Bei der Neuanlage einer Anlagenbuchhaltung entscheiden Sie sich, welche Berechnungsarten Sie für Ihre Anlagenbuchhaltung führen möchten.
Standardmäßig wird die Anlagenbuchhaltung nach Unternehmensrecht und Steuerrecht berechnet. Zusätzlich stehen noch die Berechnungsarten IFRS, GAAP und kalkulatorisch zur Verfügung.
Je gewählte Berechnungsart können Sie dann in der NTCS Anlagenbuchhaltung folgende Berechnungsmöglichkeiten hinterlegen:
- jährlich
- halbjährlich/jährlich
- pro rata temporis
- keine Abschreibung
Die Einstellung der Berechnungsmöglichkeiten treffen Sie in den Berechnungseinstellungen. Diese starten Sie im Anlagenexplorer in der Menüleiste unter "Stammdaten".
In den Berechnungseinstellungen sehen Sie, welche Berechnungsarten und welche Berechnung für die jeweilige Berechnungsart in Ihrer Anlagenbuchhaltung hinterlegt ist.
Die Unterschiede der einzelnen Berechnungsmöglichkeiten finden Sie in den nachfolgenden Kapiteln.
Die Einstellung der Berechnung der Abschreibung auf "jährlich" bewirkt, dass die Abschreibung immer als "Ganzjahresabschreibung" berechnet wird. Es tritt keine "Halbjahresregelung" in Kraft.
Dies bedeutet, dass bei einem Eintritt eines Wirtschaftsgutes im 2. Halbjahr bzw. bei einem Austritt im 1. Halbjahr die Abschreibung immer für ein ganzes Jahr angesetzt wird.
Die Einstellung der Berechung der Abschreibung auf "halbjährlich/jährlich" bewirkt, dass bei der Berechnung der Abschreibung die "Halbjahresregelgung" in Kraft tritt. Diese besagt: Wird ein Anlagegut im betreffenden Wirtschaftsjahr nicht mehr als 6 Monate vom Unternehmen genutzt, wird nur die Hälfte des Jahresbetrages abgeschrieben.
Auch beim Ausscheiden einer Anlage ist nach dem gleichen Prinzip vorzugehen. Scheidet das Anlagegut im 1. Halbjahr aus, steht die Halbjahres-AfA zu. Scheidet es im 2. Halbjahr aus, dann die Ganzjahres-AfA.
Die Einstellung der Berechnung der Abschreibung auf "pro rata temporis" bewirkt, dass die Abschreibung monatsgenau ermittelt wird. Dies bedeutet, dass die Abschreibung nur für die Monate zeitanteilig vorzunehmen ist, in denen das Wirtschaftsgut genutzt wird.
Dies gilt analog für das Ausscheiden einer Anlage.
Die Einstellung der Berechnung der Abschreibung auf "keine Abschreibung" bewirkt, dass keine Abschreibung berechnet wird. Mit dieser Einstellung besteht somit die Möglichkeit, eine automatische AfA-Berechnung zu unterbinden.
Zur besseren Veranschaulichung der Auswirkung der unterschiedlichen Berechnungsmöglichkeiten finden Sie hier ein Beispiel.
Beispiel | Anschaffung eines neuen Besprechungstisches Inbetriebnahme Datum: 01.08.2024 AHK: € 5.000 ND: 10 Jahre
Die Abschreibungshöhe ergibt sich für die einzelnen Berechnungsmöglichkeiten wie folgt: Berechnung | Abschreibung | | jährlich | Abschreibungshöhe: € 500,00 (5.000 / 10 Jahre ND)
| halbjährlich/jährlich | Abschreibungshöhe: € 250,00 (5.000 / 10 Jahre ND / 2) Da das Anlagegut erst im 2. Halbjahr aktiviert worden ist, findet die "Halbjahresregelgung" Anwendung.
| pro rata temporis | Abschreibungshöhe: € 208,33 (5.000 / 10 Jahre ND / 12 Monate x 5 Monate)
| | keine Abschreibung | Abschreibungshöhe: € 0,00 |
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In der NTCS Anlagenbuchhaltung haben Sie die Möglichkeit, folgende Abschreibungsarten zu hinterlegen:
- Lineare Abschreibung
- Degressive Abschreibung
- Manuelle Abschreibung
- 10tel- und 15tel-Absetzung
- Beschleunigte Gebäudeabschreibung
Die einzelnen Abschreibungsarten sind zum Teil an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Die Details finden Sie in den nachstehenden Kapiteln.
Bei der linearen Abschreibung wird das Anlagegut gleichmäßig, also in gleichbleibenden Jahresbeträgen, über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben.
Die Abschreibungsart kann im Rahmen der Anlagenvorerfassung sowie im Zuge der Neuanlage eines Anlageguts im Feld "Abschreibungsart" je Berechnungsart erfasst werden.
