UebergeordnetesD.bmp Grundlegende Informationen zum Paket finden Sie unter Erste Schritte LOHN.

 Einführung 

In diesem Dokument finden Sie die Umsetzung der rechtlich relevanten Neuerungen für den Jahreswechsel 2024 auf 2025 im BMD NTCS LOHN. Zusätzlich zeigen wir Ihnen Highlights aus unserer Softwareentwicklung aus dem letzten Jahr.  

 Rechtliche Neuerungen

 Erhöhung der abgabenfreien Reiseaufwandsentschädigungen

Ab 1.1.2025 werden folgende Werte für abgabenfreie Reiseaufwandsentschädigungen angepasst: 

Abgabenfreie Maximalbeiträgebis 31.12.2024 ab 01.01.2025 
Taggeld Inland € 26,40 € 30,00 
Nächtigungsgeld (Inland) pauschal 
€ 15,00 
€ 17,00 
Kilometergeld Pkw 
€ 0,42 
€ 0,50 
Kilometergeld Motorräder 
€ 0,24 
€ 0,50 
Kilometergeld Mitfahrer 
€ 0,05 
€ 0,15 
Kilometergeld Fahrrad 
€ 0,38 
€ 0,50 
Kilometergeld Fußgänger 
(bei > 2 km) € 0,38 
(bei > 1 km) € 0,38 

Die Erhöhung der maximalen Steuerfreibeträge für Kilometer- und Taggelder bedeutet nicht, dass sich auch arbeitsrechtliche Ansprüche (gemäß Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag) automatisch anpassen. Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn die konkrete Kollektivertrags-, Betriebsvereinbarungs- oder Dienstvertragsregelung den arbeitsrechtlichen Anspruch dezidiert an die Höhe der Steuerfreibeträge anknüpft (dies ist aber eher selten). 

Es liegt daher an den Sozialpartnern, eine entsprechende Änderung der Kilometergeld- und Taggeldansprüche auszuverhandeln. Daher ist zu erwarten, dass sich je nach Branche unterschiedlichste Konstellation ergeben werden.  

 Tag- und Nächtigungsgelder

Im Kollektivvertrag werden in Diätentabellen ab 01.2025 die steuerfreien Werte automatisch angehoben, sofern die arbeitsrechtlichen Werte höher sind als die bisherigen steuerfreien Werte. Die steuerfreien Werte dürfen in der Tabelle nicht höher sein als die arbeitsrechtlichen Werte.  

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Im oben gezeigten Beispiel gibt es zwei Diätenstufen. In der ersten Stufe entsprechen die arbeitsrechtlichen Werte den steuerfreien Werten bis 2024. Dadurch kommt es zu keinen automatischen Anpassungen. In der zweiten Stufe sind die arbeitsrechtlichen Werte höher als die steuerfreien Maximalbeträge, daher werden die steuerfreien Werte auf die neuen Grenzen angehoben. 

Durch folgende Aktionen kommt es zu einer Anpassung der gesetzlichen Werte.   
  • Wenn die Diätentabelle auf ein Datum ab 01.2025 kopiert wird. Diese Funktion kann auch schon im Jahr 2024 vor der Jahresumstellung gestartet werden. Das ist dann notwendig, wenn bereits vor der Jahresumstellung Dienstreisen erfasst werden, weil z. B. die Dienstnehmer die Reisen selbständig über die Web-Reiseanwendung erfassen.

  • Wenn eine neue Diätentabelle mit Datum ab 01.2025 angelegt wird.

  • Wenn die Funktion Diätenstufe laden verwendet wird. Mit dieser Funktion ist es auch möglich, die arbeitsrechtlichen Werte auf die steuerfreien Werte anzuheben, wenn z. B. laut Kollektivvertragsabschluss die arbeitsrechtlichen Werte an die steuerfreien Höchstbeträge angeglichen werden oder der Kollektivvertrag die arbeitsrechtlichen Werten an die steuerlichen knüpft.  

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  • Wenn zum Zeitpunkt der Jahresumstellung noch keine Tabelle für 01.2025 vorhanden ist, wird diese im Zuge der Jahresumstellung automatisch angelegt und die steuerfreien Werte werden angehoben.  
Bei der Erfassung von Dienstreisen wird auf die korrekte Tabelle aus dem jeweiligen Jahr zugegriffen, unabhängig von den Einstellungen des Users in den Lohn-Basiseinstellungen. Das gilt sowohl für die Erfassung von Dienstreisen für das neue Jahr im alten Jahr stehend als auch umgekehrt.

Achtung! 
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Wenn Sie die Änderungen vornehmen, nachdem bereits Reisen für das neue Jahr erfasst worden sind, können Sie durch Ausdruck des "Berechnungsjournals" im Programm Dienstreisen erfassen eine Neuberechnung der Reise auslösen. Das muss aber je Dienstnehmer einzeln und hier für alle betroffenen Dienstreisen gestartet werden.

 Freiwillige Überzahlungen

Wenn der Kollektivertrag die arbeitsrechtlichen Werten nicht anhebt, aber Firmen freiwillig mehr auszahlen, dann können in der Diätenstufe in der Spalte "DN" die höheren Werte eingetragen werden. In diesem Fall dürfen diese Ansprüche aber nur im Rahmen der Legaldefinition lt. § 26 Z 4 EStG komplett abgabenfrei berechnet werden. Danach müssen die freiwillig höher bezahlten Diäten in der Höhe der Differenz pflichtig abgerechnet werden. In dem Fall muss mit zwei Diätenstufen gearbeitet werden. Die Spalte "frei" muss entsprechend abweichend eingestellt werden. Die Legaldefinition kann nicht automatisch vom Programm ermittelt werden. Die Prüfung muss durch den Anwender erfolgen und über das Feld abweichende Diätenstufe im Programm Dienstreisen erfassen manuell gesteuert werden.

Wenn mehrere Firmen innerhalb eines Kollektivvertrags abgerechnet werden, können mehrere Diätenstufen angelegt werden. Diese Diätenstufen können dann je Firma im Dienstnehmerstamm entsprechend als Ausgangsstufe (Feld Diätenstufe am Reiter "Kollektivvertrag" im Programm "Dienstnehmer") zugeordnet werden.

