Bei der Altersteilzeit handelt es sich um eine Teilzeitvereinbarung, die durch das Arbeitsmarktservice (AMS) speziell gefördert wird. Die Altersteilzeit ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz §§ 27 und 28 geregelt.
Im
Kapitel 2 dieser Dokumentation werden einige grundlegende Fachbegriffe im Zusammenhang mit Altersteilzeit (kurz auch ATZ) erklärt, auf die in späteren Kapiteln immer wieder referenziert wird. Thema dieser Dokumentation ist die Umsetzung im Programm. Für fachliche bzw. rechtliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Interessensvertretung oder an das Arbeitsmarktservice.
Stammdateneinstellungen in den Programmen Lohnarten, Kollektivverträge und Dienstnehmer sind Thema des
3. Kapitels.
Ein Abrechnungsbeispiel wird im
4. Kapitel behandelt.
In den Unterkapiteln des
5. Kapitels werden die unterschiedlichen Nichtleistungsarten behandelt.
Die Auswirkungen der Altersteilzeit auf Rückstellungen werden im
6. Kapitel erörtert.
Weitere Besonderheiten wie z. B. Vorrückungen, Berechnungen oder Kennzahlen in Bezug auf die Altersteilzeit sind im
7. Kapitel beschrieben.
Der Begriff "oberer Ausgangswert" oder "Oberwert" wurde von Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank geprägt und wird in der Fachliteratur für ebendieses Entgelt häufig verwendet.
Für kontinuierliche Altersteilzeiten, die ab 01.01.2026 beginnen, ist der für die Berechnung des Lohnausgleichs maßgebliche Oberwert (12-Monats-Schnitt) nur mehr auf Basis des Entgelts für die Normalarbeitszeit zu errechnen.
Für Altersteilzeiten, die davor begonnen haben, wurde üblicherweise ein Durchschnitt der laufenden Entgelte der letzten 12 Monate herangezogen.
Insbesondere bei schwankendem und variablem laufenden Entgelt unterscheidet sich der auf diese Weise ermittelte Wert vom Grundbezug im Fixwertspeicher des Mitarbeiters. Dieses durchschnittliche Entgelt vor der ATZ-Vereinbarung ist manuell zu berechnen. Die abgerechneten Werte der letzten Monate können über das Lohnkonto bequem eingesehen werden.
Hinweis | Das durchschnittliche Entgelt vor der ATZ-Vereinbarung (oberer Ausgangswert) ist kontinuierlich anzupassen, da beispielsweise Lohn- und Gehaltserhöhungen sowie Vorrückungen berücksichtigt werden müssen.
Beachten Sie stets die für den konkreten Fall anzuwendenden Regelungen und erkundigen Sie sich ggf. beim AMS.
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Der Begriff "unterer Ausgangswert" wurde ebenso von Schrank geprägt. Darunter versteht man das Entgelt, welches nach Antritt der Altersteilzeit "normalerweise" gebühren würde.
Bei schwankenden und variablen Bezügen durch Zulagen, Zuschläge, Provisionen etc. schwankt auch der monatliche "untere Ausgangswert". Dieser wiederum beeinflusst den Lohnausgleich sowie die SV-Differenz. Der untere Ausgangswert ist manuell zu ermitteln.
Beim Lohnausgleich handelt es sich um die Hälfte der Differenz zwischen dem Entgelt, welches vor der Vereinbarung der Altersteilzeit gebührte, und dem Entgelt, welches im Falle einer normalen Teilzeitbeschäftigung gebühren würde. Der Lohnausgleich ist somit die Hälfte der Differenz zwischen oberem und unterem Ausgangswert lt. Schrank.
Allerdings ist das Entgelt während einer Altersteilzeit mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach oben hin begrenzt. Die Summe des unteren Ausgangswertes und des Lohnausgleichs darf somit maximal so viel betragen wie die Höchstbeitragsgrundlage (HBGL). Ggf. reduziert sich entsprechend der Lohnausgleich.
Da der Lohnausgleich insbesondere von den oberen und unteren Ausgangswerten abhängig ist, ist auch dieser manuell zu berechnen.
Hinweis | Da die Höchstbeitragsgrundlage jährlich angepasst wird, muss der Lohnausgleich jedenfalls vor der Jänner-Abrechnung kontrolliert werden.
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Hinweis | Die Lohnart 5500 "Lohnausgleich ATZ lfd" hat standardmäßig einen Fixwert, auf den die üblichen Standardberechnungen zugreifen. Diese Einstellung ist optimal für die Freizeitphase bei geblockter Altersteilzeit oder auch bei festem Entgelt. Bei schwankendem Lohnausgleich stellen Sie sicher, dass der aktuelle Wert im Fixwertspeicher jeweils gespeichert wird. Überschreibt man den Wert einer Lohnart mit Fixwert in der Bruttoerfassung, dann erscheint eine Abfrage, ob dieser Wert als Fixwert gespeichert werden soll. Diese Abfrage können Sie mit "Ja" bestätigen.
Üblicherweise wird in Berechnungen auf den Fixwert des Lohnausgleichs zugegriffen. Ist demnach immer der aktuelle Lohnausgleich auch bei schwankenden Werten im Fixwert gespeichert, dann sind diesbezüglich keine Änderungen an Berechnungen notwendig.
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Die SV-Differenz ist der Unterschied zwischen der vollen (ungekürzten) SV-Beitragsgrundlage und dem Lohnausgleich und muss manuell berechnet werden.
Hinweis | Die Lohnart 5501 "Altersteilzeit Diff SV lfd" hat standardmäßig einen Fixwert, auf den die üblichen Standardberechnungen zugreifen. Diese Einstellung ist optimal für die Freizeitphase bei geblockter Altersteilzeit oder auch bei festem Entgelt. Bei schwankender SV-Differenz stellen Sie sicher, dass der aktuelle Wert im Fixwertspeicher jeweils gespeichert wird. Überschreibt man den Wert einer Lohnart mit Fixwert in der Bruttoerfassung, dann erscheint eine Abfrage, ob dieser Wert als Fixwert gespeichert werden soll. Diese Abfrage können Sie mit "Ja" bestätigen.
