UebergeordnetesD.bmp Grundlegende Informationen zum Paket finden Sie unter Erste Schritte LOHN.

 Allgemeines

Die Mitarbeitergewinnbeteiligung (kurz MA-Gewinnbeteiligung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG ​1988 wurde mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil 1 (BGBl. I Nr. 10/2022) geschaffen. Aufgrund der Steuerfreiheit wird sich die MA-Gewinnbeteiligung in Zukunft bestimmt als beliebtes Abrechnungsinstrument erweisen. Die Begünstigung beträgt pro Arbeiternehmer jährlich maximal bis zu € 3.000. Sie ist am Lohnkonto und auch am Jahreslohnzettel (L16) auszuweisen. Die Befreiung für MA-Gewinnbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 gilt ab dem Jahr 2022 und bezieht sich für Auszahlungen ab dem Kalenderjahr 2022 auf Unternehmensgewinne des Vorjahres bzw. des Wirtschaftsjahres, das im Vorjahr geendet ist. Insofern können sich Lohnverrechner/innen​ durchaus die Frage stellen, ob eine bereits erfolgte Erfolgsprämie im Nachhinein durch Aufrollung in eine MA-Gewinnbeteilung geändert werden soll.
 
Hinweis 
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Fachliche und rechtliche Informationen zum Thema Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 entnehmen Sie bitte direkt dem Gesetzeswortlaut bzw. diverser Dokumente des Bundesfinanzministeriums (z. B. Info des BMF zur Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988) oder Ihrer Interessensvertretung (z. B. Mitarbeiterbeteiligung am Gewinn der WKO).​​ In diesem Artikel steht die programmtechnische Umsetzung im Fokus.

Hinweis 
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Beachten Sie, dass außerdem in den Maximalbetrag von € 3.000 auch Zahlungen im Rahmen der Teuerungsprämie gemäß §124 Z 408 EStG (Jahre 2022 und 2023) bzw. Mitarbeiterprämie gemäß §124b Z 447 EStG (Jahr 2024) ​einzurechnen sind. Nach aktuellem Kenntnisstand (November 2024) ist eine Verlängerung der Regelung über abgabenfreie Mitarbeiterprämien (§ 124b Z 477 EStG) über das Jahr 2024 hinaus nicht geplant.

 Lohnarten

 Lohnsteuer-Pflichtigkeit

Zur Abrechnung der Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG wurde die Lohnsteuer-Pflichtigkeit "§3 Abs. 1 Z 35 (Mitarbeitergewinnbeteiligung)" im Feld Lohnsteuer (gem. EStG) eingeführt.

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 Funktion "Lohnarten für MA-Gewinnbeteiligung erzeugen"

Im Programm Lohn - Stammdaten - Lohnarten steht im Menü Extras ab dem Lohnjahr 2022 die Funktion "Lohnarten für MA-Gewinnbeteiligung erzeugen" zur Verfügung.

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Bei Aufruf der Funktion erscheint eine Abfrage, ob die Lohnarten und Berechnungen tatsächlich erzeugt werden sollen. Wird die Frage bejaht, dann werden insgesamt 6 Lohnarten und 4 Berechnungen im General-Kollektivvertrag 9999 angelegt.

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Die Funktion schließt mit einer Zusammenfassung ähnlich wie die folgende ab, in der die Lohnartennummern und Berechnungsnummern stehen, mit denen die neuen Lohnarten und Berechnungen angelegt worden sind. Das Programm sucht nach passenden freien Lohnartennummern und Berechnungsnummern, weshalb die Zusammenfassung auf Ihrem System anders aussehen kann, wie im nächsten Bild. Dadurch wird sichergestellt, dass keine bestehenden Lohnarten bzw. Berechnungen überschrieben oder beeinflusst werden. Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden die Lohnartennummern 5140 bis 5147 und Berechnungsnummern 5141 bis 5147 genannt.

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Die Funktion "Lohnarten​​ für MA-Gewinnbeteiligung erzeugen" kann einmal pro Datenbestand aufgerufen werden. Dadurch ist eine versehentliche Mehrfachanlage der Lohnarten ausgeschlossen.

 Die Lohnarten 5140 bis 5147 zur Abrechnung MA-Gewinnbeteiligungen

Die Definition der Lohnarten 5140 bis 5147 ist den folgenden Lohnartenstammblättern zu entnehmen.

Die sechs angelegten Lohnarten bilden zwei Blöcke aus jeweils drei Lohnarten. Jeder Block besteht aus einer Eingabe-Lohnart, einer lohnsteuerfreien und einer lohnsteuerpflichtigen Lohnart. Die zwei Blöcke unterscheiden sich im Wesentlichen in der SV-Pflichtigkeit.

Die Lohnarten im Bereich 5140 bis 5142 sind bei einer wiederkehrenden MA-Gewinnbeteiligung zu verwenden, die in der Sozialversicherung wie eine Sonderzahlung zu behandeln ist. Vermutlich handelt es sich in der Praxis am häufigsten um wiederkehrende MA-Gewinnbeteiligungen dieser Art.

