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 Allgemeines

​​​In diesem Dokument werden steuerfreie Mitarbeiterprämien behandelt. In den letzten Jahren gab es mehrere steuerfreie Mitarbeiterprämien mit unterschiedlicher Bezeichnung und die Lohnsteuerfreiheit wurde nach unterschiedlichen Zahlen des § 124b im EStG geregelt.

Jahr 
Bezeichnung
Paragraf 
2026
Mitarbeiterprämie 
§ 124b Z 478 lit. f EStG 
2025 
Mitarbeiterprämie 
§ 124b Z 478 EStG
2024 
Mitarbeiterprämie 
§ 124b Z 447 EStG
2023 
Teuerungsprämie 
§ 124b Z 408 EStG
2022 
Teuerungsprämie 
§ 124b Z 408 EStG  

Je Jahr bzw. Paragraf sind unterschiedliche Details zu berücksichtigen. Für jedes Jahr gibt es ein eigenes Hauptkapitel.

Beachten Sie stets die aktuellen gesetzlichen Regelungen und erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater bzw. Ihrer Interessensvertretung, wie eine Mitarbeiterprämie hinsichtlich der Sozialversicherung bzw. den Lohnnebenkosten zu steuern ist. 

 Jahr 2026: Mitarbeiterprämie § 124b Z 478 lit. f EStG​

Ähnlich wie in den Vorjahren kann im Kalenderjahr 2026 eine lohnsteuerfreie Mitarbeiterprämie unter gewissen Umständen nach § 124b Z 478 lit. f EStG ausbezahlt werden.

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt (Mitarbeiterprämie 2026), sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis € 500 steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Eine lohngestaltende Vorschrift ist beispielsweise:
  • Kollektivvertrag
  • Betriebsvereinbarung aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung
  • Betriebsvereinbarung mit der Gewerkschaft
  • Falls kein Betriebsrat besteht, ist von einer Verpflichtung zur Zahlung der Mitarbeiterprämie des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Dienstnehmer vorliegt.
Bei der Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 lit. f EStG muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sie erhöht nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und wird nicht auf das Jahressechsel angerechnet. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.

Die SV-Beiträge der steuerfreien Mitarbeiterprämie dürfen nicht bei der Lohnsteuer in Abzug gebracht werden und stellen somit keine Werbungskosten dar.

Mit dem WebUpdate 2026.29.01.58 bzw. 2026.29.02.41 wurde die Ausprägung "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie)" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" im Programm "Lohnarten" am Reiter "Pflichtigkeiten" wieder verfügbar gemacht.

Eine individuelle Anwenderlohnart zur Abrechnung einer lohnsteuerfreien Mitarbeiterprämie im Jahr 2026 ist manuell anzulegen. Falls Sie bereits im Jahr 2025 eine Lohnart für die steuerfreie Mitarbeiterprämie verwendet haben, müssen Sie lediglich die Ausprägung "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie)" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" im Programm "Lohnarten" im Jahr 2026 stehend einstellen – im Anschluss können Sie die Lohnart auch dieses Jahr wieder verwenden. Bitte beachten Sie die aktuelle Gesetzeslage und kontrollieren Sie die konkreten Voraussetzungen. Bei Fragen, ob in einem konkreten Situation alle Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegeben sind, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Die Abrechnungskontrolle prüft im Jahr 2026, ob
  • die lohnsteuerfreie Mitarbeiterprämie bereits in einem Monat vor Juli 2026 abgerechnet worden ist und
  • die lohnsteuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 und die lohnsteuerfreie Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 in Summe € 3.000 pro Jahr überschreiten.

Ab dem Jahr 2025 sind separate Lohnarten zu verwenden. Wir empfehlen die Anlage zweier Lohnarten, für die einmalige und die wiederkehrende Auszahlung der Mitarbeiterprämie, um hinsichtlich der SV und BV eine Unterscheidung treffen zu können.

Folgende Einstellungen werden hervorgehoben:​
Berücksichtigen Sie für Lohnnebenkosten und die Sozialversicherung die im jeweiligen Jahr gültigen gesetzlichen Vorschriften.

