UebergeordnetesD.bmp Grundlegende Informationen zum Paket finden Sie unter Erste Schritte LOHN.

 Allgemeines

Ab dem Lohnjahr 2020 muss "im Monat der letzten Auszahlung eines laufenden Bezugs" ein sogenanntes Effektivsechstel oder auch Kontrollsechstel für die Rollung der Lohnsteuer Sonderzahlung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG berechnet werden. Diese Regelung wurde mit Gültigkeit 01.01.2021 geändert. Einige fachlich-rechtliche Detailfragen insbesondere in Bezug auf Austritte bzw. parallele Beschäftigungen wurden im Frühjahr 2021 in Zusammenarbeit mit Experten und den zuständigen Stellen geklärt und sind in dieser Dokumentation enthalten.

Im Kapitel Begriffserklärungen werden Begriffe wie Kontrollsechstel sowie Ausschlussgründe grundsätzlich erklärt.

Zur korrekten Ermittlung des Kontrollsechstels sind einige Felder im Programm "Dienstnehmer" von wesentlicher Bedeutung, die im gleichnamigen Kapitel detailliert erklärt werden. 

Die tatsächliche Abrechnung des Kontrollsechstels erfolgt auf Systemlohnarten, die in einem eigenen Kapitel erklärt werden.

Im Kapitel Manuelle Berechnung des Jahres- und Kontrollsechstels lesen Sie, mit welchen Systemlohnarten und Rechenwegen Sie das Kontrollsechstel nachvollziehen können.

Ein wesentliches Thema betrifft die Nachvollziehbarkeit der Lohnsteuer-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG, dem ein eigenes Hauptkapitel gewidmet ist. In nur fünf Schritten können Sie die Lohnsteuer-SZ-Rollung manuell nachvollziehen.

Rund um die Kontrollsechstel-Thematik und die Lohnsteuer-SZ-Rollung gilt es, viele Spezialfälle und Konstellationen zu beachten. Eine Auswahl finden Sie in Kapitel Spezialfälle.

Die Abrechnungskontrolle verfügt über einige Prüfungen in Bezug auf das Kontrollsechstel bzw. die Lohnsteuer-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG. Nutzen Sie die Abrechnungskontrolle, um mögliche Fehleingaben rasch zu finden. Dies erspart Zeit und Geld.

Einige häufig gestellte Fragen finden Sie im Kapitel FAQ zum Kontrollsechstel bzw. der Lohnsteuer-SZ-Rollung.

Diese Dokumentation enthält außerdem die jeweiligen Regelungen in Bezug auf das Kontrollsechstel zur Lohnsteuer-SZ-Rollung nach § 77 Abs. 4 lit. a EStG für alle Jahre. Einen Überblick über die bisherigen historischen Änderungen an der Regelung des Kontrollsechstels zur Lohnsteuer-SZ-Rollung nach § 77 Abs. 4 lit. a EStG finden Sie in einem separaten Kapitel, um auch die Berechnung in Vorjahren nachvollziehen zu können.

 Begriffserklärungen

 Kontrollsechstel

Das Kontrollsechstel muss im letzten Monat, in dem laufende Bezügen zur Auszahlung kommen, berechnet werden. In den meisten Fällen ist dies im Monat Dezember bzw. im Austrittsmonat. Es wird die Summe aller laufenden Bezüge des Kalenderjahres ermittelt und immer durch sechs dividiert. Das Ergebnis dieser Division ist das sogenannte Effektiv- oder Kontrollsechstel, welches für die Berechnung der Lohnsteuer-Sonderzahlung ausschlaggebend ist und zu einer Aufrollung der Lohnsteuer führen kann. 

Grundsätzlich ist ein Kontrollsechstel IMMER zu rechnen. Das ergibt sich aus § 77 Abs. 4 lit. a 1. und 2. Absatz.
  • Ergibt das Kontrollsechstel bei den gesetzlich aufgelisteten Ausschlussgründen einen Nachteil für den Dienstnehmer, so ist dieser Nachteil nicht zu versteuern.

  • Ergibt das Kontrollsechstel bei den gesetzlich aufgezählten Ausschlussgründen einen Vorteil für den Dienstnehmer (zugunsten des Dienstnehmers), so ist verpflichtend eine Aufrollung vorzunehmen.

 Ausschlussgründe

In nachfolgender Tabelle sind alle gesetzlichen Ausschlussgründe ab dem Jahr 2021 aufgelistet. Zusätzlich sind die Felder mit deren Ausprägungen ersichtlich, über die im Programm diese Ausschlussgründe erkannt werden. 

Ausschlussgrund laut Gesetz Auschlussgrund im Detail Wodurch wird der Auschlussgrund im Programm erkannt? 
Elternkarenz
Mutterschutz 
Feld Ruhendstatus mit Ausprägung "Mutterschutz"  
 
gesetzliche Karenz 
Feld Ruhendstatus mit Ausprägung "Karenz (gesetzlich)"
 
Väterkarenz 
Feld Ruhendstatus mit Ausprägung "Karenz (gesetzlich)"  
 
Papamonat 
Feld Ruhendstatus mit Ausprägung "Familienzeit/Papamonat"  
Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ohne gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber 
Krank ohne Entgelt, 1/2 Entgelt oder
1/4 Entgelt 
Es wurden "Kalendertage ohne Entgelt", "Kalendertage halbes Entgelt" oder "Kalendertage viertel Entgelt" in einem Monat des Kalenderjahres abgerechnet.  
Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143 a ASVG 
Rehabilitationskarenz 
Feld Ruhendstatus mit Ausprägung "Rehabilitationskarenz"  
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14 c AVRAG oder § 14 b AVRAG 
Pflegekarenz 
Feld Ruhendstatus mit Ausprägung "Pflegekarenz"  
 
Pflegeteilzeit
Feld Teilzeit-Vereinbarung mit Ausprägung "Pflegeteilzeit"  
Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14 a AVRAG oder § 14 b AVRAG 
Familienhospizkarenz 
Feld Ruhendstatus mit Ausprägung "Familienhospizkarenz"  
 
Familienhospizteilzeit 
Feld Teilzeit-Vereinbarung mit Ausprägung "Familienhospizteilzeit"  
Wiedereingliederungsteilzeit § 13 a AVRAG 
Wiedereingliederungsteilzeit 
Feld Teilzeit-Vereinbarung mit Ausprägung "Wiedereingleiderungsteilzeit"
Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6 a Zivildienstgesetz 1986 
Grundwehrdienst 
Feld Ruhendstatus  mit Ausprägung "Präsenzdienst"  
 
Zivildienst 
Feld Ruhendstatus mit Ausprägung "Zivildienst"  
Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG 
kontinuierliche Altersteilzeit 
Feld Teilzeit-Vereinbarung mit Ausprägung "Altersteilzeit kontinuierlich"  
 
geblockte Altersteilzeit – Einarbeitungsphase 
Feld Teilzeit-Vereinbarung mit Ausprägung "Altersteilzeit geblockt"  
 
geblockte Altersteilzeit – Freizeitphase 
Feld Teilzeit-Vereinbarung mit Ausprägung "Altersteilzeit geblockt-Freizeitphase"  
Teilpension gemäß § 27 a AlVG 
Teilpension (gültig bis 31.12.2023)
Feld Teilzeit-Vereinbarung mit Ausprägung "Teilpension (gültig bis 31.12.2023)"  
Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder bei einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird. 
Erstes Beschäftigungsende 
Feld Erstes Beschäftigungsende ist nicht belegt.  
Teilzeit gemäß Teilpensionsgesetz (APG)
Teilzeit gem. Teilpensionsgesetz (APG)
Feld Teilzeit-Vereinbarung mit Ausprägung "Teilzeit gem. Teilpensionsgesetz (APG)"

Achtung! 
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Zur korrekten Berechnung des Kontrollsechstels ist die Pflege und Wartung der Dienstverhältnisse der Dienstnehmer sowie die korrekte Abrechnung bei Bezug von Krankengeld (Krank ohne Entgelt, 1/2 Entgelt oder 1/4 Entgelt) und bei Austritten und etwaigen Wiedereintritten unerlässlich.