Die Lohnarten im Bereich 5145 bis 5147 sind bei einer einmaligen (nicht wiederkehrenden) MA-Gewinnbeteiligung zu verwenden, die in der Sozialversicherung wie ein laufender Bezug zu behandeln ist.

 LA 5140 MA-Gewinnbeteiligung (wiederkehrend Eingabe)

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 LA 5141 MA-Gewinnbeteiligung SV SZ / LSt frei

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 LA 5142 MA-Gewinnbeteiligung SV SZ / LSt SZ

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 LA 5145 MA-Gewinnbeteiligung (einmalig Eingabe)

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 LA 5146 MA-Gewinnbeiligung SV lfd / LSt frei

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 LA 5147 MA-Gewinnbeteiligung SV lfd / LSt SZ

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Hinweis 
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Grundsätzlich ist auch eine monatliche Auszahlung der MA-Gewinnbeteiligung denkbar. In diesen Fällen wäre der die € 3.000 nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG lohnsteuerfreie Grenze übersteigende Betrag in der Lohnsteuer wie ein laufender Bezug pflichtig und die gesamte MA-Gewinnbeteilung in der Sozialversicherung wie ein laufender Bezug abzurechnen. Aus diesem Grund wird diese Form der Abrechnung der MA-Gewinnbeteiligung in der Praxis wohl nur sehr selten anzutreffen sein, weshalb dafür keine Lohnarten automatisiert angelegt werden.

Hinweis 
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Die MA-Gewinnbeteiligung kann auch in Verbindung mit bestimmten Auslandstätigkeiten vorkommen. Unterstützt wird die Lohnsteuerpflichtigkeit nach ​​​§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG in Verbindung mit den folgenden begünstigten Auslandstätigkeiten (Feld Auslandstätigkeit (begünstigt):
  • Entwicklungshilfe (LZ = 2)
  • DBA-Befreiungsmethode (LZ = 8) ​
  • Montage (LZ = 23) und
  • DBA-Anrechnungsmethode (LZ = 24)
  • Nein (LSt-Berechnung = Keine LSt wegen DBA)
Bei Bedarf an Lohnarten zur MA-Gewinnbeteiligung mit diesen Auslandstätigkeiten werden die Lohnarten des erforderlichen Dreier-Blocks (Unterscheidung wiederkehrend (5140-5142) oder einmalig (5145-5147)) kopiert und die Kopien danach entsprechend manuell angepasst.

Diese Lohnsteuereinstellung ist in Verbindung mit Auslandstätigkeiten mit zwei Lohnzettelarten wie z. B. die Montage mit DBA-Befreiungsmethode (LZ = 23+8) oder die Montage mit DBA-Anrechnungsmethode (LZ = 23+24) nicht implementiert, da bislang rechtliche Fragestellungen des Andrucks auf den Jahreslohnzetteln ungeklärt sind.

In jedem Dreier-Block erfolgt die Eingabe über die erste Lohnart, die Eingabe-Lohnart. An diese Lohnart sind jeweils zwei pflichtige Lohnarten gekoppelt, die Berechnungen hinterlegt haben. Dadurch kann der auf der Eingabe-Lohnart erfasste Betrag in den nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG lohnsteuerfreien Anteil bis maximal € 3.000 und den übersteigenden Anteil aufgesplittet werden.

 Berechnungen

Die Lohnarten 5141, 5142, 5146 und 5147 haben jeweils Berechnungen hinterlegt, sodass der auf der Eingabe-Lohnart erfasste Betrag automatisch aufgeteilt werden kann. Dabei ist der Wert € 3.000 als Jahreswert pro Person zu verstehen, das heißt, alle Dienstverhältnisse des Jahres werden berücksichtigt.

Achtung! 
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Diese Berechnungen greifen auf die sechs angelegten Lohnarten zu. Sofern Sie weitere Lohnarten zur MA-Gewinnbeteiligung nutzen (z. B. wegen begünstiger Auslandstätigkeiten), dann müssen diese Berechnungen manuell angepasst werden!

Hinweis 
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Bei einer gesetzlichen Änderung werden diese Berechnungen nicht automatisch durch ein WebUpdate angepasst. Falls beispielsweise die derzeitige Grenze von € 3.000 auf einen anderen Betrag geändert wird, dann ist die Berechnung manuell anzupassen!

 Berechnung 5141 für die Lohnart "MA-Gewinnbeteiligung SV SZ / LSt frei"

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 Berechnung 5142 für die Lohnart "MA-Gewinnbeteiligung SV SZ / LSt SZ"

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 Berechnung 5146 für die Lohnart "MA-Gewinnbeteiligung SV lfd / LSt frei"

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 Berechnung 5147 für die Lohnart "MA-Gewinnbeteiligung SV lfd / LSt lfd"

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 Abrechnungsbeispiel

Die Lohnarten der MA-Gewinnbeteiligung werden in der Bruttoerfassung eingegeben. Im nachfolgenden Beispiel wurde folgende Erfassung im Monat 5 vorgenommen. Es handelt sich in diesem Beispiel um eine wiederkehrende MA-Gewinnbeteiligung, weshalb die Eingabelohnart 5140 mit dem gewünschten Betrag erfasst wird. Die Lohnart löst automatisch über eine Koppelung die Lohnarten 5141 und 5142 mit den durch die Berechnung im General-Kollektivvertrag ermittelten Beträgen aus.

