Dieses Dokument behandelt die 6 Phasen der COVID-19-Kurzarbeit.
Hinweis | In diesem Kapitel werden einige bemerkenswerte Kapitel der "Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)" (Stand 16.06.2020, in weiterer Folge kurz Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe genannt) und der Dokumentation "Leitfaden Personalverrechnung (inkl. Musterbeispiele)" (Stand 15.06.2020, in weiterer Folge kurz Leitfaden Personalverrechnung genannt) auszugsweise dargestellt und teilweise mit Auslegungen und Hilfestellungen seitens BMD ergänzt. Vereinzelt wurden auch andere Quellen zitiert. Alle Zitate sind kursiv dargestellt und die Quellen sind angegeben. Im Kapitel 12 Quellenverzeichnis finden Sie eine umfangreiche Quellensammlung mit Links.
Alle Anmerkungen seitens BMD stehen im gesamten Kapitel 1 Allgemeines in Hinweisen wie diesem. Sie sind eingerückt und mit dem Bild einer Verkehrsschranke (  )versehen.
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"Die Einführung und Förderung von Kurzarbeit ist ein geeignetes Instrument zur Unterstützung von Unternehmen, die sich aufgrund von externen Umständen in unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden." (Quelle: Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe)
"Bei der Kurzarbeit kommt es durch Sozialpartnervereinbarung und in weiterer Folge durch Betriebsvereinbarungen oder – dort, wo kein Betriebsrat zuständig ist - durch innerbetriebliche Vereinbarungen zur Reduktion der Normalarbeitszeit, ohne dass dadurch Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse entstehen." (Quelle: Leitfaden Personalverrechnung)
Die gesetzliche Grundlage bietet § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG).
"Arbeitsmarktpolitisches Ziel des Einsatzes von Kurzarbeitsbeihilfen ist die Vermeidung von Arbeitslosigkeit infolge vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten und damit die weitgehende Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes." (Quelle: Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe)
"Der bzw. die Arbeitnehmer/in muss zwar Einbußen beim Entgelt hinnehmen, hat aber für die Dauer der Kurzarbeit und für eine bestimmte Zeit danach (in der Regel für die Dauer eines Monats nach dem Ende der Kurzarbeit = Behaltezeit) ein aufrechtes Arbeitsverhältnis und darüber hinaus während der Kurzarbeit eine Pflichtversicherung, die auf Basis der Beitragsgrundlage vor der Kurzarbeit (also ohne Leistungseinbußen) fortbesteht.
Der bzw. die Arbeitgeber/in hat den Vorteil, mit vertrautem Personal – wenn auch zeitlich reduziert – weiterarbeiten zu können und hat im Regelfall nach überstandener Krise nicht unbedingt von Haus aus die Sorge, nach neuem Personal suchen zu müssen." (Quelle: Leitfaden Personalverrechnung)
"Förderbar sind alle Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit Ausnahme von
a) politischen Parteien
b) Bund, Bundesländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
Sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts sind nicht förderbar, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Ziffer 72 Gewerbeordnung) ausüben, sind im Rahmen der COVID-19-KUA förderbar." (Quelle: Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe)
"Insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, sind nicht förderbar." (Quelle: BMAFJ, "FAQ: Kurzarbeit", Frage: Ist Kurzarbeit für alle Unternehmen möglich?, Stand: 12.06.2020)
Hinweis | Informieren Sie sich im Zweifelsfall beim AMS bzw. der WKO, ob Ihr Unternehmen zum Kreis der "Förderbaren Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber" zählt.
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"Förderbar sind alle arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind.
Lehrlinge sind dann förderbar, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind." (Quelle: Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe)
Hinweis | Darunter fallen auch leitende Angestellte und ASVG-versicherte Geschäftsführer. |
Hinweis
| Ausgenommen sind jedoch:
- geringfügig Beschäftigte
- GSVG-versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer
- nicht ASVG-versicherte Vorstände
- Beamte
- Einpersonenunternehmer
- "Freie Dienstnehmer sind förderbar, wenn eine monatliche Normalarbeitszeit dargestellt werden kann." (Quelle: BMAFJ, "FAQ: Kurzarbeit", Frage: Welche Dienstnehmer kommen für Kurzarbeit in Frage?, Stand: 12.06.2020)
Beachten Sie bei der Berücksichtigung freier Dienstnehmer in der COVID-19-Kurzarbeit die Praxisanalyse im ARS-Foreneintrag "Ihr heutiges Kurzarbeits-Update vom 2.4.2020".
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"Die gesetzliche Anforderung der Verständigung des AMS sowie die Beratung durch das AMS gemäß § 37b Abs 1 Z 2 AMSG im Vorfeld der Begehrensstellung wird durch die Vorlage einer „Corona“-Sozialpartnervereinbarung erfüllt.
Eine Information im Vorfeld ist durch das AMS für die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber bereitzustellen. So sind die Unternehmen zu informieren, dass Alturlaubsansprüche sowie Zeitguthaben tunlichst abzubauen sind. Alturlaube und Zeitguthaben können auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden." (Quelle: Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe)
"Voraussetzung für die Beihilfengewährung ist, dass die für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates eine „Corona“-Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit im betroffenen Unternehmen abschließen (im Folgenden kurz: Sozialpartnervereinbarung)." (Quelle: Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe)
Hinweis | Auf der Webseite der WKO (Wirtschaftskammer) sind zwei Worddokumente für Sozialpartnervereinbarungen jeweils für Betriebsvereinbarung und Einzelvereinbarungen zur Verfügung gestellt. (WKO: Corona-Kurzarbeit ab 1.6.2020) Beachten Sie, dass die "Sozialpartnervereinbarung Betriebsvereinbarung" von Unternehmen mit Betriebsrat verwendet werden muss und die "Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung" von Unternehmen ohne Betriebsrat.
Obwohl es Einzelvereinbarung heißt, ist diese Vereinbarung nicht für jeden einzelnen Mitarbeiter separat auszufüllen, jedoch von jedem Kurzarbeiter zu unterzeichnen.
Beachten Sie insbesondere bei Kurzarbeitsverlängerung, dass seitens der zuständigen Stellen im Zeitablauf bereits mehrere Formularversionen zur Sozialpartnervereinbarung veröffentlicht wurden. Verwenden Sie die jeweils aktuellste Fassung.
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"Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern das Mindestnettoentgelt gemäß der Staffelung in Punkt 6.6. zu gewähren." (Quelle: Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe)
Hinweis | Der Prozentsatz, mit dem das Mindest-Brutto während Kurzarbeit ermittelt wird, ist vom den Bezügen SV lfd vor Kurzarbeit abhängig. Es ist das Entgelt (§ 49 ASVG) des letzten vollentlohnten Monats/der letzten vollentlohnten vier Wochen vor Einführung der Kurzarbeit heranzuziehen. Liegt kein regelmäßiges Entgelt vor (z. B. bei Schichtbetrieb), ist der Durchschnitt der letzten drei Monate bzw. der letzten 13 Wochen heranzuziehen. Das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit wird in der gleichnamigen Lohnart 7620 und das Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit in der gleichnamen Lohnart 7621 abgebildet.
Geben Sie auf der Lohnart 7620 "Bruttoentgelt vor Kurzarbeit" den Betrag ein, den Sie für den Mitarbeiter für den Kurzarbeitsantrag ermittelt haben. Das entspricht dem Brutto gem. § 49 ASVG inkl. SV-pflichtiger Sachbezüge.
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"Festlegung des Ausmaßes des Arbeitszeitausfalles, welcher im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht unter zehn Prozent und nicht über neunzig Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit betragen darf." (Quelle: Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe)
Hinweis | Sofern Sie die NTCS Zeiterfassung nutzen, sollten Sie für die Kurzarbeit eine eigene Buchungsart im Paket ZEIT anlegen und idealerweise auch eine (Zeit-)Bezugsart. Dies ist Voraussetzung dafür, dass Sie jederzeit Auswertungen über die auf Kurzarbeit gebuchten Stunden oder das prozentuelle Verhätnis zur Normalarbeitszeit erstellen können.
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Bei der Kurzarbeitsunterstützung "handelt es sich um eine spezielle Art von „Lohnausgleich“ (vergleichbar wie bei einer Altersteilzeit oder einer erweiterten Altersteilzeit/Teilpension). Zwar wird die Normalarbeitszeit reduziert, aber der bzw. die Dienstgeber/in bezahlt nicht nur das Entgelt für die geleistete Arbeitszeit bzw. für die Entgeltfortzahlungszeiträume (wie z. B. Entgeltfortzahlung durch Krankheit oder Arbeitsunfall, Pflegefreistellung etc.), sondern auch einen Betrag, der als teilweise Verdienstentgangsentschädigung für die durch die Kurzarbeit ausfallende Arbeitszeit gedacht ist. Das AMSG sieht hierzu vor, dass diese „Entschädigung“ (die man Kurzarbeitsunterstützung nennt) mindestens in anteiliger Arbeitslosengeldhöhe für die ausfallenden Stunden zu gewähren ist (§ 37b Abs. 2 AMSG). Für die Covid-19-Kurzarbeit (Phasen 1 und 2) wurde via Sozialpartnervereinbarung eine besondere Form der Kurzarbeitsunterstützung vereinbart, nämlich eine sogenannte „Nettoersatzrate“. Dazu wurde in § 37b Abs. 6 AMSG eine Klarstellung aufgenommen, der zufolge die vom AMSG geforderte Mindesthöhe der Kurzarbeitsunterstützung auch dann als erfüllt gilt, wenn der Arbeitgeber die Entgeltgarantie gemäß der in der Richtlinie festgelegten Nettoersatzrate erfüllt. In diesem Punkt unterscheidet sich die Covid-19-Kurzarbeit massiv von den früheren Arten einer Kurzarbeit." (Quelle: Leitfaden Personalverrechnung)
Hinweis | Die Kurzarbeitsunterstützung muss in der COVID-19-Kurzarbeit-Abrechnung mit speziellen Lohnarten berücksichtigt werden.Hier den Hinweis erfassen. |
Hinweis | Prinzipiell können das maßgebliche Bruttoentgelt für Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsunterstützung von einander abweichen, da sie ursprünglich getrennt von einander definiert worden sind.
Allerdings kam es laut einer Information vom 27.03.2020 (Quelle:ARS-Forum, Beitrag: Ihr Kurzarbeits-Update: neue Sozialpartner(betriebs)vereinbarungen mit Stand 27.03.2020 sind ONLINE, Stand 27.03.2020) zu einer Angleichung. Für die Kurzarbeitsunterstützung ist somit das SV-pflichtige laufende Entgelt nach § 49 ASVG maßgeblich. Überstundenentgelte fallen dabei heraus. Widerrufliche Überstundenpauschalen fallen ebenso heraus. All-in-Entgelte bleiben ungekürzt.
Als Grundlage für alle weiteren Überlegungen zur Kurzarbeitsunterstützung wird die Lohnart 7620 "Bruttoentgelt vor Kurzarbeit" für die Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung herangezogen. Ebenso wird diese Lohnart auch beim CSV-Export für die AMS-EXCEL-Projektdatei zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe verwendet.
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"Mit der AMS Kurzarbeitsbeihilfe werden dem/der Dienstgeber/in die Kurzarbeitsunterstützung und die anteiligen Lohnnebenkosten vom AMS ersetzt.
Die zur Abdeckung der Beihilfe vom AMS veröffentlichten Pauschalsätze je ausgefallene Arbeitsstunden umfassen:
- Unterstützung für Ausfallstunden im Ausmaß des vom AMS ermittelten Bruttobetrages (ca. Nettogarantie) = AMS-KUA,
- anteilige Sonderzahlungen (1/6) von AMS-KUA,
- Arbeitgeberabgaben zur Sozialversicherung vom AMS-KUA und anteiliger Sonderzahlung,
- gesamte SV-Beiträge für Differenz (von Arbeitsentgelt + AMS-KUA) auf SV-Grundlage vor Kurzarbeit,
- Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) von AMS-KUA und anteilige Sonderzahlung
- darüber hinaus ist ein pauschaler Prozentsatz Teil der Kurzarbeitsbeihilfe, der u.a. die Kommunalsteuer abdeckt.
Das AMS ersetzt dem bzw. der Arbeitgeber/in somit gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden (= Kurzarbeitsbeihilfe).
In den Pauschalsätzen sind – wie soeben dargestellt - die anteiligen Sonderzahlungen, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten.
Für Entgelte über € 5.370,00 (= monatliche Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2020) gibt es keine Beihilfe." (Quelle: Leitfaden Personalverrechnung)
Hinweis | Die Kurzarbeitsbeihilfe an den Arbeitgeber wird berechnet nach
- dem Entgelt des Arbeitnehmers samt Zulagen und Zuschlägen, aber ohne Überstundenentgelte
- und der Zahl der Ausfallstunden innerhalb der Kurzarbeit.
Als Überstundenentgelt in diesem Sinne gelten auch widerrufliche Überstundenpauschalen, aber nicht unwiderrufliche Überstundenpauschalen und Anteile von All inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind. Maßgeblich ist der letzter Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit, bzw. bei schwankendem Entgelt der Durchschnitt der letzten 3 Monate vor Kurzarbeit. Hilfestellung bieten dafür unsere zwei Hilfslisten, siehe COVID-19-Kurzarbeit Begehren Hilfslisten.
Die Kurzarbeitsbeihilfe bekommt der Arbeitgeber vom AMS und wird nicht beim Arbeiternehmer abgerechnet.
Das AMS (Arbeitsmarktservice) hat einen Rechner für die Kurzarbeitsbeihilfe, die der Arbeitgeber vom AMS bekommt, zur Verfügung gestellt.
Für den CSV-Export für die AMS-EXCEL-Projektdatei zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe bieten wir eine Programmunterstützung mit detaillierter Beschreibung.
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"Der Arbeitszeitausfall darf im Kurzarbeitszeitraum (3 Monate) durchschnittlich nicht unter zehn Prozent und nicht über neunzig Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Arbeitsausfallzeit bezieht sich auf die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
Die Genehmigung eines Kurzarbeitsfalles mit einem geplanten Arbeitszeitausfall von durchschnittlich weniger als 10% ist nicht zulässig. Eine Unterschreitung im Zuge der Umsetzung (z.B. aufgrund verbesserter Auftragslage, von Krankenständen, von Urlaub etc.) ist jedoch möglich und stellt keinen Rückforderungstatbestand dar.
Die Genehmigung eines Kurzarbeitsfalles mit einer Ausfallzeit von mehr als 90% ist nicht möglich. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind Zeiträume mit einer Ausfallzeit bis zu 100% möglich. Eine Überschreitung der 90% Arbeitszeitausfall im Zuge der Umsetzung ist jedoch weder im Durchschnitt der insgesamt von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer noch auf die einzelne Arbeitnehmerin/den einzelnen Arbeitnehmer bezogen zulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt einen Rückforderungstatbestand dar.
Die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und die Summe ihrer Normalarbeitszeitstunden sind im Kurzarbeitsbegehren für den gesamten Kurzarbeitszeitraum darzustellen.
Der Durchrechnungszeitraum, der zur Beurteilung der Zulässigkeit der im Kurzarbeitsbegehren angegebenen bzw. der abgerechneten Anzahl an Gesamtausfallstunden maßgeblich ist, erstreckt sich auf den jeweils vereinbarten Kurzarbeitszeitraum.
Sieht ein Schichtmodell schwankend unterschiedliche Soll-Arbeitszeit vor, wird auf die individuelle Soll-Arbeitszeit im jeweiligen Kurzarbeitsmonat abgestellt.
Die im Kurzarbeitsbegehren angegebene Anzahl von Arbeitsausfallstunden kann im Zug der Durchführung der Kurzarbeit unterschritten werden. Im Falle der Überschreitung gebührt keine höhere Beihilfe, sofern nicht ein Kurzarbeitsbegehren um Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt wird." (Quelle: Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe)
Hinweis | Sofern Sie die NTCS Zeiterfassung nutzen, sollten Sie für die Kurzarbeit eine eigene Buchungsart im Paket ZEIT anlegen und idealerweise auch eine (Zeit-)Bezugsart. Dies ist Voraussetzung dafür, dass Sie jederzeit Auswertungen über die auf Kurzarbeit gebuchten Stunden oder das prozentuelle Verhätnis zur Normalarbeitszeit erstellen können.
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"Der von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber vorzulegende Durchführungsbericht hat jedenfalls Angaben über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während des Kurzarbeitszeitraumes (im Zusammenhang mit der Vorlage der Endabrechnung des genehmigten Kurzarbeitszeitraumes) und der Behaltefrist (Vorlage im Folgemonat nach Ablauf der Behaltefrist) sowie über die Einhaltung des Mindest- und Höchstarbeitszeitausfalles zu enthalten.
Auf Verlangen des Arbeitsmarktservice sind diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
Der Durchführungsbericht muss vom Betriebsrat mit unterfertigt werden. Ist kein Betriebsrat eingerichtet, so ist der Durchführungsbericht von der zuständigen Fachgewerkschaft zu unterfertigen." (Quelle: Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe)
Hinweis | Hierfür können Sie bei Verwendung der BMD Zeiterfassung und einer eigenen Buchungsart bzw. Zeitbezugsart für Kurzarbeit bequem Auswertungen generieren. Außerdem stehen Ihnen im BMD Lohn mit den Programmen Auswertungsdesigner und zwei sehr mächtige Werkzeuge zur Verfügung, mit denen Sie die Daten für derartige Berichte generieren bzw. jederzeit den Überblick behalten können.
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"Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Diese wird den Betrieben in Form einer Abrechnungsdatei vom AMS zur Verfügung gestellt. Durch eine weitere automatisierte Verarbeitung im AMS ist die Abrechnungsdatei ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen zu übermitteln. Dazu ist die Funktion „Nachricht an das AMS“ beim entsprechenden Kurzarbeitsprojekt (eServices – Gesamtübersicht über alle Beihilfe und Projekte) zu verwenden.
Die Abrechnungsliste hat pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer die Summe der geleisteten bezahlten Arbeitsstunden, den diesbezüglichen Arbeitsverdienst einschließlich der anteilsmäßigen Sonderzahlungen im Ausmaß von 1/6, die Summe der Arbeitszeitausfallstunden für die Kurzarbeitsunterstützung, den maßgeblichen Pauschalsatz sowie die vom Unternehmen an die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ausbezahlte Kurzarbeitsunterstützung zu enthalten..." (Quelle: Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe)
Hinweis | Beachten Sie die Ausführungen in unserem Artikel CSV-Export für die AMS-EXCEL-Projektdatei zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe.
"Die Abrechnung des jeweiligen Monats hat immer bis spätestens 28. des Folgemonats zu erfolgen. Die Abrechnung für den März darf ausnahmsweise bis spätestens 28. Mai 2020 übermittelt werden." (Quelle:AMS: COVID-19-Kurzarbeit Beitrag: "Abrechnung: Zusätzliche Hinweise zum Ablauf" Stand 23.04.2020). In unserem Newsletter vom 23.04.2020 haben wir Sie darüber infomiert.
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"Die vorliegende Bundesrichtlinie ersetzt die Bundesrichtlinie „Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19), AMF/4-2020, BGS/AMF/702/9988/2020, und tritt rückwirkend mit 01.06.2020 bis 30.9.2020 in Kraft. Sie gilt für neue Projekte mit einem frühesten Beginn ab 1. 3. 2020. Beihilfen für Kurzarbeitsprojekte auf Basis dieser Richtlinie enden spätestens mit 30.9.2020." (Quelle: Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe)
Hinweis | Somit gilt die COVID-19-Kurzarbeit für alle Kurzarbeiten, die frühestens ab 01.03.2020 begonnen haben und endet spätestens mit 30.09.2020. Sie gilt nicht für laufende Kurzarbeitsprojekte, die vor dem 01.03.2020 begonnen haben. Für letztere und für Kurzarbeitsprojekte nach Außer-Kraft-Treten der Bundesrichtlinie mit 30.09.2020 ist die allgemeine Kurzarbeit-Dokumentation zu verwenden.
Das AMS informiert rechtzeitig, bis zu welcher Frist rückwirkende Begehrensstellungen mit einem bestimmten Beginndatum möglich sind und über die Fristen für Verlängerungsbegehren. (Quelle:AMS: COVID-19-Kurzarbeit Beitrag: "Wann und wie müssen Sie Ihren Antrag zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe einbringen?")
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"In den Sozialpartnervereinbarungen zur COVID-19-Kurzarbeit ist eine nach Bruttobezugshöhe gestaffelte Nettogarantie vorgesehen (siehe Sozialpartnervereinbarung zur Corona-Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern). Um die Umsetzung der Mindestgarantie zu vereinfachen..., hat das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (BMAFJ) auf Basis des § 37b AMSG eine Mindestbruttoentgelts-Tabelle in Schritten von jeweils fünf Euro erstellt (mit arithmetischen Mittelwerten). Damit wurde die Nettogarantie de facto in eine gleichwertige Bruttogarantie umgewandelt." (Quelle: Vorlagenportal.at "COVID-19-Kurzarbeit Bruttogarantierechner")
Hinweis | Die am 15.06.2020 veröffentlichte Tabelle "BMAFJ Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle gem. § 37b Abs. 6 AMSG" auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend beinhaltet in den ersten Zeilen bis einschließlich des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit in Höhe von € 605,00 fehlerhafte Werte. Betroffen sind jene Mindest-Bruttoentgelte, die während der COVID-19-Kurzarbeit unter der Geringfügigkeitsgrenze zu liegen kommen.
Das Bundesministerium hat die Korrektur in einer weiteren Tabelle mit dem Namen "BMAFJ Sonderregelung zu Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle gem. § 37b Abs. 6 AMSG" vorgenommen. Diese Tabelle wurde am 26.06.2020 veröffentlicht.
Im Programm wurden zur besseren Übersicht beide BMAFJ-Tabellen in einer Tabelle umgesetzt.
Die vom BMAFJ zur Verfügung gestellte Mindestbruttoentgelts-Tabelle enthält lediglich Werte bis zu einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von bis einschließlich € 10.740,00. Im oben genannten Beitrag auf der Webseite des Vorlagenportals wird eine erweiterte Tabelle bis zu einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis einschließlich € 30.000,00 in Form einer Excel-Datei zum Download bereitgestellt. Das erste Tabellenblatt dieser Datei bietet einen Bruttogarantierechner, der sich dieser Tabelle bedient.
Im Programm wurde die Tabelle bis zu einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis einschließlich € 30.000,00 vom Vorlagenportal implementiert. Einseh- jedoch unveränderbar ist die Tabelle im Programm Lohn - Stammdaten - Diverse Stammdaten - Gesetzwerte - Menü Extras - CoV Mindest-Bruttoentgelt. Sollten Sie für einen Betrag größer als € 30.000,00 Bruttoentgelt vor Kurzarbeit das entsprechende Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit benötigen, wenden Sie sich an die zuständigen Stellen, denn soweit ist die offizielle Tabelle des BMAFJ nicht definiert. Mit dem vom BMF (Bundesministerium für Finanzen) zur Verfügung gestellten Brutto <--> Netto Rechner können Sie das Netto zu einem gegebenen Brutto ermitteln. Ziehen Sie 80 % vom Netto ab und rechnen Sie danach mit dem Brutto <--> Netto Rechner wieder auf das Brutto hoch.
Die Lohnart 7621 "Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit" hat im Feld Eingabe Betrag die neue Ausprägung "Ja (CoV: Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit)" und ermittelt anhand dieser Tabelle das Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit ausgehend vom Fixwert der Lohnart 7620 "Bruttoentgelt vor Kurzarbeit".
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Mittlerweile werden 6 Phasen im Zuge der COVID-19-Kurzarbeit unterschieden.
| Phase 1 | Kurzarbeitserstbegehren mit frühestmöglichem Beginn ab 01.03.2020, spätestens jedoch mit Beginn am 31.05.2020, jeweils für die Dauer von maximal drei Monaten. |
| Phase 2 | - Kurzarbeitserstbegehren mit frühestmöglichem Beginn ab 01.06.2020 für die Dauer von maximal drei Monaten oder
- Kurzarbeitsverlängerungsbegehren nach dem Ende der Phase 1.
- wird bis 30. September 2020 verlängert.
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| Phase 3 | - ab 01.10.2020 bis 31.03.2021
- geänderte Mindestarbeitszeit und Höchstarbeitszeit
- verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft (ab WebUpdate vom 22.10.2020 Lohnart 7627 Aus- und Weiterbildung in Stunden w. Kurzarbeit)
- Lohnerhöhungen wie z.B. KV-Erhöhungen und Biennalsprünge (KV-Vorrückung) werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt (ab WebUpdate vom 22.10.2020 COVID-19-Kurzarbeit Entgeltdynamik in Phase 3)
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| Phase 4 | - ab 01.04.2021
- geänderte maximal mögliche Normalarbeitszeit im Abrechnungszeitraum
- Bei Lehrlingen in der KUA besteht bis zum Monat vor der positiven Ablegung der LAP die Verpflichtung, mindestens 50% ihrer Ausfallzeit für Aus- und Weiterbildung zu nutzen. Ausgenommen sind Zeiten eines verordneten Lockdowns.
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| Phase 5 | - ab 01.07.2021
- Anhebung der Mindestarbeitszeit
- Verpflichtender Urlaubsverbrauch unter bestimmten Bedingungen
- Bei der Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung entfällt mit Wirkung ab dem 01.07.2021 die Aufteilung in "steuerfrei nach § 68 EStG 1988" und "steuerpflichtig" (siehe PV-Forum "Verlängerung des § 124b Z 349 EStG 1988 über den 30. Juni 2021 hinaus ist leider gescheitert - aktuelle Information")
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Phase 6 | - ab 01.07.2022
- Bruttozuschlag
- Neues Beratungsverfahren beim AMS vor Beginn der Kurzarbeit
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Weitere Informationen erhalten Sie bei den offiziellen Stellen WKO: Corona-Kurzarbeit ab 1.10.2020 Factsheet, LexisNexis: Corona-Kurzarbeit: Eckpunkte der Phase 3.
"Zwischen Phase 1 und Phase 2 gibt es lediglich in Bezug auf die mögliche Entgeltsdurchrechnung für die Kurzarbeitsdauer sowie im Falle von Lehrlingen, die das Lehrjahr während der Kurzarbeit wechseln oder während der Kurzarbeit „auslernen", Unterschiede..., ansonsten sind die Rechtslagen in Bezug auf die Personalverrechnung ident." (Quelle: Leitfaden Personalverrechnung)
Hinweis | Beachten Sie unser Abrechnungsbeispiel für einen Lehrling, der das Lehrjahr während der Kurzarbeit wechselt bzw. während der Kurzarbeit "auslernt" in Kapitel 10.6 Lehrling lernt während der Kurzarbeit aus (Phase 1).
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Es gibt für die die unterschiedlichen Phasen der COVID-19-Kurzarbeit keine gesonderten Lohnarten. Wenn der Wechsel von einer in die nächste Phase untermonatig passiert, so müssen, sofern 2 Kurzarbeit-Projekt-Nr diesbezüglich vorliegen, 2 CSV-Exporte für die AMS-EXCEL-Projektdatei zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe erstellt werden. In manchen Feldern muss in der CSV-Datei manuell eingegriffen werden, weil die Stunden nicht automatisch aufgeteilt werden können.
In diesem Kapitel wird Grundlegendes zu Abgaben an Sozialversicherung, Finanz und Gemeinden behandelt. Spezielle Lohnarteneinstellungen entnehmen Sie dem Kapitel 4 Lohnarten.
Nach § 37b Abs. 5 Satz 2 und 3 AMSG gilt: "Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. §12 Abs. 2 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, bleibt davon unberührt."
Während des Bezuges von Kurzarbeitsunterstützung richtet sich die Höhe der Beiträge (ohne Rücksicht auf Zufälligkeiten) nach der letzten Beitragsgrundlage VOR Beginn der Kurzarbeit.
Von dieser letzten Beitragsgrundlage sind die SV-Beiträge zu AV, KV, UV, PV, KU (Arbeiterkammerumlage bzw. Landarbeiterkammerumlage), WF, IE und NB zu entrichten. Die BV ist vom SV-pflichtigen Entgelt (ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage) vor der Kurzarbeit zu entrichten.
Nur vom tatsächlichen Entgelt (der in dieser Zeit erzielte Arbeitsverdienst) zuzüglich der Kurzarbeitsunterstützung ist der SW (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) zu leisten.
Die vom Dienstgeber übernommen SV-Differenz stellt keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und führt somit nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für DB/DZ/KommSt/J6. Die anteilige Kammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) und der Wohnbauförderungsbeitrag zur SV-Differenz trägt der Dienstgeber.
Die Kurzarbeitsunterstützung fällt nicht unter die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 5 EStG und unterliegt daher sowohl der Lohnsteuer als auch dem DB und DZ.
Nach § 37b Abs. 5 AMSG erster Satz gilt die Kurzarbeitsunterstützung "für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt."
Beachtenswert ist, dass die Kurzarbeitsunterstützung nach § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG lohnsteuerfreie Anteile haben kann. Aus diesem Grund werden die beiden Lohnarten 5896 "CoV KUA Unterstützung §68 (1)" und 5897 "CoV KUA Unterstützung §68 (2)" bereitgestellt.
Für die Kurzarbeitsunterstützung nach § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG gelten jedoch nicht die üblichen Höchstgrenzen, sondern das Verhältnis zur Reduktion der Entlohnung ist auf die üblichen Höchstgrenzen anzuwenden. "Sind vor Beginn der Kurzarbeit regelmäßig steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 angefallen, bestehen keine Bedenken, die steuerfreien Bezüge während der Kurzarbeit im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung (z.B. Durchschnitt der letzten drei Monate), zu ermitteln und diese sodann im Verhältnis zur Reduktion der Entlohnung entsprechend zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall sind mit dem laufenden Urlaubsentgelt ausbezahlte Zulagen und Zuschläge steuerpflichtig (vgl. LStR 2002 Rz 1132)." (Quelle: Leitfaden Personalverrechnung). In den Lohnarten 7623 "Basis §68 (1) vor Kurzarbeit" und 7624 "Basis §68 (2) vor Kurzarbeit" wird die jeweils anteilige betragliche steuerfreie Höchstgrenze für die Kurzarbeitsunterstützung sichtbar.
Die vom Dienstgeber für den Dienstnehmer übernommene SV-Differenz erhöht nicht die Bemessungsgrundlage für DB und DZ. Auch das Jahressechstel wird dadurch nicht erhöht.
Von der Kommunalsteuer ist die Kurzarbeitsunterstützung gem. § 37b Abs. 5 AMSG letzter Satz ausdrücklich befreit. "Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten."
"Bezahlt der Arbeitgeber darüber hinaus (freiwillig) höhere Bezüge, sind diese von der Befreiungsbestimmung nicht umfasst." (Quelle: Leitfaden Personalverrechnung) Für diese Anwendungsfälle steht Ihnen die Lohnart 5894 "CoV KUA Unterstützung pfl." zur Verfügung.
Die vom Dienstgeber für den Dienstnehmer übernommene SV-Differenz erhöht nicht die Bemessungsgrundlage die Kommunalsteuer.
§ 6 Abs. 4 BMSVG lautet: "Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, der Teilpension nach § 27a AlVG, der Bildungsteilzeit nach § 11a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 AVRAG, der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG, sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen."
"Die Beitragsgrundlage zur Betrieblichen Vorsorge orientiert sich am Entgelt VOR der Kurzarbeit und sieht – im Gegensatz zum Bereich der Sozialversicherung - keinen Günstigkeitsvergleich vor... War das Entgelt vor der Kurzarbeit aus irgendeinem Grund abgesenkt (z.B. halbes Krankenentgelt), so ist ein „fiktives Entgelt" zum Ansatz zu bringen. Eine Aufwertung der BV-Beitragsgrundlage für die Dauer der Kurzarbeit als Folge von Lohn- oder Gehaltserhöhungen während der Kurzarbeit findet nicht statt, es gibt hier also keinen Günstigkeitsvergleich (Quelle: Leitfaden Personalverrechnung)
Um die Bemessungsgrundlage der Betrieblichen Vorsorge manuell zu beeinflussen, steht Ihnen die Lohnart 5893 "CoV BV-BMGL lfd." zur Verfügung.
Für die Wiener Dienstgeberabgabe (DGA, U-Bahn-Steuer) sind keine Besonderheiten wegen der Kurzarbeit zu beachten. Auch wenn beispielsweise eine Woche gar nicht gearbeitet wird, fällt die U-Bahn-Steuer in der Höhe von wöchentlich € 2 trotzdem an.
"Dienstverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden sind jedoch von der (Wiener) Dienstgeberabgabe befreit."(Quelle: Leitfaden Personalverrechnung)
Da für die Kurzarbeit nicht das Wochenmodell des Mitarbeiters geändert werden darf, müssen Sie ggf. die U-Bahn-Steuer-Befreiung anders erfassen.
- Zum einen besteht die Möglichkeit die Stammdaten des Mitarbeiters aufzurollen und ggf. das Feld U-Bahn-Steuer auf die Ausprägung "U-Bahnsteuer befreit" zu stellen. Hierbei besteht jedoch die Gefahr, dass man nach Ende der Kurzarbeit bzw. wenn wieder mehr als 10 Stunden je Woche gearbeitet wird, es vergisst diese Einstellung wieder auf die bisherige Ausprägung zu ändern. Auf diesem Weg ist keine wochenweise Befreiung möglich, d.h. der ganze Monat hätte im Prinzip 0 DGA-Wochen.
- Zum anderen besteht die Möglichkeit die DGA-U-Bahn-Wochen mit der Lohnart 7498 INFO DGA-Wochen (U-Bahn-Steuer) manuell und individuell zu beeinflussen. Mit dieser Variante können Sie beispielsweise die DGA-Wochen auf 2 Wochen festlegen, weil in 2 Wochen jeweils mehr als 10 Stunden gearbeitet wurde.
In diesem Kapitel möchten wir Sie über einige wichtige Einstellungen - die COVID-19-Kurzarbeit betreffend - im Programm "Dienstnehmer" informieren.
Von herausragender Bedeutung für das Funktionieren der zur Verfügung gestellten Lohnarten, Berechnungen und anderen Automatismen bzw. Eingabehilfen ist die Hinterlegung des korrekten Monatsteilers. Natürlich unterscheiden sich abhängig von der Anzahl der Nachkommastellen die vorgeschlagenen Werte bei Lohnarten, Berechnungen etc. Es gilt der Grundsatz: Je genauer der Monatsteiler erfasst ist (z. B. auf 2 Nachkommastellen genau), desto genauere Rechenergebnisse können vorgeschlagen werden.
Üblicherweise wird der Monatsteiler vom beim Lohnmitarbeiter hinterlegten Kollektivvertrag und Wochenmodell initialisiert.
Achtung! | Kontrollieren Sie vor der Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit die Monatsteiler der Lohnmitarbeiter in Kurzarbeit. Gerade bei Teilzeitkräften, Wochenmodelländerungen, nachträglichen Korrekturen etc. können sich Fehleingaben eingeschlichen haben, die bislang unbemerkt geblieben sind. Wurde das Feld "Monatsteiler" leer gelassen, dann sollte es nun korrekt befüllt werden. In einigen Berechnungen zur COVID-19-Kurzarbeit wird durch den Monatsteiler dividiert. Ist kein Monatsteiler hinterlegt, wird der Wert 0 als Ergebnis zurückgegeben. Gegebenenfalls ist eine Stammdatenaufrollung über die Bruttoerfassung für die vergangenen Monate erforderlich. Das Feld Monatsteiler finden Sie am Reiter Kollektivvertrag.
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Achtung! | Es wird davon ausgegangen, dass ein Mitarbeiter mit 40 Sollstunden/Woche einen Monatsteiler von 173,2 hat und ein Mitarbeiter mit 20 Sollstunden/Woche bei einer kollektivvertraglichen Normalarbeitzeit von 38,5 Stunden einen Monatsteiler von 166,7/38,5*20 = 86,6 hinterlegt hat. Es gibt Anwendungskonstellationen, wo beispielsweise bei einer Teilzeitkraft mit 20 Sollstunden/Woche der "volle Monatsteiler" von 167 und der "volle Fixwert" im Fixwertspeicher des Mitarbeiters hinterlegt sind und die verwendeten Lohnarten das Feld Teilzeit-Prozentsatz anwenden auf "Ja" gestellt haben. In diesen Konstellationen dürfe keine Änderungen am Monatsteiler der Mitarbeiter vorgenommen werden. Stattdessen sind die Berechnungen, die in Kapitel 6 Berechnungen beschrieben werden, manuell anzupasssen, sodass der aus dem Datenbankfeld ausgelesene Wert des Monatsteilers mit dem Teilzeit-Prozentsatz multipliziert und durch 100 dividiert wird und mit diesem Teilergebnis weitergerechnet wird. |
Kurzarbeiter müssen die 6-stellige Kurzarbeit-Projekt-Nr vom AMS im gleichnamigen historischen Feld erfasst haben. Beachten Sie diesbezüglich die Erklärungen im Artikel Festlegung COVID-19-Kurzarbeitszeitraum inklusive AMS-Projektnummer.
Hinweis | Nur Mitarbeiter, die auf diese Weise als Kurzarbeiter gekennzeichnet sind, werden beim CSV-Export für die AMS-EXCEL-Projektdatei zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe berücksichtigt.
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Hinweis | Hat eine Firma mehrere Kurzarbeit-Projekt-Nr, weil beispielsweise für einen Firmenteil die COVID-19-Kurzarbeit per 16.03. und für einen anderen am 01.04. begonnen hat, dann sind bei den Mitarbeitern je nachdem unterschiedliche Zeiträume mit unterschiedlichen Kurzarbeit-Projekt-Nummern zu erfassen. Mitarbeiter, die zu einer Kurzarbeit-Projekt-Nr gehören, werden im CSV-Export für die AMS-EXCEL-Projektdatei zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe zusammengefasst.
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Hinweis | Sobald die COVID-19-Kurzarbeit zu Ende ist, muss der historische Datensatz beendet und ein neuer begonnen werden. Auch hier kann den Ausführungen im Artikel Festlegung COVID-19-Kurzarbeitszeitraum inklusive AMS-Projektnummer gefolgt werden. Erfassen Sie als neue Kurzarbeit-Projekt-Nr die Zahl "0" oder eine negative Zahl.
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Einige Programmautomatismen insbesondere zur Vorschlagsermittlung von Semisystemlohnarten nehmen auf den im historischen Datenfeld "Kurzarbeit-Projekt-Nr" Bezug. Beispielsweise wird dieses Feld dazu verwendet den Monat vor der Kurzarbeit zu ermitteln. Aus diesem Grund ist die Hinterlegung der Kurzarbeit-Projekt-Nr nicht nur für den CSV-Export für die AMS-EXCEL-Projektdatei zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe von Bedeutung, sondern auch für die endgültige Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsunterstützung.
Da sich während der Kurzarbeit das Arbeitsausmaß ändert, ist die Frage, ob es bei Kurzarbeit eine Wochenmodelländerung geben soll, durchaus berechtigt. Die Antwort ist jedoch stets ein klares Nein, es ist keine Wochenmodelländerung durchzuführen.
Das bisherige Wochenmodell muss auch während der COVID-19-Kurzarbeit eingetragen sein. Dies gilt natürlich auch für den Teilzeitprozentsatz sowie den Monats- und Überstundenteiler. Durch die Kurzarbeit ändert sich nicht die Höhe des NLZ-Anspruchs oder der NLZ-Beginn.
Die Nichtleistungszeitverwaltung bedient sich des Wochenmodells, sodass entsprechend dem Tagesmodell Vorschlagswerte bei NLZ-Verbräuchen gemacht werden können. Führen Sie auch während der COVID-19-Kurzarbeit die Nichtleistungszeitenverwaltung wie gewohnt weiter. Die Abrechnung der Nichtleistungszeiten (NLZ) erfolgt zwar während der Kurzarbeit auf eigenen CoV-Lohnarten 5810-5834. Dies bietet folgende Vorteile:
- Etwaige Vorerkrankungen im Falle einer A+E Krankengeld können aus der NLZ-Verwaltung erkannt werden.
- AUVA-Rückerstattungsmeldungen können mit den korrekten Zeiträume befüllt werden.
- Die Reststände bei Urlaub und Pflegeurlaub sind aktuell.
- Verbrauche bzw. Aufbau bei Zeitguthaben (Gutstunden), Arzt, Diverse NLZ ist akutell.
Beachten Sie bei der Abrechnung von Nichtleistungszeiten, dass bei Urlaub und Zeitausgleich die vollen Stunden genommen werden müssen und bei allen anderen NLZ-Arten die auf Kurzarbeit reduzierten Stunden.
Beispiel | NAZ vor Kurzarbeit 5 * 8 Stunden. Es ist vereinbart, dass der Mitarbeiter während der Kurzarbeit am Montag 8, am Dienstag nicht und von Mittwoch bis Freitag jeweils 4 Stunden arbeitet, was eine Kürzung auf 20 Sollstunden/Woche entspricht. Urlaubswoche von Montag bis Freitag: Hier müssen auf den CoV-Lohnarten 5810 und 5811 jeweils 40 Stunden erfasst werden, weil beim Urlaub und Zeitausgleich die Sollstunden vor der Kurzarbeit maßgeblich sind. Krankwoche von Montag bis Freitag: Hier müssen auf den CoV-Lohnarten 5815-5819 jeweils nur 20 Stunden (8+0+4+4+4) erfasst werden. Bei allen anderen NLZ-Arten außer Urlaub und Zeitausgleich werden nur die Sollstunden genommen, die der Mitarbeiter während der Kurzarbeit gearbeitet hätte. Für die Konjunkturstatistik sind auf der Lohnart 5802 in jedem Fall immer alle Ausfallstunden eines Kurzarbeitsmonats zu erfassen. Das ist die Summe der NLZ-Stunden und der Stunden, die wegen der Kurzarbeit nicht gearbeitet wurden.
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Beachten Sie unsere Ausführungen zum neuen Parameter hinsichtlich der Importpufferentleerung in Kapitel 8.1 Lohn-Parameter - Nichtleistungszeiten - Kurzarbeit und die CoV-NLZ-Lohnarten in Kapitel 4.3 Lohnarten 5809-5834 CoV-NLZ-Entgelte und -Schnitte.
Im Programm Lohn - Stammdaten - Lohnmitarbeiter finden Sie am Reiter Divers die Felder Schnitt übersteuern von und Schnitt übersteuern bis. Ist in diesen Feldern ein Übersteuerungszeitraum festgelegt, dann wird der in der Lohnart vorgeschlagene Schnittsatz übersteuert. Wie diese Übersteuerung genau passiert, ist abhängig von der Lohnartengruppen-Zuordnung der verwendeten Lohnart. Die Lohnartengruppen-Zuordnung kann im Programm Lohn - Stammdaten - Lohnartengruppen (siehe Kapitel 5.2 Lohnartengruppe 990 Schnitt ist eingefroren/991 Schnitt ist null) vorgenommen werden. Allgemeine Informationen entnehmen Sie unserer Beschreibung zum Thema Schnitt einfrieren/Schnitt auf Null setzen.
Die Felder Schnitt übersteuern von und Schnitt übersteuern bis können mit der Funktion "Spalte bearbeiten" für sämtliche Lohnmitarbeiter auf einmal befüllt werden. Blenden Sie sich dafür die zwei Felder Schnitt übersteuern von und Schnitt übersteuern bis in der Liste der Lohnmitarbeiter ein und machen einen Rechtsklick auf die Spaltenüberschrift. Nun können Sie die markierte Spalte für alle aktuell angezeigten Mitarbeiter in nur einem Arbeitsschritt befüllen. Tipp: Filtern Sie zuerst nach der erforderlichen Abteilung etc.