Verwenden Sie stets die zur Verfügung gestellten Funktionen zur Änderung eines Dienstverhältnisses wie z. B. Austritt, Aktiv → Ruhend, Ruhend → Ruhend, Ruhend → Aktiv, Wiedereintritt, Wochenmodell ändern usw.

Selbst bei Vorliegen eines gesetzlich aufgezählten Auschlussgrundes ist die Aufrollung verpflichtend vorzunehmen, wenn dadurch ein Vorteil für den Dienstnehmer (zugunsten des Dienstnehmers) entsteht.

 Zugunsten des Dienstnehmers

Im § 77 Abs. 4 lit. a Z 2 EStG ist definiert, was man unter dem Begriff "zugunsten des Dienstnehmers" versteht.

"(4a) Der Arbeitgeber hat bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge zu ermittlen (Kontrollsechstel).

2. Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitsgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollen nach § 67 Abs. 1 zu versteuern, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 besteuert worden sind."

Achtung! 
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Eine Steuergutschrift, d. h., wenn die Aufrollung zugunsten des Dienstnehmers erfolgt, ist unabhängig vom Vorliegen eines Auschlussgrundes umzusetzen. 

Beispiel 
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Bezüge § 67 (1,2): € 4.000,00
Bezüge innerhalb des Jahressechstels am Jahresende: € 3.000,00
Kontrollsechstel: € 3.600,00

Daraus folgt, dass eine Aufrollung zugunsten des Dienstnehmers erfolgen muss, da noch € 600 begünstigt versteuert werden können.

Vor der LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG:
Monat
Sonderzahlung J/6 Innerhalb des J/6 Überhang 
März 
2.000 1.300 1.300 700 
Juni 
1.500 
2.700 
1.400 
100 
November 
500 
3.000 
300 
200 

Nach der LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG:
Monat
Sonderzahlung J/6 Innerhalb des J/6 Überhang 
März 
2.000 3.6002.0000
Juni 
1.500 
3.600 
1.500 
0
November 
500 
3.600 
100
400

 Zulasten des Dienstnehmers

Die Formulierung "zulasten des Dienstnehmers" ist nicht im Gesetz definiert. Es handelt sich dabei um eine seitens BMD definierte Begrifflichkeit, die zum Ausdruck bringen soll, dass sich das Kontrollsechstel sowohl positiv als auch negativ für den Dienstnehmer erweisen kann.

Beispiel 
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Bezüge § 67 (1,2): € 20.000,00
Bezüge innerhalb des Jahressechstels am Jahresende: € 10.000,00
Es liegt kein Ausschlussgrund vor.
Kontrollsechstel: € 9.000,00

Daraus folgt, dass die Aufrollung zulasten des Dienstnehmers erfolgt.

Vor der LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG:
Monat
Sonderzahlung J/6 Innerhalb des J/6 Überhang 
März 
10.0004.0004.0006.000
Juni 
5.000
7.000 
3.000 
2.000
November 
5.000
10.000 
3.000
2000

Nach der LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG:
Monat
Sonderzahlung J/6 Innerhalb des J/6 Überhang 
März 
10.0009.0009.0001.000
Juni 
5.000
9.000 
0 
5.000
November 
5.000
9.000 
0
5.000

Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes würde es zu keiner nachteiligen Aufrollung wie in diesem Beispiel kommen.

 Felder im Programm "Dienstnehmer"

 Feld "LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a"

Über das Feld LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a können Sie im Programm "Dienstnehmer" am Reiter "Finanzamt" festlegen, ob und in welchem Monat die Berechnung des Kontrollsechstels und ggf. die Rollung der Lohnsteuer-Sonderzahlung nach § 77 Abs. 4 lit. a erfolgen soll. Es handelt sich um ein jährliches Personalstammfeld. Das bedeutet, das Feld kann in einzelnen Lohnjahren unterschiedliche eingestellt sein. Mit der Jahresumstellung wird der Feldwert im neuen Jahr stets auf die Standardausprägung "automatisch" gestellt. Das Feld kann es auch über die Bruttoerfassung → Funktion "Monatsstammdaten" → Reiter "Finanzamt" angezeigt und eingestellt werden.

In diesem Feld wird geregelt, in welchem Monat es zur LSt-Sonderzahlungsrollung gemäß § 77 (4) lit. a EStG kommen soll. Insbesondere bei einem ruhenden Dienstverhältnis kann der Monat der Jahressechstelrollung in diesem Feld beeinflusst werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

-: Diese Ausprägung wird in Jahren vor 2020 verwendet, als es die Regelung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG noch nicht gab, und reagiert wie die Ausprägung "Nein". 

Nein:
Es wird keine Ermittlung des Kontrollsechstels initiiert, die ggf. eine Lohnsteuer-Sonderzahlungsrollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG auslöst. Mit dieser Einstellung könnte eine Kontrollsechstelberechnung unterbunden werden.

im <Monat>: Fix in diesem Monat wird das Kontrollsechstel berechnet, was möglicherweise eine Lohnsteuer-Sonderzahlungsrollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG nach sich zieht. Bei Beginn einer Ruhendzeit wird das Kontrollsechstel nicht automatisch mit dem letzten Bezug davor gerechnet. Es würde wie üblich erst am Jahresende oder bei einem arbeitsrechtlichen Austritt berechnet werden. Wenn der Dienstnehmer jedoch im Dezember noch nicht wieder aus der Ruhendzeit retour ist, dann wird es nicht gerechnet. In derartigen Fällen muss der Anwender bei der Anlage des ruhenden Dienstverhältnisses jenen Monat festlegen, in dem das Kontrollsechstel gerechnet werden soll. Ist zu erwarten, dass der Dienstnehmer im aktuellen Kalenderjahr nicht mehr aus dem ruhenden Dienstverhältnis, welches keinen Ausschlussgrund bildet, zurückkehrt, dann sollte der letzte Monat vor dem ruhenden Dienstverhältnis gewählt werden.

automatisch: Beim 2. Austritt im Kalenderjahr oder im Dezember wird bei dieser Ausprägung das Kontrollsechstel ermittelt und ggf. die Lohnsteuer-Sonderzahlungsrollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG ausgelöst. (Im Jahr 2020 wurde bei jedem Austritt oder im Dezember bei dieser Ausprägung das Kontrollsechstel ermittelt.)

nur zugunsten des Mitarbeiters: Diese Ausprägung steht erst seit dem Lohnjahr 2021 zur Verfügung. Es gelten dieselben Ausführungen wie für die Ausprägung "automatisch" allerdings kommt es nur dann zu einer Lohnsteuer-Sonderzahlungsrollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG, wenn sie zugunsten des Dienstnehmers ist. Der Begriff "zugunsten des Mitarbeiters" ist in § 77 Abs. 4 lit. a Z 2 EStG definiert.

Natürlich werden jeweils die für das jeweilige Lohnjahr gültigen Ausschlussgründe beachtet.

