UebergeordnetesD.bmp Grundlegende Informationen zum Paket finden Sie unter Erste Schritte LOHN.


 Allgemeines

In diesem Dokument werden der Lohnzettel L16 für beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige gemäß § 84 EStG 1988 sowie die Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 für freie Dienstnehmer behandelt. Dabei wird die Satzversion 27 beschrieben, die für Lohnzettel L16 ab dem Kalenderjahr 2024 gilt.

Sämtliche steuerlich genannten Beträge in diesem Dokument beziehen sich auf das Jahr 2025.

Hinweis 
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Zu beachten ist, dass im Lohnjahr 2024 die beiden Positionen "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b" und "Kostenersatz Aufladen E-Kfz/Ladeeinrichtung" nicht im Formular angedruckt sind. Sind Lohnarten mit diesen Pflichtigkeiten in 2024 abgerechnet worden, gilt Folgendes:
  • Die Summen der Pflichtigkeit "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b" werden am Formular in die Position "Sonstige steuerfreie Bezüge" summiert. Ab dem WebUpdate 27.45.41 wird der Zuschuss für Kinderbetreuung am Lohnzettel L16 für das Jahr 2024 im Feld "sonstige steuerfreie Bezüge" ausgegeben. Beachten Sie unsere Kundeninformation aus der Kalenderwoche 5 des Jahres 2025.

  • Die Summen der Pflichtigkeit "Kostenersatz Aufladen E-Kfz/Ladeeinrichtung" werden nicht am Formular angedruckt, da es dieses Feld nicht gibt. Ab dem WebUpdate 27.45.41 wird der Kostenersatz für das Aufladen E-Kfz bzw. die Anschaffung einer Ladeeinrichtung nicht am Lohnzettel L16 für das Jahr 2024 ausgegeben. Beachten Sie unsere Kundeninformation aus der Kalenderwoche 5 des Jahres 2025.
Im Lohnjahr 2025 sind beide neue Positionen am Formular vorhanden und werden bei Versenden mit ELDA entsprechend als eigene Positionen übermittelt.

 Gliederung des Dokuments

Nach dem Kapitel über rechtliche Grundlagen wird der Aufbau des Lohnzettels L16 und die Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 beschrieben. Ein eigenes Kapitel ist dem Stammdatenaufbau mit Erklärung über den Aufbau von Dienstverhältnissen gewidmet. Ein weiteres Kapitel behandelt Spezialfälle beim Lohnsteuerabzug und deren technische Umsetzung. Weiters werden Hinweise/Fehlermeldungen und Tipps bei der Ursachensuche aufgezeigt.

Lohnzettel mit Lohnzettelarten, die bei Auslandstätigkeiten bzw. bei Abrechnung von Expatriate auszustellen sind, entnehmen Sie der Beschreibung in den jeweiligen Themendokumenten der Onlinehilfe.
 

 Zielgruppe

Notwendige Einstellungen in den Programmen Lohnarten bzw. Dienstnehmer sollten nur von erfahrenen Lohnverrechnern durchgeführt werden.

BMD gibt keine Auskunft über rechtliche Gegebenheiten. Holen Sie sich Unterstützung von Fachexperten oder einschlägiger Literatur und Webseiten wie z. B. jusline.at oder Lohnsteuerrichtlinien 2002 des BMF.

 Rechtliche Grundlagen

"Der Arbeitgeber hat seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln." (§ 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988)

"Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahrs zu erfolgen.“ (§ 84 Abs. 1 Z 2 EStG 1988)

"Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweifolgenden Monats zu übermitteln." (§ 84 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)

"Der Arbeitgeber (der Insolvenzverwalter) hat dem Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen." (§ 84 Abs. 2 EStG 1988)

Hinweis 
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Ausführliche Informationen zur Umsetzung von Insolvenzabrechnungen entnehmen Sie der Beschreibung in der Onlinehilfe.
Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 1225:
"Im Fall eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses ist nur ein Lohnzettel auszustellen, und zwar auch dann, wenn während dieses Dienstverhältnisses bezugsfreie Lohnzahlungszeiträume (z. B. im Falle einer Karenzierung) anfallen.

Ändert sich während eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses die Steuernummer des Arbeitgebers oder wechselt ein Arbeitnehmer während eines solchen Dienstverhältnisses von der Voll- auf die Teilversicherung (und umgekehrt), ist nur ein Lohnzettel auszustellen."

 Stammdatenaufbau

 Allgemein

Damit ein Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 bzw. eine Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 erstellt werden kann, muss in den Stammdaten → Lohnfirma → Reiter "Finanzamt" ein Finanzamt mit einer richtigen Steuernummer hinterlegt sein. 

In den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" → Feld Lohnsteuerberechnung ist eine entsprechende Ausprägung zu verwenden, für die ein Lohnzettel erforderlich ist.

Lohnsteuerberechnung 
Mit diesem Feld legen Sie die Lohnsteuerberechnung des Dienstnehmers fest. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
 
Normale Lohnsteuer: (Standardeinstellung) Die Lohnsteuer wird normal nach der üblichen Lohnsteuerprogression berechnet.
 
Freier Dienstvertrag: Diese Einstellung ist insbesondere bei Freien Dienstnehmern zu verwenden, für die das Formular E109a zu befüllen ist.
 
Pensionist: Bei Zusatz- bzw. Firmenpensionen, Bezügen aus Pensionskassen, Zusatzpensionen von Kammern (Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, Ärztekammer, Apothekerkammer, Patentanwaltskammer etc.), Pensionszahlungen der Kirche für Priester/Ordensleute. 
 
Fixer Prozentsatz § 69 (1), § 70 (2) Z 2:
Bei Auswahl dieser Ausprägung muss der abzurechnende steuerliche Prozentsatz im Feld Lohnsteuer Berechnung (%) hinterlegt werden.

Bei Abrechnung gemäß § 70 (2) Z 2 gilt:
  • Erst ab einem erfassten Prozentsatz von 20 % im Feld Lohnsteuer Berechnung (%) erfolgt die Lohnsteuerberechnung gemäß § 70 (2) Z 2 EStG.
  • Es wird ein Lohnzettel (L16) erstellt und
  • die Kennzahl 230 am Lohnzettel (L16) wird nicht befüllt.
Bei Abrechnung gemäß § 69 (1) gilt:
  • Bei einem Prozentsatz von unter 20 % im Feld Lohnsteuer Berechnung (%) kommt § 69 (1) EStG zur Anwendung und
  • es wird kein Lohnzettel L16 erstellt. 
Keine Lohnsteuer: Es wird keine Lohnsteuer berechnet.
 
Keine Lohnsteuer wegen DBA: Es wird keine Lohnsteuer wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) berechnet. Die Lohnzettelart 8 wird jedoch erstellt. Lohnarten mit der Einstellung "Nein, falls LSt-Berechnung = Keine LSt aufgrund DBA" im Feld Auslandstätigkeit (begünstigt) können durch diese Ausprägung nicht übersteuert werden. Das Feld "Anteilige LSt-Tage (Inland) DBA-BefrM" steht nur bei dieser Ausprägung der Lohnsteuerberechnung des Dienstnehmers zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine Weiterentwicklung im Rahmen der COVID-19-Kurzarbeit für Grenzgänger.
 
Lohnsteuerabzug § 69 (2): Auszug aus § 69 Abs. 2 EStG: "(2) Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen."
 
Beschränkt steuerpfl. § 70 (2) Z 1: Bei beschränkt steuerpflichtigen Dienstnehmern.
 
Pensionist mit erh. Absetzbetrag: Bei Pensionisten (analog zur Ausprägung "Pensionist") mit erhöhtem Absetzbetrag.
 
Lohnsteuerabzug § 69 (5): Diese Einstellung hat zur Folge, dass keine Lohnsteuer in der Abrechnung berechnet wird. Am L16 muss ein Siebentel der Bezüge in der Kennzahl 220 ausgewiesen werden. Auszug aus § 69 Abs. 5 EStG: "(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben." In der Netto-Vorschau erscheint ein entsprechender Hinweis auf diese spezielle Einstellung der Lohnsteuerberechnung des Dienstnehmers.

Lohnsteuerabzug § 69 (3): Alle Lohnarten, welche eine LSt-Pflichtigkeit aufweisen, fließen in die Kennzahl 210 "Bezüge gemäß § 25" am L16 ein. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 25 wird als Sonderzahlung gemäß § 67 Abs. 1 ausgewiesen (ohne Versteuerung). Das Siebentel wird ebenso wie die restlichen sechs Siebentel gem. § 69 Abs. 3 EStG besteuert. Lohnarten, welche auf LSt lfd § 68 Abs. 1 oder 2, § 3 oder § 3 Abs. 1 Z 16c gesteuert sind, fließen in die Bezüge LSt lfd und werden für die Ermittlung der Lohnsteuer herangezogen. Im Umkehrschluss heißt das, dass alle §-67-pflichtigen Lohnarten bei der LSt-Berechnung nicht berücksichtigt werden. Für den Freibetrag werden statt der LSt-Tage die Kalendertage angesetzt. Pro Kalendertag werden 20 Euro in Abzug gebracht, die restliche Bmg LSt Lfd wird mit fixem Prozentsatz von 22 % versteuert. SV-Beiträge/Werbungskosten werden am L16 nicht berücksichtigt. Auszug aus § 69 Abs. 3 EStG: "(3) Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 sind 22% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen."

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Hinweis 
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Die Lohnfirma darf in den Stammdaten → Lohnfirmen → Reiter "Lohnfirma/Bürodaten"→ Feld "Testfirma" kein Häkchen aufweisen. Bei einer als Testfirma eingestellten Lohnfirma kann kein Lohnzettel bzw. keine Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988  erstellt werden.

 Adresse und Landeskennung

Adressangaben zu Dienstgeber bzw. Dienstnehmer am Lohnzettel bzw. an der Mitteilung gemäß § E109a EStG werden aus den Programmen Lohnfirmen sowie Dienstnehmer übernommen. Dabei wird die, zum Zeitpunkt der Erstellung des Lohnzettels, erfasste Adressangabe herangezogen.

Mit jeder Postleitzahl im gleichnamigen Feld Postleitzahl ist eine Landeskennung verknüpft (Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Allgemein/CRM"), die in den Lohnzettel übernommen wird.

In den Stammdaten ist daher wichtig, das nach der Ortsbezeichnung die Landeskennung in Klammer angeführt ist. Insbesondere nach dem Import von Lohndaten ist dies zu kontrollieren. Gegebenenfalls muss im Feld "Postleitzahl" die Postleitzahl erneut erfasst und übernommen werden.

Bei österreichischen Adressen ist zwar die Landeskennung nicht in der Druckvorschau des Lohnzettel ersichtlich, jedoch kann bei fehlender Landeskennung der Lohnzettel nicht übermittelt werden.

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Bei Erfassung von Auslandsadressen muss nach Einstieg in das Feld Postleitzahl mittels Funktionstaste F4 oder Drücken auf den Pfeil zuerst im Feld "Land" das Land ausgewählt, danach wird die Postleitzahl übernommen.

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Diese Abbildung zeigt den Adressteil der Formularansicht des Lohnzettels mit Landeskennung.

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 Aufbau Dienstverhältnisse

Gibt es mehrere durchgehende Dienstverhältnisnummern, wird in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" → Feld L16/E109a Nr definiert, welche Dienstverhältnisse in einem Lohnzettel zusammengefasst werden. Deshalb ist es wichtig, die Funktionen bei Änderungen von Dienstverhältnissen zu verwenden. Bei Durchführen dieser Funktionen wird dieses Feld automatisch korrekt befüllt, wenn dadurch eine neue DV-Nr. entsteht.

L16/E109a Nr. Die L16-/E109a-Nr. wird automatisch vergeben. Dienstverhältnisse mit gleicher L16-/E109a-Nr. werden am Jahres- bzw. Austrittslohnzettel (L16) bzw. am E109a zusammen dargestellt. Ist eine Änderung dieser Nummer nötig, so kann im Dienstnehmerstamm am Reiter "Finanzamt" bei Feld "L16/E109a Nr." die korrekte Nummer eingetragen werden.

Hinweis 
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Weitere Informationen zu den Funktionen (z. B. Erstellen eines Ruhenden Arbeitsverhältnisses, Wechsel von Ruhend auf Ruhend, Parallele Beschäftigung anlegen, Austritt, Wiedereintritt) finden Sie in der Themenhilfe Dienstnehmer.

Beachten Sie auch den eigenen Abschnitt zum Thema Mehrere Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber.

In den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Dienstverhältnisse" können die Einträge des Feldes "L16/E109a Nr" auch angesehen werden.

Beispiel 
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Die Abbildung zeigt ein Dienstverhältnis mit einem Eintrittsdatum per 1.01.2021. Die DV-Nr. 1 weist in der Spalte "Ist-Eintritt" ein grünes Häkchen auf. Sämtliche dazugehörige DV-Nummern weisen in der Spalte "L16/E109a Nr" die Ziffer "1" auf. Für einen zu erstellenden Lohnzettel L16 werden diese Dienstverhältnisse pro Kalenderjahr zusammengefasst.

Per 2.09.2024 wurde mit der entsprechenden Funktion eine parallele Beschäftigung während der Karenz angelegt. Es handelt sich um ein eigenständiges Dienstverhältnis. Die Spalte "L16/E109a Nr" weist die Ziffer "4" auf. Zu beachten ist auch das Feld "Ist-Eintritt", das mit einem grünen Häkchen versehen ist.

Im Kalenderjahr 2024 werden zwei Lohnzettel L16 erstellt. Für die Hauptbeschäftigung mit der Ziffer "1" sowie für die parallele (eigenständige) Beschäftigung mit der Ziffer "4".

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Hinweis 
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Der Lohnzettel kann im Programm Jahresende → Jahreslohnzettel ausgeführt werden. Eine Beschreibung der Parameter finden Sie in der Menühilfe zum Jahreslohnzettel.