Üblicherweise wird in Berechnungen auf den Fixwert der SV-Differenz zugegriffen. Ist demnach immer die aktuelle SV-Differenz auch bei schwankenden Werten im Fixwert gespeichert, dann sind diesbezüglich keine Änderungen an Berechnungen notwendig.
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Beachten Sie, dass nach einem Urteil des VwGH (VwGH Ra 2013/13/0102 vom 21. September 2016) die Übernahme der SV-Anteile für die Differenz auf die ungekürzte Beitragsgrundlage bei der Altersteilzeit für den Dienstgeber nicht verpflichtend ist. Allerdings ist noch eine Gesetzesänderung im Gespräch, nach der es bei der bisherigen Berechnungsweise bleiben könnte. Es ergeben sich daraus nun drei Varianten der Abrechnung:
- Variante 1:
Der Dienstnehmer und der Dienstgeber übernehmen jeweils ihre Anteile selbst. In diesem Fall kommt aber die gesetzlich verpflichtende 20%-Regel zur Anwendung.
- Variante 2:
Der Dienstgeber übernimmt weiterhin die SV-Anteile des Dienstnehmers. Das ist "freiwillig" (allerdings zwingend notwendig, um die Förderung = Altersteilzeitgeld vom AMS zu erhalten), stellt dann aber einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und muss somit die DB/DZ/Kommst-Bemessungsgrundlage sowie das Jahressechstel erhöhen.
- Variante 3:
Es kommt zu einer Gesetzesänderung. DG übernimmt weiterhin die SV-Anteile des DN, die DB/DZ/Kommst-BMG sowie das Jahressechstel muss nicht erhöht werden, da kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt. (Stand April 2021: Diese Gesetzesänderung gibt es noch nicht)
Sie finden nachstehend zu allen drei Varianten die notwendigen Lohnarteneinstellungen sowie entsprechenden Abrechnungsbeispiele. Die Beispiele beziehen sich auf Daten aus dem Jahr 2021.
Ausgangssituation für die folgenden drei Unterkapitel (Beispiel des VwGH aus der Urteilsbegründung):
Gehalt vor ATZ € 2.500, ÜP vor ATZ € 400, Absenkung um 50 %. Somit ergibt sich folgende Aufteilung:
| Gehalt | € 1.250,00 |
| Lohnausgleich | € 825,00 |
| SV-Differenz | € 825,00 |
Die 20%-Regel beruht auf § 53 Abs. 1 (ASVG) und lautet wie folgt: "Der den Versicherten belastende Teil der allgemeinen Beiträge darf zusammen mit dem den Versicherten belastenden Teil des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung 20 v. H. seiner Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu tragen." Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung liegt somit kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
Pflichtigkeitseinstellungen für SV-Diff-Lohnart (Standard-LA: 5501):
Ansicht in der Bruttoerfassung (Netto-Vorschau):
SV-DN:
(Gehalt + Lohnausgleich) * 20 % | 415,00 | 2.075,00 * 20 % |
| (Gehalt + Lohnausgleich + SV-Diff) * KU/WF-Anteil | 29,00 | 2.900,00 * 1 % |
SV nach 20%-Regel | 444,00 | |
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SV nach "normaler" Berechnung | 525,48 | 2.900,00 * 18,12 % |
(Gehalt + Lohnausgleich + SV-Diff) * SV-DG | 580,87 | 2.900,00 * 20,03 % |
| Differenz von "SV Normal" zu 20%-Regel | 81,48 | 525,48 - 444,00 |
SV DG | 662,35 |
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DB/DZ/Kommst:
Keine Erhöhung, da die Übernahme der SV-Beiträge aufgrund der 20%-Regel nicht freiwillig erfolgt.
Pflichtigkeitseinstellung für SV-Diff-Lohnart (Standard-LA: 5501):
Ansicht in der Bruttoerfassung (Netto-Vorschau):
SV-DN:
(Gehalt + Lohnausgleich) * SV-DN | 375,99 | 2.075,00 * 18,12 % |
| SV-Diff * KU/WF-Anteil | 8,25 | 825,00 * 1 % |
SV-DN | 384,24 |
|
SV-DG:
(Gehalt + Lohnausgleich + SV-Diff) * SV-DG | 580,87 | 2.900,00 * 20,03 % |
| SV-Diff. * 17,12 % (DN-Satz ohne KU/WF) | 141,24 | 825,00 * 17,12 % |
SV DG | 722,11 |
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DB/DZ/Kommst-BMG sowie Jahressechstel:
Vom Programm werden die DB/DZ/Kommst-BMG und das Jahressechstel automatisch um die übernommenen SV-Anteile erhöht.
Gehalt + Lohnausgleich | 2.075,00 | |
| Vom DG übernommene SV-Anteile | 141,24 | 825,00 * 17,12 % (siehe oben) |
DB/DZ/Kommst-BMG | 2.216,24 | Möglicherweise Befreiung von DB und DZ aufgrund des Alters berücksichtigen
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Einige Lohnverrechner vertreten die Ansicht, dass die DB/DZ/Kommst-BMG und das Jahressechstel nur um die Differenz zwischen den übernommen SV-Anteilen unter Anwendung der 20%-Regel (Variante 1) zu den vollständig (freiwilligen) übernommen SV-Anteile erhöht werden dürfen. Beachten Sie für den Vergleich der Variante 2 zur Variante 1 jedenfalls die Ausführungen in NÖDIS, Nr. 5/April 2017 "Altersteilzeit versus 20%-Regelung".
Dieser Spezialfall kann mittels einer Korrektur-Lohnart umgesetzt werden, mit der manuell die Bemessungen korrigiert werden. Dafür wird eine eigene Lohnart angelegt.
Einstellung für DB/DZ/Kommst/Jahressechstelkorrekturlohnart:
Der Eingabecode steht auf Betrag, das Vorzeichen ist immer negativ und es ist eine fixe Lohnart mit eigener Fixwertposition.
Die Lohnart ist Kommunalsteuer-, DB/DZ- und Jahressechstel-pflichtig.
Die Lohnart hat keine Verbuchung und keinen Lohnsetandruck.
