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 Rechtliche Neuerungen

 WF-Beitrag in Wien

Der Wohnbauförderungsbeitrag wird ab 01.01.2026 für Betriebe und Beschäftigte in Wien auf jeweils 0,75 % angehoben. Das diesbezügliche Landesgesetzblatt wurde kurzfristig am 23.12.2025 veröffentlicht.

Mit dem erhöhten Prozentsatz konnte ab dem WebUpdate 28.45.22 abgerechnet werden. Damals konnten allerdings die WF-Zuschläge nach nicht in der mBGM gemeldet werden, weil das neue Tarifgruppensystem (TASY) seitens ELDA noch nicht zur Verfügung stand.

Das neues Tarifgruppensystem steht ab dem WebUpdate 28.45.28 zur Verfügung. Bitte beachten Sie ggf. folgende Unterkapitel.

 Abrechnung mit neuen WF-Prozentsätzen

Um keine negativen Rollungen zu erzeugen (insbesondere keine negativen Auszahlungsbeträge bei Austritten), wird für alle Dienstnehmer geprüft, ob Sie im Programm "Dienstnehmer" die ÖGK Wien oder BVAEB-Landestelle Wien eingetragen haben.

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Für VAEB (Eisenbahn und Bergbau, Versicherungsträger = 5) wird die Beitragskontonummer geprüft. Die 9. Stelle muss den Wert "9" aufweisen, damit das Bundesland als "Wien" erkannt wird.

Bei diesen Dienstnehmern wird im Jahr 2026 ab dem WebUpdate 28.45.22 folgendermaßen im Programm darauf reagiert:
  • Der SV-Beitrag für Dienstnehmer und Dienstgeber wird bereits mit dem erhöhten WF-Satz ermittelt, in der Abrechnung berücksichtigt und an die ÖGK überwiesen.

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  • In der mBGM wird für ÖGK- und VAEB-Versicherte in den WebUpdateversionen 28.45.22 bis 28.45.27 noch der "alte" WF-Satz verwendet und gemeldet, damit es zu keinen Clearingmeldungen kommt. Die "Differenz" wurde auf der Lohnart 9998 "Differenz mBGM/Abrechnung" mitgeführt, die Lohnart ist im Programm Lohnkonten ansehen und im Programm Abrechnungen ansehen etc. sichtbar. Durch die Korrektur der mBGM (siehe unten) wird diese Lohnart wieder entfernt. Es entsteht vorerst ein Guthaben am Beitragskonto, das sich mit der Korrektur der mBGMs wieder auflöst.

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    Das neue Tarifgruppensystem, mit dem WF-Zuschläge auf der mBGM gemeldet werden können, steht erst ab dem WebUpdate 28.45.28 zur Verfügung.

    Ab dieser WebUpdateversion muss im Programm Bruttoerfassung für alle Dienstnehmer einmalig eine Scheinaufrollung durchgeführt werden, um die oben genannte Differenz aufzulösen.

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    Abhängig davon, wie weit die Jänner-Abrechnung bereits fortgeschritten ist, werden zwei unterschiedliche Vorgehensweise empfohlen:

    • Falls die Lohnsets noch nicht an die Dienstnehmer übermittelt worden sind und die Überweisung an die Dienstnehmer noch nicht erfolgt ist, sollte die Erhöhung des WF in Wien in der Jänner-Abrechnung erfolgen. Führen Sie in der Bruttoerfassung über den Menüpunkt Funktionen → Divers → Scheinaufrollung die beiden Funktionen "Scheinaufrollung Firma (ohne Austritte)" und "Scheinaufrollung Firma (nur Austritte)" durch. Mit der nächsten Abrechnung wird der erhöhte WF bei in Wien versicherten Dienstnehmern berücksichtigt. Erstellen und versenden Sie wie gewohnt die mBGMs.

    • Falls bereits Lohnsets an die Dienstnehmer übermittelt worden sind oder die Überweisung an die Dienstnehmer erfolgt ist, sollte die Korrektur einfachheitshalber im Zuge der Februar-Abrechnung erfolgen. In diesem Fall wurde der Jänner bereits mit einem Betrag in der Systemlohnart 9998 "Differenz mBGM/Abrechnung" abgerechnet. Man sieht diese Lohnart im Programm Lohnkonten ansehen oder im Programm Abrechnungen ansehen. Im Zuge der Februar-Abrechnung sind in der Bruttoerfassung über den Menüpunkt Funktionen → Divers → Scheinaufrollung die beiden Funktionen "Scheinaufrollung Firma (ohne Austritte)" und "Scheinaufrollung Firma (nur Austritte)" durchzuführen. Dadurch wird die Differenz ausgeglichen. Erstellen Sie auf gewohnte Weise die mBGMs. Dabei werden automatisch, sofern notwendig, Storno-mBGMs und die korrekten mBGMs unter Berücksichtigung des erhöhten Prozentsatzes erstellt.

  • Die Scheinaufrollung wird auch für Dienstnehmer, die nicht in Wien gemeldet sind, durchgeführt – was kein Problem darstellt. Sie können die Scheinaufrollung alternativ auch einzeln je betroffenen Dienstnehmer durchführen. In der Abrechnungskontrolle erhalten Sie einen Hinweis, solange die Differenzlohnart in irgendeinem Monat bei irgendeinem Dienstnehmer vorhanden ist. Die Hinweise unterscheiden sich abhängig davon, ob das WebUpdate für die Korrektur schon vorhanden ist.

  • Für BVA-Versicherte wird die mBGM mit dem erhöhten Prozentsatz erstellt und gemeldet.
In der Abrechnungskontrolle erfolgt eine Prüfung, ob mit dem erhöhten WF-Prozentsatz in Wien abgerechnet wordn ist oder nicht. Es erscheinen, abhängig davon, ob die Übermittlung der mBGMs für ÖGK- bzw. VAEB-Versicherte bereits durchgeführt werden kann, unterschiedliche Meldungen.  

Hinweis ab dem WebUpdate 28.45.22 bis 28.45.27 zur korrekten Abrechnung 
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Es bestehen Dienstverhältnisse mit Abrechnungen, bei denen aufgrund der WF-Anpassung für Wien ab 2026 Unterschiede zwischen der Abrechnung und der mBGM auftreten. Derzeit sind keine weiteren Schritte Ihrerseits erforderlich.

Sobald ein Update zur Behebung dieser Differenzen verfügbar ist, werden Sie über eine Kundeninformation verständigt.

Hinweis ab dem WebUpdate 28.45.28, wenn die Differenzlohnart 9998 noch bei mindestens einem Dienstnehmer vorhanden ist
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ACHTUNG: Es bestehen Dienstverhältnisse mit Abrechnungen, bei denen aufgrund der WF-Anpassung für Wien ab 2026 Unterschiede zwischen Abrechnung und mBGM auftreten.

Führen Sie in der Bruttoerfassung unter Funktionen → Divers beide Varianten für "Scheinaufrollung Firma" durch.

Sie können im Programm Lohnkonten ansehen auch manuell prüfen, ob die Lohnart 9998 "Differenz mBGM/Abrechnung" noch vorhanden ist bzw. bei welchen Dienstnehmern. Im Bereich "Details" sehen Sie dann auch, welche Dienstnehmer betroffen sind.
 
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Grundsätzlich wird sich durch die Scheinaufrollung die Abrechnung nicht verändern, es ist aber nicht auszuschließen, dass sich durch Rundungsdifferenzen zwischen dem alten und dem neuen System Abweichungen bei den SV-Beiträgen im Cent-Bereich ergeben.

 Vorläufige Abrechnung unterbinden

Sollte man die "Simulation" mit den höheren WF-Prozentsätzen in der Abrechnung aus irgendeinem Grund nicht anwenden wollen (z. B. aufgrund der Nacherfassung von Abrechnungen aus externen Systemen), kann mit dem Feld Neue Gesetzesreglung anwenden ab im Programm Lohnfirmen eingestellt werden, ab welchem Monat man mit den höheren Sätzen rechnen möchte.

Neue Gesetzesregelung anwenden ab 
Falls eine Gesetzesregelung unterjährig eingeführt wird, dann wird meistens vorgeschrieben, dass diese Regelung ab einem bestimmten Monat gilt und spätestens bis zu einem noch weiter in der Zukunft liegenden Monat in der Lohnverrechnung im Zuge einer Aufrollung umgesetzt sein muss.

Um derartige Fälle so individuell wie möglich für den Anwender zu gestalten, wurde dieses Feld geschaffen. Je nach Lohnjahr sind andere Gesetzesregelungen betroffen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • Sofort
  • Jänner-Abrechnung ... Dezember-Abrechnung
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Lohnjahr 2026: Erhöhung des WF-Prozentsatzes in Wien von 1,0 % auf 1,5 %.

Lohnjahr 2022: Erhöhung von Pendlerpauschale und Pendlereuro von Mai 2022 bis Juni 2023.

