Kurzarbeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche oder kollektivvertraglich festgelegte Normalarbeitszeit oder die vertraglich vereinbarte Teilzeit bestimmter Arbeitnehmer aus betriebswirtschaftlichen Gründen vorübergehend herabsetzt.
Achtung! | Die endgültige Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit ist im Dokument COVID-19-Kurzarbeit detailliert beschrieben.
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Während des Bezuges von Kurzarbeitsunterstützung richtet sich die Höhe der Beiträge (ohne Rücksicht auf Zufälligkeiten) nach der letzten Beitragsgrundlage VOR Beginn der Kurzarbeit (§ 32 Abs.3 AMFG).
Von dieser letzten Beitragsgrundlage sind die SV-Beiträge zu AV, KV, UV, PV, KU (Arbeiterkammerumlage bzw. Landarbeiterkammerumlage), WF, IE und NB zu entrichten. Die BV ist vom SV-pflichtigen Entgelt vor der Kurzarbeit zu entrichten.
Der vom AMS an den DG für den DN ausbezahlte Betrag für Kurzarbeitsunterstützung beinhaltet bereits den Sonderzahlungsanteil, wird jedoch gesamt als SV laufender Bezug behandelt. Es erfolgt also keine Aufteilung in "Laufenden Bezug" und "Sonderzahlungsbezug" genauso wie beim Krankenentgeltbezug von der Krankenkasse.
Nur vom tatsächlichen Entgelt (der in dieser Zeit erzielte Arbeitsverdienst zuzüglich Kurzarbeitsunterstützung) ist der SW (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) zu leisten.
In der Kurzarbeitsvereinbarung muss geregelt werden, ob der Dienstgeber oder der Dienstnehmer den Sozialversicherungsbeitrag für die Differenz zwischen der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit und dem während der Kurzarbeit errechneten Bruttobetrag trägt. Ist vereinbart worden, dass der Dienstgeber die SV-Beiträge für den Differenzbetrag trägt, muss die Lohnart 5820 verwendet werden. Fehlt eine diesbezügliche Regelung, erfolgt die Aufteilung der SV-Beiträge zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber und die Lohnart 5810 ist zu verwenden. Nachfolgend finden Sie jeweils ein Beispiel.
Die Kurzarbeitsunterstützung (Betrag, der an den DN ausbezahlt wird) fällt nicht unter die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 5 EStG und unterliegt daher sowohl der Lohnsteuer als auch dem DB und DZ.
Von der Kommunalsteuer ist dieser Kurzarbeitsunterstützungsbetrag gemäß § 32 Abs. 4 AMFG ausdrücklich befreit.
Für die Dienstgeberabgabe (DGA) U-Bahn-Steuer sind keine Besonderheiten wegen der Kurzarbeit zu beachten.
Die Lohnart 5800 "Kurzarbeit Auszahlung lfd" ist Kommunalsteuer befreit, aber ansonsten identisch zu den Lohnarten Gehalt, Monatslohn etc.
Die Lohnart 5810 "Kurzarbeit Diff. SV lfd" hat besondere Einstellungen hinsichtlich der SV-Pflichtigkeit. Sie wird nicht ausbezahlt (Pflichtigkeit Brutto = Nein) und wird nicht verbucht.
Beachten Sie, dass die Sachbezug
20%-Regel möglicherweise zur Anwendung kommt.
Kontrollieren Sie die Pflichtigkeit Pfändung. Diese Lohnart sollte die Ausprägung "Laufender Bezug" eingestellt haben.
Die Lohnart 5820 "Kurzarbeit Diff. SV lfd DG" wird ebenso weder verbucht noch ausbezahlt (Pflichtigkeit Brutto = Nein) und hat wie die Lohnart 5810 eine besondere SV-Pflichtigkeit. Unterschied zwischen den Lohnarten 5810 und 5820 ist nur, dass bei 5810 der Dienstnehmer und Dienstgeber jeweils ihre SV-Beiträge zahlen, während bei 5820 der Dienstgeber die SV-Beiträge der Differenzlohnart übernimmt. Ob die Lohnart 5810 oder 5820 zu verwenden ist, muss vor der Kurzarbeit vereinbart werden.
