UebergeordnetesD.bmp Grundlegende Informationen zum Paket finden Sie unter Erste Schritte LOHN.

 Allgemeines

In diesem Dokument wird das Thema Auslandstätigkeit behandelt. Die Abkürzung DBA steht im Folgenden für Doppelbesteuerungsabkommen.

Nach dem Kapitel 2 Grundlagen werden in einem eigenen Kapitel 3 die Arten der Auslandstätigkeit erklärt. Sonderfälle werden in Kapitel 4 behandelt.

In Bezug auf Sonderzahlungen ist die Ausschöpfung des Jahressechstels eine Besonderheit, auf welche im Kapitel 5 eingegangen wird.

Die Arten der Jahreslohnzettel werden im Kapitel 6 unterschieden. In Kapitel 7 werden Thematiken zur Sozialversicherung und in Kapitel 8 Lohnnebenkosten behandelt.

 Grundlagen

 Lohnarten

Auslandslohnarten werden von den Pflichtigkeiten genau so eingestellt wie Inlandslohnarten. Zusätzlich ist im Feld Auslandstätigkeit (begünstigt) am Reiter "Pflichtikeit" im Programm "Lohnarten" zu befüllen, um welche Art der Auslandstätigkeit es sich handelt.

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Standardmäßig sind bereits bestimmte Auslandslohnarten vorhanden. 
Auf älteren Datenbeständen wird empfohlen, ebenfalls die folgende Nummernlogik einzuhalten.

Art der Auslandstätigkeit Nummern-Bereich Im alten Standard vor 2016 vorhanden? 
Montage ohne DBA ab 6000 Ja 
Montage mit DBA-AnreM ab 6100 Nein 
Montage mit DBA-BefrM 
ab 6200 
Ja 
Entsendung mit DBA-BefrM 
ab 6300 
Ja 
Entsendung mit DBA-AnreM 
ab 6400 
Nein 
Entwicklungshilfe 
ab 6500
Ja 

Sollten Lohnarten benötigt werden, die nicht im Standard-Lohnartenstamm enthalten sind, können bestehende, möglichst ähnliche Lohnarten kopiert werden. Dann muss nur mehr der Name und am Reiter "Pflichtigkeit" das Feld Auslandstätigkeit (begünstigt) angepasst werden.

Grundsätzlich werden die Lohnarten in der Bruttoerfassung wie normale Inlandslohnarten erfasst. Für die Auslandsüberstunden ist eine Lohnartenschablone definiert, die über die Lohnart 5999 aufgerufen wird.

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Die UEL/KUE-Schablone kann auch für Auslandstätigkeiten parametriert werden. 

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Über das Programm "Lohnverrechnung" → Stammdaten → Einstellungen → LOHN Parameter → UEL/KÜE-Schablone stehen jeweils vier Parameter für die Abrechnung einer Urlaubsersatzleistung bzw. Kündigungsentschädigung im Inland sowie pro Auslandstätigkeit zur Verfügung.