Weiters ist zu beachten, dass die Lohnsteuerfreiheit nur bis zu einem Maximalbetrag gilt und "sachlich, betriebsbezogene Gründe" bei der Differenzierung der Betragshöhe vorliegen müssen. Darüber hinausgehende Beträge sind lohnsteuerpflichtig abzurechnen, wofür eigene Lohnarten zu verwenden sind.
 
Achtung! 
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Unter LOHN → Stammdaten → Lohnarten sind bereits Lohnarten mit der Bezeichnung "Mitarbeiterprämie §124b Z478" vorhanden.
Bei diesen Lohnarten handelt es sich um reine Systemlohnarten, die NICHT bearbeitet werden dürfen und auch NICHT in der Bruttoerfassung eingegeben werden!
  • LA 9030 "Mitarbeiterprämie §124b Z478"
  • LA 9031 "Mitarbeiterprämie §124b Z478 Auslandsmontage"
  • LA 9032 "Mitarbeiterprämie §124b Z478 DBA-BefrM"
  • LA 9033 "Mitarbeiterprämie §124b Z478 DBA-AnreM"
  • LA 9034 "Mitarbeiterprämie §124b Z478 Entwicklungshilfe"
Die Anwenderlohnart im Nummernbereich bis zur Lohnartennummer 7500, die in der Bruttoerfassung eingegeben werden kann, ist im Bedarfsfall manuell anzulegen und zu warten.

Lohnarten für Mitarbeiterprämien für 2026, die am Reiter "Pflichtigkeit" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" die Pflichtigkeit "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie)" eingestellt haben, werden bei der Jahresumstellung vom Jahr 2026 auf das Jahr 2027 auf die neue Pflichtigkeitsausprägung in der Lohnsteuer "ungültiger Wert" umgestellt, weil diese Pflichtigkeit nur für die Jahre 2025 und 2026 existiert. Lohnarten mit der Pflichtigkeit "ungültiger Wert" können in der Bruttoerfassung nicht erfasst werden, es kommt ein entsprechender Hinweis.

"Falsche Einstellungen der Lohnart: x
Das Feld "Lohnsteuer am Reiter Pflichtigkeiten muss einen gültigen Wert aufweisen."

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Die Pflichtigkeit hinsichtlich Lohnsteuer muss angepasst werden, damit eine Erfassung bzw. Abrechnung möglich ist. Ob es für 2027 zu einer Verlängerung/Neuregelung kommt, ist aktuell offen. 
 

 Jahr 2025: Mitarbeiterprämie § 124b Z 478 EStG

Gemäß BGBl. I Nr. 25 ist ab dem Jahr 2025 eine steuerbegünstigte Mitarbeiterprämie lt. § 124b Z 478 EStG 2025 möglich. Ab dem WebUpdate 28.01.79 bzw. 28.02.62 steht im Programm "Lohnarten" am Reiter "Pflichtigkeit" im Feld Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie) ab 2025" zur Verfügung.

Gleichzeitig wurde die bisherige Ausprägung "124b Z 447 (Mitarbeiterprämie)" auf "124b Z 447 (Mitarbeiterprämie) bis 2024" umbenannt. Diese Ausprägung darf in Lohnjahren ab 2025 nicht mehr verwendet werden. Beim Versuch, eine Lohnart mit der alten Pflichtigkeit anzulegen, einzugeben oder abzurechnen, erscheinen Programmmeldungen in den Programmen "Lohnarten", "Bruttoerfassung" bzw. "Abrechnungskontrolle drucken".

Am Jahreslohnzettel L16 werden Beträge, die mit Lohnarten der neuen Pflichtigkeitsausprägung "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie) ab 2025" abgerechnet werden, in der Kennziffer 243 mit der Bezeichnung "Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478" angeführt. In der Kennziffer 226, in der es um tarifsteuerlich nicht abzugsfähige SV-Beiträge geht, wurde der Passus § 124b Z 478" eingefügt. Die durch die steuerfreie Mitarbeiterprämie entfallenden SV-Beiträge sind somit nicht steuerlich abzugsfähig und werden mit dieser Pflichtigkeit auch programmseitig so gehandhabt.