Ein erstellter Lohnzettel kann bei Bedarf im Sendestatus "sendefähig" manuell bearbeitet/ergänzt werden.
Abrechnungen → ELDA-Datendrehscheibe → ELDA - Lohnzettel Finanz → Kontextmenü (Klick mit rechter Maustaste) "Bearbeiten"

 Lohnzettel L16 für beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige

 Der Aufbau

Hinweis 
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Zu beachten ist, dass im Lohnjahr 2024 die beiden Positionen "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b" und "Kostenersatz Aufladen E-Kfz/Ladeeinrichtung" nicht im Formular angedruckt sind. Sind Lohnarten mit diesen Pflichtigkeiten in 2024 abgerechnet worden, gilt Folgendes:
  • Die Summen der Pflichtigkeit "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b" werden am Formular in die Position "Sonstige steuerfreie Bezüge" summiert. Ab dem WebUpdate 27.45.41 wird der Zuschuss für Kinderbetreuung am Lohnzettel L16 für das Jahr 2024 im Feld "sonstige steuerfreie Bezüge" ausgegeben. Beachten Sie unsere Kundeninformation aus der Kalenderwoche 5 des Jahres 2025.

  • Die Summen der Pflichtigkeit "Kostenersatz Aufladen E-Kfz/Ladeeinrichtung" werden nicht am Formular angedruckt, da es dieses Feld nicht gibt. Ab dem WebUpdate 27.45.41 wird der Kostenersatz für das Aufladen E-Kfz bzw. die Anschaffung einer Ladeeinrichtung nicht am Lohnzettel L16 für das Jahr 2024 ausgegeben. Beachten Sie unsere Kundeninformation aus der Kalenderwoche 5 des Jahres 2025.
Im Lohnjahr 2025 sind beide neue Positionen am Formular vorhanden und werden bei Versenden mit ELDA entsprechend als eigene Positionen übermittelt.

 Persönliche Angaben und steuerrechtlich relevante Informationen zum Arbeitnehmer

Der obere Bereich des Formulars beinhaltet persönliche und für die steuerliche Jahresberechnung maßgebliche Daten des Arbeitnehmers.

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  1. ​Beginn und Ende des Lohnzahlungszeitraumes
    Maßgeblich für den Andruck sind abgerechnete Monate im Kalenderjahr.

  2. Steuer-Nr. des Arbeitgebers
    Eine korrekte Steuer-Nr. ist zwingend anzugeben und wird aus dem Programm Lohnfirmen übernommen. Fehlt diese, oder ist diese falsch angelegt, kommt es beim Versuch, diese in der ELDA-Datendrehscheibe zu übermitteln, zu einer Fehlermeldung.

    Eingabe der Steuernummer, die der Firma beim jeweiligen Finanzamt zugeteilt wurde.
    Handelt es sich um eine österreichische Firma kann eine Steuernummer nur gespeichert werden, wenn auch ein Finanzamt hinterlegt wurde.

    Besonderheit Paket Lohnverrechnung:
    Handelt es sich um ein österreichisches Finanzamt, dann muss die Steuernummer im Format xx xxx/xxxx erfasst werden. Achten Sie sorgfältig auf die Einhaltung des angegebenen Formats. Ein zusätzliches Leerzeichen oder doppelter Schrägstrich führen zur Nichtübernahme und diverser Fehlermeldung bei der Übermittlung von Lohnzettel (L16). 

    Besonderheiten dieses Feldes in der Flagge_CHE.png Schweiz:
    In der Schweiz heißt dieses Feld Mehrwertsteuernummer wird dort aber auch als UID-Nummer (=Unternehmensidentifikationsnummer) bezeichnet. Darf nicht mit der UID-Nummer (=Umsatzsteueridentifkationsnummer) in der EU verwechselt werden.


  3. L16-Format
    Hier wird die Lohnzettelart angegeben.

    In diesem Feld ist die Lohnzettelart anzugeben. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
    • 1 - LZ § 84(1) und (4) EStG 88 (besch. oder unbeschr. Steuerpflichtiger)
    • 2 - LZ § 84(1) EStG 88 (mit Auslandsbezügen): Weitere Informationen finden Sie in der Dokumentation Auslandstätigkeiten.
    • 3 - LZ Krankenvers.träger § 69 (2) EStG 88
    • 4 - LZ Heeresgeb.stelle § 69 (3) EStG 88
    • 5 - LZ Krankenvers.träger § 69 (5) EStG 88
    • 6 - LZ § 84 (1) EStG 88 (Wochengeld)
    • 7 - LZ über Insolvenz-Entgelt § 69 (6) EStG (IEF)
    • 8 - LZ für beschr. Steuerpflichtige (im Ausland wohnhafte Personen): Weitere Informationen finden Sie in der Dokumentation Auslandstätigkeiten.
    • 11 - LZ § 84 (1) EStG 88 (Pflegegeld)
    • 12 - LZ § 84 (1) EStG (Auszahlung aus betr. Vorsorge)
    • 18 - LZ § 84 (1) EStG 88 (mehrere LZ vom selben AG mit überschn. ZR)
    • 23 - LZ § 84 (1) EStG 88 (Auslandsbezüge nach § 3): Weitere Informationen finden Sie in der Dokumentation Auslandstätigkeiten.
    • 24 - LZ für ZR, für die dem ausl. Staat gemäß DBA mit Anr.meth. das Besteuerungsrecht zugewiesen wurde: Weitere Informationen finden Sie in der Dokumentation Auslandstätigkeiten.
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  4. Name und Adresse sowie Titel des Arbeitnehmers und Landeskennung
    Die Informationen werden aus den entsprechenden Feldern in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Allgemein/CRM" übernommen.

    Weitere Informationen zur korrekten Erfassung finden Sie im Kapitel Erfassen von Adresse und Landeskennung.

  5. Versicherungs-Nr. des Arbeitnehmers
    Wird aus den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Allgemein/CRM" → Feld SVNR übernommen.

    Sozialversicherungsnummer der Person.
    Relevanz hat das Feld vor allem für Personen, für die Arbeitnehmerveranlagungen im Paket Steuern durchgeführt werden, sowie generell für Dienstnehmer (Personalinformationssystem, Lohnverrechnung ...).
    Bei der Eingabe einer österreichischen, deutschen oder Schweizer Sozialversicherungsnummer, wird diese anhand der jeweils gültigen Prüfregeln für das jeweilige Land auf korrekte Zusammensetzung geprüft. Das Land für die Regeln, nach der eine Sozialversicherungsnummer bei der Eingabe geprüft wird, ermittelt sich wie folgt:
    • Dienstnehmer: Das Land ermittelt sich vom Feld "Land" bzw. "Land Rechtsversion" im Firmenstamm der Firma, unter der der Dienstnehmer angelegt wird. Ist z. B. am Firmenstamm im Feld "Land" bzw. im Feld "Land Rechtsversion" das Land Österreich angegeben und der Dienstnehmer hat die Staatsangehörigkeit Deutschland, wird eine Österreichische Sozialversicherungsnummer dennoch als korrekt angezeigt. Dieses Verhalten ist erforderlich, da nicht-österreichische Staatsbürger eine österreichische Sozialversicherungsnummer erhalten, wenn Sie bei einem österreichischen Unternehmen arbeiten.

    • Andere Personenarten: Das Land ermittelt sich vom Feld "Land" der jeweiligen Person.
    Flagge_AUT.png Feldverhalten bei österreichischen Personen
    • Wurde das Feld Geburtsdatum bereits befüllt, müssen nur die ersten vier Stellen der Sozialversicherungsnummer eingegeben und bestätigt werden. Das Programm vervollständigt die Nummer danach automatisch.

    • Wird zuerst die Sozialversicherungsnummer (SVNR) vollständig erfasst, wird automatisch auch das Feld "Geburtsdatum" befüllt.

    • Nur am Dienstnehmerstamm gilt zusätzlich: Wurde die SVNR bisher nur 4-Stellig eingetragen und wird später im Feld "Geburtsdatum" ein Datum eingegeben, wird die SVNR (sofern es sich um eine gültige Nummer handelt) auch automatisch vervollständigt.
    Nach Bestätigung der Eingabe erfolgt eine Prüfung, ob die Sozialversicherungsnummer korrekt ist. Wenn nicht, erfolgt ein Hinweis:

    "SV-Nummer ist nicht korrekt!"

    1089712570000700032.png

    Flagge_GER.png Feldverhalten bei deutschen Personen
    Hier wird nach Bestätigung der Eingabe eine für Deutschland maßgebliche Prüfung durchgeführt. Die Prüfung erfolgt ausschließlich anhand der Prüfziffer, d. h., die über eine vorgegebene Formel errechnete Prüfziffer muss mit der letzten Stelle der Sozialversicherungsnummer übereinstimmen. Die deutsche Sozialversicherungsnummer wird nicht automatisch in Kombination mit dem Geburtsdatum generiert (vgl. österreichische SVNR), da diese wesentlich mehr Elemente und Zeichen beinhaltet.

    1089712570000700032_0.png Feldverhalten bei Schweizer Personen
    Hier wird nach Bestätigung der Eingabe eine für die Schweiz maßgebliche Prüfung durchgeführt.
    Eine Schweizer Sozialversicherungsnummer ist korrekt, wenn:
    • die Länge 13 Stellen aufweist
    • die ersten drei Stellen aus 756 bestehen (Code für CH)
    • die letzte Ziffer der korrekten Prüfziffer entspricht - die Prüfziffer wird über eine vorgegebene Formel errechnet
    Die Schweizer Sozialversicherungsnummer wird nicht automatisch in Kombination mit dem Geburtsdatum generiert (vgl. österreichische SVNR), da diese wesentlich mehr Elemente und Zeichen beinhaltet.

    Dublettenprüfung
    Bei der manuellen Neuanlage/Änderung von Mitarbeitern erfolgt bei der Eingabe der Sozialversicherungsnummer eine automatische Dublettenprüfung. Wird die eingegebene Nummer bei einem anderen Mitarbeiter gefunden, werden Sie in einer entsprechenden Meldung darauf hingewiesen:

    "Zu dieser Sozialversicherungsnummer sind bereits Stammdaten vorhanden. Wiedereintritt, Dienstverhältnis (Nummer X in Firma XXXXXX)"

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    Es werden sowohl aktive, als auch inaktive Mitarbeiter der jeweiligen Firma/Firmengruppe geprüft.
    Damit die Prüfung erfolgt, muss es sich um eine gültige Sozialversicherungsnummer handeln - mit ungültigen Sozialversicherungsnummern wird keine Dublettenprüfung durchgeführt.


  6. Geburtsdatum
    Wird aus den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Allgemein/CRM" → Feld Geburtsdatum übernommen.

  7. Soziale Stellung
    Maßgebend für die Angabe der sozialen Stellung sind Einstellungen mehrerer Felder (z. B. Arbeitsverhältnis, Versichertengruppe, Versicherung, Lohnsteuerberechnung), mit denen im letzten enthaltenen Lohnzahlungszeitraum abgerechnet worden ist.

    In diesem Feld ist die "Soziale Stellung" auszuwählen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
    • Sonstige/Unbekannt
    • Lehrling
    • Arbeiter(in)
    • Angestellte(r)
    • Beamter/Beamtin
    • Vertragsbedienstete(r)
    • ASVG-Pensionist(in)
    • Beamtin i.R./Beamter i.R.
    • sonstige(r) Pensionist(in)
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  8. Geschlecht
    Wird aus den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Allgemein/CRM" → Feld Geschlecht bezogen.

    Geschlecht der Person:
    • männlich
    • weiblich
    • keine Angabe
    • divers
    • offen
    • inter
    Hinweis 
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    Wenn Sie im Standardbrief mit den Standard-Adressmakros von BMD arbeiten, wird über das Feld "Geschlecht" entschieden, ob es sich bei dem Adressaten/der Kontaktperson um eine natürliche Person bzw. ein Unternehmen handelt. Dementsprechend wird die geschäftliche Anrede den Anforderungen automatisch angepasst und entweder mit Namen (natürliche Person) oder ohne Namen (Unternehmen) erstellt.
    • Sehr geehrter Herr Allinger
    • Sehr geehrte Damen und Herren
    Details lesen Sie in der Dokumentation BMD Adressmakros im Standardbrief.

    Besonderheiten Paket LOHN
    Das Geschlecht "divers" kann ab dem Jahr 2021 auf allen ELDA-Meldungen, die das Geschlecht enthalten, gemeldet werden. Das betrifft insbesondere:
    • Familienhospiz/Pflegekarenz (E.12)
    • Anmeldung Fallw. Besch. (E.18)
    • VSNR-Anforderung (E.30)
    • Gesundheitsberuferegistermeldung (E.35)
    Am L16 (Lohnzettel Finanz) ist das Geschlecht "divers" bereits ab dem Jahr 2020 möglich.

    Das Geschlecht "divers" wird am Einkommensbericht nicht berücksichtigt. In der Konjunkturstatistik, der Schwerarbeitsmeldung und für die Altersbefreiungen wird es wie das Geschlecht "männlich" interpretiert. Für die Konjunkturstatistik kann übrigens eine Programmsperre im Programm "Dienstnehmer" hinterlegt werden.


  9. Vollzeit/Teilzeit
    Diese Information wird aus dem Feld "Teilzeitmodell lt. Wochenmodell" ermittelt (Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Kollektivvertrag" ). Findet im Kalenderjahr eine Wochenmodelländerung statt und der Mitarbeiter wechselt von Voll- auf Teilzeit oder umgekehrt, wird im L16 das Modell angedruckt, welches überwiegend abgerechnet wurde.

    Der Teilzeitprozentsatz ist ein historisches Feld.