In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der KÜE-Schablone in der Bruttoerfassung für den laufenden Teil der Kündigungsentschädigung bei Auslandsmontage produziert werden soll. Wie schon bei der UEL werden auch hier nur die Lohnarten für den laufenden Monat (KÜNDIG.ENT SV-lfd, KÜNDIG.ENT SV-SZ) benötigt. Die Folgemonatslohnarten werden wieder automatisch generiert.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der KÜE-Schablone in der Bruttoerfassung für den Sonderzahlungsanteil der Kündigungsentschädigung bei Auslandsmontage produziert werden sollen.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der UEL-Schablone in der Bruttoerfassung für den laufenden Teil der Urlaubsersatzleistung bei Auslandsmontage produziert werden soll. Dabei werden nur die Lohnarten für den laufenden Monat (UEL sv-lfd/lst-lfd, UEL sv-sz/lst-sz) benötigt. Die Folgemonatslohnarten werden durch die Eingabe der Schablone automatisch generiert. 
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der UEL-Schablone in der Bruttoerfassung für den Sonderzahlungsanteil der Urlaubsersatzleistung bei Auslandsmontage produziert werden soll.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der KÜE-Schablone in der Bruttoerfassung für den laufenden Teil der Kündigungsentschädigung bei Auslandsentsendung mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Befreiungsmethode produziert werden soll. Wie schon bei der UEL werden auch hier nur die Lohnarten für den laufenden Monat (KÜNDIG.ENT SV-lfd, KÜNDIG.ENT SV-SZ) benötigt. Die Folgemonatslohnarten werden wieder automatisch generiert.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der KÜE-Schablone in der Bruttoerfassung für den Sonderzahlungsanteil der Kündigungsentschädigung bei Auslandsentsendung mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Befreiungsmethode produziert werden soll.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der UEL-Schablone in der Bruttoerfassung für den laufenden Teil der Urlaubsersatzleistung bei Auslandsentsendung mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Befreiungsmethode produziert werden soll. Dabei werden nur die Lohnarten für den laufenden Monat (UEL sv-lfd/lst-lfd, UEL sv-sz/lst-sz) benötigt. Die Folgemonatslohnarten werden durch die Eingabe der Schablone automatisch generiert. 
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der UEL-Schablone in der Bruttoerfassung für den Sonderzahlungsanteil der Urlaubsersatzleistung bei Auslandsentsendung mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Befreiungsmethode produziert werden soll.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der KÜE-Schablone in der Bruttoerfassung für den laufenden Teil der Kündigungsentschädigung bei Auslandsentsendung mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Anrechnungsmethode produziert werden soll. Wie schon bei der UEL werden auch hier nur die Lohnarten für den laufenden Monat (KÜNDIG.ENT SV-lfd, KÜNDIG.ENT SV-SZ) benötigt. Die Folgemonatslohnarten werden wieder automatisch generiert.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der KÜE-Schablone in der Bruttoerfassung für den Sonderzahlungsanteil der Kündigungsentschädigung bei Auslandsentsendung mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Anrechnungsmethode produziert werden soll.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der UEL-Schablone in der Bruttoerfassung für den laufenden Teil der Urlaubsersatzleistung bei Auslandsentsendung mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Anrechnungsmethode produziert werden soll. Dabei werden nur die Lohnarten für den laufenden Monat (UEL sv-lfd/lst-lfd, UEL sv-sz/lst-sz) benötigt. Die Folgemonatslohnarten werden durch die Eingabe der Schablone automatisch generiert. 
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der UEL-Schablone in der Bruttoerfassung für den Sonderzahlungsanteil der Urlaubsersatzleistung bei Auslandsentsendung mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Anrechnungsmethode produziert werden soll.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der KÜE-Schablone in der Bruttoerfassung für den laufenden Teil der Kündigungsentschädigung bei Auslandsmontage mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Befreiungsmethode produziert werden soll. Wie schon bei der UEL werden auch hier nur die Lohnarten für den laufenden Monat (KÜNDIG.ENT SV-lfd, KÜNDIG.ENT SV-SZ) benötigt. Die Folgemonatslohnarten werden wieder automatisch generiert.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der KÜE-Schablone in der Bruttoerfassung für den Sonderzahlungsanteil der Kündigungsentschädigung bei Auslandsmontage mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Befreiungsmethode produziert werden soll.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der UEL-Schablone in der Bruttoerfassung für den laufenden Teil der Urlaubsersatzleistung bei Auslangsmontage mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Befreiungsmethode produziert werden soll. Dabei werden nur die Lohnarten für den laufenden Monat (UEL sv-lfd/lst-lfd, UEL sv-sz/lst-sz) benötigt. Die Folgemonatslohnarten werden durch die Eingabe der Schablone automatisch generiert. 
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der UEL-Schablone in der Bruttoerfassung für den Sonderzahlungsanteil der Urlaubsersatzleistung bei Auslandsmontage mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Befreiungsmethode produziert werden soll.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der KÜE-Schablone in der Bruttoerfassung für den laufenden Teil der Kündigungsentschädigung bei Auslandsmontage mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Anrechnungsmethode produziert werden soll. Wie schon bei der UEL werden auch hier nur die Lohnarten für den laufenden Monat (KÜNDIG.ENT SV-lfd, KÜNDIG.ENT SV-SZ) benötigt. Die Folgemonatslohnarten werden wieder automatisch generiert.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der KÜE-Schablone in der Bruttoerfassung für den Sonderzahlungsanteil der Kündigungsentschädigung bei Auslandsmontage mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Anrechnungsmethode produziert werden soll.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der UEL-Schablone in der Bruttoerfassung für den laufenden Teil der Urlaubsersatzleistung bei Auslandsmontage mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Anrechnungsmethode produziert werden soll. Dabei werden nur die Lohnarten für den laufenden Monat (UEL sv-lfd/lst-lfd, UEL sv-sz/lst-sz) benötigt. Die Folgemonatslohnarten werden durch die Eingabe der Schablone automatisch generiert. 
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der UEL-Schablone in der Bruttoerfassung für den Sonderzahlungsanteil der Urlaubsersatzleistung bei Auslandsmontage mit Doppelbesteuerungsabkommen nach der Anrechnungsmethode produziert werden soll.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der KÜE-Schablone in der Bruttoerfassung für den laufenden Teil der Kündigungsentschädigung bei Entwicklunghilfe produziert werden soll. Wie schon bei der UEL werden auch hier nur die Lohnarten für den laufenden Monat (KÜNDIG.ENT SV-lfd, KÜNDIG.ENT SV-SZ) benötigt. Die Folgemonatslohnarten werden wieder automatisch generiert.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der KÜE-Schablone in der Bruttoerfassung für den Sonderzahlungsanteil der Kündigungsentschädigung bei Entwicklungshilfe produziert werden soll.
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der UEL-Schablone in der Bruttoerfassung für den laufenden Teil der Urlaubsersatzleistung bei Entwicklungshilfe produziert werden soll. Dabei werden nur die Lohnarten für den laufenden Monat (UEL sv-lfd/lst-lfd, UEL sv-sz/lst-sz) benötigt. Die Folgemonatslohnarten werden durch die Eingabe der Schablone automatisch generiert. 
In diesem Feld hinterlegen Sie die Lohnart, die bei der Eingabe der UEL-Schablone in der Bruttoerfassung für den Sonderzahlungsanteil der Urlaubsersatzleistung bei Entwicklungshilfe produziert werden soll.