Wird im ausgewählten Monat eine (Schein-)Aufrollung durchgeführt, werden auch die Vormonate mit den höheren Sätzen simuliert. Wenn in diesem Monat die korrekte Erstellung der mBGM noch nicht möglich ist, dann muss wie oben beschrieben noch einmal eine Scheinaufrollung durchgeführt werden, sobald die Korrektur der mBGM durchführbar ist.

Für Vorabrechner, die die Abrechnung im Jänner 2026 nicht mehr ändern wollen, ist es empfehlenswert, das Feld "Neue Gesetzesregelung anwenden ab" die Ausprägung "Februar-Abrechnung" zu setzen, sodass der Jänner bewusst noch mit dem niedrigen Prozentsatz gerechnet wird und später aufgerollt wird. In diesem Fall schlägt die Prüfung in der Abrechnungskontrolle nicht an. 

Eine Übersteuerung dieser Logik ist über das Feld "Neue Gesetzesregelung anwenden ab" im Programm Lohnfirmen bis längstens Mai 2026 möglich. In der Praxis wird meistens bereits ab der Jänner-Abrechnung mit den korrekten WF-Zuschlägen gerechnet und werden diese gemeldet oder im Zuge der Februar-Abrechnung wird eine Scheinaufrollung zur Korrektur der Jänner-mBGMs ausgelöst. 
 

 Urlaubsersatzleistung vom Jahr 2025 ins Jahr 2026

Problematisch sind Urlaubersatzleistungen vom Jahr 2025 in das Jahr 2026. Hier würden nachträgliche Rollungen durch höhere WF-Beiträge auch die Lohnsteuer beeinflussen, möglicherweise nachdem die L16 bereits übermittelt worden sind. Aus diesem Grund werden für diese Fälle die WF-Beiträge in der UEL-Schablone für die SV-Beiträge im Jahr 2026 simuliert und ab dem genannten WebUpdate mit den neuen Werten ermittelt. Das wirkt sich auf die Lohnart 7552 "UEL Folgemonat SV lfd Beitrag" aus.

In der UEL-Schablone ist der höhere Prozentsatz sichtbar:
 
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Sollte die Anwendung des höheren Prozentsatzes nicht gewünscht sein, kann der Wert in der Schablone selbst nicht übersteuert werden, aber auf der Lohnart 7552 "UEL Folgemonat SV lfd Beitrag" beliebig überschrieben werden. Wurde die UEL bereits vor dem Update erfasst, können Sie entweder die UEL-Schablone noch einmal aufrufen und die Werte übernehmen oder auch in diesem Fall die Lohnart 7552 "UEL Folgemonat SV lfd Beitrag" manuell überschreiben. Differenzen zwischen dem Wert in der Schablone und der Lohnart 7552 sind kein Problem in den Folgemonaten. Denken Sie daran, dass es notwendig ist, die Abrechnung richtigzustellen, bevor Sie die L16 an das Finanzamt übermitteln.

Für die tatsächlich im Jahr 2026 anfallenden SV-Beiträge für die UEL gilt die Vorgangsweise wie oben im Kapitel Vorläufige Abrechnung mit neuen WF-Prozentsätzen beschrieben: Ab Jänner werden vorerst die höheren WF-Beiträge simuliert und später werden durch die Scheinaufrollung die mBGMs korrigiert.

 Eingefrorene Geringfügigkeitsgrenze

KV-Erhöhungen können zu Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze führen. In dem Fall muss die Arbeitszeit reduziert werden, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden soll. Darüber hinaus kommt es zu keinen Auswirkungen für den Anwender bezüglich Programmverhalten. 

 Neuerungen bei ELDA-Meldungen

 Adressmeldungen

Seit 01.12.2025 sind für ÖGK-Versicherte, die in Österreich wohnen, keine ELDA-Meldungen der Art "Adressmeldung Versicherter" mehr notwendig. Wird für diese Dienstnehmer eine Adressmeldung gesendet, führt dies seit 01.12.2025 zu einer Nichtübernahme.

Aus diesem Grund wurden folgende Programmänderungen vorgenommen:
  • Bei Neuanlage eines Dienstnehmers,
  • bei Änderung der Adresse des Dienstnehmers und
  • bei manueller Neuanlage der Adressmeldung
wird keine Adressmeldung seit dem 01.12.2025 mehr erstellt, falls der Dienstnehmer ÖGK-versichert ist und in Österreich wohnt.

Falls eine nicht benötigte Adressmeldung gesendet wird und es deshalb zu einer Nichtübernahme kommt, sind weder im Programm noch bei der ÖGK Maßnahmen erforderlich. Eine Nichtübernahme der Adressmeldung kann daher bedenkenlos ignoriert werden, da keine weiteren Schritte von Ihnen erwartet werden.

Für BVAEB-Versicherte sind die Adressmeldungen unverändert wie bisher zu erstellen und zu übermitteln.

 Anmeldung

Auf der Anmeldung gibt es das neue Feld Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Dieses Feld wird abhängig vom hinterlegten Wochenmodell befüllt, das gilt auch für die Anmeldung von fallweise beschäftigten Dienstnehmern. Hier wird ebenfalls die Summe der Wochenstunden des Wochenmodells herangezogen. Einzige Ausnahme sind frei Dienstnehmer, hier sind keine Wochenstunden zu melden.

Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit 
Angabe in Stunden, zwei Nachkommastellen

Beispiel: 38,50 bedeutet, dass 38,5 Wochenstunden als Arbeitszeit vereinbart sind.

Wenn kein Wochenmodell bei der Neuanlage des Dienstnehmers hinterlegt wird, wird das Feld leer gelassen und die Meldung ist fehlerhaft und kann nicht gesendet werden. Die Wochenstunden können dann direkt auf dem ELDA-Datensatz der Anmeldung nachgetragen werden. Das Nachtragen des Wochenmodells im Programm Dienstnehmer aktualisiert die Anmeldung nicht.

Änderungen hinsichtlich der Wochenstunden im weiteren Verlauf sind nicht zu melden, auch wenn sie "noch vor der ersten Abrechnung erfolgen". 
 

 A+E Krankengeld

Auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung Krankengeld gibt es drei neue Felder, die bei Bedarf mit "Ja" auszufüllen sind.

Besonderer Bezugsbestandteil Abschlussprovision  Abschlussprovisionen sind Provisionen, die bei Vertragsabschluss gebühren.

J = Abschlussprovision in Bezug enthalten
N = Keine Abschlussprovision in Bezug enthalten
Superprovisionen ist ein Sammelbegriff für Provisionen und Prämien, z. B. Umsatzprovisionen, Konjunkturprämien.
In diesem Fall hat eine Abklärung zu erfolgen, ob die Provision oder Prämie als laufender Bezug oder als Sonderzahlung zu werten ist.

J = Superprovision in Bezug enthalten
N = Keine Superprovision in Bezug enthalten
Das sind jene Bezugsbestandteile, die nicht in die Abschlussprovision oder Superprovision fallen, zum Beispiel der Pflegebonus für Pflegekräfte.

J = Sonstiger besonderer Bezugsbestandteil in Bezug enthalten
N = Kein sonstiger besonderer Bezugsbestandteil in Bezug enthalten

Diese Felder werden vom Programm mit "Ja" beantwortet, wenn eine Lohnart abgerechnet wurde, auf der im Programm Lohnarten am Reiter "Pflichtigkeit" das Feld A+E-Krankengeld Provision mit "Ja …" eingestellt ist. Diese Pflichtigkeit muss vom Anwender manuell gesetzt werden.

A+E-Krankengeld Provision  Folgende Ausprägungen stehen für die A+E-Krankengeld Provision zur Verfügung:
  • Nein
  • Ja (Abschlussprovision)
  • Ja (Superprovision)
  • Ja (Sonstige)
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Zur Einschätzung, welche Lohnarten unter welche Einstufung fallen, wenden Sie sich bitte an die ÖGK. Beim Meeting der ELDA-Softwarehersteller wurden weitere Erweiterungen sowohl für A+E-Krankengeld als auch A+E-Wochengeld angekündigt, Details und Umsetzungszeitpunkt sind hier noch offen. 
 

 Teilpensionsteilzeit

Zunächst ist es wichtig, eine begriffliche Unterscheidung zu treffen. Bis 2023 gab es eine "erweiterte Altersteilzeit", die umgangssprachlich und im NTCS LOHN als "Teilpension" bezeichnet worden ist. Die neue Teilpension nach APG, um die es in diesem Kapitel geht, darf damit nicht verwechselt werden. 
 

 Teilzeit-Vereinbarung und Abrechnung

Es gibt im Feld "Teilzeit-Vereinbarung" am Dienstverhältnis eine neue Ausprägung für die Teilpension nach APG, die alte Ausprägung wurde mit dem Zusatz "gültig bis 31.12.2023" versehen.

Ab dem Lohnjahr 2021 kommt diesem Feld eine wesentliche Bedeutung bei der Berücksichtigung des § 77 Abs. 4 lit. a EStG (Kontrollsechstel) insofern zu, als dass bestimmte Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen eine Berechnung des Kontrollsechstels unterbleibt, erkannt werden. Weitere Informationen zum Kontrollsechstel nach § 77 Abs. 4 lit. a EStG entnehmen Sie der Themendokumentation Kontrollsechstel - LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG.

Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • -
  • Altersteitzeit kontinuierlich
  • Altersteilzeit geblockt-Freizeitphase
  • Pflegeteilzeit
  • Bildungsteilzeit
  • Elternteilzeit mit Rechtsanspruch
  • Sabbatical
  • Sabbatical-Freizeitphase
  • Familienhospizteilzeit
  • Wiedereingliederungsteilzeit
  • Teilpension (gültig bis 31.12.2023)
  • Elternteilzeit ohne Rechtsanspruch
  • Altersteilzeit geblockt
  • Teilzeit: Handelt es sich um eine Teilzeit-Vereinbarung, die kein Ausschlussgrund für das Kontrollsechstel und auch durch keine andere Art von Teilzeit-Vereinbarung abgedeckt ist, dann sollte diese Ausprägung gewählt werden.
  • Teilzeit gem. § 14 AVRAG (über 50 LJ)
  • Teilzeit gem. § 14 AVRAG (familiäre Beistandspflicht)
  • Teilzeit gem. Teilpensionsgesetz (APG)
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Die Teilzeit gem. Teilpensionsgesetz (APG) wird als Ausnahme für die Kontrollsechstel-Berechnung in den § 77 Abs. 4 lit. a aufgenommen. Wie bei anderen Teilzeiten wird auch für die Teilzeit gem. Teilpensionsgesetz (APG) diese Ausprägung im Feld "Teilzeit-Vereinbarung" zur Prüfung herangezogen.

Im Gegensatz zur Altersteilzeit gibt es bei der Teilzeit gem. Teilpensionsgesetz (APG) keinen Lohnausgleich und keine SV-Differenz auf eine volle Beitragsgrundlage. In der Abrechnung ist daher wie bei einer "normalen" Teilzeit vorzugehen. Die bestehenden Standardlohnarten für die alte Variante (5506 und 5516) werden im Zuge der Jahresumstellung automatisch umbenannt und das Wort "Teilpension" wird ersetzt durch "Erweiterte ATZ (bis 2023)2. 
 

 Sonderfall: Schutzbestimmung Abfertigung Alt

Für Dienstnehmer mit Abfertigung Neu ist kein Ausgleich in Form einer fiktiven Beitragsgrundlage anzusetzen. Für Dienstnehmer im Abfertigungssystem "Alt" ist jedoch bei der Ermittlung der Abfertigung vom fiktiven Vollzeitwert auszugehen. In der laufenden Lohnabrechnung ist das nicht relevant, aber für die Auszahlung der Abfertigung und damit auch für die Abfertigungsrückstellung.

Daher ist eine Lohnart ohne Pflichtigkeiten notwendig, auf der die Differenz zur fiktiven Vollzeit als Fixwert gespeichert werden kann, der dann in weiterer Folge in der Entgeltberechnung für die Rückstellungen herangezogen werden kann. BMD liefert daher im Standard die neue Lohnart 5540 "fiktive BMG Abfertigung Alt Teilpension" aus. Auf bestehenden Datenbeständen muss diese Lohnart manuell angelegt und in die Abfertigungsberechnungen eingebaut werden.

Legen Sie eine neue Lohnart mit folgenden Einstellungen an:
  • Am Reite "Name, Bruttoerfassung"
  • Am Reiter "Pflichtigkeit" sind keine Einstellungen notwendig.

  • Am Reiter "Buchungsbeleg"
  • Am Reiter "Lohnset/Lohnkonto"
Achten Sie darauf, diese Lohnart bei KV-Erhöhungen, Vorrückungen etc. ebenfalls mitzuerhöhen.

Im Anschluss ist die Lohnart in die Berechnungen einzubauen, im BMD Standard sind die Berechnungen 100010 "Beispiel für gesetzliche Abfertigung" und 200000 "Beispiel Abfertigungsrückstellung" relevant. Klicken Sie in einer passenden Zeile (im Standard z. B. die Zeile 10 "Lohnausgleich ATZ und TP") die Funktion "Fixwert" an, danach auf "Parameterwert". Im Feld "Lohnart" können Sie mit F8 die neu angelegte Lohnart hinzufügen. 

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 Altersteilzeit Neu

Die Neuregelung der Altersteilzeit wirkt sich nicht auf die Vorgangsweise im Programm aus.
 

 Schwerarbeit für Pflegeberufe

Die Berufsfelder im Pflegebereich, die als Schwerarbeit gewertet werden, werden ab 2026 (!) erweitert. An der Erfassung von Schwerarbeit ändert sich im Programm nichts, die "Art der Tätigkeit"“ heißt weiterhin "berufsbedingte Pflege".

Bei der dieser Ausprägung wird ab Lohnjahren 2026 nicht auf 15 (Kalender-)Tage geprüft, sondern auf 12. Nur wenn 12 Kalendertage laut Abrechnung vorliegen, wird der Monat als Schwerarbeitsmonat gemeldet.
 

 Mitarbeiterprämie

Lohnarten für Mitarbeiterprämien für 2025, die am Reiter "Pflichtigkeit" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" die Pflichtigkeit "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie)" eingestellt haben, werden bei der Jahresumstellung vom Jahr 2025 auf das Jahr 2026 auf die neue Pflichtigkeitsausprägung in der Lohnsteuer "ungültiger Wert" umgestellt, weil die Pflichtigkeit für 2025 im Jahr 2026 nicht mehr existiert. Lohnarten mit der Pflichtigkeit "ungültiger Wert" können in der Bruttoerfassung nicht erfasst werden, es kommt ein entsprechender Hinweis.

"Falsche Einstellungen der Lohnart: x
Das Feld "Lohnsteuer am Reiter Pflichtigkeiten muss einen gültigen Wert aufweisen."

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Die Pflichtigkeit hinsichtlich Lohnsteuer muss angepasst werden, damit eine Erfassung bzw. Abrechnung möglich ist.

Ob es für 2026 zu einer Verlängerung/Neuregelung kommt, ist aktuell offen. Eine Evaluierung bis 30.04.2026 bzw. eine Neuregelung bis 31.05.2025 wurde seitens Finanzverwaltung angekündigt. Sobald es zu einem Gesetzesbeschluss kommt, wird entsprechend eine neue Pflichtigkeit durch BMD ausgeliefert. 
 
Hinweis 
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L16 für 2025
Die L16-Erstellung für Dienstnehmer, bei denen eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 EStG abgerechnet wurde, ist erst ab dem WebUpdate 28.45.25 möglich.

 BUAK

 Jahreszwölftel und Freigrenze

Laut Entwurf des LStR-Wartungserlasses ist künftig die Jahressechstelfreigrenze für Dienstnehmer mit einem Jahreszwölftel (Dienstnehmer, die unter das BUAG fallen) auf Basis eines "fiktiven" Jahressechstels zu berücksichtigen (oder anders formuliert ist die Freigrenze zu halbieren). Im LStR-Wartungserlass ist aktuell kein "Inkrafttreten" formuliert, programmtechnisch wird diese Änderung ab 2026 umgesetzt, die Freigrenze für das Jahreszwölftel bei BUAK-Dienstnehmern liegt dementsprechend 2026 bei € 1.307,50 (50 % der Jahressechstelfreigrenze in Höhe von € 2.615,00). 
 

 Spengler und Abfertigung

Mit 1.1.2026 werden die Spengler auch im Sachbereich Abfertigung der BUAK unterworfen.

Es ist für alle Dienstnehmer, die dem Abfertigungssystem neu unterliegen, eine Änderungsmeldung an die ÖGK zu übermitteln. Nach der Jahresumstellung auf 2026 ist im Programm Dienstnehmer am Reiter "Versicherung" das Feld Betriebliche Vorsorge auf "Nein" zu stellen. Sie können das Feld im Programm "Dienstnehmer" in der Liste einblenden und mit der Funktion "Spalte bearbeiten" umstellen. Durch die Umstellung der BV-Pflicht wird automatisch eine Änderungsmeldung für die ÖGK erzeugt.

Wichtig ist, dass ab diesem Zeitpunkt auf dem Reiter "Rückstellungen" das Feld Abfertigung auf "wird nicht berechnet" umgestellt wird, da das Programm aufgrund der Einstellung "Betriebliche Vorsorge = Nein" diese Dienstnehmer als "Abfertigung Alt" interpretiert und eine Abfertigungsrückstellung ermitteln würde. Wenn für diese Dienstnehmer gar keine Rückstellungen zu bilden sind, können Sie auch das Feld "Rückstellung" auf "Nein" setzen, dann werden diese Dienstnehmer gar nicht mehr in die Rückstellungen übernommen. Diese Umstellung kann auch mit "Spalte bearbeiten" erfolgen und sollte vor der Umstellung des Felds "Betriebliche Vorsorge" erfolgen, weil nach der Umstellung "Alt-Fälle"“ und "Neu-Fälle" nur mehr schwer unterscheidbar sind. Diese Felder sollten auch im Programm "Lohnfirmen" am Reiter "DN-Vorschlag"“ entsprechend gesetzt werden, dann sind sie bei künftigen Neueintritten automatisch korrekt eingestellt.

