UebergeordnetesD.bmp Grundlegende Informationen zum Paket finden Sie unter Erste Schritte LOHN.
UebergeordnetesD.bmp Grundlegende Informationen zum Programm finden Sie unter Lohnarten.

 Worum geht es in diesem Dokument?

In diesem Bereich werden in den nachfolgenden Kapiteln Neuerungen insbesondere an Lohnarten im Auslieferungsstandard thematisiert. Der Leser/Die Leserin kann diese Änderungen selbstständig an seinen/ihren individuellen Lohnarten und nach eigenem Ermessen vornehmen. Neuere Einträge stehen oben im Dokument und das Erfassungsdatum wird angegeben.

Bei automatischen Änderungen durch ein WebUpdate werden die Nummern der WebUpdates angegeben.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei lediglich um Empfehlungen zu Programmeinstellungen handelt und weder rechtliche noch fachliche Auskünfte erteilt werden.

 WebUpdate 28.01.86 bzw. 28.02.66 bzw. 28.25.25: Änderungen am Auslieferungsstandard 2025

Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard 2025 durchgeführt:
  • Im Auswertungsdesigner wurde die BMD Standardauswertung "Gemeindeverteilung" angelegt.

  • Im General-KV wurde bei den Fixwerten der Satz der Lohnart 2734 "KM Geld Motorrad" von € 0,50 auf € 0,25 geändert. Der neue Satz wurde mit Gültig-ab-Datum 07/2025 angelegt.

  • Im General-KV wurde bei den Fixwerten der Satz der Lohnart 2735 "KM Geld Fahrrad" ebenfalls von € 0,50 auf € 0,25 geändert. Der neue Satz wurde mit Gültig-ab-Datum 07/2025 angelegt.

  • Die Berechnungen 100000 und 100001 wurden hinsichtlich der Sollstunden/Woche angepasst. In der Informationsabrechnung besteht seit ihrer Überarbeitung das Problem, dass die Makrofunktion "durchschnittliche Wochenarbeitszeit" in Berechnungen, die in der Informationsabrechnung ausgeführt werden, nicht die korrekten Werte ermitteln kann, sondern immer 0 zurückgibt. Aus diesem Grund wird nun die durchschnittliche Wochenarbeitszeit zuerst mit der Funktion ermittelt und falls kein Wert gefunden wird, wird mit den Sollstunden/Woche weitergerechnet.

 WebUpdate 28.01.79 bzw. 28.02.62 bzw. 28.25.00: Kundeninformation KW 34/2025 "Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025"

Beachten Sie, dass mit diesem WebUpdate im Programm "Lohnarten" am Reiter "Pflichtigkeit" im Feld "Lohnsteuer gem. EStG" die neue Ausprägung "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie) ab 2025" zur Verfügung steht und die bisherige Ausprägung "§ 124b Z 447 (Mitarbeiterprämie)" auf "§ 124b Z 447 (Mitarbeiterprämie) bis 2024" umbenannt worden ist. Weitere Informationen zur Mitarbeiterprämie entnehmen Sie dem Dokument Steuerfreie Mitarbeiterprämie in der Onlinehilfe.

 WebUpdate 28.01.64 bzw. 28.02.49 bzw. 28.25.00: Änderungen am Auslieferungsstandard 2025

Mit diesem WebUpdate wird die neue Semisystemlohnart 7869 "LEA/PLE: Ist-Stundensatz" im Programm "Lohnarten" angelegt.

Auf dieser Lohnart kann der konkrete Iststundensatz abgerechnet und zur Ermittlung der Stundensätze im Paket LEA herangezogen werden.

 WebUpdate 28.01.51 bzw. 28.02.33 bzw. 28.25.00: Änderungen am Auslieferungsstandard 2025

Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard 2025 durchgeführt:
  • Lohnart 3720 "Feiertag Arbeitsentgelt frei" wurde umbenannt auf "Feiertag Arbeitentgelt". Die Lohnsteuerpflichtigkeit wurde von "§ 68 Abs. 1" auf "LSt lfd." geändert.

 WebUpdate 27.45.34 bzw. 28.01.02: Änderungen am Auslieferungsstandard 2025

Folgende Änderungen wurden am Ausliederungsstandard 2025 durchgeführt:
  • Die Kontoreferenzierung 730 "Sonstige betriebliche Erträge 0 %" wurde auf "Sonstige betriebliche Erträge (nicht steuerbar)“ umbenannt.

  • In der Kontoreferenzierung 730 wurde das Fibu-Konto 4831 "Sonstige Betriebliche Erträge (nicht steuerbar)" hinterlegt.