Beachten Sie, dass durch die Übernahme der SV-DN-Anteile durch den Dienstgeber für den Mitarbeiter ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis entsteht und deshalb die DB/DZ/KommSt/Jahressechstelbemessungsgrundlagen erhöht werden müssen.
Beachten Sie, dass die Sachbezug
20%-Regel möglicherweise zur Anwendung kommt.
Kontrollieren Sie die Pflichtigkeit Pfändung. Diese Lohnart sollte die Ausprägung "Laufender Bezug" eingestellt haben.
Die Lohnart 5830 ist von den Pflichtigkeiten genauso eingestellt wie eine Grundbezugslohnart (Gehalt, Monatslohn ...). Es handelt sich um eine Betragslohnart, die kein Grundbezug ist und eine eigene Fixwertposition hat. Die Lohnart ist immer negativ und weder einem Schnitttopf noch einer Lohnartengruppe zugeordnet. Die Lohnart muss wie die normale Grundbezugslohnart (Gehalt, Monatslohn ...) verbucht werden.
Diese Lohnart dient dazu, den üblichen Grundbezug auf den tatsächlichen Arbeitsverdienst zu reduzieren.


Hinweis | Wir empfehlen, die Anlage einer Lohnart 5830 "Kurzarbeit Reduktion" wie in dieser Dokumentation, damit der alte Fixwert vor der Kurzarbeit bestehen bleiben kann. Beachten Sie, dass für Urlaubentgelt, Sonderzahlungen, Rückstellungen, Urlaubsersatzleistungen und vermutlich noch einige Anwendungsfälle mehr, von dem Entgelt vor der Kurzarbeit ausgegangen werden muss. Würden Sie einfach den Fixwert der Grundbezugslohnart überschreiben, dann würden diese Berechnungen nicht mehr auf den Wert vor der Kurzarbeit zugreifen können oder die Berechnungen für Sonderzahlungen etc. müssten vor deren Verwendung wieder auf die neue Situation angepasst werden. |
Achtung! | Bei Ende der Kurzarbeit vergessen Sie nicht, den Fixwert der Lohnart 5830 "Kurzarbeit Reduktion" zu löschen und stellen Sie sicher, dass diese Lohnart nach Ende der Kurzarbeit nicht mehr abgerechnet wird. |
Hinweis | Beachten Sie, dass die Lohnart 5830 "Kurzarbeit Reduktion" natürlich nicht zu verwenden ist, wenn z. B. der Stundenlohn mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden angeliefert wird. Beispiel 1: Der Mitarbeiter würde in einem Monat ohne Kurzarbeit 170 Stunden arbeiten. Aufgrund der Kurzarbeit hat er allerings nur 100 Stunden gearbeitet. Auf der Lohnart Stundenlohn werden nur 100 Stunden erfasst. Die Lohnart 5830 "Kurzarbeit Reduktion" darf nicht verwendet werden. Beispiel 2: Man rechnet zwar die Lohnart Stundenlohn ab, aber die Menge der Lohnart entspricht nicht den geleisteten Arbeitsstunden, sondern stammt aus dem Monatsteiler. Da sich der Monatsteiler nicht verändert, wird die Lohnart beispielsweise mit der Menge 173 erzeugt. Hier muss die Lohnart 5830 "Kurzarbeit Reduktion" verwendet werden. |
Arbeiter mit einem Bruttolohn im letzten Monat vor Beginn der Kurzarbeitsunterstützung von € 1.500,00.
Normalarbeitszeit: 40 Stunden
Verkürzung der Arbeitszeit um einen Arbeitstag (8 Stunden). Das heißt, der Arbeiter leistet nun 32 Stunden.