Wenn im Kollektivvertrag zusätzliche spezielle Reglungen vorhanden sind, die das Arbeiten mit mehrere Diätenstufen erfordern, vereinbaren Sie bitte eine Fernwartungstermin zur Analyse. 
 

 Kürzung Abendessen

Die Randzahl 724 des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2024 sieht vor, dass die Taggelder pro bezahltes Mittag- bzw. Arbeitsessen ab 2025 um € 15,00 zu kürzen sind (bisher € 13,20).

Wenn der arbeitsrechtliche Wert nicht angehoben wird, dann muss vom maximal steuerfreien Betrag gekürzt werden. Wenn arbeitsrechtlich weiterhin € 26,40 zustehen, dann wird bei einem Arbeitsessen der steuerfreie Betrag auf 26,40 – 15,00 = 11,40 reduziert.

 2024 2025 
Arbeitsrechtlicher Anspruch voll 26,40 26,40 
Arbeitsrechtlicher Anspruch gekürzt 
13,20 
13,20 
Kürzung Steuerfreiheit 
13,20 
15,00 
Maximal steuerfrei 
13,20 
11,40 
Steuerpflichtig 
0,00 
1,80 

Es kann also zu der grotesk anmutenden Situation kommen, dass die Anhebung der steuerfreien Beträge dazu führt, dass in manchen Konstellationen weniger steuerfrei ausbezahlt werden kann als bisher.
 
Hinweis 
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Diese grundsätzliche Berechnungslogik galt schon bisher, wenn laut Kollektivvertrag die Tagsätze niedriger waren als die maximal steuerfreien Werte.

Die arbeitsrechtliche Kürzung des Taggelds stellen Sie im Kollektivvertrag am Reiter "Reisekosten" im Feld Abzug Arbeitsessen (Inland) ein. Hier können Sie Anpassungen vornehmen, sofern diese notwendig sind. Das kann insbesondere dann relevant sein, wenn Sie nicht mit prozentuellen Werten vom Taggeld kürzen, sondern mit festen absoluten Beträgen.

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Achtung! 
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Beachten Sie, dass diese Felder im KV-Stamm kein "Ab Datum" haben und daher immer für das ganze Lohnjahr gelten. Diese Anpassung sollte daher erst nach der Jahresumstellung vorgenommen werden. Wenn Sie hier Änderungen vornehmen müssen, warten Sie im Idealfall mit der Erfassung von Dienstreisen die Jahresumstellung ab.

Wenn Sie die Änderungen vornehmen, nachdem bereits Reisen für das neue Jahr erfasst worden sind, können Sie durch Ausdruck des "Berechnungsjournals" im Programm Dienstreisen erfassen eine Neuberechnung der Reise auslösen. Das muss aber je Dienstnehmer einzeln und hier für alle betroffenen Dienstreisen gestartet werden.

 Kilometergelder

Die Lohnarten für Kilometergelder greifen auf Fixwerte zu, standardmäßig ist der Fixwert im General-KV 9999 angelegt.

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Da nicht eindeutig ist, ob dieser Wert arbeitsrechtlich anzupassen ist, wird er nicht automatisch vom Programm angehoben, sondern muss manuell hinterlegt werden. Wenn es ab 2025 aufgrund unterschiedlicher Regelungen in Kollektiverträgen und/oder Betriebsvereinbarungen zu unterschiedlichen Sätzen kommt, kann der Fixwert auch im Branchen-KV oder im Firmenstamm abweichend zum General-KV erfasst werden (das Thema der Legaldefinition stellt sich bei den Kilometergeldern nicht).

Da es bei Fixwerten im Kollektivertrag und im Firmenstamm ein "Ab Jahr" und einen "Ab Monat" gibt, können die Fixwerte auch schon vor der Jahresumstellung hinterlegt werden. Allerdings ist zu beachten, dass im Lohnjahr 2024 stehend bei der Dienstreiseerfassung für 2025 nicht auf die Fixwerte 2025 zugegriffen werden kann. Das führt dazu, dass in den Dienstreiseprogrammen die Kilometeranzahl mit den "alten" Fixwerten ermittelt werden, wenn diese vor der Jahresumstellung für das neue Jahr erfasst werden.

In die Bruttoerfassung wird über den Importpuffer nur die Kilometeranzahl als Menge übernommen, daher werden in der Bruttoerfassung die Werte für die Abrechnung mit den übermittelten Mengen und den aktuellen Fixwerten (Sätzen) korrekt ermittelt. Die Werte stimmen dann aber nicht mit den Auswertungen bzw. den Anzeigen in den Dienstreiseprogrammen überein. Das lässt sich in dem Fall nicht verhindern. Wenn Sie hier Änderungen vornehmen müssen, warten Sie im Idealfall mit der Erfassung von Dienstreisen die Jahresumstellung ab.

Aus diesem Grund ist es von besonderer Bedeutung, in welches Monat Sie die Reisen überleiten und somit in den Importpuffer stellen. Wenn Sie im neuen Jahr noch Reisen für das alte Jahr überleiten und möchten, dass hier die "alten" Werte für Kilometergelder greifen, dann müssen Sie diese in den Importpuffer für das Vorjahr stellen und den Importpuffer aus Monat 13 (14–24) entleeren.

Im Zuge der Jahresumstellung erhalten Sie einen Hinweis, wenn
  • die Lohnart 2730 mit der Bezeichnung "KM Geld Mengen" existiert,
  • für diese Lohnart ein Fixwert im General-KV 9999 mit Satz = 0,42 vorhanden ist und
  • der letztgültige Datensatz ein "Gültig Ab" kleiner 01/2025 aufweist.
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 Fiktive Aufwandsersätze

Die neue Fahrtkostenersatzverordnung (BGBl. II Nr. 288/2024 vom 24.10.2024) sieht ab 01.01.2025 die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für eine Dienstreise (§ 26 Z 4 EStG) nicht nur in Höhe des tatsächlichen Fahrscheinpreises ersetzen kann, sondern alternativ auch folgende zwei Optionen bestehen:
  • Pauschaler Beförderungszuschuss nach angefallenen Kilometern
    Hier ist eine Staffelung zu beachten:

     für die ersten 50 km € 0,50
     für weitere 250 km € 0,20
     darüber hinausgehende km € 0,10

    Insgesamt darf der abgabenfreie Beförderungszuschuss je Wegstrecke € 109,00 nicht übersteigen. Für die Umsetzung in der Praxis ist es ratsam, drei Lohnarten mit entsprechenden Fixwerten anzulegen. Verwenden Sie als Kopiervorlage die KM-Geld-Lohnart mit Mengen-/Satz-Eingabe und hinterlegen Sie die Fixwerte im (General-)KV. Diese Lohnarten können in der Dienstreiseerfassung oder in der Bruttoerfassung eingegeben werden. Eine Automatik mit Eingabelohnart, die dann eine Aufteilung auf die drei Lohnarten auslöst, ist in der Praxis nicht umzusetzen, weil die KM-Grenze pro Dienstreise und nicht pro Monat zu prüfen ist.