  • Die Lohnart 7140 "Pfändung Spesen" wurde im Feld "MwSt-/VSt-Berechnung-Lohn" auf "Nein" und im Feld "Konto-Ref.-Nr." auf "730" gestellt. 

 WebUpdate 27.45.41: Kundeninformation KW 05/2025 "Jahreslohnzettel (L16) für 2024 in Bezug auf Zuschuss zur Kinderbetreuung und Kostenersatz Aufladen E-Kfz/Anschaffung einer Ladeeinrichtung"

Beachten Sie unsere Kundeninformation aus der Kalenderwoche 5 des Jahres 2025, die Folgendes beinhaltet:

Die Tatsache, dass die in der Organisationsbeschreibung des Dachverbandes (DM-Org) für 2025 vorgesehenen neuen Felder "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z. 13 lit. b" und "Kostenersatz Aufladen E-Kfz/Anschaffung einer Ladeeinrichtung" am Jahreslohnzettel bereits für das Jahr 2024 angeführt sind, hat für erhebliche Unsicherheiten gesorgt. In der Praxis wurde daher vermehrt davon ausgegangen, dass diese Felder bereits für L16-Zeiträume vor 2025 verpflichtend (Aufrollungspflicht für 2024) oder zumindest optional zu befüllen sind.

Nun haben die ÖGK und das BMF für Klarheit gesorgt:
Am 24.01.2025 wurde eine aktualisierte Version des L16-Prüfkatalogs veröffentlicht, die zwei neue Fehlercodes F9674 und F9652 enthält. Diese Fehlercodes sollen sicherstellen, dass die Felder "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z. 13 lit. b" und "Kostenersatz Aufladen E-Kfz/Anschaffung einer Ladeeinrichtung" auf dem Jahreslohnzettel nicht vor dem Zeitraum 2025 ausgefüllt werden. Laut BMF müssen die Beträge für Kinderbetreuung, die sich auf Zeiträume vor 2025 beziehen, unter "sonstige steuerfreie Bezüge" gemeldet werden.

Zusammengefasst gilt für den Jahreslohnzettel 2024:
  • Zuschüsse für Kinderbetreuung sind am Jahreslohnzettel (L16) im Feld "sonstige steuerfreie Bezüge" anzugeben.

  • Ein Kostenersatz für das Aufladen eines E-Kfz bzw. die Anschaffung einer Ladeeinrichtung sind nicht am Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen, müssen jedoch am Lohnkonto dokumentiert werden.

  • Jahreslohnzettel (L16), die bereits übermittelt worden sind und in denen das Feld "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z. 13 lit. b" befüllt ist, können vom BMF nicht verarbeitet werden und müssen erneut eingereicht werden.
Nach dem WebUpdate 27.45.41 werden die neuen Felder bei Erstellung des Jahreslohnzettels (L16) für das Jahr 2024 nicht mehr befüllt, selbst wenn die neuen Pflichtigkeiten bereits im Jahr 2024 abgerechnet worden sind. Falls der L16 bereits erstellt worden ist oder einer der Fehlercodes F9674 bzw. F9652 bei Versand der Jahreslohnzettel anschlägt, reicht es, den Zustand des Programms "Jahreslohnzettel" zurückzusetzen und das Programm auszuführen. Eine erneute Abrechnung bzw. Scheinaufrollung ist nicht erforderlich.

 WebUpdate 27.45.20: Änderungen am Auslieferungsstandard 2025

Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard 2025 vorgenommen:
  • Die Berechnungen 2751 und 2752 wurden von "Homeoffice" auf "Telearbeit" umbenannt und in sämtlichen Kommentaren wurde das Wort "Homeoffice" gegen "Telearbeit" ausgetauscht.

  • Die Lohnart 1695 wurde umbenannt auf "SV zahlt DG (BVA)".

  • Bei der Lohnart 2005 "Krank 100 % Korrektur" wurde das Feld "Menge berücksichtigen" auf "Nein" gestellt.

  • Die Lohnart 2730 wurde umbenannt auf "KM-Geld PKW". Bei den bestehenden KM-Geld-Lohnarten 2600, 2610, 2620 und 2630 wurde das Wort "Betrag" in der Bezeichnung aufgenommen. Zusätzlich wurden folgende neue KM-Geld-Lohnarten angelegt:
    • 2731 KM Geld 1 Mitfahrer
    • 2732 KM Geld 2 Mitfahrer
    • 2733 KM Geld 3 Mitfahrer
    • 2734 KM Geld Motorrad
    • 2735 KM Geld Fahrrad
    • 2736 KM Geld Fußgänger

  • Die Fixsätze der Lohnarten 2731 bis 2736 wurden im Generalkollektivvertrag angelegt.