Achtung! 
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Wiedereintritte ab 2026 für Austritt vor 31.12.2025
Diese Dienstnehmer werden sowohl mit "Ja" im Feld "Betriebliche Vorsorge" als auch mit den bisherigen Einstellungen bezüglich Rückstellungen übernommen. Beim Wiedereintritt greifen die Vorschlagswerte nicht. Hier ist bei Spenglerbetrieben erhöhte Vorsicht geboten, eine Programmautomatik gibt es hier nicht.

Bei Dienstnehmern, die dem Abfertigungssystem alt unterliegen, sind grundsätzlich in der Lohnverrechnung keine Schritte zu unternehmen. Tritt ein Dienstnehmer künftig aus, dann kommt es in Bezug auf den Abfertigungsanspruch zu einer Splittung zwischen Dienstgeber und BUAK anhand der zurückgelegten Beschäftigungszeiten. In der Regel wird im Betrieb der Abfertigungsanspruch "normal" anhand der "vollen" Dienstdauer ermittelt sowie der Abfertigungsanspruch und jener Anteil, den die BUAK ermittelt, davon abgezogen. Nehmen Sie diesbezüglich im Anlassfall Kontakt mit der BUAK auf. 

Klären Sie aber mit Ihrem Bilanzbuchhalter ab, was die künftige "Anspruchsteilung" für die Abfertigungsrückstellung bedeutet, da in diesem Fall die Abfertigungsansprüche gegenüber dem Dienstgeber sinken, je länger der Dienstnehmer weiterhin im Betrieb ist. Ein pragmatischer programmtechnischer Ansatz ist jener, zunächst die Abfertigungsrückstellung "normal" vom Programm ermitteln zu lassen. Im Anschluss können die Felder
verwendet werden. Rechnen Sie hier den Gesamtbetrag der Abfertigung im Verhältnis "Gesamtdienstzeit in Jahren" zu "Dienstzeit in Jahren bis 31.12.2025" um.

 Feiertagsarbeitsentgelt

Feiertagsarbeitsentgelt war nach Ansicht der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2025 nicht vom § 68 (1) EStG erfasst. Aus diesem Grund wurde insbesondere bei Jahresumstellungen mit dem Vorupdate ein Hinweis in der Jahresumstellung zur Standardlohnart 3720 "Feiertag Arbeitsentgelt“ angezeigt, sofern diese lohnsteuerfrei eingestellt war. Weitere individuell angelegte Lohnarten wurden nicht automatisch geprüft. Eine automatische Umstellung von Pflichtigkeiten erfolgte nicht.

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Im Laufe des Dezember 2025 hat sich die Ansicht der Finanzverwaltung noch einmal geändert, wonach weiterhin der § 68 (1) EStG angewandt werden darf. Aus diesem Grund wurde die Prüfung des Feiertagsarbeitsentgelts mit dem WebUpdate 28.45.16 wieder ausgebaut.

Falls Sie die Lohnart im Jahr 2026 bereits auf lohnsteuerpflichtig gestellt haben, passen Sie bitte wieder die Lohnsteuerpflicht im Programm "Lohnarten" entsprechend der jeweiligen aktuellen Rechtsmeinung an.

Hinweis 
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Verantwortung für Anpassungen liegt beim Anwender!
Die Verantwortung dafür, dass Berechnungen, Lohnarten etc. angepasst werden, liegt ausschließlich beim Anwender. Es gibt keine Automatismen dafür und BMD übernimmt keine Garantie für die korrekte Abrechnung. Vereinbaren Sie bei Bedarf einen Fernwartungstermin.

 Anpassungen am Jahreslohnzettel

 Geplante neue Felder am L16 ab 2026

Die Finanzverwaltung startet eine Datensammlungsoffensive. Im Meeting der ELDA-Softwarehersteller wurden Entwürfe für neue Felder am L16 für Zeiträume ab 2026 präsentiert. Die offizielle Bestätigung steht noch aus, trotzdem werden bereits einige Vorarbeiten im NTCS LOHN umgesetzt:
 

 Sachbezüge im Brutto

In den Bruttobezügen in KZ 210 waren schon bisher die Sachbezüge enthalten. Nun müssen die Anteile der Sachbezüge zusätzlich in eigenen Feldern angeführt werden.
  • Sachbezüge Kfz
  • Sachbezüge Wohnraum
  • Sonstige Sachbezüge
Am L16 wird das in etwa wie folgt aussehen, wobei es sich bei dieser Ansicht nur um vorläufige Entwürfe seitens BMD handelt.

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Im Programm Lohnarten im Reiter "Pflichtigkeit" wurde das Feld Sachbezug (20%-Regel) um einige Ausprägungen erweitert. Ab 2026 stehen folgende Ausprägungen zur Verfügung:
  • Nein
  • Ja (sonstiger)
  • Ja (Kfz)
  • Ja (E-Kfz)
  • Ja (Wohnraum)
  • Nein, nur 20%-Regel berücksichtigen

Hinweis 
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Im Zuge der Jahresumstellung wird versucht, die neuen Ausprägungen anhand von bisherigen Pflichtigkeitseinstellungen und Lohnartenbezeichnungen korrekt zu setzen. Es wird aber dringend empfohlen, nach der Jahresumstellung die Lohnarten zu kontrollieren. Filtern Sie im Lohnartenstamm nach allen Lohnarten, die im Feld "Sachbezug (20%-Regel)“" nicht "Nein" eingestellt haben.

Wenn Sie das KI-Paket lizenziert haben, können Sie den Fox-Filter verwenden – erkennenbar am Fox-Symbol neben dem Filterfeld. Sie können nun mittels Prompt einen Filter erstellen.

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 Steuerfreie Bezüge gemäß § 68

In den steuerfreien Bezügen in KZ 215 müssen die enthaltenen Bezüge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG angeführt werden.

Am L16 wird das in etwa so aussehen, bei dieser Ansicht handelt es sich aber nur um vorläufige Entwürfe seitens BMD.

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Dafür sind keine für den Anwender spürbaren Programmanpassungen notwendig, es reichen die vorhanden Pflichtigkeiten aus.

 Übrige Abzüge (Aufgliederung des Betrages in Kennzahl 243)

Die Kolonne "übrige Abzüge" wird deutlich erweitert. Bezüge nach § 3 EStG müssen nun in vielen Fällen "gesplittet" auf eigenen Positionen angeführt werden.
  • Beiträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b
  • Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d
  • Zuschüsse zu Carsharing gemäß § 3 Abs. 1 Z 16d
  • Gutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b
  • Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs. 1 Z 21
Am L16 wird das in etwa so aussehen, bei dieser Ansicht handelt es sich aber nur um vorläufige Entwürfe seitens BMD.
 
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Es gibt aus diesem Grund neue Ausprägungen im Feld Lohnsteuer (gem. EStG).