  • Ersatz der fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (z. B. ÖBB-Ticket 2. Klasse)
    Eine ähnliche Variante wurde bisher bereits von der Finanzverwaltung geduldet. Aufgrund der Gesetzwerdung wird davon ausgegangen, dass dieser Fall nun auch in der Lohnkonten-Verordnung aufgenommen wird und daher am Lohnkonto und am L16 ausgewiesen werden muss. Verwenden Sie als Kopiervorlage eine bestehende "freie" Diätenlohnart. Diese Lohnart kann in der Dienstreiseerfassung oder in der Bruttoerfassung eingegeben werden.
Zu beachten ist der abgabenfreie Höchstbetrag in Höhe von € 2.450,00 pro Kalenderjahr (für beide Varianten gemeinsam). Da die Lohnarten keine eigenen Pflichtigkeiten haben, kann auf der Abrechnungskontrolle kein Hinweis angedruckt werden. Denkbar sind Lösungen mit Infolohnarten, die Jahressummen ermitteln und anzeigen, und je nach konkreten Konstellationen auch Umschichtungen auf pflichtige Lohnarten. Vereinbaren Sie bei Bedarf einen Fernwartungstermin.

Weiterführende Informationen inklusive Lohnartenstammblätter und beispielhafter Berechnungen, wie diese fiktiven Aufwandsersätze umgesetzt werden können, entnehmen Sie dem Kapitel Fiktive Aufwandsersätze desThemendokuments Fahrtkostenersatz.

 Mitarbeiterprämie

Nach Kenntnisstand Dezember 2024, als die Dokumentation "Neuerungen 2025" verfasst wurde, war eine Verlängerung der Regelung über abgabenfreie Mitarbeiterprämien (§ 124b Z. 447 EStG) über das Jahr 2024 hinaus nicht geplant. Dies hat sich in der Zwischenzeit geändert (Stand August 2025). Beachten Sie die aktuellen Informationen zur Steuerfreien Mitarbeiterprämie.

Folgende Ausführungen beziehen sich auf die Jahresumstellung vom Jahr 2024 auf 2025 und den damaligen Kenntnisstand sowie dem damaligen Programmverhalten:

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Regelung doch noch verlängert wird, wird die Pflichtigkeit aber vorerst nicht aus dem Lohnartenstamm entfernt.

Wenn die Lohnart weiterhin verwendet werden soll, weil weiterhin Prämien ausbezahlt werden, passen Sie bitte nach der Jahresumstellung die Pflichtigkeiten der Lohnart entsprechend an. Im Zuge der Jahresumstellung erhalten Sie einen Hinweis für alle Lohnarten mit der "alten" Pflichtigkeit. 

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Die Lohnart kann mit der "alten" Pflichtigkeit abgerechnet werden, Sie erhalten aber einen Hinweis auf der Abrechnungskontrolle. Die Auswirkungen auf die Übermittlung des L16 für 2025, wenn die Pflichtigkeit nicht angepasst wird, können in diesem Fall aktuell noch nicht eingeschätzt werden.

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 EU-Transparenzrichtlinie

 Zusätzliche Mindestinhalte für Dienstzettel

Damit alle zusätzlichen Mindestinhalte laut AVRAG-Novelle für einen Dienstzettel nach § 2 Abs. 2 AVRAG im Lohn-Standardbrief abgebildet werden können, ist bereits während des Jahres eine Erweiterung ausgeliefert worden, sodass nun auch die dem Dienstnehmer zugeordnete ÖGK mit Namen und Anschrift angedruckt werden kann.

Wenn Sie die Dienstzettel über den Lohn-Standardbrief ausstellen, können Sie für Änderungen bei den bestehenden Dienstnehmern zur einfacheren Administration im Dienstnehmerstamm das Feld Dienstzettel ausstellen verwenden. Dieses Feld können Sie in der Dienstnehmerliste des Programms "Dienstnehmer" einblenden.

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Sie können das Feld manuell auf "Ja" setzen. In folgenden Fällen erfolgt dies automatisch durch das Programm:
  • Bei Neuanlage oder Wiedereintritt eines Dienstnehmers
  • Wenn ein Wochenmodelländerung ausgeführt worden ist.
  • Wenn ein seitlicher Sprung in eine andere Verwendungsgruppe (Rösselsprung) im Zuge der Endverspeicherung erfolgt ist.
  • Wenn eine Fixwertänderung des Grundbezugs durchgeführt wurde.
Wenn Sie mit Hilfe dieses Feldes alle Dienstnehmer filtern, die auf "Ja" stehen, können Sie unter "Funktionen" oder mit rechter Maustaste die Funktion "Standardbrief öffnen" wählen. Wenn Sie in der folgenden Auswahl "Alle" wählen, dann werden die vorgefilterten Dienstnehmer in den Standardbrief als Adressaten übernommen.

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Nachdem Sie die Dienstzettel ausgestellt haben, können Sie im Programm "Dienstnehmer" mit der Funktion "Spalte bearbeiten" das Feld Dienstzettel ausstellen für alle Dienstnehmer wieder zurücksetzen. 
 

 Ausbildungskostenrückersatz

Ausbildungskostenrückersatz-Vereinbarungen können effizient im Paket PI unter Ausbildungen → Rückzahlungen verwaltet werden. Hier gibt es eine Spalte, in der die Summer aller Rückzahlungsvereinbarungen zum gewählten Stichtag ersichtlich ist.

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 Homeoffice und Telearbeit

Im Programm wird der Begriff "Homeoffice" durch "Telearbeit" ersetzt. Folgende Punkte sind betroffen.