Achtung! | Ob und welche Schnittlohnarten während der COVID-19-Kurzarbeit eingefroren bzw. auf Null gesetzt werden müssen und für wie lange, muss letztlich der Anwender entscheiden. Die Lohnart 5811 CoV Urlaub-Schnitt gehört unserer Meinung nach eingefroren. Bei allen anderen NLZ-Arten fehlt eine endgültige Stellungnahme.
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Kurzarbeit kann auch in Verbindung mit Auslandstätigkeit vorkommen. Hierbei ist auf die Art der Auslandstätigkeit und das jeweilige Land zu achten. Beispielsweise gibt es für Deutschland eine eigene Regelung, wie die Auslandstätigkeit während der Kurzarbeit für Grenzgänger zu behandeln ist. Informationen, zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland während der COVID-19-Kurzarbeit (Grenzgänger) finden Sie in unserem Artikel: COVID-19-Kurzarbeit und DBA (Doppelbesteuerungsabkommen).
Achtung! | Erkundigen Sie sich hinsichtlich der rechtlichen Situation bei den zuständigen Stellen!
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In diesem Kapitel werden die für die COVID-19-Kurzarbeit erforderlichen Lohnarten beschrieben.
Achtung! | Beachten Sie, dass für die COVID-19-Kurzarbeit eigene Lohnarten verwendet werden müssen. Die üblichen Kurzarbeitslohnarten (Lohnarten 5800 - 5830), die Sie bei anderen Kurzarbeitsprojekten verwenden sollen, und die in der Dokumentation "Kurzarbeit" ausführlich beschrieben sind, sollten bei der COVID-19-Kurzarbeit nicht verwendet werden. Falls Sie diese schon für die COVID-19-Kurzarbeit in Verwendung haben, raten wir dennoch dringend dazu, sich mit den nachfolgend beschriebenen Funktionen die COVID-19-Kurzarbeitslohnarten anzulegen und diese zu verwenden. Nur mit den in diesem Dokument beschriebenen COVID-19-Kurzarbeit-Lohnarten (kurz CoV-Lohnarten) können Sie bestimmte Automatismen zur Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung und SV-Differenz nutzen sowie die Abrechnung von Nichtleistungszeiten, wie weiter unten in diesem Dokument beschrieben, optimal gestalten. 
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Um die CoV-Lohnarten einspielen zu können, müssen die Lohnartennummern 5800-5899 frei sein. Verwenden Sie die Funktion "LA-Nummer umstellen" im Programm Lohn - Stammdaten - Lohnartenstamm - markieren Sie eine alte Lohnart im genannten Nummernbereich - rechte Maustaste - Funktion "LA-Nummer umstellen". Vermutlich haben Sie in diesem Bereich drei oder vier Lohnarten.
Achtung! | Sie können damit auch eine bereits verwendete Lohnart auf eine andere freie Nummer umstellen. Alle Einstellungen oder Verwendungen der Lohnarten bleiben beim Umstellen der Lohnartennummer erhalten. Wir empfehlen die Lohnart 5800 Kurzarbeit Auszahlung lfd auf die Nummer 5780 umzustellen. Analog verfahren Sie mit den anderen Lohnarten in dem Bereich.
| Alte Lohnartennummer | Lohnartenbezeichnung | Empfohlene neue Lohnartennummer | | 5800 | Kurzarbeit Auszahlung lfd | 5780 | | 5810 | Kurzarbeit Diff. SV lfd | 5785 | | 5820 | Kurzarbeit Diff. SV lfd DG | 5790 | | 5830 | Kurzarbeit Reduktion | 5795 |
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Ist der Lohnartennummernbereich zwischen 5800 und 5899 frei, können Sie im Programm Lohn - Stammdaten - Lohnarten im Menü Extras die Funktion "Lohnarten für CoV-Kurzarbeit erzeugen" verwenden. Ist der Nummernbereich noch nicht frei, erscheint eine entsprechende Hinweismeldung.
Mit der Funktion werden an die 80 Lohnarten im Bereich zwischen 5800 bis 5899 angelegt, mit denen die Abrechnung während der COVID-19-Kurzarbeit durchgeführt wird. Zusätzlich werden neue Lohnartengruppen bzw. Berechnungen im Generalkollektivvertrag angelegt und Parametereinstellungen vorgenommen. Es handelt sich dabei um ein sehr gut durchdachtes Konzept. Hier und da sind Anpassungen seitens des Anwenders notwendig. In dieser Dokumentation wird dieses Konzept in den Kapiteln 4 bis 8 grundsätzlich erklärt und es wird auf Stellen hingewiesen, wo Sie möglicherweise individuelle Anpassungen vornehmen können, sollten oder müssen.
Wir machen Sie explizit darauf aufmerksam, dass die Funktion "Lohnarten für CoV-Kurzarbeit erzeugen" die etwa 80 Lohnarten und jeweils über 10 Lohnartengruppen und Berechnungen anlegt, NICHT die COVID-19-Kurzarbeit unnötig aufbläht oder erschwert, sondern im Gegenteil Ihnen die Arbeit abnimmt, sich ein entsprechendes System zu überlegen und umzusetzen. Weil so viele CoV-Lohnarten ausgeliefert werden, ist davon auszugehen, dass der Anwender seltener zusätzliche CoV-Lohnarten anlegen muss bzw. ist diese Aufgabe leichter zu erledigen, weil Sie die ausgelieferten CoV-Lohnarten als Kopiervorlage verwenden können.
Achtung! | Anpassungen an Ihren individuellen Lohnartenstamm sind in jedem Fall notwendig! Insofern wird empfohlen, dass Sie dieses und alle nachfolgenden Kapitel genau durcharbeiten und individuelle Einstellungen vornehmen, bevor Sie mit der endgültigen Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit beginnen.
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In den nachfolgenden Unterkapiteln sind die COVID-19-Kurzarbeit-Lohnarten (kurz CoV-Lohnarten), die mit der Funktion "Lohnarten für CoV-Kurzarbeit erzeugen" automatisch mit den angegebenen Nummern angelegt werden, thematisch gruppiert genau beschrieben. Die Lohnartenstammblätter dieser Lohnarten können Sie hier bei Bedarf herunterladen. Lohnartenstammblätter-COVID-19-Kurzarbeit.PDF
Achtung! | Vereinzelt sind Anpassungen an den ausgelieferten CoV-Lohnarten notwendig. Dies betrifft vor allem den Zugriff auf Fixwerte anderer Lohnarten, die Kontoreferenzierung und die Schnittzuordnung.
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Hinweis | Optional können Sie die CoV-Lohnarten oder jene Lohnarten davon, die Pflichtigkeiten haben, mit einem Farbcode versehen. Den Farbcode können Sie auch in der Bruttoerfassung zur Übersicht nutzen. Beachten Sie die Ausführungen in folgendem FAQ: Können Lohnarten in der Bruttoerfassung farblich gekennzeichnet werden?
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Hinweis | Obwohl wir eine Vielzahl an CoV-Lohnarten anbieten, kommt es in der Praxis häufig vor, dass noch zusätzliche CoV-Lohnarten angelegt werden müssen. Wie Sie in diesen Fällen vorgehen sollten haben wir im Artikel Zusätzliche CoV-Zulage etc. für COVID-19-Abrechnung anlegen kurz zusammengefasst.
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Diesen Lohnarten ist gemein, dass auf ihnen Stunden im Feld Menge erfasst werden.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
| 5800 CoV Soll Stunden w.KUA | Diese Lohnart ist nur in einem Mischmonat (also bei untermonatigem Beginn bzw. Ende der COVID-19-Kurzarbeit) zu erfassen. Im Feld Tage ist die Anzahl der SV-Tage in Kurzarbeit zu hinterlegen.
Beispiel: Die Kurzarbeit beginnt am 16.03. Im Monat März sind in diesem Fall 15 SV-Tage in Kurzarbeit (1 bis 15 => 15 SV-Tage nicht in Kurzarbeit => 30 - 15 = 15 SV-Tage in Kurzarbeit) auf der Lohnart 5800 im Feld Tage zu erfassen.
Im Feld Menge müssen die Soll-Stunden während des Kurzarbeitszeitraums entweder auf Basis des Monatsteilers und der SV-Tage aliquotiert oder entsprechend der üblichen Arbeitszeit ermittelt werden.
Beispiel auf Basis des Monatsteilers und der SV-Tage: Der Monatsteiler wird durch 30 dividiert und mit den SV-Tagen in Kurzarbeit multipliziert. Bei einem Monatsteiler von 173,2 erhält man das Ergebnis 173,2 / 30 * 15 SV-Tage = 86,6.
Beispiel auf Basis der üblichen Arbeitszeit: Kurzarbeitsbeginn 16.03. Der Mitarbeiter arbeitet von Mo-Fr jeweils 8 Stunden. Dann sind 8 * 12 AT = 96 auf der Lohnart 5800 im Feld Menge zu erfassen.
Weitere Informationen zur Abrechnung von Stundenlöhnern in einem Mischmonat sind dem Artikel Besonderheit Abrechnung Stundenlöhner im KUA-Mischmonat zu entnehmen. | 5803
5804
5805 | | | | | |
| 5801 CoV Aktive Stunden w.KUA | Diese Lohnart muss in jedem Monat erfasst werden, außer es wurde in einem Kurzarbeitsmonat gar keine aktive Arbeitsleistung erbracht. Der Satz der Lohnart kommt aus der Berechnung 5801.
Beispiel: Im gesamten Kurzarbeitsmonat hat der Mitarbeiter insgesamt 20 Stunden gearbeitet. Somit sind 20 Stunden auf dieser Lohnart zu erfassen. | | | | Ja | 100 | |
| 5802 CoV Ausfallstunden f. Konjunkturstatistik | Auf dieser Lohnart sind in Kurzarbeitsmonaten sämtliche Ausfallstunden des gesamten Monats zu erfassen, die auf der Konjunkturstatistik als Ausfallstunden aufgeführt werden sollen. Natürlich kann diese Lohnart auch für andere individuelle Auswertungen herangezogen werden. Werden keine Konjunkturstatistik bzw. andere individuelle Auswertungen diesbezüglich verlangt, dann besteht keine Notwendigkeit diese Lohnart zu erfassen. Falls Sie die Konjunkturstatistik nutzen, dann nehmen Sie die in Kapitel 6.9.3 Berechnungen der Konjunkturstatistik beschriebenen Änderungen an der Berechnung für die Ausfallstunden vor.
Beispiel: Im gesamten Kurzarbeitsmonat ist der Mitarbeiter 40 Stunden auf Urlaub, 4 Stunden auf Zeitausgleich, 8 Stunden krank und wegen der Kurzarbeit sind 90 Stunden ausgefallen. Dann sind auf dieser Lohnart 142 Stunden zu erfassen.
| | | | | | |
Mit den Lohnarten, die in diesem Kapitel beschrieben werden, korrigieren Sie die üblichen fixen Lohnarten in Mischmonat. Wenn die COVID-19-Kurzarbeit untermonatig beginnt oder endet, sind die üblichen Lohnarten für den Zeitraum außerhalb der Kurzarbeit und die CoV-Lohnarten für den Kurzarbeitszeitraum zu verwenden. Nur durch diese Trennung kann die Ermittlung der KUA-Unterstützung optimal erfolgen. Die Korrektur erfolgt anteilig nach Stunden bzw. SV-Tagen. Beides ist in der Lohnart 5800 (siehe Kapitel 4.1 Lohnarten 5800-5802 CoV-Stunden-Eingaben) in einem Mischmonat zu erfassen. Die Lohnarten werden durch Koppelungen ausgelöst und der Betrag wird berechnet, sodass in den aller meisten Fällen keine manuelle Betragsermittlung erfolgen muss. Damit die Berechnungen für diese Lohnarten die korrekten Werte liefern, nehmen Sie wie in Kapitel 6 Berechnungen entsprechende Anpassungen an den Berechnungen vor, sofern Sie andere oder weitere Fixwerte verwenden.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
| 5803 CoV Korr. LSt lfd | Mit dieser Lohnart werden fixe laufende lohnsteuerpflichtige Lohnarten im Mischmonat auf den Zeitraum vor bzw. nach der COVID-19-Kurzarbeit reduziert. Es erfolgt eine stundengenaue Aufteilung abhängig von der in der Lohnart 5800 erfassten Menge anhand des Monatsteilers. Die Lohnart ist an die Lohnart 5800 gekoppelt und muss im Regelfall nicht manuell erfasst werden. Der Betrag der Lohnart kommt aus der Berechnung 5803.
Achtung: In der Berechnung 5803 wird auf die Fixwerte der Lohnarten 1, 3400, 3420 4590, 4610, 4620 und der Lohnartengruppe 155 zugegriffen. | | | | | 100 | |
5804 CoV Korr. LSt §68 (1) | Mit dieser Lohnart werden fixe nach §68 Abs. 1 lohnsteuerfreie Lohnarten im Mischmonat auf den Zeitraum vor bzw. nach der COVID-19-Kurzarbeit reduziert. Es erfolgt eine stundengenaue Aufteilung abhängig von der in der Lohnart 5800 erfassten Menge anhand des Monatsteilers. Die Lohnart ist an die Lohnart 5800 gekoppelt und muss im Regelfall nicht manuell erfasst werden. Der Betrag der Lohnart kommt aus der Berechnung 5804.
Achtung: In der Berechnung 5804 wird auf den Fixwert der Lohnart 4600 zugegriffen.
| | | | | 400 | |
5805 CoV Korr. LSt §68 (2) | Mit dieser Lohnart werden fixe nach §68 Abs. 2 lohnsteuerfreie Lohnarten im Mischmonat auf den Zeitraum vor bzw. nach der COVID-19-Kurzarbeit reduziert. Es erfolgt eine stundengenaue Aufteilung abhängig von der in der Lohnart 5800 erfassten Menge anhand des Monatsteilers. Die Lohnart ist an die Lohnart 5800 gekoppelt und muss im Regelfall nicht manuell erfasst werden. Der Betrag der Lohnart kommt aus der Berechnung 5805.
Achtung: In der Berechnung 5805 wird auf den Fixwert der Lohnart 3410 zugegriffen. | | | | | 230 | |
5806 CoV Korr. Sachbezug Pkw | Mit dieser Lohnart werden Sachbezug-Lohnarten im Mischmonat auf den Zeitraum vor bzw. nach der COVID-19-Kurzarbeit reduziert. Es erfolgt eine Aufteilung nach SV-Tagen abhängig von den in der Lohnart 5800 erfassten Tagen. Die Lohnart ist an die Lohnart 5876 gekoppelt und muss im Regelfall nicht manuell erfasst werden. Der Betrag der Lohnart kommt aus der Berechnung 5806.
Achtung: In der Berechnung 5806 wird auf die Fixwerte der Lohnarten 1600 und 1610 zugegriffen. | | | | | 160 | 162 |
5807 CoV Korr. Sachbezug Pkw USt | Mit dieser Lohnart werden Sachbezug-Lohnarten im Mischmonat auf den Zeitraum vor bzw. nach der COVID-19-Kurzarbeit reduziert. Es erfolgt eine Aufteilung nach SV-Tagen abhängig von den in der Lohnart 5800 erfassten Tagen. Die Lohnart ist an die Lohnart 5877 gekoppelt und muss im Regelfall nicht manuell erfasst werden. Der Betrag der Lohnart kommt aus der Berechnung 5807.
Achtung: In der Berechnung 5807 wird auf die Fixwerte der Lohnarten 1620 und 1630 zugegriffen. | | | | | 160 | 166 |
5808 CoV Korr. Sachbezug Wohnung | Mit dieser Lohnart werden Sachbezug-Lohnarten im Mischmonat auf den Zeitraum vor bzw. nach der COVID-19-Kurzarbeit reduziert. Es erfolgt eine Aufteilung nach SV-Tagen abhängig von den in der Lohnart 5800 erfassten Tagen. Die Lohnart ist an die Lohnart 5878 gekoppelt und muss im Regelfall nicht manuell erfasst werden. Der Betrag der Lohnart kommt aus der Berechnung 5808.
Achtung: In der Berechnung 5808 wird auf den Fixwert der Lohnart 1640 zugegriffen. | | | | | 160 | 164 |
In diesem Kapitel sind alle CoV-NLZ-Lohnarten zur leichteren Eingabe bzw. zur Abrechnung der Entgelte und Schnitte erklärt. Die CoV-NLZ-Entgelt-Lohnarten haben jeweils Koppelungen auf die entsprechenden CoV-NLZ-Schnittlohnarten. Adaptieren Sie insbesondere bei den CoV-NLZ-Schnittlohnarten, die Schnittzuordnung im Programm Lohn - Stammdaten - Lohnarten, sodass diese CoV-Schnittlohnarten selbst den korrekten Schnitttopf befüllen.
Nur die Lohnart 5811 ermittelt den Satz durch Zugriff auf Schnitttöpfe. Hinterlegen Sie im Feld Schnitt-Nr. im Programm Lohn - Stammdaten - Lohnarten jene Schnitttöpfe, aus die der Satz gebildet wird.
Bei der Abrechnung von Nichtleistungszeiten ist in Mischmonaten bei untermonatigem Beginn oder Ende der Kurzarbeit darauf zu achten, dass für die Nichtleistungszeiten, die während der Kurzarbeit anfallen, die CoV-NLZ-Lohnarten verwendet werden. Für Nichtleistungszeiten, die außerhalb des Kurzarbeitszeitraum angefallen sind, müssen die üblichen Lohnarten verwendet werden. Erfassen bzw. bearbeiten Sie die Lohnarten manuell mit den jeweils korrekten Stunden. Die Nichtleitungszeitverwaltung muss weiterhin wie üblich geführt werden (siehe Kapitel 3.3 Wochenmodell und Nichtleistungszeitenverwaltung). Beachten Sie außerdem unsere neuen Parameter für Nichtleistungszeiten in Kurzarbeit (siehe Kapitel 8.1 Lohn-Parameter - Nichtleistungszeiten - Kurzarbeit).
Weil das Konzept der COVID-19-Kurzarbeitsabrechnung auf einer Stundenlogik fußt und in der Lohnart 5801 nur die aktiven Stunden während der Kurzarbeit erfasst werden, entfallen NLZ-Korrekturlohnarten, wie Sie es aus der üblichen Abrechnung bei Gehaltsempfängern und Monatslöhnern kennen.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
| 5809 CoV KUA NLZ Schablone Eingabelohnart | Mit dieser Eingabe-Lohnart können die NLZ-Stunden während der Kurzarbeit bequem erfasst werden. Die entsprechenden CoV-Lohnarten werden automatisch erzeugt. Die Lohnart ist insbesondere in Aufrollungsmonaten, in denen bislang die Abrechnung entsprechend der Handlungsempfehlung der WKO gemacht wurde, sehr empfehlenswert. Sie kann auch in den restlichen Kurzarbeitsmonaten genutzt werden und zwar insbesondere dann, wenn der Importpuffer durch den Import der Nichtleistungszeiten in die Verwaltung nicht mit Lohnarten befüllt wird. Beachten Sie diesbezüglich den neuen Parameter "Importpuffer befüllen während Kurzarbeit" mit der Standard-Ausprägung "Nein (ausgenommen Urlaub, )" (siehe Kapitel 8.1 Lohn-Parameter - Nichtleistungszeiten - Kurzarbeit). Sofern Sie in den Parametern für die Nichtleistungszeiten die neuen CoV-NLZ-Lohnarten hinterlegen, ist genannter Parameter auf die Einstellung "Ja, wie im jeweiligen Parameter hinterlegt" zu stellen. Mit dieser Parameter-Ausprägung sollte die Lohnart 5809 nicht verwendet werden und nach der Kurzarbeit darf nicht vergessen werden, die NLZ-Parameter wieder auf die üblichen NLZ-Lohnarten zu ändern. Diese Variante ist im Mischmonat bei untermonatigem Beginn oder Ende der COVID-19-Kurzarbeit nicht anzuraten. | | | | | | |
5810 CoV Urlaub | Mit dieser Lohnart wird das Urlaubsentgelt während der COVID-19-Kurzarbeit abgerechnet. Auf der Lohnart sind die Urlaubsstunden zu erfassen, die der Mitarbeiter ohne Kurzarbeit an diesem Tag gearbeitet hätte.
Besonderheit bei dieser Lohnart ist die Einstellung "CoV: Monat vor Kurzarbeit" bzw. "CoV: Monat vor Kurzarbeit bis 9/2020 danach aktueller Monat" (ab WebUpdate vom 22.10.2020) im Feld Berechnungsbasis im Lohnartenstamm.
Beispiel: In der Kurzarbeit arbeitet der Mitarbeiter statt der üblichen 8 nur 4 Stunden. Der Mitarbeiter nimmt sich einen Urlaubstag. Auf der Lohnart 5810 sind 8 Stunden entspechend dem üblichen Wochenmodell zu erfassen.
Diese Lohnart wird in den Berechnungen 5895-5897 für die KUA-Unterstützungen besonders berücksichtigt. Entsprechend dem Richtlinigen aus dem Leitfaden wird der Urlaub wie vor der Kurzarbeit bezahlt und muss dementsprechend aus der Kurzarbeitsunterstützung anteilig herausgerechnet werden.
Bei Urlaub müssen die Überstundenpauschalen (Lohnarten 3400-3420) anders als bei den anderen Nichtleistungszeiten berücksichtigt werden. Das "Entgelt aus der Zeit vor der Kurzarbeit" ist heranzuziehen (Quelle: Leitfaden Personalverrechnung) | 5811 | | 1 1500 1505 1520 3400 3410 3420 | Ja | 500 | |
5811 CoV Urlaub Schnitt | Diese Lohnart ist an die Lohnart 5810 gekoppelt. Diese Lohnart greift als einzige CoV-NLZ-Schnittlohnart auf Schnitttöpfe zu und bezieht daraus den Satz. Die Lohnart ist außerdem in die Lohnartengruppe 990 zum Einfrieren des Schnittes gesteuert. Sofern der CoV Urlaub Schnitt eingefroren werden soll, müssen Sie lediglich im Lohnmitarbeiterstamm den Übersteuerungszeitraum festlegen (siehe Kapitel 3.4 Schnitt übersteuern von/bis). | | 990 |
| Ja | 500 | |
5812 CoV Zeitausgleich | Stunden des Zeitausgleichs müssen während der COVID-19-Kurzarbeit auf dieser Lohnart erfasst werden. Zum einen müssen diese Stunden analog zu Urlaubsstunden bei der Berechnung der KUA-Unterstützung speziell berücksichtigt werden und zum anderen sind diese Stunden nicht durch die aktiven Stunden (siehe Lohnart 5801) abgedeckt.
Besonderheit bei dieser Lohnart ist die Einstellung "CoV: Monat vor Kurzarbeit" bzw. "CoV: Monat vor Kurzarbeit bis 9/2020 danach aktueller Monat" (ab WebUpdate vom 22.10.2020) im Feld Berechnungsbasis im Lohnartenstamm.
| | | 1 1500 1505 1520 | Ja | 500 | |
5815 CoV Krank/Unfall 100% | Mit dieser Lohnart sollten Entgelte für die Nichtsleistungszeiten Krank und Unfall 100% gesammelt erfasst werden. Natürlich müssen Krank- und Unfall-Fehlzeiten für die Nichtleistungszeitenverwaltung getrennt geführt werden. Um den Lohnartenstamm nicht noch weiter aufzublähen, wird nur eine Lohnart für Krank und Unfall 100 % angelegt. Sollten Sie zwecks Verbuchung oder aus anderen Motiven separate Lohnarten für Krank und Unfall währender COVID-19-Kurzarbeit bevorzugen, dann können die hier genannten Lohnarten als Kopiervorlage genutzt werden. Die Lohnarten-Kopien sind manuell den Lohnartengruppen zuzuordnen (siehe Kapitel 5. Lohnartengruppen).
Hier sind die Stunden zu erfassen, die der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Kurzarbeit gearbeitet hätte, wenn er nicht die Fehlzeit gehabt hätte.
Beispiel: In der Kurzarbeit arbeitet der Mitarbeiter statt den üblichen 8 Stunden nur 2 Stunden. Der Mitarbeiter ist den ganzen Tag krank. Auf der Lohnart 5815 sind 2 Stunden zu fassen. Die restlichen 6 Stunden werden durch die KUA-Unterstützung abgegolten.
| 5816 5817 5818 5819 | 510 983 | 1 1500 1505 1520 | Ja | 500 | |
5816 CoV Krank/Unfall 100% Schnitt §68 (1) frei | Diese Lohnart ist zwar an die CoV-NLZ-Entgelt-Lohnart gekoppelt, greift jedoch auf keinen Schnitttopf zu. Falls die CoV-NLZ-Schnittlohnart während der Kurzarbeit nach dem Ausfallsprinzip abgerechnet werden muss, muss manuell der entsprechende Satz erfasst werden. Die Stunden im Feld Menge werden aus der zugrundeliegenden CoV-NLZ-Entgelt-Lohnart übernommen.
| | 510 984 | | Ja | 500 | |
5817 CoV Krank/Unfall 100% Schnitt §68 (2) frei | Analog zur Lohnart 5816 | | 510 984 | | Ja | 500 | |
5818 CoV Krank/Unfall 100% Schnitt SV pfl. | Analog zur Lohnart 5816 | | 510 984
| | Ja | 500 | |
5819 CoV Krank/Unfall 100% Schnitt SV frei | Analog zur Lohnart 5816 | | 510 984 | | Ja | 500 | |
5820 CoV Feiertag | Analog zur Lohnart 5815 | 5821 | 983 | 1 1500 1505 1520 | Ja | 500 | |
5821 CoV Feiertag Schnitt
| Analog zur Lohnart 5816 | | 984 | | Ja | 500 | |
5822 CoV Arzt | Analog zur Lohnart 5815 | 5823 | 983 | 1 1500 1505 1520 | Ja | 500 | |
5823 CoV Arzt Schnitt | Analog zur Lohnart 5816 | | 984 | | Ja | 500 | |
5824 CoV Behörde | Analog zur Lohnart 5815 | 5825 | 983 | 1 1500 1505 1520 | Ja | 500 | |
5825 CoV Behörde Schnitt | Analog zur Lohnart 5816 |
| 984 | | Ja | 500 | |
5826 CoV Pflegeurlaub | Analog zur Lohnart 5815 | 5827 | 983 | 1 1500 1505 1520 | Ja | 500 | |
5827 CoV Pflegeurlaub Schnitt | Analog zur Lohnart 5816 | | 984 | | Ja | 500 | |
5828 CoV Sonstige NLZ | Analog zur Lohnart 5815 | 5829 | 983 | 1 1500 1505 1520 | Ja | 500 | |
5829 CoV Sonstige NLZ Schnitt | Analog zur Lohnart 5816 | | 984 | | Ja | 500 | |
5830 CoV Krank/Unfall 50% | Analog zur Lohnart 5815 | 5831 5832 5833 5834 | 511 983 | 1 1500 1505 1520 | Ja | 500 | |
5831 CoV Krank/Unfall 50% Schnitt §68 (1) frei | Analog zur Lohnart 5816 | | 511 984 | | Ja | 500 | |
5832 CoV Krank/Unfall 50% Schnitt §68 (2) frei | Analog zur Lohnart 5816 | | 511 984 | | Ja | 500 | |
5833 CoV Krank/Unfall 50% Schnitt SV pfl.
| Analog zur Lohnart 5816 | | 511 984 | | Ja | 500 | |
5834 CoV Krank/Unfall 50% Schnitt SV frei | Analog zur Lohnart 5816 | | 511 984 | | Ja | 500 | |
Fixe CoV-Prämien, -Provisionen und -Zulagen werden über die Lohnart 5801 abgedeckt. Für variable CoV-Prämien, -Provisionen und -Zulagen, die während der Kurzarbeit abgerechnet werden, werden eigene Lohnarten im Bereich 5835-5849 angeboten. Es gibt mehrere Lohnarten, sodass möglichst alle Eventualitäten abgedeckt sind.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
| 5835 CoV Prämien variabel | Diese Lohnart dient zur Abrechnung variabler Prämien, die die Kurzarbeitsunterstützung mindern. | | 985 | | Ja | 150 | |
5836 CoV Provisionen variabel
| Analog zur Lohnart 5835 | | 985 | | Ja | 150 | |
5840 CoV Schmutzzulage frei Menge | Analog zur Lohnart 5835
Die SV-freie CoV-Schmutzzulage gehört nicht zur Lohnartengruppe 989.
Bei den Mengenzulagen wird auf die Fixwerte der üblichen Mengenzulagen zugegriffen, die ggf. zu ändern sind, falls Sie in Ihrem Lohnartenstamm andere Nummern oder weitere Lohnarten verwenden. | | | 4000 | | 400 | |
5841 CoV Schmutzzulage pfl. Menge | Analog zur Lohnart 5840 | | 989 | 4010 | Ja | 400 | |
5842 CoV Gefahrenzulage frei Menge | Analog zur Lohnart 5840 | | 989 | 4020 | Ja | 400 | |
5843 CoV Gefahrenzulage pfl. Menge | Analog zur Lohnart 5840 | | 989 | 4030 | Ja | 400 | |
5844 CoV Erschwerniszulage frei Menge | Analog zur Lohnart 5840 | | 989 | 4040 | Ja | 400 | |
5845 CoV Erschwerniszulage pfl. Menge | Analog zur Lohnart 5840 | | 989 | 4050 | Ja | 400 | |
5848 CoV Montagezulage pfl. Menge | Analog zur Lohnart 5840
Mit dieser Lohnart können Sie mehrere SV- und LSt-pflichtige Mengenzulagen erfassen. Ggf. ist der Zugriff auf weitere Fixwerte möglich. | | 989 | 4060 | Ja | 400 | |
5849 CoV Diverse Zulagen pfl. Betrag
| Analog zur Lohnart 5840
Mit dieser Lohnart können diverse variable Betragszulagen erfasst werden. Da es sich hierbei um variable Zulagen handelt, wird nicht auf einen Fixwert einer anderen Lohnart zugegriffen. | | 989 | | Ja | 400 | |
Zur Abrechnung von Über- und Mehrstunden werden einige Lohnarten angeboten. Dabei wird jeweils in "extra" und "inklusive" Lohnarten unterschieden. "Extra" heißt, dass die Über- bzw. Mehrstunden nicht in der Bruttogarantie enthalten sind und deshalb die Kurzarbeitsunterstützung nicht kürzt. Beispiel: Ein Monteur in Kurzarbeit hat Bereitschaftsdienst und wird in der Nacht außerhalb seiner Normalarbeitszeit zu einem Notfall gerufen. "Inklusive" heißt, dass diese Über- und Mehrstunden in der Bruttogarantie enthalten sind und deshalb die Kurzarbeitsunterstützung mindern. Beispiel: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Lohnart 7620 Bruttoentgelt vor Kurzarbeit eine unwiderrufbare Überstundenpauschale enthalten ist.
Falls Sie die Konjunkturstatistik nutzen, dann nehmen Sie die in Kapitel 6.9.3 Berechnungen der Konjunkturstatistik beschriebenen Änderungen an der Berechnung für bezahlte Stunden vor.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
5850 CoV ÜStd. Grundlohn
| "Extra" Überstunden, die nicht im Bruttoentgelt vor Kurzarbeit enthalten sind. Das sind beispielsweise widerrufbare Überstundenpauschalen. | | 987 | 1 | | 220 | |
5851 CoV ÜStd. Zuschlag 50% frei §68 (2) | Analog zur Lohnart 5850 | | 987 | 1 | | 230 | |
5852 CoV ÜStd. Zuschlag 50% pfl. | Analog zur Lohnart 5850 | | 987 | 1 | | 230 | |
5853 CoV ÜStd. Zuschlag 50% frei | Analog zur Lohnart 5850 | | 987 | 1 | | 230 | |
5855 CoV ÜStd. Zuschlag 100% pfl. | Analog zur Lohnart 5850 | | 987 | 1 | | 230 | |
5856 CoV ÜStd. Zuschlag 100% frei | Analog zur Lohnart 5850 | | 987 | 1 | | 230 | |
5858 CoV ÜStd. Grundlohn inklusive | "Inklusive" Überstunden, die im Bruttoentgelt vor Kurzarbeit enthalten sind. Bei unwiderrufbaren Überstundenpauschalen ist diese Lohnart zu verwenden. | 5859 | 988 | 1 | Ja | 220 | |
5859 CoV ÜStd. Zuschlag 50% frei §68 (2) inklusive | Analog zur Lohnart 5858 | | 988 | 1 | Ja | 230 | |
5860 CoV Mehrstunden
| "Extra" Mehrstunden, die nicht im Bruttoentgelt vor Kurzarbeit enthalten sind. | | 981 | 1 | | 200 | |
5861 CoV MStd. Zuschlag 50% frei §68 (2) | Analog zur Lohnart 5860 | | 981 | 1 | | 210 | |
5862 CoV MStd. Teilzeit ZS 25% | Analog zur Lohnart 5860 | | 981 | 1 | | 210 | |
5865 CoV Mehrstunden inklusive | "Inklusive" Mehrstunden, die im Bruttoentgelt vor Kurzarbeit enthalten sind | | 982 | 1 | Ja | 200 | |
5866 CoV MStd. Zuschlag 50% frei §68 (2) inklusive | Analog zur Lohnart 5865 | | 982 | 1 | Ja | 210 | |
5867 CoV MStd. Teilzeit ZS 25% inklusive | Analog zur Lohnart 5865 | | 982 | 1 | Ja | 210 | |
Diese Lohnarten sind für Mitarbeiter in Altersteilzeit während der Kurzarbeit zu verwenden.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
5868 CoV Lohnausgleich ATZ lfd
| Der Lohnausgleich bei Altersteilzeit, der während der Kurzarbeit anfällt, ist damit abzurechnen. Die Lohnart CoV Lohnausgleich ATZ lfd reduziert die KUA SV Differenz. | | | 5500 | | 100 | |
5869 CoV Altersteilzeit Diff. SV lfd | Mit dieser Lohnart ist die SV-Differenz bei Altersteilzeit während der Kurzarbeit abzurechnen. Die Lohnart CoV Altersteilzeit Diff. SV lfd reduziert die KUA SV Differenz.
| | | 5501 | | | |
Sachbezüge, die während der COVID-19-Kurzarbeit weiter gewährt werden, müssen mit CoV-KUA-Sachbezug-Lohnarten (Bereich 5870-5875) abgerechnet werden. Im Mischmonat bei untermonatigem Beginn bzw. Ende der Kurzarbeit sind die üblichen Sachbezug-Lohnarten (meistens im Bereich 1600-1675) für den Zeitraum außerhalb der Kurzarbeit zu verwenden und mit den CoV-Korrektur-Lohnarten im Bereich 5806-5808 zu kürzen. Die CoV-KUA-Sachbezug-Lohnarten im Bereich 5870-5875 sind für die Zeiträume während der COVID-19-Kurzarbeit zu verwenden und mit den CoV-Korrektur-KUA-Sachbezug-Lohnarten im Bereich 5876-5878 im Mischmonat zu kürzen.
Die Korrektur erfolgt anteilig nach SV-Tagen anhand der Lohnart 5800.
Die CoV-Korrektur-KUA-Sachbezug-Lohnarten im Bereich 5876-5878 haben jeweils Berechnungen hinterlegt und eine Koppelung auf die CoV-Korrektur-Lohnarten 5806-5808 wird ausgelöst. In den aller meisten Fällen muss keine manuelle Betragsermittlung erfolgen. Damit die Berechnungen für diese Lohnarten die korrekten Werte liefern, nehmen Sie wie in Kapitel 6 Berechnungen entsprechende Anpassungen an den Berechnungen vor, sofern Sie andere oder weitere Fixwerte verwenden.
Beachten Sie das Kapitel 11.15 SV-freier Sachbezug und Sachbezugskürzung.
Durch die Abrechnung eines CoV-Sachbezugs kann das während der Kurzarbeit garantierte Mindest-Netto an Geldleistungen unterschritten werden. Die Lohnart 7620 Bruttoentgelt vor Kurzarbeit beinhaltet den Sachbezug als Geldleistung. Da der Sachbezug nicht mit der Pflichtigkeit Brutto gekennzeichnet ist, wird der Betrag daher auch nicht ausbezahlt. Somit handelt es sich um einen sachwerten und keinen geldwerten Bezug. Die Nettogarantie wird nicht unterschritten, wenn man sich den weitergewährten Sachbezug als Geldleistung vorstellt.
Falls Sie die Konjunkturstatistik nutzen, dann nehmen Sie die in Kapitel 6.9.3 Berechnungen der Konjunkturstatistik beschriebenen Änderungen an den Berechnungen für die Brutto- bzw. Netto-Verdienste vor. Beachten Sie, dass Sachbezug-Lohnarten nicht die Pflichtigkeit Brutto haben und somit zum Ergebnis addiert werden müssen.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
5870 CoV Sachbezug Pkw
| Sachbezüge, die während der Kurzarbeit weiterhin gewährt werden. Diese Lohnart greift auf den Fixwert der üblichen Sachbezug-Lohnart zu. Möglicherweise ist der Zugriff auf den Fixwert zu bearbeiten, falls eine anderen Lohnart verwendet wird. | | 986 | 1600 | Ja | 160 | 162 |
5871 CoV Sachbezug Pkw 50%
| Analog zur Lohnart 5870 | | 986 | 1610 | Ja | 160 | 162 |
5872 CoV Sachbezug Pkw USt | Analog zur Lohnart 5870 | | 986 | 1620 | Ja | 160 | 166 |
5873 CoV Sachbezug Lkw | Analog zur Lohnart 5870
| | 986 | 1630 | Ja | 160 | 166 |
5874 CoV Sachbezug sonstiger
| Die übliche Lohnart Sachbezug sonstiger ist variabel und hat keinen Fixwert. Aus diesem Grund hat auch diese Lohnart keinen Zugriff auf einen Fixwert einer anderen Lohnart. Sie wird idealerweise bei schwankenden Sachbezügen während der Kurzarbeit verwendet.
Hierfür gibt es keine CoV-Korrektur-KUA-Sachbezug-Lohnart im Bereich 5876-5878. Das heißt die Lohnart 1650 Sachbezug sonstiger soll in reduzierter Höhe für den Zeitraum außerhalb der Kurzarbeit und die Lohnart 5874 in entsprechend reduzierter Höhe für den Zeitraum innerhalb der Kurzarbeit verwendet werden. | | 986 | | Ja | 160 | 162 |
5875 CoV Sachbezug Wohnung | Analog zur Lohnart 5870
| | 986 | 1640 | Ja | 160 | 164 |
5876 CoV Korr. KUA-Sachbezug Pkw
| Mit dieser Lohnart werden CoV-KUA-Sachbezug-Lohnarten im Mischmonat auf den Zeitraum während der COVID-19-Kurzarbeit reduziert. Es erfolgt eine Aufteilung nach SV-Tagen abhängig von den in der Lohnart 5800 erfassten Tagen. Diese Lohnart löst die Lohnart 5806 automatisch durch Koppelung aus. Der Betrag der Lohnart kommt aus der Berechnung 5876.
Achtung: In der Berechnung 5876 wird auf die Fixwerte der Lohnarten 1600 und 1610 zugegriffen. | 5806 | 986 | | Ja | 160 | 162 |
5877 CoV Korr. KUA-Sachbezug Pkw USt | Mit dieser Lohnart werden CoV-KUA-Sachbezug-Lohnarten im Mischmonat auf den Zeitraum während der COVID-19-Kurzarbeit reduziert. Es erfolgt eine Aufteilung nach SV-Tagen abhängig von den in der Lohnart 5800 erfassten Tagen. Diese Lohnart löst die Lohnart 5807 automatisch durch Koppelung aus. Der Betrag der Lohnart kommt aus der Berechnung 5877.
Achtung: In der Berechnung 5877 wird auf die Fixwerte der Lohnarten 1620 und 1630 zugegriffen. | 5807 | 986 | | Ja | 160 | 166 |
5878 CoV Korr. KUA-Sachbezug Wohnung | Mit dieser Lohnart werden CoV-KUA-Sachbezug-Lohnarten im Mischmonat auf den Zeitraum während der COVID-19-Kurzarbeit reduziert. Es erfolgt eine Aufteilung nach SV-Tagen abhängig von den in der Lohnart 5800 erfassten Tagen. Diese Lohnart löst die Lohnart 5808 automatisch durch Koppelung aus. Der Betrag der Lohnart kommt aus der Berechnung 5878.
Achtung: In der Berechnung 5878 wird auf den Fixwert der Lohnarten 1640 zugegriffen. | 5808 | 986 | | Ja | 160 | 164 |
Für den Fall, dass ein Mitarbeiter in Kurzarbeit während dieser eine Dienstreise antritt und deshalb Diäten bzw. Kilometergeld abzurechnen ist, sind diese Lohnarten zu verwenden. Natürlich können Dienstreisen weiterhin im Programm Dienstreise erfassen eingegeben und bewertet werden. Leiten Sie jedoch nicht die üblichen Diäten und Kilometergeldlohnarten über, sondern verwenden Sie während der Kurzarbeit die CoV-Lohnarten. Alle SV-pflichtigen Lohnarten kürzen die Kurzarbeitsunterstützung. Alle CoV-Diäten sind mit einer Betragseingabe ausgestattet. Bilden Sie die jeweiligen Summen bei mehreren Dienstreisen und erfassen Sie die Werte manuell.
Falls Sie die Konjunkturstatistik nutzen, dann nehmen Sie die in Kapitel 6.9.3 Berechnungen der Konjunkturstatistik beschriebenen Änderungen an den Berechnungen für die Brutto- bzw. Netto-Verdienste vor. Beachten Sie, dass Diäten-Lohnarten die Pflichtigkeit Brutto haben und vom Ergebnis subtrahiert werden müssen.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
5880 CoV Diäten Inland frei Betrag
| Für SV freie und Lohnsteuer gem. §26 Z 4 Inlandsdiäten | | | | | 300 | |
5881 CoV Diäten Inland pfl. Betrag | Für SV und Lohnsteuer pflichtige Inlanddiäten. | | 980 | | Ja | 300 | |
5882 CoV Diäten Ausland frei Betrag | Für SV freie und Lohnsteuer gem. §26 Z 4 Auslandsdiäten. | | | | | 300 | |
5883 CoV Diäten Ausland pf. Betrag | Für SV und Lohnsteuer pflichtige Auslanddiäten. | | 980 | | Ja | 300 | |
5884 CoV KM Geld | Diese Lohnart ist SV frei und Lohnsteuer gem. §26 Z 4 eingestellt.
In sehr seltenen Fällen braucht man ein pflichtiges Kilometergeld. Da anzunehmen ist, dass dies während der Kurzarbeit noch seltener vorkommt, wurde eine derartige Lohnart automatisch anzulegen. Bei Bedarf können Sie jedoch selbstständig eine entsprechende Lohnart anlegen oder eine ähnliche kopieren. | | | | | 330 | |
Muss Schlechtwetter bei einem Kurzarbeiter abgerechnet werden, dann ist die CoV-Schlechtwetterlohnart in diesem Bereich zusätzlich zur üblichen Schlechtwetterlohnart zu verwenden. Für den Fall eines BUAK-Urlaubs während Kurzarbeit sind jeweils 3 Lohnarten für Treuhandkonto und Direkverrechnung zur Verfügung gestellt. Die Unterscheidung in Treuhandkonto und Direktverrechnung muss erfolgen, da bei Direktverrechnung die Lohnart nicht gepfändet werden darf und bei Treuhandkonto wie ein laufender Bezug gepfändet werden muss.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
5885 CoV Schlechtwetterentschädigung (Info)
| In dieser Info-Lohnart (Lohnart ohne Pflichtigkeit) sind im Feld Betrag die 100% des Schlechtwetterbetrages zu erfassen. Zusätzlich sind die übliche Schlechtwetterwetterlohnarten (mit Pflichtigkeiten, 60% bzw. Zuschlag) abzurechnen. Diese Lohnart kürzt zu 100% die Kurzarbeitsunterstützung aber nur zu 60% die KUA SV-Differenz.
Beispiel: Ein Mitarbeiter hat 8 Stunden à € 12,5 Schlechtwetter während der Kurzarbeit. Die übliche Lohnart 2400 (Anmerkung: Die Lohnartennummern können abweichen) wird mit den 8 Stunden und eine Betrag von € 100 erfasst. Dies löst die gekoppelten Lohnarten 2401 mit € 60 und 2402 mit € 40 aus. Damit das Schlechtwetter auch in der Kurzarbeitsunterstützung und der SV-Differenz für die Kurzarbeit korrekt berücksichtigt wird, muss zusätzlich die Lohnart 5885 mit € 100 erfasst werden.
| | | | Ja | | |
5886 CoV Bau Urlaub Eingabe | Diese Lohnart dient als Eingabelohnart bei einem BUAK-Treuhandkonto, für BUAK-Urlaube während der Kurzarbeit. Der erfasste Betrag wird zu gleichen Teilen auf die Lohnarten 5887 und 5888 übergeben. | 5887 5888 | | | | | |
5887 CoV Bau Urlaub Lohn | Üblicherweise ist diese Lohnart nicht zu erfassen, da sie an die Eingabe-Lohnart 5886 gekoppelt ist. Der Betrag dieser Lohnart ist 50 % des Betrags, der in der Lohnart 5886 eingegeben wurde. | | | | | 100 | |
5888 CoV Bau Urlaub SZ | Analog zu Lohnart 5888 | | | | | 600 | |
5889 CoV Bau Urlaub Direkt Eingabe | Bei Direktverrechner sollten Sie zuerst die übliche Lohnart 2410 Bau Urlaub Direkt Eingabe mit der Lohnartenschablone 3 BUAK Direkteingabe verwenden. Erfassen Sie in dieser Eingabeschablone in den ersten beiden Zeilen nur das Urlaubsentgelt bzw. die Sonderzahlung für Zeiten vor oder nach der Kurzarbeit (Mischmonat). Die Lohnnebenkosten sowie den SV DN-Anteil sind auch während der Kurzarbeit in voller Höhe zu erfassen. Die Lohnartenschablone erleichtert lediglich die Eingabe. Natürlich können Sie die entsprechenden Lohnarten auch manuell in die Bruttoerfassung einpflegen.
Geben Sie danach die Lohnart 5889 mit dem Betrag für das laufende Urlaubsentgelt und die Sonderzahlung ein. Es erfolgt automatisch eine Anpassung der Semisystem-Lohnarten für die Lohnnebenkosten und der erfasste Betrag wird auf die Lohnarten 5890 und 5891 zu gleichen Teilen übergeben.
Achtung: Die Lohnarten 7830 Buak Direktv Bmg LSt lfd Korrektur und 7831 Buak Direktv. Bmg LSt SZ Korrektur haben Berechnungen hinterlegt, die um die neuen CoV-BUAK-Lohnarten ergänzt werden müssen. Nehmen Sie die Änderungen wie in Kapitel 6.9.4 Berechnungen für BUAK Korrektur SV DN laufend und SZ beschrieben vor.
Achtung: Die Lohnart 5889 CoV Bau Urlaub Direkt Eingabe muss im Feld Eingabe Menge die Ausprägung "Ja" eingestellt haben. Bislang wird die Lohnart mit der Einstellung Nein in diesem Feld angelegt. Bitte nehmen Sie diese Korrektur manuell vor. | 5890 5891 | | | | | |
5890 CoV Bau Urlaub Direkt Lohn | Üblicherweise ist diese Lohnart nicht zu erfassen, da sie an die Eingabe-Lohnart 5889 gekoppelt ist. Der Betrag dieser Lohnart ist 50 % des Betrags, der in der Lohnart 5889 eingegeben wurde. | | | | | 100 | |
5891 CoV Bau Urlaub Direkt SZ | Analog zu Lohnart 5890 | | | | | 600 | |
Diese Lohnarten müssen in Spezialfällen verwendet werden, wenn beispielsweise Krank ohne Entgelt, ein Austritt bzw. mehrere Dienstverhältnisse in einem vollen Kurzarbeitsmonat abzurechnen oder die BV-Bemessungsgrundlage zu beeinflussen ist.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
5892 CoV Tage ohne Entgelt (Info)
| Diese Lohnart ist zu verwenden, wenn während der Kurzarbeit SV-Tage ohne Entgelt abgerechnet werden müssen. Dies ist insbesondere bei Krank ohne Entgelt, einem untermonatigem Austritt in einem vollen Kurzarbeitsmonat (Kapitel 10.14 Austritt in einem vollen Kurzarbeitsmonat) oder bei mehreren Dienstverhältnissen in einem vollen Kurzarbeitsmonat (Kapitel 10.12 Vorweg bereits vereinbarte Änderung der Arbeitszeit während Kurzarbeit und 10.15 Wechsel auf oder von einem ruhenden Dienstverhältnis während eines vollen Kurzarbeitsmonats) der Fall.
Achtung: Bei Krank ohne Entgelt bzw. Unfall ohne Entgelt müssen auch in der COVID-19-Kurzarbeit-Abrechnung die üblichen "Lohnarten ohne Entgelt" aus dem Programm Lohn - Stammdaten - Diverse Stammdaten - Entgeltfortzahlungsansprüche abgerechnet werden. Meistens sind die Lohnarten 2190 bzw. 2290 hinterlegt. Durch diese Lohnarten wird sichergestellt, dass die mBGM hinsichtlich des Von-Datum korrekt zum Versand in die ELDA Datendrehscheibe gestellt wird.
| | | | Ja | | |
| Mit dieser Lohnart können Sie die BV-Bemessungsgrundlage manuell nach oben bzw. unten beeinflussen. Dies ist beispielsweise bei Krank unter 50%igem Anspruch notwendig.
Achtung: Ein Günstigkeitsvergleich hinsichtlich der BV ist manuell durchzuführen. Mit dieser Lohnart können Sie die Bemessungsgrundlage der BV beeinflussen. | | | | | | |
In diesem Block wurden die Kurzarbeitsunterstützungen und die SV-Differenz zusammengefasst. Man muss vier Kurzarbeitsunterstützungen wegen der Lohnsteuerpflichtigkeit und der Kommunalsteuerpflicht unterscheiden. Für die SV-Differenz gibt es nur eine Lohnart.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
5894 CoV KUA Unterstützung pfl.
| Diese Lohnart ist dann zu verwenden, wenn man dem Dienstnehmer zusätzlich eine freiwillige Kurzarbeitsunterstützung zukommen lassen möchte. Der Betrag dieser Lohnart ist manuell zu berechnen und zu erfassen.
Beispiel: Aufgrund des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit hat der Mitarbeiter eine Garantie von 80 %. Auf freiwilliger Basis wurde jedoch mit den Mitarbeitern vereinbart, dass sie 90 % garantiert bekommen. Dieses Mehr an Kurzarbeitsunterstützung ist freiwillig und deshalb nicht kommunalsteuerfrei (siehe Kapitel 2.3 Kommunalsteuer).
| | | | | 100 | |
5895 CoV KUA Unterstützung | Der Betrag dieser Lohnart stammt aus der Berechnung 5895. Auch der Wert 0 kann als Kurzarbeitsunterstützung entstehen.
Die Kurzarbeitsunterstützung wird auf das Buchhaltungskonto der Konto-Ref.-Nr. 660 verbucht. Üblicherweise sind dort die Fibu-Konten 6295 und 6095 hinterlegt.
Ab 01.07.2022 (Phase 6) ist ein CoV Bruttozuschlag abzurechnen. Der CoV Bruttozuschlag wird bei der Anlage über eine Funktion an die Lohnart 5895 CoV KUA Unterstützung gekoppelt.
| 5898 | | | | 660 | |
5896 CoV KUA Unterstützung §68 (1) | Der Betrag dieser Lohnart stammt aus der Berechnung 5896.
Analog zu Lohnart 5895
Bitte beachten Sie die geänderten Bestimmungen ab 01.07.2021 (siehe 1.12 Phasen der COVID-19-Kurzarbeit) | | | | | 660 | |
5897 CoV KUA Unterstützung §68 (2) | Der Betrag dieser Lohnart stammt aus der Berechnung 5897.
Analog zu Lohnart 5895
Bitte beachten Sie die geänderten Bestimmungen ab 01.07.2021 (siehe 1.12 Phasen der COVID-19-Kurzarbeit) | | | | | 660 | |
5898 CoV KUA SV Differenz
| Mit dieser Lohnart wird auf die SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit erhöht. Auch der Wert 0 kann dabei entstehen. Diese Lohnart ist nicht manuell zu erfassen, da eine Koppelung von der Lohnart 5895 CoV KUA Unterstützung besteht.
Der Betrag dieser Lohnart stammt aus der Berechnung 5898.
Achtung:
Seit dem WebUpdate 23.01.91, 23.02.85 bzw. 23.25.52 wird eine Lohnart mit der Ausprägung "Kurzarbeit lfd (ohne SW)" im Feld SV bei der A+E Krankengeld bei der Information über den Sachbezug ausgeschlossen. Die Lohnart 5898 ist so eingestellt.
Achtung: Ab 01.07.2022 (Phase 6) ist ein CoV Bruttozuschlag abgerechnet, der in der Berechnung der Lohnart 5898 in Abzug gebracht werden muss. | | | | | | |
Die kommunalsteuerfreien CoV-KUA-Unterstützung-Lohnarten haben die neue Konto-Ref.-Nr. 660 hinterlegt. Standardmäßig sind auf dieser Konto-Ref.-Nr. die Fibu-Konten 6295 und 6095 Kurzarbeitsunterstützung (Angestellte) bzw. (Arbeiter) hinterlegt, die auch im Standardkontorahmen 100 zur Verfügung stehen. Bei Verwendung eines Fremdbuchhaltungsprogramms sollten Sie sich im Vorfeld überlegen, auch welches Fibukonto die Kurzarbeitsunterstützung gebucht werden soll und ggf. die Kontierung der Konto-Ref.-Nr. 660 ändern. Der besseren Übersicht in der Buchhaltung wegen empfehlen wir die kommunalsteuerfreie Kurzarbeitsunterstützung auf ein eigenes Fibukonto zu buchen und nicht jenes für die Grundlöhne zu verwenden.
Die Freibeträge für § 68 Abs. 1 bzw. 2 dürfen nur im Verhältnis vom Brutto vor Kurzarbeit zum Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit berücksichtigt werden (gültig bis 30. Juni 2021). Diese Steuerbegünstigung darf für Zeiträume ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr angewandt werden. Für Abrechnungsmonaten ab Juli 2021 darf diese Lohnarten nicht mehr abgerechnet werden und der Fixwert dieser Lohnart ist zu entfernen.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
7623 Basis §68 (1) vor Kurzarbeit
| Diese Lohnart ist manuell zu erfassen. Sie hat die im Lohnartenstamm am Feld Eingabe Betrag die Ausprägung Ja (CoV: Basis §68 Abs. 1 vor KUA) erfasst. Der Betrag dieser Lohnart mit dieser Einstellung ist immer als Vorschlagswert zu verstehen! Es wird der Monat vor Kurzarbeit-Beginn ermittelt. Dafür ist der Kurzarbeit-Beginn entsprechend dem historischen Datenfeld "Kurzarbeit-Projekt-Nr" (siehe Kapitel 3.2 Historisches Feld Kurzarbeit-Projekt-Nr) der aller ersten Kurzarbeit zu verwenden! Alle Vormonate müssen den Abrechnungsstatus F aufweisen, damit die korrekten Werte der Systemlohnarten ermittelt werden können. Vom Monat vor KUA aus wird der Durchschnitt der letzten drei Monate gebildet. Weitere Informationen zur Ermittelung des Monats bzw. Tages vor Kurzarbeit entnehmen Sie dem Artikel.
Beispiel: KUA-Beginn = 15.3. Monat vor KUA = 2 -> Durchschnitt von den Monaten 2, 1 und 12 wird gebildet Beispiel: KUA 1: 15.3. bis 14.6. KUA 2: 15.6. bis 14.9. -> Durchschnitt von den Monaten 2, 1 und 12 wird gebildet Beispiel: KUA 1: 15.3. bis 14.6. KUA 2: 20.6. bis 19.9. -> Durchschnitt von den Monaten 2, 1 und 12 wird gebildet Beispiel: KUA 1: 15.3. bis 14.6. KUA 2: 20.7. bis 19.9. -> Durchschnitt von den Monaten 2, 1 und 12 wird gebildet
Betragsermittlung Alle nach §68 Abs. 1 lohnsteuerfreien Lohnarten der letzten 3 Monate werden addiert. Davon werden alle SV-freien Lohnarten (z.B. SV-freie Schmutzzulage) und alle Lohnarten, die die Einstellung §68 Abs. 1 umwandelbar in 68 Abs. 2 im Feld Lohnsteuer (gem. EStG) eingestellt haben, subtrahiert. Aus diesem Wert wird ein 3-Monatsschnitt unter Berücksichtigung der LSt-Tage ermittelt. Die gesetzlichen Grenzwerte (€ 360 oder € 540) werden berücksichtigt.
Zusätzlich gilt für diese Ausprägung: Wenn bei der Lohnart mit der Ausprägung "Ja (CoV: Basis §68 Abs. 1 vor KUA)" ein Fixwert mit Betrag größer 0 vorhanden ist, dann wird dieser Wert vorschlagen und nichts berechnet. Nachteil: Wenn im Monat vor KUA eine Aufrollung vorgenommen wird, dann muss man in allen KUA-Nachfolgemonaten eingreifen. Entweder ist der Fixwert zu entfernen und die Lohnart neu zu bewerten oder der Betrag in jedem Monat manuell zu erfassen und der Fixwert zu speichern.
An diese Lohnart ist die Lohnart 5896 CoV KUA Unterstützung §68 (1) gekoppelt. Die Lohnart 7623 ist die Basis für die in der Lohnart 5896 hinterlege Berechnung.
Nach Eingabe dieser Lohnart ist die Lohnart 5895 CoV KUA Unterstützung zu erfassen bzw. zu bestätigen.
Bitte beachten Sie die geänderten Bestimmungen ab 01.07.2021 (siehe 1.12 Phasen der COVID-19-Kurzarbeit)
| 5896 | | | | | |
7624 Basis §68 (2) vor Kurzarbeit | Analog zu Lohnart 7623 ist bei dieser Lohnart die Ausprägung "Ja (CoV: Basis §68 Abs. 2 vor KUA)" im Feld Eingabe Betrag hinterlegt. Weitere Infomationen zur Ermittlung des Monats bzw. Tages vor Kurzarbeit entnehmen Sie dem Artikel.
Betragsermittlung
Hier wird unter Berücksichtigung der LSt-Tage Durchschnitt der §68 Abs. 2 System-Lohnarten im Bereich 9120-9126 ermittelt.
An diese Lohnart ist die Lohnart 5897 CoV KUA Unterstützung §68 (2) gekoppelt. Die Lohnart 7624 ist die Basis für die in der Lohnart 5897 hinterlegten Berechnung.
Achtung: Diese Lohnart darf nur bei einer unwiderrufbaren Überstundenpauschale verwendet werden!
Nach Eingabe dieser Lohnart ist die Lohnart 5895 CoV KUA Unterstützung zu erfassen bzw. zu bestätigen.
Bitte beachten Sie die geänderten Bestimmungen ab 01.07.2021 (siehe 1.12 Phasen der COVID-19-Kurzarbeit)
| 5897 | | | | | |
Die Lohnarten in diesem Block sind bereits seit dem CSV-Export für die AMS-EXCEL-Projektdatei zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe bekannt und in Verwendung. Natürlich brauchen Sie die Lohnarten weiterhin in der Abrechnung, damit der CSV-Export wie auch schon in den Vormonaten erfolgen kann.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
7625 geleistete Arbeitsstunden w. Kurzarbeit
| Diese Lohnart ist im Artikel LA 7625 geleistete Arbeitsstunden w. Kurzarbeit ausführlich beschrieben.
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7626 EFZ Krank und §1155 Abs. 3 ABGB w. Kurzarbeit | Diese Lohnart ist im Artikel LA 7626 EFZ Krank und §1155 Abs.3 ABGB w. Kurzarbeit ausführlich beschrieben. | | | | | | |
7627 Aus- und Weiterbildung in Stunden w. Kurzarbeit | Diese Lohnart ist im Artikel LA 7627 Aus- und Weiterbildung in Stunden w. Kurzarbeit ausführlich beschrieben. (Ab WebUpdate vom 22.10.2020) | | | | | | |
Dieser Lohnartenblock ist für die Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit der wohl wichtigste. Sehr viele Berechnungen, die im Kapitel 6. Berechnungen vorgestellt werden und die in den vorherigen Unterkapitel 4.1-4.13 genannten Lohnarten hinterlegt sind, basieren auf den Beträgen dieser Lohnarten.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
7620 Bruttoentgelt vor Kurzarbeit
| Diese Lohnart ist im Artikel LA 7620 Bruttoentgelt vor Kurzarbeit ausführlich beschrieben. Diese Lohnart ist manuell zu erfassen. Da sie einen Fixwert hat, wird sie im nächsten Monat automatisch durch die Aktivierung ausgelöst.
Achtung: Falls Sie die Lohnart manuell ändern, dann achten Sie darauf, dass auch der Fixwert gespeichert wird.
Achtung: Im ersten Monat nach der Kurzarbeit ist diese Lohnart natürlich nicht mehr abzurechen. Da sie einen Fixwert hat und eine fixe Lohnart ist, wird sie auch im ersten Monat nach der Kurzarbeit durch die Aktivierung produziert. Die Lohnart ist nicht nur aus der Bruttoerfassung zu entfernen, sondern auch ihr Fixwert ist zu löschen.
| 7621 7622 | | | | | |
7621 Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit | Diese Lohnart muss in der Regel nicht manuell erfasst werden, da sie an die Lohnart 7620 gekoppelt ist. Diese Lohnart bedient sich der neuen Ausprägung Ja (CoV: Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit) im Feld Eingabe Betrag im Lohnartenstamm.
Für die Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsunterstützung wurde seitens des BMAFJ eine Tabelle in 5 €-Schritten zur Ermittlung des Mindest-Bruttos während der Kurzarbeit zur Verfügung gestellt. Diese Tabelle ist im Programm Lohn - Stammdaten - Diverse Stammdaten - Gesetzwerte - Extras - CoV Mindest-Brutto einsehbar. Anhand des Fixwerts der Lohnart 7620 wird anhand der Tabelle nach dem richtigen Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit gesucht.
Der vorgeschlagene Betrag in dieser Lohnart kann durch einen höheren manuell überschrieben werden, wenn beispielsweise für eine zahnärztliche Assistenz in Ausbildung (sieheLeitfaden Personalverrechnung Seite 8) ein zu geringes Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit von der Automatik vorgeschlagen wird. Kontrollieren Sie den Betrag auf dieser Lohnart in jedem Abrechnungsmonat.
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7622 SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit | Diese Lohnart muss in der Regel nicht manuell erfasst werden, da sie an die Lohnart 7620 gekoppelt ist. Diese Lohnart bedient sich der neuen Ausprägung "Ja (CoV: SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit)" im FeldEingabe Betrag im
Lohnartenstamm. Der Betrag einer Lohnart mit dieser Einstellung ist immer als Vorschlagswert zu verstehen! Es wird der Monat vor Kurzarbeit-Beginn ermittelt. Dafür ist der Kurzarbeit-Beginn entsprechend dem historischen Datenfeld "Kurzarbeit-Projekt-Nr" (siehe Kapitel 3.2 Historisches Feld Kurzarbeit-Projekt-Nr) der aller ersten Kurzarbeit zu verwenden! Alle Vormonate müssen den Abrechnungsstatus F aufweisen, damit die korrekten Werte der Systemlohnarten ermittelt werden können. Weitere Informationen zur Ermittlung des Monats bzw. Tages vor Kurzarbeit entnehmen Sie dem Artikel.
Von der Lohnart 8000 "Bezüge SV Lfd" werden die Lohnarten aus der Lohnartengruppe 999 Für SV-Bemessungsgrundlage vor Kurzarbeit irrelevant (siehe Kapitel 5.3 Lohnartengruppe 999 CoV SV-Bmg vor KUA irrelevant) in Abzug gebracht. Gedeckelt wird mit der Lohnart 8005 "Bmg Sv Lfd.". Der ermittelte Wert wird auf 30 SV-Tage hochgerechnet. Wenn Teilentgelt-Tage (z. B. Krankentgelt <= 50 %) gefunden werden, dann wird der Wert 0 bei dieser neuen Ausprägung retour geliefert und der Anwender muss die Lohnart manuell einpflegen. Eine automatische Betragsermittlung ist nicht möglich. Ab Version 23.45 gilt: Sind die SV-Tage im Monat vor KUA nicht 30, dann wird als Ergebnis ebenso 0 retour geliefert. Die Bezüge SV lfd abzüglich der Lohnarten der Lohnartengruppe 999 werden nicht mit der Bemessungsgrundlage SV lfd von dem Monat gedeckelt, sondern mit der HBGL vom aktuellen Jahr. Beispiel: KUA beginnt im Jahr 2020 dann im Jahr 2021 natürlich mit der für 2021 gedeckelten HBGL gedeckelt.
Günstigkeitsvergleich Beispiel 1: KUA-Beginn = 1.4. März 1-15: 30h Gehalt = 3000 -> 1500 (aliquot) März 16-31: 40h Gehalt = 4000 -> 2000 (aliquot) Bmg SV lfd = 3500 Für die SV-Beitragsgrundlage vor KUA sind 4000 anzusetzen.
Beispiel 2: Gehalt März = 3000 Gehalt April = 3300 (wegen Gehaltserhöhung) Für die SV-Beitragsgrundlage vor KUA sind 3300 anzusetzen.
Lösung: Wenn bei der Lohnart mit der Ausprägung "Ja (CoV: SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit)" ein Fixwert mit Betrag größer 0 vorhanden ist, dann wird dieser Wert vorschlagen und nichts berechnet. Damit wird im Falle von Gehaltserhöhungen wie in Beispiel 2 der korrekte Wert ermittelt. Nachteil: Wenn im Monat vor KUA eine Aufrollung vorgenommen wird, dann muss man in allen KUA-Nachfolgemonaten eingreifen. Entweder ist der Fixwert zu entfernen und die Lohnart neu zu bewerten oder der Betrag in jedem Monat zu erfassen und der Fixwert zu speichern.
Achtung: Bei Kurzarbeit über einen Jahreswechsel in Kombination mit einem Fixwert in genau der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage des alten Jahres, muss nach der Jahresumstellung die Lohnart 7622 samt Fixwert gelöscht und neu erfasst werden. Dadurch wird der Betrag der Lohnart 7622 SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage des aktuellen Lohnjahres neu ermittelt. Im Logfile zur Jahresumstellung wird der folgende Hinweis angezeigt. Umstellung Fixwerte: Mitarbeiter x: Bitte Lohnart 7622 "SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit" prüfen, das der Betrag der HBGL für 2020 entspricht! | | | | | | |
In diesem Unterkapitel möchten wir Ihnen weitere nützliche Lohnarten vorstellen, die im Allgemeinen wenig bekannt sind, aber auch ganz unabhängig von der Kurzarbeitsthematk verwendet werden können.
| Lohnart | Erklärung | Koppelung auf die Lohnart | Lohnartengruppe | Fixwert von Lohnart | Kürzt die KUA-Unterstützung | Konto-Ref.-Nr. | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto |
7498 INFO DGA-Wochen (U-Bahn-Steuer)
| Weitere Informationen finden Sie in der Beschreibung zum Feld U-Bahn-Steuer. | | | | | | |
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Mit der Funktion "Lohnarten für CoV-Kurzarbeit erzeugen" werden auch einige neue Lohnartengruppen angelegt, die in den in Kapitel 6 beschriebenen Berechnungen verwendet werden. Falls Sie eigene individuelle CoV-Lohnarten für die Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit verwenden, dann nehmen Sie diese in den entsprechenden Lohnartengruppen auf.
Zwei bestehende Lohnartengruppen für die AUVA-Betragsermittlung werden automatisch durch die oben genannte Funktion um die neuen CoV-Lohnarten erweitert.
Kontrollieren Sie selbst, ob weitere Standard- oder individuelle Lohnartengruppen erweitert werden müssen. Achten Sie dabei darauf, wo Sie die Lohnartengruppen bereits in Verwendung haben (LA-Gruppen - Verwendungstest). Möglicherweise möchte man die neuen CoV-Lohnarten nicht in Berechnungen wohl aber in einer Auswertung berücksichtigen. In derartigen Fällen sind individuelle Anpassungen notwendig.
Die Lohnartengruppenzuordnung nehmen Sie im Programm Lohn - Stammdaten - Lohnartengruppe vor.
In den nachfolgenden Unterkapiteln sind die CoV-Lohnartengruppen, genau beschrieben, sodass Sie bei Bedarf individuelle Ergänzungen um eigene CoV-Lohnarten vornehmen können. In Unterkapitel 5.2 werden zwei neue Lohnartengruppen vorgestellt, mit denen man Schnitte einfrieren oder auf null setzen kann. Falls Lohnarten für die CoV SV-Bmg vor KUA irrelevant sind, können Sie in der Lohnartengruppe 999 Unterkapitel 5.3 zugeordnet werden. Im Unterkapitel 5.4 sind die automatischen Änderungen an den bereits bestehenden Standard-Lohnartengruppen 510 und 511 für die AUVA dokumentiert. Das Unterkapitel 5.5 greift die Thematik der Anpassung weiterer Lohnartengruppen noch einmal auf.
In den Lohnartengruppen 980 bis 989 sind ausschließlich CoV-Lohnarten zuzuordnen, die während der COVID-19-Kurzarbeit abgerechnet werden. Alle neuen CoV-Lohnarten, die mit der Funktion "Lohnarten für CoV-Kurzarbeit erzeugen" automatisch angelegt werden, werden diesen Lohnartengruppen korrekt zugeordnet, sodass Sie nur dann Handlungsbedarf haben, sofern Sie eigene weitere CoV-Lohnarten verwenden.
Die üblichen Lohnarten, die nicht während der COVID-19-Kurzarbeit abgerechnet werden, dürfen diesen Lohnartengruppen keinesfalls zugeordnet werden.
In nachfolgender Tabelle werden die Lohnartengruppen inhaltlich kurz beschrieben. Alle automatisch zugeordneten CoV-Lohnarten werden aufgelistet und alle Verwendungen aufgelistet.
| Lohnartengrupe | Beschreibung | zugeordnete Lohnarten | wird verwendet in |
| 980 CoV Diäten (SV pfl.) | SV-pflichtige CoV-Diäten-Lohnarten Wichtig: SV-freie CoV-Diäten-Lohnarten oder Kilometergelder dürfen nicht dieser Lohnartengruppe zugeordnet werden. | 5881 CoV Diäten Inland pfl. Betrag 5883 CoV Diäten Ausland pfl. Betrag | Ber. 5895 CoV KUA Unterstützung (Kapitel 6.6) Ber. 5898 CoV KUA SV Differenz (Kapitel 6.8) Ber. für Bruttogehalt der Konjunkturstatistik (Kapitel 6.9) Ber. für Nettogehalt der Konjunkturstatistik (Kapitel 6.9) |
981 CoV Mehrstunden (extra) | CoV-Mehrstunden-Lohnarten (Grundlohn und Zuschläge), die extra also neben dem Garantieentgelt gewährt werden müssen. | 5860 CoV Mehrstunden 5861 CoV MStd. Zuschlag 50% frei §68 (2) 5862 CoV MStd. Teilzeit ZS 25% | Ber. 5898 CoV KUA SV Differenz (Kapitel 6.8) Ber. für bezahlte Stunden der Konjunkturstatistik (Kapitel 6.9) |
982 CoV Mehrstunden (inklusive) | CoV-Mehrstunden-Lohnarten (Grundlohn und Zuschläge), die im Garantiegentgelt enthalten sind und damit die Kurzarbeitsunterstützung kürzen. | 5865 CoV Mehrstunden inklusive 5866 CoV MStd. Zuschlag 50% frei §68 (2) inklusive 5867 CoV MStd. Teilzeit ZS 25% inklusive | Ber. 5895 CoV KUA Unterstützung (Kapitel 6.6) Ber. 5898 CoV KUA SV Differenz (Kapitel 6.8) Ber. für Bruttogehalt der Konjunkturstatistik (Kapitel 6.9) |
983 CoV NLZeiten Entgelte (ohne Urlaub, ZA) | CoV-Lohnarten für das Entgelt von Nichtleistungszeigen außer Urlaub und Zeitausgleich. | 5815 CoV Krank/Unfall 100% 5820 CoV Feiertag 5822 CoV Arzt 5824 CoV Behörde 5826 CoV Pflegeurlaub 5828 CoV Sonstige NLZ 5830 CoV Krank/Unfall 50 | Ber. 5895 CoV KUA Unterstützung (Kapitel 6.6) Ber. 5898 CoV KUA SV Differenz (Kapitel 6.8) |
984 CoV NLZeiten Schnitte (ohne Urlaub) | CoV-Lohnarten für den Schnitt von Nichtleistungszeigen außer Urlaub. Bei Zeitausgleich fällt kein Schnitt an. | 5816 CoV Krank/Unfall 100% Schnitt §68 (1) frei 5817 CoV Krank/Unfall 100% Schnitt §68 (2) frei 5818 CoV Krank/Unfall 100% Schnitt SV pfl. 5819 CoV Krank/Unfall 100% Schnitt SV frei 5821 CoV Feiertag Schnitt 5823 CoV Arzt Schnitt 5825 CoV Behörde Schnitt 5827 CoV Pflegeurlaub Schnitt 5829 CoV Sonstige NLZ Schnitt 5831 CoV Krank/Unfall 50% Schnitt §68 (1) frei 5832 CoV Krank/Unfall 50% Schnitt §68 (2) frei 5833 CoV Krank/Unfall 50% Schnitt SV pfl. 5834 CoV Krank/Unfall 50% Schnitt SV frei | Ber. 5895 CoV KUA Unterstützung (Kapitel 6.6) Ber. 5898 CoV KUA SV Differenz (Kapitel 6.8) |
985 CoV Prämien, Provisionen | Variable CoV-Prämien und -Provisionen Wichtig: Fixprämien bzw. -provisionen werden durch die Lohnart 5801 CoV Aktive Stunden w.KUA und in der dafür hinterlegen Berechnung berücksichtigt. | 5835 CoV Prämien variabel 5836 CoV Provisionen variabel | Ber. 5895 CoV KUA Unterstützung (Kapitel 6.6) Ber. 5898 CoV KUA SV Differenz (Kapitel 6.8) |
986 CoV Sachbezüge | CoV-Sachbezug-Lohnarten und die dazugehörigen CoV-Korr.-KUA-Sachbezug-Lohnarten. | 5870 CoV Sachbezug Pkw 5871 CoV Sachbezug Pkw 50% 5872 CoV Sachbezug Pkw USt 5873 CoV Sachbezug Lkw 5874 CoV Sachbezug sonstiger 5875 CoV Sachbezug Wohnung 5876 CoV Korr. KUA-Sachbezug Pkw 5877 CoV Korr. KUA-Sachbezug Pkw USt 5878 CoV Korr. KUA-Sachbezug Wohnung | Ber. 5895 CoV KUA Unterstützung (Kapitel 6.6) Ber. 5898 CoV KUA SV Differenz (Kapitel 6.8) Ber. für Bruttogehalt der Konjunkturstatistik (Kapitel 6.9) Ber. für Nettogehalt der Konjunkturstatistik (Kapitel 6.9) |
987 CoV Überstunden (extra) | CoV-Überstunden-Lohnarten (Grundlohn und Zuschläge), die extra also neben dem Garantieentgelt gewährt werden müssen. | 5850 CoV ÜStd. Grundlohn 5851 CoV ÜStd. Zuschlag 50% frei §68 (2) 5852 CoV ÜStd. Zuschlag 50% pfl. 5853 CoV ÜStd. Zuschlag 50% frei 5855 CoV ÜStd. Zuschlag 100% pfl. 5856 CoV ÜStd. Zuschlag 100% frei | Ber. 5898 CoV KUA SV Differenz (Kapitel 6.8) Ber. für bezahlte Stunden der Konjunkturstatistik (Kapitel 6.9) |
988 CoV Überstunden (inklusive) | CoV-Überstunden-Lohnarten (Grundlohn und Zuschläge), die im Garantiegentgelt enthalten sind und damit die Kurzarbeitsunterstützung kürzen. | 5858 CoV ÜStd. Grundlohn inklusive 5859 CoV ÜStd. Zuschlag 50% frei §68 (2) inklusive | Ber. 5895 CoV KUA Unterstützung (Kapitel 6.6) Ber. 5898 CoV KUA SV Differenz (Kapitel 6.8) Ber. für bezahlte Stunden der Konjunkturstatistik (Kapitel 6.9) |
989 CoV Zulagen | Alle variablen und SV-pflichtigen CoV-Zulagen. Wichtig: SV-freie CoV-Zulagen wie beispielsweise die Lohnart 5840 CoV Schmutzzulage frei Menge gehört nicht dieser Lohnartengruppe zugeordnet. | 5841 CoV Schmutzzulage pfl. Menge 5842 CoV Gefahrenzulage frei Menge 5843 CoV Gefahrenzulage pfl. Menge 5844 CoV Erschwerniszulage frei Menge 5845 CoV Erschwerniszulage pfl. Menge 5848 CoV Monatagezulage pfl. Menge 5849 CoV Diverse Zulagen pfl. Betrag | Ber. 5895 CoV KUA Unterstützung (Kapitel 6.6) Ber. 5898 CoV KUA SV Differenz (Kapitel 6.8) |
Die beiden Lohnartengruppen 990 und 991 werden unabhängig von der COVID-19-Kurzarbeit in Ihrem System angelegt. Damit kann man Schnittlohnarten, die einer dieser Lohnartengruppen zugeordnet sind, für einen bestimmten Zeitraum übersteuern. Der Übersteuerungszeitraum wird in zwei Feldern im Programm Lohnmitarbeiter hinterlegt (siehe Kapitel 3.4 Schnitt übersteuern von/bis). Diesen Lohnartengruppen dürfen lediglich Schnittlohnarten zugeordnet werden, die im Falle einer Nichtleistungszeit abgerechnet werden müssen (z.B. Urlaub-Schnitt). Lohnarten, die selber in die Schnittbasis einfließen (z.B. eine Zulage), dürfen diesen Lohnartengruppen nicht zugeordnet werden. Sämtliche Details zur Handhabung sind im Kapitel
Schnitt einfrieren bzw. Schnitt auf Null setzen in unserer Onlinehilfe beschrieben.
Die neue CoV-Lohnart 5811 "CoV Urlaub Schnitt" wird der Lohnartengruppe 990 "Schnitt ist eingefroren" automatisch zugeordnet. Im Falle eines Urlaubs während der COVID-19-Kurzarbeit ist der CoV Urlaub-Schnitt wie vor der COVID-19-Kurzarbeit zu bewerten. Er wird praktisch mit dem Beginn-Monat der Kurzarbeit eingefroren. Diese gilt jedoch nur für den CoV Urlaub-Schnitt und nicht für sämtliche andere CoV Schnittlohnarten.
Analog dazu gibt es die Lohnartengruppe 991 "Schnitt ist null". Dieser Lohnartengruppe wird keine Lohnart automatisch zugeordnet. Damit kann man für den Übersteuerungszeitraum den Schnitt für hier hinterlegte Schnittlohnarten auf Null festsetzen.
Sollen einzelne Lohnarten trotz "SV-Laufend-Pflichtigkeit" von der automatischen Berechnung der Lohnart 7622 "SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit" ausgeschlossen werden, können diese Lohnarten in diese Lohnartengruppe aufgenommen werden. In diese Lohnartengruppe könnten Sie zum Beispiel eine SV laufende Einmalprämie aufnehmen, die nicht in das Garantieentgelt gehört.
Achtung! | Hinsichtlich Trinkgeldpauschalen gibt es unterschiedliche Rechtsmeinungen. Eine Beschreibung zu verschiedenen Varianten und möglichen Korrekturen finden Sie im Artikel Trinkgeldpauschale bei COVID-19-Kurzarbeitsabrechnung. Beachten Sie unseren Newsletter vom 30.07.2020 zum Thema Trinkgeldpauschale.
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Die Standard-Lohnartengruppen 510, 511 und 512 werden für die Betragsermittlung für die AUVA Rückerstattung herangezogen. Es gibt jeweils eine eigene Lohnartengruppe für 100%iges, 50%iges und 25%iges Krankengeld. Damit die Erstellung der AUVA-Rückerstattungsanträge auch während der COVID-19-Kurzarbeit möglichst reibungslos funktioniert, werden die neuen 100%igen CoV Krank Entgelt- und Schnittlohnarten der Lohnartengruppe 510 AUVA Rückerstattung 100 % und die neuen 50%igen CoV Krank Entgelt- und Schnittlohnarten der Lohnartengruppe 511 AUVA Rückerstattung 50 % automatisch zugeordnet.
Für 25-%iges Krankengeld wird keine CoV-Lohnart automatisiert angelegt.
Kontrollieren Sie die Lohnartengruppen und nehmen Sie entsprechende Ergänzungen vor, sollten Sie in der COVID-19-Kurzarbeit andere oder weitere Krank/Unfall Entgelt- bzw. Schnittlohnarten abrechnen.