In diesem Feld wird die Lohnsteuerpflichtigkeit festgelegt. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • Nein
  • LSt lfd.
  • LSt lfd. (mit monatlichem Lohnzahlungszeitraum)
  • § 68 Abs. 1
  • § 68 Abs. 1 (Umwandlung in § 68 Abs. 2 möglich)
  • § 68 Abs. 2
  • § 68 Abs. 2 (für Schnitte)
  • § 68 Abs. 2 Betrag (ohne Mengenprüfung)
  • § 67 Abs. 1, 2
  • § 67 Abs. 1, 2 (Aufteilung der Grenzen zw. In- und Ausland)
  • § 67 Abs. 3
  • § 67 Abs. 5
  • § 67 Abs. 6 fester Steuersatz
  • § 67 Abs. 6 nach Tarif
  • § 67 Abs. 8 lit. a (Vergleich)
  • § 67 Abs. 8 lit. b (Kündigungsentschädigung)
  • § 67 Abs. 8 lit. c (Nachzahlungen)
  • § 67 Abs. 8 lit. d UEL lfd.
  • § 67 Abs. 8 lit. d UEL SZ
  • § 67 Abs. 8 lit. e (Pensionsabfindung)
  • § 67 Abs. 8 lit. f (Sozialpläne)
  • § 67 Abs. 8 lit. g (Insolvenz)
  • § 67 Abs. 8 lit. g (Insolvenz) mit 6 %
  • § 67 Abs. 10
  • § 67a Abs. 4 Z 2 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung)
  • § 3 oder sonstige steuerfreie Bezüge
  • § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b (Zuschuss zur Kinderbetreuung)
  • § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a (Zukunftssicherung)
  • § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b (Mitarbeiterkapitalbeteiligung)
  • § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung)
  • § 3 Abs. 1 Z 16 lit. c (Pauschale Reiseaufwandsentschädigung)
  • § 3 Abs. 1 Z 16 lit. d (Carsharing)
  • § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b (Gutscheine, Essensbons)
  • § 3 Abs. 1 Z 21 (Mitarbeiterrabatte)
  • § 3 Abs. 1 Z 35 (Mitarbeitergewinnbeteiligung)
  • § 16 (Rückzahlung Arbeitslohn, Kostenbeitrag DN Jobticket)
  • § 26 Z 4
  • § 26 Z 5 lit. b (Kostenübernahme Massenverkehrsmittel)
  • § 26 Z 7 (ausländische Pensionskassen)
  • § 26 Z 9 lit. a (Telearbeitspauschale)
  • § 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie): ab 2025
  • § 124b Z 447 (Mitarbeiterprämie): nur 2024 abrechenbar
  • Kostenersatz Aufladen E-Kfz: Der Kostenersatz für das Aufladen von E-Kfz bzw. die Anschaffung einer Ladeeinrichtung darf nicht in die Bezüge gemäß § 25 EStG gerechnet werden. Am Jahreslohnzettel (L16) ist der Kostenersatz weder in der KZ 210 noch in der KZ 243 enthalten.
  • Kostenersatz Anschaffung Ladeeinrichtung: Der Kostenersatz für das Aufladen von E-Kfz bzw. die Anschaffung einer Ladeeinrichtung darf nicht in die Bezüge gemäß § 25 EStG gerechnet werden. Am Jahreslohnzettel (L16) ist der Kostenersatz weder in der KZ 210 noch in der KZ 243 enthalten.
  • Ungültiger Wert
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Beachten Sie, dass die Ausprägung § 67 Abs. 1, 2 (Aufteilung der Grenzen zw. In- und Ausland) bei verwendeten Auslandssonderzahlungslohnarten eingesetzt werden muss, sofern im Programm "Dienstnehmer" am Feld § 67 (1,2) In- und Ausland die Ausprägung "Lt. Lohnartenpflichtigkeit" verwendet wird.

Bei einer Lohnart mit der Ausprägung § 67 Abs. 8 lit. f (Sozialpläne) ist es möglich, bei Eingabe der Lohnart im Programm "Bruttoerfassung" oder als Terminlohnart im Feld "Zusatzbetrag" das Gesamtbrutto des Sozialplans zu hinterlegen. Im Feld "Betrag" wird die monatliche Teilzahlung hinterlegt. Ist im Feld "Zusatzbetrag" ein Wert angegeben, dann wird anhand dieses Wertes die gesamte Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 8 lit f EStG ermittelt und im aktuellen Monat der aliquote Anteil zur ausbezahlten Teilzahlung angesetzt. SV und Werbungskosten können bei dieser Variante zur Ermittlung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt werden. Bei der anschließenden Ermittlung der dazugehörigen Bemessungsgrundlage werden sie sehr wohl einbezogen. Die Bemessungsgrundlage wird gesondert aliquot zum Gesamtbrutto ermittelt. Falls es zwei Sozialplan-Lohnarten mit unterschiedlicher Auslandstätigkeit gibt (z. B. Inland + DBA), dann wird die Obergrenze aliquot aufgeteilt. Auch die Sozialversicherung wird aliquot aufgeteilt.

Im Jahr 2025 steht die Ausprägung § 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie) zur Verfügung.
Im Jahr 2024 steht die Ausprägung § 124b Z 447 (Mitarbeiterprämie) zur Verfügung.
Davor in den Jahren 2022 und 2023 hieß die Ausprägung "§ 124b Z 408 (Teuerungsprämie)".

Bisher wurde für jede Pflichtigkeitsausprägung im Hintergrund eine eigene Systemlohnart erzeugt, die auch am Lohnkonto im Systemlohnarten-Bereich angedruckt worden ist. Aufgrund der massiven Ausweitung (und zu erwartenden möglichen weiteren Ausweitungen) werden im Systemlohnarten-Bereich ab 2026 alle Bezüge von Lohnarten mit § 3 in der Pflichtigkeit auf der Systemlohnart 9160 "BMG § 3" (bzw. 9163–9166 für Auslandsbezüge) zusammengefasst.  

Die Abrechnungslohnarten werden natürlich wie gewohnt am Lohnkonto angedruckt. Damit sind die Details am Lohnkonto auch nachvollziehbar. Das gilt auch für die bisher schon bestehenden Einzelausprägungen für § 3 (Mitarbeitergewinnbeteiligung, Zuschüsse zur Kinderbetreuung und Sportlerbegünstigung). 
 

 Angaben zum Kfz

Es hat ab 2026 eine Angabe zu erfolgen, ob der Sachbezug Kfz mit 0 %, 1,5 %, 2 % oder einem Durchschnittswert ermittelt worden ist. Weiters sind Angaben zu den Anschaffungskosten des Kfz zum 31.12. zu machen.

Am L16 wird das in etwa so aussehen, bei dieser Ansicht handelt es sich aber nur um vorläufige Entwürfe seitens BMD.
 
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Diese Werte stehen aktuell in der Lohnverrechnung nicht zur Verfügung. Es ist geplant, eine neue Tabelle im Programm Dienstnehmer dafür zur Verfügung zu stellen. Diese Felder sollen automatisch befüllt werden können, wenn in der Bruttoerfassung unter Funktionen → Sachbezüge die Kfz-Sachbezugs-Schablone verwendet wird, und auch aus der Kfz-Verwaltung übernommen werden können. Ansonsten können Werte auch manuell erfasst und bearbeitet werden. Zurzeit steht diese Tabelle noch nicht zur Verfügung. Sie werden von uns informiert.
 

 "Kostenersatz Aufladen E-Kfz" und "Anschaffung einer Ladeeinrichtung"

"Kostenersatz Aufladen E-Kfz" und "Anschaffung einer Ladeeinrichtung" müssen künftig getrennt angeführt werden (bisher ein Feld).

Am L16 wird das in etwa so aussehen, bei dieser Ansicht handelt es sich aber nur um vorläufige Entwürfe seitens BMD.
 
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Die bisherige Pflichtigkeitsausprägung im Feld Lohnsteuer (gem. EStG) wird daher in zwei Ausprägungen gesplittet.

Bestehende Lohnarten werde durch die Jahresumstellung auf die Pflichtigkeit "Kostenersatz Aufladen E-Kfz" umgestellt. Wird auch die zweite Pflichtigkeit benötigt, kopieren Sie die Lohnart und passen Sie die Pflichtigkeit an.
 
Hinweis 
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Strompreis ab 01.01.2026 für das Aufladen von E-Kfz
Beachten Sie, dass der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung für das Kalenderjahr 2026 32,806 Cent/kWh beträgt. In der Regel ist der Strompreis im General-KV 9999 am Reiter "Fixwerte" hinterlegt. Passen Sie den Wert ab Jänner 2026 entsprechend an.

Beachten Sie auch, dass die Möglichkeit eines pauschalen Kostenersatzes mit 31.12.2025 ausgelaufen ist.

 Anzahl Kinder mit Zuschuss zur Kinderbetreuung ab 2025

Für Zeiträume ab 2025 ist mit dem neuen ELDA-Satzaufbau bei Zuschüssen zur Kinderbetreuung die Anzahl der Kinder am L16 zu melden, für die Zuschüsse gewährt worden sind. Im Programm Dienstnehmer gibt es seit Frühjahr 2025 dafür am Reiter "Finanzamt" das Feld Anzahl der Kinder mit Zuschuss zur Kinderbetreuung. Dieser Wert wird bei der Jahresumstellung ins neue Jahr mitgenommen und muss bei Bedarf überprüft und angepasst werden. Wird bei eingetragenen Kindern kein Zuschuss mehr abgerechnet, stellt das aber kein Problem dar. Es werde keine Kinder ohne "Brutto" für einen Zuschuss gemeldet.

Anzahl der Kinder mit Zuschuss zur Kinderbetreuung 
Hier wird die Anzahl der Kinder eingetragen, für die der Zuschuss zur Kinderbetreuung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG gewährt wird.

 
Aus diesem Grund wird seit Mitte des Jahres in der Abrechnungskontrolle ein Hinweis ausgegeben, wenn eine Lohnart mit Pflichtigkeit erfasst wurde, aber keine Anzahl für die Kinder im Feld Anzahl der Kinder mit Zuschuss zur Kinderbetreuung eingetragen ist. 

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 Trinkgeldpauschalen im Gastgewerbe

Es wird empfohlen, die Standardlohnart 1700 "Trinkgeldpauschale" auf zwei neue Lohnarten zu kopieren. Die Lohnartengruppenzuordnung sollte in diesem Fall nicht mitkopiert werden. Eine Zuordnung zu den Initiallohnarten ist hier nicht sinnvoll.

Nehmen Sie im Anschluss folgenden Anpassungen vor.
Im Programm Kollektivverträge können dann am Reiter "Fixwerte" die entsprechenden Werte eintragen werden, das ist auch für die Zukunft bis 2028 möglich.