 Bruttoerfassung

Für die Abrechnung müssen in der Bruttoerfassung über die Funktion "Monatsstammdaten" am Reiter "Ausland" die korrekten Tage für die jeweilige Auslandstätigkeit erfasst werden. Bei Auslandsarten mit DBA-Anrechnungsmethode kann das jeweilige Land erfasst werden.

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Hinweis 
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Dieser Reiter ist nur beim Einstieg aus der Bruttoerfassung verfügbar. Im Programm Dienstnehmer gibt es diesen Reiter nicht.


Die hier hinterlegten Tage müssen bez. Art der Auslandstätigkeit mit den Pflichtigkeitseinstellungen der Lohnarten aus Kapitel 2.1. übereinstimmen. Die über die Lohnarten erfassten Beträge werden automatisch auf die hier hinterlegten Auslandstage aliquotiert, sofern bei der Lohnart eine Aliquotierung eingestellt ist (Feld Aliquotierung im Programm "Lohnverrechnung" → Stammdaten → Lohnarten).

Bei längeren Auslandsaufenthalten, die über den aktuellen Monat hinausgehen, können die Tage für die Folgemonate fixiert werden (Feld Ausl-Tage fixieren). Dadurch müssen die Tage nicht jeden Monat neu eingestellt werden.

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Wenn Dienstnehmer dauerhaft unter die Lohnsteuerbefreiung aufgrund DBA fallen, kann auch am Reiter "Finanzamt" das Feld Lohnsteuer Berechnung auf "Keine Lohnsteuer wegen DBA" gestellt werden. In dem Fall wird ein Jahreslohnzettel L8 erstellt (siehe Kapitel 5 Jahreslohnzettel). Grundsätzlich wird aber davon abgeraten diese Ausprägung zu verwenden, da es bei gesetzlichen Änderungen in Bezug auf die Lohnsteuerpflichtigkeit zu Problemen kommen kann und in diesen Fällen eine korrekte Abrechnung nicht sichergestellt werden kann. Stattdessen wird wie oben beschrieben die Verwendung spezieller Auslandslohnarten empfohlen.

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 Doppelbesteuerungsabkommen – 183-Tage-Regelung

Die zentrale Frage im Hinblick auf die Abrechnung von Mitarbeitern im Ausland, die unter ein Doppelbesteuerungsabkommen fallen, ist die Beachtung der 183-Tage-Regelung, da im Vorhinein nie sicher gesagt werden kann, ob die Grenze erreicht wird. Es sind zwei Wege möglich:
  • Von Beginn an als DBA-befreit abrechnen. Bei Unterschreitung der Grenze aufrollen.
  • Von Beginn an als inlandspflichtig abrechnen. Bei Überschreitung der Grenze aufrollen.
Im Zuge einer allfälligen Aufrollung müssen nicht nur die Lohnarten aufgerollt werden, sondern auch die Auslandstage über die Funktion "Stamm" in der Bruttoerfassung. Welche Variante die sinnvollere ist, muss immer von Fall zu Fall überprüft werden.