Achtung! | Bei sämtlichen anderen in den vorhergehenden Unterkapiteln nicht genannten Lohnartengruppen werden keine automatisierten Änderungen vorgenommen. Es obliegt dem Anwender neue (CoV-)Lohnarten in das bestehende Konzept der Lohnartengruppen einzuordnen.
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Hinweis | Falls Sie das Programm "Buchungsbeleg Kalk. SZ drucken" verwenden, dann ist die Lohnart 5801 CoV Aktive Stunden w.KUA in die Lohnartengruppe 850 "Kalkulatorische SZ Verteilbasis" oder die als Verteilbasis hinterlegte Lohnartengruppe aufzunehmen. Entsprechend Lohnartengruppe für die Verteilbasis wird die ermittelte kalkulatorische Sonderzahlung auf Kostentypen aufgeteilt.
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Vereinzelt können Lohnartengruppenzuordnungen der neuen CoV-Lohnarten durchaus Sinn machen. Eine Pauschalaussage kann jedoch nicht getroffen werden. In jedem Fall ist zu prüfen, wo die Lohnartengruppen genau verwendet werden, bevor eine manuelle Lohnartengruppenzuordnung erfolgt. Mit dem LA-Gruppen - Verwendungstest steht Ihnen dazu ein nützliches Werkzeug zur Verfügung.
Die in diesem Kapitel vorgestellten Berechnungen werden automatisch mit der oben beschriebenen Funktion "Lohnarten für CoV-Kurzarbeit erzeugen" angelegt und in den Lohnarten hinterlegt. Dabei wird versucht, die Berechnungen im Generalkollektivvertrag mit den Berechnungsnummern in der nächsten Abbildung anzulegen. Ist eine Nummer bereits besetzt, dann wird die nächst höhere probiert usw. und in die Lohnart, die diese Berechnung zur Satz- bzw. Betragsermittlung nutzt, zurückgeschrieben. Die Berechnungen müssen nicht manuell angelegt werden.
Achtung! | Alle neuen CoV-Berechnungen, die in den Unterkapiteln 6.1-6.8 beschrieben werden, müssen kontrolliert werden. Sie finden in jedem Unterkapitel jeweils einen Screenshot der Berechnungen, wie sie aussehen sollten. Werden abweichende Lohnartennummern oder Lohnartengruppennummern verwendet, müssen Anpassungen gemacht werden. Da die Lohnarten und Lohnartengruppen in jeder Datenbank unterschiedliche IDs (eindeutige Identifikationsnummern) haben, müssen diese angepasst werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Artikel Wie kann die Lohnarten-ID nach Einspielung einer Berechnung geändert werden?
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In Einzelfällen
- sind fachliche manuelle Anpassungen an den Berechnungen notwendig bzw.
- können die Berechnungsnummern von denen im nächsten Bild abweichen.
Sie finden diese Berechnungen im Programm Lohn - Stammdaten - Kollektivverträge im Generalkollektivvertrag am Reiter Berechnungen.
In den Unterkapiteln 6.1-6.8 sehen Sie zu jeder der neuen CoV-Berechnungen einen Screenshot, wie die Berechnung aussehen sollte. Falls erforderlich sind Hinweise auf individuelle Einstellungen vorhanden.
Manuelle Anpassungen an bereits bestehenden Berechnungen für beispielsweise Rückstellungen, Sonderzahlungen, BUAK-Korrektur für Direktverrechner, Konjunkturstatistik etc. sind unter Umständen notwendig. Einige Tipps dazu finden Sie im Unterkapitel 6.9.
Kontrollieren Sie, ob die Lohnartengruppe 155 alle Fixprämien bzw. Fixprovisionen enthält. Diese Lohnartengruppe 155 benötigen Sie auch für die Berechnung 5803 CoV Korr. LSt lfd. Nehmen Sie ggf. weitere lohnsteuerpflichtige Zulagen mit Fixwert in die Berechnung auf, sofern Sie derartige individuelle Lohnarten verwenden. Durch diese Berechnung sollen alle üblichen lohnsteuerpflichtigen Lohnarten mit Fixwert für die Dauer der Kurzarbeit abgedeckt werden.
Die Berechnung ist zur Ermittlung des Satzes in der Lohnart 5801 CoV Aktive Stunden w.KUA hinterlegt. Diese Berechnung ermittelt einen Stundensatz über alle fixen Lohnarten. Mit diesem Stundensatz werden die gearbeiteten Stunden während der Kurzarbeit abgegolten.
Achtung! | Wenn kein Monatsteiler hinterlegt ist, liefert die Berechnung das Ergebnis 0. Stellen Sie sicher, dass bei jedem Mitarbeiter der korrekte Monatsteiler hinterlegt ist (Kapitel 3.1 Monatsteiler). |
Achtung! | Sind der "volle" Monatsteiler und der "volle" Fixwert bei einer Teilzeitkraft hinterlegt und die üblichen Lohnarten haben das Feld Teilzeit-Prozentsatz anwenden auf Ja gestellt, dann ist die Berechnungszeile "Monatsteiler" in Zeile 16 im nächsten Bild insofern zu erweitern, als dass eine Multiplikation mit dem Teilzeit-Prozentsatz lt. KV und eine Division durch 100 ergänzt werden muss.
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Kontrollieren Sie, ob die Lohnartengruppe 155 alle Fixprämien bzw. Fixprovisionen enthält (zusammen mit Kapitel 6.1 Berechnung 5801 CoV Aktive Stunden w.KUA bereits erledigt). Nehmen Sie ggf. weitere lohnsteuerpflichtige Zulagen mit Fixwert in die Berechnung auf, sofern Sie derartige individuelle Lohnarten verwenden. Beachten Sie Ihre Erweiterungen in der Berechnung 5801 CoV Aktive Stunden w.KUA.
Diese Berechnung korrigiert die üblichen lohnsteuerpflichtigen Lohnarten mit Fixwerten. Es wird davon ausgegangen, dass diese Lohnarten, da sie einen Fixwert haben, durch die Aktivierung in die Bruttoerfassung gelangen. Während der COVID-19-Kurzarbeit müssen sie jedoch korrigiert werden, da sie durch die CoV-Lohnarten im Bereich 5810-5899 und insbesondere 5801 ersetzt werden.
Achtung! | Bei Stundenlöhnern ist die übliche Lohnart Stundenlohn entsprechend reduziert zu erfassen. Die Lohnart 5803 bzw. die Berechnung berücksichtigt den Stundensatz eines Stundenlöhners nicht. |
Zuerst werden die lohnsteuerpflichtigen Fixwerte addiert. Sollten Sie eigene Lohnarten außerhalb der COVID-19-Kurzarbeitsthematik verwenden, die lohnsteuerpflichtig sind und eine eigene Fixwertposition haben, dann ist die Berechnung in den Zeilen 15-18 zu erweitern. Die Summe wird mit den Soll Stunden während der Kurzarbeit aus der Lohnart 5800 mulitpliziert und danach durch den Monatsteiler dividiert.
Die Berechnung ist zur Ermittlung des Betrags in der Lohnart 5803 CoV Korr LSt lfd hinterlegt. Sie ermittelt einen Stundensatz über alle fixen Lohnarten. Mit diesem Stundensatz werden die "Soll-Stunden während KUA" (Stunden die ohne Kurzarbeit im Kurzarbeit-Zeitraum laut Wochenmodell gearbeitet worden wären) von Lohnart 5800 bewertet.
Achtung! | Wenn kein Monatsteiler hinterlegt ist, liefert die Berechnung das Ergebnis 0. Stellen Sie sicher, dass bei jedem Mitarbeiter der korrekte Monatsteiler hinterlegt ist (Kapitel 3.1 Monatsteiler). |
Achtung! | Sind der "volle" Monatsteiler und der "volle" Fixwert bei einer Teilzeitkraft hinterlegt und die üblichen Lohnarten haben das Feld Teilzeit-Prozentsatz anwenden auf Ja gestellt, dann ist die Berechnungszeile "Monatsteiler" in Zeile 18 im nächsten Bild insofern zu erweitern, als dass eine Multiplikation mit dem Teilzeit-Prozentsatz lt. KV und eine Division durch 100 ergänzt werden muss.
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Die Berechnungen 5804 und 5805 korrigieren die üblichen gemäß §68 Abs. 1 bzw. 2 lohnsteuerfreien Lohnarten mit Fixwerten. Es wird davon ausgegangen, dass diese Lohnarten, da sie einen Fixwert haben, durch die Aktivierung in die Bruttoerfassung gelangen. Während der COVID-19-Kurzarbeit müssen sie jedoch korrigiert werden, da sie durch die CoV-Lohnarten im Bereich 5810-5899 ersetzt werden.
Der Aufbau der Berechnung ist jeweils ident. Die Notwendigkeit zweier Lohnarten und zweier Berechnungen ergibt sich ausschließlich aus der Pflichtigkeit. Zuerst werden die lohnsteuerfreien Fixwerte addiert. Die Summe wird mit den Sollstunden während der Kurzarbeit aus der Lohnart 5800 mulitpliziert und danach durch den Monatsteiler dividiert.
Nehmen Sie ggf. weitere gemäß §68 Abs. 1 EStG lohnsteuerfreie Lohnarten mit Fixwert in der Berechnung 5804 CoV Korr. LSt §68 (1) auf, sofern Sie derartige individuelle Lohnarten verwenden. Vermutlich werden keine weiteren individuellen nach §68 Abs. 2 EStG lohnsteuerfreien Lohnarten mit Fixwert verwendet, sodass eine entsprechende Anpassung der Berechnung 5805 CoV Korr. LSt §68 (2) eher selten notwendig ist, aber prinzipiell analog durchgeführt werden muss. In der Berechnung 5805 wird in der 8. Berechnungszeile der lohnsteuerfreie Zuschlag der Überstundenpauschale auf € 86 gedeckelt. In der Berechnung 5803 wird der die € 86 übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig behandelt.
Die Berechnungen sind jeweils zur Ermittlung des Betrags in den Lohnarten 5804 CoV Korr. LSt §68 (1) bzw. 5805 CoV Korr. LSt §68 (2) hinterlegt. Sie ermittelt einen Stundensatz über alle fixen Lohnarten, die nach § 68 Abs. 1 bzw. 2 lohnsteuerfrei sind. Mit diesem Stundensatz werden die "Soll-Stunden während KUA" (Stunden die ohne Kurzarbeit im Kurzarbeit-Zeitraum laut Wochenmodell gearbeitet worden wären) von Lohnart 5800 bewertet.
Achtung! | Wenn kein Monatsteiler hinterlegt ist, liefert die Berechnung das Ergebnis 0. Stellen Sie sicher, dass bei jedem Mitarbeiter der korrekte Monatsteiler hinterlegt ist (Kapitel 3.1 Monatsteiler). |
Achtung! | Sind der "volle" Monatsteiler und der "volle" Fixwert bei einer Teilzeitkraft hinterlegt und die üblichen Lohnarten haben das Feld Teilzeit-Prozentsatz anwenden auf Ja gestellt, dann ist die Berechnungszeile "Monatsteiler" in Zeile 10 im nächsten Bild insofern zu erweitern, als dass eine Multiplikation mit dem Teilzeit-Prozentsatz lt. KV und eine Division durch 100 ergänzt werden muss.
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Die Berechnungen 5806, 5807 und 5808 sind jeweils analog aufgebaut. Sie dienen dazu, die üblichen Sachbezug-Lohnarten, die allerhöchster Wahrscheinlichkeit nach aufgrund von Fixwerten automatisch mit der Aktivierung produziert werden, um den Zeitraum der COVID-19-Kurzarbeit zu korrigieren. Während der COVID-19-Kurzarbeit sind die CoV Sachbezug-Lohnarten im Bereich 5870-5875 zu verwenden.
Die Unterscheidung in drei Korrekturlohnarten ist aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuer-Prozentsätze und Gegenkonten bei der Verbuchung der entsprechenden Lohnarten notwendig. Standardlohnarten, die sich von der Verbuchung nicht unterscheiden, wurden der Einfachheit halber zusammengefasst. In der nachfolgenden Tabelle können Sie die Clusterung der Lohnarten nachvollziehen. Nehmen Sie Erweiterungen der Berechnungen vor, sofern Sie weitere Sachbezug-Lohnarten mit Fixwerten verwenden. Verwenden Sie unterschiedliche Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonten bei Lohnarten, die wir entsprechend diesem Standard zusammenfassen, dann erweitern Sie das Konzept um eigene Lohnarten und Berechnungen und orientieren Sie sich an dieser Vorlage.
| Berechnungs- bzw. Lohnartennummer | MwSt-Prozentsatz | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto | Lohnarten, die damit korrigiert werden |
| 5806 CoV Korr. Sachbezug Pkw | 0 | 162 | 1600 Sachbezug Pkw 1610 Sachbezug Pkw 50%
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5807 CoV Korr. Sachbezug Pkw USt
| 20 | 166 | 1620 Sachbezug Pkw USt 1630 Sachbezug Lkw |
5808 CoV Korr. Sachbezug Wohnung | 10 | 164 | 1640 Sachbezug Wohnung |
In den Berechnungen werden jeweils die Fixwerte der üblichen Sachbezug-Lohnarten summiert. Diese Summe wird mit den Kurzarbeitstagen des Monats aus der Lohnart 5800 CoV Soll Stunden w. KUA multipliziert und durch den konstanten Wert 30 dividiert. Das kommt einer Aliquotierung nach SV-Tagen gleich.