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 Sonderfälle Bezug von Rehabilitations- und Krankengeld sowie Konzernwechsel

Im Falle eines Bezuges von Rehabilitationsgeld ohne Ruhendstatus "Rehablilitationskarenz" oder bei nicht voller Entgeltfortzahlung bei Krankheit ,sofern die Krankenverwaltung nicht mit dem Programm geführt wird, muss der Anwender selbstständig über die Berechnung des Kontrollsechstels im Feld LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a entscheiden. In diesen Fällen kann die Ausprägung "nur zugunsten des Mitarbeiter" genutzt werden.
 
Im Falle eines Konzernwechsels handelt es sich um jeweils eigene Beschäftigungen, die jeweils separat betrachtet werden müssen. Ob bei der zweiten Firma bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes bei der Beschäftigung bei der ersten Firma gerollt werden darf, ist nicht klar aus dem Gesetzestext ersichtlich. Diese Fälle sind manuell durch Einstellung des Feldes LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a zu regeln. Beim Wechsel innerhalb eines Konzerns (Ummeldung im Konzern) wird die Lohnsteuer-Sonderzahlung-Rollung nach § 77 Abs. 4 lit. a EStG nicht automatisiert vorgenommen. In diesen Fällen muss die Beurteilung des Falls vom Anwender selbst vorgenommen werden.

 Feld "Ruhendstatus"

Viele Ausschlussgründe werden anhand einer Ausprägung im Feld Ruhendstatus erkannt. Verwenden Sie immer die zur Bearbeitung von Dienstverhältnissen zur Verfügung gestellten Funktionen. Mit allen Programmfunktionen zur Anlage und Bearbeitung von Dienstverhältnissen werden aufeinander abgestimmte Automatismen ausgeführt, sodass Folgefehler (weil ein bestimmten Feld nicht gesetzt ist) vermieden werden können. Ausdrücklich genannt werden die Funktionen "Aktiv → Ruhend", "Ruhend → Ruhend" und "Ruhend → Aktiv" beim Wechsel in ein ruhendes oder von einem ruhenden Dienstverhältnis.

Auch wenn die Lohnverrechnung erst ab einem bestimmten Kalenderjahr mit NTCS LOHN geführt wird, sind ruhende Dienstverhältnisse zu erfassen. Beispielweise wird die Lohnverrechnung erst ab Jänner dieses Jahres mit NTCS LOHN durchgeführt. Davor wurde ein anderes Lohnverrechnungsprogramm verwendet. Ein Dienstnehmer ist vor 10 Jahren eingetreten und befindet sich derzeit in Karenz. In diesem Fall ist der Dienstnehmer mit seinem arbeitsrechtlichen Eintrittsdatum vor 10 Jahren anzulegen. Die Zeit der Karenz und gegebenenfalls weitere historische Ruhendzeiten seit dem Eintritt sind in eigenen Dienstverhältnissen zu erfassen. Dafür steht die Funktion "DV Nacherfassung" am Reiter "Dienstverhältnis" im Programm "Dienstnehmer" zur Verfügung. Kehrt der Dienstnehmer aus der Karenz zurück, wird der Auschlussgrund erkannt und berücksichtigt.

 Ruhendzeit aber kein Ausschlussgrund

Nicht alle Ruhendzeiten sind Ausschlussgründe (z. B. Bildungskarenz). Bei Beginn einer Ruhendzeit wird das Kontrollsechstel nicht automatisch mit dem letzten Bezug davor gerechnet. Es würde wie üblich erst am Jahresende oder bei einem arbeitsrechtlichen Austritt berechnet werden. Wenn der Dienstnehmer im Dezember noch nicht wieder aus der Ruhendzeit retour ist, dann wird das Kontrollsechstel im Dezember gerechnet.

In derartigen Fällen, kann der Anwender bei der Anlage des ruhenden Dienstverhältnisses alternativ auch jenen Monat festlegen, in dem das Kontrollsechstel (abweichende zum Dezember) gerechnet werden soll. Ist zu erwarten, dass der Dienstnehmer im aktuellen Kalenderjahr nicht mehr aus dem ruhenden Dienstverhältnis, welches keinen Ausschlussgrund bildet, zurückkehrt, dann kann aus Performancegründen der letzte Monat vor dem ruhenden Dienstverhältnis gewählt werden.

Beispiel 
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Bildungskarenz beginnt mit 01.09.

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 Feld "Teilzeit-Vereinbarung"

Einige Ausschlussgründe werden anhand einer Ausprägung im Feld Teilzeit-Vereinbarung erkannt. Verwenden Sie immer die zur Bearbeitung von Dienstverhältnissen zur Verfügung gestellten Funktionen. Mit allen Programmfunktionen zur Anlage und Bearbeitung von Dienstverhältnissen werden aufeinander abgestimmte Automatismen ausgeführt, sodass Folgefehler (weil ein bestimmten Feld nicht gesetzt ist) vermieden werden können. Ausdrücklich genannt wird die Funktion "Wochenmodell ändern" beim Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung.

Das Feld Teilzeit-Vereinbarung hatte bisher in der Lohnverrechnung keine Auswirkung und wurde in der Praxis oft nicht befüllt. Zumindest die oben angeführten und damit für das Kontrollsechstel relevanten Ausschlussgründe müssen ab dem Jahr 2021 jedenfalls hinterlegt werden und zwar auch bei bereits aktuell in derartigen Teilzeitvereinbarungen befindlichen Dienstnehmern. In den Funktionen "Wochenmodell ändern", "Ruhend → Aktiv", "Wiedereintritt" und "Änderung Tarifgruppe" kann das Feld Teilzeit-Vereinbarung direkt bei der Anlage bzw. Bearbeitung des neuen Dienstverhältnisses eingestellt werden. Das Feld "Teilzeit-Vereinbarung" kann am Reiter "Dienstverhältnisse" im Programm "Dienstnehmer" über die Feldauswahl → Weitere Felder → Dienstverhältnisse zur besseren Übersicht eingeblendet werden.

Auch wenn die Lohnverrechnung erst ab einem bestimmten Kalenderjahr mit NTCS LOHN geführt wird, sind Teilzeitvereinbarungen als Dienstverhältnisse zu erfassen. Beispielweise wird die Lohnverrechnung erst ab Jänner dieses Jahres mit NTCS LOHN durchgeführt. Davor wurde ein anderes Lohnverrechnungsprogramm verwendet. Ein Dienstnehmer ist vor 10 Jahren eingetreten und befindet sich derzeit in Pflegeteilzeit. In diesem Fall ist der Dienstnehmer mit seinem arbeitsrechtlichen Eintrittsdatum vor 10 Jahren anzulegen. Die Zeit der Teilzeitvereinbarung ist in eigenen Dienstverhältnissen zu erfassen. Dafür steht die Funktion "DV Nacherfassung" am Reiter "Dienstverhältnis" im Programm "Dienstnehmer" zur Verfügung. Kehrt der Dienstnehmer aus der Pflegeteilzeit zurück, wird der Auschlussgrund erkannt und berücksichtigt.

 Feld "Erstes Beschäftigungsende"

Beim ersten Austritt im Jahr ist laut oben genanntem Ausschlussgrund kein Kontrollsechstel anzuwenden. Damit das erste Beschäftigungsende erkannt wird, wurde das gleichnamige Feld geschaffen. Bei einem späteren Wiedereintritt im gleichen Kalenderjahr liegt bei nachfolgendem Austritt oder am Jahresende kein Ausschlussgrund mehr vor. Um diese Fälle zu erkennen und die Abrechnung dennoch laufzeitoptimal zu gestalten, wurde dieses Feld im Programm "Dienstnehmer" am Reiter "Finanzamt" eingeführt. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

Erstes Beschäftigungsende 
Mit diesem Feld wird das erste Beschäftigungsende gekennzeichnet, falls es eine erste Beschäftigung im Kalenderjahr gibt. Bei Vorliegen einer weiteren Beschäftigung muss die erste Beschäftigung im selben Kalenderjahr für das Kontrollsechstel zur Lohnsteuer-Sonderzahlung-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG berücksichtigt werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

-: Es gab bisher kein erstes Beschäftigungsende bzw. kommt diese Ausprägung in Lohnjahren vor 2021 zur Anwendung.

LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a nur zugunsten MA: Das Kontrollsechstel wird berechnet. Falls es zu einer Lohnsteuer-Sonderzahlung-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG zugunsten des Dienstnehmers kommt, wird gerollt.

LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a durchgeführt: Falls die Lohnsteuer-Sonderzahlung-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG bereits durchgeführt worden ist, dann wird diese Ausprägung gesetzt. Damit wird verhindert, dass die sehr rechen- und zeitintensive nochmalige Ermittlung unterbleibt.

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Hinweis 
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Ein Austritt am 31.12. gilt für diese Regelung als "Jahresende" und nicht als Austritt!

Wenn das "Ende Beschäftigung" bereits feststeht und das Austrittsdatum leer oder kleiner als dieses Datum ist, dann gilt der Monat des Beschäftigungsendes für die Lohnsteuer-Sonderzahlung-Rollung. Es handelt sich hier insbesondere um Kündigungen während Krankenstand. In diesen Fällen liegt das "Ende Beschäftigung"-Datum vor dem Austrittsdatum.

 Feld "Auszahlungen ohne Beschäftigung"

In bestimmten Ausnahmefällen müssen Auszahlungen ohne eine aufrechte Beschäftigung abgerechnet werden. Dies ist beispielsweise bei der Abrechnung von Nach- und Vergleichszahlungen oder bei Abfertigungen in Teilbeträgen der Fall. Natürlich müssen auch diese Dienstverhältnisse mit einem Austritt beendet werden, das heißt, auch in diesen Fällen wird die Funktion "Austritt" verwendet. Allerdings dürfen diese Austritte nicht als Ausschlussgrund für das Kontrollsechstel interpretiert werden.

Daher sind diese Dienstverhältnisse ab dem Jahr 2021 mit einem "Ja" im Feld "Auszahlungen ohne Beschäftigung" zu kennzeichnen. Das Feld kann direkt bei der Anlage eines derartigen Dienstverhältnisses mit der Funktion "Wiedereintritt" korrekt eingestellt werden.

Auszahlungen ohne Beschäftigung 
Mit diesem Feld sind jene Dienstverhältnisse zu kennzeichnen, die ausschließlich zur Auszahlung ohne eine Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Sinn angelegt worden sind. Beispielsweise handelt es sich dabei um die lohnsteuerliche Abrechnung und Auszahlung einer Nach- bzw. Vergleichszahlung im aktuellen Jahr, um die Auszahlung von Abfertigungen in Teilbeträgen, um die Auszahlung von Folgeprovisionen nach einem Austritt etc.

Dienstverhältnisse mit einem "Ja" in diesem Feld werden bei der Ermittlung des ersten Beschäftigungsendes im Kalenderjahr für das Kontrollsechstel zur Lohnsteuer-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG nur dann berücksichtigt, wenn es keine weitere Beschäftigung im Jahr gibt und die Lohnsteuer-SZ-Rollung zugunsten des Dienstnehmers erfolgt. Weitere Informationen entnehmen Sie den Dokument Kontrollsechstel - LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG.
  

 Feld "Parallele Besch-Nr"

Parallele Beschäftigungen müssen stets getrennt bewertet werden. Um parallele Beschäftigungen erkennen zu können, wurde das neue Feld "Parallele Besch-Nr"  am Reiter "DV" im Programm "Dienstnehmer" eingeführt. In diesem Feld wird ab nun bei Anlage eines neues parallelen Dienstverhältnisses (Programm "Dienstnehmer" → Funktion "Paralleles Dienstverhältnis anlegen") dessen Beschäftigungsnummer eingetragen. Bei der Hauptbeschäftigung ist das Feld "Parallele Besch-Nr" leer. Ist eine parallele Beschäftigung durch Belegung des Feldes "Parallele Besch-Nr" gegeben und steht das Feld "LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a" auf "automatisch", dann wird am Jahresende nur "zulasten" des Dienstnehmers gerollt und bei unterjährigem Austritt nur zugunsten des Dienstnehmers. Im Falle eines Wiedereintritts bei vorausgehender paralleler Beschäftigung und eines Austritts im selben Kalenderjahr werden die lohnsteuerrelevanten Vorbezüge der parallelen Beschäftigung außer Acht gelassen.

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Muss das Kontrollsechstel berechnet werden, müssen sämtliche Dienstverhältnisse im jeweiligen Kalenderjahr abgerufen und berechnet werden, sofern bei keinem Dienstverhältnis ein anderer oben genannter Ausschlussgrund vorliegt. Dies ist eine sehr rechen- und zeitintensive Aufgabe, weshalb davon auszugehen ist, dass die Abrechnung nun etwas länger dauern wird. 

 Vordienstbezüge

In folgenden Feldern werden Vordienstbezüge bei früheren Dienstgebern des Dienstnehmers bei Eintritten im aktuellen Kalenderjahr erfasst. Die Eingaben in diesen Feldern werden bei der LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG berücksichtigt.

Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein und legt ein L16 vor, ist in diesem Feld die BMGL für das Jahressechstel einzutragen.
 
BMGL Jahressechstel =
  Kennzahl 210
 
- Kennzahl 220
 
- Feld: Steuerfr. bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gem. § 67 Abs. 3 bis 8
 
- Feld: Tarif verst. Sonst. Bezüge (§ 67 2, 6, 10)
 
Im Feld J/6-Neuber. bei Aufroll. im Programm "Dienstnehmer" am Reiter "Finanzamt" kann festgelegt werden, ob und wann es zu einer Neuberechnung des Jahressechstels kommen soll.

Bei einer Übernahme eines Dienstverhältnisses laut AVRAG mit allen Rechten und Pflichten aus einer NTCS Lohnverrechnung ist wie folgt vorzugehen:
Tragen Sie in diesem Feld den gesamten Betrag, der ursprünglichen Firma, der Lohnart "8200 J/6- bzw. J/12-Basis monatlich" ein.
Dieser Betrag ist am Lohnkonto ersichtlich. Wenn der gesamte Betrag der Lohnart 8200 in diesem Feld eingetragen wird, wird dieser beim Kontrollsechstel und bei der Lohnsteuer-SZ-Rollung (§ 77 Abs. 4 lit. a EStG) für das ganze Kalenderjahr in der Ziel-Firma berücksichtigt. Somit werden die Bezüge für das Kontrollsechstel der ursprünglichen und der Ziel-Firma herangezogen. 

Achtung!
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Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.
VDZ § 67 Abs. 1,2 (220) Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein und legt ein L16 vor, ist in diesem Feld jener Betrag einzutragen, der am L16 unter der Kennzahl 220 angeführt wird. 

Achtung!
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Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.
Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein und legt ein L16 vor, ist in diesem Feld jener Betrag einzutragen, der am L16 unter der Kennzahl 210 angeführt wird.

Achtung!
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Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.
Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein, ist in diesem Feld jener Betrag einzutragen, der beim früheren Dienstgeber als "Beitragsgrundlage Sonderzahlung" angefallen ist. Vor dem Jahr 2019 konnte der Wert vom Beitragsgrundlagennachweis abgelesen werden. Ab 2019 muss stattdessen eine andere Auswertung herangezogen werden, wie beispielsweise das Lohnkonto. In einem NTCS Lohnkonto steht die Systemlohnart 8055 Bmg SV SZ zur Verfügung.