Hinweis 
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Beachten Sie, dass für die Fragestellung, welcher Staat besteuern darf, ebenso folgende Punkte maßgeblich sind:
  • Arbeitgeber ist im Tätigkeitsstaat ansässig
  • Bezüge werden von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen
  • Ansässigkeit verlagert sich in den Tätigkeitsstaat.
Holen Sie sich bei Fragen zum Doppelbesteuerungsabkommen Unterstützung von Fachexperten oder einschlägiger Literatur und Webseiten wie z. B. http://www.entsendung.at/.

 Arten von Auslandstätigkeit

In den folgenden Unterkapiteln werden die Arten der Auslandstätigkeit jeweils anhand eines Abrechnungsbeispiels erklärt.

BMD gibt weder Auskunft, welche Art der Entsendung bzw. begünstigten Auslangstätigkeit in einem konkreten Fall vorliegt, noch ob für ein bestimmtes Land ein Doppelbesteuerungsabkommen (kurz DBA) existiert. Holen Sie sich Unterstützung von Fachexperten oder einschlägiger Literatur und Webseiten wie z. B. http://www.entsendung.at/.
 

 Begünstigte Auslandstätigkeit – Montage

Ausgangssituation
Ein Mitarbeiter ist im Ausland tätig, es handelt sich um eine begünstigte Auslandstätigkeit Montage ohne DBA. Er erhält im Jänner ein Gehalt von € 5.000 sowie steuerfreie Tag-/Nächtigungsgelder in Höhe von € 2.000.

In der Bruttoerfassung sind nun zwei Eingaben nötig:
  1. Eingabe der Auslandstage in den Monatsstammdaten

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  2. Erfassung der Lohnarten

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Über die Funktion Netto-Vorschau kann die Lohnsteuerberechnung kontrolliert werden.

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LST-pflichtige Bezüge 
5.000,00
SV 
- 903,50
LST-BMG 
4.096,50
Davon 60 % LST-frei
- 2.457,90
4.096,50 * 60 %
Tatsächliche LST-BMG
1.638,60


 Freigrenze

Der steuerfreie Anteil darf die jeweilige Höchstbemessungsgrundlage (HBMG) nicht überschreiten. Das wird vom Programm automatisch berücksichtigt.

Ausgangssituation
Ein Mitarbeiter ist im Ausland tätig. Es handelt sich um eine begünstigte Auslandstätigkeit Montage ohne DBA. Er erhält im Jänner ein Gehalt von € 15.000.

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LST-pflichtige Bezüge 
15.000,00
SV 
- 1.165,52
LST-BMG 
13.834,48
Davon 60 % LST-frei
(8.300,69)
8.300,69 * 60 %
Achtung Deckelung, weil 8.300,69 > 6.450,00
Deckelung mit HBMG
- 6.450,00
Stand Jahr 2025 
Tatsächliche LST-BMG
7.384,48


 Wechsel In-/Ausland während des Monats

Ausgangssituation
Ein Mitarbeiter ist ab 21. Jänner im Ausland tätig. Es liegt also ein untermonatiger Beginn bzw. untermonatiges Ende der Auslandstätigkeit vor. Es handelt sich um eine begünstigte Auslandstätigkeit Montage ohne DBA. Das Inlandsgehalt beträgt € 7.500, das Auslandsgehalt beträgt € 12.000. Die Angaben gelten jeweils für einen vollen Monat.

Am Reiter "Ausland" in der Funktion "Monatsstammdaten" im Programm "Bruttoerfassung" sind zunächst 10 Auslandstage einzustellen.

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Danach werden die Lohnarten in der Bruttoerfassung eingegeben. Es werden die vollen Bezüge erfasst, diese werden automatisch auf die jeweiligen Tage aliquotiert.

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Der gesamte SV-Beitrag wird anteilsmäßig anhand der jeweiligen Bezüge aufgeteilt.

Gesamt SV
1.165,52
Anteil Inland
647,51
1.165,52 / 9.000 * 5.000
Anteil Ausland
518,01
1.165,52 / 9.000 * 4.000

Die jeweiligen LST-Bemessungen werden addiert und davon wird die Lohnsteuer berechnet. Im Anschluss wird die "Gesamte LST-BMG" anteilsmäßig anhand der jeweiligen Bemessungen aufgeteilt. Das ist notwendig, damit in weiterer Folge die Lohnzettel korrekt erstellt werden können.

Inland LST-BMG
4.352,49
Ausland LST-BMG
1.392,80
Gesamte LST-BMG
5.745,29
4.352,49 + 1.392,80
Gesamte LST 
1.552,56
 
Anteil LST Inland 
1.176,18
1.552,56 / 5.745,29 * 4.352,49
Anteil LST Ausland 
376,38
1.552,56 / 5.745,29 * 1.392,80

 Begünstigte Auslandstätigkeit – Montage mit DBA-Befreiungsmethode

Unterliegt das Land, in das der Mitarbeiter entsendet wird, einem Doppelbesteuerungsabkommen, gibt es in der Abrechnungstechnik keine Unterschiede. Es sind die korrekten Tage zu hinterlegen und es sind Lohnarten mit den korrekten Pflichtigkeitsausprägungen zu verwenden. Zusätzlich muss hier das Land erfasst werden, in das der Mitarbeiter entsendet wird. Bei der Befreiungsmethode gilt dies für Abrechnungszeiträume ab 2021. Ohne DBA-Land ist eine Übermittlung des Jahreslohnzettel nicht möglich. Diese Regelung wurde jedoch erst nach dem Jahresanfang 2021 publiziert. Falls das DBA-Land noch nicht hinterlegt ist, kann das Feld aufgerollt werden.

Ausgangssituation
Ein Mitarbeiter ist im Ausland tätig. Es handelt sich um eine begünstigte Auslandstätigkeit Montage in einem Land mit DBA-Befreiungsmethode. Er erhält im Jänner ein Gehalt von € 5.000.

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In diesem Fall fällt keine Lohnsteuer an. Über die Funktion Netto-Vorschau ist bereits die Aufteilung der Beträge auf die Lohnzettel sichtbar.

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 Begünstigte Auslandstätigkeit – Montage mit DBA-Anrechnungsmethode

Unterliegt das Land, in das der Mitarbeiter entsendet wird, einem Doppelbesteuerungsabkommen, gibt es in der Abrechnungstechnik keine Unterschiede. Es sind die korrekten Tage zu hinterlegen und es sind Lohnarten mit den korrekten Pflichtigkeitsausprägungen zu verwenden. Zusätzlich muss hier das DBA-Land erfasst werden, in das der Mitarbeiter entsendet wird. Bei der Anrechnungsmethode gilt dies bereits seit einigen Jahren.

Ausgangssituation
Ein Mitarbeiter ist im Ausland tätig. Es handelt sich um eine begünstigte Auslandstätigkeit Montage in einem Land mit DBA-Anrechnungsmethode. Er erhält im Jänner ein Gehalt von € 5.000.

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In diesem Fall fällt keine Lohnsteuer an. Über die Funktion "Netto-Vorschau" ist bereits die Aufteilung der Beträge für die Jahreslohnzettel sichtbar.

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 Entsendung DBA-Befreiungsmethode

Aus Sicht der Eingabe gibt es keine Unterschiede zur begünstigten Auslandstätigkeit. Es müssen die Auslandstage korrekt eingestellt und die richtigen Lohnarten verwenden werden. Für das Jahr 2021 muss nun doch kein DBA-Land erfasst werden, in das die/der Mitarbeitende entsendet wird. Bei der Befreiungsmethode bestand eine entsprechende Regelung Anfang 2021, bis sie letztlich 2022 wieder verworfen und aus dem ELDA-Satzaufbau sowie dem ELDA-Prüfkatalog entfernt wurde.

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Über die Funktion Netto-Vorschau ist sichtbar, dass keine Lohnsteuer anfällt und welche Bezüge auf welche Jahreslohnzettelart zugeteilt werden.

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 Entsendung DBA-Anrechnungsmethode

Aus Sicht der Eingabe gibt es keine Unterschiede zur Montage. Es müssen die Auslandstage korrekt eingestellt und die richtigen Lohnarten verwendet werden. Zusätzlich muss das DBA-Land erfasst werden, in das der Mitarbeiter entsendet wird. Bei der Anrechnungsmethode gilt dies bereits seit einigen Jahren.

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Über die Funktion Netto-Vorschau ist sichtbar, dass keine Lohnsteuer anfällt und welche Bezüge auf welche Jahreslohnzettelart zugeteilt werden.

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 Entwicklungshilfe

Aus Sicht der Eingabe gibt es keine Unterschiede zur Montage. Es müssen die Auslandstage korrekt eingestellt und die richtigen Lohnarten verwendet werden.
 