  10. Erhöhter PAB berücksichtigt:
    Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist in den Stammdaten → Dienstnehmer  → Reiter "Finanzamt" im Feld Lohnsteuer Berechnung die Combobox-Ausprägung "Pensionist mit erh. Absetzbetrag" auszuwählen.

    Weiters ist in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Angehörige" der (Ehe-)Partner mit Angabe des Geburtsdatums zu erfassen.

  11. AVAB/erhöhter PAB: Versicherungs-Nr. der Partnerin/des Partners
    In den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter Angehörige ist der (Ehe-)Partner mit Angabe des Geburtsdatums zu erfassen.

  12. Erhöhter VAB berücksichtigt:
    Besteht ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 und übersteigt das Einkommen nicht bestimmte einschleifende Beträge, besteht auch Anspruch auf erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Ist ein Pendlerpauschale in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" erfasst und abgerechnet, wird das jährliche Einkommen auf die Betragsgrenzen geprüft und bei Übersteigen am Lohnzettel L16 ein "N" gesetzt.

    Ist die LST-Bemessungsgrundlage nur in einem Monat so gering, wird der erhöhte VAB in diesem Monat berücksichtigt. Wird mit der Summe der LST-Bemessungsgrundlage aller Abrechnungsmonate die Grenze für das Jahr überschritten, löst dies beim Versenden des Lohnzettels L16 im Protokoll folgende Meldung aus:

    "ERHOEHTER VAB bei KZ 245 > als xx.xxx"

    Diese Meldung dient als Hinweis und dies wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt korrigiert.

    Alle weiteren Informationen entnehmen Sie der Themenhilfe Pendlerpauschale und Pendlereuro.

  13. AEAB berücksichtigt
    Damit der AEAB (Alleinerzieher) berücksichtig wird, muss unter Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" → Feld "Alleinverdiener/-erzieher" die entsprechende Ausprägung hinterlegt werden.

  14. AVAB berücksichtigt
    Damit der AVAB (Alleinverdiener) berücksichtig wird, muss unter Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" → Feld "Alleinverdiener/-erzieher" die entsprechende Ausprägung hinterlegt werden.

  15. Anzahl der Kinder gemäß § 106 Abs. 1, wenn AVAB oder AVAE berücksichtigt
    Wird der AVAB/AEAB in der Lohnverrechnung berücksichtigt, so sind in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter Angehörige der (Ehe-)Partner bzw. die Kinder mit Sozialversicherungs-Nr. anzulegen. 

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    Danach ist im Dienstnehmerstamm → Reiter "Finanzamt" im Feld "Alleinverdiener" die Comobox-Ausprägung zu wählen. Kinder sind im Feld "AVAE Kinder" (Klicken auf das Symbol für die Auswahl oder Drücken der Funktionstaste F8) mittels dem Symbol + anzulegen und die Spalte "AVAE" muss mit einem Häkchen versehen werden.

    1581337730000008440_4.png

  16. Familienbonus Plus berücksichtigt:
    Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der die vorhandene Steuerlast direkt reduziert.

    Weitere Informationen zur Erfassung des Familienbonus Plus finden Sie im Kapitel Familienbonus Plus Angaben.

  17. Anzahl Kinder für Familienbonus Plus
    Die Anzahl der Kinder wird erfasst, für die in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" → Feld Familienbonus Plus ein Betrag zum Familienbonus Plus erfasst und abgerechnet worden ist.

  18. Freiwilliger LSt-Abzug § 47 Abs. 1 lit. b: 
    Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel Freiwilliger LSt-Abzug § 47 Abs. 1 lit. b. 

  19. Anzahl der Kinder mit Zuschuss zur Kinderbetreuung
    Hier wird die Anzahl der Kinder angedruckt, für die der Zuschuss zur Kinderbetreuung gewährt worden ist.

  20. Pauschale Lohnsteuer § 70 Abs. 2 Z 2
    Dieses Feld steht ab dem Lohnjahr 2024 zur Verfügung. Details zur Umsetzung sind im übergeordneten Kapitel Beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 beschrieben.>

  21. Telearbeitstage
    Das Telearbeitsgesetz wurde am 19.07.2024 im Bundegesetzblatt kundgemacht. Die gesetzlichen Homeoffice-Regelungen werden demnach per 1.01.2024 auf Telearbeit ausgeweitet. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Dokument Neuerungen 2025.

    Informationen zur Erfassung von Telearbeitstagen entnehmen Sie der Dokumentation Telearbeit (früher Homeoffice).

 Die Kennzahlen

In diesem Kapitel werden die einzelnen Kennzahlen beschrieben.

​ Kennzahlen 210, 215, 220, 230, 243, 245  und 260


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  1. ​Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b) (Kennzahl 210)
    Die Summe aller abgerechneten Lohnarten mit der Pflichtigkeit "LSt lfd." bzw. "LSt lfd. (mit monatlichem Lohnzahlungszeitraum)" in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG)

    Ab dem Jahr 2026 sind die Sachbezüge getrennt am Jahreslohnzettel anzugeben. Das betrifft die enthaltenen Sachbezüge Kfz, Sachbezüge Wohnraum und sonstige Sachbezüge (z. B. Vorstandsbezüge).

  2. Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 (Kennzahl 215)
    Die Summe aller Lohnarten mit der Pflichtigkeit gemäß §§ 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG)

    Für die Jahre 2024 und 2025 wurden die Grenzen angehoben. Details dazu finden Sie in dem Dokument Neuerungen 2024.

  3. Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 (innerh. des Jahressechstels) und § 67 Abs. 5 zweiter TS (innerh. des Jahreszwölftels), vor Abzug der SV Beiträge (Kennzahl 220)
    Die Semi-Systemlohnart 8230 "Bezüge § 67 (1,2)" weist die Summe der Bezüge gem. §§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 aus. Dieser Wert ist durch die Semi-Systemlohnart 8210 "J/6", also den Betrag, der innerhalb des Jahressechstels liegt, gedeckelt.

    Achtung: Dadurch, dass die Semi-Systemlohnart 8230 durch andere Werte bzw. Lohnarten (Jahressechstel, Jahreszwölftel) gedeckelt ist, muss der Wert der Kennzahl 220 nicht unbedingt mit dem Wert der Lohnart 8230 übereinstimmen!

    Im Jahr 2026 wurden für den § 68 (2) neue Grenzwerte festgelegt. In den Neuerungen 2026 im Kapitel 2.12. sind die Grenzwerte beschrieben.

  4. Insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung
    Ergibt sich aus der Summe der Systemlohnarten 9405 "SV Beitrag lfd" und 9420 "SV Beitrag SZ". Bei Abrechnung von Sachbezügen unter Berücksichtigung der 20-%-Regel sowie Abrechnung von Altersteilzeit werden auch die Systemlohnarten 9901 "SV lfd DN, die der DG übernimmt" und 9911 "SV SZ DN, die der DG übernimmt" berücksichtigt.

  5. Abzüglich einbehaltene SV-Beiträge für Bezüge gemäß Kennzahl 220 (Kennzahl 225)
    Die Semi-Systemlohnart 8280 gibt den SV-Beitrag innerhalb dem J/6 bzw. J/12 wieder.

  6. für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter TS) sowie § 3 Abs. 1 Z 35, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert (Kennzahl 226)
    Das sind Lohnarten mit der entsprechenden Pflichtigkeit in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG).

  7. (Kennzahl 230)
    Diese Kennzahl setzt sich aus den insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltenen SV-Beiträgen, der Kammerumlage, der Wohnbauförderung aus Pkt. 4 abzüglich der einbehaltenen SV-Beiträge für Bezüge gemäß Kennzahl 220 (225) aus Pkt. 5 zusammen.

  8. Übrige Abzüge (Kennzahl 243)
    Die Summe aller abgerechneten Lohnarten mit der Pflichtigkeit "§ 3 Abs. 1 Z... " in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG)

    In diese Kennzahl fallen folgende Pflichtigkeiten:
    § 3 oder sonstige steuerfreie Bezüge
    § 3 Abs Z 13 lit. b (Zuschuss zur Kinderbetreuung)
    § 3 Abs Z 15 lit. a (Zukunftssicherung)
    § 3 Abs Z 15 lit. b (Mitarbeiterkapitalbeteiligung)
    § 3 Abs Z 15 lit. c und d (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung)
    § 3 Abs Z 16 lit. c (Pauschale Reiseaufwandentschädigung)
    § 3 Abs Z 16 lit. d (Carsharing)
    § 3 Abs Z 17 lit. b (Gutscheine, Essensbons)
    § 3 Abs Z 21 (Mitarbeiterrabatte)
    § 3 Abs Z 35 (Mitarbeitergewinnbeteiligung)
     
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  9. Steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245)
    Die steuerpflichtigen Bezüge bilden sich aus der Kennzahl 210 abzüglich der Kennzahlen 215, 220, 230 und 243.

  10. Anrechenbare Lohnsteuer
    Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer

  11. Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gem. § 67 Abs. 3 bis 8 und § 67a Abs. 4 Z 2 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter TS)
    Das sind Lohnarten mit der entsprechenden Pflichtigkeit in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG).

  12. Anrechenbare Lohnsteuer (Kennzahl 260)
    Die Summe der Lohnarten 9450 "LSt § 67 (1,2)" und 9470 "LSt lfd" wird in dieses Feld übernommen.

​ Übrige Abzüge (Aufgliederung des Betrages in Kennzahl 243)

​
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  1. ​Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10
    Informationen zur Abrechnungen von Auslandstätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 entnehmen Sie der Onlinehilfe Auslandstätigkeiten.

  2. Entwicklungshelfer*innen gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 lit. b
    Informationen zur Abrechnung von Entwicklungshilfe entnehmen Sie der Onlinehilfe Auslandsentsendungen - 3.6. Entwicklungshilfe.

  3. Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b
    Alle abgerechnete Lohnarten, die in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b (Zuschuss zur Kinderbetreuung) hinterlegt haben.
    Ebenfalls wird dieser abgechnete Betrag in der Kennzahl 243 angegeben.

    Zu beachten ist, dass dieses Feld am Formular des Lohnzettesl L16 im Kalenderjahr 2024 nicht eingebaut wurde. Abgerechnete Lohnarten mit dieser Pflichtigkeit werden stattdessen in der Position "Sonstige steuerfreie Bezüge" angezeigt. Bei Versenden des Lohnzettels L16 wird jedoch diese Pflichtigkeit als eigene Position im Hintergrund mitgeschickt.

    Für eine korrekte Aufrollung bereits abgerechneter Lohnarten im Lohnjahr 2024 beachten Sie die Informationen in den Neuerungen 2025.

  4. Beiträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a
    Alle abgerechneten Lohnarten, die in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a (Zukunftssicherung) hinterlegt haben.

  5. Mitarbeiterkapitalbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit.b
    Alle abgerechneten Lohnarten, die in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b (Mitarbeiterkapitalbeteiligung) hinterlegt haben.

  6. Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d
    Alle abgerechneten Lohnarten, die in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) hinterlegt haben.

  7. Pauschale Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 c
    Lohnarten für die Abrechnung von Sportlerbegünstigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 sind in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG) mit der Ausprägung "§ 3 Abs. 1 Z 16 lit. c (Sportlerbegünstigung)" versehen. Die System-Lohnart 9155 zeigt die Summe aller abgerechneten Lohnarten.

    Ab Februar 2024 müssen für Sportvereine erstmals Meldungen für Bezieher/innen von Reiseaufwandsentschädigungen erstellt werden. Dies gilt auch schon rückwirkend für das Kalenderjahr 2023. Das "L19 - Mitteilung über pauschale Reiseaufwandsentschädigung" für Sportler/innen und Sportbetreuer/innen kann ab der Version 2023.26.45 ohne Weiteres über die NTCS über die Pakete BILANZ und LOHN erstellt werden. Im Paket LOHN wird dieses allerdings als L16 bezeichnet, die Übermittlung erfolgt aber mit dem korrekten Satzaufbau des L19.

  8. Zuschüsse zu Carsharing gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 d
    Alle abgerechneten Lohnarten, die in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung § 3 Abs. 1 Z 16 lit. d (Carsharing) hinterlegt haben.

  9. Gutschein gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b
    Alle abgerechneten Lohnarten, die in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b (Gutscheine, Essensbons) hinterlegt haben.

  10. Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs. 1 Z 21
    Alle abgerechneten Lohnarten, die in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung § 3 Abs. 1 Z 21 (Mitarbeiterrabatte) hinterlegt haben.

  11. Mitarbeitergewinnbeteilgung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35
    Dies betrifft alle abgerechneten Lohnarten mit der Ausprägung "§ 3 Abs. 1 Z 35 (Mitarbeitergewinnbeteiligung)" in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG).

    1. Einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b
      Werden Beiträge an Pensionskassen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3b EStG 1988 entrichtet, können diese Beträge als Werbungskosten abgezogen. Mit der Semi-Systemlohnart 8950 "Sonstige WK §16 (1) Z lit b" wird die Summe der entrichteten Beträge am Lohnkonto ausgewiesen.

      Bei Zuordnung eines Berechnungsmodells einer Pensionskasse zu einem Dienstnehmers kann dies eingestellt werden.
      Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "BUAK/PK/Insolvenz" → Feld "Berechnungsmodell"

      Mit Klicken auf das Symbol für die Auswahl oder Drücken der Funktionstaste F4 gelangt man in die PK-Berechnungsmodelle. Im Feld "Sonstige Werbungskosten" ist die Ausprägung zu wählen. Zu beachten ist, dass nur Beträge, die den Dienstnehmer abgezogen werden, als "Sonstige Werbungskosten" berücksichtigt werden. Im PK-Berechnungsmodell muss das Feld "Zahlender" die Ausprägung "DN, DG jeweils" ausgewählt werden.