Die Berechnungen 5876, 5877 und 5878 sind jeweils analog aufgebaut. Sie dienen dazu, die CoV Sachbezug-Lohnarten im Bereich 5870-5875, um den Zeitraum, der in Mischmonaten nicht in die COVID-19-Kurzarbeit fällt, zu korrigieren. Vor und nach der COVID-19-Kurzarbeit sind die gewohnten Sachbezug-Lohnarten im Bereich 1600-1675 zu verwenden.
Die Unterscheidung in drei Korrekturlohnarten ist aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuer-Prozentsätze und Gegenkonten bei der Verbuchung der entsprechenden Lohnarten notwendig. Standardlohnarten, die sich von der Verbuchung nicht unterscheiden, wurden der Einfachheit halber zusammengefasst. In der nachfolgenden Tabelle können Sie die Clusterung der Lohnarten nachvollziehen. Nehmen Sie Erweiterungen der Berechnungen vor, sofern Sie weitere Sachbezug-Lohnarten mit Fixwerten verwenden. Verwenden Sie unterschiedliche Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonten bei Lohnarten, die wir entsprechend diesem Standard zusammenfassen, dann erweitern Sie das Konzept um eigene Lohnarten und Berechnungen und orientieren Sie sich an dieser Vorlage.
| Berechnungs- bzw. Lohnartennummer | MwSt-Prozentsatz | Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto | Lohnarten, die damit korrigiert werden |
| 5876 CoV Korr. KUA-Sachbezug Pkw | 0 | 162 | 5870 CoV Sachbezug Pkw (mit Fixwert von LA 1600) 5871 CoV Sachbezug Pkw 50% (mit Fixwert von LA 1610)
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5877 CoV Korr. KUA-Sachbezug Pkw USt | 20 | 166 | 5872 CoV Sachbezug Pkw USt (mit Fixwert von LA 1620) 5873 CoV Sachbezug Lkw (mit Fixwert von LA 1630)
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5878 CoV Korr. KUA-Sachbezug Wohnung | 10 | 164 | 5875 CoV Sachbezug Wohnung (mit Fixwert von LA 1640) |
In den Berechnungen werden jeweils die Fixwerte der üblichen Sachbezug-Lohnarten summiert, da die CoV Sachbezug-Lohnarten alle auf die üblichen Fixwerte zugreifen. 30 - den Kurzarbeitstagen des Monats aus der Lohnart 5800 CoV Soll Stunden w. KUA ergibt die Anzahl der Tage ohne Kurzarbeit. Die Summe der Fixwerte wird mit den Tagen des Monats ohne Kurzarbeit multipliziert und durch den konstanten Wert 30 dividiert. Das kommt einer Aliquotierung nach SV-Tagen gleich.