Anders als in den Vorjahren ist die Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 EStG ab dem Jahr 2025 aus heutiger Sicht (Stand August 2025) nur lohnsteuerbefreit, aber hinsichtlich der Sozialversicherung und der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt, BV) pflichtig.

Die Mitarbeiterprämien gemäß § 124b Z 478 setzen für die Steuerfreiheit voraus, dass es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt worden sind. Inhaltlich liegen hier jeweils Einmalzahlungen vor. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Dienstgeber in Aussicht stellt, auch künftig aus "sachlichen, betriebsbezogenen Gründen" eine Mitarbeiterprämie unabhängig von der steuerlichen Befreiung zu leisten. Diesfalls könnte von einer Sonderzahlung ausgegangen werden. Ob bei der Mitarbeiterprämie 2025 ein laufender Bezug oder eine Sonderzahlung vorliegt, ist daher im Einzelfall zu beurteilen.

Zusätzliche Zahlungen, welche im Normalfall nicht gewährt werden, die der Dienstgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Dienstnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind für den einzelnen Dienstnehmer bis 1.000 Euro steuerfrei abzurechnen. 

Die zugestandene Mitarbeiterprämie lt. § 124b Z 478 EStG erhöht im Zuge der Abrechnung das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 nicht, verbraucht es auch nicht und ist somit jahressechstelneutral.

Die Steuerbefreiung besteht bis zu einer Höhe von 1.000 Euro für das Jahr 2025.

Übersteigt die Auszahlung der Mitarbeiterprämie in Kombination mit einer Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG den Gesamtbetrag von 3.000 Euro, dann besteht für die Differenz eine Steuerpflicht lt. § 41 Abs. 1 EStG.

Eine Befreiung der SV- und BV-Beiträge sowie der übrigen Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) für die Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 EStG  ist nicht vorgesehen.

Gegebenenfalls ist für die Mitarbeiterprämie je Auslandstätigkeit eine eigene Lohnart anzulegen.

Ab dem Jahr 2025 sind separate Lohnarten zu verwenden. Wir empfehlen die Anlage zweier Lohnarten, für die einmalige und die wiederkehrende Auszahlung der Mitarbeiterprämie, um hinsichtlich der SV und BV eine Unterscheidung treffen zu können.

Folgende Einstellungen werden hervorgehoben:​
Berücksichtigen Sie für Lohnnebenkosten und die Sozialversicherung die im jeweiligen Jahr gültigen gesetzlichen Vorschriften.

Weiters ist zu beachten, dass die Lohnsteuerfreiheit nur bis zu einem Maximalbetrag gilt und "sachlich, betriebsbezogene Gründe" bei der Differenzierung der Betragshöhe vorliegen müssen. Darüber hinausgehende Beträge sind lohnsteuerpflichtig abzurechnen, wofür eigene Lohnarten zu verwenden sind.
 
Achtung! 
Achtung.png
Unter LOHN → Stammdaten → Lohnarten sind bereits Lohnarten mit der Bezeichnung "Mitarbeiterprämie §124b Z478" vorhanden.
Bei diesen Lohnarten handelt es sich um reine Systemlohnarten, die NICHT bearbeitet werden dürfen und auch NICHT in der Bruttoerfassung eingegeben werden!
  • LA 9030 "Mitarbeiterprämie §124b Z478"
  • LA 9031 "Mitarbeiterprämie §124b Z478 Auslandsmontage"
  • LA 9032 "Mitarbeiterprämie §124b Z478 DBA-BefrM"
  • LA 9033 "Mitarbeiterprämie §124b Z478 DBA-AnreM"
  • LA 9034 "Mitarbeiterprämie §124b Z478 Entwicklungshilfe"
Die Anwenderlohnart im Nummernbereich bis zur Lohnartennummer 7500, die in der Bruttoerfassung eingegeben werden kann, ist im Bedarfsfall manuell anzulegen und zu warten.

Lohnarten für Mitarbeiterprämien für 2025, die am Reiter "Pflichtigkeit" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" die Pflichtigkeit "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie)" eingestellt haben, werden bei der Jahresumstellung vom Jahr 2025 auf das Jahr 2026 auf die neue Pflichtigkeitsausprägung in der Lohnsteuer "ungültiger Wert" umgestellt, weil die Pflichtigkeit für 2025 im Jahr 2026 nicht mehr existiert. Lohnarten mit der Pflichtigkeit "ungültiger Wert" können in der Bruttoerfassung nicht erfasst werden, es kommt ein entsprechender Hinweis.

