Zum einen werden persönliche Daten des Dienstnehmers auf der Drittschuldnererklärung angeführt. Zum anderen stammen sie aus den Daten der jeweiligen Pfändung (z. B. Art der Forderung, Höhe der Forderung etc.) bzw. aus Daten weiterer erfasster Pfändungen (z. B. Informationen unter dem Punkt "andere Gläubiger").
Ja. Über LOHN → Stammdaten → Einstellungen → LOHN Parameter → Pfändungen kann definiert werden, mit welcher Ausprägung die Felder der Drittschuldnererklärung bei Anlage einer neuen Pfändung vorgeschlagen werden sollen. Es wird empfohlen, jene Einstellungen zu treffen, die am häufigsten vorkommen. In konkreten Einzelfällen kann der vorgeschlagenen Feldwert natürlich manuell übersteuert werden.
Eine Verständigung vom Bezugsende wird nur dann erstellt, wenn der Dienstnehmer ausgetreten ist. Erfassen Sie den Austritt mit der gleichnamigen Funktion im Programm
Dienstnehmer oder
Bruttoerfassung.
Nur für jene Gläubiger bzw. Pfändungen werden Nichtberücksichtigungen des Zahlungsverbots erstellt, bei denen die Restschuld kleiner als die Tilgungsrate des laufenden Monats ist. Durch die Tilgung des aktuellen Monats ist die Pfändung also noch nicht vollends erledigt.
- Kontrollieren Sie sicherheitshalber die Abrechnung. Möglicherweise ist vergessen worden, eine Lohnart abzurechnen.
- Kontrollieren Sie die Daten der Pfändung (Gesamtschuld, Restschuld, Zinsen etc.)
Nur jene Gläubiger bzw. Pfändungen stehen auf der Restschuld-Kontrollliste, bei denen die Restschuld kleiner als die Tilgungsrate des laufenden Monats ist. Durch die Tilgung des aktuellen Monats ist die Pfändung also noch nicht vollends erledigt.
- Kontrollieren Sie sicherheitshalber die Abrechnung. Möglicherweise ist vergessen worden, eine Lohnart abzurechnen.
- Kontrollieren Sie die Daten der Pfändung (Gesamtschuld, Restschuld, Zinsen etc.)
In der NTCS wurde das Programm "LV150B - Pfändungs-Bererchnungsjournal" nicht umgesetzt. Alternativ kann man entweder in der Pfändungsverwaltung innerhalb der Bruttoerfassung oder aber im Programmpunkt "Abrechnungen ansehen" die Berechnung des Programmes ansehen, ausdrucken oder exportieren.
Der Einstieg erfolgt in der Bruttoerfassung über den Button "Pfändung", über Funktionen → Pfändung oder über das Icon mit dem Paragrafenzeichen im Fensterbereich "Jahreswerte" direkt über der Anzeige der Kalendertage. Es öffnet sich ein Fenster mit drei Reitern:
- Pfändungen: Hier können neue Pfändungen und Unterhaltsforderungen angelegt werden und Sie sehen alle pfändungsrelevanten Informationen.
- Dienstnehmer: Hier werden die für die Berechnung des pfändbaren Betrages notwendigen Dienstnehmerstammdaten erfasst.
- Pfändbarer Betrag: Auf diesem Reiter können Sie die detaillierte Berechnung der pfändbaren Beträge Schritt für Schritt nachvollziehen. Über die Comboboxen auf der rechten Seite können Sie zwischen unterschiedlichen Darstellungsvarianten wählen, z. B. "Gesamtes Jahr", wodurch je Monat eine eigene Zeile mit den entsprechenden Beträgen erzeugt wird.
Mit einem rechten Mausklick können Sie unter Extras → Bildschirmliste drucken einen Ausdruck starten.
Ebenfalls über die rechte Maustaste unter Extras → Exportieren können Sie einen Export im Format .xlsx abspeichern.
Auf dieselbe Weise funktioniert das im Programm "Abrechnungen ansehen". Hinterlegen Sie den entsprechenden Monat, die Firma sowie den Dienstnehmers auf dem Reiter "Pfändbarer Betrag". Mit einem rechten Mausklick können Sie unter "Extras" wieder entweder eine Bildschirmliste drucken oder die Ansicht exportieren.
Die Auswertung in beiden Programmen kann jeweils für einen bestimmten Dienstnehmer durchgeführt werden, nicht aber für die gesamte Firma.
Verfügen Sie über die Lizenz "Pfändung" , dann wird der pfändbare Betrag automatisch berechnet und kann nicht übersteuert werden.
In der Praxis werden diese bei der Erstellung der jeweiligen Pfändung angelegt. Einmal angelegt stehen die Daten unter CRM
→ Stammdaten
→ Personen
→ Diverse Personen zur Verfügung.
Bei Bestehen einer Firmengruppe ist es sinnvoll, diese diversen Personen auf der Hauptfirma anzulegen, da diese dann auch auf jeder DV-Firma zur Verfügung stehen.
Erfassen Sie bei der Pfändung auf dem Reiter "Forderungswerte" im Feld "Gesamtschuld" die Höhe der ursprünglichen Gesamtschuld. Im Feld "Tilgung manuell" geben Sie den bereits getilgten Betrag ein. Daraus errechnet sich dann die korrekte Restschuld. Das Programm erkennt, dass es sich um eine Folgepfändung handelt und berechnet 1 % Pfändungsspesen.
Gemäß § 299 EO (Wiedereintrittsregelung) leben Pfändungen bei Wiedereintritten innerhalb von 12 Monaten wieder auf. Dies gilt jedoch nicht für Verpfändungen oder Abtretungen.
Bei einem
Wiedereintritt werden Pfändungen auf das neue Dienstverhältnis übernommen. Dabei werden Verpfändungen und Abtretungen mit dem
Pfändungsstatus "erloschen" übernommen, da für Verpfändungen und Abtretungen die Wiedereintrittsregelung nicht gilt. Unterhaltsforderungen oder sonstige Forderungen (normale Pfändungen) werden mit dem
Pfändungsstatus "rechnen" übernommen, sofern der Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten stattfindet.
Erfolgt der
Wiedereintritt erst nach 12 Monaten, werden ebenso die Pfändungen vom vorhergehenden Dienstverhältnis übernommen. Allerdings wird der
Pfändungsstatus "erloschen" unabhängig von der Art der Forderung gesetzt.
Immer wieder gibt es die Anforderung, dass pfändbare Beträge aus Vormonaten korrigiert werden sollen.
Stellt sich beispielsweise im Nachhinein heraus, dass eine abgezogene Pfändung schon eingestellt ist, müssen bei Bedarf die Pfändungsbeträge korrigiert werden.
Da Pfändungen nicht gerollt werden können, können Sie mit "positiven Akontolohnarten" arbeiten. Als Kopiervorlage kann beispielsweise die Lohnart 7000 "Akonto" herangezogen werden. Empfohlen wird, die Bezeichnung anzupassen, ebenso wie das Feld
Vorzeichenveränderung auf "Ja (immer positiv)" umzustellen. Alle anderen Einstellungen können von der Kopiervorlage übernommen werden. Diese neu angelegte Lohnart ist in der aktuellen monatlichen Abrechnung mit dem gewünschten Betrag zu erfassen, wodurch eine Auszahlung stattfindet.
Achtung! | Im Falle der Verwendung einer positiven Akontolohnart empfiehlt es sich, dies vorab mit einer externen rechtlichen Stelle abzuklären. |
Wenn im aktuellen Monat eine aktive Pfändung besteht und ein pfändbarer Betrag ermittelt werden kann, ist es eleganter, anstatt der "positiven Akontolohnart" einen
Erhöhungs-/Herabsetzungsbetrag aufzurollen. Hier wird nicht die Pfändungslohnart aufgerollt, sondern die Veränderung der Pfändung im Vormonat wird bei der Pfändung im aktuellen Abrechnungsmonat berücksichtigt.
Hinweis | Die Rollung ist nur maximal in der Höhe des pfändbaren Betrages des aktuellen Abrechnungsmonats möglich. Ist die Rollung höher, muss sie auf mehrere Monate aufgeteilt werden. Wenn der Gläubiger des aktuellen Monats nicht derselbe Gläubiger wie des Vormonats ist, muss eventuell bei der Überweisung manuell eingegriffen werden.
|
Beispiel | Im Vormonat wurden 300,00 € zuviel gepfändet. In den Monatsstammdaten auf dem Reiter "Pfändung" wird ein Erhöhungs-/Herabsetzungsbetrag (positiver Wert = Erhöhung des Existenzminimums) für den Vormonat erfasst.
Der Einstieg kann in der Bruttoerfassung über "Funktionen" → "Monatsstammdaten" oder die dafür vorgesehene Schaltfläche "Monatsstammdaten" oder die Tastenkombination "Strg+M" erfolgen.
Mit der Funktion "Aufrollung Monatsfeld" kann auf dem Feld Erhöhungs-/Herabsetzungsbetrag der zuviel gepfändete Betrag mit einem positiven Wert in den Vormonat eingegeben werden. In unserem Beispiel wurden im Vormonat 300,00 € zuviel gepfändet.
In der Pfändungsverwaltung ist der korrigierte Betrag im aktuellen Abrechnungsmonat in der Spalte "Aufr-Sonst.F." ausgewiesen
Der in der Pfändung berücksichtigte Betrag reduziert sich somit von 993,19 € um 300,00 € auf 693,19 €.
|