Im Lohnartenstamm werden durch die Jahresumstellung folgende Lohnarten umbenannt:
  • Die Semisystemlohnart 7590 wird von "Homeoffice-Tage" umbenannt auf "Telearbeitstage".

  • Bei allen Systemlohnarten, bei denen in der Bezeichnung "Homeoffice" vorkommt, wird dieser Ausdruck ersetzt durch "Telearbeit".

  • Bei allen Anwenderlohnarten, bei denen in der Bezeichnung "Homeoffice-Pauschale" vorkommt, wird dieser Ausdruck ersetzt durch "Telearbeitspauschale".
Am Jahresumstellungsprotokoll erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis.

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Die Bezeichnungen der Anwenderlohnarten können bei Bedarf nach der Jahresumstellung wieder zurückgeändert werden. Eine erneute Jahresumstellung verändert keine Datensätze, angepasste Bezeichnungen im neuen Jahr bleiben daher erhalten.

Am Lohnset bei den Jahressummen, am L16 … werden diese Bezeichnungen ebenfalls angepasst und können nicht vom Anwender verändert werden.

Beispiel: Andruck bei den Jahressummen am Lohnset 

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Bezeichnungen von Berechnungen im Kollektivvertrag, Variablen in Berechnungen, Bezeichnungen von Auswertungen im Auswertungsdesigner, Spaltenüberschriften im Auswertungsdesigner etc. werden nicht automatisch angepasst.
 

 Sonderwochengeld

Das neue Sonderwochengeld für Dienstnehmerinnen, die aus der Karenz erneut in Mutterschutz gehen und in die "Wochengeldfalle" geraten würden, hat auf das Programm keine Auswirkung. Durch die Funktion "Ruhend → Ruhend" wird das Fenster für die "Arbeits- und Entgeltbestätigung" geöffnet. Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Daten befüllen und eine A+E-Wochengeld schicken oder nicht. Die Entgeltsdaten müssen manuell befüllt werden. Stimmen Sie sich im Zweifelsfall mit der ÖGK ab, ob das in dem spezifischen Fall notwendig ist.

Damit die Beitragsgrundlage für die fiktive BV ermittelt werden kann, verwenden Sie die Semisystemlohnart 7528 "Monatsentgelt BV Wochengeld". Der Wert, den Sie hier erfassen, dividiert durch 30 wird von der Lohnart 7512 "Bmg BV Wochengeld" als Tagsatz verwendet (das gilt generell für den Wechsel von Karenz in Mutterschutz, unabhängig vom Sonderwochengeld). 
 

 Neuigkeiten in Bezug auf ELDA-Meldungen an die ÖGK

 A+E-Krankengeld – Datum für Aussprache der Lösung des Dienstverhältnisses

Bei der A+E-Bestätigung für Krankengeld gibt es künftig am Reiter "Dienstnehmerdaten" ein Feld, über das bei Arbeitgeberkündigung und bei einvernehmlicher Auflösung das Datum des Ausspruchs der Auflösung einzutragen ist. 

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Aussprache Lösung Beschäftigung 
Ab 2025:
Bei Arbeitgeberkündigung und bei einvernehmlicher Auflösung ist das Datum des Ausspruchs der Auflösung in der Meldung anzugeben. Dieses Datum wird ansonsten nicht im Programm erfasst und ist daher bei Bedarf manuell vom Anwender in der A+E-Krankengeld einzutragen.

Dieses Feld ist ab der Version 27.45 verfügbar und unabhängig vom Lohnjahr, in dem die A+E-Krankengeld erstellt wird. Das Feld wird bei der Übermittlung über ELDA aber erst ab dem 01.01.2025 mitgesendet.
 

 A+E-Wochengeld – neue Felder für Prämien/Provisionen

Auf der A+E-Bestätigung für Wochengeld sind künftig Angaben über Provisionen und Prämien einzutragen, die im Arbeitsverdienst enthalten sind. Dafür gibt es am Reiter "Bezüge/Unterbrechungen" drei neue Felder:

Prämien/Provisionen im Arbeitsverdienst  Sind Prämien und Provisionen im Arbeitsverdienst enthalten, dann ist dieses Feld mit "Ja" zu befüllen.
Prämien/Provisionen (netto)  Netto-Betrag der im Arbeitsverdienst enthaltenen Prämien und Provisionen. Dieses Feld ist zu befüllen, wenn das Feld Prämien und Provisionen im Arbeitsverdienst mit "Ja" befüllt ist.

Über die Lohnartengruppen 520 "A/E-Wochengeld - Prämien und Provisionen in SZ nicht enthalten" und 521 "A/E-Wochengeld - Prämien und Provisionen in SZ enthalten" wird der Vorschlagswert für dieses Feld automatisch ermittelt. Dieser Vorschlagswert ist vom Anwender zu prüfen und bei Bedarf zu überschreiben. Das Programm ermittelt das Netto wie folgt:

Es wird eine Differenz gebildet aus dem
  • Durchschnitt des Netto der letzten drei Monate vor dem Mutterschutz anhand sämtlicher Lohnarten mit der Pflichtigkeit A+E-Wochengeld.
im Vergleich zum
  • Durchschnitt des Netto der letzen drei Monate vor dem Mutterschutz anhand sämtlicher Lohnarten mit der Pflichtigkeit A+E-Wochengeld abzüglich
  • der Lohnarten aus den Lohnartengruppen 520 und 521.
Bei freien Dienstnehmern werden nicht drei Monate, sondern nur ein Monat herangezogen.

Das Feld verfügt über eine F8-Funktion zur Berechnung eines Vorschlagswerts und zur Initialisierung der Felder Prämien/Provisionen im Arbeitsverdienst und Prämien/Provisionen bei SZ berücksichtigt. Der Vorschlagswert muss vom Anwender kontrolliert und ggf. überschrieben werden.
Werden Prämien und Provisionen bei der Berechnung der Sonderzahlungen berücksichtigt, dann ist dieses Feld mit "Ja" zu befüllen.

Damit diese Felder vom Programm befüllt werden, werden im Zuge der Jahresumstellung auf 2025 zwei neue Lohnartengruppen angelegt.
  • 520 "A+E-Wochengeld Prämien/Provisionen (in SZ)"
  • 521 "A+E-Wochengeld Prämien/Provisionen (nicht in SZ)"
Am Jahresumstellungsprotokoll erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis:

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Diese Lohnartengruppen werden automatisch mit jenen Lohnarten befüllt, die in den Lohnartengruppen 150 "Prämien, Provisionen (variabel)" und 155 "Prämien, Provisionen (fix)" enthalten sind. Sofern in diesen Lohnarten "14x" in der Bezeichnung vorkommt, werden sie der Lohnartengruppe 520 zugeordnet. Alle anderen Lohnarten werden der Lohnartengruppe 521 zugeordnet. Diese Zuordnung ist ein Vorschlag seitens BMD und bietet keine Gewährleistung, dass damit alle Lohnarten berücksichtigt sind, die die ÖGK mit dieser Änderung beabsichtigt. Nehmen Sie im Zweifelsfall mit der ÖGK Kontakt auf und klären Sie ab, auf welche Weise einzelne Lohnarten in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind.

Die Felder in der ELDA-Meldung "A+E-Wochengeld" werden dann automatisch befüllt, wenn eine Lohnart aus dieser Lohnartengruppen in der Abrechnung des Betrachtungszeitraums vorhanden ist. Der automatisch ermittelte Wert im Feld "Präm./Prov. Nettobetrag" stellt einen Vorschlagswert dar und muss vom Anwender geprüft und bei Bedarf überarbeitet werden. Sollte das Netto überschrieben worden sein oder nach Änderungen an den Lohnartengruppen neu berechnet werden, können Sie mit der F8-Funktion eine Neuberechnung des Wertes auslösen. Das Programm ermittelt das Netto wie folgt:

Es wird eine Differenz aus
  • dem Durchschnitt des Nettos der letzten drei Monate vor Mutterschutz anhand sämtlicher Lohnarten mit Pflichtigkeit A+E-Wochengeld
und  
  • dem Durchschnitt des Nettos der letzten drei Monate vor Mutterschutz anhand sämtlicher Lohnarten mit Pflichtigkeit A+E-Wochengeld
  • abzüglich der Lohnarten aus der Lohnartengruppe 520 und 521
gebildet.

Diese Felder sind ab der Version 27.45 verfügbar und unabhängig vom Lohnjahr, in dem die A+E-Wochengeld erstellt wird. Die Felder werden bei der Übermittlung über ELDA aber erst ab 01.01.2025 mitgesendet.

Die Automatik bez. der Netto-Ermittlung funktioniert erst nach der Jahresumstellung 2025, da die notwendigen Lohnartengruppen 520 und 521 nur für das Jahr 2025 angelegt werden. Wenn in den Monaten Jänner bis März 2025 eine A+E-Wochengeld erstellt wird, dann liegt der Betrachtungszeitraum (teilweise) im Vorjahr. Für diese Betrachtungszeiträume im Vorjahr werden auch die Lohnarten aus den Lohnartengruppen für das Jahr 2025 verwendet. 

Hinweis 
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Bei freien Dienstnehmerinnen werden nicht drei Monate, sondern wird nur ein Monat herangezogen. 

 Änderungsmeldung für unbezahlten Urlaub

Bei unbezahlten Urlauben (kürzer als 1 Monat) ist künftig eine Änderungsmeldung bez. der betrieblichen Vorsorge an die ÖGK zu übermitteln. Da Beginn und Ende des unbezahlten Urlaubs ansonsten im Programm nicht erfasst werden, muss die Meldung manuell erstellt werden. Sie erhalten auf der Abrechnungskontrolle einen Hinweis, wenn die Lohnart für unbezahlten Urlaub abgerechnet wird. Der Hinweis wird selbst dann angedruckt, wenn die Meldung bereits erstellt bzw. übermittelt ist.

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Wenn Sie im Programm Dienstnehmer am Reiter "ELDA" mit F5 die Änderungsmeldung erstellen, können Sie durch die Felder "Änderungsdatum" und "Änderungsdatum bis" den Zeitraum bekannt geben, für den keine BV zusteht.

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 Neue Tarifgruppe für Schlechtwetter bei Baustellen um Ausland

Wenn grundsätzlich Schlechtwetter-pflichtige Dienstnehmer auf Baustellen im Ausland tätig sind, dann muss für diese Zeiträume kein Schlechtwetter-Beitrag abgeführt werden. Programmtechnisch muss das mit getrennten Dienstverhältnissen gelöst werden, weil aufgrund der mBGM getrennte Tarifgruppen notwendig sind.

An der Programmlogik ändert sich nichts, beachten Sie aber, dass seitens ÖGK für diese Schlechtwetter-befreiten Zeiten für Baustellen im Ausland neue Tarifgruppen ausgeliefert worden sind. Relevant sind jene Tarifgruppen mit der Ergänzung "E15". 

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 Neue Pflichtigkeiten bez. Jahreslohnzettel (L16)

 Start-Up-Förderungsgesetz

Wird das Start-Up-Förderungsgesetz angewendet, muss die Höhe der Beteiligung in Prozent am Lohnkonto und am L16 angeführt werden. Damit der Wert am Lohnkonto angedruckt wird, können Sie eine Informationslohnart anlegen.

Diese Lohnart hat
  • eine Mengen- oder Betragseingabe,
  • keine Pflichtigkeiten und
  • keine Verbuchung.
Der Andruck am Lohnzettel L16 ist aber nicht automatisiert möglich, bei Bedarf ist in der ELDA-Datendrehscheibe in den Datensatz einzusteigen und sind die folgenden Felder manuell zu befüllen.

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Gewährung Start-Up-Mitarbeiterbet. Jahr (%)  Prozentsatz der Gewährung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung im Kalenderjahr
Gesamte Höhe der Beteiligung zum 31.12. (%)  Gesamte Höhe der Beteiligung zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahrs in Prozent
Falls es einen Zufluss nach § 67a Abs. 3 gegeben hat, ist dieses Feld mit "Ja" zu befüllen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • -
  • Ja
  • Nein
Falls das Dienstverhältnis ohne Zufluss von Entgelten gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 EStG beendet wurde, ist dieses Feld mit "Ja" zu befüllen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • -
  • Ja
  • Nein

Falls es bei Austritt zu einer Rückgabe der Anteile kommt, gibt es im Programm Lohnarten im Feld Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung "§ 67a Abs. 4 Z 2 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung)", die für die Besteuerung mit pauschal 27,5 % und für den korrekten Andruck am Lohnzettel L16 im Feld "Mit festen Sätzen verst. Bez. gem. § 67a Abs. 4 Z 2" sorgt.

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Mit festen Sätzen verst. Bez. gem. § 67a Abs. 4 Z 2  Mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 EStG (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung).

Falls es bei einem Austritt zu einer Rückgabe der Anteile aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung kommt, gibt es in der Pflichtigkeit Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung "§ 67a Abs. 7 Z 2 (Start-up-Mitarbeiterbeteiligung)". Lohnarten mit dieser Einstellung bilden den Vorschlagsbetrag für dieses Feld.

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 Zuschuss Kinderbetreuung

Abgabenfreie Zuschüsse für Kinderbetreuung müssen ab 2025 am Jahreslohnzettel (L16) auf einer eigenen Position angeführt werden. Daher gibt es eine neue Pflichtigkeit. 

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Damit die Ausweisung in den Datenfeldern der ELDA-Meldung zum Jahreslohnzettel (L16) für 2024 korrekt erfolgt, muss die Lohnart kopiert, dann die Pflichtigkeit angepasst und in der Aufrollung die Lohnart ausgetauscht werden. Alternativ kann die Pflichtigkeit auf der bestehenden Lohnart angepasst und für alle betroffenen Dienstnehmer eine Scheinaufrollung durchgeführt werden. Diese Variante wird üblicherweise nicht empfohlen. Da es hier aber nur um den Andruck am Jahreslohnzettel (L16) geht, kann für diese Fälle ohne große Bedenken mit einer Scheinaufrollung vorgegangen werden.

Ab dem WebUpdate 27.45.41 wird der Zuschuss für Kinderbetreuung am Jahreslohnzettel (L16) für das Jahr 2024 im Feld "sonstige steuerfreie Bezüge" ausgegeben. Beachten Sie unsere Kundeninformation aus der Kalenderwoche 5 des Jahres 2025.

Sofern die Pflichtigkeitsanpassung 2024 noch nicht manuell erfolgt ist, wird dies im Zuge der Jahresumstellung auf das Jahr 2025 durchgeführt. Eingestellt wird die neue Pflichtigkeitsausprägung "§ 3 Abs. 1 Z 13 lit.b (Zuschuss Kinderbetreuung)" im Feld Lohnsteuer (gem. EStG) und die Lohnart wird auf "Zuschuss Kinderbetreuung" umbenannt. Die Umstellung der Pflichtigkeit erfolgt nur dann, wenn auf der originalen Lohnart
  • in der Bezeichnung "Kinderbetreuungskostenzuschuss" oder "Kinderbetreuungsgeld Zuschuss" vorkommt und
  • die Lohnsteuer-Pflichtigkeit auf "§ 3 oder sonstige steuerfreie Bezüge" eingestellt war.
Wenn zusätzlich noch weitere Lohnarten vorhanden sind (z. B. für die Auszahlung an den Dienstnehmer), die einen Zuschuss Kinderbetreuung nach § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b betreffen, aber aufgrund der Lohnartenbezeichnung nicht umgestellt worden sind, dann muss für diese Lohnarten die Pflichtigkeit jedenfalls manuell umgestellt werden. Am Protokoll zur Jahresumstellung erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis.

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Achtung! 
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L16-Meldung erst ab 17.01.2025 möglich und neuer Prüfkatalog ab 24.01.2025
Die Übermittlung per ELDA funktioniert erst ab 17.01.2025. Zudem wurde ein neuer L16-Prüfkatalog implementiert. Die Fehlercodes F9674 und F9652 sollen sicherstellen, dass die Felder "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b" und "Kostenersatz Aufladen E-Kfz/Anschaffung einer Ladeeinrichtung" auf dem Jahreslohnzettel nicht vor dem Zeitraum 2025 ausgefüllt werden.

Nach dem WebUpdate 27.45.41 werden die neuen Felder bei Erstellung des Jahreslohnzettels (L16) für das Jahr 2024 nicht mehr befüllt, selbst wenn die neuen Pflichtigkeiten bereits im Jahr 2024 abgerechnet worden sind. Falls der L16 für das Jahr 2024 bereits erstellt worden ist oder einer der Fehlercodes F9674 bzw. F9652 bei Versand der Jahreslohnzettel anschlägt, reicht es, den Zustand des Programms "Jahreslohnzettel" zurückzusetzen und das Programm auszuführen. Eine erneute Abrechnung bzw. Scheinaufrollung ist nicht erforderlich.

Wenn Sie mit dieser Pflichtigkeit im Jahr 2025 abrechnen, werden die Felder im Datensatz der ELDA-Meldung korrekt befüllt.

Hinweis 
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Im Formular für den Ausdruck des Jahreslohnzettels (L16) für das Jahr 2024 seitens der Finanzverwaltung sind die Felder zum Zuschuss zur Kinderbetreung nicht enthalten. Daher fehlen diese Felder auch am Programmausdruck des Jahreslohnzettels für das Jahr 2024.

Im aktuellen Formular für das Jahr 2025 sind die Felder von der Finanzverwaltung eingebunden worden und stehen auch im Programmausdruck zur Verfügung.

 Kostenersätze E-Mobilität

Abgabenfreie Kostenersätze für E-Mobilität müssen ab 2025 am Jahreslohnzettel (L16) auf einer eigenen Position angeführt werden. Daher gibt es dafür eine neue Pflichtigkeit. 

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Damit die Ausweisung in den Datenfeldern der ELDA-Meldung zum Jahreslohnzettel (L16) für das Jahr 2025 korrekt erfolgt, muss die Lohnart kopiert, dann die Pflichtigkeit angepasst und in der Aufrollung die Lohnart ausgetauscht werden. Alternativ kann die Pflichtigkeit auf der bestehenden Lohnart angepasst und für alle betroffenen Dienstnehmer eine Scheinaufrollung durchgeführt werden. Diese Variante wird üblicherweise nicht empfohlen. Da es hier aber nur um den Andruck am Jahreslohnzettel (L16) geht, kann für diese Fälle ohne große Bedenken mit einer Scheinaufrollung vorgegangen werden.

Ab dem WebUpdate 27.45.41 wird der Kostenersatz für das Aufladen E-Kfz bzw. die Anschaffung einer Ladeeinrichtung nicht am Jahreslohnzettel (L16) für das Jahr 2024 ausgegeben. Beachten Sie unsere Kundeninformation aus der Kalenderwoche 5 des Jahres 2025.