Ansicht in der Bruttoerfassung (Netto-Vorschau):
DB/DZ/Kommst-BMG und Jahressechstel:
Der Wert der Korrektur-Lohnart ermittelt sich wie folgt:
Übernommene SV-Anteile lt. vollständiger Übernahme | 141,24 | siehe oben, Variante 2 |
Übernommene SV-Anteile lt. 20% -Regel | - 81,48 | siehe oben, Variante 1 |
Differenz - tatsächliche DB/DZ/Kommst-BMG-Erhöhung | 59,76 | 141,24 - 81,48 |
Die DB/DZ/Kommst-BMG bzw. die Jahressechstelgrundlage rechnet sich nun wie folgt:
Gehalt + Lohnausgleich | 2.075,00 | |
| Vom DG übernommene SV-Anteile | 141,24 | 825,00 * 17,12 % (siehe oben) |
Korrektur Lohnart | - 81,48 | siehe oben |
DB/DZ/Kommst-BMG | 2.134,76 | 2.075,00 + 141,24 - 81,48
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Hinweis | Eine derartige Korrekturlohnart kommt für den Sonderzahlungsanteil bei Altersteilzeit nicht zur Anwendung, da der § 53 ASVG für allgemeinen Beiträge (laufend) gilt.
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Pflichtigkeitseinstellung für SV-Diff-Lohnart (Standard-LA: 5501):
Ansicht in der Bruttoerfassung (Netto-Vorschau):
SV-DN:
(Gehalt + Lohnausgleich) * SV-DN | 375,99 | 2.075,00 * 18,12 % |
| SV-Diff * KU/WF-Anteil | 8,25 | 825,00 * 1 % |
SV-DN | 384,24 |
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SV-DG:
(Gehalt + Lohnausgleich + SV-Diff) * SV-DG | 580,87 | 2.900,00 * 20,03 % |
| SV-Diff. * 17,12 % (DN-Satz ohne KU/WF) | 141,24 | 825,00 * 17,12 % |
SV DG | 722,11 |
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DB/DZ/Kommst-BMG sowie das Jahressechstel:
Keine Erhöhung, da die SV-DN Anteile nicht freiwillig übernommen werden.
Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit wird die Arbeitszeit für den kompletten Zeitraum der Altersteilzeit verringert. Es gibt demnach keine Freizeitphase. Neben dem Arbeitsentgelt für die verringerte Arbeitszeit (unterer Ausgangswert) sind der Lohnausgleich und die SV-Differenz abzurechnen.
Beispielsweise werden die Sollstunden pro Wochen von 40 auf 20, das heißt auf 50 % reduziert. In diesem Fall ist eine Wochenmodelländerung mit der entsprechenden Funktion vorzunehmen. Der Grundbezug sowie die Monats-, Überstunden- und ggf. Tagesteiler sowie der Teilzeitprozentsatz sind an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Durch die Wochenmodelländerung soll vermutlich eine wertneutrale Reständerung sämtlicher NLZ-Arten ausgelöst werden.
Bei Verwendung der Funktion "Wochenmodell ändern" im Programm Dienstnehmer ist ein "Gültig-ab-Datum" und das neue Wochenmodell zu erfassen. Wichtig ist, dass ein neues Dienstverhältnis für die Altersteilzeit angelegt wird und dieses im Feld "Teilzeit-Vereinbarung" entsprechend gekennzeichnet ist.
Mit dem Feld "Grundbezug ändern" kann festgelegt werden, wie durch die Funktion der Grundbezug sowie die Teiler und der Teilzeit-Prozentsatz verändert werden sollen. Diese Änderungen können natürlich auch manuell durchgeführt werden.
Über die letzten vier Felder in diesem Fenster, die allesamt mit "NLZ" beginnen, kann eine wertneutrale Reständerung in der jeweiligen NLZ-Verwaltung initiiert werden. Dies ist insbesondere bei einer Verwaltung in Stunden relevant. Wird beispielsweise der Urlaub in Tagen verwaltet und der Mitarbeiter wechselt von einem 40-Stunden- auf ein 20-Stunden-Wochenmodell, aber die Anzahl der Tage pro Woche bleibt gleich, dann müsste keine Reständerung angestoßen werden, da in diesem Fall keine effektive Änderung stattfindet.
Im Zuge einer geblockten Altersteilzeit wird die vereinbarte Teilzeitarbeit im Durchschnitt erbracht. Bei der geblockten Altersteilzeit wird eine Einarbeitungs- und eine Freizeitphase unterschieden. Der Dienstnehmer erbringt in der Einarbeitungsphase die volle Normalarbeitszeit und kann sein Stundenguthaben in der Freizeitphase abbauen.
Beispielsweise wird eine geblockte Altersteilzeit ausgehend von 40 Sollstunden pro Woche auf 50 % vereinbart. Die erste Hälfte des Altersteilzeit-Zeitraums ist die Einarbeitungsphase. Hier arbeitet der Dienstnehmer nach wie vor 40 Stunden pro Woche und baut somit ein Zeitguthaben für die anschließende Freizeitphase auf. Entlohnt wird der Dienstnehmer jedoch während der Einarbeitungs- als auch in der Freizeitphase nur wie bei einer 20-Stunden-Teilzeit zuzüglich des Lohnausgleichs. Die SV-Differenz ist ebenso abzurechnen, wodurch sich die SV-Bemessungsgrundlage erhöht.
Bei dieser Art der Altersteilzeit stimmen die erbrachte Arbeitsleistung und das Entgelt nicht monatlich überein; sondern gleichen sich im Durchschnitt über die gesamte Altersteilzeitphase aus.
Bei dieser Art der Altersteilzeit müssen für die Einarbeitungsphase und für die Freizeitphase jeweils eigene Dienstverhältnisse angelegt werden. Jedoch kommt es üblicherweise zu keiner Änderung des Wochenmodells und zu keiner Reständerung der NLZ-Arten.
Im Feld "Teilzeit-Vereinbarung" sind die Ausprägungen "geblockt" oder "Altersteilzeit geblockt-Freizeitphase" zu wählen.
Der Grundbezug und die Teiler sind manuell anzupassen. Das Feld "Teilzeit-Prozentsatz lt. Wochenmodell" ist vom jeweiligen Wochenmodell abhängig und kann nicht überschrieben werden. Das Feld "Teilzeit-Prozentsatz lt. KV" wird monatlich berechnet und kann bzw. muss ggf. in der Bruttoerfassung monatlich manuell überschrieben werden.
Achtung! | Beim Übergang von der Einarbeitungsphase zur Freizeitphase ist ebenso die Funktion "Wochenmodell ändern" zu verwenden. "Gültig ab" ist das Beginn-Datum der Freizeitphase. Es muss ein neues Dienstverhältnis angelegt werden. Im Feld "Teilzeit-Vereinbarung" ist die Ausprägung "Altersteilzeit geblockt-Freizeiphase" zu hinterlegen. Verwenden Sie in der Freizeitphase dasselbe Wochenmodell wie in der Einarbeitungsphase. Nur mit dieser Vorgehensweise ist es möglich, dass eine Altersteilzeitrückstellung korrekterweise in der Freizeitphase aufgebraucht wird und in der Einarbeitungsphase aufgebaut wird.
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Hinweis |
Das Feld "Sollzeit aufbuchen" sollte auf "Ja" gesetzt werden, damit die Sollzeit automatisch aufgebucht wird. Ist dieses Feld nicht auf "Ja" gesetzt, dann müsste der Zeitverantwortliche mindestens einmal im Monat die fehlenden Buchungen des sich in Freizeit befindlichen Altersteilzeit-Mitarbeiters nachpflegen.
Im Feld "Standard-Buchungsart" kann eine individuelle Buchungsart hinterlegt werden, die für die Aufbuchung der Sollzeit herangezogen wird. Man kann eine eigene Buchungsart für die Freizeitphase der Altersteilzeit definieren und diese hinterlegen. Auf diese Weise hat man auch in der Zeiterfassung über die automatischen Aufbuchungen einen guten Überblick.
Diese zwei Felder sind erst am Beginn der Freizeitphase zu hinterlegen, denn in der Zeit davor soll der Mitarbeiter natürlich wie üblich seine Zeitbuchungen manuell vornehmen und es soll keine automatische Aufbuchung der Sollzeit erfolgen.
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| Kontinuierliche ATZ | Geblockte ATZ |
| während des ganzen Zeitraums eine Phase | Unterteilung in Einarbeitungs- und Freizeitphase |
ein Dienstverhältnis für die Altersteilzeit | 2 Dienstverhältnisse, das heißt jeweils ein Dienstverhältnis für die Einarbeitungs- und Freizeitphase |
keine ATZ-Rückstellung | Altersteilzeit-Rückstellung kann in der Einarbeitungsphase in Hinblick auf die Freizeitphase gebildet werden |
Teilzeit-Prozentsatz entspricht der erbrachten Arbeitsleistung und dem unteren Ausgangswert (z. B. 20 Sollstunden pro Wochen in der ATZ → 50 % Teilzeit-Prozentsatz lt. Wochenmodell → unterer Ausgangswert 50 % vom Grundbezug einer Vollzeitkraft) | Teilzeit-Prozentsatz entspricht der erbrachten Arbeitsleistung und nicht dem unteren Ausgangswert (z. B. 40 Sollstunden pro Woche in der Einarbeitungsphase (und praktisch 0 Sollstunden pro Woche in der Freizeitphase) → 100 % Teilzeit-Prozentsatz lt. Wochenmodell, ABER unterer Ausgangswert 50 % vom Grundbezug einer Vollzeitkraft in beiden Phasen) |
Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit wird die Arbeitszeit für den kompletten Zeitraum der Altersteilzeit verringert. | Im Zuge einer geblockten Altersteilzeit wird die vereinbarte Teilzeitarbeit im Durchschnitt erbracht. |
Kennzahlen bilden die Realität ab | Kennzahlen müssen individuell interpretiert werden. Z. B. in der Freizeitphase arbeitet der Dienstnehmer nicht mehr aktiv, wird aber dennoch abgerechnet und Kosten entstehen. Je nachdem, was genau eine Kennzahl abbilden soll, muss sie ggf. individuell definiert werden. |
nahezu übliche Behandlung der Nichtleistungszeiten | besondere Beachtung der Nichtleistungszeiten je nach Phase |
Zur Abrechnung der Altersteilzeit werden in allen Arten und Phasen der Altersteilzeit dieselben Lohnarten verwendet.
Für die Abrechnung des laufenden Bezuges werden
- der übliche Monatslohn bzw. Gehalt,
- die Lohnart 5500 "Lohnausgleich ATZ lfd" und
- die Lohnart 5501 "Altersteilzeit Diff. SV lfd"
verwendet. Die Beträge sind jeweils manuell zu ermitteln. Meistens sind die Beträge einige Monate gleichbleibend, weshalb eine Hinterlegung in den Fixwerten empfohlen wird. Weitere Informationen zum Lohnausgleich und der SV-Differenz sind dem
Kapitel 2 zu entnehmen.
Hinweis | In Berechnungen für die gesetzliche Abfertigung, Rückstellungen und der Urlaubsersatzleistung wird auf die Fixwerte des Grundbezug und zum Teil auf die Fixwerte der Lohnarten 5500 "Lohnausgleich ATZ lfd" und 5501 "Altersteilzeit Diff. SV lfd" geachtet. Auch wenn die auf diesen Lohnarten abzurechnenden Beträge stark schwanken, stellen Sie sicher, dass der jeweils aktuelle Betrag im Fixwert dieser Lohnarten gespeichert wird, sodass in Berechnungen darauf zugegriffen werden kann.
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Für die Abrechnung von Sonderzahlungen werden
- die üblichen Lohnarten für die Sonderzahlungen,
- die Lohnart 5510 "Lohnausgleich ATZ SZ" und
- die Lohnart 5511 "Altersteilzeit Diff. SV SZ"
verwendet. Die Beträge sind jeweils manuell zu ermitteln. Die Verwendung von individuellen Berechnungen ist möglich. Weitere Informationen zum Lohnausgleich und der SV-Differenz sind dem
Kapitel 2 zu entnehmen.
Im Kollektivvertrag sind die Monats- und Überstundenteiler für eine Vollzeitbeschäftigung zu hinterlegen. Des Weiteren sind Referenzlohnarten zu hinterlegen. Diese haben für die Ausführung von Berechnungen eine wesentliche Bedeutung, da anhand der Einstellung der Referenzlohnart erkannt wird, als welche Lohnart der Fixwert des Grundbezugs in Berechnungen ausgelesen und interpretiert werden muss.