      Falls die Beiträge zur Pensionskasse als Sonstige Werbungskosten am Lohnzettel (L16) ausgewiesen werden sollen, ist hier eine Auswahl zu treffen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

      Nein: Der Beitrag wirkt nicht auf die LSt-BMGL und zählt auch nicht als Werbungskosten.

      Ja, Beitrag vermindert LSt-BMGL (L16: KZ 230): Der Beitrag kürzt die LSt-BMGL und zählt zu den gesetzlichen Werbungskosten.

      Ja, Beitrag vermindert LSt-BMGL (L16: §16 Abs. 1): Der Beitrag kürzt die LSt-BMGL und zählt zu den freiwilligen Werbungskosten.

      In diesem Feld kann der Zahlende der PK-Beiträge hinterlegt werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
      • DN, DG jeweils
      • DG übernimmt DN-Anteil
      • DG übern. DN-Anteil + Erh. DB/DZ/KommSt/J6
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    2. Pendler-Pauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6
      Die Werte der Pendler-Pauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 werden mit der Lohnart 9170 "Pendlerpauschale" angezeigt.

    3. Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 17 Abs. 6 für Expatriates
      Informationen entnehmen Sie der Onlinehilfe zum Thema Expatriate.

    4. Steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgenommen § 67 Abs. 5 zweiter TS) und § 67a Abs. 4 Z 2
      Dies sind z. B. die mit festen Sätzen berechnete Lohnsteuer für Abfertigung alt, Nach- und Vergleichszahlungen, Insolvenzabrechnungen oder Urlaubsersatzleistungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses.

      Bzw. abgerechneten Lohnarten, die im Feld Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung "§ 67a Abs. 4 Z 2 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung)" aufweisen.
      Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit"

      Beachten Sie dazu den eigenen Abschnitt zum Thema Start-Up-Förderungsgesetz.

    5. Mitarbeiterprämie § 124b Z 478 EStG
      Das betrifft alle abgerechneten Lohnarten mit der Pflichigkeit "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie) ab 2025" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)".
      LOHN → Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeiten" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG)

    6. Sonstige steuerfreie Bezüge
      Diese Position beinhaltet Beträge von Lohnarten mit der Pflichtigkeit "§ 3 oder sonstige steuerfreie Bezüge".
      Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeiten" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG)

      Dabei handelt es sich z. B. um die Grundvergütung Zivildiener, freie Mitarbeiterrabatte, freie Mitarbeiterbeteiligung, freie Zukunftssicherung, oder Zuschuss für Begräbniskosten.

      Zu diesem Feld beachten Sie bitte den Hinweis am Beginn dieses Abschnittes.

    Hinweis 
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    Informationen zum Kontrollsechstel entnehmen Sie dem Themendokument Kontrollsechstel - LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG in der Onlinehilfe.

     Weitere steuerliche Informationen und Beträge

    ​
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    1. Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4)
      Bei Anspruch auf Pendlerpauschale wird der dazugehörige Pendlereuro abgebildet. Alle Informationen entnehmen Sie der Themenhilfe Pendlerpauschale und Pendlerdrittel.

    2. Nicht steuerbare Bezüge (§ 26 Z 4) und steuerfreie Bezüge (§ 3 Abs. 1 Z 16 b)
      Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 sowie gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 werden bei Abrechnung von Lohnarten mit der Ausprägung "§ 26 Z 4" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" in dieses Feld übernommen.
      Lohnverrechnung → Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit"

    3. Übernommene Massenverkehrsmittel und Werkverkehr, Monate
      Die Anzahl der Monate, in denen eine Jobticket bzw. eine Kostenübernahme gemäß § 26 Z 5 lit b abgerechnet wurde.
      Informationen zum Thema finden Sie in der Dokumentation Fahrtkostenersatz.

    4. Kostenübernahme gemäß § 26 Z 5 lit. b
      Informationen zur Abrechnung von Jobticket bzw. Kostenübernahme gemäß § 26 Z 5 lit b EStG 1988 finden Sie in der Dokumentation Fahrtkostenersatz.

    5. Telearbeitspauschale (§ 26 Z 9 lit. a)
      Das Telearbeitsgesetz wurde am 19.07.2024 im Bundegesetzblatt kundgemacht. Die gesetzlichen Telearbeitsregelungen werden demnach per 1.01.2024 auf Telearbeit ausgeweitet. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Dokument Neuerungen 2025.

      Informationen zum Thema finden Sie in der Dokumentation Telearbeit (früher Homeoffice).

    6. Familienbonus Plus, der tatsächlich steuermindernd gewirkt hat
      Ist die berechnete Lohnsteuer niedriger als der beantragte Familienbonus Plus Betrag, kann im Rahmen der Lohnverrechnung nicht die volle Höhe des Familienbonus Plus berücksichtigt werden. In dieses Feld wird der tatsächlich berücksichtigte Betrag des Familienbonus Plus übernommen.

    7. Nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 2, 5 zweiter TS, 6 und 10)
      z. B. Pensionsabfindungen, freiwillige Abfertigung, BUAK Sonderzahlungen

    8. Berücksichtigter Freibetrag § 63 oder § 103 Abs. 1a
      Ein gemäß § 63 oder § 103 Abs. 1a Freibetragsbescheid berücksichtigter Freibetrag ist in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" → Feld Lohnsteuerfreibetrag zu erfassen.

      Wird ein Freibetrag für das folgende Lohnjahr im Feld Lohnsteuerfreibetrag Folgejahr eingetragen, so wird bei der Jahresübernahme der Wert in das Feld "Lohnsteuerfreibetrag" in das folgende Lohnjahr übernommen.

      Eingabe des monatlichen Lohnsteuerfreibetrags gemäß § 63 EStG, der am Freibetragsbescheid vermerkt ist.

      Gemäß § 103 Abs. 1a EStG gilt für den Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftler und Sportler Folgendes:

      "(1a) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann das Finanzamt Österreich, unabhängig von der Gewährung einer Begünstigung gemäß Abs. 1 aufgrund des Zuzugs für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag in Höhe von 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden."
       
      Der Zuzugsfreibetrag in Höhe von derzeit 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte ist manuell zu berechnen und kann in diesem Feld im Programm Dienstnehmer am Reiter "Finanzamt" erfasst werden. Dieser Betrag wird am Lohnzettel Finanz (L16) im selben Feld ausgewiesen wie der Zuzugsfreibetrag gem. § 103 Abs. 1a EStG. Dieses Feld kann nur dann für den Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 Abs. 1a EStG verwendet werden, wenn es sich um KEINEN Auslandssachverhalt handelt.  

      Hinterlegen Sie hier den Freibetrag für das Folgejahr. Mit der Jahresumstellung wird er automatisch in das Feld "Lohnsteuer Freibetrag" geschrieben.


    9. Bei der Aufrollung berücksichtigte ÖGB-Beiträge
      (ÖGB = Österreichischer Gewerkschaftsbund)

      Wird die Lohnsteuer-lfd.-Rollung im Dezember durchgeführt, können auch der vom Arbeitnehmer zu entrichtende Gewerkschaftsbeitrag und der Kirchenbeitrag lohnsteuermindernd berücksichtigt werden.

      Dazu muss in der Bruttoerfassung im Monat Dezember in den Monatsstammdaten → Reiter "Finanzamt" im Feld Gewerkschaftsbeitrag - § 77(3) der entsprechende Betrag erfasst werden.

      Wird die Lohnsteuer lfd Rollung im Dezember durchgeführt, können auch der vom Arbeitnehmer entrichtete Gewerkschaftsbeitrag und der Kirchenbeitrag lohnsteuermindernd berücksichtigt werden.
       
      Die Eingabe ist jedoch nur dann möglich bzw. zulässig, wenn
      • Sie sich im Monat Dezember befinden.
      • im Feld "LSt lfd Rollung § 77 (3)" die Ausprägung "Ja, nur im Dezember bzw. bei Austritt" oder "Ja, nur laufender Monat" oder "Ja, jeden Monat" hinterlegt worden ist.
      • der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten hat.
      • kein LSt-Freibetrag § 63 EStG geltend gemacht worden ist.
      • der Arbeitnehmer im Kalenderjahr kein Krankengeld von der GKK bezogen hat.



    10. Arbeitgeberbeiträge an ausländische Pensionskassen (§ 26 Z 7)
      Arbeitgeberbeiträge an ausländische Pensionskassen gemäß § 26 Z 7 EStG 1988 werden mit Lohnarten mit der Ausprägung "§ 26 Z 7" abgerechnet:
      Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG)

    11. Eingezahlter Übertragungsbetrag an BV
      Jener Betrag, der beim Wechsel des Dienstnehmers vom alten in das neue Abfertigungssystem vom Dienstgeber direkt an die zuständige Betriebliche Vorsorgekasse einbezahlt wurde.

      Der Wert wird in den Stammdaten →  Dienstnehmer → Reiter "Versicherung" am Feld BV-Übertrittsbetrag eingetragen.

      Im Falle eines Voll- oder Teilübertritts ist in diesem Feld der Übertrittsbetrag, der an die BV-Kasse überwiesen werden soll, einzutragen.
       
      Hinweis
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      Die Eintragung des Übertrittsbetrags hat abrechnungstechnisch gesehen keine Auswirkungen. Sie dient lediglich der richtigen Ausweisung am L16.
      Der Beitrag wird dabei unter dem Punkt "Eingezahlter Betrag an BV" ausgewiesen.




    ​ Sachbezug Kfz

    ​
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    1. ​Sachbezug Kfz
      Hier wird angegeben, ob ein Sachbezug von 0 %, 1,5 % oder 2 % zur Anwendung kommt. Bei der betreffenden Prozentangabe wird ein Kreuz gesetzt. Hat ein Dienstnehmer zum 31.12. mehrere Fahrzeuge zugeordnet und weisen diese unterschiedliche Prozentsätze aus, so werden alle Prozentsätze angehakt.

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      Welcher Prozentsatz berücksichtig wird, hängt von der CO2-Emission des Fahrzeuges ab. Die passende Programmfunktion finden Sie unter LOHN → Abrechnungen → Bruttoerfassung → Funktionen → Sachbezüge → Kfz-Sachbezug

    2. Hinweis 
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      Ein halber bzw. Mini-Sachbezug wird nicht am Lohnzettel ausgewiesen. Diese Information wird nicht vom Finanzamt benötigt. Das X wird beim Prozentsatz des entsprechenden vollen Sachbezuges gesetzt.

    3. Durchschnittswert
      Der Durchschnittswert betrifft Poolfahrzeuge. Ob ein Fahrzeug ein Poolfahrzeug ist, wird mit dem Feld "Poolfahrzeug" unter LOHN → Stammdaten → Kraftfahrzeuge am Reiter "Mitarbeiter" gesteuert.

    4. Überlassung eines arbeitgebereigenen Kfz für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte, Anzahl Kalendermonate (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b)
      Für die Summenbildung werden alle Monate mit einer abgerechneten Lohnart herangezogen, die im Feld Sachbezug die Ausprägung "Ja (Kfz) oder Ja (E-Kfz)" aufweisen.
      Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Sachbezug

      Sofern es sich bei der zu definierenden Lohnart um einen Sachbezug handelt, muss dies hier angegeben werden, damit die 20%-Regel angewandt wird und eine korrekte Ausweisung am Lohnzettel erfolgt. Folgende Ausprägungen stehen ab 2026 zur Verfügung:
      • Nein
      • Ja (sonstiger)
      • Ja (Kfz)
      • Ja (E-Kfz)
      • Ja (Wohnraum)
      • Nein, nur 20%-Regel berücksichtigen: Hier handelt es sich um keinen echten Sachbezug. Diese Ausprägung wird beispielsweise für Lohnarten wie "Kurzarbeit lfd SV Differenz" oder "Altersteilzeit Diff. SV lfd." verwendet.
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      Folgende Ausprägungen stehen bis 2025 zur Auswahl:
      • Nein
      • Ja
      • Ja (Kfz) 
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    5. Anschaffungskosten Kfz zum 31.12.
      Anzugeben sind die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA des Fahrzeuges, welches dem Dienstnehmer zum 31.12, überlassen ist. Herangezogen wird der Wert des Feldes "Anschaffungswert bei Erstzulassung brutto" unter LOHN → Stammdaten → Kraftfahrzeuge. Hat der Arbeitnehmer kein fest zugeordnetes Fahrzeug, sondern kann mehrere Poolfahrzeuge privat nutzen, werden die durchschnittlichen Anschaffungskosten aller Fahrzeuge im Pool angesetzt. Die Berechnungsformel lautet wie folgt:

      (Anschaffungswert Auto 1 + Anschaffungswert Auto 2) / 2

      Ist dem Dienstnehmer zusätzlich zu den Poolfahrzeugen noch ein fixes Kfz zugeordnet, so gilt die folgende Berechnungsformel:

      (Anschaffungswert Auto 1 + Anschaffungswert Auto 2) / 2 + Anschaffungswert fixes Kfz

    6. Kostenersatz Aufladen E-Kfz
      Abgabenfreier Kostenersatz für E-Mobilität wird ab dem Lohnjahr 2025 auf dieser Position angeführt und darf nicht in die Bruttobezüge gemäß § 25 EStG gerechnet werden. Dafür gibt es bei Lohnarten im Feld Lohnsteuer (gem. EStG) die Pflichtigkeit "Kostenersatz Aufladen E-Kfz".

      Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit"

      Für die Abrechnung des Kostenersatzes Aufladen E-Kfz wird eine eigene Anwenderlohnart mit der entsprechenden Pflichtigkeit benötigt.
      Durch die Systemlohnart 9045 "Kostenersatz E.Kfz laden/Ladeein.)" wird der Betrag der Anwenderlohnart auf dem L16 angedruckt.
      Auf der Systemlohnart 9045 "Kostenersatz E.Kfz laden/Ladeein.)" wird sowohl der Betrag vom Kostenersatz Aufladen E-Kfz als auch der Kostenersatz Anschaffung Ladeeinrichtung gespeichert. Durch die entsprechende Pflichtigkeit der Anwenderlohnart wird der jeweilige Betrag am L16 richtig aufgeteilt.