Hinweis 
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Betragliche Fixwerte in KV- oder Firmenstamm
Fixwerte für Betragslohnarten im KV- oder Firmenstamm abzuspeichern, wird für Auszahlungslohnarten nicht empfohlen, weil diese Fixwerte dann für sämtliche Dienstnehmer des KVs oder der Firma in Rückstellungsberechnungen, Urlaubsersatzleistungsberechnen etc. angesetzt werden. Da es sich hier aber um keinen klassischen Sachbezug mit Entgeltcharakter handelt, stellt das kein Problem dar.

 Aliquotierung bei Abwesenheiten

Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat können die SV-Beiträge für die Trinkgeldpauschale entfallen. Für Abwesenheiten bis zu einem Monat sind die Trinkgeldpauschalen hingegen weiter zu gewähren und abzurechnen. Das gilt auch für die Zeit des Berufsschulbesuches. 

Das heißt, dass man ab 2026 die Trinkgeldpauschale bei "Abwesenheiten länger als ein Monat" aliquotieren darf. Gemeint ist ein Naturalmonat. Beispiel: Wenn ein Dienstnehmer krank oder im Urlaub ist etc. und durchgehend ab 15.01. abwesend ist, dann könnte man für alle Tage ab dem 15.02. die Trinkgeldpauschale für den Abrechnungsmonat 2 aliquotieren.  

Wir empfehlen, für diese Zwecke eine Korrekturlohnart anzulegen. Kopieren Sie die Lohnart "Trinkgeldpauschale" und nehmen Sie folgende Anpassungen vor:
Im Falle einer Abwesenheit, bei der die Trinkgeldpauschale aliquotiert werden soll, erfassen Sie zusätzlich zur Trinkgeldpauschale die Lohnart "Trinkgeldpauschale Korrektur" und geben im Feld "Tage" die Anzahl der Tage des Monats ein, um die die Trinkgeldpauschale gekürzt werden soll.

 § 68 (2) – neue Grenzwerte

Bis vor Kalenderwoche 50/2025 war keine Verlängerung der Sonderreglung für § 68 (2) geplant, womit anfangs angenommen wurde, dass ab 2026 wieder nur die ersten 10 Überstunden lohnsteuerfrei abgerechnet werden, bis zu maximal € 120,00.

Gemäß aktuellen Informationen aus der Kalenderwoche 51/2025 sollen die für den § 68 (2) geltenden Gesetzeswerte auf 15 Stunden und € 170,00 festgesetzt werden.

Ab dem WebUpdate 28.45.16 werden bereits 15 Stunden und € 170 berücksichtigt.
 
Hinweis 
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Ist der Monat 1/2026 bereits mit den alten für 2026 geltenden Gesetzwerten (10 Stunden/€ 120) abgerechnet worden, fallen unter Umständen umfangreiche manuelle Nacharbeiten an.
  • Das Feld "Abrechnungsmethode" muss in allen betroffenen Monaten aufgerollt werden.

  • Die erfasste Menge ist ggf. zu korrigieren, falls eine manuelle Splittung nach Stunden erfolgt ist. Dies ist insbesondere bei Verwendung der Lohnartenschablone 2999 der Fall, könnte aber auch durch einen Import aus einem Fremdzeiterfassungsprogramm entstanden sein.

  • Die Schnittlohnarten, die bei Nichtleistungszeiten abgerechnet werden, müssen ab Jänner bis zum Aufrollungsmonat neu bewertet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Parameter "Autom. Bewertung Schnittlohnarten" in der Bruttoerfassung auf "Ja" steht. Ist dies der Fall, sind die NLZ-Schnittlohnarten manuell anzupassen.

Programmtechnisch gelten dieselben Besonderheiten wie beim Jahreswechsel auf 2024.
 

 Zeitversetzte Auszahlung von Überstunden und Zulagen

Bei Überstunden, die im Jahr 2025 geleistet worden sind und im Jahr 2026 ausbezahlt werden, dürfen noch die "alten" Grenzen verwendet werden. Dass die alten Grenzen gerechnet werden, können Sie im Programm Dienstnehmer mithilfe des Feldes Abrechnungsmethode am Reiter "Divers" erreichen. Wird dieses Feld auf "Gesetzeswerte § 68 (2) von 2025 verwenden" gestellt, werden die alten Grenzen aus 2025 berücksichtigt.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Überstunden immer einen Monat zeitversetzt ausbezahlt werden. Sie können das Feld im Jänner im Programm Dienstnehmer einblenden und mit "Spalte bearbeiten" für alle Dienstnehmer umstellen. Bei jeder Endverspeicherung wird das Feld automatisch wieder auf den Standardwert zurückgesetzt.

Zusätzlich steht auch die Ausprägung "Gesetzeswerte § 68 (2) (max. 10 Std/120 Euro) verwenden" zur Verfügung. Wird diese Ausprägung eingestellt, kann beispielsweise der Jänner 2026 mit diesen Gesetzeswerten gerechnet werden, falls die Jännerabrechnung mit diesen Grenzen nachzuerfassen ist.

Ist dieses Feld entsprechend eingestellt, wird in der Überstundenschablone die Splittung der Zuschläge ebenfalls mit der jeweiligen Stundenanzahl vorgenommen. Dadurch werden bei Gesetzwerdung umfangreiche manuelle Nacharbeiten wie in Kapitel § 68 (2) – neue Grenzwerte anfallen.

 Anpassung von Berechnungen und Automatiken

In manchen Fällen wurden für All-in-Verträge, Überstundenpauschalen oder Überstundenzuschläge Berechnungen angelegt. Hier sind bei Bedarf Anpassungen notwendig, diese müssen manuell durchgeführt werden. Wenn Sie die neuen Standardberechnungen für Mehr- und Überstundenpauschalen von BMD auf Basis der neuen Felder im Dienstnehmerstamm verwenden, sind keine Anpassungen notwendig.

Damit bei weiteren derartigen Änderungen keine manuellen Eingriffe in die Berechnungen mehr notwendig sind, kann seit 2023 im Berechnungsgenerator unter Datenbankfelder → Gesetzeswerte auf die Grenzen des § 68 (1) und (2) zugegriffen werden. Klicken Sie die oben gezeigten Werte an und fügen Sie mit der Funktion "Datenbankfeld" die Gesetzeswerte ein. Wurde das beim Wechsel auf 2023 umgesetzt, sind nun keine Anpassungen notwendig.

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Beispiel: Standardberechnung 102000 "Beispiel Gehalt inkl. Überstd. Pauschale", die so angelegt/angepasst ist, dass keine Anpassungen notwendig sind.

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Es können weitere, individuelle Berechnungen und Automatismen im Einsatz sein, die überarbeitet werden müssen, z. B. eine Splittung auf "freie" und "pflichtige" Zuschlagslohnarten im Zuge von Koppelungen. Hier kann es sein, dass Berechnungen oder Koppelungen neu einzustellen sind.

Beachten Sie, dass Berechnungen und Koppelungseinstellungen nicht monatsbezogen eingestellt werden können. Das kann hinsichtlich der Thematik mit der "zeitversetzten" Auszahlung relevant sein. Sollten Berechnungen "ab Februar" angepasst werden, dann sollten im Jänner die Lohnarten vor Neuberechnung geschützt werden, sonst kann es bei Neuberechnungen durch Aufrollungen dazu kommen, dass die "neuen" Werte im Jänner aufgerollt werden.

Wenn Lohnarten abgerechnet werden, deren Werte manuell in der Bruttoerfassung erfasst worden sind (z. B. bei Überstundenpauschalen), müssen diese ebenfalls im neuen Jahr manuell angepasst werden.
 
 
Hinweis 
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Verantwortung für Anpassungen liegt beim Anwender!
Die Verantwortung dafür, dass Berechnungen, Lohnarten etc. angepasst werden, liegt ausschließlich beim Anwender. Es gibt keine Automatismen dafür und BMD übernimmt keine Garantie für die korrekte Abrechnung. Vereinbaren Sie bei Bedarf einen Fernwartungstermin.

Wenn Sie aus der Zeiterfassung Überstunden überleiten und in der Zeiterfassung eine Splittung auf "die ersten 18 Überstunden nach § 68 (2)" durchgeführt wird, ist die Überleitung in der Zeiterfassung anzupassen. Das gilt sowohl für die BMD Zeiterfassung, als auch für externe Zeiterfassungen. In der BMD Zeiterfassung wird standardmäßig keine Splittung durchgeführt. 
 

 Anpassung von Schnittwerten aus dem Vorjahr

In der Schnittverwaltung für Nichtleistungszeiten werden im Krankheitsfall die Anteile von Zulagen, Überstunden … § 68 (2) ausbezahlt. Diese werden nach den steuerlichen Regelungen aus dem Monat gebildet, aus dem die Schnittbasiswerte stammen. Das erfolgt durch eine Umschichtung über die Systemlohnart 9120 "Freibetrag § 68 (2)". In den ersten Monaten im Jahr 2026 sind hier die Lohnarten mit den Gesetzeswerten aus 2025 in der Schnittverwaltung berücksichtigt.