Nehmen Sie manuelle Erweiterungen ab der Zeile 30 vor, sofern Sie zusätzlich eigene lohnsteuerpflichtige CoV-Lohnarten für die Abrechnung während der COVID-19-Kurzarbeit in Verwendung haben, die Sie nicht den in der Berechnung bereits enthaltenen Lohnartengruppen zugeordnet haben. Bis inklusive Zeile 28 erfolgt eine elegante Ermittlung der Basis unter besonderer Berücksichtigung der Stunden in Urlaub, Zeitausgleich und Krank, die nicht geändert werden sollte.
Die Berechnung ist zur Ermittlung des Betrags in der Lohnart 5895 CoV KUA Unterstützung hinterlegt. Sie ermittelt den Wert der lohnsteuerpflichtigen Kurzarbeitsunterstützung. Im Mischmonat muss das Mindest-Brutto während KUA anteilig umgerechnet werden. Zeiträume mit Urlaub, Zeitausgleich, Krank im Teilentgelt und Krank ohne Entgelt sind speziell zu berücksichtigen. Danach werden die CoV-Auszahlungslohnarten abgezogen, die im Mindest-Brutto vor KUA stecken, das heißt alle inklusive Lohnarten. Die CoV-Lohnarten für Mehr- und Überstunden "extra" dürfen nicht abgezogen werden.
Achtung! | Wenn kein Monatsteiler hinterlegt ist, liefert die Berechnung das Ergebnis 0. Stellen Sie sicher, dass bei jedem Mitarbeiter der korrekte Monatsteiler hinterlegt ist (Kapitel 3.1 Monatsteiler). |
Achtung! | Sind der "volle" Monatsteiler und der "volle" Fixwert bei einer Teilzeitkraft hinterlegt und die üblichen Lohnarten haben das Feld Teilzeit-Prozentsatz anwenden auf Ja gestellt, dann ist die Berechnungszeile "Monatsteiler" in Zeile 7 im nächsten Bild insofern zu erweitern, als dass eine Multiplikation mit dem Teilzeit-Prozentsatz lt. KV und eine Division durch 100 ergänzt werden muss.
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Achtung! | Bis vor die WebUpdates 23.01.64 bzw. 23.02.59 wurde die Lohnart 5894 CoV KUA Unterstüzung pfl. fälschlicherweise von der KUA Unterstützung abgezogen. Diese Lohnart wird verwendet, um KUA-Unterstützungen auszubezahlen, die über die gesetzliche Höhe hinausgehen. Verwenden Sie die Lohnart 5894 und die Berechnung enthält diese Lohnart (das heißt, in Zeile 56 der Berechnung steht "LA 5894 CoV KUA Unterstützung pfl..."), dann muss die Berechnung manuell angepasst werden. Orientieren Sie sich an obiger Abbildung.
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Nehmen Sie in beiden Berechnungen manuelle Erweiterungen ab der Zeile 31 vor, sofern Sie zusätzlich eigene gemäß §68 Abs. 1 bzw. 2 lohnsteuerfreie CoV-Lohnarten für die Abrechnung während der COVID-19-Kurzarbeit in Verwendung haben, die im Mindest-Brutto vor KUA enthalten ("inklusive") sind. Bis inklusive Zeile 29 der jeweiligen Berechnung erfolgt eine elegante Ermittlung der Basis unter besonderer Berücksichtigung der Stunden in Urlaub, Zeitausgleich und Krank, die nicht geändert werden sollte.
Die Berechnungen sind zur Ermittlung des Betrags jeweils in den Lohnart 5896 CoV KUA Unterstützung §68 (1) bzw. 5897 CoV KUA Unterstützung §68 (2) hinterlegt. Sie ermittelt den Wert der gemäß § 68 Abs. 1 bzw. 2 lohnsteuerfreien Kurzarbeitsunterstützung. Basis ist ein 3-Monatsschnitt der § 68 Abs. 1 bzw. 2 Lohnarten vor Kurzarbeit (Lohnarten 7623 bzw. 7624). Diese Basis wird anteilig auf die Kurzarbeit in einem Mischmonat umgerechnet. Zeiträume mit Urlaub, Zeitausgleich, Krank im Teilentgelt und Krank ohne Entgelt sind speziell zu berücksichtigen. Außerdem darf der § 68 Abs. 1 bzw. 2 nur im Verhältnis von Brutto vor Kurzarbeit zu Brutto während Kurzarbeit frei bleiben. Danach werden die CoV-Auszahlungslohnarten abgezogen, die im Mindest-Brutto vor KUA stecken, das heißt alle inklusive Lohnarten. Die CoV-Lohnarten für Mehr- und Überstunden "extra" dürfen nicht abgezogen werden.
Achtung! | Wenn kein Monatsteiler hinterlegt ist, liefert die Berechnung das Ergebnis 0. Stellen Sie sicher, dass bei jedem Mitarbeiter der korrekte Monatsteiler hinterlegt ist (Kapitel 3.1 Monatsteiler). |
Achtung! | Sind der "volle" Monatsteiler und der "volle" Fixwert bei einer Teilzeitkraft hinterlegt und die üblichen Lohnarten haben das Feld Teilzeit-Prozentsatz anwenden auf Ja gestellt, dann ist die Berechnungszeile "Monatsteiler" in Zeile 7 im nächsten Bild insofern zu erweitern, als dass eine Multiplikation mit dem Teilzeit-Prozentsatz lt. KV und eine Division durch 100 ergänzt werden muss.
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Nehmen Sie manuelle Erweiterungen ab der Zeile 35 vor, sofern Sie zusätzlich eigene SV-pflichtige CoV-Lohnarten für die Abrechnung während der COVID-19-Kurzarbeit in Verwendung haben, die Sie nicht den in der Berechnung bereits enthaltenen Lohnartengruppen zugeordnet haben. Bis inklusive Zeile 34 erfolgt eine elegante Ermittlung der Basis unter besonderer Berücksichtigung der SV-Höchstbeitragsgrundlage und der Krank ohne Entgelt-Zeiten, die nicht geändert werden sollte.
Die Berechnung ist zur Ermittlung des Betrags in der Lohnart 5898 CoV KUA SV Differenz hinterlegt. Im Mischmonat muss das Mindest-Brutto während KUA anteilig umgerechnet werden. Zeiträume mit Urlaub, Zeitausgleich, Krank im Teilentgelt und Krank ohne Entgelt sind speziell zu berücksichtigen. Danach werden die CoV-Auszahlungslohnarten abgezogen, die im Mindest-Brutto vor KUA stecken, das heißt alle inklusive Lohnarten. Die CoV-Lohnarten für Mehr- und Überstunden "extra" dürfen nicht abgezogen werden.
Achtung! | Wenn kein Monatsteiler hinterlegt ist, liefert die Berechnung das Ergebnis 0. Stellen Sie sicher, dass bei jedem Mitarbeiter der korrekte Monatsteiler hinterlegt ist (Kapitel 3.1 Monatsteiler). |
Achtung! | Sind der "volle" Monatsteiler und der "volle" Fixwert bei einer Teilzeitkraft hinterlegt und die üblichen Lohnarten haben das Feld Teilzeit-Prozentsatz anwenden auf Ja gestellt, dann ist die Berechnungszeile "Monatsteiler" in Zeile 7 im nächsten Bild insofern zu erweitern, als dass eine Multiplikation mit dem Teilzeit-Prozentsatz lt. KV und eine Division durch 100 ergänzt werden muss.
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Hinweis | Bei Abrechnung des Kurzarbeitsbonus ist die Lohnart 5837 CoV Kurarbeitsbonus zu verwenden, die die CoV KUA SV DIfferenz um den Betrag der Lohnart 5837 reduziert. Beachten Sie unseren Artikel Kurzarbeitsbonus für März-Abrechnung 2021, in dem zwei Varianten beschrieben sind, wie die CoV KUA SV Differenz in diesem Fall beeinflusst werden kann. |
Hinweis | Der CoV Bruttozuschlag ab 01.07.2022 (Phase 6) verringert die CoV KUA SV Differenz. Beachten Sie unseren Artikel COVID-19-Kurzarbeit ab 01.07.2022. |
Achtung! | Bei sämtlichen anderen in den vorhergehenden Unterkapiteln nicht genannten Berechnungen werden keine automatisierten Änderungen vorgenommen. Es obliegt dem Anwender neue (CoV-)Lohnarten in das bestehende Konzept der Berechnungen einzuordnen.
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Prüfen Sie zuerst, wo die Berechnung überall verwendet wird. Eine Berechnung kann von mehren Lohnarten, anderen Berechnungen oder in Auswertungen, Personalkennzahlen oder im Standardbrief verwendet werden. Möglicherweise sollen die von Ihnen in Erwägung gezogenen Änderungen an der Berechnung nicht überall Auswirkungen zeigen.
Holen Sie ggf. arbeitsrechtliche Expertisen ein, ob die neuen CoV-Lohnarten beispielsweise bei Berechnungen für Sonderzahlungen, Rückstellungen, Abfertigungen, Urlaubsersatzleistungen, Pensionskassenbemessungsgrundlagen und/oder -beiträge etc. berücksichtigt werden müssen.
Bei einigen Berechnungen wird es nötig sein, den Zeitraum der COVID-19-Kurzarbeit auszuklammern, anstatt die neuen CoV-Lohnarten einzubeziehen. Schließlich wird es auch eine Vielzahl an Berechnungen geben, die gar nicht geändert werden müssen. Eine Pauschalaussage kann nicht getroffen werden. Vielmehr ist jede Berechnung zu überdenken.
In jedem Monat der COVID-19-Kurzarbeit muss die Lohnart 7620 Bruttoentgelt vor Kurzarbeit abgerechnet werden, denn sonst würden darauf aufbauende Berechnungen keine Werte liefern können.
Im Rahmen der COVID-19-Kurzarbeit wurde die bestehende Berechnungsfunktion Lohnart dahingehend erweitert, dass man eine Ausschlusslohnart hinterlegen kann. Wurde diese Ausschlusslohnart im von der Funktion Lohnart zu verwendenden Monat abgerechnet, dann wird solange ein Monat weiter in die Vergangenheit geblickt, bis die Ausschlusslohnart nicht mehr abgerechnet wurde. Bei Verwendung des Arguments "Monat ist irrelevant" wird der Eintrag im Argument "Grenze" nicht berücksichtigt.
Beispiel |
Die Lohnartenfunktion soll den Durchschnitt der Lohnartengruppe 310 der letzten 3 Vormonate ermitteln. Als Ausschlusslohnart ist die 7620 hinterlegt, welche in den Monaten März, April und Mai abgerechnet wurde. Der Berechnungsmonat ist der Juni. Ob die Lohnart 7620 im Juni abgerechnet wurde, ist irrelevant, denn es soll der Schnitt aus den letzten 3 Vormonaten gebildet werden.
Ohne Ausschlusslohnart 7620 im Feld Monat ist irrelevant, werden für den Schnitt der letzten 3 Vormonate die Monate März, April und Mai verwendet.
Mit Ausschlusslohnart 7620 im Feld Monat ist irrelevant, werden für den Schnitt der letzten 3 Vormonate die Monate Dezember des Vorjahres, Jänner und Februar verwendet.
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Geben Sie beispielsweise die Lohnart 7620 als Argument der Funktion Lohnart ein, dann werden im Prinizip die COVID-19-Kurzarbeit-Monate ausgeklammert.
Dieses neue Argument können Sie pro Berechnung für alle Vorkommen in Lohnart-Funktionen auf einmal initialisieren. Für diesen Zweck steht im Programm Kollektivvertrag am Reiter Berechnung auf der zu bearbeitenden Berechnung stehen im Menü Extras die Funktion "Monat ist irrelevant" befüllen zur Verfügung. Wenn man diese Funktion startet, öffnet sich eine Lohnartenauswahlfenster. Alle Lohnarten, die man in diesem Fenster auswählt, werden in die Lohnartenfunktionen der Berechnung an das Argument "Monat ist irrelevant" übergeben. Alle Berechnungen müssen einzeln bearbeitet werden. Kontrollieren Sie außerdem jede Berechnung. Wie bereits oben erwähnt wird das Argument Grenze ignoriert, sobald das Argument "Monat ist irrelevant" befüllt ist. Diese Funktion stellt nur eine Eingabehilfe dar. Natürlich können Sie die Berechnungen, wie weiter oben beschrieben, auch manuell bearbeiten.
Achtung! | Ob der Zeitraum der COVID-19-Kurzarbeit bei der Summen- oder Durchschnittsermittlung für eine Berechnung ausgeklammert werden muss, müssen Sie individuell entscheiden. Eine Pauschalaussage kann nicht getroffen werden.
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Sollen die neuen CoV-Lohnarten in bestehende Berechnungen einbezogen werden, dann empfiehlt es sich Berechnungszeilen mit einer Variablenbezeichnung in grüner Schrift einzufügen und an der passenden Stelle die Variable einzubeziehen. Neben den neuen CoV-Lohnarten können natürlich auch die neuen CoV-Lohnartengruppen verwendet werden.
Wird die Konjunkturstatistik auch während der COVID-19-Kurzarbeit benötigt, dann müssen die neuen CoV-Lohnarten in insgesamt vier Berechnungen der Konjunkturstatistik beachtet werden. Es handelt sich dabei um die Berechnungen (Berechnungs-Nr.) für:
- bezahlte Stunden
- Ausfallstunden
- Brutto-Verdienste
- Netto-Verdienste
Jene Berechnungen, die in Ihrem System in den Parametern zum Programm "Konjunkturstatistik drucken" am Reiter "Erweitert" hinterlegt sind, müssen bearbeitet werden. Meistens handelt es sich um die Berechnungen mit den Nummern 300000-300003, wobei die Nummern in Ihrem System abweichen können.
Berechnung 300000 Beispiel bezahlte Stunden (Konjunkturstatistik):Bei der Ermittlung der bezahlten Stunden müssen die neuen CoV-Lohnarten für Mehr- und Überstunden analog zu den üblichen Lohnarten für Mehr- und Überstunden mengenmäßig berücksichtigt werden.
Berechnung 300001 Beispiel Ausfallstunden (Konjunkturstatistik):
Erfassen Sie die Lohnart 5802 CoV Ausfallstunden f. Konjunkturstatistik, sofern Sie die Konjunkturstatistik für diesen Monat benötigen. Erfassen Sie auf dieser Lohnart immer die gesamten Ausfallstunden des Monats. Das gilt auch für einen Mischmonat. Wird diese Lohnart abgerechnet, dann werden die aus der NLZ-Verwaltung oder den üblichen Lohnarten ermittelten Stunden ignoriert.
Berechnung 300002 Beispiel Bruttogehalt (Konjunkturstatistik):In der Berechnung für die Brutto-Verdienste sind die CoV-Lohnarten für Diäten und Kilometergeld zu subtrahieren und die Sachbezüge zu addieren.
Berechnung 300003 Beispiel Nettogehalt (Konjunkturstatistik):In der Berechnung für die Netto-Verdienste sind die CoV-Lohnarten für Diäten und Kilometergeld zu subtrahieren und die Sachbezüge zu addieren.
Für BUAK-Direktverrechner empfiehlt es sich, zwei Berechnungen um die neuen CoV-Lohnarten zu ergänzen, damit eine möglichst automatische Berechnung erfolgen kann.
Berechnung 100200 Beispiel für BUAK Korrektur SV DN laufend:Diese Berechnung ist in der Lohnart 7830 Buak Direktv. Bmg LSt lfd Korrektur hinterlegt. Der auf der Lohnart 5890 abgerechnete Betrag während der Kurzarbeit muss analog zur Lohnart 2411 außerhalb der Kurzarbeit zum Endergebnis addiert werden.
Berechnung 100201 Beispiel für BUAK Korrektur SV DN SZ:Diese Berechnung ist in der Lohnart 7831 Buak Direktv. Bmg LSt SZ Korrektur hinterlegt. Der auf der Lohnart 5891 abgerechnete Betrag während der Kurzarbeit muss analog zur Lohnart 2412 außerhalb der Kurzarbeit zum Endergebnis addiert werden.

Im Programm Lohn - Stammdaten - Diverse Stammdaten - Lohnartenschablonen wird mit der Ausführung der Funktion "Lohnarten für CoV-Kurzarbeit erzeugen" eine neue Lohnartenschablone mit dem Namen "CoV NLZ Eingabe" mit der nächsten freien Nummer angelegt. Im linken Bereich des Fensters steht neben dem Namen der Lohnartenschablone deren Nummer. Diese Nummer wird automatisch in das Feld Schablonen-Nr der Lohnart 5809 "CoV KUA NLZ Schablone Eingabelohnart" eingetragen.
Im rechten Bereich definieren Sie das Aussehen der Schablone, sobald sie aufgerufen wird, und welche Lohnarten je Zeile innerhalb der Schablone angesprochen werden sollen. Es sind alle COVID-19-Kurzarbeit-NLZ-Lohnarten hinterlegt. Sofern Sie weitere individuelle NLZ-Lohnarten in Verbindung mit der Lohnart 5809 "CoV KUA NLZ Schablone Eingabelohnart" eingeben wollen, erweitern Sie die Schablone nach eigenem Ermessen. Mit dem Pfeil nach oben bzw. unten kann die Reihenfolge der Lohnarten innerhalb der Schablone verändert werden.

Hinweis | Die Verwendung einer Lohnartenschablone zur Erfassung von Nichtleistungszeiten während der Kurzarbeit ist optional und eine mögliche Arbeitserleichterung. Eine Alternative stellt der Import der Stunden auf die entsprechenden Lohnarten über das Programm Abrechnung importieren dar. Natürlich können die Lohnarten auch gänzlich manuell erfasst werden.
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In Bezug auf die Nichtleistungszeitverwaltung wurden anlässlich der COVID-19-Kurzarbeit einige neue Parameter eingeführt.
Hinweis | Beachten Sie, dass auch während der COVID-19-Kurzarbeit die Nichtleistungszeitenverwaltung weitergeführt werden muss, damit neue Ansprüche und Reststände korrekt verwaltet werden. Nur bei Urlaub und Zeitausgleich können die Stunden aus dem Wochenmodell allerdings mit den CoV-NLZ-Lohnarten abgerechnet werden (siehe Kapitel 4.3 Lohnarten 5809-5834 CoV-NLZ-Entgelte und -Schnitte). Bei allen anderen Nichtleistungszeiten sind die abzurechnenden Stunden manuell einzugeben.
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Im Programm Lohn - Stammdaten - Einstellungen - Lohn-Parameter - Nichtleistungszeiten - Kurzarbeit wurden drei Parameter eingeführt.
Importpuffer befüllen während Kurzarbeit: Legen Sie mit diesem Parameter fest, ob der Importpuffer während der Kurzarbeit befüllt werden soll. Der Zeitraum der Kurzarbeit wird über das historische Datenfeld Kurzarbeit-Projekt-Nr erkannt. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
0 - Nein (ausgenommen Urlaub, siehe nächster Parameter): (Standardeinstellung) bei Urlaub bzw. BUAK-Urlaub wird der Importpuffer mit den in den nächsten beiden Parametern hinterlegten Lohnarten befüllt. Bei allen anderen NLZ-Arten wird der Importpuffer nicht befüllt, zumal die Stunden nicht abhängig vom Wochenmodell vorgeschlagen werden können.
1 - Ja, wie im jeweiligen Parameter hinterlegt: Mit dieser Einstellung wird der Importpuffer auch für alle anderen NLZ-Arten wie im jeweiligen Parameter zur Nichtleistungszeit befüllt. Die in den Importpuffer gestellten Mengen sind jedoch nur als Vorschlagswerte zu interpretieren und bedürfen in jedem Fall einer Kontrolle und in den meisten Fällen einer Korrektur in der Bruttoerfassung.
Lohnart Urlaub während Kurzarbeit: In diesem Parameter wird bei Ausführung der Funktion "Lohnarten für CoV-Kurzarbeit erzeugen" die neue CoV-Lohnart 5810 CoV Urlaub hinterlegt. Diese Lohnart wird automatisch bei Urlauben während der Kurzarbeit in den Importpuffer gestellt.
Lohnart BUAK-Urlaub während Kurzarbeit: Dieser Parameter wird bei Ausführung der Funktion "Lohnarten für CoV-Kurzarbeit erzeugen" leer initialisiert, weil nicht bekannt ist, ob die CoV-BUAK-Lohnarten für Treuhandkonto oder für Direktverrechnung eingetragen werden sollen. Diese Lohnart wird automatisch bei BUAK-Urlauben während der Kurzarbeit in den Importpuffer gestellt.
Achtung! | Die jeweilige Parametereinstellung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie getroffen wird, für Neuanlagen und Bearbeitungen von Nichtleistungszeiten. Bei Bearbeitungen von Nichtleistungszeiten, die vergangene Monate betreffen, ist es unerheblich wie die Parameter bei Anlage der Nichtleistungszeit eingestellt waren. Beispiel: Ein Urlaub wurde bei der Aprilabrechnung (ein Monat in Kurzarbeit), zu der es die oben beschriebenen neuen Parameter noch nicht gab, erfasst. Dadurch wurde der Importpuffer mit der üblichen Lohnart im 2300-Lohnartennummernbereich gestellt und schließlich entsprechend der Handlungsempfehlung der WKO abgerechnet. Nach Anlage der neuen CoV-Lohnarten und Parameterierung durch Ausführung der Funktion "Lohnarten für CoV-Kurzarbeit erzeugen" wird bekannt, dass der April-Urlaub zu bearbeiten ist. Man muss den Zeitraum bearbeiten. Also verändert man den Zeitraum durch Bearbeitung der Nichtleistungszeit. Dadurch wird die neue Lohnart, die im Parameter "Lohnart Urlaub während Kurzarbeit" hinterlegt ist, in den Importpuffer gestellt. Die bisher abgerechnete Lohnart aus dem 2300-Lohnartennummernbereich wird nicht automatisch gelöscht. Dies muss manuell erfolgen.
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Im Zuge der COVID-19-Kurzarbeitsabrechnung sind umfangreiche Aufrollungen durchzuführen. Es kann durchaus vorkommen, dass nahezu alle bisher abgerechneten Lohnarten ausgetauscht werden müssen. Die Darstellung am Lohnset sollte so gewählt werden, dass sie für Mitarbeiter verständlich ist und möglichst wenig Rückfragen an die Lohnverrechnung verursacht. Wir empfehlen aus diesem Grund, Aufrollungen am Lohnset auf einem Extrazettel separat vom Lohnset für den aktuellen Abrechnungsmonat darzustellen. Beachten Sie diesbezüglich die Ausprägungen des Parameters Aufrollung im Programm Lohn - Stammdaten - Einstellungen - Lohn-Parameter für Ausdrucke - Lohnset drucken - Allgemein - Aufrollungen.
Aufrollungen können auf einem Extrazettel Kumuliert, Detailliert oder pro Monat dargestellt werden. Aufgrund der Vielzahl an Aufrollungen in mehrere Monate seit Beginn der Kurzarbeit bis jetzt ist die Ausprägung Extrazettel pro Monat ausgesprochen nützlich.

In diesem Kapitel wird der grundsätzliche Ablauf für Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit erklärt. Abrechnungsbeispiele mit Rechenschritten finden Sie im Kapitel 10 Abrechnungsbeispiele.
Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass die Abrechnung eines ganzen Monats in COVID-19-Kurzarbeit deutlich einfacher gestaltet ist, als die für einen Mischmonat bei untermonatigem Beginn bzw. Ende der Kurzarbeit. Aus diesem Grund wird zuerst die Vorgehensweise für einen gesamten Kurzarbeitsmonat dargestellt und erst danach für einen Mischmonat, um die Komplexität zu steigern.
Der Ablauf im ersten ganzen Monat nach der COVID-19-Kurzarbeit unterscheidet sich ebenso von einem "normalen" Monat, weshalb diesem Sonderfall auch ein eigenes Unterkapitel gewidmet ist.
Nehmen Sie die erforderlichen Aufrollungen chronologisch korrekt vor. Diese Empfehlung hilft Ihnen den Überblick zu behalten, zumal einige Werte sich auf die Zeit vor der Kurzarbeit oder während der Kurzarbeit beziehen.
Achtung! | Es wird ausdrücklich empfohlen jeden Mitarbeiter während Kurzarbeit einzeln zu erfassen bzw. aufzurollen und in diesem Zuge zu kontrollieren. Obwohl Automatisierungen mittels Import bzw. Globaler Lohnarten-Eingabe denkbar sind, muss die Abrechnung jedes Kurzarbeiters in jedem Abrechnungsmonat einzeln kontrolliert werden, weshalb der Zeitgewinn durch diese Automatismen wieder schnell aufgebraucht ist.
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Hinweis | In folgendem Download wird eine Schritt-für-Schritt-Anleitung jeweils auf eine DIN-A4-Seite gekürzt für alle drei folgenden Unterkapitel angeboten. COVID-19-Kurzarbeit: Allgemeiner Ablauf - Schritt für Schritt
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Hinweis | Beachten Sie den geänderten Ablauf ab Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit insbesondere wegen der Entgeltdynamisierung. |
Bereits vergangene mit der Handlungsempfehlung der WKO abgerechnete Kurzarbeitsmonate sind in der Bruttoerfassung aufzurollen. Verwenden Sie dazu die Funktion Aufrollung. Einige Lohnarten sind zu löschen bzw. zu bearbeiten. Dauert die Kurzarbeit noch fortwährend einen ganzen Monat an, dann ist die Abrechnung analog durchzuführen.
- Ab Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit ist die Entgeltdynamisierung durchzuführen. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Artikel COVID-19-Kurzarbeit Entgeltdynamik in Phase 3.
- Handelt es sich um kein Aufrollungsmonat, ist natürlich wie üblich zu aktivieren.
- Löschen der Lohnarten 7049 CoV Abschlag und einer eventuell bereits erfassten Lohnart zur Kurzarbeit SV-Differenz. Die Lohnart 7049 CoV Abschlag wurde im der Abrechnung nach der Handlungsempfehlung der WKO erfasst. Nun bei der endgültigen Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit wird diese Lohnart nicht mehr benötigt und muss gelöscht werden. Einige Anwender haben bereits eine Lohnart für die Kurzarbeit SV-Differenz entgegen unseren Empfehlungen abgerechnet. Auch diese sind ersatzlos zu löschen.
- In einem vollen Kurzarbeitsmonat sind sämtliche laufende Lohnarten zu löschen, außer den Lohnarten
- 7620 Bruttoentgelt vor Kurzarbeit
- 7625 geleistete Arbeitsstunden
- 7626 EFZ Krank und §1155 Abs. 3 ABGB w. Kurzarbeit
- 7627 Aus- und Weiterbildung in Stunden w. Kurzarbeit (ab Phase 3 und ab WebUpdate vom 22.10.2020)
Die letzten beiden Lohnarten werden ausschließlich wie in Kapitel 4.13 Lohnarten 7625-7627 KUA-Stunden für AMS-Export beschrieben für den CSV-Export für die AMS-EXCEL-Projektdatei zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe benötigt. Die Lohnart 7620 wird sowohl für den CSV-Export als auch für die Ermittlung des Mindest-Bruttoentgelts während Kurzarbeit benötigt.
- Durch nochmaliges Durchbestätigen (Bearbeiten mit F6 ohne den Betrag zu ändern) oder erstmaliger Eingabe der Lohnart 7620 werden die Lohnarten 7621 und 7622 ausgelöst (siehe Kapitel 4.14 Lohnarten 7620-7622 Basis-Lohnarten für KUA).
- Bei Bedarf erfassen Sie die Lohnarten 7623 und 7624 (siehe Kapitel 4.12 Lohnarten 7623-7624 §68 - Freibetragsanpassungen).
- Erfassen Sie danach entsprechend Ihren Zeitaufzeichnungen die Lohnarten 5801 und sofern eine Konjunkturstatistik für diesen Monat zu erstellen ist die Lohnart 5802 (siehe Kapitel 4.1 Lohnarten 5800-5802 CoV-Stunden-Eingaben). Da hier von einem ganzen Kurzarbeitsmonat ausgegangen wird, ist die Lohnart 5800 nicht zu beachten.
- Erfassen Sie nun weitere CoV-Lohnarten im Nummernbereich 5810-5893. Insbesondere zur Erfassung der Nichtleistungszeiten vergangener Monate ist die CoV-NLZ-Eingabelohnart 5809 ausgesprochen nützlich. Der Import von Nichtleistungszeiträumen kann wie üblich erfolgen. Beachten Sie die Ausführungen in Kapitel 8.1 Lohn-Parameter - Nichtleistungszeiten - Kurzarbeit und 3.3 Wochenmodell und Nichtleistungszeitenverwaltung.
- Ist in Ausnahmefällen eine kommunalsteuerpflichtige Kurzarbeitsunterstützung abzurechnen, dann ist diese manuell zu ermitteln (siehe Kapitel 11.10 Wenn man freiwillig mehr als das gesetzlich garantierte Mindest-Bruttoentgelt abrechnen will,...) und nun zu erfassen.
- In jedem Fall als letzter Punkt der Ablaufs sollte die Lohnart 5895 CoV KUA Unterstützung erfasst werden. Diese Lohnart löst via Koppelung automatisch die Lohnart 5898 CoV KUA SV Differenz aus.
Sind nach diesem Schritt noch Änderungen an den erfassten Eingaben erforderlich, dann sollte die Lohnart 5895 noch einmal manuell durchbestätigt werden.
Der in diesem Unterkapitel beschriebene Ablauf ist insbesondere bei untermonatigem Beginn bzw. Ende der COVID-19-Kurzarbeit im ersten und letzten Monat der Kurzarbeit zu berücksichtigen.
- Ab Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit ist die Entgeltdynamisierung durchzuführen. Weitere Informationen entnehmen Sei dem Artikel COVID-19-Kurzarbeit Entgeltdynamik in Phase 3.
- Handelt es sich um keinen Aufrollungsmonat, ist natürlich wie üblich zu aktivieren.
- Löschen der Lohnarten 7049 CoV Abschlag und einer eventuell bereits erfassten Lohnart zur Kurzarbeit SV-Differenz. Die Lohnart 7049 CoV Abschlag wurde in der Abrechnung nach der Handlungsempfehlung der WKO erfasst. Nun bei der endgültigen Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit wird diese Lohnart nicht mehr benötigt und muss gelöscht werden. Einige Anwender haben bereits eine Lohnart für die Kurzarbeit SV-Differenz entgegen unseren Empfehlungen abgerechnet. Auch diese sind ersatzlos zu löschen.
- In einem Mischmonat sind die variable laufende Lohnarten mit den üblichen Lohnartennummern nur anteilig zu erfassen. Fixe Lohnarten sollten aktiviert bzw. wie üblich in voller Höhe erfasst werden. Weitere Informationen zur Abrechnung von Stundenlöhnern in einem Mischmonat sind dem Artikel Besonderheit Abrechnung Stundenlöhner im KUA-Mischmonat zu entnehmen.
- Erfassen Sie in der Lohnart 5800 CoV Soll Stunden w.KUA die SV-Tage und Soll-Stunden während des Kurzarbeitszeitraums entweder auf Basis des Monatsteilers und der SV-Tage aliquotiert oder entsprechend der üblichen Arbeitszeit. Abhängig von Ihren Eingaben auf dieser Lohnart werden Korrekturlohnarten ausgelöst, die den jeweiligen Anteil der fixen Lohnarten automatisch berechnen (siehe Kapitel 4.2 Lohnarten 5803-5808 CoV-Korrektur-Lohnarten für Mischmonate).
Wird ein Sachbezug während der Kurzarbeit weiterhin gewährt, erfassen Sie im Mischmonat die CoV-Korrektur-KUA-Sachbezug-Lohnarten im Bereich 5876-5878 (siehe Kapitel 4.7 Lohnarten 5870-5878 CoV-KUA-Sachbezüge).
- Lassen Sie die folgenden Lohnarten in Ihrer Abrechnung des Mischmonats:
- 7620 Bruttoentgelt vor Kurzarbeit
- 7625 geleistete Arbeitsstunden
- 7626 EFZ Krank und §1155 Abs. 3 ABGB w. Kurzarbeit
- 7627 Aus- und Weiterbildung in Stunden w. Kurzarbeit (ab Phase 3 und ab WebUpdate vom 22.10.2020)
Die letzten beiden Lohnarten werden ausschließlich wie in Kapitel 4.13 Lohnarten 7625-7627 KUA-Stunden für AMS-Export beschrieben für den CSV-Export für die AMS-EXCEL-Projektdatei zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe benötigt. Die Lohnart 7620 wird sowohl für den CSV-Export als auch für die Ermittlung des Mindest-Bruttoentgelts während Kurzarbeit benötigt.
- Durch nochmaliges Durchbestätigen (Bearbeiten mit F6 ohne den Betrag zu ändern) oder erstmaliger Eingabe der Lohnart 7620 werden die Lohnarten 7621 und 7622 ausgelöst (siehe Kapitel 4.14 Lohnarten 7620-7622 Basis-Lohnarten für KUA).
- Bei Bedarf erfassen Sie die Lohnarten 7623 und 7624 (siehe Kapitel 4.12 Lohnarten 7623-7624 §68 - Freibetragsanpassungen).
- Erfassen Sie danach entsprechend Ihren Zeitaufzeichnungen die Lohnart 5801 und - sofern eine Konjunkturstatistik für diesen Monat zu erstellen ist - die Lohnart 5802 (siehe Kapitel 4.1 Lohnarten 5800-5802 CoV-Stunden-Eingaben).
- Erfassen Sie nun weitere CoV-Lohnarten im Nummernbereich 5810-5893. Insbesondere zur Erfassung der Nichtleistungszeiten vergangener Monate ist die CoV-NLZ-Eingabelohnart 5809 ausgesprochen nützlich. Der Import von Nichtleistungszeiträumen kann wie üblich erfolgen. Beachten Sie die Ausführungen in Kapitel 8.1 Lohn-Parameter - Nichtleistungszeiten - Kurzarbeit und 3.3 Wochenmodell und Nichtleistungszeitenverwaltung.
- Ist in Ausnahmefällen eine kommunalsteuerpflichtige Kurzarbeitsunterstützung abzurechnen, dann ist diese manuell zu ermitteln (siehe Kapitel 11.10 Wenn man freiwillig mehr als das gesetzlich garantierte Mindest-Bruttoentgelt abrechnen will,...) und nun zu erfassen.
- In jedem Fall als letzter Punkt der Ablaufs sollte die Lohnart 5895 CoV KUA Unterstützung erfasst werden. Diese Lohnart löst via Koppelung automatisch die Lohnart 5898 CoV KUA SV Differenz aus.
Sind nach diesem Schritt noch Änderungen an den erfassten Eingaben erforderlich, dann sollte die Lohnart 5895 noch einmal manuell durchbestätigt werden.
Da einige Kurzarbeitslohnarten Fixwerte haben und fixe Lohnarten sind, damit die Abrechnung der nächsten Monate möglichst effizient erfolgen kann, sind im ersten vollen Monat nach der Kurzarbeit einige Besonderheiten im Ablauf zu beachten.
- Aktivieren Sie wie üblich.
- Löschen Sie im ersten vollen Monat nach der Kurzarbeit alle kurzarbeitsspezifischen Lohnarten, die durch die Aktivierung erzeugt wurden. Beispielsweise handelt es sich um die Lohnarten 7620, 7621, 7622 usw. Löschen Sie auch deren Fixwerte.
Bei den fixen Lohnarten für CoV-Sachbezug und CoV-Altersteilzeit sind die Fixwerte nicht zu löschen. Die CoV-Lohnarten sind zwar fixe Lohnarten und müssen aus der Abrechnung für einen Nicht-Kurzarbeit-Monat entfernt werden, aber der Fixwert ist jener der üblichen Sachbezug- bzw. Altersteilzeit-Lohnart.
- Erfassen Sie nun wieder die üblichen Nicht-Kurzarbeit-Lohnarten wie z. B. 1000 Gehalt, 1600 Sachbezug Pkw, 3400 Überstunden Pauschale Grundlohn usw. Sie werden sehen, dass die Beträge wieder vorgeschlagen werden. Die Lohnarten müssen nur im ersten Monat nach der Kurzarbeit manuell angestoßen werden, weil sie im direkten Vormonat nicht abgerechnet worden sind. Im nächsten Monat werden diese fixen Lohnarten, automatisch mit der Aktivierung mit dem in ihrem Fixwert hinterlegeten Betrag bzw. Satz erzeugt.
- Erfassen Sie weitere variable Lohnarten mit den üblichen Lohnarten.
In diesem Kapitel werden 13 Fallbeispiele mit freundlicher Genehmigung durch www.vorlagenportal.at fachlich und mit der entsprechenden Umsetzung im Programm erklärt. In diesem Kapitel geht es nicht um Programmfunktionen wie die Funktion "Aufrollung", sondern darum, wie diese Fallbeispiele fachlich korrekt abzurechnen sind.
Achtung! | Im Leitfaden Personalverrechnung wird ohne Berücksichtigung des Kalendermonats immer mit dem Teiler 30 gerechnet. Die automatischen Programmeinstellungen verwenden den Monatsteiler, um möglichst genaue Rechenergebnisse zu liefern. Aus diesem Grund weichen die im Leitfaden Personalverrechnung veröffentlichten Werte leicht von denen vom Programm ab.
Beachten Sie in jedem Fall die Erläuterung im Leitfaden Personalverrechnung "Bei untermonatigem Beginn/Ende der KUA erfolgt die KUA-Berechnung aliquot für den Zeitraum der KUA. Es kann z. B. ein Stundenteiler oder ein einheitlicher Monatsteiler 30 verwendet werden (andere Teiler sind aber ebenfalls zulässig).
|
Hinweis | In allen Abrechnungsbeispielen fehlen der Übersicht halber die beiden Lohnarten 7625 geleistete Arbeitsstunden w. Kurzarbeit und 7626 EFZ Krank und §1155 Abs. 3 ABGB w. Kurzarbeit. |
Diese Beispiel finden Sie im Leitfaden Personalverrechnung auf Seite 89.
Die COVID-19-Kurzarbeit beginnt am 01.04 und endet am 30.06. Der Zeitraum ist als Historischer Datensatz erfasst. Nach Ende der COVID-19-Kurzarbeit am 30.06. beginnt ein neuer historischer Datensatz per 01.07. mit der Kurzarbeit-Projekt-Nr 0 wie auch im Kapitel 3.2 Historisches Feld Kurzarbeit-Projekt-Nr beschrieben. Der Wert 0 oder kein Wert in Feld Kurzarbeit-Projekt-Nr bedeutet "Keine Kurzarbeit".

Ausgehend vom aktuellen Monat wird eine Aufrollung in den ersten Monat der Kurzarbeit gemacht. Dort wurde noch entsprechend der Handlungsempfehlung der WKO abgerechnet. Zur Abrechnung der Handlungsempfehlung der WKO haben wir die Lohnart 7049 CoV Abschlag empfohlen. Da es sich um einen vollen Kurzarbeitsmonat handelt, können alle Lohnarten außer der Lohnart 7620 aus der Bruttoerfassung gelöscht werden.

Die Lohnart 7620 ist anschließend durchzubestätigen, d. h. eine Bearbeitung ohne den Betrag zu ändern. Dadurch wird die Koppelung auf die Lohnarten 7621 und 7622 ausgelöst. Der Wert der Lohnart 7621 wird aus der in Kapitel 1.11 CoV Mindest-Bruttoentgelt-Tabelle beschriebenen Tabelle ausgelesen. Im vorgeschlagenen Betrag der Lohnart 7622 ist der Gehalt und die widerrufbare Überstundenpauschale enthalten
SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit = Gehalt vor KUA + Widerrufbare Überstundenpauschale vor KUA =
2844,00 + 270,00 = 3114,00
Nun ist die Lohnart 5801 mit den während der Kurzarbeit tatsächlich geleisteten Stunden (siehe Angabe) zu erfassen. Fixe Betrags-Lohnarten wie zum Beispiel der Gehalt, Monatslohn, Fixprämie usw. werden entsprechend gekürzt. Variable Lohnarten wie beispielsweise Zulagen, Nichtleistungszeiten, Diäten... während der Kurzarbeit wären nun mit den entsprechenden CoV-Lohnarten aus Kapitel 4. Lohnarten zu erfassen. In diesem Beispiel gibt es keine weiteren Besonderheiten.
Als nächstes ist die Lohnart 5895 einzugeben, die die Lohnart 5898 automatisch auslöst. Beide Lohnarten haben Berechnungen hinterlegt.
CoV KUA Unterstützung = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w.KUA =
2116,88 - 1422,00 = 694,88
Die SV-Differenz in der Lohnart 5898 ist schließlich die Differenz der Lohnart 7622 und allen SV-pflichtigen Lohnarten.
CoV KUA SV Differenz = SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV KUA Unterstützung =
3114,00 - 1422,00 - 694,88 = 997,12

Netto-Vorschau:

| Brutto | 1422,00 + 694,88 | 2.116,88 |
| SV Beitrag lfd | (1422,00 + 694,88) * 18,12 % = 2116,88 * 0,1812 | 383,58 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 188,56 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 3114,00 * 21,23 % = 661,10 SV lfd DN, die der DG übernimmt: 997,12 * 18,12 % = 180,68 | 841,78 |
BV Beitrag | 3114,00 * 1,53 % | 47,64 |
DB | 2116,88 * 3,9 % | 82,56 |
DZ | 2116,88 * 0,38 % | 8,04 |
KommSt | 1422,00 * 3 % | 42,66 |
DGA (U-Bahn) | 4 Wochen im April à 2 € | 8,00 |
Diese Beispiel finden Sie im Leitfaden Personalverrechnung auf den Seiten 43 und 44.
Die COVID-19-Kurzarbeit beginnt untermonatig am 14.04. Die prinzipielle Vorgehensweise bei Kurzarbeit in einem Mischmonat ist im Kapitel 9.2 Allgemeiner Ablauf für einen Mischmonat beschrieben.

In einem Mischmonat werden mit den üblichen fixen Lohnarten die Beträge für den vollen Monat erfasst. Im Beispiel ist die Lohnart Monatslohn und die Zulage mit den vollen Beträgen zu erfassen. Variable Lohnarten sind nur in der Höhe zu erfassen, die auf den Zeitraum außerhalb der Kurzarbeit entfällt. In diesem Beispiel gibt es keine variablen Bezüge vor der Kurzarbeit. Löschen Sie alle übrigen Lohnarten insbesondere die Lohnart 7049 Cov Abschlag entsprechend der Handlungsempfehlung.
Die Lohnart 7620 ist anschließend durchzubestätigen, d. h. eine Bearbeitung ohne den Betrag zu ändern, sodass die Koppelung auf die Lohnarten 7621 und 7622 ausgelöst wird.
Erfassen Sie in einem Mischmonat die Lohnart 5800 mit den Tagen und den Sollstunden jeweils während Kurzarbeit. In unserem Beispeil beginnt die Kurzarbeit am 14. April. Vom 14. bis 30. April sind es 17 SV-Tage. Zur Ermittlung der Stunden für diesen Zeitraum gibt es mehrere Möglichkeiten. Im Leitfaden Personalverrechnung wurde der Monatsteiler durch die SV-Tagen dividiert und mit den Tagen während Kurzarbeit multipliziert (173,2 / 30 * 17 = 98,14). Durch Erfassen der Lohnart 5800 wird die Korrekturlohnart 5803 automatisch ausgelöst, die praktisch den laufenden Anteil außerhalb der Kurzarbeit reduziert.
((Monatslohn + Zulage) - (Bruttoentgelt vor Kurzarbeit / Monatsteiler * CoV Soll Stunden w. KUA) =
= ((1690 + 60) - (1750 / 173,2 * 98,14)) = 1750 - 991,60 = 758,40
Somit bleiben 758,40 für die Zeitraum 1. bis 13. April vor der Kurzarbeit. Im Beispiel im Leitfaden Personalverrechnung werden die üblichen Lohnarten Monatslohn und Zulage in reduzierter Höhe angesetzt, weshalb die Notwendigkeit einer Korrekturlohnart 5803 entfällt (732,40 + 26,00 = 758,40). Das Resultat ist dasselbe. Die Handhabung im Programm ist für den Anwender mit der Korrekturlohnart deutlich bequemer und weniger fehleranfällig als die manuelle Berechnung der reduzierten üblichen fixen Lohnarten.
Nun ist die Lohnart 5801 mit den während der Kurzarbeit tatsächlich geleisteten Stunden (siehe Angabe) zu erfassen. Beachten Sie, dass in der Lohnart 5801 die Anteile während der Kurzarbeit der fixen Lohnarten (Monatslohn und Zulage) enthalten sind.
CoV Aktive Stunden w. KUA = (Monatslohn + Zulage) / Monatsteiler * CoV Aktive Stunden w. KUA =
(1690 + 60) / 173,2 * 49,07 = 1750 / 173,2 * 49,07 = 495,80
Als nächstes ist die Lohnart 5895 einzugeben, die die Lohnart 5898 automatisch auslöst. Beide Lohnarten haben Berechnungen hinterlegt.
Anteil des Mindest-Bruttoentgelt auf den Zeitraum der Kurzarbeit = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit / Monatsteiler * CoV Soll Stunden w. KUA =
1405,09 / 173,2 * 98,14 = 796,16
CoV KUA Unterstützung = Anteil des Mindest-Bruttoentgelts auf den Zeitraum der Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA =
796,16 - 495,80 = 300,36
Die SV-Differenz in der Lohnart 5898 ist schließlich die Differenz der Lohnart 7622 und allen SV-pflichtigen Lohnarten.
CoV KUA SV Differenz = Bruttoentgelt vor Kurzarbeit - Monatslohn - Zulage - CoV Aktive Stunden w. KUA + CoV Korr. LSt lfd - CoV KUA Unterstützung =
1750 - 1690 - 60 - 495,80 + 991,60 - 300,36 = 195,44
Netto-Vorschau:
| Brutto | 1690,00 + 60,00 + 495,80 - 991,60 + 300,36 | 1.554,56 |
| SV Beitrag lfd | (1690,00 + 60 + 495,80 - 991,60 + 300,36) * 16,12 % = 1554,56 * 0,1612 ALV-Staffel laut LA 7622 SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit | 250,60 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 59,49 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 1750,00 * 21,23 % = 371,53 SV lfd DN, die der DG übernimmt: 195,44 * 18,12 % = 35,41 | 406,94 |
BV Beitrag | 1750,00 * 1,53 % | 26,78 |
DB | 1554,56 * 3,9 % | 60,63 |
DZ | 1554,56 * 0,38 % | 5,91 |
KommSt | 1254,20 * 3 % | 37,63 |
DGA (U-Bahn) | 4 Wochen im April à 2 € | 8,00 |
Diese Beispiel finden Sie im Leitfaden Personalverrechnung auf den Seiten 44 und 45.
Die COVID-19-Kurzarbeit dauert vom 14.04 bis 13.07. und kann damit als Fortsetzung des Kapitels 10.2 Kurzarbeitsbeginn während des laufenden Kalendermonats betrachtet werden. In diesem Kapitel steht die Eingabe für den Monat Juli im Mittelpunkt. Die prinzipielle Vorgehensweise bei Kurzarbeit in einem Mischmonat ist im Kapitel 9.2 Allgemeiner Ablauf für einen Mischmonat beschrieben.

Durch die Aktivierung im Monat 7, was in unserem Beispiel der aktuelle Monat ist, wird die Lohnart 7620 und daran gekoppelt werden die Lohnarten 7621 und 7622 generiert.
Erfassen Sie in einem Mischmonat die Lohnart 5800 mit den Tagen und den Sollstunden jeweils während Kurzarbeit. Da die Kurzarbeit bis zum 13. Juli. andauert, sind 13 SV-Tage zu erfassen. Zur Ermittlung der Stunden für diesen Zeitraum gibt es mehrere Möglichkeiten. Im Leitfaden Personalverrechnung wurde der Monatsteiler durch die SV-Tagen dividiert und mit den Tagen während Kurzarbeit multipliziert (173,2 / 30 * 13 = 75,06). Durch Erfassen der Lohnart 5800 wird die Korrekturlohnart 5803 automatisch ausgelöst, die praktisch den laufenden Anteil außerhalb der Kurzarbeit reduziert.
((Monatslohn + Zulage) - (Bruttoentgelt vor Kurzarbeit / Monatsteiler * CoV Soll Stunden w. KUA) =
((1690 + 60) - (1750 / 173,2 * 75,06)) = 1750 - 758,40 = 991,60
Somit bleiben 991,60 für den Zeitraum 13. bis 31. Juli nach der Kurzarbeit. Im Beispiel im Leitfaden Personalverrechnung werden die üblichen Lohnarten Monatslohn und Zulage in reduzierter Höhe angesetzt, weshalb die Notwendigkeit einer Korrekturlohnart 5803 entfällt (957,60 + 34,00 = 991,60). Das Resultat ist dasselbe. Die Handhabung im Programm ist für den Anwender mit der Korrekturlohnart deutlich bequemer und weniger fehleranfällig als die manuelle Berechnung der reduzierten üblichen fixen Lohnarten.
Nun ist die Lohnart 5801 mit den während der Kurzarbeit tatsächlich geleisteten Stunden (siehe Angabe) zu erfassen. Beachten Sie, dass in der Lohnart 5801 die Anteile während der Kurzarbeit der fixen Lohnarten (Monatslohn und Zulage) enthalten sind.
CoV Aktive Stunden w. KUA = (Monatslohn + Zulage) / Monatsteiler * CoV Aktive Stunden w. KUA =
(1690 + 60) / 173,2 * 37,53 = 1750 / 173,2 * 37,53 = 379,20
Als nächstes ist die Lohnart 5895 einzugeben, die die Lohnart 5898 automatisch auslöst. Beide Lohnarten haben Berechnungen hinterlegt.
Anteil des Mindest-Bruttoentgelt auf den Zeitraum der Kurzarbeit = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit / Monatsteiler * CoV Soll Stunden w. KUA =
(1405,09 / 173,2 * 75,06) = 608,93
CoV KUA Unterstützung = Anteil des Mindest-Bruttoentgelts auf den Zeitraum der Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA =
608,43 - 379,20= 229,73
Die SV-Differenz in der Lohnart 5898 ist schließlich die Differenz der Lohnart 7622 und allen SV-pflichtigen Lohnarten.
CoV KUA SV Differenz = Bruttoentgelt vor Kurzarbeit - Monatslohn - Zulage - CoV Aktive Stunden w. KUA + CoV Korr. LSt lfd - CoV KUA Unterstützung =
1750 - 1690 - 60 - 379,20 + 758,40 - 229,73 = 149,47

Netto-Vorschau:

| Brutto | 1690,00 + 60,00 + 379,20 - 758,40 + 229,73 | 1.600,53 |
| SV Beitrag lfd | (1690,00 + 60,00 + 379,20 - 758,40 + 229,73) * 16,12 % = 1600,53 * 0,1612 ALV-Staffel laut LA 7622 SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit | 258,01 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 69,13 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 1750,00 * 21,23 % = 371,53 SV lfd DN, die der DG übernimmt: 149,47 * 18,12 % = 27,08 | 398,61 |
BV Beitrag | 1750,00 * 1,53 % | 26,78 |
DB | 1600,53 * 3,9 % | 62,42 |
DZ | 1600,53 * 0,38 % | 6,08 |
KommSt | 1370,80 * 3 % | 41,12 |
DGA (U-Bahn) | 4 Wochen im Juli à 2 € | 8,00 |
Diese Beispiel finden Sie im Leitfaden Personalverrechnung auf Seite 81.
In diesem Beispiel wird der Sachbezug auch während der Kurzarbeit gewährt. Der Einfachheit halber handelt es sich um einen vollen Kurzarbeitsmonat.

Auch hier sind alle Lohnarten bis auf die Lohnart 7620 zu löschen. Insbesondere ist der CoV Abschlag aus der Handlungsempfehlung zu entfernen.
Die Lohnart 7620 ist anschließend durchzubestätigen, d. h. eine Bearbeitung ohne den Betrag zu ändern, sodass die Koppelung auf die Lohnarten 7621 und 7622 ausgelöst wird. Im Bruttoentgelt vor Kurzarbeit ist der Sachbezug vor Kurzarbeit inkludiert.
Nun ist die Lohnart 5801 mit den während der Kurzarbeit tatsächlich geleisteten Stunden (siehe Angabe) zu erfassen. Beachten Sie, dass in der Lohnart 5801 die Anteile während der Kurzarbeit der fixen Lohnarten (Monatslohn und Zulage) ausgenommen Sachbezügen enthalten sind. 2662 / 173,2 * 86,6 = 1331,00.
Danach ist die CoV-Sachbezug-Lohnart 5870 einzugeben. Die Lohnart greift auf den üblichen Fixwert zu. Wäre diese Beispiel in einem Mischmonat, dann müsste jetzt die CoV-Korrektur-KUA-Sachbezug-Lohnart in diesem Fall 5876 erfasst werden, damit der Sachbezug in während und außerhalb der Kurzarbeit geteilt werden kann. In diesem Fall hätte man auch die übliche Sachbezug-Lohnart in voller Höhe erfasst (siehe Kapitel 4.7 Lohnarten 5870-5878 CoV-KUA-Sachbezüge).
Als nächstes ist die Lohnart 5895 einzugeben, die die Lohnart 5898 automatisch auslöst. Beide Lohnarten haben Berechnungen hinterlegt.
CoV KUA Unterstützung = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV Sachbezug Pkw =
2332,89 - 1331,00 - 452,00 = 549,89
Die SV-Differenz in der Lohnart 5898 ist schließlich die Differenz der Lohnart 7622 und allen SV-pflichtigen Lohnarten.
CoV KUA SV Differenz = SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV Sachbezug Pkw - CoV KUA Unterstützung =
3114,00 - 1331,00 - 452,00 - 549,89 = 781,11

Netto-Vorschau:
| Brutto | 1331,00 + 549,89 | 1.880,89 |
| SV Beitrag lfd | (1331,00 + 452,00 + 549,89) * 18,12 % = 2332,89 * 0,1812 = 422,72 20%-Regel: (1331,00 + 549,89) * 20% + (1331,00 + 452,00 + 549,89) * 1% = = 376,178 + 23,33 = 399,51 --> 20%-Regel ist günstiger und kommt zur Anwendung | 399,51 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 258,58 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 3114,00 * 21,23 % = 661,10 SV lfd DN, die der DG übernimmt: 781,11 * 18,12 % + (422,72 - 399,51) = 164,75 (20%-Regel) | 825,85 |
BV Beitrag | 3114,00 * 1,53 % | 47,64 |
DB | 2332,89 * 3,9 % | 90,98 |
DZ | 2332,89 * 0,38 % | 8,86 |
KommSt | 1783,00 * 3 % | 53,49 |
DGA (U-Bahn) | 4 Wochen im Juli à 2 € | 8,00 |
Diese Beispiel finden Sie im Leitfaden Personalverrechnung auf den Seiten 46 und 47.
Anhand dieses Beispiels wird die Abrechnung abgabenfreier und pflichtiger Diäten mit CoV-Lohnarten erklärt.

Auch hier sind alle Lohnarten bis auf die Lohnart 7620 zu löschen. Insbesondere ist der CoV Abschlag aus der Handlungsempfehlung zu entfernen.
Die Lohnart 7620 ist anschließend durchzubestätigen, d. h. eine Bearbeitung ohne den Betrag zu ändern, sodass die Koppelung auf die Lohnarten 7621 und 7622 ausgelöst wird. Das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit ergibt sich aus dem Gehalt und ein 3-Monatsschnitt der SV-pflichtigen Taggelder. Die Lohnart 7622 SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit hat einen anderen Betrag, da hier kein 3-Monatsschnitt, sondern der letzte Monat vor Kurzarbeit ausschlaggebend ist. In diesem Beispiel wurden im Monat 3 € 68,20 SV-pflichtige Diäten abgerechnet.
SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit = Gehalt des Monats vor KUA + pfl. Diäten des Monats vor KUA =
3018,52 + 68,20 = 3086,72

Nun ist die Lohnart 5801 mit den während der Kurzarbeit tatsächlich geleisteten Stunden (siehe Angabe) zu erfassen. 3018,52 / 173,2 * 86,6 = 1509,26.
Danach sind die manuell ermittelten Beträge auf den CoV-Diäten-Lohnart aus dem Bereich 5880-5884 einzugeben.
Achtung!
Bei der Überleitung der Diäten aus dem NTCS-Dienstreisemodul oder dem Import aus anderen Vorsystemen werden die üblichen Diäten-Lohnarten in den Importpuffer gestellt. Insbesondere die pflichtigen Diätenlohnarten müssen manuell mit den entsprechenden CoV-Lohnarten ausgetauscht werden.
Als nächstes ist die Lohnart 5895 einzugeben, die die Lohnart 5898 automatisch auslöst. Beide Lohnarten haben Berechnungen hinterlegt.
CoV KUA Unterstützung = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV Diäten Inland pfl. Betrag =
2332,89 - 1509,26 - 40,92 = 782,71
Die SV-Differenz in der Lohnart 5898 ist schließlich die Differenz der Lohnart 7622 und allen SV-pflichtigen Lohnarten.
CoV KUA SV Differenz = SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV Diäten Inland pfl. Betrag - CoV KUA Unterstützung =
3086,72 - 1509,26 - 40,92 - 782,71 = 753,83

Netto-Vorschau:
| Brutto | 1509,26 + 79,20 + 40,92 + 782,71 | 2.412,09 |
| SV Beitrag lfd | (1509,26 + 40,92 + 782,71) * 18,12 % = 2332,89 * 0,1812 | 422,72 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 250,46 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 3086,72 * 21,23 % = 655,31 SV lfd DN, die der DG übernimmt: 753,83 * 18,12 % = 136,59 | 791,90 |
BV Beitrag | 3086,72 * 1,53 % | 47,23 |
DB | 2332,89 * 3,9 % | 90,98 |
DZ | 2332,89 * 0,38 % | 8,86 |
KommSt | 1550,18 * 3 % | 46,51 |
DGA (U-Bahn) | 4 Wochen im Juli à 2 € | 8,00 |
Diese Beispiel finden Sie im Leitfaden Personalverrechnung auf den Seiten 72 und 73.
In diesem Beispiel geht es darum, dass ein Lehrling während der Phase 1 Kurzarbeit (siehe Kapitel 1.12 Phasen 1 und 2) "auslernt". Konkret dauert die Lehrzeit bis 31. Mai. Ab 1. Juni. beginnt ein Angestelltenverhältnis. Die Phase 1 Kurzarbeit dauert von 1.4 bis 30.6. In diesem Beispiel wird die Abrechnung vom Monat 6 dargestellt, also einen Monat nach dem Ende der Lehrzeit.

Auch hier sind alle Lohnarten bis auf die Lohnart 7620 zu löschen. Insbesondere ist der CoV Abschlag aus der Handlungsempfehlung zu entfernen.
Die Lohnart 7620 ist anschließend durchzubestätigen, d. h. eine Bearbeitung ohne den Betrag zu ändern, sodass die Koppelung auf die Lohnarten 7621 und 7622 ausgelöst wird. Das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit ergibt sich aus der Lehrlingsentschädigung vor Kurzarbeit. Das höhere Gehalt ab Juni ist nicht ausschlaggebend. Bei der Betragsermittlung für die Lohnart 7621 ist darauf zu achten, dass in diesem konkreten Fall weiterhin die 100 % für das Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit gelten und nicht 80 %, 85 % oder 90%.
Nun ist die Lohnart 5801 mit den während der Kurzarbeit tatsächlich geleisteten Stunden (siehe Angabe) zu erfassen.
CoV Aktive Stunden w. KUA = Gehalt ab 1. Juni / Monatsteiler * CoV Aktive Stunden w. KUA (Menge) =
1675,00 / 166,7 * 83,35 = 837,50
Als nächstes ist die Lohnart 5895 einzugeben, die die Lohnart 5898 automatisch auslöst. Beide Lohnarten haben Berechnungen hinterlegt.
CoV KUA Unterstützung = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA =
1150,00 - 837,50 = 312,50
Die SV-Differenz in der Lohnart 5898 ist schließlich die Differenz der Lohnart 7622 und allen SV-pflichtigen Lohnarten.
CoV KUA SV Differenz = SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV KUA Unterstützung =
1150,00 - 837,50 - 312,50 = 0 --> Lohnart wird deshalb nicht angezeigt.
Fällt im Monat 6 unabhängig von der Kurzarbeit der Urlaubszuschuss an, dann ist dieser zum Schluss zu erfassen.
Achtung!
- Auch die SV/BV-Beitragsgrundlage entspricht weiterhin dem bisherigen Ansatz und wird vorläufig nicht erhöht. Dies hat den unangenehmen Begleiteffekt, dass ab der Übernahme ins Angestellten- oder Arbeiterdienstverhältnis durch höhere SV-Dienstnehmeranteile der effektive Nettobetrag absinkt (bei gleichbleibendem Mindestbruttobetrag).
- Die Anhebung der SV-Beitragsgrundlage (nicht BV-Grundlage) wird aber dann im Zuge der Kurzarbeitsverlängerung durchgeführt, wo dann zu Beginn der Verlängerung der Günstigkeitsvergleich im Sinne des 37b Abs. 5 AMSG durchgeführt wird.
- Erfolgt der Wechsel ins Arbeiter- oder Angestellten-Dienstverhältnis während der Phase 2 der „Covid-19-Kurzarbeit", so ist gemäß der dort gültigen Sozialpartnervereinbarung (Version 7.0) zwingend die Nettoersatzrate zu erhöhen (im Zug der Phase 2 erfolgte also hier eine Besserstellung für Lehrlinge, die auslernen und wird ab dem Beginn des Arbeiter- oder Angestelltendienstverhältnisses das Mindestbruttoentgelt auf das neue Entgelt angehoben). (Quelle: Leitfaden Personalverrechnung)

Netto-Vorschau:
| Brutto | 837,50 + 312,50 | 1.150,00 |
| SV Beitrag lfd | (837,50 + 312,50) * 15,12 % = 1150 * 0,1512 | 173,88 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 0,00 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 1150,00 * 21,23 % = 244,15 SV lfd DN, die der DG übernimmt: gibt es in diesem Beispiel nicht | 244,15 |
BV Beitrag | 1150,00 * 1,53 % | 17,60 |
DB | 1150,00 * 3,9 % | 44,85 |
DZ | 1150,00 * 0,38 % | 4,37 |
KommSt | 837,50 * 3 % | 25,13 |
DGA (U-Bahn) | 4 Wochen im Juli à 2 € | 8,00 |
Diese Beispiel finden Sie im Leitfaden Personalverrechnung auf Seite 97.
Wie Urlaubskonsum während der Kurzarbeit abzurechnen ist, ist Thema dieses Beispiels. Analog ist übrigens bei Zeitausgleich vorzugehen.

Auch hier sind alle Lohnarten bis auf die Lohnart 7620 zu löschen. Insbesondere ist der CoV Abschlag aus der Handlungsempfehlung zu entfernen.
Die Lohnart 7620 ist anschließend durchzubestätigen, d. h. eine Bearbeitung ohne den Betrag zu ändern, sodass die Koppelung auf die Lohnarten 7621 und 7622 ausgelöst wird. Das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit besteht aus dem Lohn und der fixen Zulage.
Bruttoentgelt vor Kurzarbeit = Lohn + Zulage =
1863,64 + 186,36 = 2050,00
Achtung!
Adaptieren Sie im Vorfeld, wie in Kapitel 4. Lohnarten beschrieben, unbedingt die Zugriffe auf Fixwerte anderer Lohnarten und zwar von den neuen CoV-Lohnarten ausgehend.
Achtung!
Eine Nichtleistungszeit in einem Mischmonat, die zum Teil innerhalb und zum Teil außerhalb des Kurzarbeitzeitraums liegt, muss hinsichtlich der Lohnarten gesplittet abgerechnet werden. Bitte separieren Sie nicht die Nichtleistungszeit in der Verwaltung, zumal dies in weiterer Folge insbesondere bei den Nichtleistungszeiten Krank und Unfall zu erheblichen manuellen Mehraufwand bei ELDA-Meldungen führt. Erfassen Sie die üblichen NLZ-Lohnarten mit den entsprechenden Tagen bzw. Stunden, die außerhalb der Kurzarbeit liegen und die NLZ-Stunden, die während der Kurzarbeit liegen, mit den CoV-NLZ-Lohnarten.
Die Urlaub- und generell Nichtleistungszeitenverwaltung muss auch während der Kurzarbeit wie üblich geführt werden. Wir gehen davon aus, dass insbesondere für die vergangenen Monate die Nichtleistungszeiten in der Verwaltung korrekt erfasst wurden und nur die Abrechnung zu korrigieren ist, weil spezielle CoV-Lohnarten verwendet werden müssen. Beachten Sie für den aktuellen und die kommenden Kurzarbeitsmonate unsere Ausführungen hinsichtlich der Nichtleistungsparameter in Kapitel 8.1 Lohn-Parameter - Nichtleistungszeiten - Kurzarbeit. Für vergangene Monate empfiehlt sich die direkte Eingabe der einzelnen Lohnarten oder die Verwendung der CoV-Eingabe-Lohnart 5809 für Nichtleistungszeiten und Aktive Stunden w. KUA. Die Lohnart 5809 öffnet folgende Lohnartenschablone. Sie können mit dieser Lohnart auch in allen anderen Fällen und Beispielen die Stunden der Lohnart 5801 erfassen. Bei unterschiedlichen Nichtleistungszeiten erweist sich die Lohnartenschablone als praktisch, da man sich nicht die Lohnartennummern oder deren Bezeichnung merken muss. Die hinterlegten CoV-NLZ Lohnarten mit den entsprechenden Schnitten werden automatisch produziert.
Laut Angabe hat der Mitarbeiter 66,6 geleistete Stunden im Abrechnungsmonat und 40 Stunden Urlaub. Beachtenswert ist, dass bei Urlaub und Zeitausgleich immer von den üblichen Sollstunden ausgegangen werden muss.

Beachten Sie, dass in der Lohnart 5801 die Anteile während der Kurzarbeit der fixen Lohnarten (Monatslohn und Zulage) enthalten sind. 2050 / 173,2 * 66,6 = 788,28.
CoV Urlaub = (Lohn + Zulage) / Monatsteiler * CoV Urlaub (Menge)
(1863,64 + 186,36) / 173,2 * 40 = 2050 / 173,2 * 40 = 473,44
Als nächstes ist die Lohnart 5895 einzugeben, die die Lohnart 5898 automatisch auslöst. Beide Lohnarten haben Berechnungen hinterlegt.
Anteil des Mindest-Bruttoentgelt auf den Zeitraum der Kurzarbeit = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit / Monatsteiler * (CoV Soll Stunden w. KUA - CoV Urlaub (Menge)) =
1603,51 / 173,2 * (173,2 - 40) = 1603,51 / 173,2 * 133,2 = 1233,18
CoV KUA Unterstützung = Anteil des Mindest-Bruttoentgelt auf den Zeitraum der Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA =
1233,18 - 788,28= 444,90
Die SV-Differenz in der Lohnart 5898 ist schließlich die Differenz der Lohnart 7622 und allen SV-pflichtigen Lohnarten.
CoV KUA SV Differenz = SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV Urlaub - CoV KUA Unterstützung =
2050,00 - 788,28 - 473,44 - 444,90 = 343,38

Netto-Vorschau:

| Brutto | 788,28 + 473, 44 + 444,90 | 1.706,62 |
| SV Beitrag lfd | (788,28 + 473, 44 + 444,90) * 18,12 % = 1706,62 * 0,1812 | 309,24 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 82,85 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 2050,00 * 21,23 % = 435,22 SV lfd DN, die der DG übernimmt: 343,38 * 18,12% = 62,22 | 497,44 |
BV Beitrag | 2050,00 * 1,53 % | 31,37 |
DB | 1706,62 * 3,9 % | 66,56 |
DZ | 1706,62 * 0,38 % | 6,49 |
KommSt | 1261,72 * 3 % | 37,85 |
DGA (U-Bahn) | 4 Wochen im Juli à 2 € | 8,00 |
Dieses Beispiel finden Sie im Leitfaden Personalverrechnung auf den Seiten 84 und 85.
Bei reduzierter Arbeitszeit können auch während der Kurzarbeit natürlich SEG-Zulagen anfallen.

Auch hier sind alle Lohnarten bis auf die Lohnart 7620 zu löschen. Insbesondere ist der CoV Abschlag aus der Handlungsempfehlung zu entfernen.
Die Lohnart 7620 ist anschließend durchzubestätigen, d. h. eine Bearbeitung ohne den Betrag zu ändern, sodass die Koppelung auf die Lohnarten 7621 und 7622 ausgelöst wird. Die SV-freie Schmutzzulage zählt nicht zum Bruttoentgelt vor Kurzarbeit.
Bruttoentgelt vor Kurzarbeit = Gehalt + Gefahrenzulage + Erschwerniszulage
3030,00 + 42,00 + 42,00 = 3114,00
Nun ist die Lohnart 5801 mit den während der Kurzarbeit tatsächlich geleisteten Stunden (siehe Angabe) zu erfassen.
CoV Aktive Stunden w. KUA = Gehalt / Monatsteiler * CoV Aktive Stunden w. KUA (Menge) =
3030,00 / 173,2 * 86,6= 1515,00
Es stehen CoV-Mengen-Zulagen mit den verschiedenen Pflichtigkeiten und eine CoV-Betrag-Zulage zur Verfügung. Die CoV-Mengen-Zulagen greifen auf die Fixwerte der üblichen Lohnarten zu. In diesem Beispiel sind die jeweils 16 Einheiten à 1 € zu erfassen.
Nun ist die Lohnart 7623 einzugeben, da der in diesem Fall der §68 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden muss. Die Lohnart 5896 CoV KUA Unterstützung §68 (1) wird automatisch ausgelöst.
Basis §68 (1) vor Kurzarbeit = 3-Monatsschnitt der Gefahrenzulage + 3-Monatsschnitt der Erschwerniszulage =
42,00 + 42,00 = 84,00
CoV KUA Unterstützung §68 (1) = (Basis §68 (1) vor Kurzarbeit / Bruttoentgelt vor Kurzarbeit * Mindest-Bruttentgelt während Kurzarbeit) - CoV Gefahrenzulage frei Menge - CoV Erschwerniszulage frei Menge =
(84,00 / 3114,00 * 2332,89) - 16,00 - 16,00 = 62,93 - 16,00 - 16,00 = 30,93
Als nächstes ist die Lohnart 5895 einzugeben, die die Lohnart 5898 automatisch auslöst. Beide Lohnarten haben Berechnungen hinterlegt.
CoV KUA Unterstützung = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV Gefahrenzulage frei Menge - CoV Erschwerniszulage frei Menge - CoV KUA Unterstützung §68 (1) =
2332,89 - 1515,00 - 16,00 - 16,00 - 30,93 = 754,96
Die SV-Differenz in der Lohnart 5898 ist schließlich die Differenz der Lohnart 7622 und allen SV-pflichtigen Lohnarten.
CoV KUA SV Differenz = SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV Gefahrenzulage frei Menge - CoV Erschwerniszulage frei Menge - CoV KUA Unterstützung §68 (1) - CoV KUA Unterstützung =
3120,00 - 1515,00 - 16,00 - 16,00 - 30,93 - 754,96 = 787,11

Netto-Vorschau:
| Brutto | 1515,00 + 16,00 + 16,00 + 16,00 + 754,96 + 30,93 inkl. SV-freier Schmutzzulage | 2.348,89 |
| SV Beitrag lfd | (1515,00 + 16,00 + 16,00 + 754,96 + 30,93) * 18,12 % = 2332,89 * 0,1812 | 422,72 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 228,43 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 3120 * 21,23 % = 662,38 SV lfd DN, die der DG übernimmt: 787,11 * 18,12% = 142,62 | 805,00 |
BV Beitrag | 3120,00 * 1,53 % | 47,74 |
DB | 2348,89 * 3,9 % | 91,61 |
DZ | 2348,89 * 0,38 % | 8,93 |
KommSt | 1563 * 3 % | 46,89 |
DGA (U-Bahn) | 4 Wochen im Juli à 2 € | 8,00 |
Diese Beispiel finden Sie im Leitfaden Personalverrechnung auf Seite 61.
Während eines Kurzarbeitsmonats kommt der Mitarbeiter von 100 % Krankenstand in die 50%ige Entgeltfortzahlung. Erschwerend kommt bei diesem Beispiel hinzu, dass der Monat 2 Feiertage enthält.

Auch hier sind alle Lohnarten bis auf die Lohnart 7620 zu löschen. Insbesondere ist der CoV Abschlag aus der Handlungsempfehlung zu entfernen.
Die Lohnart 7620 ist anschließend durchzubestätigen, d. h. eine Bearbeitung ohne den Betrag zu ändern, sodass die Koppelung auf die Lohnarten 7621 und 7622 ausgelöst wird.
Achtung!
Anders als im Leitfaden Personalverrechnung rechnen wir mit dem in diesem Dokument vorgestellten Konzept mit Kalendertagen und nicht mit Arbeitstagen, da Kalendertage unserer Meinung nach zu genaueren Ergebnissen führen. Dadurch ist die kleine Differenz zum oben gezeigten Beispiel des Leitfadens Personalverrechnung erklärbar.
Aufgrund der Vielzahl an Nichtleistungszeiten, wird mit der CoV-Eingabe-Lohnart 5809 gearbeitet. Alternativ können die CoV-NLZ-Entgelt-Lohnarten auch einzeln angesprochen werden. Die CoV-NLZ-Schnittlohnarten werden automatisch produziert, da sie an die CoV-NLZ-Entgelt-Lohnarten gekoppelt sind.
In diesem Monat gibt es keine aktiven Stunden.
CoV Krank/Unfall 100% = Gehalt / Monatsteiler * CoV Krank/Unfall 100% (Menge) =
3000,00 / 173,2 * 40 = 692,84
CoV Feiertag = Gehalt / Monatsteiler * CoV Feiertag (Menge) =
3000,00 / 173,2 * 8 = 138,57
CoV Krank/Unfall 50% = Gehalt / Monatsteiler * CoV Krank/Unfall 50% (Menge) =
3000,00 / 173,2 * 36 * 50% = 311,78
Achtung!
Bei der CoV-Lohnart 5830 CoV Krank/Unfall 50% müssen sowohl die Stunden als auch die SV-Tage erfasst werden. Bei Verwendung der Eingabe-Lohnart 5809 können leider nur die Stunden erfasst werden. Man muss danach die Lohnart 5830 bearbeiten und die Tage erfassen oder man erfasst die Lohnart 5830 direkt ohne Verwendung der Eingabe-Lohnart.
Achtung!
Krankenstand ist wie alle anderen Nichtleistungszeiten auch während der Kurzarbeit korrekt zu verwalten. Die Eingabe der abzurechnenden Lohnarten erspart nicht das Führen der NLZ-Verwaltung.
Als nächstes ist die Lohnart 5895 einzugeben, die die Lohnart 5898 automatisch auslöst. Beide Lohnarten haben Berechnungen hinterlegt.
Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit um Krank 50 % reduziert = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit - (Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit / SV-Tage * CoV Krank/Unfall 50% (Tage) * 50%) =
2240,89 - (2240,89 / 30 * 13 * 50%) = 2240,89 - 485,53 = 1755,36
CoV KUA Unterstützung = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit um Krank 50% reduziert - CoV Krank/Unfall 100% - CoV Feiertag - CoV Krank/Unfall 50% =
1755,36 - 692,84 - 138,57 - 311,78 = 612,17
Die SV-Differenz in der Lohnart 5898 ist schließlich die Differenz der Lohnart 7622 und allen SV-pflichtigen Lohnarten.
CoV KUA SV Differenz = SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit - CoV Krank/Unfall 100% - CoV Feiertag - CoV Krank/Unfall 50% - CoV KUA Unterstützung =
3000,00 - 692,84 - 138,57 - 311,78 - 612,17 = 1244,64

Netto-Vorschau:
| Brutto | 692,84 + 138,57 + 311,78 + 612,17 | 1.755,36 |
| SV Beitrag lfd | (692,84 + 138,57 + 311,78 + 612,17) * 18,12 % = 1755,36 * 0,1812 | 318,07 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 92,82 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 3000 * 21,23 % = 636,90 SV lfd DN, die der DG übernimmt: 1244,64 * 18,12% = 225,53 | 862,43 |
BV Beitrag | 3000,00 * 1,53 % | 45,90 |
DB | 1755,36 * 3,9 % | 68,46 |
DZ | 1755,36 * 0,38 % | 6,67 |
KommSt | 1143,19* 3 % | 34,30 |
DGA (U-Bahn) | 5 Wochen im Juli à 2 € | 10,00 |
Diese Beispiel finden Sie im Leitfaden Personalverrechnung auf Seite 48.
In diesem Beispiel wird die Abrechnung sonstiger Nichtleistungszeiten gezeigt. Der Mitarbeiter hat eine Pflegefreistellung, eine Sonderbetreuungszeit, einen Arztbesuch und erschwerend gibt es noch zwei Feiertage im Abrechnungmonat Mai.

Auch hier sind alle Lohnarten bis auf die Lohnart 7620 zu löschen. Insbesondere ist der CoV Abschlag aus der Handlungsempfehlung zu entfernen.
Die Lohnart 7620 ist anschließend durchzubestätigen, d. h. eine Bearbeitung ohne den Betrag zu ändern, sodass die Koppelung auf die Lohnarten 7621 und 7622 ausgelöst wird.
Nun ist die Lohnart 5801 mit den während der Kurzarbeit tatsächlich geleisteten Stunden (siehe Angabe) zu erfassen.
CoV Aktive Stunden w. KUA = Gehalt / Monatsteiler * CoV Aktive Stunden w. KUA (Menge) =
3000,00 / 173,2 * 76= 1316,40
Aufgrund der Vielzahl an Nichtleistungszeiten, wird mit der CoV-Eingabe-Lohnart 5809 gearbeitet. Alternativ können die CoV-NLZ-Entgelt-Lohnarten auch einzeln angesprochen werden. Die CoV-NLZ-Schnittlohnarten werden automatisch produziert, da sie an die CoV-NLZ-Entgelt-Lohnarten gekoppelt sind. Es gibt zwei Feiertage, an denen in der Kurzarbeit jeweils 4 Stunden gearbeitet worden wäre. Das Führen der Nichtleistungszeitenverwaltung wird auch während der Kurzarbeit dringend empfohlen, damit der Überblick über Reststände oder die bisherigen Verbräuche behalten bleibt.

Als nächstes ist die Lohnart 5895 einzugeben, die die Lohnart 5898 automatisch auslöst. Beide Lohnarten haben Berechnungen hinterlegt.
CoV KUA Unterstützung = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV Feiertag - CoV Arzt - CoV Pflegeurlaub - CoV Sonstige NLZ =
2240,89 - 1316,40 - 138,57 - 34,64 - 69,28 - 138,57 = 543,43
Die SV-Differenz in der Lohnart 5898 ist schließlich die Differenz der Lohnart 7622 und allen SV-pflichtigen Lohnarten.
CoV KUA SV Differenz = SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV Feiertag - CoV Arzt - CoV Pflegeurlaub - CoV Sonstige NLZ - CoV KUA Unterstützung =
3000,00 - 1316,40 - 138,57 - 34,64 - 69,28 - 138,57 - 543,43 = 759,11

Netto-Vorschau:

| Brutto | 1316,40 + 138,57 + 34,64 + 69,28 + 138,57 + 543,43 | 2.240,89 |
| SV Beitrag lfd | (1316,40 + 138,57 + 34,64 + 69,28 + 138,57 + 543,43) * 18,12 % = 2240,89 * 0,1812 | 406,05 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 224,09 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 3000 * 21,23 % = 636,90 SV lfd DN, die der DG übernimmt: 759,11 * 18,12% = 137,55 | 774,45 |
BV Beitrag | 3000,00 * 1,53 % | 45,90 |
DB | 2240,89 * 3,9 % | 87,39 |
DZ | 2240,89 * 0,38 % | 8,52 |
KommSt | 1697,46 * 3 % | 50,92 |
DGA (U-Bahn) | 5 Wochen im Juli à 2 € | 10,00 |
Diese Beispiel finden Sie im Leitfaden Personalverrechnung auf den Seiten 34 bis 36.
Auch Mitarbeiter in Altersteilzeit können in der Kurzarbeit berücksichtigt werden.