      Für eine korrekte Aufrollung bereits abgerechneter Lohnarten im Lohnjahr 2024 beachten Sie die Hinweise in den Neuerungen 2025.

      Zu beachten ist, dass dieses Feld am Formular des Lohnzettels L16 im Kalenderjahr 2024 nicht vorhanden ist. Bei Versenden des Lohnzettels L16 mit ELDA wird diese Pflichtigkeit als eigene Position mitgesendet.

      Bitte holen Sie die Informationen zum Kostenersatz des maßgeblichen Strompreises gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung für das jeweilige abzurechnende Kalenderjahr selbstständig ein.

    7. Anschaffung Ladeeinrichtung
      Ab dem Jahr 2026 ist es verpflichtend, dass der Kostenersatz Anschaffung einer Ladeeinrichtung am L16 angegeben wird.
      Dafür gibt es unter Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG) die Pflichtigkeit "Kostenersatz Anschaffung Ladeeinrichtung".

      Für die Abrechnung des Kostenersatzes Anschaffung Ladeeinrichtung wird eine eigene Anwenderlohnart mit der entsprechenden Pflichtigkeit benötigt.
      Durch die Systemlohnart 9045 "Kostenersatz E.Kfz laden/Ladeein.)" wird der Betrag der Anwenderlohnart auf dem L16 angedruckt.
      Auf der Systemlohnart 9045 "Kostenersatz E.Kfz laden/Ladeein.)" wird sowohl der Betrag vom Kostenersatz Aufladen E-Kfz als auch der Kostenersatz Anschaffung Ladeeinrichtung gespeichert. Durch die entsprechende Pflichtigkeit der Anwenderlohnart wird der jeweilige Betrag am L16 richtig aufgeteilt.

     Familienbonus Plus – Angaben

    Bei Bezug des Familienbonus Plus werden personenbezogene Angaben zu den Angehörigen am Lohnzettel angedruckt.

    Dazu müssen Angehörige in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Angehörige" erfasst werden.

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    Folgende Felder müssen befüllt werden:

    Angehörigen-Nr Nummer des Angehörigen
    NachnameNachname des Kindes
    VornameVorname des Kindes
    Hier wird festgelegt, ob es sich bei dem Angehörigen um den Ehegatten oder Partner, ein Kind oder einen Elternteil handelt.
    GeburtsdatumGeburtsdatum des Kindes
    SVNRSozialversicherungsnummer des Kindes
    Datum, ab dem für den Angehörigen Familienbeihilfe bezogen werden kann. Diese Funktion wird im Zusammenhang mit Steuererklärungen benötigt.

    Über F8 haben Sie die Möglichkeit, weitere Bezugszeiträume zu erfassen.
    Motiv: Die Familienbeihilfe wird in vielen Fällen nicht durchgehend, sondern mit Unterbrechungen in mehreren Zeiträumen unterteilt bezogen. Wenn nur ein Zeitraum erfasst werden kann, müssen die Werte von Vorjahreserklärungen mit jeder neuen Eingabe überschrieben werden. Durch diese Erweiterung können alle Bezugszeiträume vollständig und historisch erfasst werden.

    Sollte ein Angehöriger bei mehreren Personen zugeordnet sein, so wird dieses Feld zwischen den Zuordnungen synchron gehalten.
    Familienbeihilfe bis  In diesem Feld ist ein Datum zu hinterlegen, falls der Familienbonus Plus an einem bestimmten Datum endet.

    Im weiteren Schritt wird in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" das Feld "Familienbonus Plus" erfasst. Durch Klicken auf das Symbol oder Drücken der Funktionstaste F8 gelangen Sie in den Erfassungsbereich. Durch Drücken auf das Symbol + können Datensätze von Angehörigen ausgewählt werden. Die Spalten "FABO+", "FABO+ Höhe", "Beziehung zum Kind" sowie "FABO+ Land-Nr." müssen entsprechend ergänzt werden.

    Wird der Wohnsitzstaat gewechselt, muss in dem entsprechenden Monat das neue Länderkennzeichen in der Spalte "FABO+ Land-Nr." eingetragen werden.

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    Folgende Felder müssen befüllt werden:

    Familienbeihilfe bis  In diesem Feld ist ein Datum zu hinterlegen, falls der Familienbonus Plus an einem bestimmten Datum endet.
    Familienbonus Plus Höhe 
    In diesem Feld ist die Höhe des Familienbonus Plus zu wählen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
    • Nein
    • Voll
    • Halb
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    Familienbonus Plus  In diesem Feld ist zu wählen, ob und wie lange der Familienbonus Plus zu rechnen ist. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

    1364137773001606230_0.png

    Nein: Es wird kein Familienbonus Plus berücksichtigt.

    Ja, bis 18 Jahre: Das Geburtsdatum des Angehörigen wird bei der Endverspeicherung geprüft. Ist der Angehörige im zu endverspeichernden Monat 18 Jahre alt geworden, dann wird im Zuge der Endverspeicherung diese Feld für den Nachfolgemonat auf "Nein" gestellt und es erfolgt eine Neuberechnung des "FABO+"-Betrags für den Nachfolgemonat, wodurch der "FABO+"-Betrag 0 ermittelt wird. Diese Ausprägung ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn nicht feststeht, wie lange bzw. ob über das 18. Lebensjahr hinausgehend der FABO+ berücksichtigt werden darf.

    Ja: Das Geburtsdatum des Angehörigen wird bei der Endverspeicherung geprüft. Ist der Angehörige im zu endverspeichernden Monat 18 Jahre alt geworden, dann wird im Zuge der Endverspeicherung eine Neuberechnung des "FABO+"-Betrags für den Nachfolgemonat ausgelöst, sodass im Nachfolgemonat der geringere "FABO+"-Betrag herangezogen wird.
    Beziehung zum Kind  Die Beziehung zum Kind ist für den Familienbonus Plus bzw. für die Angabe am Lohnzettel Finanz (L16) ausschlaggebend. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
    • Familienbeihilfen-Bezieher
    • Partner des Familienbeihilfen-Beziehers
    • Unterhaltszahler
    1364137773000406230_0.png
    Familienbonus Plus Land-Nr.  In diesem Feld wird das Land für den Familienbonus Plus hinterlegt.

    Für jedes Kind wird am Lohnzettel L16 ein eigener Block erzeugt.

    ​1581865458000106920.png

    1. Name Arbeitnehmer*in

    2. Steuer-Nr. des Arbeitgebers

    3. Vers.-Nr. des Arbeitnehmers

    4. Nach- und Vorname des Kindes

    5. Vers.-Nr. des Kindes

    6. Geburtsdatum des Kindes

    7. Beziehung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zum Kind

    8. Der ganze Familienbonus Plus wurde berücksichtigt

    9. Der halbe Familienbonus Plus wurde berücksichtigt
    Angaben, ob der FABO+ (Familienbonus Plus) ganz oder halb und in welchen Monaten dieser bezogen wurde.

    Zu beachten ist, dass die ELDA-Datenstruktur des Lohnzettels L16 einen einzigen Wechsel von ganzen auf halben FABO+ (oder umgekehrt) aufnehmen kann. Ab einem zweimaligen Wechsel im Kalenderjahr kommt es bei der Erstellung des Lohnzettels L16 zu einer Fehlermeldung. Diese Fallkonstellation muss mit dem Finanzamt abgeklärt und der Lohnzettel L16 mit Status "sendefähig" kann entsprechend korrigiert werden. Nach Öffnen des Lohnzettels L16 (mit Taste F6) kann mittels F8-Taste die Feldauswahl des Feldes "FABO+" geöffnet werden.

    Die Einträge können mit dem Auswahlmenü (rechte Maustaste → Spaltenweise bearbeiten) bearbeitet werden.

    1527942522000001350.png

     Abschließende Angaben

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    1. Dienstgeber- bzw. Dienstnehmer Nr.
      wird aus dem Programmen Lohnfirmen bzw. Dienstnehmer übernommen

    2. Firmenbezeichnung sowie Adresse des Dienstgebers inkl. Telefonnummer
      die Informationen werden aus dem Programm Lohnfirmen übernommen. Die DVR-Nr. muss nicht mehr angegeben werden.

    3. Datum der Erstellung des Lohnzettels
      Das Datum entspricht der Betriebssystemzeit des Rechners, in dem der Lohnzettel L16 erstellt worden ist.

    4. Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Lohnzettel
      Mit der elektronischen Übermittlung wird die Richtigkeit und Vollständigkeit des Lohnzettels L16 bestätigt. Die Notwendigkeit einer manuellen oder digitalen Signatur entfällt daher.

     Historischer Satzaufbau des Lohnzettel L16

    Felder oder Feldbezeichnungen, die in früheren Satzaufbauten vorgesehen waren, werden nachfolgend aufgezählt.

    Historische Felder:

    Version
    Feld
    Lohnjahr
    26
    Bis zu Satzaufbau Version 26 wird im Lohnzettel L16 der Begriff "Homeoffice" verwendet.
    bis 2023
    26
    Der Zuschuss zur Kinderbetreuung sowie der Kostenersatz für E-Kfz laden bzw. Anschaffung Ladeeinrichtung wurde mit der Pflichtigkeit "§ 3 oder sonstige steuerfreie Bezüge" abgerechnet und entsprechend in die Position "Sonstige steuerfreie Bezüge" summiert.
    bis 2023
    26
    Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447
    Bei Erfüllen der Vorraussetzungen gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 konnte eine Mitarbeiterprämie abgabenfrei abgerechnet werden. In den Jahren 2022 und 2023 steht die Ausprägung "§ 124b Z 408 (Teuerungsprämie)" in den Lohnarten im Feld "Pflichtigkeit" zur Verfügung und kann dementsprechend bis zum Lohnjahr 2023 abgerechnet werden.

    Eine Beschreibung zum Thema entnehmen Sie der Dokumentation Steuerfreie Mitarbeiterprämie.
    bis 2023

     Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 – Freie Dienstnehmer

    Hinweis 
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    Zu beachten ist, dass im Lohnjahr 2024 die beiden Positionen "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b" und "Kostenersatz Aufladen E-Kfz/Ladeeinrichtung" nicht im Formular angedruckt sind. Sind Lohnarten mit diesen Pflichtigkeiten in 2024 abgerechnet worden, gilt Folgendes:
    • Die Summen der Pflichtigkeit "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b" werden am Formular in die Position "Sonstige steuerfreie Bezüge" summiert. Ab dem WebUpdate 27.45.41 wird der Zuschuss für Kinderbetreuung am Lohnzettel L16 für das Jahr 2024 im Feld "sonstige steuerfreie Bezüge" ausgegeben. Beachten Sie unsere Kundeninformation aus der Kalenderwoche 5 des Jahres 2025.

    • Die Summen der Pflichtigkeit "Kostenersatz Aufladen E-Kfz/Ladeeinrichtung" werden nicht am Formular angedruckt, da es dieses Feld nicht gibt. Ab dem WebUpdate 27.45.41 wird der Kostenersatz für das Aufladen E-Kfz bzw. die Anschaffung einer Ladeeinrichtung nicht am Lohnzettel L16 für das Jahr 2024 ausgegeben. Beachten Sie unsere Kundeninformation aus der Kalenderwoche 5 des Jahres 2025.
    Im Lohnjahr 2025 sind beide neue Positionen am Formular vorhanden und werden bei Versenden mit ELDA entsprechend als eigene Positionen übermittelt.

     Wichtige Einstellungen

    Für eine korrekte Abrechnung und Erstellung einer Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 für Freie Dienstnehmer im Sinne des sind folgende Einstellungen wesentlich.

    In den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" betrifft dies die Felder:
    • Ab dem Jahr 2026. DZ-Bundesland: Hier muss das entsprechende Bundesland hinterlegt sein.

      Ab dem Jahr 2026 ist das Feld "DZ-Bundesland" ein Pflichtfeld und ersetzt das Feld "Finanzamt Lfd-Nr".
      Sofern ein Dienstnehmer im Feld "DZ" die Ausprägung auf "Ja" gesetzt hat, ist dieses Feld zwingend mit einem der folgenden Werte zu befüllen:
      • Wien
      • Niederösterreich
      • Burgenland
      • Oberösterreich
      • Salzburg
      • Tirol
      • Vorarlberg
      • Kärnten
      • Steiermark
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      Wurde ein Bundesland ausgewählt, erscheint neben der Combobox der akutell gültige Prozentsatz.


    • Bis zum Jahr 2025. Finanzamt Lfd-Nr: Hier muss eine Finanzamt-Nr. hinterlegt sein.

      Finanzamt-Lfd.-Nr. Hinterlegen Sie hier das DZ-Finanzamt des Dienstnehmers.  

      Hier ist das DZ-Finanzamt des Dienstnehmers zu hinterlegen. Jeder Dienstnehmer kann einem Finanzamt zugeordnet werden, dies betrifft auch lohnsteuer- bzw. DZ-befreite Dienstnehmer.

      Hinweis
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      Im Programm "Dienstnehmer" wird die laufende Nummer des Finanzamts laut Firmen-FA-Zuordnung zugeteilt (ersichtlich im Programm "Lohnfirma" am Reiter Finanzamt), nicht die Finanzamts-Nr., die im Paket CRM unter Stammdaten → Institutionen → Finanzämter ersichtlich ist.

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    • Lohnsteuerberechnung: Dieses Feld muss die Ausprägung "Freier Dienstvertrag" aufweisen.

    • E109a-Leistungsart: Hier ist die entsprechende Leistungsart zu wählen.

      In diesem Feld wird festgelegt, welche Leistungsart in der Rubrik B am E109a angekreuzt werden soll.
       
