Im Menü unter "Extras" haben Sie auch die Möglichkeit, die Anlagenbuchhaltung über die Funktion "Anlagenexplorer" aus der Mehr-/Weniger-Rechnung heraus zu starten.
Es besteht die Möglichkeit, Differenzen zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht aus der Anlagenbuchhaltung in die Mehr-/Weniger-Rechnung zu importieren, indem in der Menüleiste unter "Funktionen" der "Import aus ANBU" aufgerufen wird.
Übernommen werden dabei jene Anlagegüter, welche eine Differenz bei Abschreibungen und/oder Buchwertabgang aufweisen. Diese Datensätze sind mit der Betragsquelle „ANBU“ gekennzeichnet und können in der Mehr-/Weniger-Rechnung nicht bearbeitet werden.
Möchten Sie genauere Informationen zu dem betreffenden Datensatz in der MWR, rufen Sie diese mit einem Klick auf das Symbol in der Spalte "Anlagegut-ID" auf. Die Anlagenut-ID wird automatisch aus den Anlagenbuchhaltung übernommen. Mit Klick auf das Symbol der Anlagengut-ID, öffnet sich das betreffende Anlagegut.
Hinweis | Bei Anlagen mit der Anlagenart "PKW" wird, wenn die AHK Unternehmensrecht über der steuerlichen Angemessenheitsgrenze für PKW liegen (derzeit € 40.000,--), der unternehmensrechtliche Verkaufserlös automatisch auf jenen Teil gekürzt, der auf die steuerlich angemessenen AHK entfällt. |
Die MWR-Kennzahl wird anhand der Anlagenart und der Erklärungsnummer ermittelt. D. h.
Für Investitionszuschüsse gilt grundsätzlich, dass die steuerlichen Anschaffungskosten gekürzt werden müssen.
Die Berechnung und Darstellung der Werte im Unternehmensrecht und im Steuerrecht sind zwar unterschiedlich, jedoch ergibt sich dadurch keine Auswirkung auf die Mehr-/Weniger-Rechnung.
Hinweis | Wurde die Erfassung ohne Kürzung der steuerlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewählt, so besteht die Möglichkeit, mit der Funktion „AHK/BW/ND ändern“ nachträglich den steuerlichen Wert mit dem  F8-Symbol beim Feld „Neue Anschaffungs-/Herstellungskosten Steuerrecht“ um den Investitionszuschuss zu vermindern.
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Da bei Investitionsprämien (z. B. Covid-Prämien) im Steuerrecht keine Kürzung der Anschaffungskosten erfolgt, entsteht ein Unterschiedsbetrag zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht. Der Unterschiedsbetrag entspricht dem Verbrauchsbetrag der Investitionsprämie in diesem Jahr. Dieser Betrag wird in die Mehr-Weniger-Rechnung übernommen.
Beispiel: Investitionsprämie
| SR | UR |
| Anschaffungskosten | 10.000,00 | 10.000,00 |
| Nutzungsdauer | 4 | 4 |
| AfA | 2.500 ,00 | 2.500,00 |
Investitionsprämie | - | 1.400,00 (die Investitionsprämie ist steuerfrei) UR ist es ein Ertrag (+) in der MWR erfolgt der Ausgleich als (-) |
| Verbrauch | - | 350,00 → Übernahme in MWR |
Bei der Investitionsprämie erfolgt eine Übernahme in die MWR um den Ausgleich zu schaffen.
Der Datensatz wird wie folgt in der MWR dargestellt:
COVID-Prämien sind steuerfrei, der Verbrauch der COVID-Prämie wird automatisch in die MWR übernommen. Bei einem Abgang eines Anlageguts mit einer COVID-Prämie werden Verbrauch/Auflösung sowie der Buchwert Abgang Investitionsprämie automatisch in die korrekte MWR Kennzahl übernommen.
Der Abgang wird auf dem Anlagegut erfassst und danach mit der Funktion "Verbuchen in Fibu" verbucht.
In der Verbuchungsvorschau wird der Buchwert Abgang sowie die Auflösung/Verbrauch der Investitionsprämie dargestellt. Bei Verwendung unseres Standardkontenrahmen, werden die korrekten Konten automatisch vorgeschlagen.
Nach der Verbuchung werden Verbrauch/Auflösung sowie der Buchwert Abgang Investitionsprämie automatisch in die korrekte MWR Kennzahl übernommen.
Grundsätzlich werden Differenzen bei Anlagegütern zwischen dem Unternehmensrecht und dem Steuerrecht automatisch in die Mehr-/Weniger-Rechnung übernommen. Steuerlich werden bei Pkws und Kombis Anschaffungskosten in Höhe von maximal € 40.000,00 anerkannt.