Achtung! 
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Achtung für Kunden mit Vorupdate
Erst Mitte Dezember ist seitens Finanzverwaltung bekannt gegeben worden, dass diese Kostenersätze auf dem Jahreslohnzettel (L16) aus dem Brutto auszuscheiden sind. Diese Anpassung wurde erst nach Auslieferung des Vorupdates mittels WebUpdate vorgenommen. Wenn Sie das Vorupdate eingespielt haben, führen Sie bitte für alle Dienstnehmer mit diesen Lohnarten eine Scheinaufrollung durch.

Da für diese Fälle keine Standardlohnarten ausgeliefert wurden und die Lohnarten nicht anhand von Pflichtigkeiten zu erkennen sind, erfolgt im Zuge der Jahresumstellung keine automatische Anpassung.
 
Achtung! 
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L16-Meldung erst ab 17.01.2025 möglich und neuer Prüfkatalog ab 24.01.2025
Die Übermittlung per ELDA funktioniert erst ab 17.01.2025. Zudem wurde ein neuer L16-Prüfkatalog implementiert. Die Fehlercodes F9674 und F9652 sollen sicherstellen, dass die Felder "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b" und "Kostenersatz Aufladen E-Kfz/Anschaffung einer Ladeeinrichtung" auf dem Jahreslohnzettel nicht vor dem Zeitraum 2025 ausgefüllt werden.

Nach dem WebUpdate 27.45.41 werden die neuen Felder bei Erstellung des Jahreslohnzettels (L16) für das Jahr 2024 nicht mehr befüllt, selbst wenn die neuen Pflichtigkeiten bereits im Jahr 2024 abgerechnet worden sind. Falls der L16 für das Jahr 2024 bereits erstellt worden ist oder einer der Fehlercodes F9674 bzw. F9652 bei Versand der Jahreslohnzettel anschlägt, reicht es, den Zustand des Programms "Jahreslohnzettel" zurückzusetzen und das Programm auszuführen. Eine erneute Abrechnung bzw. Scheinaufrollung ist nicht erforderlich.

Wenn Sie mit dieser Pflichtigkeit im Jahr 2025 abrechnen, werden die Felder im Datensatz der ELDA-Meldung korrekt befüllt.

Hinweis 
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Im Formular für den Ausdruck des Jahreslohnzettels (L16) für das Jahr 2024 seitens der Finanzverwaltung sind die Felder in Bezug auf diese Kostenersätze nicht enthalten. Daher fehlen diese Felder auch am Programmausdruck des Jahreslohnzettels für das Jahr 2024.

Im aktuellen Formular für das Jahr 2025 sind die Felder von der Finanzverwaltung eingebunden worden und stehen auch im Programmausdruck zur Verfügung.

 Einbeziehung von Spenglerbetrieben ins BUAG

Bei nachträglichen Fragen zur Einbeziehung der Spengler ins BUAG ab dem Jahr 2024 beachten Sie bitte die zur Verfügung gestellten Informationen seitens der BUAK oder vereinbaren Sie einen Termin.
 

 DB-Prozentsatz

Der DB-Prozentsatz liegt ab 2025 fix bei 3,70 %. Das Feld zur Steuerung des Prozentsatzes im Programm "Dienstnehmer" am Reiter "Finanzamt" wurde daher ausgebaut.

 Bleiben Sie aktuell

 Anpassungen an der Jahresupdatebeilage

In diesem Kapitel informieren wir Sie über Änderungen an der Jahresupdatebeilage, in der Sie alles Wissenswerte in Bezug auf Jahresumstellung, Jahresauswertungen etc. finden.

  • Kapitel 3.2. Jahresumstellung durchführen
    Neue Funktion im Jahresumstellungs-Assistenten, mit dem das Protokoll zu den globalen Daten der ersten Jahresumstellung einfacher gefunden werden kann.

  • Kapitel 3.4. Automatische Änderungen
    In der Updatebeilage sind nur mehr die jährlich wiederkehrenden Automatiken beschrieben. Jahresspezifische Automatiken finden Sie im Neuerungen-Dokument.

  • Kapitel 4.1. In Vorjahren ausgeschiedene Dienstnehmer/innen
    Erweiterung der Beschreibung bei Austritt eines Dienstnehmers im Vorjahr, wenn es im neuen Jahr schon eine Abrechnung gibt und keine UEL abgerechnet wird, die ins Vorjahr reicht.

  • Kapitel 4.5. Spezifische Feiertage
    Hinweis darauf, wie "halbe Feiertage" für Weihnachten und Silvester in der Urlaubsverwaltung abgebildet werden können.

  • Kapitel 4.8.1. Sperre Jänner
    Ergänzender Hinweis, dass im Jänner vorerst nicht nur die Endverspeicherung gesperrt ist, sondern auch das Programm "Körperschaften überweisen".

  • Kapitel 5.3.2. Fertig-Kennzeichen setzen
    Kapitel neu formuliert, weil die Wartung des Fertig-Kennzeichens in die Programme "Monat abschließen" und "Abrechnungsmonitor" gewandert ist.

  • Kapitel 6.6. DGA Erklärung
    Beschreibung bez. Erstellung des XML-Files zu Upload über die Seite der Gemeinde Wien ergänzt. 
     

 BMD Newsletter bzw. Kundeninformationen für Neuerungen

Speziell im Bereich der Lohnverrechnung gibt es auch unterjährig regelmäßig Neuerungen. Über programmrelevante Neuerungen und Änderungen informieren wir Sie verlässlich per Newsletter bzw. Kundeninformationen. Damit bleiben Sie am neuesten Stand und sind auch informiert, wenn unterjährige WebUpdates zur Verfügung gestellt werden und welche Änderungen durch das WebUpdate vorgenommen werden.

Unser Business Newsletter enthält Informationen zu allen Neuerungen in unserem und um unser BMD Programm. Die BMD Kundeninformationen ergehen an Sie im Rahmen Ihres Wartungsvertrages und werden an die bei uns hinterlegte Haupt-E-Mail-Adresse Ihres Unternehmens gesendet.

Nutzen Sie das Kontaktformular, um sich für den Business Newsletter oder die BMD Kundeninformation anzumelden.