Mit dem KonStG 2020 wurde eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) eingeführt. Aus diesem Grund steht bei der Erfassung von Anlagegütern, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, die Abschreibungsart "degressiv" zur Verfügung.
Die Erfassung der degressiven Abschreibung kann bereits im Rahmen der Anlagenvorerfassung oder auch nachträglich erfolgen.
Die Entscheidung, ob die degressive Abschreibung gewählt wird, kann je Anlagegut nur im Jahr der Anschaffung/Herstellung getroffen werden.
Die Hinterlegung der Abschreibungsart erfolgt am Anlagegut je Berechnungsart im Feld "Abschreibungsart".

Wenn bei einzelnen Wirtschaftsgütern nicht die vom Programm berechnete Abschreibung verwendet werden soll, so können mit der Funktion "Manuelle Abschreibung" die gewünschten monatlichen oder jährlichen Abschreibungsbeträge für die unterschiedlichen Berechnungsarten (Unternehmensrecht, Steuerrecht etc.) erfasst werden.
Markieren Sie dazu im Anlagenbaum das gewünschte Anlagegut und starten Sie in der Menüleiste des Anlagenbaums unter "Funktionen" den Punkt "Manuelle Abschreibung".
Im Fenster "Manuelle Abschreibung" können Sie die gewünschte Abschreibungshöhe für das Anlagegut entweder in Summe oder monatlich für die einzelnen Berechnungsarten erfassen. Zusätzlich können Sie entscheiden, ob die manuelle Abschreibung nur für das aktuelle Jahr oder auch für die Folgejahre verwendet werden soll (Feld "Gültig für Folgejahre").
Es ist zu beachten, dass bei der "manuellen Abschreibung" alle Berechnungsarten angeführt werden. Sollte die manuell erfasste Abschreibung nur im Unternehmensrecht erfasst worden sein, erhalten Sie folgende Meldung: "Im Steuerrecht wurden keine Werte erfasst!"
Mit "Ok" bestätigen Sie, dass nur unternehmensrechtlich diese manuelle Abschreibung hinterlegt werden soll. Im Steuerrecht werden zur Berechnung die allgemein hinterlegten Berechnungseinstellungen herangezogen.
Mit dem Button "Zurück zur Erfassung" können Sie über den Reiter "Steuerrecht" die benötigte manuelle Abschreibung auch im Steuerrecht hinterlegen.
Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen können im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Fünfzentel- bzw. Zehntel-Absetzungen erforderlich sein. Dafür gibt es in der NTCS Anlagenbuchhaltung die Abschreibungsarten "10tel-Absetzung" und "15tel-Absetzung".
Diese Abschreibungsarten können Sie direkt am Anlagegut je Berechnungsart im Feld "Abschreibungsart" hinterlegen.
Hinweis | Bei beiden Einstellungen wird automatisch immer die Ganzjahresabschreibung berechnet, also auch bei einem Zugang im 2. Halbjahr wird die Abschreibung für das ganze Jahr berechnet. |
Im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 wurde für Gebäude die Möglichkeit einer beschleunigten AfA geschaffen und mit dem Konjunkturpaket "Wohnraum und Bauoffensive" im Jahr 2024 befristet ausgeweitet.
Die Erfassung der beschleunigten Gebäudeabschreibung erfolgt je Berechnungsart über das Feld "Abschreibungsart". Dieses Feld kann im Rahmen der Anlagenvorerfassung, im Zuge der Aktivierung einer Anlage in Bau und auch im Jahr der Aktivierung nachträglich erfasst bzw. geändert werden.
Bis zum Wirtschafsjahr 2023 kann zwischen zwei Abschreibungsarten gewählt werden:
- Gebäude 7,5 / 5 / 2,5 %
- Gebäude 4,5 / 3 / 1,5 %
Ab dem Wirtschaftsjahr 2024 steht Ihnen die dritte beschleunigte Gebäudeabschreibungsart zur Verfügung:
- Gebäude 4,5 / 4,5 / 4,5 / 1,5 %
Wird eine der drei beschleunigten Gebäudeabschreibungsarten gewählt, wird das Feld "Nutzungsdauer" automatisch gesperrt, damit keine andere Nutzungsdauer manuell eingegeben werden kann. Bei der Berechnung der Nutzungsdauer und der Restnutzungsdauer ist zu beachten, dass diese infolge der beschleunigten Abschreibung verkürzt wird.
Daher werden automatisch
- bei der Abschreibungsart "Gebäude 7,5 / 5 / 2,5 %" 37 Jahre,
- bei der Abschreibungsart "Gebäude 4,5 / 3 / 1,5 %" 63,67 Jahre und
- bei der Abschreibungsart "Gebäude 4,5 / 4,5 / 4,5 / 1,5 %" 60,67 Jahre
im Feld "Nutzungsdauer" ausgewiesen.