"Falsche Einstellungen der Lohnart: x
Das Feld "Lohnsteuer am Reiter Pflichtigkeiten muss einen gültigen Wert aufweisen."

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Die Pflichtigkeit hinsichtlich Lohnsteuer muss angepasst werden, damit eine Erfassung bzw. Abrechnung möglich ist.

Ob es für 2026 zu einer Verlängerung/Neuregelung kommt, ist aktuell offen. Eine Evaluierung bis 30.04.2026 bzw. eine Neuregelung bis 31.05.2025 wurde seitens Finanzverwaltung angekündigt. Sobald es zu einem Gesetzesbeschluss kommt, wird entsprechend eine neue Pflichtigkeit durch BMD ausgeliefert. 
 
Hinweis 
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L16 für 2025
Die L16-Erstellung für Dienstnehmer, bei denen eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 EStG abgerechnet wurde, ist erst ab dem WebUpdate 28.45.25 möglich.

 Jahr 2024: Mitarbeiterprämie § 124b Z 447 EStG

Die steuerfreie Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG stellt die "Verlängerung" der Teuerungsprämie für das Jahr 2024 dar. Auszahlungen bis zu € 3.000 sind damit steuerfrei und SV-frei möglich, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder Z 6 EStG erfolgt. Werden im Kalenderjahr 2024 zusätzlich zur steuerfreien Mitarbeiterprämie auch Mitarbeitergewinnbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG ausbezahlt, so sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen.

Beachtenswert ist, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen muss. Eine Übersicht finden Sie auf www.vorlagenportal.at​.

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(c) für die Abbildung www.vorlagenportal.at

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Frage-Antwort-Katalog auf seiner Homepage bereitgestellt (https://www.bmf.gv.at/).  

 LA 5150 Mitarbeiterprämie § 124b Z 447 EStG (Jahr 2024)

Lohnarten werden im Programm LOHN → Stammdaten → Lohnarten angelegt und gewartet.

Bei dieser Lohnart sind folgende Einstellungen hervorzuheben:​
Beachten Sie für Lohnnebenkosten und die Sozialversicherung die im jeweiligen Jahr gültigen gesetzlichen Vorschriften.

Achtung! 
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Die Lohnsteuerpflichtigkeit "§ 124b Z 447 (Mitarbeiterprämie)" (Jahre 2022/2023 "§ 124b Z 408 (Teuerungsprämie)") ist mit Auslandstätigkeiten, die zwei Lohnzettelarten benötigen, nicht kompatibel, weil die Aufteilung auf die Jahreslohnzettel nicht geklärt ist. Die Lohnsteuerpflichtigkeit "§ 124b Z 447 (Mitarbeiterprämie)" (Jahre 2022/2023 "§ 124b Z 408 (Teuerungsprämie)") ​kann aus diesem Grund nur in Kombination mit den folgenden Auslandstätigkeiten verwendet werden:​
  • Nein
  • Montage (LZ=23)
  • DBA-Befreiungsmethode (LZ=8)
  • Entwicklungshilfe (LZ=2)
  • DBA-Anrechnungsmethode (LZ=24)
  • Nein (LSt-Berechnung = Keine LSt wegen DBA)
Soll die Teuerungsprämie in Kombination mit einer der genannten Auslandstätigkeiten genutzt werden, dann sind entsprechend weitere Lohnarten anzulegen.

 Jahre 2022 und 2023 Teuerungsprämie § 124b Z 408 EStG

Im Teuerungsentlastungspaket ist insbesondere die steuerfreie Teuerungsprämie enthalten. Arbeitgeber können in den Jahren 2022 und 2023 jeweils eine Teuerungsprämie von bis zu € 3.000 auszahlen, für die keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Zusätzlich ist die Teuerungsprämie von den Dienstgeberbeiträgen zum FLAF (DB und DZ) und von der Kommunalsteuer befreit. Bei der Teuerungsprämie muss es sich um zusätzliche Zulagen oder Bonuszahlungen handeln, die bisher üblicherweise nicht gewährt worden sind ​​(z. B. keine Belohnungen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen).