Achtung!
Achtung.png
Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.
Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein und legt ein L16 vor, ist in diesem Feld jener Betrag einzutragen, der am L16 unter der Kennzahl 225 angeführt wird.

Achtung!
Achtung.png
Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.

 Systemlohnarten

 Lohnarten für das Jahressechstel bzw. Jahreszwölftel

Die Systemlohnarten im Nummerbereich von 8200 bis 8213 werden zur Berechnung des Jahressechstels bzw. Jahreszwölfelts bzw des Kontrollsechstels benötigt.

LA-Nr.LohnartenbezeichnungErklärung
8200J/6- bzw. J/12-Basis monatlich monatliche Basis
8201
J/6-Basis UEL-Anteil
Jahressechstelbasis bei Urlaubsersatzleistung
8209
J/6 bzw. J/12 vor LSt SZ Rollung § 77 (4) lit a
Das Jahressechstel bzw. Jahreszwölftel vor der LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG wird nach der LSt-SZ-Rollung in dieser Lohnart ausgewiesen.
8210
J/6
Jenes Jahressechstel, mit dem die Abrechnung erfolgt ist. Das bedeutet, dass nach der LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG in dieser Lohnart der Betrag des Kontrollsechstels ausgewiesen wird.
8211
J/6 offen
offenes Jahressechstel
8212
J/12
Jenes Jahreszwölftel, mit dem die Abrechnung erfolgt ist. Das bedeutet, dass nach der LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG in dieser Lohnart der Betrag des Kontrollsechstels ausgewiesen wird.
8213
J/12 offen
offenes Jahreszwölftel

 Lohnarten für Bezüge § 67 (1, 2)

Um die Lohnsteuer-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG manuell nachzuvollziehen, müssen die Bezüge nach § 67 (1, 2) EStG ermittelt werden. Zu beachten ist, dass es sowohl für In- als auch für Auslandstätigkeit mehrere Lohnarten gibt, die es zu berücksichtigen gilt.

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 Lohnarten für Überhänge § 67 (1, 2)

Um die Lohnsteuer-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG manuell nachzuvollziehen, müssen die Überhänge nach § 67 (1, 2) EStG ermittelt werden. Zu beachten ist, dass es sowohl für In- als auch für Auslandstätigkeit mehrere Lohnarten gibt, die es zu berücksichtigen gilt.

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 Manuelle Berechnung des Jahres- und Kontrollsechstels

Anhand des folgenden Beispiels wird die manuelle Berechnung des Jahres- und Kontrollsechstels erklärt. 

LA-Nr.
Lohnartenbezeichnung 
Jän 
Feb 
Mär 
Apr 
Mai 
Jun 
Jul 
Aug 
Sep 
Okt 
Nov 
Dez 
Gesamt 
8200J/6- bzw. 1/12-Basis monatlich 2.590,50 2.590,50 2.590,50 1.813,35 1.838,41 4.000,00 4.000,00 4.000,00 4.000,00 4.000,00 4.000,00 2.000,00 37.423,26 
8201 J/6-Basis UEL-Anteil            6.796,526.796,52 

Es liegen keine Vordienstbezüge vor.
 

 Jahressechstel

Summe der Beträge der Lohnarten 8200 und 8201 bis zum jeweiligen Monat + Wert des Feldes "VDZ BMGL J/6" / die Anzahl der Monate * 2

Bei schwankenden Bezügen ist das Jahressechstel nicht in jedem Monat des Kalenderjahres gleich hoch.

Die Summe der Lohnarten 8200 und 8201 bis inklusive Monat Mai beträgt:
2.590,50 + 2.590,50 + 2.590,50 + 1.813,35 + 1.838,41 = 11.423,26

Jahressechstel für Monat 5 vor der LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG: 11.423,26 / 5 * 2 = 4.569,30

Bevor die LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG durchgeführt wird, wird dieser Wert in der Lohnart 8210 "J/6" im Monat 5 ausgewiesen. Nach der Aufrollung steht der Wert zur Nachvollziehbarkeit in der Lohnart 8209 "J/6 bzw. J/12 vor LSt SZ Rollung".

 Kontrollsechstel

Summe der Beträge der Lohnarten 8200 und 8201 des Kalenderjahres + Wert des Feldes "VDZ BMGL J/6" / 6

Auch bei schwankenden Bezügen ist das Kontrollsechstel in jedem Monat des Kalenderjahres gleich hoch.

Die Summe der Lohnarten 8200 und 8201 im betrachteten Kalenderjahr beträgt:
37.423,26 + 6.796,52 = 44.219,78

Kontrollsechstel: 44.219,78 / 6 = 7.369,96

Das Kontrollsechstel wird erst dann am Lohnkonto ausgewiesen, wenn die LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG durchgeführt worden ist und steht danach in der Lohnart 8210 "J/6".

Bei BUAK-Zugehörigkeit wird ein Kontrollzwölftel berechnet.

Summe der Beträge der Lohnarten 8200 und 8201 des Kalenderjahres + Wert des Feldes "VDZ BMGL J/6" / Anzahl der abgerechneten Kalendertage des Jahres * 30

Das Kontrollzwölftel wird erst dann am Lohnkonto ausgewiesen, wenn die LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG durchgeführt worden ist und steht danach in der Lohnart 8212 "J/12".

 Nachvollziehbarkeit der Lohnsteuer-SZ-Rollung

Die LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG kann am besten im Programm Abrechnungen ansehen nachvollzogen werden. Besonders empfohlen wird der Reiter "Abrechnung-Detail" und die Ausprägung "Gesamtes Jahr" der rechten Combobox.

Will man herausfinden, für welche Monate die LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG eine Auswirkung hatte, dann sollte nach Lohnarten mit der Bezeichnung "Überhang § 67 (1,2)" gefiltert werden. Beachten Sie, dass ggf. auch Systemlohnarten für Auslandstätigkeiten berücksichtigt werden müssen.

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In den Feldern "Monat" und "Aufrollmonat" kann nachvollzogen werden, von welchem Monat aus die Aufrollung in welches Vormonat erfolgt ist. Im oben gezeigten beispielhaften Bild kommt es durch die Lohnsteuer-SZ-Rollung zu einer Aufrollung vom Dezember in den November. Sämtliche Aufrollungen vom Monat Dezember in den relevanten Aufrollmonat werden angezeigt, wenn die Combobox oben rechts auf die Ausprägung "Aktueller Monat MIT Aufrollungen" eingestellt wird.

Alternativ kann natürlich auch das Programm Lohnkonten ansehen verwendet werden.

Folgende Grundsätze sollten beachtet werden:
  • Die Abrechnung wurde bereits durchgeführt. Somit besteht im letzten Monat bzw. im Dezember der Abrechnungsstatus L.

  • Alle Ist-Beträge werden zur manuellen Berechnung verwendet.

  • Es sind stets alle Dienstverhältnisse zu berücksichtigen. 

Um das Kontrollsechstel bzw. die Lohnsteuer-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG konkret nachzuvollziehen sind folgende Schritte notwendig:
  1. Berechnung des Kontrollsechstels wie im Kapitel Kontrollsechstel beschrieben.

  2. Ermittlung aller Bezüge, die nach § 67 (1, 2) EStG versteuert wurden. Das ist die Summe aller Systemlohnarten, deren Bezeichnung mit "Bezüge § 67 (1,2)" beginnt zuzüglich dem etwaig erfassten Betrag im Feld "VDZ § 67 Abs. 1,2 (220)". Sowohl In- als auch Auslandslohnarten sind zu berücksichtigen.

  3. Ermittlung des Überhangs bis zum Monat vor der Lohnsteuer-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG. Durch die Lohnsteuer-SZ-Rollung entsteht möglicherweise ein Überhang. Um die Werte vor der Rollung nachvollziehen zu können, muss dieser Wert ignoriert werden. Der Überhang kann aus der Summe aller Systemlohnarten, deren Bezeichnung mit "Überhang § 67 (1,2)" beginnt, ermittelt werden.

  4. Die Differenz aus den Ergebnissen von Schritt 2 und 3 sind die sonstigen Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 1 EStG mit einem festen Steuersatz versteuert wurden.

  5. Beantwortung der Frage, ob der Dienstnehmer durch die Rollung einen Vor- oder einen Nachteil hat.

    Wenn das Kontrollsechstel aus Schritt 1 kleiner als die mit festem Steuersatz versteuerten sonstigen Bezüge aus Schritt 4 ist, dann hat der Dienstnehmer einen Nachteil. Zur Rollung kommt es nur, wenn KEIN Ausschlussgrund vorliegt.

    Wenn das Kontrollsechstel aus Schritt 1 größer als die mit festem Steuersatz versteuerten sonstigen Bezüge aus Schritt 4 ist, dann hat der Dienstnehmer einen Vorteil. Unabhängig davon, ob ein Ausschlussgrund vorliegt oder nicht, kommt es verpflichtend zu einer Rollung.

 Spezialfälle

 Abrechnung mit Berücksichtigung der Einschleifregelung bzw. Freigrenze

Ist bei Auszahlung der Sonderzahlung die Einschleifregelung bzw. Freigrenze angewandt worden, hat die Neuberechnung ebenfalls unter Berücksichtigung der Einschleifregelung bzw. Freigrenze zu erfolgen.

Als die sonstigen Bezüge unterjährig abgerechnet wurden, war das damalige Jahressechstel unter der Freigrenze.

Die Lohnsteuer-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG wird zwar durchgeführt. Die Freigrenze wird weiterhin berücksichtigt, da sie in die ursprüngliche Berechnung einbezogen worden ist. Die Lohnsteuer gemäß § 67 (1,2) bleibt damit fiktiv (Systemlohnart 9456 "fiktive LSt § 67 (1,2)") und wird nicht abgeführt.

 Abrechnung ohne Berücksichtigung der Freigrenze

Ist § 77 Abs. 4 EStG 1988 bei Abrechnung der Sonderzahlung nicht angewendet worde bzw. sind Einschleifregelung bzw. Freigrenze wegen des höheren (regulären) Jahressechstels nicht zum Tragen gekommen, vermittelt das Kontrollsechstel jedenfalls nicht die Einschleifregelung bzw. Freigrenze. In diesem Fall erfolgt die Berücksichtigung der Einschleifregelung (bzw. Freigrenze) erst aufgrund der im Lohnzettel in der KZ 220 angeführten Beträge im Rahmen der Veranlagung (§ 41 Abs. 4 EStG 1988).

Als die sonstigen Bezüge unterjährig abgerechnet wurden, war das damalige Jahressechstel über der der Freigrenze. Danach liegt das Jahressechstel unter der Freigrenze. Dies hat keine Auswirkung auf die Kontrollsechstelberechnung.

Falls das Kontrollsechstel geringer als die mit festem Steuersatz versteuerten sonstigen Bezüge ist und kein Ausschlussgrund vorliegt, kommt es zu einer Lohnsteuer-SZ-Rollung zulasten des Dienstnehmers. Die Aufrollung findet im Monat der letzen Auszahlung eines sonstigen Bezuges statt.

 Austritt und Wiedereintritt im selben Jahr

Kommt es nach Beendigung des Dienstverhältnisses im selben Kalenderjahr zu einem Wiedereintritt bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, ist mit der Auszahlung des letzten laufenden Bezuges nach Wiedereintritt das Kontrollsechstel zu ermitteln und sind die sonstigen Bezüge allenfalls nach § 77 Abs. 4 lit. a EStG aufzurollen. Bei einem Wiedereintritt in einem in- oder ausländischen Konzernunternehmen wird daher dieses den vorangegangenen Arbeitgeber entsprechend verständigen müssen, damit eine Aufrollung durchgeführt werden kann.

Falls das Kontrollsechstel kleiner ist als die mit festem Steuersatz versteuerten sonstigen Bezüge und kein anderer Ausschlussgrund vorliegt, kommt es zu einer Lohnsteuer-SZ-Rollung.

Bei Wiedereintritten im Konzern (Firmengruppe) beachten Sie die Ausführungen im Kapitel Sonderfälle Bezug von Rehabilitations- und Krankengeld sowie Konzernwechsel.

 Dienstnehmer mit Wiedereintritt und Vorbezüge

Grundsätzlich trifft die Verpflichtung zur Nachversteuerung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a Z 1 lit. j EStG 1988 das Unternehmen, bei welchem das Dienstverhältnis beendet worden ist. Dies bedingt eine Verständigung innerhalb des Konzerns über das neu begründete Dienstverhältnis beim Konzernunternehmen. Dieses hat unter den Voraussetzungen des § 77 Abs. 4 lit. a EStG 1988 gesondert zu beurteilen, ob es bei der Auszahlung des letzten laufenden Bezuges zu einer Aufrollung kommen muss oder nicht, weil eventuell nachfolgend ein Ausschlussgrund (z. B. Elternkarenz) vorliegt. Dies hat aber keine Auswirkung auf die Verpflichtungen des Vorarbeitgebers im Konzern. Die Vorlage eines Jahreslohnzettels in Bezug auf die Vorbezüge bleibt unbenommen.

Werden die laufenden Bezüge des Vorarbeitgebers beim nachfolgenden Arbeitgeber für das Jahressechstel berücksichtigt, sind diese auch beim Kontrollsechstel heranzuziehen. Insgesamt sind sonstige Bezüge (vorheriger und nunmehriger Arbeitgeber) jedoch höchstens im Ausmaß des auf Basis der gesamten laufenden Bezüge ermittelten Kontrollsechstels begünstigt. Der nunmehrige Arbeitgeber hat bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges das Kontrollsechstel unter Berücksichtigung der Vorbezüge zu ermitteln und gegebenenfalls eine Aufrollung nach § 77 Abs. 4 lit. a Z 1 oder Z 2 EStG 1988 vorzunehmen. 

Der nachfolgende Arbeitgeber erfasst in diesen Fällen die Vordienstbezüge im Programm "Dienstnehmer".

Bei Wiedereintritten im Konzern (Firmengruppe) beachten Sie die Ausführungen im Kapitel Sonderfälle Bezug von Rehabilitations- und Krankengeld sowie Konzernwechsel.

 Wiedereintritt und Ausschlussgrund

Tritt während des Kalenderjahres mindestens ein Ausschlussgrund ein, ist im selben Kalenderjahr unabhängig von der zeitlichen Lagerung mehrerer Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber keine Nachversteuerung durchzuführen. 

Beispielsweise ist eine Dienstnehmerin bis März und danach ab Juni bei derselben Firma beschäftigt. Der Austritt wurde im März abgerechnet und der Wiedereintritt im Juni durchgeführt. Am Jahresende geht die Dienstnehmerin in Mutterschutz. Der Ausschlussgrund gilt für beide Dienstverhältnisse bei der Firma.

Tritt ein Ausschlussgrund während des Kalenderjahres bei Dienstverhältnissen zu unterschiedlichen Firmen eines Konzerns (einer Firmengruppe) ein, gilt der Ausschlussgrund nur bei jenem Dienstverhältnis, bei welchem dieser eingetreten ist.

