UebergeordnetesD.bmp Grundlegende Informationen zur UVA finden Sie unter Umsatzsteuervoranmeldung.
 
 
Mit diesem Menüpunkt kann der Ausdruck der Werbeabgabe gestartet werden.
 
Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Es muss also eine Werbeleistung vorliegen, diese muss im Inland erbracht werden und sie muss entgeltlich sein.

Folgende Leistungen fallen unter Werbeleistungen:
  • Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
  • Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
  • Die Duldung der Benutzung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
Die Werbeabgabe muss vom leistenden Unternehmer selbst berechnet werden und ist am 15. des zweitfolgenden Monats direkt an das Finanzamt abzuführen (wie UVA).
Die Überweisung sollte (vor allem in den ersten Monaten) mit einem getrennten Zahlschein und dem Abgabenkürzel WA als Werbeabgabe deklariert, erfolgen. Vereine und Verbände müssen dafür eine eigene Steuernummer beantragen.
 
Einstellungen Kontenstamm Erlöskonten und Skontokonten
Auf allen Erlöskonten und Skontokonten, von denen Werbeabgaben berechnet werden sollen, muss am Kontenstamm das Werbeabgabe-Kz auf "JA" gesetzt werden. Zusätzlich kann auf den Erlöskonten und den Skontokonten ein eigenes Skontoverbuchungskennzeichen angelegt und hinterlegt werden. Für diese Skontoverbuchungskennzeichen können dann im Punkt Steuerkonten eigene Skontokonten hinterlegt werden, auf denen der Skonto verbucht werden soll.
 
Berechnung Werbeabgabe
 
Die Berechnung der Werbeabgabe erfolgt im FIBU-Modul über UVA/Meldungen → Werbeabgabe.
 
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Beispiel für Berechnung:

Die Werbeabgabe beträgt 5 % vom vereinbarten Entgelt.

Berechnung:  Saldo vom Erlöskonto/105*5

Beachten Sie, dass die Bemessung in der Werbeabgabenberechnung bereits um die 5 % Werbeabgabe berichtigt ist und somit die Bemessung für die USt von der Bemessung für die Werbeabgabe abweicht!

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Wurde die Werbeabgabe unterjährig einbezahlt, wird die Jahres-Bagatellgrenze jedoch nicht erreicht, wird bei der Jahresberechnung der Werbeabgabe dieser Betrag als Gutschrift ausgewiesen. Somit kann der bereits bezahlte Betrag wieder rückgefordert werden.

 
Hinweis 
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Die Werbeabgabe wird nicht automatisch in die Beilage zur Umsatzsteuererklärung (U31) gestellt, sondern muss mit dem Kürzel "WA" händisch gemeldet werden!  

Näheres zu diesem Thema finden Sie unter Steuerberechnung und Steuerausdrucke Punkt Ausdruck Werbeabage.