Der Dienstnehmer erhält:
Tatsächlicher Arbeitsverdienst: 1.200,00 KommSt-BMGL (1200 = 1500 / 40 * 32)
Kurzarbeitsunterstützung: 195,02 kommunalsteuerfrei! (Wert lt. AMS)
Grundlage für SW: 1395,02 LST-, DB- und DZ-BMGL!
SV-Beiträge zur AV, KV, PV, IE, KU, WF und NB sowie der BV-Beitrag sind von den ursprünglichen € 1.500,00 zu leisten.
Im NTCS Lohn muss mit vier Lohnarten abgerechnet werden:
- Das/der "normale" Gehalt, Lohn usw. (im Beispiel: € 1.500,00)
- Die Kurzarbeit Reduktion (im Beispiel LA 5830 mit € -300,00), um den tatsächlichen Arbeitsverdienst zu erreichen
- Der Betrag der Kurzarbeitsunterstützung, der an den Dienstnehmer ausbezahlt wird (5800 "Kurzarbeit Auszahlung lfd", im Beispiel: € 195,02)
- Die Differenz auf das ursprüngliche Entgelt (5810 "Kurzarbeit Diff. SV lfd", im Beispiel: € 104,98)
Der tatsächliche Arbeitsverdienst zuzüglich des an den DN auszuzahlenden Kurzarbeitsunterstützungsbetrages ist somit das neue Gesamtbrutto (volle Beitragspflicht in der SV).
Der Differenzbetrag zwischen dem Bruttolohn im letzten Monat vor der Kurzarbeitsunterstützung und dem neuen Gesamtbrutto ist mit der Lohnart 5810 "Kurzarbeit Diff. SV lfd" abzurechnen.
In unserem Beispiel werden € 1.500,00 auf dem "normalen" Monatslohn abgerechnet, € -300,00 auf der Lohnart 5830 "Kurzarbeit Reduktion", € 195,02 auf der Lohnart 5800 "Kurzarbeit Auszahlung lfd" und € 104,98 auf der Lohnart 5810 "Kurzarbeit Diff. SV lfd".
Die einzelnen Abrechnungswerte können bequem über die Funktion "Netto-Vorschau" angesehen und nachvollzogen werden.
Brutto = Summe der Lohnarten 1200, 5830 und 5800
SV Beitrag laufend (DN): 1.500 * 15,12 % (ALV-Staffelung beachten!) = 226,80
Die Lohnnebenkosten des Dienstgebers in Höhe von € 447,11 errechnen sich wie folgt:
SV lfd DG im engeren Sinn: 1.500 * 20,53 % = 307,95
IE: 1.500 * 0,20 % = 3,00
WF: 1.500 * 0,50 % = 7,50
SV lfd DG gesamt inkl. Umlagen: 318,45
BV: 1.500 * 1,53 % = 22,95
DB: 1.395,02 * 3,90 % = 54,41
DZ: 1.395,02 * 0,38 % = 5,30
KommSt: 1.200 * 3,00 % = 36,00
DGA (U-Bahn): 5 Wochen im Abrechnungsmonat à 2,00 € --> 10,00 €
Summe der LNK: € 447,11
Arbeiter mit einem Bruttolohn im letzten Monat vor Beginn der Kurzarbeitsunterstützung von € 1.500,00.
Normalarbeitszeit: 40 Stunden
Verkürzung der Arbeitszeit um einen Arbeitstag (8 Stunden). Das heißt, der Arbeiter leistet nun 32 Stunden.
Der Dienstnehmer erhält:
Tatsächlicher Arbeitsverdienst: 1.200,00 KommSt-BMGL (1200 = 1500 / 40 * 32)
Kurzarbeitsunterstützung: 195,02 kommunalsteuerfrei! (Wert lt. AMS)
Grundlage für SW: 1395,02 LST-, DB- und DZ-BMGL!
SV-Beiträge zur AV, KV, PV, IE, KU, WF und NB sowie der BV-Beitrag sind von den ursprünglichen € 1.500,00 zu leisten.