Der volle Betrag von € 3.000 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn davon zumindest € 1.000 aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG ausbezahlt werden. Dies umfasst v. a. im Rahmen von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegte Zulagen. Außerdem sind in den Maximalbetrag von € 3.000 auch Zahlungen im Rahmen der mit der ökosozialen Steuerreform eingeführten steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung (ebenfalls bis zu € 3.000) einzurechnen. Die Teuerungsprämie ist im § ​124b Z 408 EStG definiert. Im Gegensatz zur Teuerungsprämie ist die Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 nur von der Lohnsteuer, nicht jedoch von Sozialversicherungsbeiträgen, FLAF-Beiträgen (DB, DZ) und der Kommunalsteuer befreit und darf nicht statt einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Eine im Jahr 2022 bereits gewährte MA-Gewinnbeteiligung kann jedoch rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

Hinweis 
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Die Teuerungsprämie ist bereits mit dem Teuerungsentlastungspaket Ende Juni 2022 beschlossen worden. Wir haben Sie in einer Kundeninformation in der Kalenderwoche 28/2022 vom 14.07.2022 darüber informiert. Allerdings stand damals noch nicht fest, unter welcher Kennzahl die Teuerungsprämie am Jahreslohnzettel (L16) ausgewiesen werden muss. Vermutlich wurde eine Lohnsteuerpflicht nach § 3 EStG (lohnsteuerfrei) vorläufig verwendet.

Erst Anfang September 2022 wurde die um die Teuerungsprämie erweiterte Formularvorlage für den Jahreslohnzettel (L16) vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht und in diversen Fachforen darauf Bezug genommen. Ab da stand fest, dass eine neue Ausprägung der Lohnsteuerpflicht notwendig ist.

​Mit dem WebUpdate 25.01.101, 25.02.72, 25.25.24 bzw. 25.26.16 steht Ihnen die neue Lohnsteuerpflichtigkeit "§ 124b Z ​408 (Teuerungsprämie)" für die Abrechnung zur Verfügung. ​

Hinweis 
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BGBl. II Nr. 303/2022 vom 09.08.2022 sieht für die Kalenderjahre 2022 und 2023 vor, dass steuerfreie Teuerungsprämien am Lohnkonto anzuführen sind und dass zusätzlich auszuweisen ist, in welcher Höhe die Teuerungsprämie aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG geleistet worden ist. Dies könnte durch getrennte Lohnarten erfolgen, wobei der Anwender abklären muss, ob das steuerfreie Gruppenmerkmal gemäß § 68 Abs. 5 Z 7 EStG (oder eine andere lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG) vorliegt oder nicht. (Quelle: Vorlagenportal.at Teuerungsprämien müssen am Lohnkonto ausgewiesen werden).​ Weitere Informationen sind § 5 Abs. 4 Lohnkontenverordnung 2006 zu entnehmen.

 LA 5150 Mitarbeiterprämie § 124b Z 447 (Jahre 2022/2023 Teuerungsprämie § 124b Z 408)

Lohnarten werden im Programm LOHN → Stammdaten → Lohnarten angelegt und gewartet.

Bei dieser Lohnart sind folgende Einstellungen hervorzuheben:​
Beachten Sie für Lohnnebenkosten und die Sozialversicherung die im jeweiligen Jahr gültigen gesetzlichen Vorschriften.

Achtung! 
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Die Lohnsteuerpflichtigkeit "§ 124b Z 447 (Mitarbeiterprämie)" (Jahre 2022/2023 "§ 124b Z 408 (Teuerungsprämie)") ist mit Auslandstätigkeiten, die zwei Lohnzettelarten benötigen, nicht kompatibel, weil die Aufteilung auf die Jahreslohnzettel nicht geklärt ist. Die Lohnsteuerpflichtigkeit "§ 124b Z 447 (Mitarbeiterprämie)" (Jahre 2022/2023 "§ 124b Z 408 (Teuerungsprämie)") ​kann aus diesem Grund nur in Kombination mit den folgenden Auslandstätigkeiten verwendet werden:​
  • Nein
  • Montage (LZ=23)
  • DBA-Befreiungsmethode (LZ=8)
  • Entwicklungshilfe (LZ=2)
  • DBA-Anrechnungsmethode (LZ=24)
  • Nein (LSt-Berechnung = Keine LSt wegen DBA)
Soll die Teuerungsprämie in Kombination mit einer der genannten Auslandstätigkeiten genutzt werden, dann sind entsprechend weitere Lohnarten anzulegen.