      Es gibt acht unterschiedliche Leistungsarten:
       
      1 = Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates ...
      2 = Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter
      3 = Leistungen als Stiftungsvorstand
      4 = Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
      5 = Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller
      6 = Leistungen als Privatgeschäftsvermittler
      7 = Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
      8 = sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden

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      Erbringt ein Dienstnehmer innerhalb eines Jahres verschiedene Leistungen, so ist für diesen Dienstnehmer ein eigenes Dienstverhältnis je Leistungsart anzulegen.

      Achtung!
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      Wird die E109a-Leistungsart unterjährig geändert, muss zwingend eine Scheinaufrollung beim jeweiligen Dienstnehmer durchgeführt werden.

    • E109a-Steuer-Nr.: Hier ist die Steuernummer des freien Dienstnehmers einzutragen.

      E109a-Steuer-Nr.  In diesem Feld ist die Steuernummer des freien Dienstnehmers einzutragen. Die E18-Steuernummer ist im Format <Finanzamtnummer> xxx/yyyy zu erfassen (Beispiel 51 123/4567).
    Abgerechnet werden Honorare mit Lohnarten, die in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung "Nein", sowie in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Feld SV die Ausprägung "Laufender Bezug" aufweisen.

    Im Falle einer BV-Pflicht sind die Felder Betriebliche Vorsorge sowie Beginn Betriebliche Vorsorge entsprechend einzustellen.

    Betriebliche Vorsorge Hier wird festgelegt, ob ein Dienstnehmer der "Abfertigung NEU" angehört oder nicht. Bei der Neuanlage eines Dienstnehmers wird dieses Feld automatisch auf "Ja, weil Neueintritt" gestellt (Ausnahmen: Freie Dienstnehmer, Ferialpraktikanten und diverse Dienstnehmer wie z. B. Arbeiter mit BUAK-Zugehörigkeit).
     
    Tritt ein Dienstnehmer in das neue Abfertigungssystem über, stehen die Ausprägungen  "Ja, weil Vollübertritt" oder "Ja, weil Teilübertritt" zur Verfügung, wobei die jeweilige Auswahl nur für die Rückstellungsberechnung von Bedeutung ist. Hinsichtlich der Berechnung der BV-Beiträge gibt es zwischen den Ausprägungen keinen Unterschied.
     
    Folgende Auswahlmöglichkeiten stehen zur Verfügung:
    • Nein
    • Ja, weil Neueintritt
    • Ja, weil Vollübertritt
    • Ja, weil Teilübertritt
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    Beginn Betriebliche Vorsorge Bei BV-pflichtigen Dienstnehmern wird im Feld "Beginn Betriebliche Vorsorge" automatisch das Eintrittsdatum + ein Warte-Monat vorgeschlagen. Bei Wiedereintritten wird es erkannt, wenn der Warte-Monat entfällt.
     
    Beispiel
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    Tritt ein Dienstnehmer am 20. Jänner 2021 ein, beginnt die BV-Pflicht mit 20. Februar 2021.
     
    Ausschlaggebend für die Berechnung und Abfuhr der BV-Beiträge sind jedoch die BV-Tage/Monat in der Bruttoerfassung.

    Achtung!
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    Bei nachträglicher Änderung dieses Feldes sind die BV-Tage in der Bruttoerfassung neu zu berechnen (Funktion "Tage neu berechnen" oder manuelle Erfassung) und im BV-Beginn-Monat zu kontrollieren.

    Achtung! 
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    Kontrollieren Sie bei Anlage eines parallelen Dienstverhältnisses am neuen Dienstverhältnis die Einstellungen diese Feldes und nehmen Sie, falls erforderlich, eine manuelle Korrektur vor.

    Achtung! 
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    Für Freie Dienstnehmer besteht Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG. Die Anlage in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Versicherung" → Feld Versichertengruppe erfolgt daher mit der Ausprägung "Freier Dienstnehmer" für Vollversicherte bzw. "Geringfügig freier Dienstnehmer" für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer. Im Feld Tarifgruppe ist die entsprechende Tarifgruppe auszuwählen.
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     Leistungsarten

    Je Auftragnehmer pro Kalenderjahr und Leistungsart ist nur eine Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 zulässig. Wird eine erbrachte Leistungsart unterjährig geändert, muss zwingend eine Scheinaufrollung beim jeweiligen Dienstnehmer durchgeführt werden.

    Für die Leistungsart 8 für Freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gibt es folgende Besonderheiten:
    • Beiträge zur betrieblichen Vorsorge sind in den Kennzahlen 341 und 271 und
    • SV-Beiträge sind in der Kennzahl 270 anzuführen.

     Der Aufbau

     Rubrik A: Persönliche Angaben zum Auftragnehmer

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    1. Name und Adresse aus Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Allgemein/CRM"

    2. Sozialversicherungsnummer aus Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Allgemein/CRM"

    3. Geburtsdatum aus Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Allgemein/CRM"

    4. Steuer-Nr. des Auftragnehmers wird in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" im Feld E 109a-Steuer-Nr. hinterlegt.

     Rubrik B: Art der erbrachten Leistungen

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    Die erbrachte Leistungsart wird aus dem Feld E109a-Leistungsart übernommen. Dieses Feld ist ein jahresbezogenes Feld und steht daher nur im Programm Dienstnehmer zur Verfügung.
    Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt"

    Achtung! 
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    Wird eine erbrachte Leistungsart unterjährig geändert, muss zwingend eine Scheinaufrollung beim jeweiligen Dienstnehmer durchgeführt werden.

    Zu beachten ist, dass je Auftragnehmer pro Kalenderjahr und Leistungsart nur eine Mitteilung zulässig ist.

     Rubrik C: Kennzahlen

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    1. Entgelt (ohne Umsatzsteuer, einschließlich erhaltener Kostenersätze und Sachbezüge) (341)
      Die Summe der Semi-Systemlohnart 8920 "Entgelt - E109a" wird in die Kennzahl 341 übernommen.

      Dieser Betrag enthält bei ausgewählter Leistungsart 8 "Freier Dienstvertrag" neben Kostenersätzen und Sachbezügen (SZ) auch Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge.

    2. Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (270)
      Die Summe der Systemlohnart 9405 "SV Beitrag lfd" wird in diese Zeile übernommen.

    3. An die Vorsorgekasse eingezahlte Beiträge (271)
      Entspricht der Summe der Systemlohnart 9975 "BV".

    4. Im Entgelt (Kennzahl 341) enthaltene Kostenersätze
      Alle Lohnarten mit der Ausprägung "Kostenersatz für E108a" und/oder "Kostenersatz Aufladen E-Kfz" werden für die Kennzahl 140 berücksichtigt.
      Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit" → Ausprägung "Kostenersatz für E108a"und/oder "Kostenersatz Aufladen E-Kfz"

    5. In Rechnung gestellte Umsatzsteuer (344)
      Die Summe der Semi-Systemlohnart 8925 "gestellte USt - E 109a" werden in die Kennzahl 344 übernommen.

      Für die Übernahme in die Kennzahl 344 werden Lohnarten herangezogen, die in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Buchungsbeleg" als "Vorsteuer" angelegt sind.

      Die Abbildung zeigt die notwendigen Einstellungen am Beispiel einer Standard-Lohnart.

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      Weiters werden die Vorsteuer für Kostenersätze in die Kennzahl 344 aufgenommen.

     Rubrik D: Angaben zum Auftraggeber

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    1. Firmenname und Adresse des Auftraggebers
      Die Informationen werden aus dem Programm Lohnfirmen übernommen. Die Angabe einer DVR-Nr. ist nicht mehr notwendig.

    2. Telefon- und Steuer-Nr. des Auftraggebers
      Die entsprechenden Felder werden aus dem Programm Lohnfirmen übernommen.

    3. Firma- bzw. Person Nr. sowie Ausstellungsdatum
      Die entsprechenden Felder werden aus den Programmen Lohnfirmen bzw.Dienstnehmer übernommen. Das Datum entspricht der Betriebssystemzeit, in dem die Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 erstellt worden ist.

    4. Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988
      Mit der elektronischen Übermittlung wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 bestätigt. Die Notwendigkeit einer manuellen oder digitial Signatur entfällt daher.

     Meldegrenzen

    Werden bestimmte Meldegrenzen überschritten, muß eine Meldung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz abgegeben werden.

    Im Programm Jahresende → Jahreslohnzettel → Reiter "Erweitert" ist mit der Standardauslieferung des Paketes LOHN das Feld "E109a-Meldegrenzen prüfen" mit "Ja" eingestellt.

    Soll im Falle eines E18 die Meldegrenze geprüft werden?

    0 - Nein
    1 - Ja

    Externe Quelle 
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    Rechtliche Informationen: Bundesministerium für Finanzen 

     Mehrere Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber

     Austritt und Wiedereintritt im Kalenderjahr

    "Wurde im Laufe eines Kalenderjahres bereits ein Lohnzettel ausgestellt und beginnt ein Dienstnehmer beim selben Dienstgeber in diesem Kalenderjahr noch einmal ein Dienstverhältnis, ist gesondert ein weiterer Lohnzettel (nach Ablauf des Kalenderjahres oder unterjährig, Rz 1220 und 1221a) auszustellen. Der Lohnzettel für das weitere Dienstverhältnis ist zeitraumkonform – dem weiteren Dienstverhältnis entsprechend – zu erstellen. Eine Summierung der Steuerbemessungs- und Beitragsgrundlagen hat nicht zu erfolgen.

    Liegt das Ende des einen und der Beginn eines neuen Dienstverhältnisses beim selben Arbeitgeber innerhalb desselben Kalendermonates, ist trotz der Unterbrechung ein einheitlicher Lohnzettel mit Beginn des ersten und Ende des weiteren Dienstverhältnisses zu erstellen." (Auszug Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 1225)

    Für eine korrekte Umsetzung eines Wiedereintrittes ist die Verwendung der Funktion Wiedereintritt essenziell. Diese Funktion erzeugt im Feld "L16/E109a Nr" den entsprechenden Zifferneintrag, der eine korrekte Umsetzung gewährleistet.
    Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Dienstverhältnisse" → Feld "L16/E109a Nr"

    L16/E109a Nr. Die L16-/E109a-Nr. wird automatisch vergeben. Dienstverhältnisse mit gleicher L16-/E109a-Nr. werden am Jahres- bzw. Austrittslohnzettel (L16) bzw. am E109a zusammen dargestellt. Ist eine Änderung dieser Nummer nötig, so kann im Dienstnehmerstamm am Reiter "Finanzamt" bei Feld "L16/E109a Nr." die korrekte Nummer eingetragen werden.

    Erfolgt der Wiedereintritt im selben Monat des Austrittes, übernimmt die Funktion Wiedereintritt im Feld "L16/E109a Nr" die Ziffer des Dienstverhältnisses des ausgetretenen Dienstnehmers in das neue Dienstverhältnis. Mehrere Dienstverhältnisse mit gleicher Ziffer werden summiert und in einem gemeinsamen Lohnzettel L16 zusammengefasst.

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    Erfolgt der Wiedereintritt in einem anderen Monat im selben Kalenderjahr, wird mit der Funktion Wiedereintritt im neuen Dienstverhältnis eine neue Ziffer im Feld "L16/E109a Nr" angelegt. Jede Ziffer erzeugt einen eigenen Lohnzettel L16.

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    Relevante Parametereinstellungen
    LOHN Parameter (Stammdaten → Einstellungen → LOHN Parameter → Abrechnungen durchführen)

    Wenn dieser Parameter auf "Ja" gestellt ist und das aktuelle sowie die davor liegenden Dienstverhältnisse mit gleicher L16/E18 Nr in diesem Monat keine ausländische Bmg LSt lfd. aufweisen, dann bleibt zwar die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer je Dienstverhältnis gleich, aber bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die früheren Dienstverhältnisse mit gleicher L16/E18 Nr im selben Monat mitberücksichtigt und die Lohnsteuer der früheren Dienstverhältnisse wird in Abzug gebracht. Das heißt, die Ermittlung der Lohnsteuer passiert in zwei Schritten:
    1. Auf jedem Dienstverhältnis wird zunächst je Dienstverhältnis die Berechnung der Lohnsteuer isoliert vorgenommen und die Lohnsteuer sowie deren Bemessungsgrundlage dem Dienstverhältnis ausgewiesen.

    2. Zum Schluss erfolgt eine gemeinsame Lohnsteuerberechnung über alle relevanten Dienstverhältnisse. Diese Gesamtsumme abzüglich der Summe der Lohnsteuer über alle Dienstverhältnisse aus Schritt 1 wird immer dem letzten Dienstverhältnis im Abrechnungsmonat zugeschlagen.
    Dies wirkt sich insbesondere dann positiv auf die Höhe der Lohnsteuer aus, wenn die Lohnsteuer bei getrennter Betrachtung der Dienstverhältnisse im Monat höher ist, als die gemeinsame Betrachtung.

    Dieser Parameter wird bei Ausführung des Programms Jahresumstellung durchführen immer auf "Ja" umgestellt, sollte er auf "Nein" stehen.

    0 - Nein
    1 - Ja

     Fallweise Beschäftigte

    "Werden Personen in unregelmäßigen Abständen fallweise beschäftigt, sodass nicht von einem einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnis auszugehen ist, bestehen keine Bedenken, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres (Rz 1220) ein einheitlicher Lohnzettel ausgestellt wird (z. B. für Mitarbeiter bei Filmaufnahmen)." (Auszug Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 1225)

    Fallweise Beschäftigte werden bei Wiederbeschäftigung mit der Funktion Wiedereintritt angelegt. Diese Funktion legt im Feld "L16/E109a Nr" dieselbe Ziffer wie im vorigen Dienstverhältnis an. Mehrere Dienstverhältnisse mit identischer Ziffer werden summiert und in einem gemeinsamen Lohnzettel L16 zusammengefasst.
    Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Dienstverhältnisse" → Feld "L16/E109a Nr"

    Die Abbildung zeigt den Aufbau einer fallweisen Beschäftigung mit insgesamt 4 Arbeitstagen. Alle DV-Nummern weisen im Feld "L16/E109a Nr" dieselbe Ziffer auf.