Im NTCS Lohn muss mit vier Lohnarten abgerechnet werden:
- Das/der "normale" Gehalt, Lohn usw. (im Beispiel: € 1.500,00)
- Die Kurzarbeit Reduktion (im Beispiel LA 5830 mit € -300,00), um den tatsächlichen Arbeitsverdienst zu erreichen
- Der Betrag der Kurzarbeitsunterstützung, der an den Dienstnehmer ausbezahlt wird (5800 "Kurzarbeit Auszahlung lfd", im Beispiel: € 195,02)
- Die Differenz auf das ursprüngliche Entgelt (5820 "Kurzarbeit Diff. SV lfd DG", im Beispiel: € 104,98)
Der tatsächliche Arbeitsverdienst zuzüglich des an den DN auszuzahlenden Kurzarbeitsunterstützungsbetrages ist somit das neue Gesamtbrutto (volle Beitragspflicht in der SV).
Der Differenzbetrag zwischen dem Bruttolohn im letzten Monat vor der Kurzarbeitsunterstützung und dem neuen Gesamtbrutto ist mit der Lohnart 5820 "Kurzarbeit Diff. SV lfd DG" abzurechnen.
In unserem Beispiel werden € 1.500,00 auf dem "normalen" Monatslohn abgerechnet, € -300,00 auf der Lohnart 5830 "Kurzarbeit Reduktion", € 195,02 auf der Lohnart 5800 "Kurzarbeit Auszahlung lfd" und € 104,98 auf der Lohnart 5820 "Kurzarbeit Diff. SV lfd DG".
Die einzelnen Abrechnungswerte können bequem über die Funktion "Netto-Vorschau" angesehen und nachvollzogen werden.
Brutto = Summe der Lohnarten 1200, 5830 und 5800
SV Beitrag laufend (DN): 1.395,02 * 15,12 % (ALV-Staffelung beachten!) = 210,93
Die Lohnnebenkosten des Dienstgebers in Höhe von € 466,13 errechnen sich wie folgt:
SV lfd DG im engeren Sinn: 1.500 * 20,53 % = 307,95
IE: 1.500 * 0,20 % = 3,00
WF: 1.500 * 0,50 % = 7,50
SV lfd DG gesamt inkl. Umlagen: 318,45
SV lfd DG übernimmt DN Anteil: 104,98 * 18,12 % (ohne ALV-Staffelung!) = 19,02
SV ldf DG: 337,47
BV: 1.500 * 1,53 % = 22,95
DB: (1.395,02 + 19,02) * 3,90 % = 1.414,04 * 3,90 % = 55,15
DZ: (1.395,02 + 19,02) * 0,38 % = 1.414,04 * 0,38 % = 5,37
KommSt: (1.200 + 19,02) * 3,00 % = 1.219,02 * 3,00 % = 36,57
DGA (U-Bahn): 5 Wochen im Abrechnungsmonat à 2,00 € --> 10,00 €
Summe der LNK: € 467,51
Achtung! | Kurzarbeit und AV-Reduktion (ALV-Reduktion, ALV-Staffelung) Laut DM-ORG darf die AV-Minderung bei Kurzarbeit nur das tatsächliche Entgelt betreffen. Insofern besteht eine Analogie zur Altersteilzeit. Im Folgenden ist der relevante Auszug aus dem DM-ORG abgebildet. |
Achtung! | Bei der Ausstelllung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Beantragung eines Wochengeldes nach dem MSchG sind die Zeiten der Kurzarbeit nicht zu berücksichtigen. Jede A+E-Wochengeld muss bei Kurzarbeit manuell bearbeitet werden. |
Achtung! | Sind in einem Monat - zum einen Zeiten ohne Kurzarbeit und ohne Schlechtwetterbeitrag und
- zum anderen Zeiten mit Kurzarbeit und mit Schlechtwetterbeitrag
abzurechnen, dann muss ein technischer Wechsel erfolgen. Das heißt, in diesen Fällen muss die Abrechnung in jeweils eigenen Dienstverhältnissen erfolgen, damit die mBGM korrekt erstellt wird. |