Beispielweise ist eine Dienstnehmerin bis März bei der Firma A und danach ab Juni bei der Firma B des Konzerns beschäftigt. Der Austritt wurde im März abgerechnet und der Wiedereintritt im Konzern im Juni durchgeführt. Am Jahresende geht die Dienstnehmerin in Mutterschutz. Der Ausschlussgrund gilt für die Dienstverhältnisse der Firma B, nicht jedoch der Firma A.

Falls das Kontrollsechstel größer ist als die mit festem Steuersatz versteuerten sonstigen Bezüge, dann erfolgt die Rollung zugunsten des Dienstnehmers unabhängig, ob ein Ausschlussgrund vorliegt oder nicht. Das heißt, auch in diesem Fall wird das Kontrollsechstel berechnet und es kommt unter Umständen zu einer Rollung.

 Wochenmodelländerung bzw. Arbeitszeitreduktion

Wird die Arbeitszeit reduziert, dann ist in vielen Fällen das Kontrollsechstel geringer als die mit festem Steuersatz versteuerten sonstigen Bezüge. Liegt kein Ausschlussgrund vor, kommt es zu einer Lohnsteuer-SZ-Rollung.

Achten Sie bei Wochenmodelländerungen und insbesondere bei Arbeitszeitreduktionen darauf, dass der dahinterliegende Grund für die Änderung bestmöglich erfasst wird. Wird die Arbeitszeit aufgrund einer Altersteilzeit reduziert oder handelt es sich um eine Pflegeteilzeit, dann liegen Ausschlussgründe vor. In diesen Fällen ist auch bei einer Änderung des Wochenmodells per Monatsersten ein neues Dienstverhältnis anzulegen und das Feld "Teilzeit-Vereinbarung" korrekt zu befüllen.

 Fallweise Beschäftigte

Auch bei fallweise Beschäftigten kann es zu einer Lohnsteuer-SZ- Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG kommen. Fallweise Beschäftigte sind meistens mehrmals im Kalenderjahr jeweils für einzelen Tage beschäftigt. Das heißt, dass der Ausschussgrund "Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder bei einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird." nicht zutrifft. Theoretisch könnten anderen Ausschlussgründe eintreten.

 Jahreszwölftel bei BUAK-Dienstnehmer

Bei BUAK zugehörigen Dienstnehmern liegt kein Jahressechstel (J/6), sondern ein Jahreszwölftel (J/12) vor.

Ist die Lohnsteuer-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG bereits durchgeführt, kann das alte Jahreszwölftel in der Lohnart 8209 "J/6 bzw. J/12 vor LSt SZ Rollung §77 (4) lit a" angesehen werden. Nach der Lohnsteuer-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG steht das Kontrollzwölftel in der Lohnart 8212 "J/12".

Wechselt ein Dienstnehmer in einem Kalenderjahr ins BUAK-System oder aus dem BUAK-System, dann kommt es zur komplexen Konstellation, dass sowohl mit einem Jahressechstel als auch mit einem Jahreszwölftel gerechnet werden muss.

Mit dem Wechsel ins BUAK-System (beispielsweise Einbeziehung von Spenglerbetrieben ins BUAG im Jahr 2024) rechntet das Programm in der Abrechnung mit einem Jahreszwölftel. Es ist daher davon auszugehen, dass für die Weihnachtsremuneration ein Überhang entsteht. Im Dezember wird mit einem Kontrollsechstel gerechnet, da in diesem Kalenderjahr ein Sechstel gefunden worden ist.

Wenn BUAK-Zugehörigkeit im Monat der Lohnsteuer-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG gegeben ist und im aktuellen Jahr die Summe der Lohnart 8209 "J/6" einen Betrag größer als 0 aufweist, dann wird bei der Rollung ein Sechstel berechnet. Somit kommt es zu keiner Schlechterstellung des Dienstnehmers

In der Netto-Vorschau wird im Monat der Lohnsteuer-SZ-Rollung zwar der Wortlaut J/12 angezeigt, aber der Betrag ist jener des Sechstels.

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Der Überhang bei der Weihnachtsremuneration wird dadurch verhindert und es kommt zu einer Lohnsteuer-SZ-Rollung. Diese Rollung könnte nur dann verhindert werden, wenn die BUAK-Zugehörigkeit des Dienstnehmers erst ab einem neuen Kalenderjahr gilt.

Verlässt ein vormals BUAK-zugehöriger Dienstnehmer das BUAK-System, dann wird am Jahresanfang mit einem Jahreszwöftel und zum Jahresende mit einem Jahressechstel gerechnet. Auch in diesen Fällen wird ein Kontrollsechstel berechnet.

 Abrechnungskontrolle

In der Abrechnungskontrolle sind einige Prüfungen in Bezug auf das Kontrollsechstel bzw. die Lohnsteuer-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG implementiert, um den Anwender bestmöglich zu unterstützen. Es wird daher dringend empfohlen, die Abrechnungskontrolle durchzuführen bzw. die angezeigten Sachverhalte zu prüfen bzw. zu korrigieren.

Die Prüfungen der Abrechnungskontrolle werden über die folgenden Programmpunkte durchgeführt bzw. deren Meldungen angezeigt:
  • Programm Abrechnungskontrollen drucken

  • Programm Abrechnungen ansehen → Reiter "Abrechnungskontrolle"

  • Programm Abrechnungsmonitor: Ein Mausklick auf die Felder "Info - Abrechnungskontrolle" bzw. "Warnungen - Abrechnungskontrolle" bzw. "Fehler - Abrechnungskontrolle" öffnet das Fenster Abrechnungsmonitorkontrolle, in dem die konkreten Meldungen angezeigt werden.
Sämtliche Prüfungen und Meldungen der Abrechnungskontrolle werden in der Dokumentation Prüfungen der Abrechnungskontrolle und Fehlerbehebung übersichtlich und detailliert beschrieben.

 FAQ zum Kontrollsechstel bzw. zur Lohnsteuer-SZ-Rollung

 Ist das Kontrollsechstel berechnet bzw. die Lohnsteuer-SZ-Rollung durchgeführt worden?

Ja, sofern die Lohnart 8209 "J/6 bzw. J/12 vor LSt SZ Rollung § 77 (4) lit a" am Lohnkonto vorhanden ist.

 Wann bzw. in welchen Fällen wird das Kontrollsechstel berechnet?

Immer!

Falls das Kontrollsechstel kleiner ist als die mit festem Steuersatz versteuerten sonstigen Bezüge, entsteht ein Nachteil für den Dienstnehmer. Nur in diesem Fall wird geprüft, ob ein Auschlussgrund vorliegt. Liegt einer vor, wird die Aufrollung nicht durchgeführt. Liegt keiner vor, wird die Aufrollung durchgeführt.

Falls das Kontrollsechstel größer ist als die mit festem Steuersatz versteuerten sonstigen Bezüge, entsteht ein Vorteil für den Dienstnehmer. Unabhängig, ob ein Ausschlussgrund vorliegt oder nicht, ist die Aufrollung immer verpflichtend durchzuführen.

 Muss das Kontrollsechstel am Lohnkonto ausgewiesen werden?

Ja, die Ergebnisse der Aufrollung müssen am Lohnkonto ersichtlich sein.

Ist die Lohnsteuer-SZ-Rollung bereits durchgeführt worden, steht das Kontrollsechstel in der Lohnart 8210 "J/6" (bzw. 8212 "J/12", falls ein Kontrollzwölftel berechnet wird).

 In welchem Monat erfolgt die Nachversteuerung?

Sind sonstige Bezüge auf Grund der Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG nachzuversteuern, ist hinsichtlich der Nachversteuerung mit der zuletzt gewährten Sonderzahlung zu beginnen.

 Kann man die Nachversteuerung im Monat Dezember vornehmen, obwohl keine Sonderzahlung in diesem Monat ausbezahlt worden ist?

Nein. Es muss eine Korrektur des jeweiligen Monats erfolgen, in dem der sonstige Bezug gewährt worden ist.
 

 Gibt es beim Kontrollsechstel eine Freigrenze wie beim Jahressechstel?

Nein.
 

 Kann das Kontrollsechstel auch vor Dezember berechnet und die Lohnsteuer-SZ-Rollung durchgeführt werden?

Ja, das dies über über das Feld LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a einstellbar.

 Ein Austritt erfolgt genau am 31.12. Was gilt in diesem Fall für die Lohnsteuer-SZ-Rollung?

Es kommt auf das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses und nicht auf die Verlängerung der Pflichtversicherung an. Nachdem es bei Beendigung mit Ablauf des 31.12. keinen Tag der Nichtbeschäftigung im Kalenderjahr mehr gibt, ist das Kontrollsechstel zu ermitteln und gegebenenfalls eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG durchzuführen.

 Ein Wiedereintritt steht beim ersten Austritt bereits fest. Kann das Kontrollsechstel bei Beendigung der ersten Beschäftigung berechnet und die Lohnsteuer-SZ-Rollung durchgeführt werden?

Ja. Der Austrittsmonat kann im Feld LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a hinterlegt werden. Nach dem Wiedereintritt ist das Feld am neuen Dienstverhältnis wieder auf die Ausprägung "automatisch" zu ändern.

 Was ist bei einem Wiedereintritt im Konzern zu beachten?

Eine Verständigung über den Wiedereintritt innerhalb des Konzerns ist erforderlich. Die Firma, bei der das Arbeitsverhältnis beendet wurde, ist für die Aufrollung verantwortlich.

Die Vorlage eines Jahreslohnzettels ist nicht verpflichtend. Wenn ein Jahreslohnzettel bei der neuen Firma vorgelegt wird, müssen die Bezüge in die Kontrollsechstelberechnung einbezogen werden. Die Vorbezüge sind im Programm "Dienstnehmer" in den folgenden Feldern zu hinterlegen.

Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein und legt ein L16 vor, ist in diesem Feld die BMGL für das Jahressechstel einzutragen.
 
BMGL Jahressechstel =
  Kennzahl 210
 
- Kennzahl 220
 
- Feld: Steuerfr. bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gem. § 67 Abs. 3 bis 8
 
- Feld: Tarif verst. Sonst. Bezüge (§ 67 2, 6, 10)
 
Im Feld J/6-Neuber. bei Aufroll. im Programm "Dienstnehmer" am Reiter "Finanzamt" kann festgelegt werden, ob und wann es zu einer Neuberechnung des Jahressechstels kommen soll.

Bei einer Übernahme eines Dienstverhältnisses laut AVRAG mit allen Rechten und Pflichten aus einer NTCS Lohnverrechnung ist wie folgt vorzugehen:
Tragen Sie in diesem Feld den gesamten Betrag, der ursprünglichen Firma, der Lohnart "8200 J/6- bzw. J/12-Basis monatlich" ein.
Dieser Betrag ist am Lohnkonto ersichtlich. Wenn der gesamte Betrag der Lohnart 8200 in diesem Feld eingetragen wird, wird dieser beim Kontrollsechstel und bei der Lohnsteuer-SZ-Rollung (§ 77 Abs. 4 lit. a EStG) für das ganze Kalenderjahr in der Ziel-Firma berücksichtigt. Somit werden die Bezüge für das Kontrollsechstel der ursprünglichen und der Ziel-Firma herangezogen. 

Achtung!
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Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.
VDZ § 67 Abs. 1,2 (220) Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein und legt ein L16 vor, ist in diesem Feld jener Betrag einzutragen, der am L16 unter der Kennzahl 220 angeführt wird. 

Achtung!
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Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.
Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein und legt ein L16 vor, ist in diesem Feld jener Betrag einzutragen, der am L16 unter der Kennzahl 210 angeführt wird.

Achtung!
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Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.
Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein, ist in diesem Feld jener Betrag einzutragen, der beim früheren Dienstgeber als "Beitragsgrundlage Sonderzahlung" angefallen ist. Vor dem Jahr 2019 konnte der Wert vom Beitragsgrundlagennachweis abgelesen werden. Ab 2019 muss stattdessen eine andere Auswertung herangezogen werden, wie beispielsweise das Lohnkonto. In einem NTCS Lohnkonto steht die Systemlohnart 8055 Bmg SV SZ zur Verfügung.

Achtung!
Achtung.png
Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.
Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein und legt ein L16 vor, ist in diesem Feld jener Betrag einzutragen, der am L16 unter der Kennzahl 225 angeführt wird.

Achtung!
Achtung.png
Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.

 Historische Änderungen an der Regelung

Wie bereits eingangs erwähnt, wurde das Kontrollsechstels erstmals für das Kalenderjahr 2020 gesetzlich geregelt. Per 1.1.2021 wurde diese Regelung massiv verändert.

 Ab dem Jahr 2021

Es wurden die im Kapitel Ausschlussgründe genannten Ausschlussgrunde aufgenommen. Bei deren Vorliegen unterbleibt die Berechnung des Kontrollsechstels. Es kann zu einer Steuergutschrift für den Dienstnehmer kommen. Das ist dann der Fall, wenn während des Jahres ein Jahressechstelüberhang entstanden ist und im weiteren Verlauf das Jahressechstel ansteigt. 

Für fachliche und rechtliche Detailfragen wurde vom Bundesministerium für Finanzen der Fragen-Antwort-Katalog für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2021 zur Verfügung gestellt.  

 Jahr 2020

Im Jahr 2020 war die gesetzliche Regelung in Bezug auf das Kontrollsechstel und die Rollung der Lohnsteuer-Sonderzahlung nach § 77 Abs. 4 lit. a EStG eine andere. Im damaligen Lohnjahr konnte es zu Nachforderungen von bereits zuvor mit dem begünstigten Steuertarif besteuerten Sonderzahlungen kommen. Eine Aufrollung durfte damals nur vorgenommen werden, wenn es zu einer Lohnsteuer-Nachforderung gekommen ist, nicht jedoch, wenn durch die Neuberechnung eine Steuergutschrift entstanden wäre.

In den Neuerungen der Jahresupdatebeilage 2020​​ wurden die damaligen Programmneuerungen und Automatismen in Bezug auf die LST-SZ-Rollung § 77 Abs. 4 lit. a EStG erklärt. Der Fragen-Antworten-Katalog (gültig bis 31.12.2020) des Bundesministeriums für Finanzen kann Ihnen mit Sicherheit viele fachliche bzw. rechtliche Fragen zum Thema Kontrollsechstel beantworten.

Auch im Jahr 2020 galten Ausschlussgründe, bei denen das Kontrollsechstel nicht zur Anwendung kam. Mitarbeiter, die im Kalenderjahr 2020 Mutterschutz, gesetzliche Elternkarenz (auch Väterkarenz) oder Papamonat in Anspruch genommen hatten, waren von dieser Regelung ausgenommen. Diese Ausschlussgründe wurden über das Feld Ruhendstatus erkannt.

Hinweis 
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Bei Dienstnehmern, die im Jahr 2020 in Kurzarbeit waren, kam es zu einer J/6-Erhöhung um 15 % bei COVID-19-Kurzarbeit.

Bitte beachten Sie diese gesetzliche Regelung beim Nachvollziehen des Jahressechstels.

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