    1535278498000005890_0.png

    Der Lohnzettel L16 weist den Zeitraum von der ersten bis zur letzten fallweisen Beschäftigung auf.

    1535278498000005890_1.png

    Relevante Parametereinstellungen
    LOHN Parameter (Stammdaten → Einstellungen → LOHN Parameter → Abrechnungen durchführen)

    Wenn dieser Parameter auf "Ja" gestellt ist, dann werden alle Dienstverhältnisse des Monats bei fallweise Beschäftigten für die Berechnung der Lohnsteuer gemeinschaftlich betrachtet. Das heißt, die Ermittlung der Lohnsteuer passiert in zwei Schritten:
    1. Auf jedem Dienstverhältnis wird zunächst je Dienstverhältnis die Berechnung der Lohnsteuer isoliert vorgenommen und die Lohnsteuer sowie deren Bemessungsgrundlage dem Dienstverhältnis ausgewiesen.

    2. Zum Schluss erfolgt eine gemeinsame Lohnsteuerberechnung über alle relevanten Dienstverhältnisse. Diese Gesamtsumme abzüglich der Summe der Lohnsteuer über alle Dienstverhältnisse aus Schritt 1 wird immer dem letzten Dienstverhältnis im Abrechnungsmonat zugeschlagen.
    Dieser Parameter wird bei Ausführung des Programms Jahresumstellung durchführen immer auf "Ja" umgestellt, sollte er auf "Nein" stehen.

    0 - Nein
    1 - Ja

     Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen

     Pauschale Lohnsteuer gemäß § 69 Abs. 1 EStG 1988

    Gemäß LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 1230 sind Bezüge für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, die nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, gemäß § 69 Abs. 1 EStG 1988 in den Lohnzettel Finanz NICHT aufzunehmen.

    Arbeitnehmer, die nach einem Pauschbetrag gemäß § 69 Abs. 1 EStG 1988 und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 abzurechnen sind, teilen sich in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" zwei Felder. Im Feld Lohnsteuerberechnung ist die gemeinsame Ausprägung "Fixer Prozentsatz § 69 (1), § 70 (2) Z 2" auszuwählen.

    Weiters ist der entsprechende Prozentsatz im Feld Lohnsteuerberechnung (%) zu erfassen. Werden maximal 20 % erfasst, erfolgt der Lohnsteuerabzug gemäß § 69 Abs. 1 EStG 1988.

    Hinweis 
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    Zu beachten ist, dass die Bestimmungen des § 69 Abs. 1 EStG 1988 nicht anzuwenden sind, wenn der Taglohn oder der Wochenlohn bestimmte Beträge übersteigt.

     § 69 Abs. 2 EStG 1988

    Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 sind 20 % Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge täglich einen bestimmten Betrag übersteigen. Wird ein 13. oder 14 Bezug zusätzlich ausbezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Am Lohnzettel L16 ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 (Kennzahl 220 auszuweisen.

    In den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" → Feld Lohnsteuerberechnung ist die Ausprägung "§ 69 (2)" auszuwählen.

     § 69 Abs. 3 EStG 1988

    Werden Arbeitnehmer gemäß § 69 Abs. 3 EStG 1988 abgerechnet, sind 20 % der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge täglich einen bestimmten Betrag übersteigen. Am Lohnzettel L16 ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 (Kennzahl 220) auszuweisen.

    Die Einstellung erfolgt in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" im Feld Lohnsteuerberechnung mit der Ausprägung "Lohnsteuerabzug § 69 (3)".

     § 69 Abs. 5 EStG 1988

    Für Arbeitnehmer im Sinne des § 69 Abs. 5 EStG 1988 erfolgt kein Lohnsteuerabzug bei der Lohnverrechnung. Am Lohnzettel L16 ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 (Kennzahl 220) auszuweisen.

    Die Einstellung erfolgt in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" im Feld Lohnsteuerberechnung mit der Ausprägung "Lohnsteuerabzug § 69 (5)".

     Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

    "Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der § 1 Abs. 3 EStG 1988 und § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vorliegen." (§ 70 Abs. 1 EStG 1988)

     Beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988

    Bei Arbeitnehmern, die aufgrund § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig sind, gilt die pauschale Abzugssteuer ab 2024 nur mehr für Einkünfte, die einen Betrag von € 20.000,- (Stand 2024) im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die übersteigenden Beträge sind mit einem pauschalen Satz von 25 % zu versteuern. Es erfolgt aber keine Prüfung auf die Grenze von € 20.000,00 pro Jahr. Diese Grenze muss vom Anwender geprüft werden, bei Überschreitung der Grenze muss ein neues Dienstverhältnis angelegt und der Prozentsatz im Dienstnehmerstamm angepasst werden.

    In den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" → Feld Lohnsteuerberechnung ist die Ausprägung "Fixer Prozentsatz § 69 (1), § 70 (2) Z 2" auszuwählen.

    Ab dem erfassten Wert von 20 % findet der Lohnsteuerabzug gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 statt.

    "Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer", die dem Anwendungsbereich des § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 unterliegen, fallen NICHT in die Anwendungsbereiche der §§ 67 Abs. 1 und 2 EStG (Sonderzahlungen), 67 Abs. 6 EStG 1988 (fester Steuersatz, nach Tarif), 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 (UEL lfd + UEL SZ) sowie 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 (Kündigungsentschädigungen). Alle abgerechneten diversen Werbekosten fließen auf "LST lfd".

    Es besteht die Möglichkeit, eine ausländische Sozialversicherung als Werbungskosten von der BMGL der Lohnsteuer abzuziehen. Dazu sind in der abzurechnenden Lohnart drei Einstellungen wesentlich. Die Abbildung zeigt eine Standardlohnart für "SV lfd Ausland (WK)" mit den relevanten Einstellungen in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit". Beachtenswert sind die Einstellungen in den Feldern:
    • Lohnsteuer (gem. EStG): Nein
    • Sonstiges Werbungskosten: LSt lfd.
    • Sonstige WK (L16-Zuordnung), zur konkreten Angabe, wie die Werbungskosten berücksichtigt werden sollen.
    1530356967000009360.png

    Beispiel 
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    Bei einem Arbeitnehmer wird gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ein Betrag von 1200 Euro mit 20 % Lohnsteuer abgerechnet. Die ausländische Sozialversicherung in Höhe von € 216, die der Arbeitnehmer selbst überweist, sollen in der Lohnverrechnung als Werbungskosten bei der Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden. Für eine bessere Überschaubarkeit am Lohnkonto werden keine weiteren Lohnnebenkosten berücksichtigt.

    Bei der BMG LSt lfd wurde der Betrag um die SV Ausland als Sonstige Werbungskosten reduziert:
    LA 8900 "Bezüge gem. § 25" 1.200,00 - LA 7177 "SV Ausland" 216,00 = LA 9300 "BMG LSt lfd" 984,00

    Lohnsteuer laufend: 984 * 20 % = 196,80

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    Der Ausschnitt des Lohnzettels L16 zeigt, dass eine Pauschale Lohnsteuer gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 abgerechnet und dass der Betrag der ausländischen Sozialversicherung als Sonstige Werbungskosten mit der Kennzahl 230 berücksichtigt wird.

    1530357004000009360_3.png

    Hinweis 
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    Das Feld "Pauschale Lohnsteuer § 70 Abs. 2 Z 2" ist ab dem Kalenderjahr 2024 im Lohnzettel L16 vorhanden.

     Beschränkte Steuerpflicht § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988

    "Die Lohnsteuer wird berechnet:
    Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 sowie Abs. 6 EStG 1988 und § 66 EStG 1988 mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach § 33 Abs. 3a und § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 nicht zu berücksichtigen sind." § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988

    Die Bezüge werden nach Lohnsteuertarif berechnet, wobei weder Familienbonus Plus noch AVAE/AEAB nicht in Abzug gebracht werden darf.

    In den Stammdaten → Dienstnehmer →  Reiter "Finanzamt" → Feld Lohnsteuerberechnung ist die Ausprägung "Beschränkt steuerpfl. § 70 (2) Z 1" auszuwählen.

     Weitere Spezialfälle

    Freiwilliger Lohnsteuerabzug § 47 Abs. 1 lit. b EStG

    Besteht im Inland keine Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer wird nach § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 abgerechnet, wird dies in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" im Feld freiwilliger LSt-Abzug § 47 Abs. 1 lit. b eingestellt.

    Dieses Feld kann im Kontextmenü (Klick mit rechter Maustaste) → Feldauswahl → Bearbeiten eingeblendet werden.

    Für alle Monate mit der gleichen Ausprägung in diesem Feld wird ein Lohnzettel L16 zusammengefasst. Erfolgt der Wechsel untermonatig, muss ein neues Dienstverhältnis angelegt werden.

    Beispiel 
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    Bei einem Dienstnehmer erfolgt in den Monaten Jänner bis April und im Monat Juli ein freiwilliger Lohnsteuerabzug gemäß § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988. In den Monaten Mai und Juni wurde die Abrechnung ohne freiwilligen Lohnsteuerabzug durchgeführt.

    Es werden zwei Lohnzettel L16 erstellt.

    Ein eigener Lohnzettel L16 wird für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.07.2024, mit freiwilligen Lohnsteuerabzug gemäß § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988, erzeugt.

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    Ein weiterer Lohnzettel L16 für den Zeitraum 1.05.2024 bis 30.06.2024, der ohne freiwilligen Lohnsteuerabzug gemäß § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 abgerechnet wurde. Da sich der Zeitraum überschneidet, ist die Lohnzettelart 18 anzuführen.

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     § 3 oder sonstige steuerfreie Bezüge

    Steuerbefreit gemäß § 3 EStG 1988 sind beispielsweise die Grundvergütung Zivildiener, Mitarbeiter-Rabatte, Mitarbeiter-Beteiligungen, Zukunftssicherung oder Zuschüsse für Begräbniskosten.

    Lohnarten werden in den Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichigkeit" → Feld Lohnsteuer (gem. EStG) mit der Ausprägung "§ 3 oder sonstige steuerfreie Bezüge" eingestellt.

    Am Lohnkonto werden Beträge zu abgerechneten Lohnarten mit der Systemlohnart 9160 "Bmg § 3" angezeigt.

    Hinweis 
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    Informationen zur Zukunftssicherung, Bezugsumwandlung und Auflösung der Zukunftssicherung finden Sie in der Themenhilfe.

     Fallkonstellationen

     Vorbezüge bei unterjährigem Eintritt mit Vorlage eines Lohnzettels L16 vom vorigen Arbeitgeber

    Folgende Felder sind dazu in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" zu befüllen:

    VDZ Brutto (210) Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein und legt ein L16 vor, ist in diesem Feld jener Betrag einzutragen, der am L16 unter der Kennzahl 210 angeführt wird.

    Achtung!
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    Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.
    VDZ § 67 Abs. 1,2 (220) Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein und legt ein L16 vor, ist in diesem Feld jener Betrag einzutragen, der am L16 unter der Kennzahl 220 angeführt wird. 

    Achtung!
    Achtung.png
    Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.
    VDZ SV § 67 Abs. 1,2 (225) Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein und legt ein L16 vor, ist in diesem Feld jener Betrag einzutragen, der am L16 unter der Kennzahl 225 angeführt wird.

    Achtung!
    Achtung.png
    Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.
    VDZ SV-Sonderzahlung Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein, ist in diesem Feld jener Betrag einzutragen, der beim früheren Dienstgeber als "Beitragsgrundlage Sonderzahlung" angefallen ist. Vor dem Jahr 2019 konnte der Wert vom Beitragsgrundlagennachweis abgelesen werden. Ab 2019 muss stattdessen eine andere Auswertung herangezogen werden, wie beispielsweise das Lohnkonto. In einem NTCS Lohnkonto steht die Systemlohnart 8055 Bmg SV SZ zur Verfügung.

    Achtung!
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    Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.
    Tritt ein Dienstnehmer während des Jahres ein und legt ein L16 vor, ist in diesem Feld die BMGL für das Jahressechstel einzutragen.
     
    BMGL Jahressechstel =
      Kennzahl 210
     
    - Kennzahl 220
     
    - Feld: Steuerfr. bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gem. § 67 Abs. 3 bis 8
     
    - Feld: Tarif verst. Sonst. Bezüge (§ 67 2, 6, 10)
     
    Im Feld J/6-Neuber. bei Aufroll. im Programm "Dienstnehmer" am Reiter "Finanzamt" kann festgelegt werden, ob und wann es zu einer Neuberechnung des Jahressechstels kommen soll.

    Bei einer Übernahme eines Dienstverhältnisses laut AVRAG mit allen Rechten und Pflichten aus einer NTCS Lohnverrechnung ist wie folgt vorzugehen:
    Tragen Sie in diesem Feld den gesamten Betrag, der ursprünglichen Firma, der Lohnart "8200 J/6- bzw. J/12-Basis monatlich" ein.
    Dieser Betrag ist am Lohnkonto ersichtlich. Wenn der gesamte Betrag der Lohnart 8200 in diesem Feld eingetragen wird, wird dieser beim Kontrollsechstel und bei der Lohnsteuer-SZ-Rollung (§ 77 Abs. 4 lit. a EStG) für das ganze Kalenderjahr in der Ziel-Firma berücksichtigt. Somit werden die Bezüge für das Kontrollsechstel der ursprünglichen und der Ziel-Firma herangezogen. 