Um das Aktualitätsprinzip sauber umzusetzen, gibt es die Möglichkeit, diese Lohnarten aus dem Vorjahr in der Schnittverwaltung mit den neuen Gesetzeswerten ab 2026 zu aktualisieren. Das Programm simuliert im Hintergrund die im Vorjahr abgerechneten Lohnarten und prüft, wie viel nach den neuen Gesetzwerten frei nach § 68 (2) abgerechnet werden hätte können. Die Differenz wird in der Schnittverwaltung in einer eigenen Zeile eingetragen. Diese Anpassung kann im Programm Bruttoerfassung unter dem Menü "Extras" mit der Funktion "Vorjahres Schnittbasis § 68 (2) für 2026 anpassen" durchgeführt werden. Die Anpassung ist in der Schnittverwaltung in den jeweiligen Töpfen in einer eigenen Zeile sichtbar.

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Bitte beachten Sie, dass beim Vorupdate noch von einem Gesetzwert von 10 Stunden und € 120 ausgegangen worden ist. Sollten Sie diese Funktion bereits ausgeführt haben, dann führen Sie sie nach Einspielen des WebUpdates 28.45.16 bitte noch einmal aus, sodass die Schnittbasiswerte korrekt für 2026 angepasst werden.
 

 Weiterbildungskarenz und -teilzeit

Bei der neuen Weiterbildungsteilzeit ist im Gegensatz zur "alten" Variante keine gesicherte BV-Beitragsgrundlage vorgesehen. Die Standardlohnarten 
  • 5520 "BV-Bmg lfd Bildungs-,Pflege-,Hospiz-,WiedereinglTZ" und 
  • 5530 "BV-Bmg SZ Bildungs-,Pflege-,Hospiz-,WiedereinglTZ"
sind daher für Bildungsteilzeiten nicht mehr relevant. Im Zuge der Jahresumstellung wird der Wortteil "Bildungs-" aus der Lohnartenbezeichnung entfernt.

Für Dienstnehmer, die in Bildungskarenz gehen und als "Besserverdiener" einzustufen sind, weil ihr Entgelt mehr als die halbe HBGL beträgt, muss der Dienstgeber einen Zuschuss in Höhe von 15 % der Beihilfe leisten. Dafür ist eine neue Lohnart notwendig. Da die Pflichtigkeiten in verschiedenen Bereichen nicht eindeutig geklärt sind, liefert BMD daher aktuell im Standard keine neue Lohnart aus.

Legen Sie eine neue Lohnart mit folgenden Einstellungen an:
  • Am Reiter "Name, Bruttoerfassung"
    • Feld Bezeichnung mit beliebigem Text erfassen, BMD Standard lautet "Weiterbildungszuschuss AMS"“.
    • Feld Eingabe Betrag auf "Ja" 
    • Feld Fix/Variabel auf "Fixe Lohnart (auch in Ruhend)" 
    • Feld Fixwert auf "Ja, LA hat eigenen Fixwert"

  • Die Einstellungen am Reiter "Pflichtigkeit" liegen vollständig in der Verantwortung des Anwenders. Da die Pflichtigkeiten in verschiedenen Bereichen nicht eindeutig geklärt sind, wird aktuell auch keine Empfehlung ausgesprochen.

  • Am Reiter "Buchungsbeleg"
    • Feld Konto-Ref.-Nr.: Die gewünschte Kontenreferenzierungsgruppe hinterlegen. Im BMD Standard wird die Gruppe 100 "Grundbezüge" verwendet. Klären Sie das mit ihrem/Ihrer (Bilanz-)Buchhalter/in ab.

 Änderungen hinsichtlich Körperschaften

 DZ-Prozentsätze

In Niederösterreich und Salzburg wurde der DZ-Prozentsatz reduziert. In der Abrechnungskontrolle schlägt ab der Version 28.45.13 eine Prüfung bei allen Dienstnehmern an, die mit einem alten DZ-Prozentsatz abgerechnet wurden. Die Meldung lautet: "Dienstnehmer muss neu abgerechnet werden, da sich der Prozentsatz für DZ geändert hat." Natürlich wird die Prüfung nur bei DZ-pflichtigen Dienstnehmern durchgeführt.

Bitte setzen Sie im Programm Bruttoerfassung über das Menü "Funktionen" → Divers → "Abrechnungsstatus rücksetzen (L -> 0)" den Abrechnungsstatus der Firma oder alle Firmen von L auf 0 zurück und führen Sie das Programm Abrechnungen durchführen erneut aus.

Beim DZ handelt es sich um Lohnnebenkosten, die der Dienstgeber trägt. Insofern ist hinsichtlich einer möglicherweise bereits stattgefundenen Überweisung die Dienstnehmer keine Besonderheit zu beachten.

Sollten in Ausnahmefällen Dienstnehmer mit dem falschen DZ-Prozentsatz bereits endverspeichert worden sein, ist eine Scheinaufrollung in einem nachfolgenden Monat notwendig. Die empfohlene Vorgehensweise ist jedoch die erneute Abrechnung des Jänner 2026.

 Ermittlung DZ-Bundesland ab 2026

Die Ermittlung des "DZ-Bundeslandes" wird ab 2026 umgestellt. Im Feld "DZ-Bundesland" wird nun kein Finanzamt aus dem Firmenstamm mehr hinterlegt, sondern über eine Combobox kann das jeweilige Bundesland ausgewählt werden. Es ist daher künftig nicht mehr notwendig, außer dem Betriebsstättenfinanzamt weitere Finanzämter im Firmenstamm anzulegen.

Bei der Jahresumstellung auf 2026 wird das Feld automatisch eingestellt. Bei der Neuanlage von Dienstnehmern ab 2026 wird das Bundesland anhand der Einstellung des Betriebsstättenfinanzamts eingetragen. 
 
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Einträge im Programm Lohnfirmen am Reiter "DN-Vorschlag" hinsichtlich DZ-Bundesland werden ebenfalls im Zuge der Jahresumstellung auf das neue Feld umgestellt.
 

 Zusammenlegung BV-Kassen

Die "fair-finance Vorsorgekasse AG" wird verschmolzen mit der "BONUS Vorsorgekasse GesmbH". Die "fair-finance Vorsorgekasse AG" wird unter CRM → Stammdaten → Institutionen → Betriebliche Vorsorgekassen auf inaktiv gesetzt und somit nicht mehr angezeigt. Wenn diese Vorsorgekasse im Firmenstamm eingetragen ist, ist sie auch weiterhin sichtbar, im Suchfenster wird sie aber nicht mehr angezeigt und kann auch nicht mehr hinterlegt werden. Bei der "BONUS Vorsorgekasse" wird die Leitzahl 71150 ergänzt.

Die Betriebliche Vorsorgekasse im Programm Lohnfirmen ist eine Information, die für ELDA-Meldungen, Überweisungen etc. nicht relevant ist. Am Dienstzettel/Dienstvertrag ist die Betriebliche Vorsorgekasse ein Pflichtfeld, im Lohn-Standardbrief ist es daher möglich, auf diese Information zuzugreifen.
 

 Entgelttransparenzgesetz

Hinsichtlich notwendiger Auswertungen zum "Entgelttransparenzgesetz" gibt es aktuell noch keine Programmentwicklungen. Sobald rechtliche Fragestellungen geklärt sind, wird es zu entsprechenden Programmerweiterungen kommen und Sie werden informiert. Die erste Abgabe des Berichts muss mit Juni 2027 erfolgen.

 Erhöhung des Pendler​euros

​Steuerpflichtige, die berechtigt sind, das kleine oder große Pendlerpauschale in Anspruch zu nehmen, profitieren zusätzlich von einer weiteren steuerlichen Entlastung: dem sogenannten Pendlereuro. Dieser Betrag wird direkt von der Steuerlast abgezogen und richtet sich nach der Entfernung zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte.

Ab dem Jahr 2026 erhöht sich der Pendlereuro auf 6 Euro pro Jahr für jeden Kilometer der einfachen Strecke. Bis einschließlich 2025 gilt hingegen ein Betrag von 2 Euro pro Jahr je Kilometer. Die Berechnung erfolgt dabei stets auf Basis der kürzesten Wegstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort.

Allgemeine Informationen zum Thema finden Sie in unserem Dokument Pendlerpauschale und Pendlerdrittel in der Onlinehilfe.

 Anpassungen an der Jahresupdatebeilage für das Jahr 2026

In diesem Kapitel informieren wir Sie über Änderungen an der Jahresupdatebeilage, in der Sie alles Wissenswerte in Bezug auf Jahresumstellung, Jahresauswertungen etc. finden.

  • Kapitel 4.2. Jahresumstellung durchführen
    Neue Funktion im Jahresumstellungsassistenten, mit dem das Protokoll zu den globalen Daten der ersten Jahresumstellung einfacher gefunden werden kann.