 LA 5152 Teuerungsprämie § 124b Z 408 laut KV/BV (nur in den Jahren 2022 und 2023 relevant)

Die zweite Lohnart zur Abrechnung eines Betrags bis zu € 1.000 laut einer lohngestaltenden Vorschrift (z. B. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) ist eine Kopie der oben beschriebenen Lohnart 5150. Nur die Bezeichnung der Lohnart ist zu ändern. Verwenden Sie im Programm LOHN → Stammdaten → Lohnarten auf der Lohnart 5150 "Teuerungsprämie § 124b Z 408" stehend die Funktion "Lohnart kopieren" und ändern Sie den Namen der Lohnartenkopie im Feld "Bezeichnung".

 Nachträgliche Abrechnung im Jahr 2022

Die Teuerungsprämie ist im Teuerungsentlastungspaket bereits Ende Juni 2022 beschlossen worden, weshalb bereits viele Anwender eine vorläufige Lohnart für die Teuerungsprämie abgerechnet haben, um die Dienstnehmer finanziell zu unterstützen. Allerdings stand bis vor September 2022 noch nicht fest, unter welcher Kennzahl die Teuerungsprämie am Jahreslohnzettel ausgewiesen werden musste. Aus diesem Grund muss die vorläufige Lohnart für die Teuerungsprämie entweder geändert oder aufgerollt werden. Andernfalls ist die korrekte Abrechnung einer bereits geleisteten Teuerungsprämie nicht möglich. Im Folgenden werden zwei Varianten und ihre Vorteile beschrieben. Entscheiden Sie selbst, welche Variante Sie zur Korrektur bereits geleisteter Teuerungsprämien verwenden möchten.

In allen nachfolgenden Monaten wird der Anwender gleich die oben beschriebenen Lohnarten mit den nun feststehenden Pflichtigkeiten verwenden und die im folgenden beschriebenen Varianten sind für zukünftige Fälle natürlich nicht anzuwenden. 
 

 Variante 1: Lohnartenpflichtigkeit ändern und Scheinaufrollung

Ausgangssituation: Eine Lohnart für die vorläufige Teuerungsprämie ist zwar mit dem korrekten Betrag, aber mit einer falschen Pflichtigkeit in Bezug auf die Lohnsteuer abgerechnet worden.

In dieser Variante wird die Lohnart im Programm LOHN → Stammdaten → Lohnarten bearbeitet und gemäß o. a. Ausführungen im Kapitel "Lohnarten" geändert. In den meisten Fällen wird nur die Pflichtigkeit betreffend Lohnsteuer geändert werden müssen.

Danach ist für alle Dienstnehmer, bei denen die vorläufige und nun endgültige Lohnart der Teuerungsprämie abgerechnet worden ist​, eine Scheinaufrollung durchzuführen. Dadurch werden alle Monate neu durchgerechnet und die Systemlohnarten korrekt befüllt, sodass am Jahresende die Teuerungsprämie am Jahreslohnzettel an der korrekten Position ausgewiesen wird. Eine Scheinaufrollung wird in der Bruttoerfassung unter dem Menü Funktionen → Divers → Scheinaufrollung ausgelöst. Dabei kann gewählt werden, ob die Scheinaufrollung für den selektierten Dienstnehmer, die selektierte Firma (ohne Austritte), die selektierte Firma (nur Austritte) oder für alle Firmen gestartet werden soll. Beachten Sie, dass die vorläufige Teuerungsprämie auch bei einem in der Zwischenzeit ausgetretenen Dienstnehmer abgerechnet worden sein kann und somit auch für den ausgetretenen Dienstnehmer die Scheinaufrollung durchgeführt werden muss.