  • Die Lohnart 5150 "Mitarbeiterprämie" wurde auf inaktiv gestellt.

  • Die Lohnart 5751 "Zuschuss Begräbnis" wurde auf die Lohnartennummer 5752 umgestellt.

  • Die Lohnart 5751 "Zuschuss Kinderbetreuung (Auszlg. direkt an DN)" wurde im Feld "Pfändung" auf die Ausprägung "Laufender Bezug" gestellt und der Lohnartengruppe 505 zugeordnet.

  • Die Lohnart 7140 "Pfändung Spesen" wurde im Feld "MwSt-/VSt-Berechnung-Lohn" auf die Ausprägung "Mehrwertsteuer (normal)" gestellt.

  • In der Berechnung 100004 "Beispiel BUAK WR Baugewerbe und Bauindustrie" wurden mehrere Kommentare bezüglich der Berücksichtigung diverser Nichtleistungszeiten eingefügt.

  • In der Berechnung 100202 "Beispiel für BUAK Überstundenzuschlagssatz" wird in der Zeile 15 auf den Satz des Grundbezugs zugegriffen.

  • Zwei neue Lohnartengruppen für die ELDA-Meldung der Art A+E-Wochengeld wurden angelegt. Lohnarten aus den Lohnartengruppen 150 und 155 werden in die neue Lohnartengruppe 521 übernommen mit Ausnahme der Lohnarten mit "14x" in der Bezeichnung. Diese werden in die neue Lohnartengruppe 520 aufgenommen.
    • 520 "A+E-Wochengeld Prämien/Provisionen (in SZ)": Die Lohnarten 1505 und 1525 sind zugeordnet.
    • 521 "A+E-Wochengeld Prämien/Provisionen (nicht in SZ)": Die Lohnarten 1500, 1510, 1520, 1530 und 1535 sind zugeordnet.

  • Unter LOHN Parameter → Allgemein wurde der Parameter Kostenverteilung auf die Ausprägung "Version 2 - Individualprogrammierung" umgestellt.

 Jahresumstellung 2024/2025: Diverse Änderungen

Folgende Änderungen werden im Zuge der Jahresumstellung auf das Jahr 2025 vorgenommen:
  • Es wird geprüft, ob die im Parameter "Bezüge über HBGL Lfd (BV)" (LOHN → Stammdaten → Einstellungen → LOHN Parameter → Nach-/Vergleichszahlung Schablone (SV/BV) → Allgemein) hinterlegte Lohnart die Pflichtigkeit im Feld "Betriebliche Vorsorge" auf die Ausprägung "SZ bzw. UEL/KÜE" hinterlegt hat. Falls nicht, dann wird diese Änderung automatisch vorgenommen und in der Logdatei zur Jahresumstellung protokolliert.

  • Die Bezeichnung der Systemlohnarten für "LSt § 67 (3-8)" werden für In- und Auslandstätigkeiten jeweils um den Zusatz "und § 67a (4) Z2" erweitert.

  • Nach aktuellem Kenntnisstand ist eine Verlängerung der Regelung über abgabenfreie Mitarbeiterprämien (§ 124b Z 477 EStG) über das Jahr 2024 hinaus nicht geplant. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Regelung doch noch verlängert wird, wird die Pflichtigkeit aber vorerst nicht aus dem Lohnartenstamm entfernt. Das heißt, die Ausprägung ist auch noch im Jahr 2025 vorhanden, aber reagiert nicht mehr.

    Wenn die Lohnart weiterhin verwendet werden soll, weil weiterhin Prämien ausbezahlt werden, passen Sie bitte nach der Jahresumstellung die Pflichtigkeiten der Lohnart entsprechend an. Im Zuge der Jahresumstellung erhalten Sie einen Hinweis für alle Lohnarten mit der "alten" Pflichtigkeit.

  • Die Semisystemlohnart 7590 wird von "Homeoffice-Tage" auf "Telearbeitstage" umbenannt.

  • Bei allen Systemlohnarten, bei denen in der Bezeichnung "Homeoffice" vorkommt, wird dieser Ausdruck durch "Telearbeit" ersetzt.

  • Bei allen Anwenderlohnarten, bei denen in der Bezeichnung "Homeoffice-Pauschale" vorkommt, wird dieser Ausdruck durch "Telearbeitspauschale" ersetzt.

  • Die Funktion "Lohnarten für Homeoffice erzeugen" im Programm "Lohnarten" unter dem Menü "Extras" wurde auf "Lohnarten für Telearbeit erzeugen" umbenannt.

  • Lohnarten, die die Bezeichnung "Kinderbetreuungsgeld Zuschuss" oder "Kinderbetreuungskostenzuschuss" beinhalten und die Lohnsteuer-Pflichtigkeit "§ 3 oder sonstige steuerfreie Bezüge" haben, werden auf "Zuschuss Kinderbetreuung" umbenannt und bekommen die Lohnsteuer-Pfichtigkeit "§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b (Zuschuss Kinderbetreuung)" zugewiesen. Systemlohnarten zur Abrechnung für In- und Auslandstätigkeiten werden im Bereich 9040 bis 9044 zur Verfügung gestellt.

  • Mit der Jahresumstellung 2024 auf 2025 werden zwei neue Lohnartengruppen für die ELDA-Meldung der Art A+E-Wochengeld angelegt. Lohnarten aus den Lohnartengruppen 150 und 155 werden in die neue Lohnartengruppe 521 übernommen mit Ausnahme der Lohnarten mit "14x" in der Bezeichnung. Diese werden in die neue Lohnartengruppe 520 aufgenommen.
    • 520 "A+E-Wochengeld Prämien/Provisionen (in SZ)": Die Lohnarten 1505 und 1525 sind zugeordnet.
    • 521 "A+E-Wochengeld Prämien/Provisionen (nicht in SZ)": Die Lohnarten 1500, 1510, 1520, 1530 und 1535 sind zugeordnet.

 Installation der Version 27.45

Durch die Installation der Version 27.45 werden folgende Änderungen in Bezug auf Lohnarten vorgenommen:
  • Anlage neuer Systemlohnarten im Jahr 2024 zur Abrechnung einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nach § 67a Abs. 4 Z EStG für alle Auslandstätigkeiten außer Entwicklungshilfe.

  • Im Programm "Lohnarten" steht im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" die Ausprägung "§ 67a Abs. 4 Z 2 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung)" zur Verfügung. Diese Lohnsteuerausprägung kann mit allen Auslandstätigkeiten außer der Entwicklungshilfe kombiniert werden.

  • Ab dem Jahr 2024 steht die Lohnsteuer-Pflicht "Kostenersatz E-Kfz laden, Anschaffung Ladeeinrichtung" zur Verfügung. Lohnarten in Bezug auf Kostenersätze für das Laden von Elektro-Kfz bzw. die Anschaffung einer Ladeeinrichtung sind manuell mit dieser Lohnsteuer-Pflicht zu befüllen. Systemlohnarten zur Abrechnung für In- und Auslandstätigkeiten werden im Bereich 9045 bis 9049 zur Verfügung gestellt.

    Falls Sie bereits im Jahr 2024 Lohnarten mit der neuen Lohnsteuer-Einstellung "Kostenersatz E-Kfz laden, Anschaffung Ladeeinrichtung" verwenden, dann empfehlen wir die Erstellung und den Versand der Jahreslohnzettel (L16) erst ab dem 17.1.2025, um Nacharbeiten zu vermeiden.

    Der Kostenersatz für das Laden von E-Kfz bzw. die Anschaffung einer Ladeeinrichtung darf nicht in die Bezüge gemäß § 25 EStG gerechnet werden. Am Jahreslohnzettel (L16) ist der Kostenersatz weder in der KZ 210 noch in der KZ 243 enthalten.

    Falls Sie bereits derartige Lohnarten abgerechnet haben, ist eine Scheinaufrollung zwingend durchzuführen, sodass die Abrechnung und der Jahreslohnzettel korrekt erstellt werden können.

    Die Information, dass der Kostenersatz nicht zu den Bezügen gemäß § 25 EStG zählt, wurde erst nach Veröffentlichung des LOHN Vorupdates bekannt.

  • Ab dem Jahr 2024 steht die Lohnsteuer-Pflicht "3 Abs. 1 Z 13 lit. b (Zuschuss Kinderbetreuung)" zur Verfügung. Systemlohnarten zur Abrechnung für In- und Auslandstätigkeiten werden im Bereich 9040 bis 9044 zur Verfügung gestellt.

    Falls Sie bereits im Jahr 2024 Lohnarten mit der neuen Lohnsteuer-Einstellung "3 Abs. 1 Z 13 lit. b (Zuschuss Kinderbetreuung)" verwenden, dann empfehlen wir die Erstellung und den Versand der Jahreslohnzettel (L16) erst ab dem 17.1.2025, um Nacharbeiten zu vermeiden.


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