  • Kapitel 5.1. In Vorjahren ausgeschiedene Dienstnehmer/innen
    Erweiterung der Beschreibung bei Austritt eines Dienstnehmers im Vorjahr, wenn es im neuen Jahr schon eine Abrechnung gibt und keine UEL abgerechnet wird, die ins Vorjahr reicht.

  • Kapitel 5.2.2 Erfassung Austritt und UEL nach Jahresumstellung
    Erweiterung der Beschreibung bei Austritt eines Dienstnehmers im Vorjahr, wenn es im neuen Jahr schon eine Abrechnung gibt und eine UEL, die ins Vorjahr reicht, abzurechnen ist.

  • Kapitel 5.5. Spezifische Feiertage
    Hinweis darauf, wie "halbe Feiertage" für Weihnachten und Silvester in der Urlaubsverwaltung abgebildet werden können.

 Bleiben Sie aktuell

 BMD Newsletter bzw. Kundeninformationen für Neuerungen

Speziell im Bereich der Lohnverrechnung gibt es auch unterjährig regelmäßig Neuerungen. Über programmrelevante Neuerungen und Änderungen informieren wir Sie verlässlich per Newsletter bzw. Kundeninformationen. Damit bleiben Sie am neuesten Stand und sind auch informiert, wenn unterjährige WebUpdates zur Verfügung gestellt werden und welche Änderungen durch das WebUpdate vorgenommen werden.

Unser Business Newsletter enthält Informationen zu allen Neuerungen in unserem und um unser BMD Programm. Die BMD Kundeninformationen ergehen an Sie im Rahmen Ihres Wartungsvertrages und werden an die bei uns hinterlegte Haupt-E-Mail-Adresse Ihres Unternehmens gesendet.

Nutzen Sie das Kontaktformular, um sich für den Business Newsletter oder die BMD Kundeninformation anzumelden.

Die BMD Akademie versendet regelmäßig ebenso einen Akademienewsletter, für den Sie sich unabhängig davon kostenlos anmelden können.
  

 Seminarangebot im LOHN

Für den Bereich der Lohnverrechnung bieten wir über unsere Akademie ein umfassendes Angebot an Seminaren vor Ort, Live-Webinaren und Webinaren on Demand. Viele Termine sind kombinierte Vorträge mit Fach- und Programmtrainer/innen. Wir bauen unser Angebot laufend aus. Alle Angebote und Termine finden Sie in unserem Akademieshop.

 BMD PV Profi

Der BMD PV Profi ist die Fachzeitschrift für Rechts- und Praktikerfragen in Zusammenhang mit Personalverrechnung. Wer in diesem Bereich tätig ist, weiß: Die einzige Konstante ist die Veränderung. Daher ist das Wissen um aktuelle Änderungen und deren passgenaue Anwendung essenziell.

Mit dem BMD PV Profi erfahren Sie, welche Veränderungen gerade aktuell von Bedeutung sind und auch, wie Sie diese in der Praxis richtig umsetzen. Die Fachzeitschrift aus dem Facultas Verlag informiert praxisnah und umfassend über alle Neuerungen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht, die relevante Judikatur sowie wichtige Themen aus Kollektivverträgen. Darüber hinaus finden sich umfassende Hilfestellungen für BMD Anwenderinnen und Anwender.

Profitieren Sie von dieser wertvollen Unterstützung in den vierteljährlichen Ausgaben: Das Fachautorenteam versorgt Sie mit dem Know-how und die zertifizierten BMD Trainerinnen und Trainer zeigen in ihren Beiträgen, wie Sie die Fachinhalte direkt in der Software umsetzen. Wenn Sie die Seminarreihe "Jour Fixe Lohnverrechnung mit NTCS" buchen, erhalten Sie die aktuellen Themen nicht nur im Vortrag, sondern die Zeitschrift BMD PV Profi als Unterlage mit dazu.

Zum Facultas Verlag

 WebUpdate

Alle unterjährigen Änderungen, Korrekturen und Ergänzungen werden per WebUpdate ausgeliefert (über zentrale Änderungen werden Sie per Newsletter bzw. Kundeninformation informiert, siehe oben). Da BMD aus der Vergangenheit bekannt ist, dass die WebUpdates in der Praxis oftmals nicht verlässlich eingespielt werden, empfehlen wir eingehend, die interne Organisation dahingehend entsprechend auszurichten.

 Neuigkeiten

Der NTCS LOHN befindet sich in einer sehr starken Entwicklungsphase. Wir empfehlen dringend, laufend die Updatehinweise zu lesen, wenn eine neue Version eingespielt wird.

Sie können sich diese Hinweise aber auch jederzeit im Nachhinein ansehen. Steigen Sie dazu im Hauptmenü unter "Neuigkeiten" ein.

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Hier können Sie auf das Paket "LOHN" einschränken und einstellen, wie weit zurück die Hinweise angezeigt werden:
  • seit Programminstallation
  • seit dem letzten Jahresupdate
  • seit dem letzten Versionsupdate
  • seit dem letzten Patch
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 ELDA-Newsletter

Wir empfehlen, sich über die ELDA-Webseite für den ELDA-Newsletter anzumelden. Sie erhalten dadurch aktuelle Informationen rund um Änderungen, Wartungen oder Neuerungen bez. ELDA-Software.
 

 Fragen Sie den Fox!

Wenn Sie Fragen zu einem Prozess oder einer Funktionalität in der BMD NTCS haben, können Sie diese direkt an unseren "Fox" stellen – unseren schlauen KI-Chatbot! Um eine passende Antwort von Fox zu erhalten, sollten Sie Ihre Frage so formulieren, als ob Sie sie einer Person aus dem Support oder einem Kollegen bzw. einer Kollegin stellen würden. Je konkreter und detaillierter Ihre Frage ist, desto leichter kann Fox Ihnen eine gute Antwort liefern: 

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Tipps für gute Ergebnisse:
  • Stellen Sie Ihre Frage spezifisch und konkret.
  • Verwenden Sie klare Sprache in einem vollständigen Satz.
  • Liefern Sie Fox so viele Anhaltspunkte wie möglich, z. B. mit Schlüsselwörtern.
  • Schränken Sie ein, aus welchem Paket er die Antwort liefern soll, also z. B. FIBU, WWS, KORE …
  • Definieren Sie, welche Antwort Sie erhalten möchten: eine Beschreibung, einen Überblick, eine schrittweise Erklärung …
Für Ihre Frage stehen Ihnen 200 Zeichen zur Verfügung – nutzen Sie diese! 

Der Umgang mit der KI bzw. Fox eröffnet uns neue Möglichkeiten, erfordert dabei aber ein Umdenken in der Bedienung der Suche. Bei klassischen Suchmaschinen geben wir oft ein oder zwei Stichwörter ein und hanteln uns dann mit weiteren Stichwörtern aus vielversprechenden Ergebnissen weiter. Für optimale Ergebnisse mit dem Fox ist das aber keine zielführende Strategie, sie führt oft zu unbefriedigenden Antworten.
 
Ein Beispiel
Sie möchten wissen, wie sich das Vorhandensein einer Standardkategorie im DMS während des papierlosen Buchens auswirkt. Dann genügt es nicht, Fox als Stichworte "Standardkategorie Buchen" hinzuwerfen, sondern stellen Sie Fox wirklich die gesamte Frage: "Wie wirkt sich das Vorhandensein einer Standardkategorie auf das Archivieren eines Dokumentes beim papierlosen Buchen aus?“ Probieren Sie es aus – Sie werden staunen! 

Sie finden den Fox rechts oben in jedem Fenster: 

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 Beantwortet BMD Fox auch rechtliche Fragestellungen?

Nein. Die Wissensbasis für BMD Fox ist hauptsächlich das BMD Hilfesystem und somit im Wesentlichen eine Softwarebeschreibung. Gesetzestexte oder KV-Texte zählen nicht zu seiner Wissensbasis und können aus diesem Grund für die Beantwortung von Fragestellungen nicht genutzt werden. Gleichermaßen sind NTCS-spezifische Parameterkonfigurationen nicht in der Hilfe zu finden und damit außerhalb der Wissensbasis von BMD Fox.

 Weiterführendes zu KI-Implementierungen

Weiterführende Informationen zu unseren KI-Implementierungen finden Sie unter:
  • Fox: Fensterhilfe zur Anwendung des Fox-Chatbots 

  • Fox-Chatbot – Grundlagen: Grundlagen und technische Voraussetzungen

  • RechtGPT im BMD Fox: RechtGPT antwortet DSGVO-konform auf Ihre rechtlichen Fragen mit Quellverweisen zu/r österreichischen, deutschen und europäischen Rechtsnormen und Judikatur. Dies liefert auch relevante Paragrafen, die man mit einer einfachen Stichwortsuche in Onlineverzeichnissen vielleicht nicht gefunden hätte.

  • Fox-Text ist eine künstliche Intelligenz, die Sie nach dessen Lizenzierung bei der Textverarbeitung (zusammenfassen, lektorieren, Text erstellen, Filter erstellen ...) unterstützt und an vielen Stellen in der NTCS eingebunden ist.

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