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Mit der Funktion Netto-Vorschau kann die Abrechnung im Detail nachvollzogen werden.

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Wegen der MA-Gewinnbeteiligung in Höhe von € 4.000 fällt eine SV Beitrag SV (DN-Anteil) in Höhe von € 684,80 an, wobei € 513,60 auf den lohnsteuerfreien und € 171,20 auf den lohnsteuerpflichtigen (SZ) Teil entfallen.

Berechnung LSt SZ:

Jahressechstel​
10.023,21
LA 5142 MA-Gewinnbeteiligung SV SZ / LSt SZ​
1.000,00
​- SV-Anteil 
- ​171,20
Bmg § 67 (1, 2)
828,80​
- Freibetrag​​​
- ​620,00
 
208,80​
davon 6 % ​LSt SZ
12​,53​​

​​​Berechnung LSt lfd:

Bezüge LSt lfd​
4.741,74
​- Freibetrag § 68 (2) frei
​- 86,00
​- SV Beitrag laufend
- ​859,20
​- SV Beitrag SZ
​- 684,80
​+ bereits berücksichtigter SV-Anteil der MA-Gewinnbeteiligung
​171,20
​+ SV-Anteil der lohnsteuerfreien MA-Gewinnbeteiligung
​513,60
​Bmg LSt lfd
3.796,54
davon 42 % LSt
1.594,54
​- allgemeiner Abzug und Verkehrsabsetzbetrag
- 654,20
LSt lfd​ 
940,34
​
Hinweis 
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Zu beachten ist, dass der SV-Anteil der lohnsteuerfreien MA-Gewinnbeteilung und der SV-Anteil der lohnsteuerpflichtigen MA-Gewinnbeteiligung, welcher bei der LSt SZ berücksichtigt worden ist, nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die laufende Lohnsteuer abgezogen werden darf.

Achtung! 
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Ist für vergangene Monate bereits eine Mitarbeitergewinnbeteiligung mit anderen Pflichtigkeiten abgerechnet worden, empfehlen wir, die ursprünglich abgerechnete Lohnart mittels Aufrollung zu korrigieren, wobei die alte nicht korrekte Lohnart durch die Lohnart mit der neuen Pflichtigkeit "§ 3 Abs. 1 Z 35" ersetzt wird.

 Lohnset

Am Lohnset (Programm Lohnsets drucken) wird bei den Jahressummen die lohnsteuerfreie MA-Gewinnbeteiligung ausgewiesen. 

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 Jahreslohnzettel (L16 Finanz)

Am Jahreslohnzettel wurde im Zusammenhang mit der Einführung der MA-Gewinnbeteiligung die Beschreibung der Kennzahl 226 auf zwei Zeilen erweitert, wodurch der Informationsgehalt des Jahreslohnzettels deutlich gesteigert wurde. Die Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 wird am Ausdruck in einer eigenen Zeile dargestellt. Weitere Informationen über den aktuellen Andruck am Jahreslohnzettel finden Sie in der Dokumentation Lohnzettel L16 im Detail.
 
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Achtung! 
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Die Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 steht im ELDA-Satzaufbau erst am 01.09.2022 zur Verfügung. Daher kann derzeit für das L16 kein Datensatz in die ELDA-Datendrehscheibe gestellt werden. Sobald die neuen Felder im ELDA-Satzaufbau zur Verfügung gestellt werden, wird von BMD die korrekte Erstellung des Datensatzes in der ELDA-Datendrehscheibe implementiert und über ein späteres WebUpdate zur Verfügung gestellt.

​Beachten Sie, dass auch im Falle eines Austritts der "Austritts"-Lohnzettel (Austritts-L16) erst mit den Jahresende-Lohnzetteln gemeinsam an die ELDA übermittelt werden muss und unterjährig allenfalls ein Ausdruck dem Dienstnehmer ausgehändigt werden muss, der die Mitarbeitergewinnbeteiligung bereits berücksichtigt.

 Abrechnungskontrolle

Falls auf Lohnarten mit der Lohnsteuerpflichtigkeit § 3 Abs 1 Z 35 mehr als die derzeitige Grenze von € 3.000 pro Person abgerechnet wird, dann erscheint ein Eintrag in der Abrechnungskontrolle. Die betragliche Grenze wird als Jahresgrenze pro Person verstanden. Werden in Ausnahmefällen für eine natürliche Person mehrere Mitarbeiternummern verwendet, dann ist die Prüfung manuell durchzuführen!

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