Dies muss im Anlagenexplorer manuell im Rahmen der Erfassung des Zugangs hinterlegt werden. In diesem Schritt kann auch eine im Steuerrecht abweichende Nutzungsdauer hinterlegt werden.
Hinweis | Beachten Sie, dass Sie bei einer Erweiterung die steuerlichen Anschaffungskosten der Erweiterung eventuell kürzen müssen.
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Durch die unterschiedlichen Anschaffungskosten im Unternehmensrecht und im Steuerrecht, differieren auch die Abschreibungen. Dadurch kommt es automatisch zu einem Eintrag in der Mehr-/Weniger-Rechnung:
Wird das Anlagegut verkauft, dann muss auch der Verkaufserlös im Steuerrecht aliquot gekürzt werden. Im Rahmen der Erfassung des Abganges, wird der Verkaufserlös erfasst:
In der Mehr-/Weniger-Rechnung wird der Verkaufserlös im Steuerrecht automatisch gekürzt:
| | UR | SR | MWR |
| Anschaffungskosten | 60.000,00 | 40.000,00 | |
- Abschreibung 2021 | - 7.500,00 | -5.000,00 | + 2.500,00 |
= BW 01.01.2022 | 52.500,00 | 35.000,00 | |
- Abschreibung 2022 | - 7.500,00 | - 5.000,00 | + 2.500,00 |
= BW 01.01.2023 | 45.000,00 | 30.000,00 | |
- Halbjahresabschreibung 2023 | - 3.750,00 | -2.500,00 | + 1.250,00 |
= BW 17.05.2023 (Verkaufsdatum) | 41.250,00 | 27.500,00 | |
Verkaufserlös | 40.000,00 | 26.666,67 | |
Verlust | 1.250,00 | 833,33 | +416,67 |
Der steuerliche Verkaufserlös wird grundsätzlich beim Abgang um jenen Teil gekürzt, der auf die steuerlich angemessenen Anschaffungskosten fällt, wenn:
- Anlagenart PKW hinterlegt ist und
- die Anschaffungskosten über der steuerlichen Angemessenheitsgrenze (derzeit 40.000) liegen.
Für die Berechnung des steuerlichen Verkaufserlöses wird folgendermaßen gerechnet:
unternehmensrechtlicher Verkaufserlös * steuerliche AHK (derzeit 40.000) / Anschaffungskosten UR
In der Abgangsliste wird ebenfalls der gekürzte Verkaufserlös angedruckt:
Die Berechnung der oben angeführten Kürzung des steuerlichen Verkaufserlöses ist nur für nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Neu-Pkws richtig.
Wurde beispielsweise ein gebrauchter Pkw gekauft und anschließend verkauft, so muss die Berechnung der Kürzung des steuerlichen Verkaufserlöses auf Grund der ursprünglichen Anschaffungskosten berechnet werden. Diese sind in folgenden Feldern am Anlagegut zu erfassen:
Diese Felder können auch erst im Jahr des Verkaufes am Anlagegut mit der Funktion F6 bearbeiten

erfasst werden.
Beispiel
| Kauf und Verkauf eines gebrauchten Pkws
Erstzulassung | 01.01.2014 | ursprüngliche Anschaffungskosten | 50.000,00 | steuerlich angemessene Anschaffungskosten | 40.000,00 | Luxustangente | 20 % | | | Kauf des Pkws | 01.01.2018 | Kaufpreis | 30.000,00 | | | Anschaffungskosten UR | 30.000,00 | Anschaffungskosten SR (müssen manuell eingetragen werden) | 24.000,00 |
Erfassung des Zuganges in der ANBU:
| Verkauf | 31.12.2020 | | Verkaufserlös UR | 20.000,00 | | gekürzter Verkaufserlös SR | 16.000,00 |
Damit der Verkaufserlös mit der ursprünglichen Luxustangente (20 %) gekürzt wird, müssen folgende Felder Luxustangente (Neupreis 50.000,00) und Luxustangente SR (steuerlicher Höchstbetrag 40.000,00) befüllt werden, da die erfassten Anschaffungskosten in der NTCS 40.000,00 nicht übersteigen.
Ausdruck:
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Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 erworben oder hergestellt wurden, besteht seit dem Veranlagungsjahr 2020 die Option einer beschleunigten Abschreibung. Diese beschleunigte Gebäudeabschreibung im Steuerrecht führt zu einem unterschiedlichen Abschreibungsbetrag zum Unternehmensrecht.
Durch diese Differenz kommt es automatisch zu einem Eintrag in der Mehr-/Weniger-Rechnung: