Im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetztes 2020 wurde für Gebäude die Möglichkeit einer beschleunigten AfA geschaffen.
Im ersten Jahr der Abschreibung beträgt die AfA das Dreifache des normalerweise anzuwendenden Abschreibungsbetrages, im zweiten Jahr das Zweifache. Danach entspricht die Höhe der AfA der "normalen" Abschreibung. Die Halbjahresabschreibung ist nicht anzuwenden.
Beim Anlagegut muss als Anlagenart "Gebäude" hinterlegt werden.

Hinweis | Auf Grund des KonStG 2020 ist für alle Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft wurden, die Halbjahresabschreibung im Steuerrecht nicht anzuwenden. Bei jedem Anlagegut, bei dem die Anlagenart "Gebäude" hinterlegt und dessen Anschaffungsdatum größer als der 30.06.2020 ist, wird das Berechnungsintervall für die Berechnungsart "Steuerrecht" automatisch auf "jährlich" umgestellt. Falls Sie Gebäude aus der Vorerfassung übernehmen, kontrollieren Sie bitte die anlagegutbezogene Berechnungseinstellung.
Wird das Gebäude unternehmensrechtlich linear abgeschrieben, so kommt im Unternehmensrecht die Halbjahresregelung zur Anwendung, im Steuerrecht wird eine Jahresabschreibung gerechnet, wenn Sie im Steuerrecht die beschleunigte Gebäudeabschreibung wählen. Wird die beschleunigte Gebäudeabschreibung nicht in Anspruch genommen, wird die Berechnungsart der allgemeinen Berechnungseinstellung vorgeschlagen.
Wird sowohl im Unternehmensrecht als auch im Steuerrecht die beschleunigte Gebäudeabschreibung gewählt, so kommt es zur Jahresabschreibung im Unternehmens- und im Steuerrecht. Wählen Sie im Unternehmensrecht die beschleunigte Gebäudeabschreibung, erhalten Sie folgende Hinweismeldung:
Wenn Sie bei der Erfassung des Anlagegutes als Abschreibungsart für das Unternehmensrecht "Gebäude 7,5 / 5 / 2,5 %" oder "Gebäude 4,5 % / 3 % / 1,5 %" wählen, so wird für die Berechnungsart "Unternehmensrecht" eine anlagegutbezogene Berechnungseinstellung mit dem Berechnungsintervall "jährlich" angelegt.
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Zeitlich befristet weitet § 124b Z 451 EStG die beschleunigte Gebäudeabschreibung aus.
Für ab 1.1.2024 und bis Ende 2026 fertiggestellte Wohngebäude gilt das Dreifache des Prozentsatzes gem § 8 Abs 1 oder § 16 Abs 1 Z 8 lit d auch für das zweite und dritte Jahr. Damit kann in den ersten drei Jahren stets der dreifache AfA-Satz angewendet werden. Da sich diese Begünstigung ausschließlich auf Wohngebäude bezieht (AfA-Satz von 1,5 %), beträgt der AfA-Satz für die ersten drei Jahre 4,5 %. Aufsummiert über drei Jahre sind es in Summe 13,5 %.
Wie bei § 8 Abs 1a EStG kommt auch bei Gebäuden, die nach § 124b Z 451 EStG beschleunigt abgeschrieben werden, die Halbjahresabschreibung nicht zur Anwendung.
Die Erfassung der beschleunigten Gebäudeabschreibung erfolgt je Berechnungsart über das Feld "Abschreibungsart". Dieses Feld kann im Rahmen der Anlagenvorerfassung, im Zuge der Aktivierung einer Anlage in Bau und auch im Jahr der Aktivierung nachträglich erfasst bzw. geändert werden.
Bis zum Wirtschafsjahr 2023 kann zwischen zwei Abschreibungsarten gewählt werden:
- Gebäude 7,5 / 5 / 2,5 %
- Gebäude 4,5 / 3 / 1,5 %
Ab dem Wirtschaftsjahr 2024 steht Ihnen die dritte beschleunigte Gebäudeabschreibungsart zur Verfügung:
- Gebäude 4,5 / 4,5 / 4,5 / 1,5 %
Wird eine der drei beschleunigten Gebäudeabschreibungsarten gewählt, wird das Feld "Nutzungsdauer" automatisch gesperrt, damit keine andere Nutzungsdauer manuell eingegeben werden kann. Bei der Berechnung der Nutzungsdauer und der Restnutzungsdauer ist zu beachten, dass diese infolge der beschleunigten Abschreibung verkürzt wird.
Daher werden automatisch
- bei der Abschreibungsart "Gebäude 7,5 / 5 / 2,5 %" 37 Jahre,
- bei der Abschreibungsart "Gebäude 4,5 / 3 / 1,5 %" 63,67 Jahre und
- bei der Abschreibungsart "Gebäude 4,5 / 4,5 / 4,5 / 1,5 %" 60,67 Jahre
im Feld "Nutzungsdauer" ausgewiesen.
Wurde das Gebäude von Anlage in Bau aktiviert oder ist bereits eine Buchung wie z. B: eine Erweiterung oder ein Investitionszuschuss erfasst, ist die Bearbeitung im Zugangsjahr nur noch eingeschränkt möglich.
In diesen Fällen ist es notwendig, dass sie sich auf das Anlagegut stellen und mittels rechter Maustaste die Funktion "AHK/BW/ND ändern" aufrufen. Auch im Zusammenhang mit einem vorzeiten Umstieg der beschleunigten Gebäude AfA auf linear, ist die Funktion "AHK/BW/ND" ändern anzuwenden.
In diesem Fenster können sie im Bereich "neue Abscheibungsart" die neue Abschreibungsart hinterlegen. Durch das Hinterlegen der neuen Abschreibungsart, wird automatisch eine anlagegutbezogene Berechnungseinstellung angelegt.
Hinweis | Wird die Abschreibungsart eines Anlagegutes mit der Funktion AHK/BW/ND geändert, wird ein vorhanderner Investitionszuschuss korrekt angepasst. Hier ist kein manuelles Anpassen notwendig! |
Wird am Anlagegut die Abschreibungsart auf beschleunigte Gebäudeabschreibung geändert, wird automatisch eine anlagegutbezogene Berechnungseinstellung erstellt.
Diese Berechnungseinstellung finden Sie in der Menüleiste des Anlagenexplorers unter Stammdaten → Berechnungseinstellungen. Wechseln Sie in der Combobox rechts oben auf "Anlagegut" um zu den anlagegutbezogenen Berechnungseinstellungen zu gelangen.
Sollten Sie eine Berechnungseinstellung anlagegutbezogen fälschlicherweise angelegt haben, können sie diese Berechnungseinstellung in diesem Fenster löschen. Stellen Sie sich auf den nicht benötigten Datensatz und löschen Sie diesen mit dem Papierkorb-Symbol. Beachten Sie, dass je Berechnungsart ein eigener Datensatz vorhanden ist.
In diesem Bereich wäre auch eine Neuanlage sowie Bearbeitung der Berechnungseinstellung möglich.
Falls Sie die benötigten Felder (z. B. "Abschreibungsart") nicht bei der Erfassung des Zuganges oder des Altbestandes sehen, können Sie diese über die erweiterten Funktionen → Feldauswahl → "Feldauswahl laden" aus dem BMD Standard laden. Speichern Sie die Auswahl global oder benutzerbezogen und bestätigen Sie mit "Ok".
Achtung! | Falls Sie die Anlagegüter mittels CSV-Import variabel importieren, beachten Sie bitte, dass Sie die richtige (verkürzte) Nutzungsdauer importieren müssen. |
Wird die Nutzungsdauer bei einem Gebäude lt. Gutachten nachgewiesen, steht die beschleunigte Gebäude-AfA nicht zu. Als Abschreibungsart ist "linear" zu wählen und die Nutzungsdauer lt. Gutachten im Feld "Nutzungsdauer" einzutragen.
In Fällen, in denen die Höchstgrenze der beschleunigten AfA nicht voll ausgenützt wird, ist eine manuelle Abschreibung zu erfassen.
Achtung! | Im dritten Jahr ist diese manuelle Abschreibung wieder auf linear umzustellen. |
Grundsätzlich wird die Abschreibung mittels manueller Abschreibung festgelegt. Wie dies funktioniert, finden Sie unter
Abschreibung manuell. Nachfolgend noch ein paar Beispiele, wie die Berechnung der AfA aussieht:
Wenn für ein Betriebsgebäude bereits die beschleunigte Gebäude-AfA in Anspruch genommen wurde, kann es sein, dass bereits in den zwei folgenden Jahren nachträgliche aktivierungspflichtige Anschaffungskosten anfallen.
Beispiel | Ein Betriebsgebäude wird im Jänner 2021 mit Herstellkosten von 500.000,00 € festgestellt und sofort in Betrieb genommen. Nachträglich fallen im Jänner 2022 aktivierungspflichtige Aufwendungen in Höhe von 100.000,00 € an.
Der einfache AfA-Satz beträgt 2,5 %, wobei die beschleunigte AfA in Anspruch genommen wird. (2021 beträgt der AfA-Satz 7,5 %, 2022 5 % und ab dem Jahr 2023 2,5 %.) Die Nutzungsdauer beträgt aufgrund der beschleunigten AfA 37 Jahre.
Die nachträglichen aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten in Höhe von 100.000,00 € sind im ersten Jahr nach der erstmaligen Berücksichtigung der AfA mit 5,4 % (2,7 % x 2) ab dem Jahr darauf mit 2,7 % (100.000,00 / 37 Jahre Restnutzungsdauer) abzuschreiben.
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In diesem ersten Beispiel ist der Restbuchwert zum Zeitpunkt der Erweiterung höher als der Wert dieser Erweiterung.
Beispiel | Ein Betriebsgebäude wird im Jänner 2021 mit Herstellkosten von 500.00,00 € fertiggestellt und sofort in Betrieb genommen. Nachträglich fallen im Jänner 2031 aktivierungspflichtige Aufwendungen in Höhe von 100.000,00 € an.
Der einfache AfA-Satz beträgt 2,5 %, wobei die beschleunigte AfA in Anspruch genommen wird. (2021 beträgt der AfA-Satz 7,5%, 2022 5% und ab dem Jahr 2023 2,5%.) Die Nutzungsdauer beträgt aufgrund der beschleunigten AfA 37 Jahre.
Der Buchwert zum 31.12.2030 bei beschleunigter Abschreibung beträgt 337.500,00 €. Dazu werden die nachträglichen Herstellungsaufwendungen in Höhe von 100.000,00 € hinzugerechnet. Dadurch ergibt sich ein neuer Restbuchwert in Höhe von 437.500,00 €. Die Restnutzungsdauer beträgt zu diesem Zeitpunkt 27 Jahre. Nun kann die Abschreibung auf zwei Varianten berechnet werden: - 2,5 % von 500.000,00 = 12.500,00
und 3,7 % von 100.000,00 (ermittelter AfA-Mischsatz: 100.000,00 / 27 Jahre Restnutzungsdauer) = 3.700,00
- Einheitlicher Satz von 3,7 % von 437.500,00 = 16.200,00
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Im zweiten Beispiel ist der Restbuchwert zum Zeitpunkt der Erweiterung niedriger als der Wert dieser Erweiterung
Beispiel | Ein Betriebsgebäude wird im Jänner 2021 mit Herstellkosten von 500.00,00 € fertiggestellt und sofort in Betrieb genommen. Nachträglich fallen im Jänner 2036 aktivierungspflichtige Aufwendungen in Höhe von 350.000,00 € an.
Der einfache AfA-Satz beträgt 2,5 %, wobei die beschleunigte AfA in Anspruch genommen wird. (2021 beträgt der AfA-Satz 7,5 %, 2022 5 % und ab dem Jahr 2023 2,5 %.) Die Nutzungsdauer beträgt aufgrund der beschleunigten AfA 37 Jahre.
Der Buchwert zum 31.12.2035 bei beschleunigter Abschreibung beträgt 275.000,00 €. Die Restnutzungsdauer beträgt zu diesem Zeitpunkt 22 Jahre. Da der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes und dessen Nutzungsdauer die Restnutzungsdauer übersteigt, gilt Folgendes:
Der Investitionsaufwand im Jahr 2036 in Höhe von 350.000,00 € kann beschleunigt abgeschrieben werden. Das sind im Jahr 2036 7,5 %, 2037 5 % und ab 2038 2,5 %. Durch Anwendung der beschleunigten AfA ergibt sich eine Nutzungsdauer von 37 Jahren. Die Restnutzungsdauer des Altbestandes verlängert sich somit auf 37 Jahre (statt bisher 22 Jahre).
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