Berechnungen können auf Kollektivvertragsebene definiert werden. Die Ermittlung des Lohnausgleichs und der SV-Differenz könnte unter Umständen auch über eine Berechnung erfolgen.
Im Programm Dienstnehmer sind insbesondere folgende Felder hinsichtlich eines Mitarbeiters in Altersteilzeit von Bedeutung. In der nachfolgenden Tabelle ist jener Reiter im Programm Dienstnehmer angegeben, wo das Feld zu finden ist. Zu beachten ist, dass einige dieser Felder abhängig von der Altersteilzeitart (kontinuierlich oder geblockt) unterschiedlich befüllt werden müssen.
| Feldname | DB-Feldname | Reiter im Programm Dienstnehmer | Kontinuierliche ATZ | Geblockte ATZ (beide Phasen) |
| Wochenmodell | PSW_WOCHENMODELLNR
| Historische Daten | Wochenmodell im Stundenausmaß der kontinuierlichen Altersteilzeit (z. B. 20-Stunden-Wochenmodell) | Wochenmodell im Ausmaß der während der Einarbeitsungsphase der Altersteilzeit zu leistenden Sollarbeitszeit (z. B. 40-Stunden-Wochenmodell) |
| Teilzeitprozent lt. Wochenmodell | PSW_TEILZEITPROZENT | Historische Daten | Abhängig vom Wochenmodell (z. B. 50 %) | Abhängig vom Wochenmodell (z. B. 100 %) |
| Teilzeitprozent lt. KV | PSM_TEILZEIT_BERECHNET | Kollektivvertrag | | |
| Monatsteiler | PSM_MONATSTEILER | Kollektivvertrag | Abhängig vom Wochenmodell und dem im KV hinterlegten Monatsteiler für eine Vollzeitbeschäftigung (z. B. 86,5) | Abhängig vom Wochenmodell und dem im KV hinterlegten Monatsteiler für eine Vollzeitbeschäftigung (z. B. 173) |
| PSM_UEBERSTUNDENTEILER | Kollektivvertrag | Abhängig vom Wochenmodell und dem im KV hinterlegten Überstundenteiler für eine Vollzeitbeschäftigung (z. B. 86,5) | Abhängig vom Wochenmodell und dem im KV hinterlegten Überstundenteiler für eine Vollzeitbeschäftigung (z. B. 173) |
| PSM_TAGESTEILER | Kollektivvertrag | Abhängig von den Solltagen des Wochenmodells (z. B. 13 bei 3-Tage-Woche) | Abhängig von den Solltagen des Wochenmodells (z. B. 22 bei 5-Tage-Woche) |
| DVH_TEILZEIT | DV bzw. Dienstverhältnisse | Ausprägung "Altersteilzeit kontinuierlich" | Abhängig von der Phase die Ausprägungen "Altersteilzeit geblockt" bzw. "Altersteilzeit geblockt-Freizeitphase" |
Hinweis | Auffällig ist, dass die Daten bei der geblockten Altersteilzeit nur während der Einarbeitungsphase stimmig sind. In der Freizeitphase müssen die Einstellungen beibehalten werden, um die Abrechnung während der Freizeitphase möglichst effizient zu gestalten. Beachten Sie, dass ein Mitarbeiter in der Freizeitphase bei Auswertungen beispielsweise des Teilzeitprozentsatzes weiterhin als Vollzeitkraft aufscheint, obwohl er gar nicht mehr arbeitet, jedoch entlohnt wird. Je nach Verwendungszweck der Auswertung sollten die Mitarbeiter in der Freizeitphase ausgenommen oder gewertet werden.
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Hinweis | Bei der Altersteilzeit handelt es sich um kein ruhendes Dienstverhältnis. Dies gilt sowohl für die kontinuierliche als auch die geblockte Altersteilzeit und auch für die Freizeitphase.
Während der Freizeitphase wird das in der Einarbeitungszeit aufgebaute Zeitguthaben aufgezehrt und es erfolgt eine Abrechnung samt Auszahlung.
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Viele Anwender haben im Kollektivvertrag oder alternativ in der Lohnfirma Terminlohnarten für die Sonderzahlungslohnarten in den üblichen SZ-Monaten hinterlegt. Bei Mitarbeitern in Altersteilzeit können jeweils zusätzlich die Lohnarten für den Lohnausgleich SZ und die SV-Differenz SZ als Terminlohnarten angelegt werden. Die Beträge können in Berechnungen im Kollektivvertrag hinterlegt sein. Alternativ können als Gedächtnisstütze auch Hinweise im Programm Dienstnehmer verwendet werden.
Im folgenden Beispiel wird davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter über 60 Jahre seine Arbeitszeit um genau 50 % absenkt, wodurch ein Gehalt von € 1.500,00 ermittelt wird. Der Lohnausgleich und die SV-Differenz entsprechen in diesem fiktiven Rechenbeispiel beide € 750. Im Beispiel gelten dieselben Werte für die Sonderzahlung. Beachten Sie die Ausführungen im Kapitel 2, wonach die Werte für den Lohnausgleich und die SV-Differenz immer wieder neu berechnet werden müssen. Im Monat 6 wird der laufende Bezug (rot umrandet) und die Sonderzahlung (blau umrandet) in der Bruttoerfassung eingegeben.
Zum Brutto werden logischerweise nur das Gehalt, die Sonderzahlung sowie die beiden Lohnausgleiche gezählt. Die SV-Differenz wird nicht ausbezahlt und zählt nicht zum Brutto.
Die Lohnarten für die SV-Differenzen haben die Einstellungen wie in Variante 2 im
Kapitel 2.4.2 beschrieben.
SV Beitrag DN SZ:
(Gehalt + Lohnausgleich) * SV-DN-SZ | 385,20 | 2.250,00 * 17,12 % |
SV-DN | 385,20 |
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SV SZ DG:
(Gehalt + Lohnausgleich + SV-Diff) * SV-DG | 585,90 | 3.000,00 * 19,53 % (B002 21,23 % - UV Rückverr. 1,2 % - WF DG) |
| SV-Diff. * 17,12 % (DN-Satz ohne KU/WF) | 128,40 | 750,00 * 17,12 % |
SV DG | 714,30 |
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SV Beitrag DN lfd:
(Gehalt + Lohnausgleich) * SV-DN | 407,70 | 2.250,00 * 18,12 % |
SV-Diff. * KU/WF-Anteil | 7,50 | 750,00 * 1 % |
SV-DN | 415,20 |
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SV lfd DG:
(Gehalt + Lohnausgleich + SV-Diff) * SV-DG | 600,90 | 3.000,00 * 20,03 % |
| SV-Diff. * 17,12 % (DN-Satz ohne KU/WF) | 128,40 | 750,00 * 17,12 % |
SV DG | 729,30 |
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DB/DZ/Kommst-BMG sowie Jahressechstel:
Vom Programm werden die DB/DZ/Kommst-BMG und das Jahressechstel automatisch um die übernommenen SV-Anteile erhöht.
Gehalt + Lohnausgleich | 2.250,00 | |
| Vom DG übernommene SV-Anteile | 128,40 | 750,00 * 17,12 % (siehe oben) |
DB/DZ/Kommst-BMG/J6 Basis aktueller Monat | 2.378,40 | Möglicherweise Befreiung von DB und DZ aufgrund des Alters berücksichtigen
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Bei vollem Entgeltsanspruch im Falle von Krankheit oder Unfall können die üblichen Lohnarten verwendet werden.
Bei halbem Entgeltsanspruch im Falle von Krankheit muss Folgendes beachtet werden:
Wenn während einer Altersteilzeit durch einen Krankenstand der Entgeltanspruch sinkt, werden die Sozialversicherungsbeiträge trotzdem von der ursprünglichen Bemessungsgrundlage berechnet. Es müssen eigene Lohnarten für "Krank Altersteilzeit 50 %" verwendet werden. Die üblichen Teilentgelts-Lohnarten dürfen nicht verwendet werden! In diesem Fall sollten daher die Standard-Krank-Lohnarten kopiert werden.
Schritt 1 - Krankentgeltslohnart
Als Ausgangslohnart kann die normale Krank-Teilentgelts-Lohnart (z. B. Standard-Lohnart 2010) verwendet werden. Umgestellt werden muss das Feld "Teilentgelt" am Reiter "Pflichtigkeit", korrekte Einstellung ist "Nein". Damit ist die Lohnart nicht mehr als Teilentgelt gekennzeichnet.

Schritt 2 - Korrektur-Lohnart
Als Ausgangslohnart kann die normale Krank-Korrektur-Lohnart (z. B. Standard-Lohnart 2015) verwendet werden. Auf dieser Lohnart sind abgesehen vom Namen keine Änderungen notwendig.
Schritt 3 - SV-Differenz Lohnart für Teilentgelt
Als Ausgangslohnart kann die normale SV-Differenz-Lohnart (Standard-Lohnart 5501) verwendet werden. Über diese Lohnart wird die SV-BMG wieder an den ursprünglichen Wert ohne Entgeltskürzung angeglichen. Auf dieser Lohnart muss nur das Kennzeichen von "fix" auf "variabel" umgestellt werden. Bezüglich der korrekten SV-Pflichtigkeit beachten Sie bitte die Ausführungen im Kapitel SV-Differenz in diesem Dokument.

Schritt 4 - Schnitt-Lohnarten
Bei Bedarf müssten auch die Schnitt-Lohnarten mitkopiert werden, da diese auch als Teilentgelt gekennzeichnet sind. Auch hier müsste dann die Teilentgeltspflichtigkeit wie bei Schritt 1 umgestellt werden.
Schritt 5 - Koppelungen
Von der neuen Krank-Lohnart wird auf die neue Korrekt-Lohnart gekoppelt und von dieser weiter auf die neue SV-Differenz-Lohnart.
In der Bruttoerfassung wird der Krankenstand wie gewohnt erfasst. Danach wird die spezielle ATZ-Lohnart (in unserem Fall LA 2390) erfasst, mit der gleichen Anzahl der Tage wie die "normale" Krank-Lohnart. Die Standard-Krank-Lohnarten müssen danach manuell gelöscht werden.
Bei Entgeltlosigkeit ist keine Beitragsgrundlage anzusetzen. In diesem Fall werden die Kalendertage wie gewöhnlich durch die Krankenstandserfassung gekürzt.
Hinweis | Diese Vorgehensweise bezieht sich auf die aktuelle Ansicht der ÖGK, die rechtlich aber derzeit umstritten scheint. In anderen Unterlagen wird/wurde seitens BMD die Vorgehensweise beschrieben, in denen auch Dienstnehmer in Altersteilzeit mit Teilentgelt abgerechnet werden (z. B. Updatebeilage 2015/2016). Darin beschriebene Lohnarten dürfen nicht mehr verwendet werden.
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Achtung! | Solange keine Entgeltkürzung eintritt (100%iger Krankanspruch), ist das Krankenentgelt nach dem Lohnausfallsprinzip zu bezahlen, das heißt, das Krankenentgelt fällt auch in der Freizeitphase an.
Sobald eine Entgeltkürzung eintritt (50%iger Krankanspruch oder krank ohne Entgelt), wird diese Kürzung auch auf die Freizeitphase übertragen. Dies bedeutet, dass der Dienstnehmer auch in der Freizeitphase weniger oder kein Entgelt erhält. Das Krankengeld (von der ÖGK) wird von der ungekürzten Beitragsgrundlage ermittelt, von der auch Krankenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Es ist strittig, ob es bei diesen Konstellationen zusätzlich zu einer Verlängerung des Einarbeitungszeitraums kommt.