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Achten Sie auf die Ausführungen in Bezug auf die Lohnkontoverordnung, wonach eine Aufteilung auf zwei Lohnarten zu erfolgen hat. Es ist anzunehmen, dass bei der bisherigen Abrechnung einer Teuerungsprämie der gesamte Betrag bis zu € 3.000 auf einer Lohnart eingegeben worden ist. Seit Mitte August wird eine Aufteilung auf zwei Lohnarten zur übersichtlicheren Darstellung am Lohnkonto gefordert.

Ist zusätzlich zur neuen Lohnsteuerpflichtigkeit auch die Fibu-Kontierung verändert worden, dann kommt es bei dieser Variante nicht zu einer Umbuchung auf das nun gewünschte Fibu-Konto. Der damals abgerechnete Betrag ist bereits auf das damals hinterlegte Fibu-Konto verbucht worden. Zukünftige Teuerungsprämien werden natürlich auf das aktuell hinterlegte Fibu-Konto verbucht. Die Scheinaufrollung bewirkt jedoch keine gänzliche oder teilweise Umbuchung ausgehend vom aktuellen Monat, weil sich der auf der Lohnart abgerechnete Betrag nicht verändert hat.

Vorteile der Variante 1:
  • Da dieselbe Lohnart verwendet wird, kommt es am Lohnset zu keiner Aufrollung, sofern alle anderen Pflichtigkeiten unverändert bleiben.

  • Tendenziell geringerer Aufwand als bei Variante 2.

 Variante 2: Neue Lohnarten anlegen und vorläufige Lohnarten per Aufrollung durch die neuen Lohnarten ersetzen

Die Ausgangssituation ist dieselbe.

Ausgangssituation: Eine Lohnart für die vorläufige Teuerungsprämie ist zwar mit dem korrekten Betrag, aber mit einer falschen Pflichtigkeit in Bezug auf die Lohnsteuer abgerechnet worden.

​In dieser Variante werden zwei neue Lohnarten wie oben beschrieben im Programm LOHN → Stammdaten → Lohnarten angelegt. Bei jedem Dienstnehmer, bei dem die vorläufige Teuerungsprämie abgerechnet worden ist, wird in einer Aufrollung die Lohnart der vorläufigen Teuerungsprämie gelöscht und eine oder beide Teuerungsprämienlohnarten, wie oben beschrieben, erfasst. Dabei wird der Betrag entsprechend obenstehenden Ausführungen aufgeteilt. Zur leichteren Erfassung können die globale Lohnarteneingabe bzw. -löschung, individuell hinterlegte Berechnungen und Koppelungen oder auch der Abrechnungsimport verwendet werden. Das Programm "Lohnkonto ansehen" bietet eine gute Übersicht, bei welchen Dienstnehmern und ​in welcher Höhe die vorläufige Teuerungsprämie abgerechnet worden ist.

Auch bereits ausgetretene Dienstnehmer sind auf diese Weise zu behandeln, sofern bei ihnen die vorläufige Teuerungsprämie abgerechnet worden ist.

Es sollte sichergestellt werden, dass die Lohnart der vorläufigen Teuerungsprämie nicht mehr (versehentlich) verwendet wird. Stellen Sie das Feld "Aktiv​" im Programm LOHN → Stammdaten → Lohnarten bei nicht mehr zu verwendenden Lohnarten auf "Nein".

Vorteile der Variante 2:
  • Kommt es zu weiteren Änderungen in Bezug auf die Fibu-Kontierung zwischen der vorläufigen Teuerungsprämie und den nun endgültigen Lohnarten, dann wird aufgrund der Aufrollung und des Austauschs der Lohnarten eine Umbuchung auf die Fibu-Konten vom aktuellen Monat ausgehend durchgeführt. Der Aufwand am "falschen" Fibu-Konto verringert sich und erhöht sich am gewünschten Fibu​-Konto.

  • Bei dieser Variante ist die Aufteilung auf die zwei geforderten Lohnarten, wie oben beschrieben, tendenziell leichter zu bewerkstelligen.

 Lohnset

Die Mitarbeiterprämie gemäß § 124b wird am Lohnset im Bereich "Jahressummen" in der Zeile "Steuerfrei § 3 und § 124 EStG ausgewiesen.