Die BMD Akademie versendet regelmäßig ebenso einen Akademienewsletter, für den Sie sich unabhängig davon kostenlos anmelden können.
  

 Seminarangebot im LOHN

Für den Bereich der Lohnverrechnung bieten wir über unsere Akademie ein umfassendes Angebot an Seminaren vor Ort, Live-Webinaren und Webinaren on Demand. Viele Termine sind kombinierte Vorträge mit Fach- und Programmtrainer/innen. Wir bauen unser Angebot laufend aus. Alle Angebote und Termine finden Sie in unserem Akademieshop.

 BMD PV Profi

Der BMD PV Profi ist die Fachzeitschrift für Rechts- und Praktikerfragen in Zusammenhang mit Personalverrechnung. Wer in diesem Bereich tätig ist, weiß: Die einzige Konstante ist die Veränderung. Daher ist das Wissen um aktuelle Änderungen und deren passgenaue Anwendung essenziell.

Mit dem BMD PV Profi erfahren Sie, welche Veränderungen gerade aktuell von Bedeutung sind und auch, wie Sie diese in der Praxis richtig umsetzen. Die Fachzeitschrift aus dem Facultas Verlag informiert praxisnah und umfassend über alle Neuerungen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht, die relevante Judikatur sowie wichtige Themen aus Kollektivverträgen. Darüber hinaus finden sich umfassende Hilfestellungen für BMD Anwenderinnen und Anwender.

Profitieren Sie von dieser wertvollen Unterstützung in den vierteljährlichen Ausgaben: Das Fachautorenteam versorgt Sie mit dem Know-how und die zertifizierten BMD Trainerinnen und Trainer zeigen in ihren Beiträgen, wie Sie die Fachinhalte direkt in der Software umsetzen. Wenn Sie die Seminarreihe "Jour Fixe Lohnverrechnung mit NTCS" buchen, erhalten Sie die aktuellen Themen nicht nur im Vortrag, sondern die Zeitschrift BMD PV Profi als Unterlage mit dazu.

Zum Facultas Verlag

 WebUpdate

Alle unterjährigen Änderungen, Korrekturen und Ergänzungen werden per WebUpdate ausgeliefert (über zentrale Änderungen werden Sie per Newsletter bzw. Kundeninformation informiert, siehe oben). Da BMD aus der Vergangenheit bekannt ist, dass die WebUpdates in der Praxis oftmals nicht verlässlich eingespielt werden, empfehlen wir eingehend, die interne Organisation dahingehend entsprechend auszurichten.

 Neuigkeiten

Der NTCS LOHN befindet sich in einer sehr starken Entwicklungsphase. Wir empfehlen dringend, laufend die Updatehinweise zu lesen, wenn eine neue Version eingespielt wird.

Sie können sich diese Hinweise aber auch jederzeit im Nachhinein ansehen. Steigen Sie dazu im Hauptmenü unter "Neuigkeiten" ein.

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Hier können Sie auf das Paket "LOHN" einschränken und einstellen, wie weit zurück die Hinweise angezeigt werden:
  • seit Programminstallation
  • seit dem letzten Jahresupdate
  • seit dem letzten Versionsupdate
  • seit dem letzten Patch
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 ELDA-Newsletter

Wir empfehlen, sich über die ELDA-Webseite für den ELDA-Newsletter anzumelden. Sie erhalten dadurch aktuelle Informationen rund um Änderungen, Wartungen oder Neuerungen bez. ELDA-Software.
 

 Fragen Sie den Fox!

Wenn Sie Fragen zu einem Prozess oder einer Funktionalität in der BMD NTCS haben, können Sie diese direkt an unseren "Fox" stellen – unseren schlauen KI-Chatbot! Um eine passende Antwort von Fox zu erhalten, sollten Sie Ihre Frage so formulieren, als ob Sie sie einer Person aus dem Support oder einem Kollegen bzw. einer Kollegin stellen würden. Je konkreter und detaillierter Ihre Frage ist, desto leichter kann Fox Ihnen eine gute Antwort liefern: 

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Tipps für gute Ergebnisse:
  • Stellen Sie Ihre Frage spezifisch und konkret.
  • Verwenden Sie klare Sprache in einem vollständigen Satz.
  • Liefern Sie Fox so viele Anhaltspunkte wie möglich, z. B. mit Schlüsselwörtern.
  • Schränken Sie ein, aus welchem Paket er die Antwort liefern soll, also z. B. FIBU, WWS, KORE …
  • Definieren Sie, welche Antwort Sie erhalten möchten: eine Beschreibung, einen Überblick, eine schrittweise Erklärung …
Für Ihre Frage stehen Ihnen 200 Zeichen zur Verfügung – nutzen Sie diese! 

Der Umgang mit der KI bzw. Fox eröffnet uns neue Möglichkeiten, erfordert dabei aber ein Umdenken in der Bedienung der Suche. Bei klassischen Suchmaschinen geben wir oft ein oder zwei Stichwörter ein und hanteln uns dann mit weiteren Stichwörtern aus vielversprechenden Ergebnissen weiter. Für optimale Ergebnisse mit dem Fox ist das aber keine zielführende Strategie, sie führt oft zu unbefriedigenden Antworten.
 
Ein Beispiel
Sie möchten wissen, wie sich das Vorhandensein einer Standardkategorie im DMS während des papierlosen Buchens auswirkt. Dann genügt es nicht, Fox als Stichworte "Standardkategorie Buchen" hinzuwerfen, sondern stellen Sie Fox wirklich die gesamte Frage: "Wie wirkt sich das Vorhandensein einer Standardkategorie auf das Archivieren eines Dokumentes beim papierlosen Buchen aus?“ Probieren Sie es aus – Sie werden staunen! 

Sie finden den Fox rechts oben in jedem Fenster: 

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 Beantwortet BMD Fox auch rechtliche Fragestellungen?

Nein. Die Wissensbasis für BMD Fox ist hauptsächlich das BMD Hilfesystem und somit im Wesentlichen eine Softwarebeschreibung. Gesetzestexte oder KV-Texte zählen nicht zu seiner Wissensbasis und können aus diesem Grund für die Beantwortung von Fragestellungen nicht genutzt werden. Gleichermaßen sind NTCS-spezifische Parameterkonfigurationen nicht in der Hilfe zu finden und damit außerhalb der Wissensbasis von BMD Fox.


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