    Achtung!
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    Die folgenden Felder sind vollständig im Eintrittsjahr vor der Auszahlung der Sonderzahlung zu befüllen, sofern ein Lohnzettel (L16) des vorherigen Dienstgebers vorliegt! Eine nachträgliche Korrektur stellt einen erheblichen Mehraufwand dar, da das Jahressechstel rückwirkend neu berechnet werden müsste. Bei Dienstnehmern, bei denen bereits Sonderzahlungen im aktuellen Jahr abgerechnet und die Vordienstbezüge nachträglich für das laufende Jahr erfasst worden sind, ist jedenfalls eine Scheinaufrollung durchzuführen.

     Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 (1a) EStG 1988

    Für die Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 (1a) EStG 1988 gibt es derzeit keine Programmumsetzung. 

    Nur wenn kein Auslandssachverhalt (Aufteilung Inland/Ausland) vorliegt, kann der Freibetrag in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" → Feld Lohnsteuerfreibetrag erfasst werden. Der Zuzugsfreibetrag in Höhe von derzeit 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte ist manuell zu berechnen und kann in diesem Feld im Programm Dienstnehmer am Reiter "Finanzamt" erfasst werden. Dieser Betrag wird am Lohnzettel Finanz (L16) im selben Feld ausgewiesen wie der Zuzugsfreibetrag gem. § 103 Abs. 1a EStG. 

     Überwiegende Nachtarbeit und erhöhter Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988

    Damit der erhöhte Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 bei Vorliegen überwiegender Nachtarbeit im Sinne des § 68 Abs. 6 EStG 1988 berücksichtigt wird, muss in den Stammdaten →  Dienstnehmer →  Reiter "Finanzamt" das Feld Nachtarbeiter mit einem Häkchen versehen werden.

    Unterliegt die Arbeitszeit eines Dienstnehmers vorwiegend der Nachtarbeit (19:00 - 07:00 Uhr), so erhöht sich der Freibetrag gemäß § 68/1 EStG um 50 % auf € 600,00 (gem. EStG § 68/6).
     
    Nachtarbeiter = Nein → § 68/1 EStG max. € 360,00
    Nachtarbeiter = Ja → § 68/1 EStG max. € 540,00

    Ab 1.1.2024 gelten folgende Werte:
    Nachtarbeiter = Nein → § 68/1 EStG max. € 400,00
    Nachtarbeiter = Ja → § 68/1 EStG max. € 600,00

     Weitere (parallele) Beschäftigung neben ruhendem Dienstverhältnis

    Wird neben einem ruhenden Dienstverhältnis (z. B. gesetzliche Karenz, Bildungskarenz) eine weitere (parallele) Beschäftigung vereinbart, handelt es sich um ein eigenständiges Dienstverhältnis. Für die Hauptbeschäftigung und die weitere Beschäftigung sind 2 getrennte Lohnzettel auszustellen. Da sich diese beiden Dienstverhältnisse zeitlich überschneiden, ist der Lohnzettel für die weitere Beschäftigung mit der Lohnzettelart 18 ausgestellt.

    Bei Bestehen mehrerer DV-Nr. werden jene Dienstverhältnisse in einem Lohnzettel L16 zusammengefasst, die in den Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" → Feld "L16/E109a Nr" die gleiche Ziffer je Kalenderjahr aufweisen.

    L16/E109a Nr. Die L16-/E109a-Nr. wird automatisch vergeben. Dienstverhältnisse mit gleicher L16-/E109a-Nr. werden am Jahres- bzw. Austrittslohnzettel (L16) bzw. am E109a zusammen dargestellt. Ist eine Änderung dieser Nummer nötig, so kann im Dienstnehmerstamm am Reiter "Finanzamt" bei Feld "L16/E109a Nr." die korrekte Nummer eingetragen werden.

    Bei Anlage einer parallelen Beschäftigung mit der Funktion Paralleles Dienstverhältnis anlegen ist gewährleistet, dass in diesem Feld eine neue Ziffer erfasst wird, die sich von der Ziffer der Hauptbeschäftigung unterscheidet.

    Beispiel 
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    Eine Dienstnehmerin wird neben der (gesetzlichen) Karenz ab dem 15.06.2026 geringfügig beschäftigt.

    Dazu wird mit der Funktion Paralleles Dienstverhältnis anlegen die DV-Nr. 4 erstellt. Im Programm Dienstnehmer → Reiter "Dienstverhältnisse" ist ersichtlich, dass das DV-Nr. 4 eine andere Ziffer im Feld "L16/E109a Nr" aufweist.

    1533999782000006550_1.png

    Der Lohnzettel L16 von 1.01. bis 31.12.2026 für die Hauptbeschäftigung (die Summe der DV-Nr. 1 - 3 mit Ziffer "1" im Feld "L16/E109a Nr") weist das L16-Format 1 auf.

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    Der Lohnzettel L16 für das parallele Dienstverhältnis (DV-Nr. 4 mit Ziffer "4") von 15.06. bis 31.12.2026. Das L16-Format 18 wird angeführt, da sich Hauptbeschäftigung und parallele Beschäftigung zeitlich überschneiden.

    1533999782000006550_6.png

     Sachbezug während entgeltfreier Zeiten bzw. nach Beendigung Dienstverhältnis

    Wird einem Dienstnehmer ausschließlich ein Sachbezug auch während entgeltfreier Zeiten unentgeltlich oder verbilligt weitergewährt (z. B. gesetzliche Karenz, Bildungskarenz, entgeltlose Zeiten eines Krankenstandes), muss eine Sachbezugslohnart abgerechnet werden. Der Wert wird zu den steuerpflichtigen Bezügen (Kennzahl 245) addiert und am Lohnzettel L16 angeführt. Im Feld "Überlassung eines arbeitgebereigenen Kfz (§  16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988)" wird die Anzahl der Monate angedruckt.

    Wird ein Sachbezug nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses weitergewährt, ist ein Wiedereintritt mit dem Kennzeichen "Auszahlung ohne Beschäftigung" durchzuführen. Erstellt sich eine Anmeldung durch den Wiedereintritt, muss diese gelöscht werden.Die abzurechnende Lohnart für den lohnsteuerpflichtigen Sachbezug wird im Reiter "Terminlohnarten" angelegt. Die monatliche Ausführung der Funktion Lohnarten aktivieren Firma gewährleistet, dass die Lohnart in die Bruttoerfassung übergeben wird. Endet die Vereinbarung, dass der Sachbezug weitergewährt wird, ist dieses Dienstverhältnis mit Durchführen eines Austrittes zu beenden. Dabei ist zu beachten, dass keine Abmeldung erstellt wird.

    Für den Sachbezug Pkw werden Standardlohnarten ausgeliefert. Bei Erfordernis können diese Lohnarten als Grundlage für weitere anzulegende Lohnarten kopiert werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtlich zum vorliegenden Sachverhalt, mit welchen Pflichtigkeiten diese Sachbezüge abzurechnen sind.

     Rückzahlung von Arbeitslohn

    Rückzahlung von Arbeitslohn stellt Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG 1988 dar. Gemäß den Bestimmungen des § 62 Z 7 EStG 1988 ist die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 bei Ermittlung des Lohnsteuertarifs im Monat der Rückzahlung zu berücksichtigen.

    Neben der Rückzahlung von zu viel ausbezahltem Arbeitslohn oder der Rückzahlung zu viel bezahlter Sonderzahlungen (z. B. anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses) stellt auch ein Kostenrückersatz für Ausbildungen eine Rückzahlung vom Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 dar. Mit der Standardauslieferung stehen Lohnarten zur Verfügung. Diese haben die Pflichtigkeit "§ 16 (Rückzahlung Arbeitslohn, Kostenbeitrag DN Jobticket)" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)".
    Stammdaten → Lohnarten → Reiter "Pflichtigkeit"

    Gemäß Lohnsteuerrichtlinien 2002 muss bei sonstigen Bezügen Folgendes beachtet werden:
    "Sofern Bezüge, die innerhalb eines Kalenderjahres im Rahmen des Jahressechstels bereits "zu Unrecht" geleistet wurden, andere sonstige Bezüge aber noch auszuzahlen sind, sind diese Beträge zu saldieren. Eine andere Berücksichtigung kann im laufenden Kalenderjahr nur dann erfolgen, wenn Bezüge zurückzuzahlen sind, und seitens des Arbeitnehmers keine entsprechenden sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels mehr zur Auszahlung kommen (siehe Rz 191 LStR 1992, nunmehr Rz 319)."

    Wird im Rahmen eines gewährten Jobtickets ein Kostenbeitrag des Dienstnehmers vereinbart, muss für die Abrechnung dieses Kostenbeitrags eine eigene Lohnart mit der Pflichtigkeit "§ 16 (Rückzahlung Arbeitslohn, Kostenbeitrag DN Jobticket)" angelegt werden.

     Start-Up-Förderungsgesetz

    Wird das Start-Up-Förderungsgesetz angewendet, muss die Höhe der Beteiligung in Prozent am Lohnkonto und am L16 angeführt werden. Damit der Wert am Lohnkonto angedruckt wird, können Sie eine Informationslohnart anlegen.

    Diese Lohnart hat
    • eine Mengen- oder Betragseingabe,
    • keine Pflichtigkeiten und
    • keine Verbuchung.
    Der Andruck am Lohnzettel L16 ist aber nicht automatisiert möglich, bei Bedarf ist in der ELDA-Datendrehscheibe in den Datensatz einzusteigen und sind die folgenden Felder manuell zu befüllen.

    1532696803000001830.png

    Gewährung Start-Up-Mitarbeiterbet. Jahr (%)  Prozentsatz der Gewährung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung im Kalenderjahr
    Gesamte Höhe der Beteiligung zum 31.12. (%)  Gesamte Höhe der Beteiligung zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahrs in Prozent
    Falls es einen Zufluss nach § 67a Abs. 3 gegeben hat, ist dieses Feld mit "Ja" zu befüllen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
    • -
    • Ja
    • Nein
    Falls das Dienstverhältnis ohne Zufluss von Entgelten gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 EStG beendet wurde, ist dieses Feld mit "Ja" zu befüllen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
    • -
    • Ja
    • Nein

    Falls es bei Austritt zu einer Rückgabe der Anteile kommt, gibt es im Programm Lohnarten im Feld Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung "§ 67a Abs. 4 Z 2 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung)", die für die Besteuerung mit pauschal 27,5 % und für den korrekten Andruck am Lohnzettel L16 im Feld "Mit festen Sätzen verst. Bez. gem. § 67a Abs. 4 Z 2" sorgt.

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    Mit festen Sätzen verst. Bez. gem. § 67a Abs. 4 Z 2  Mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 EStG (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung).

    Falls es bei einem Austritt zu einer Rückgabe der Anteile aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung kommt, gibt es in der Pflichtigkeit Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung "§ 67a Abs. 7 Z 2 (Start-up-Mitarbeiterbeteiligung)". Lohnarten mit dieser Einstellung bilden den Vorschlagsbetrag für dieses Feld.

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     Mehrere Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgebern – kein freiwillig höherer Lohnsteuerabzug

    Bei Dienstnehmern mit mehreren Dienstverhältnissen bei verschiedenen Dienstgebern besteht oft der Wunsch, dass bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung bei einem der Dienstgeber freiwillig mehr Lohnsteuer abgezogen werden soll.

    Da dazu die rechtliche Grundlage fehlt, empfehlen wir, die betroffenen Dienstnehmer auf die Möglichkeit einer Antragsstellung auf Vorauszahlung beim Finanzamt hinzuweisen.

    ​ Jahreslohnzettel bei Auslandstätigkeiten

    ​In der Dokumentation Auslandstätigkeiten im Kapitel 6 sind die Lohnzettel für Auslandstätigkeiten beschrieben.

     Hinweise/Fehlermeldungen und Behebung

    • Familienbonus Plus und AVAB/AEAB
      Häufig auftretende Fehler entstehen bei nicht korrekter Erfassung des Familienbonus Plus sowie des AVAB/AEAB. Informationen zur korrekten Anlage finden Sie im Kapitel Familienbonus Plus Angaben bzw. im Kapitel AVAB/AEAB.

    • Name der Lohnfirma bzw. Dienstnehmer beinhaltet Sonderzeichen, z. B. "/"
      Bei Vorhandensein von Sonderzeichen ist der Lohnzettel nach Erstellen fehlerhaft. In diesem Fall sind die Einträge in den Stammdaten zu kontrollieren, die am Lohnzettel angeführt sind. Einige Sonderzeichen werden in den Feldern als Leerzeichen angezeigt. Diese müssen entfernt werden.

      Diese Abbildung zeigt aufgrund der Cursorposition, dass nach dem Namen noch ein Leerzeichen besteht. Es könnte sich um ein Sonderzeichen handeln, das in der NTCS nicht dargestellt werden kann, und muss entfernt werden.

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    • Steuernummer
      "Firma XX: Die Steuernummer vom hinterlegten Betriebsfinanzamt fehlt oder ist nicht korrekt."

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      Bei dieser Meldung ist die Steuernummer des Finanzamtes zu kontrollieren bzw. zu hinterlegen.
    • Betragsfelder des sendefähigen Lohnzettels
      Ist der sendefähige Lohnzettel bearbeitet und dabei eines der Betragsfelder geleert worden, erscheint eine Fehlermeldung beim Versand an ELDA. Sämtliche Betragsfelder müssen zumindest den Wert "0,00" enthalten.

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    Hinweis 
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    Bei Fehlermeldungen nach Versand in der ELDA-Datendrehscheibe finden Sie Lösungsvorschläge im Prüfkatalog L16. 

    Beachten Sie, dass der Wortlaut der Fehlermeldungen dem Prüfkatalog L16 entstammt und nicht seitens BMD formuliert ist. Begrifflichkeiten in diesen Fehlermeldungen beziehen sich stets auf die jeweiligen Felder am Lohnzettel L16-Formular bzw. auf den ELDA-Satzaufbau.

    Im Downloadbereich von ELDA - Downloads Dienstgeber kann die jeweils aktuelle Fassung heruntergeladen werden.

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