"Im 'geblockten Altersteilzeitmodell' erwirbt der Arbeitnehmer durch Krankenstände in der Vollzeitphase (Einarbeitungsphase), soweit die Entgeltfortzahlung nur mehr 50% beträgt, nur ein 50%iges Guthaben für die Freizeitphase und, soweit die maximale Entgeltfortzahlungsdauer überschritten ist, kein Guthaben für die Freizeitphase." (Quelle: OGH 9 ObA 19/07w)
Es existieren in Fachliteratur unterschiedliche Rechtsansichten. Beachten Sie beispielsweise eine Veröffentlichung der ÖGK "Eine Erkrankung während der Arbeitsphase (Einarbeitungsphase) kann daher zur Folge haben, dass sich der Beginn der Freizeitphase verzögert oder das Entgelt während der Freizeitphase zu kürzen ist." (Quelle ÖGK: Altersteilzeit: Neues und häufige Fragen)
Ein Krankenstand bzw. Unfall in der Freizeitphase wirkt sich überhaupt nicht auf die Abrechnung aus. Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit wird ein Krankenstand bzw. Unfall wie oben beschrieben abgerechnet, aber es kommt zu keiner Verschiebung oder Verlängerung des Dienstverhältniszeitraums.
Für weitere fachliche und arbeitsrechtliche Details zur Behandlung dieser Spezialkonstellation wird auf Fachliteratur und die zuständigen Stellen verwiesen. Das zeitliche Verlängern der Einarbeitungsphase kann mit Hilfe der Funktion Dienstverhältnis-Ende-Datum ändern in der Bruttoerfassung auf sehr bequeme Art und Weise erledigt werden. |
In der Fachliteratur wird empfohlen, dass der Urlaub am Ende der Einarbeitungsphase bei geblockter Altersteilzeit zur Gänze verbraucht ist. Dadurch entstehen folgende wesentliche Vorteile:
- Es fällt keine UEL beim Austritt an.
- Es sind keine Urlaubsrückstellungen in der Freizeitphase zu bilden.
Urlaube werden wie gewohnt erfasst und abgerechnet.
Während der Freizeitphase bei geblockter Altersteilzeit entsteht kein neuer Urlaubsanspruch.
Bei kontinuierlicher Altersteilzeit ist bezüglich des Urlaubs keine besondere Behandlung vorgesehen.
Hinweis | Falls ein Urlaubsrest am Ende der Einarbeitungsphase bei geblockter Altersteilzeit stehen bleibt, dann ist der doppelte Urlaubsrest am Ende der Freizeitphase als Urlaubsersatzleistung (UEL) auszubezahlen. Im Fenster der Funktion "Austritt" wird im Feld "Nicht konsumierte Urlaube" der Urlaubsrest zum Austrittsdatum vorgeschlagen. Dieser Vorschlag muss in diesem Fall manuell überschrieben werden. Danach kann wie gewohnt die UEL-/KÜE-Schablone verwendet und die Urlaubsersatzleistung abgerechnet werden.
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Gutstunden über die Normalarbeitszeit hinaus sollten bis zum Ende der Einarbeitungsphase bei geblockter Altersteilzeit verbraucht sein.
Die Hälfte der in der Einarbeitungsphase geleisteten Mehrstunden dürfen NICHT auf ein Gutstundendepot für die Freizeitphase geschrieben werden. Die Mehrstunden, die zum Verbrauch für die Freizeitphase aufgebaut werden, werden nicht als Gutstundenrückstellung, sondern als Altersteilzeitrückstellung berücksichtigt.
Die Altersteilzeitrückstellung wird nur bei geblockter Altersteilzeit in der Einarbeitungsphase gebildet und in der Freizeitphase aufgebraucht.
Üblicherweise wird die Altersteilzeitrückstellung für einzelne Mitarbeiter direkt im Programm Lohn - Personalrückstellungen - Personalrückstellungen gebildet, indem die erforderlichen Berechnungswerte manuell erfasst werden.
Damit die Phasen der geblockten Altersteilzeit korrekt abgegrenzt werden können, sind einige Datum-Felder zu befüllen. Das "Entgelt voll" stammt aus der Berechnung für die Abfertigungsrückstellung. Zu beachten ist, dass es keine Berechnung und keinen Parameter für die Altersteilzeitrückstellung gibt, sondern dass auf die Abfertigungsrückstellung zugegriffen wird. In den Rückstellungsparametern sind Lohnartengruppen für die ATZ-SV-Differenz auf das laufende Entgelt und den ATZ-Lohnausgleich zu hinterlegen. Abhängig von diesen Einstellungen werden die Vorschlagswerte der Felder "Entgelt laufend (Altersteilzeit)" und "Lohnausgleich (Altersteilzeit)" berechnet.
Im Programm LOHN - Stammdaten - Einstellungen - LOHN Parameter - Rückstellungen sind folgende Parameter für die Altersteilzeitrückstellung relevant.
| Hier ist die Berechnungsnummer für Abfertigung lfd. Entgelt zu hinterlegen. |
| Hier ist die Berechnungsnummer für Abfertigung SZ-Entgelt zu hinterlegen. |
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| Hier ist eine Lohnartengruppe zu hinterlegen. Die Summe der Beträge dieser Lohnartengruppe im Monat des Bilanzstichtags entspricht dem Feld „ Lohnausgleich (Altersteilzeit)“ in den Personalrückstellungen. |
Im Falle der geblockten Altersteilzeit sollte der Urlaubsrest am Ende der Einarbeitungsphase zur Gänze aufgebraucht sein. Während der Freizeitphase entsteht kein neuer Urlaubsanspruch. Werden diese aus der Fachliteratur bekannten Empfehlungen eingehalten, dann ist während der Freizeitphase bei geblockter Altersteilzeit keine Urlaubsrückstellung für den Mitarbeiter zu bilden.
Bei kontinuierlicher Altersteilzeit entsteht natürlich im verringerten Ausmaß ein neuer Urlaubsanspruch. Dieser wird verbraucht bzw. ist eine Urlaubsrückstellung wie gewohnt zu bilden.
Allgemeine Gutstunden sollten während der Altersteilzeit verbraucht werden.
Es sind KEINE Gutstundenrückstellungen während der Einarbeitungsphase zu bilden und während der Freizeitphase aufzubrauchen. Für diese Zwecke ist die
Altersteilzeitrückstellung zu verwenden.
In sämtlichen Standardberechnungen sind, wo nötig, der Lohnausgleich und die SV-Differenz berücksichtigt. Dabei wird jeweils auf deren Fixwert zugegriffen. Im Falle schwankender Beträge beim Lohnausgleich oder der SV-Differenz ist darauf zu achten, dass jeweils die aktuellsten Werte im Fixwert zur Lohnart gespeichert werden.