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In der Netto-Vorschau in der Bruttoerfassung ist leicht nachvollziehbar, dass der auf die Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 EStG entfallende SV-Beitrag nicht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage beeinflusst.

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 Sonderfall: Jahr 2022 mit vorläufiger Teuerungsprämie

Die Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 (Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408) wird am Lohnset bei den Jahressummen im Punkt "Steuerfrei § 3 und § 124 EStG" angezeigt. Im nachfolgenden Bild sehen Sie unten die steuerfreien Bezüge und ein Beispiel zur Aufrollung der vorläufigen Teuerungsprämie, da die Lohnsteuerpflicht erst im Herbst 2022 gesetzlich geregelt war.

Im oberen Bereich der Anwenderlohnarten sehen Sie die Darstellung der kumulierten Aufrollung bei Verwendung der Variante 2. Bei Verwendung der Variante 1 erfolgt kein Nachtrag für die Vormonate, sofern es zu keiner betraglichen Änderung der Teuerungsprämie gekommen ist.

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 Lohnzettel (L16)

Die Mitarbeiterprämie wird am Jahreslohnzettel (L16) in der neuen Zeile "Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478" in der Vorkolonne (Kennzahl 226) ausgewiesen und fließt in die Kennzahl 243 "Summe übrige Abzüge" ein.

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 Sonderfall: Jahr 2022 Teuerungsprämie

Die Teuerungsprämie wird am Jahreslohnzettel (L16) in der neuen Zeile "Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408" in der Vorkolonne ausgewiesen und fließt in die Kennzahl 243 "Summe übrige Abzüge" ein.

Stand Jänner 2024: Die Zeile am Jahreslohnzettel wurde in der Formularvorlage für den Jahreslohnzettel (L16) vom Bundesfinanzministerium auf die neue gesetzliche Regelung noch nicht aktualisiert. Sobald eine neue Formularvorlage vorliegt, wird diese nach einem WebUpdate zur Verfügung gestellt. 

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Hinweis 
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Beachten ​​Sie, dass die Teuerungsprämie nicht von Anfang an im ELDA-Satzaufbau (DM-Org) enthalten war (Stand Mitte September 2022​). Im November 2022 wurden der geänderte ELDA-Satzaufbau veröffentlicht und die dazugehörige Programmerweiterung zur Verfügung gestellt.

Beachten Sie, dass selbst für unterjährig ausgetretene Dienstnehmer lediglich der Jahreslohnzettel (L16) im Zuge der Jahresabschlusstätigkeiten übermittelt werden muss.

 Abrechnungskontrolle

Im Programm LOHN → Abrechnung → Abrechnungskontrolle drucken wurden diverse Prüfungen implementiert, ob sämtliche steuerfreie MA-Gewinnbeteiligungen gemäß § 3 Abs 1 Z35 EStG zusammen mit der steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z408 EStG die jährliche Grenze von € 3.000 pro Dienstnehmer überschreiten. Ist dies der Fall, dann wird die folgende Meldung ausgegeben.

2025:
"Auszahlung einer Mitarbeiterprämie § 124b Z 447 EStG ist ab 2025 nicht mehr zulässig.
Die steuerfreie MA-Gewinnbeteiligung § 3 Abs. 1 Z35 und die Mitarbeiterprämie § 124b Z 478 dürfen in Summe 3000,00 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Abgerechnet wurden x Euro. Bitte um Korrektur!"

2024:
"Die steuerfreie MA-Gewinnbeteiligung § 3 Abs. 1 Z35 und die Mitarbeiterprämie § 124b Z447 dürfen in Summe 3000,00 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Abgerechnet wurden x Euro. Bitte um Korrektur!"

2022/2023:
"Die steuerfreie MA-Gewinnbeteiligung § 3 Abs. 1 Z35 und die Teuerungsprämie § 124b Z408 dürfen in Summe 3000,00 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Abgerechnet wurden x Euro. Bitte um Korrektur!"

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Wird ein Dienstnehmer auf mehreren Personalnummern abgerechnet, dann ist eine derartige Kontrolle natürlich manuell durchzuführen.

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