Arbeitsverdienst für Dienstnehmerinnen (netto) EAW_AVERIm Normalfall ist der Netto-Arbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft anzugeben.
Als Netto-Arbeitsverdienst gelten alle Geld- und Sachbezüge, einschließlich der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Entgeltteile, abzüglich der Lohnsteuer, des Anteils des Dienstnehmers an den Sozialversicherungsbeiträgen (SV-DN-Anteil), der Arbeiterkammer-/Landarbeiterkammerumlage (KU), des Wohnbauförderungsbeitrages (WF), der beitragsfreien Lohn- oder Gehaltszuschläge, die beim Aussetzen der Beschäftigung wegfallen (Ersätze für tatsächlich geleistete Aufwendungen wie z. B. Fahrtspesenvergütungen, Mankogeld), und des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages (SW).
Hat das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis erst in dem Monat begonnen, in dem auch der Versicherungsfall der Mutterschaft eingetreten ist, so ist nur der in diesem Monat erzielte Netto-Arbeitsverdienst anzugeben.
Fallen in diese drei Kalendermonate Zeiten, in denen der Dienstnehmer keinen oder nicht den vollen Arbeitsverdienst erhalten hat, sind diese Zeiten als Unterbrechung anzuführen und bleiben beim Netto-Arbeitsverdienst außer Betracht.
Im Programm LOHN
→ Stammdaten
→ Lohnarten verfügt jede Lohnart über die Pflichtigkeit
A+E-Wochengeld. Für Lohnarten mit dieser Pflichtigkeit wird periodengerecht ein Brutto ermittelt und ein Netto simuliert, wobei Betriebsrat und Gewerkschaft nicht berücksichtigt werden. Sollte ein Teilentgelt abgerechnet worden sein, dann werden die Teilentgeltlohnarten von diesem Brutto herausgerechnet auf einen vollen Monat hochgerechnet. Diese Simulation erfolgt für die letzten drei Monate vor dem Anlassfall (Mutterschutz, Väterkarenz).
Das Feld verfügt über eine F8-Funktion zur Berechnung eines Vorschlagswerts, der vom Anwender kontrolliert und ggf. überschrieben werden muss.