Zu beachten ist, dass sowohl bei der gesetzlichen Abfertigung als auch bei der Abfertigungsrückstellung vom Entgelt vor der Altersteilzeit auszugehen ist. Deshalb sind in den Berechnungen für die Abfertigungsrückstellung und die gesetzliche Abfertigung neben dem Fixwert des reduzierten Grundbezugs sowohl der Lohnausgleich als auch die SV-Differenz berücksichtigt. Die Berechnung der Abfertigungsrückstellung bildet die Basis für die Altersteilzeitrückstellung.
Bei allen anderen Rückstellungsarten wird lediglich der Lohnausgleich, nicht jedoch die SV-Differenz berücksichtigt.
Im Programm
Abrechnungskontrolle drucken erfolgt eine automatische Prüfung auf KV-Unterzahlung. Im Falle einer geblockten Altersteilzeit kann es zu falsch-positivem Anschlagen der Prüfung kommen.
Beispielsweise beträgt der KV-Lohn € 3.000. Das Gehalt vor der Altersteilzeit betrug € 3.500. Während der geblockten Altersteilzeit werden
- ein Grundbezug in Höhe von € 1.750,
- ein Lohnausgleich in Höhe von € 875 und
- eine SV-Differenz in Höhe von € 875
abgerechnet. Da es sich um eine geblockte Altersteilzeit handelt, bleibt der Teilzeitprozentsatz auf 100 %.
Die Prüfung in der Abrechnungskontrolle vergleicht den Grundbezug (1.750) mit dem KV-Lohn (3.000) jeweils auf Basis des Teilzeitprozentsatzes und kommt somit zum Ergebnis, dass eine KV-Unterzahlung vorliegt, da die Prüfung weder den Lohnausgleich noch die SV-Differenz berücksichtigt.
Schlägt die Prüfung wegen einer vermutlichen KV-Unterzahlung an, dann ist der jeweilige Fall zu prüfen und ggf. eine Korrektur einzuleiten.
Auch bei Altersteilzeit kommt es zu KV-Vorrückungen, das heißt, der Mitarbeiter springt in das nächste Beschäftigungsjahr und dies bewirkt unter Umständen eine Veränderung des Grundbezugs. Natürlich sind auch allgemeine KV-Erhöhungen bei Altersteilzeitmitarbeitern durchzuführen.
Beachten Sie, dass die Änderungen des Grundbezugs eine manuelle Neubewertung des Lohnausgleichs und der SV-Differenz erforderlich machen, wie im Kapitel 2 erklärt.
Über bevorstehende KV-Vorrückung informiert im Monat vor der Vorrückung die
Hinweisliste, Ist z. B. das Vorrückungsdatum im Mai, dann erfolgt der Hinweis auf der Hinweisliste vom Monat April für den Mai. Außerdem steht die Standard-Auswertung "KV Vorrückung" im Programm Lohn
→ Auswertungen
→ Auswertungsdesigner zur Verfügung. Diese und viele andere Auswertungen stehen auch zum Download bereit.
Stellen Sie sicher, dass der Lohnausgleich und die SV-Differenz in Berechnungen berücksichtigt wird, wo diese nötig sind. In den Standardberechnungen für Rückstellungen, gesetzliche Abfertigung und Urlaubsersatzleistung ist dies berücksichtigt.
Beachten Sie insbesondere bei geblockter Altersteilzeit, dass der Mitarbeiter die gesamte Zeit über das frühere Wochenmodell, den früheren Teilzeitprozentsatz etc. wie vor der Altersteilzeit hat.
Beispielsweise hat ein Mitarbeiter in der Einarbeitungs- und Freizeitphase jeweils denselben Teilzeitprozentsatz. Soll in einer Auswertung das Vollzeitäquivalent ausgewiesen werden, dann wird jeweils auf den Teilzeitprozentsatz zugegriffen. Je nach Interpretation der Auswertung kann dies korrekt oder nicht korrekt sein. Sollen über das Vollzeitäquivalent die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte ermittelt werden, dann stimmen die Werte für die Einarbeitungsphase, nicht jedoch in der Freizeitphase, denn hier hat der Mitarbeiter auch seinen früheren Teilzeitprozentsatz, arbeitet aber nicht mehr. Soll über das Vollzeitäquivalent ein Rückschluss auf die Entlohnung erfolgen, dann stimmt es auch nicht mit der Realität überein.
Überlegen Sie bei jeder Personalkennzahl im Speziellen, ob und wie Mitarbeiter in Altersteilzeit berücksichtigt werden müssen. Im Programm
Personalkennzahlen-Gliederung können Personalkennzahlen individuell unter anderem über Makros definiert werden. Bestimmte Dienstverhältnisse, die man beispielsweise über das Feld "Teilzeit-Vereinbarung" erkennt, können ausgeschlossen werden.
In der
Konjunkturstatistik werden Mitarbeiter in Altersteilzeit korrekt gezählt. Bei kontinuierlicher Altersteilzeit zählt der Mitarbeiter aufgrund seines Teilzeit-Wochenmodells als Teilzeit-Kraft. Bei der geblockten Altersteilzeit bleibt das Wochenmodell im Vergleich zu davor unverändert in beiden Phasen. Auch dies ist korrekt entsprechend der Ausfüllhilfe von Statistik Austria zur Konjunkturstatistik.
Im
Klientenmonitoring werden natürlich auch Mitarbeiter in Altersteilzeit wie üblich gezählt. Auch in der Freizeitphase muss eine Abrechnung, Endverspeicherung etc. erfolgen.
Falls die Abrechnung von Personen in Altersteilzeit in der Abrechnungsstatistik und in weiterer Folge für die Leistungserfassung und -verrechnung bei Steuerberatern speziell berücksichtigt werden soll, dann können Lohnarten, die ausschließlich bei Mitarbeitern in Altersteilzeit abgerechnet werden, mit einer bestimmten LEA-Gruppe im Lohnartenstamm am Reiter LEA zusammengefasst werden. Die Lohnarten für den Lohnausgleich und die SV-Differenz kommen dafür in Frage. Eine allgemeine Zählung erfolgt natürlich wie gewohnt über die
Abrechnungsstatistik.