abrechnung – Detail“ können die einzelnen Aufrollungsbeträge nachvollzogen werden. Für die Auswertung wird in der Spalte „Bezeichnung“ die Filterbedingung „beinhaltet“ ausgewählt und als Wert „NACH“ eingegeben. Dadurch werden die entsprechenden Nachzahlungslohnarten herausgefiltert.
Anschließend können die angezeigten Beträge summiert werden. Die ermittelte Summe kann anschließend mit dem erfassten Gesamtbetrag der Nachzahlung abgeglichen werden.
Hinweis | Die Summierung kann in der jeweiligen Spalte über das Kontextmenü unter Extras → Summieren gestartet werden. Eine genau Anleitung zur Vorgehensweise erhält man unter "Hilfe zur Summierung". |
Mithilfe der Funktion Netto-Vorschau in der Bruttoerfassung kann überprüft werden, dass es trotz der Aufrollung zu keiner Auszahlung der erfassten Beträge kommt.
Da sich die Pflichtversicherung durch die Verschiebung der Urlaubsersatzleistung bis 21.11.20xx verlängert, wird die E-Card-Servicegebühr von € 25,00 berücksichtigt. Bei einer Verlängerung der Pflichtversicherung bis zumindest zum 15. des Monats wird im Zuge der Aufrollung die Lohnart 7519 „E-Card Service – Entgelt Folgemonat“ erzeugt.
Gleichzeitig erfolgt unter „UEL/KÜE Netto-Korrektur“ eine Gegenbuchung von + € 25,00. Dadurch wird der durch die E-Card-Servicegebühr entstandene negative Auszahlungsbetrag wieder ausgeglichen.

Sind alle Aufrollungen erfasst, sollte - im Aufrollungsmonat stehend - die Funktion
Netto-Vorschau gestartet werden. In diesem Beispiel wird sie vom Monat 16 aus aufgerufen. Im Fenster "Netto-Vorschau" ist die Combobox automatisch auf die Ausprägung "Aufrollung" eingestellt, da von den Monaten 13 bis 24 lediglich Aufrollungen vorgenommen werden können.
Im linken Fensterbereich wird die Abrechnung mit Lohnnebenkosten dargestellt. Im rechten Bereich ist im Detail zu sehen, wie diese Werte zustande kommen.
Es gibt aber auch SV-DN-Beiträge (ausgewiesen unter SV Beitrag lfd), die sich aufgrund der AV-Staffelungsthematik (siehe Kapitel
Nach-/Vergleichszahlung mit Änderung der AV-Staffelung) ergeben und auch in die Berechnung des SV-DN-Anteils, den der DG vorläufig übernimmt, einfließen müssen.
Da die Änderung der AV-Staffelung anders als im Beispiel von Kapitel
Nach-/Vergleichszahlung mit Änderung der AV-Staffelung, ein Folgemonat der UEL betrifft und daher keine manuelle Aufrollung in dieses Monat durchgeführt werden kann, wird die Korrektur der LSt-BMGL vom System, über die Lohnart "UEL/KÜE Netto-Korrektur" automatisch vorgenommen. Auf diese Weise wird eine Änderung der LSt-Berechnung und eine daraus folgende Änderung der Lohnsteuer- und Auszahlungsbeträge verhindert.
| SV Beitrag laufend (aufgrund Änderung der AV-Staffelung) | 49,47 |
| SV-DN-Anteil laufend, den der Dienstgeber übernimmt | 1.322,21 |
SV-DN-Anteil SZ, den der Dienstgeber übernimmt | 197,68 |
Gesamt | 1.569,36 |
Hinweis | Möchte man die Berechnung der AV-Beiträge nachvollziehen, geht das am besten unter Lohnverrechnung → Abrechnungen → Abrechnungen ansehen am Reiter "Brutto-Netto-Abrechnung".
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Das folgende Bild zeigt, dass bei den laufenden Bezügen ursprünglich eine AV-Rückverrechnung von 3 % erfolgte. Der SV-lfd Beitrag wurde mit 15,12% berechnet.
Wählt man nun die Ausprägung "Ist" (d. h. nach der Aufrollung) sieht man, dass sich die SV-Beiträge lfd erhöht haben. Der SV-lfd Beitrag wird nun nachträglich mit 18,12 % berechnet.
Die weitere Vorgehensweise kann aus folgenden Kapiteln entnommen werden:
In den folgenden zwei Kapiteln erfahren Sie, wie bei einer Vergleichszahlung für das laufende Jahr bei ausgetretenen bzw. aktiven Dienstnehmern abzurechnen ist.
Ist eine Vergleichszahlung für im laufenden Jahr ausgetretenen Dienstnehmer abzurechnen, ist grundsätzlich genauso vorzugehen, wie bei einer Vergleichszahlung für ein Vorjahr.
Die Aufrollung der Sozialversicherung erfolgt vom aktuellen Abrechnungsmonat aus in den Austrittsmonat bzw. in den Monat, indem der Anspruch entstanden ist, sodass sich die SV-Bemessungsgrundlage entsprechend erhöht.
Für den Zufluss im aktuellen Monat muss mittels Wiedereintritt (siehe Kapitel
Wiedereintritt im aktuellen Jahr) ein neues Dienstverhältnis angelegt werden, auf dem die lohnsteuerpflichtige Lohnart zu erfassen ist. Außerdem ist hier der SV-Dienstnehmer-Anteil mit der Standardlohnart in Abzug zu bringen.
Sämtliche Ausführungen zur Berechnung des SV-Dienstnehmer-Anteils, den ELDA-Meldungen etc. gelten analog.
Vergleichszahlungen für aktive Dienstnehmer sind im Rahmen des aktuellen Dienstverhältnisses und im jeweiligen Abrechnungsmonat zu berücksichtigen.
Der Ablauf entspricht grundsätzlich jenem bei Vergleichszahlungen für bereits ausgetretene Dienstnehmer – mit dem Unterschied, dass bei aktiven Dienstnehmer kein Wiedereintritt erforderlich ist.
Der sich für das Vorjahr ergebende Nach- bzw. Vergleichszahlungsbetrag (SV-Anteile und BV-Beitrag) an die ÖGK ist zu verbuchen. Es stellt sich die Frage, in welchem Jahr die Beträge verbucht werden sollen. Diese Frage ist individuell mit dem zuständigen Buchhalter bzw. Steuerberater zu klären. Um diese Frage zu beantworten, müssen das Wirtschaftsjahr und das Voranschreiten des Jahresabschlusses in der Buchhaltung berücksichtigt werden.
Die sich aus der Nach- bzw. Vergleichszahlung ergebenden Buchungen vom aktuellen Monat werden mit dem laufenden Buchungsbeleg in die Buchhaltung übernommen.