Auch hier sind alle Lohnarten bis auf die Lohnart 7620 zu löschen. Insbesondere ist der CoV Abschlag aus der Handlungsempfehlung zu entfernen.
Die Lohnart 7620 ist anschließend durchzubestätigen, d. h. eine Bearbeitung ohne den Betrag zu ändern, sodass die Koppelung auf die Lohnarten 7621 und 7622 ausgelöst wird. Die in den Lohnarten 7621-7624 vorgeschlagenen Beträge sind immer nur als Vorschlagswerte zu verstehen.
Bruttoentgelt vor Kurzarbeit = Teilzeitentgelt ATZ ohne Lohnausgleich = 2450,00
SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit = letzte Beitragsgrundlage vor ATZ = 4900,00
Nun ist die Lohnart 5801 mit den während der Kurzarbeit tatsächlich geleisteten Stunden (siehe Angabe) zu erfassen.
Die Lohnarten 5868 und 5869 sind als nächstes zu erfassen. Die Lohnarten greifen auf die Fixwerte der üblichen Lohnarten zu, sodass die Eingabe möglichst bequem vonstatten geht. Eigene CoV-ATZ-Lohnarten sind notwendig, weil beide die CoV KUA SV Differenz reduzieren und ansonsten der zur Verfügung gestellte Automatismus nicht funktioniert.
Achtung!
Wenn die Kurzarbeit untermonatig bei einem Mitarbeiter in Altersteilzeit beginnt, dann müssen die Lohnarten anteilig manuell angepasst werden. Hierfür gibt es keine Korrekturlohnarten wie z. B. bei Sachbezügen.
Als nächstes ist die Lohnart 5895 einzugeben, die die Lohnart 5898 automatisch auslöst. Beide Lohnarten haben Berechnungen hinterlegt.
CoV KUA Unterstützung = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA =
1938,85 - 1225,00 = 713,85
Die SV-Differenz in der Lohnart 5898 ist schließlich die Differenz der Lohnart 7622 und allen SV-pflichtigen Lohnarten.
CoV KUA SV Differenz = SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV Lohnausgleich ATZ lfd - CoV Altersteilzeit Diff. SV lfd - CoV KUA Unterstützung =
4900,00 - 1225,00 - 1183,50 - 1266,50 - 713,85 = 511,15

Netto-Vorschau:

| Brutto | 1225,00 + 1183,50 + 713,85 | 3.122,35 |
| SV Beitrag lfd | (1225,00 + 1183,50 + 713,85) * 18,12 % = 3122,35 * 0,1812 = 565,7698 1266,50 * 1% = 12,6650 | 578,43 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 472,27 |
SV lfd DG | SV lfd DG für ATZ Differenz: 2450 * 21,23 % = 520,14 SV lfd DG für KUA: 1225,00 * 21,23% = 260,07 SV lfd DG für Entgelt Arbeitsleistung: 1225,00 * 21,23% = 260,07 SV lfd DN, die der DG übernimmt aus KUA SV Differenz: 511,15 * 18,12% = 92,62 SV lfd DN, die der DG übernimmt aus ATZ SV Differenz: 1266,50 * 17,12% = 216,82 | 1349,72 |
BV Beitrag | 4900,00 * 1,53 % | 74,97 |
DB | Die ATZ SV lfd DN, die der DG übernimmt wirkt erhöhend (3122,35 + 216,82) * 3,9 % | 130,23 |
DZ | Die ATZ SV lfd DN, die der DG übernimmt wirkt erhöhend (3122,35 + 216,82) * 0,38 % | 12,69 |
KommSt | Die ATZ SV lfd DN, die der DG übernimmt wirkt erhöhend (1225,00 + 1183,50 + 216,82) * 3 % | 78,76 |
DGA (U-Bahn) | 4 Wochen im Juli à 2 € | 8,00 |
Diese Beispiel finden Sie im Leitfaden Personalverrechnung auf den Seiten 38 bis 40.
Es ist durchaus denkbar, dass eine Änderung der Arbeitszeit vor der Kurzarbeit bereits vereinbart worden ist. In diesem Beispiel werden die Auswirkungen auf die Abrechnung der Kurzarbeit thematisiert. Bereits lange vor der Kurzarbeit wurde vereinbart, dass der Mitarbeiter per 18. Mai seine Arbeitszeit von vorher 30 Stunden pro Woche auf 40 Stunden pro Woche ändert. Die Kurzarbeit dauert in diesem Beispiel von 1.4 bis 30.6.

Auch hier sind alle Lohnarten bis auf die Lohnart 7620 zu löschen. Insbesondere ist der CoV Abschlag aus der Handlungsempfehlung zu entfernen.
Die Lohnart 7620 ist anschließend durchzubestätigen, d. h. eine Bearbeitung ohne den Betrag zu ändern, sodass die Koppelung auf die Lohnarten 7621 und 7622 ausgelöst wird. Die in den Lohnarten 7621-7624 vorgeschlagenen Beträge sind immer nur als Vorschlagswerte zu verstehen.
Bruttoentgelt vor Kurzarbeit = 3000,00 für gesamten Monat
Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit = 2240,89 für gesamten Monat
SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit = 3000,00 für gesamten Monat
Die untermonatige Änderung der Arbeitszeit bedingt im NTCS Lohn die Anlage eines neuen Dienstverhältnisses. Man hat in diesem Beispiel schon bei der originalen Abrechnung des Monat Mai die Funktion Wochenmodell ändern ausgeführt und dadurch ein neues Dienstverhältnis angelegt. Nun sind diese 2 Dienstverhältnisse aufzurollen.
Die Lohnarten 7620 bis 7622 sind jeweils nach SV-Tagen aliquotiert, müssen aber in Summe die oben angeführten Werte für den ganzen Monat ergeben. Die Fixwerte dieser Lohnarten müssen immer den ganzem Monatswert enthalten, damit die Lohnarten im nächsten Kurzarbeitsmonat korrekt mit der Aktivierung erzeugt werden.
| Lohnart | DV 1 bis 17.5. | DV 2 ab 18.5. | Summe |
| 7620 Bruttoentgelt vor Kurzarbeit | 1700,00 | 1300,00 | 3000,00 |
7621 Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit | 1269,84 | 971,05 | 2240,89 |
7622 SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit | 1700,00 | 1300,00 | 3000,00 |
In diesem Beispiel hat der Mitarbeiter 30 Stunden aktiv am Dienstverhältnis 1 gearbeitet und es war ein Feiertag (1.5.) mit 3 Stunden. Am Dienstverhältnis 2 sind 36 Stunden aktive Arbeit und ein Feiertag (21.5.) mit 4 Stunden abzurechnen. Die jeweiligen Stunden und danach die Lohnart 5895 sind jeweils auf den Dienstverhältnissen zu erfassen.
Dienstverhältnis 1:
CoV KUA Unterstützung = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV Feiertag =
1269,84 - 692,84 - 69,28 = 507,72
CoV KUA SV Differenz = SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV Feiertag - CoV KUA Unterstützung =
1700,00 - 692,84 - 69,28 - 507,72 = 430,16

Netto-Vorschau:

| Brutto | 692,84 + 69,28 + 507,72 | 1.269,84 |
| SV Beitrag lfd | (692,84 + 69,28 + 507,72) * 18,12 % = 1269,84 * 0,1812 | 230,10 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 126,99 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 1700 * 21,23 % = 360,91 SV lfd DN, die der DG übernimmt: 430,16 * 18,12% = 77,94 | 438,85 |
BV Beitrag | 1700,00 * 1,53 % | 26,01 |
DB | 1269,84 * 3,9 % | 49,52 |
DZ | 1269,84 * 0,38 % | 4,83 |
KommSt | 762,12 * 3 % | 22,86 |
DGA (U-Bahn) | 3 Wochen im Juli à 2 € | 6,00 |
Dienstverhältnis 2:
CoV KUA Unterstützung = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV Feiertag =
971,05 - 831,41 - 92,38 = 47,26
CoV KUA SV Differenz = SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV Feiertag - CoV KUA Unterstützung =
1300,00 - 831,41 - 92,38 - 47,26 = 328,95
Netto-Vorschau:
| Brutto | 831,41 + 92,38 + 47,26 | 971,05 |
| SV Beitrag lfd | (831,41 + 92,38 + 47,26) * 18,12 % = 971,05 * 0,1812 | 175,95 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 97,10 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 1300 * 21,23 % = 275,99 SV lfd DN, die der DG übernimmt: 328,95 * 18,12% = 59,61 | 335,60 |
BV Beitrag | 1300,00 * 1,53 % | 19,89 |
DB | 971,05 * 3,9 % | 37,87 |
DZ | 971,05 * 0,38 % | 3,69 |
KommSt | 923,79 * 3 % | 27,71 |
DGA (U-Bahn) | 2 Wochen im Juli à 2 € | 4,00 |
Diese Beispiel finden Sie im Leitfaden Personalverrechnung auf Seite 94.
Überstunden bei Kurzarbeit und eine unwiderrufbare Überstundenpauschale sind Thema dieses Beispiels.

Auch hier sind alle Lohnarten bis auf die Lohnart 7620 zu löschen. Insbesondere ist der CoV Abschlag aus der Handlungsempfehlung zu entfernen.
Die Lohnart 7620 ist anschließend durchzubestätigen, d.h. eine Bearbeitung ohne den Betrag zu ändern, sodass die Koppelung auf die Lohnarten 7621 und 7622 ausgelöst wird.
Bruttoentgelt vor Kurzarbeit = Gehalt vor KUA + Überstundenpauschale =
2844,00 + 270,00 = 3114,00
Nun ist die Lohnart 5801 mit den während der Kurzarbeit tatsächlich geleisteten Stunden (siehe Angabe) zu erfassen.
Laut Angabe sind in diesem Beispiel 2 "inklusive" Überstunden mit Grundlohn und Zuschlag abzurechnen. Aus diesem Grund sind die Lohnarten 5858 und 5859 einzugeben.
Damit die CoV KUA Unterstützung §68 (2) korrekt berechnet werden kann und damit in weiterer Folge auch die CoV KUA Unterstützung mit dem richtigen Betrag ermittelt wird, muss nun die Lohnart 7624 erfasst werden. Es wird ein Vorschlagswert vorgeschlagen. Damit wird die Kurzarbeitsunterstützung nach §68 Abs. 2 korrekt umgerechnet.
CoV KUA Unterstützung §68 (2) = Basis §68 (2) vor Kurzarbeit * Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit / Bruttoentgelt vor Kurzarbeit - CoV ÜStd. Zuschlag 50% frei §68 (2) inklusive
86,00 * 2332,89 / 3114,00 - 18,00 = 46,43
Als nächstes ist die Lohnart 5895 einzugeben, die die Lohnart 5898 automatisch auslöst. Beide Lohnarten haben Berechnungen hinterlegt.
CoV KUA Unterstützung = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV ÜStd. Grundlohn inklusive - CoV ÜStd. Zuschlag 50% frei §68 (2) inklusive - CoV KUA Unterstützung §68 (2) =
2332,89 - 1422,00 - 36,00 - 18,00 - 46,43 = 810,46
Die SV-Differenz in der Lohnart 5898 ist schließlich die Differenz der Lohnart 7622 und allen SV-pflichtigen Lohnarten.
CoV KUA SV Differenz = SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV ÜStd. Grundlohn inklusive - CoV ÜStd. Zuschlag 50% frei §68 (2) inklusive - CoV KUA Unterstützung §68 (2) - CoV KUA Unterstützung =
3114,00 - 1422,00 - 36,00 - 18,00 - 46,43 - 810,46 = 781,11

Netto-Vorschau:
| Brutto | 1422,00 + 36,00 + 18,00 + 810,46 + 46,43 | 2.332,89 |
| SV Beitrag lfd | (1422,00 + 36,00 + 18,00 + 810,46 + 46,43) * 18,12 % = 2332,89 * 0,1812 | 422,72 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 227,91 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 3114 * 21,23 % = 661,10 SV lfd DN, die der DG übernimmt: 781,11 * 18,12% = 141,54 | 802,64 |
BV Beitrag | 3114,00 * 1,53 % | 47,64 |
DB | 2332,89 * 3,9 % | |
DZ | 2332,89 * 0,38 % | 8,86 |
KommSt | 1476,00 * 3 % | 44,28 |
DGA (U-Bahn) | 4 Wochen im Juli à 2 € | 8,00 |
Zu diesem Beispiel gibt es keine Unterlage aus dem Leitfaden Personalverrechnung.
Austritte in Verbindung mit COVID-19-Kurzarbeit werden hier thematisiert. In einem Mischmonat erfolgt die Aliquotierung bereits durch die Lohnart 5800 und die Lohnart 5892 CoV Tage ohne Entgelt (Info) ist in einem Mischmonat mit Austritt nicht zu erfassen.
In einem vollen Kurzarbeitsmonat mit untermonatigem Austritt müssen auf der Lohnart 5892 CoV Tage ohne Entgelt (Info) die SV-Tage vom Austrittsdatum bis zum Monatsende erfasst werden.
Im Kurzarbeitsmonat Juli tritt der Mitarbeiter am 20. aus. Das bedeutet 20 SV-Tage war der Mitarbeiter noch beschäftigt. Vor der Eingabe der Lohnart 5892 ist die CoV KUA Unterstützung und die CoV KUA SV Differenz deutlich zu hoch.

Die Lohnart 5892 CoV Tage ohne Entgelt ist mit 10 SV-Tagen, die praktisch den Zeitraum zwischen Austritt und Monatsende repräsentieren, zu erfassen. Wie man im nächsten Bild gut erkennen kann, wird die CoV KUA Unterstützung und die CoV KUA SV Differenz entsprechend korrekt reduziert.
CoV KUA Unterstützung = Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA =
934,10 - 577,30 = 356,80
CoV KUA SV Differenz = SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit - CoV Aktive Stunden w. KUA - CoV KUA Unterstützung =
1154,67 - 577,30 - 356,80 = 220,57

Netto-Vorschau:
| Brutto | 577,30 + 356,80 | 934,10 |
| SV Beitrag lfd | 934,10 * 15,12% | 141,24 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 20,55 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 1154,67 * 21,23 % = 245,136 SV lfd DN, die der DG übernimmt: 220,57 * 18,12% = 39,967 | 285,10 |
BV Beitrag | 1154,67 * 1,53 % | 17,67 |
DB | 934,10 * 3,9 % | |
DZ | 934,10 * 0,38 % | 3,55 |
KommSt | 577,30 * 3 % | 17,32 |
DGA (U-Bahn) | 4 Wochen im Juli à 2 € | 8,00 |
Zu diesem Beispiel gibt es keine Unterlage aus dem Leitfaden Personalverrechnung.
In diesem Beispiel wird ein Wechsel in oder von einem ruhenden Dienstverhältnis in Verbindung mit COVID-19-Kurzarbeit thematisiert. In einem Mischmonat erfolgt die Aliquotierung bereits durch die Lohnart 5800 und die Lohnart 5892 CoV Tage ohne Entgelt (Info) ist in einem Mischmonat mit einem derartigen Wechsel nicht zu erfassen.
In einem vollen Kurzarbeitsmonat mit untermonatigem Dienstverhältniswechsel müssen auf der Lohnart 5892 CoV Tage ohne Entgelt (Info) die SV-Tage vom ruhenden Dienstverhältnis erfasst werden.
Im Kurzarbeitsmonat Juli tritt die Mitarbeiterom am 20. den Mutterschutz an. Das bedeutet 19 SV-Tage war die Mitarbeiterin noch aktiv beschäftigt. 11 SV-Tage entfallen auf das ruhende Dienstverhältnis.
Dienstverhältnis 1:

Netto-Vorschau:
| Brutto | 155,89 + 355,69 | 511,58 |
| SV Beitrag lfd | 511,58 * 15,12% | 77,35 |
LSt lfd | ohne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 0,00 |
SV lfd DG | SV lfd DG: 570,00 * 21,23 % = 121,01 SV lfd DN, die der DG übernimmt: 58,42 * 18,12% = 10,59 | 131,60 |
BV Beitrag | 570 * 1,53 % | 8,72 |
DB | 511,58 * 3,9 % | |
DZ | 511,58 * 0,38 % | 1,94 |
KommSt | 155,89 * 3 % | 4,68 |
DGA (U-Bahn) | 3 Wochen im Juli à 2 € | 6,00 |
Dienstverhältnis 2:
Am Dienstverhältnis 2 sind die üblichen BV-Tage mit der entsprechenden Bemessungsgrundlage abzurechnen, sofern die Mitarbeiterin BV-pflichtig ist. Passen Sie in Einzelfällen den vorgeschlagenen Betrag an.

Netto-Vorschau:
| Brutto | 0,00 | 0,00 |
| SV Beitrag lfd | 0,00 | 0,00 |
LSt lfd | o0hne Berücksichtigung der Lohnsteuertarifsenkung (Nationalratbeschluss vom 07.07.2020) | 0,00 |
BV Beitrag | 420 * 1,53 % | 6,43 |
In diesem Kapitel werden einige Besonderheiten genannt, die während der Abrechnung einer Kurzarbeit und insbesondere bei der COVID-19-Kurzarbeit zu beachten sind. Beachten Sie, dass es sich dabei nicht um eine erschöpfende Aufzählung aller Besonderheiten handelt.
Hinweis | Wir empfehlen dringend insbesondere sämtliche Sonderfälle in der Abrechnung zu verifizieren und ggf. Fachforen zu Rate zu ziehen. |
Aufgrund der zahlreichen Aufrollungen der vorangegangenen Monate kann in manchen Konstellationen ein Guthaben bei Körperschaften entstehen. Bei Abrechnung entsprechend der Handlungsempfehlung der WKO wird bewussst ein etwas zu hoher Betrag bei den Lohnnebenkosten ermittelt, damit der Abgabenpflicht vorerst genüge getan wurde. Die Handlungsempfehlung der WKO wurde in Absprache mit den Körperschaften erstellt. Nun passiert eine Vielzahl an Aufrollungen, die ausgleichend wirken.
Beispiel | Original wurde im Vormonat eine Kommunalsteuer in Höhe von € 200 an die Gemeinde abgerechnet. Aufgerollt wird eine Kommunalsteuer für das Vormonat in Höhe von € 80. Im aktuellen Monat beträgt die Kommunalsteuer nur € 30. Dann hat man gegenüber der Gemeinde ein Guthaben von € 90. Aus dem Vormonat bleiben 200 - 80 = € 120 Guthaben, von denen die € 30 aus dem aktuellen Monat abgezogen werden. Analoge Rechenbeispiele kann man sich auch für alle anderen Körperschaften überlegen.
|
Im Monat, in dem die Aufrollung passiert und somit das Guthaben entsteht, wird keine Überweisung in Form einer Überweisungsliste, einer Telebankingdatei oder eines Zahlscheins mit dem Programm Körperschaften überweisen erstellt. Sie sehen die "negative" Auszahlung (also das Guthaben) am Auszahlungsjournal.
Details können im Programm Lohn - Auswertungen - Reporting - Auszahlungsübersicht ansehen nachvollzogen werden. In diesem Programm sehen Sie nicht nur die Summe, sondern auch die Aufrollungen in die Vormonate und den Anteil vom laufenden Monat.
Achtung! | In den Folgemonaten wird dieses Guthaben nicht bei der Erstellung der Überweisungen berücksichtigt. Das ist technisch gar nicht möglich, weil die Möglichkeit besteht, dass man sich in der Zwischenzeit das Guthaben von den Körperschaften zurücküberweisen ließ. Haben Sie ein Guthaben insbesondere im Aufrollungsmonat, dann sind die Überweisungen der folgenden Monate manuell zu korrigieren, bis das Guthaben aufgebraucht ist.
|
Im Leitfaden Personalverrechnung sind diesem Thema ein eigenes Kapitel und zwei Abrechnungsbeispiele gewidmet. Hier muss eine manuelle Fallunterscheidung passieren, ob die Änderung der Arbeitszeit
- im Kalendermonat vor dem Beginn der Kurzarbeit (im Leitfaden Personalverrechnung unter Punkt A Seite 36 bis 38) oder
- vorweg bereits vereinbart wurde (im Leitfaden Personalverrechnung unter Punkt B Seite 38 bis 42 und in dieser Dokumentation in Kapitel 10.12 Vorweg bereits vereinbarte Änderung der Arbeitszeit während Kurzarbeit)
Programmtechnisch unterstützt kann nur der 2. Fall werden, welcher auch im Beispiel in Kapitel 10.12 Vorweg bereits vereinbarte Änderung der Arbeitszeit während Kurzarbeit ausführlich dargelegt wird.
Bei einer Änderung der Arbeitszeit im Kalendermonat vor dem Beginn der Kurzarbeit muss manuell ein Günstigkeitsvergleich die SV-Beitragsgrundlage betreffend angestellt werden.
"Wenn sich durch eine Vereinbarung die Normalarbeitszeit im Kalendermonat vor dem Beginn der Kurzarbeit verändert, so ist für die Personalverrechnung Folgendes zu beachten:
- betreffend die SV-Beitragsgrundlage ist ein Vergleich zwischen dem Kalendermonat vor dem Beginn der Kurzarbeit und jener Beitragsgrundlage anzustellen, die sich fiktiv zu Beginn der Kurzarbeit ohne Kurzarbeit ergeben würde (Günstigkeitsvergleich nach § 37b Abs. 5 AMSG),
- betreffend die BV-Beitragsgrundlage ist jenes Entgelt heranzuziehen, das sich auf Basis der letztgültigen Arbeitszeit vor der Kurzarbeit ergibt (kein Günstigkeitsvergleich),
- betreffend die Ermittlung des Mindestbruttoentgelts ist im Falle von Arbeitszeitänderungen (Wechsel von Voll- auf Teilzeit oder Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit oder Änderung im Teilzeitbeschäftigungsausmaß) binnen der letzten 30 Tage vor Beginn der Kurzarbeit das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß dieses Zeitraumes (30 Tage vor Beginn der Kurzarbeit) heranzuziehen." (Quelle: Leitfaden Personalverrechnung)
Achtung! | In einem derartigen Fall ist die Lohnart 7622 SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit manuell zu ermitteln und der Fixwert dieser Lohnart ist zu speichern. |
Wochengeld:
"Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum Zeiten, während derer die Versicherte infolge Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so bleiben diese Zeiten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. Liegen im maßgebenden Zeitraum nur Kurzarbeitszeiten, verlängert sich der maßgebende Zeitraum um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht." (Quelle: BMAFJ, FAQ-Kurzarbeit, Stand vom 26.06.2020)
Achtung! | Muss eine A+E Wochengeld für einen Mitarbeiter in COVID-19-Kurzarbeit erstellt werden, dann sind die vom Programm vorgeschlagenen Werte am Reiter Bezüge/Unterbrechungszeiten insbesondere in den Feldern Arbeitsverdienst Zeitraum, Arbeitsverdienst für Dienstnehmerinnen (netto) und Unterbrechung des Bezuges zu kontrollieren und anzupassen. Februar 2021: Beachten Sie, dass der Günstigkeitsvergleich bei Wochengeld im Zusammenhang mit Kurzarbeit durchzuführen ist.
|
Krankengeld:
"Die Bemessungsgrundlage knüpft am „Arbeitsverdienst", also am (laufenden) sozialversicherungsrechtlichen Entgelt (§ 49 ASVG) an. Im Einklang mit § 37b AMSG ist die Beitragsgrundlage des letzten vollen (Beitrags-)Monats vor Beginn der Kurzarbeit die maßgebliche Bemessungsgrundlage für Krankengeld." (Quelle: BMAFJ, FAQ-Kurzarbeit, Stand vom 26.06.2020)
Achtung! | Muss eine A+E Krankengeld für einen Mitarbeiter in COVID-19-Kurzarbeit erstellt werden, dann sind die vom Programm vorgeschlagenen Werte am Reiter Bezüge/Unterbrechungszeiten zu kontrollieren und anzupassen.
|
In Bezug auf die mBGM sind wegen der COVID-19-Kurzarbeit keine Besonderheiten zu beachten. Pro Aufrollungsmonat und Mitarbeiter werden automatisch eine Storno-mBGM und eine neue mBGM erstellt. Das heißt man hat gerade im Aufrollungsmonat ein Vielfaches an Datensätzem als in einem üblichen Monat. Sollten technische Übertragungsprobleme bereits bekannt sein, dann versenden Sie die Meldungen in kleineren Paketen.
Die neuen CoV-Krank-Lohnarten werden automatisch in die Standardlohnartengruppen 510 und 511 für die AUVA aufgenommen. Eine manuelle Anpassung ist dann notwendig, wenn Sie weitere individuelle CoV-Krank-Lohnarten verwenden.
Am 23.03.2020 veröffentlichte die BUAK (Bauarbeiter Urlaub- und Abfertigungskasse) Informationen zur BUAG-Novelle betreffend die COVID-19-Kurzarbeit (Corona-Kurzarbeit). Beachten Sie die abweichenden Zeiträume zur COVID-19-Kurzarbeit, für die keine Urlaubszuschläge bzw. Zuschläge zu den Sachbereichen Abfertigung, Überbrückungsgeld und Winterfeiertagsregelung zu entrichten sind.
Informieren Sie sich direkt auf der Webseite der BUAK: BUAG Corona Novelle
Aufgrund der Corona-Krise hat die BUAK zwei neue Meldearten geschaffen, die beide manuell im Programm für die Erstellung der monatlichen Meldungen erfasst werden können. Sind die BUAK-Meldearten "Kurzarbeit" bzw. "vorzeitiges Ende Kurzarbeit" im Programm umgesetzt?
Die Berechnung ist manuell anzupassen, zumal durch die COVID-19-Kurzarbeit viele Lohnarten für insbesondere für Anwesenheits- bzw. Ausfallsstunden entstanden sind, die in das bestehende Gefüge der Berechnung eingearbeitet werden müssen, oder die BUAK Weihnachtsremuneration ist manuell zu rechnen. Beachten Sie zudem unsere Ausführungen im Kapitel 6.9 Anpassung aller anderen Berechnungen dieser Dokumentation.
Gilt für ein Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis das BSchEG (Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz), fällt zur Finanzierung der Schlechtwetterentschädigung der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (kurz SW) an. Er beträgt derzeit (Stand 2020) 1,40 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage und ist auch von Sonderzahlungen zu entrichten. Das Tarifsystem sieht entsprechende Tarifgruppen mit SW-Pflicht vor (z.B. B001E02).
Hin und wieder kommt es insbesondere bei Arbeitskräfteüberlassern vor, dass ein Mitarbeiter untermonatig die Tarifgruppe von einer SW-pflichtigen Tarifgruppe in eine SW-freie Tarifgruppe wechselt. Um dies korrekt abzurechnen, ist ein neues Dienstverhältnis anzulegen, damit der Zeitraum abgegrenzt und jeweils die korrekte Tarifgruppe hinterlegt werden kann. Verwenden Sie die Funktion Änderung Tarifgruppe im Programm Lohnmitarbeiter oder der Bruttoerfassung. Dies ist auch ohne der Besonderheit Kurzarbeit notwendig.
Wie in Kapitel 6.9.3 Berechnungen der Konjunkturstatistik sind die Berechnungen der Konjunkturstatistik manuell anzupassen. Außerdem sind während der COVID-19-Kurzarbeit auf der Lohnart 5802 die Ausfallsstunden des ganzen Monats abzurechnen, die auf der Konjunkturstatistik stehen sollen. Wird keine Konjunkturstatistik benötigt, dann müssen die Berechnungen natürlich nicht angepasst und die Lohnart 5802 erfasst werden.
... dann muss man die kommunalsteuerpflichtige Kurzarbeitsunterstützung manuell berechnen und auf der Lohnart 5894 erfassen. Hilfestellung kann Ihnen der Brutto <--> Netto Rechner des Bundesministeriums für Finanzen leisten.
"Anträge im Programm Beschäftigungsbonus konnten bis 31.1.2018 über den aws-Fördermanager eingereicht werden, da die Einreichfrist bereits abgelaufen ist... Unternehmen, die ab dem 1. Juli 2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, können einen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren und in Höhe von 50 % erhalten. Das betrifft Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber entstehen (Dienstgeberbeiträge)." (Quelle: Beschäftigungsbonus.at: www.beschaeftigungsbonus.at Stand 07.07.2020)
Beachten Sie insbesondere die FAQ auf dieser Webseite (Beschäftigungsbonus.at: FAQ im Zusammenhang mit COVID-19-Kurzarbeit), die in Zusammenhang mit der COVID-19-Kurzarbeit formuliert wurden. "Für den Beschäftigungsbonus werden nur nachweislich vom Unternehmen bezahlte Lohnnebenkosten abgerechnet, die nicht bereits von der Kurzarbeitsbeihilfe bezuschusst werden." (Quelle: Beschäftigungsbonus.at: www.beschaeftigungsbonus.at Stand 07.07.2020)
Wird während eines Kurzarbeitszeitraums 100 % gearbeitet, stellt sich die Frage, ob trotzdem die speziellen Kurzarbeits-Lohnarten zu verwenden sind, oder ob auch die "normalen" Standard-Lohnarten verwendet werden können. Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten, hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten, die im Artikel 100 % Arbeitsleistung während COVID-19-Kurzarbeit detailliert beschrieben sind.
Wir verweisen auf den Leitfaden Personalverrechnung Kapitel Provisionen 1.1.5.14 (Seite 75-81), in dem ein Abrechnungsbeispiel für eine um ein Monat zeitversetzte Provision zu finden ist.
Wird trotz COVID-19-Kurzarbeit Fahrtkostenersatz weiterhin gewährt oder wird die Zukunftssicherung auch während der Kurzarbeit gezahlt, dann sind dafür die "normalen" Lohnarten zu verwenden. Dafür müssen keine eigenen CoV-Lohnarten angelegt werden.
Alle SV-freien Sachbezug-Lohnarten wie z.B. 1670 Sachbezug Elektroauto oder SV-BMGL reduzierende Lohnarten wie z.B. 1660 Sachbezugskürzung können auch während der COVID-19-Kurzarbeit mit den "normalen" Lohnarten abgerechnet werden.
Die Berechnung 5898 für die Lohnart 5898 CoV KUA SV Differenz ist auf den Kollektivvertrag für Notariatskandidaten zu kopieren (Programm Kollektivverträge, Berechnung markieren, Funktion "Berechnung(en) kopieren..."). Ändern Sie dabei nur die Kollektivvertragsnummer und nicht die Nummer der Berechnung! Die Pensionsversicherungsbeiträge werden bei Notariatskandidaten nicht auf die SV-HBGL gedeckelt. Ändern Sie die Berechnung in der Zeile 28 durch Rechtsklick auf "Min(SV-HBGL, Brutto vor KUA)". Wählen Sie im Kontextmenü "Variable, Zeilen" und danach "Brutto vor KUA". Compilieren und speichern Sie die Berechnung.
Vor der Änderung:


Nach der Änderung:

Ist während der COVID-19-Kurzarbeit für einen Mitarbeiter eine Quarantäne abzurechnen, dann sind eigene CoV Quarantäne Lohnarten hierzu zu verwenden, sodass diese bei der Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung berücksichtigt wird. Wichtig: Damit die eigens angelegten Quarantäne-Lohnarten während der Kurzarbeit von der KUA-Unterstützung abgezogen werden, beachten Sie, dass diese in die Lohnartengruppe 983 und 984 aufgenommen werden müssen.
Hinsichtlich der Kurzarbeitsbeihilfe sind die Quarantäne Stunden am CSV-Export für die AMS-EXCEL-Projektdatei zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe anzuführen. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Artikel Wie werden Entgeltfortzahlungsansprüche während Quarantäne bzw. Sonderbetreuungszeit abgerechnet?.
Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) Stand 16.06.2020, kurz Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe genannt
Leitfaden Personalverrechnung (inkl. Musterbeispiele) Stand 15.06.2020, kurz Leitfaden Personalverrechnung genannt (Stand August 2021: nicht mehr verfügbar)
Leitfaden Personalverrechnung (inkl. Musterbeispiele) Stand 01.07.2021, kurz Leitfaden Personalverrechnung genannt (Seit Mitte August 2021 verfügbar)
BMAFJ, "FAQ: Kurzarbeit", Frage: Ist Kurzarbeit für alle Unternehmen möglich? Stand 12.06.2020
BMAFJ, "FAQ: Kurzarbeit", Frage: Welche Dienstnehmer kommen für Kurzarbeit in Frage? Stand 12.06.2020
ARS-Foreneintrag "Ihr heutiges Kurzarbeits-Update vom 2.4.2020" Stand 02.04.2020
WKO: Corona-Kurzarbeit ab 1.6.2020 Stand 16.07.2020
ARS-Forum, Beitrag: Ihr Kurzarbeits-Update: neue Sozialpartner(betriebs)vereinbarungen mit Stand 27.03.2020 sind ONLINE Stand 27.03.2020
AMS: Rechner für die Kurzarbeitsbeihilfe Stand 13.07.2020
AMS: COVID-19-Kurzarbeit Beitrag: "Abrechnung: Zusätzliche Hinweise zum Ablauf" Stand 23.04.2020
AMS: COVID-19-Kurzarbeit Beitrag: "Wann und wie müssen Sie Ihren Antrag zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe einbringen?" Stand 23.04.2020
BMAFJ Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle gem. § 37b Abs. 6 AMSG Stand 15.06.2020
BMAFJ Sonderregelung zu Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle gem. § 37b Abs. 6 AMSG Stand 26.06.2020
BMF: Brutto <--> Netto Rechner Stand 13.07.2020
Das Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Persoanlverrechnung: www.vorlagenportal.at Stand 13.07.2020
BMAFJ: FAQ-Kurzarbeit, Stand vom 26.06.2020
BUAG Corona Novelle Stand 23.03.2020
Beschäftigungsbonus.at: www.beschaeftigungsbonus.at Stand 07.07.2020
Beschäftigungsbonus.at: FAQ im Zusammenhang mit COVID-19-Kurzarbeit Stand 07.07.2020