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Über die Funktion Netto-Vorschau ist sichtbar, dass keine Lohnsteuer anfällt und welche Bezüge auf welche Jahreslohnzettelart zugeteilt werden.

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 Sonderfälle

 DBA in zwei oder mehrere verschiedene Länder in einem Abrechnungsmonat

Pro Monat kann nur ein DBA-Land im gleichnamigen Feld hinterlegt werden. Sollte der Mitarbeiter während eines Monats für zwei oder mehrere DBA-Ländern abzurechnen sein, muss die Abrechnung auf jeweils separaten Dienstverhältnissen erfolgen. Nur auf diese Weise ist eine korrekte Abrechnung und Darstellung am Jahreslohnzettel möglich. Dies gilt für alle Arten von Auslandstätigkeit, bei denen ein DBA-Land zu hinterlegen ist.  

 DBA-Anrechnungsmethode mit LST-Berechnung

In manchen Fällen soll für Mitarbeiter, die unter die DBA-Anrechnungsmethode fallen, trotzdem die Lohnsteuer berechnet werden, damit für den Mitarbeiter am Jahresende keine allzu hohe Nachforderung entsteht.

Dafür kann unter der Funktion "Stamm" im Programm "Bruttoerfassung" am Reiter "Ausland" das Feld DBA-AnreM mit LST-Berechnung auf "Ja" gesetzt werden.

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In diesem Fall wird eine Inlands-Lohnsteuerberechnung durchgeführt und der Betrag an das Finanzamt abgeführt.

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Dies gilt für alle Arten von Auslandstätigkeit mit Anrechnungsmethode.

 Aliquotierung des Freibetrags nach § 68 (1) bzw. (2)

Gemäß der Lohnsteuerrichtlinie RZ 1186 ist die Lohnsteuer tageweise zu berechnen, sofern Österreich aufgrund uni- oder bilateraler Maßnahmen der Doppelbesteuerung für Teile der Bezüge kein Besteuerungsrecht (Befreiungsmethode) hat.

Die Freibeträge gemäß § 68 (1) bzw. (2) werden entsprechend der Lohnsteuertage aliquotiert.

Beachten Sie, dass bei Auslandsmontage keine Befreiung nach § 68 (1) oder (2) gesetzesmäßig vorgesehen ist.

Beispiel 
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Es liegt genau ein Auslandstag (Entsendung) vor, an dem Überstunden nach § 68 Abs. 2 geleistet worden sind. Der Freibetrag für den Auslandsanteil beträgt: 200/30*1 = 6,67 (Stand 2024). Dieser Betrag wird von der fiktiven Auslandslohnsteuer abgezogen.

Analoges gilt für § 68 Abs. 1 bzw. - falls die Überstunde im Inland geleistet worden ist - für die Inlandslohnsteuer.

 Quellensteuer

 Liechtenstein

Sobald ein Grenzgänger in Liechtenstein die Arbeit verrichtet, aber täglich an den Wohnsitz (Österreich) zurückkehrt, ist eine Quellensteuer in Höhe von 4 % zu entrichten.

Externe Quelle 
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Mehr Informationen über Grenzgänger bzw. Quellensteuer finden Sie hier::

Um die Quellensteuer abzurechnen, sind folgende Felder im Dienstnehmerstamm unter LOHN → Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Finanzamt" von großer Relevanz:

Lohnsteuerberechnung Dieses Feld ist mit der Ausprägung "Fixer Prozentsatz § 69 (1), § 70 (2) Z 2" zu befüllen.  
Lohnsteuerberechnung (%) In diesem Feld ist der Wert "4" zu erfassen.  
DBA-Land  In diesem Feld wählen Sie mit der Funktionstaste F4 "Liechtenstein" aus. 
L16/109a Nr.:  Hier ist die nächsthöhere Zahl als beim vorherigen Dienstverhältnis zu hinterlegen, damit ein gesonderter Jahreslohnzettel (L16) erstellt werden kann.  

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Achtung! 
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Für die Lohnsteuer ist ein Günstigkeitsvergleich zu machen. Wenn die normale Lohnsteuerberechnung günstiger ist als die fixe Quellsteuer von 4 %, so muss die günstigere Variante gewählt werden. Im NTCS Programm wird nicht automatisch auf den günstigeren Fall geprüft. Es sind vor der Einstellung beide Varianten manuell zu rechnen und die für den Dienstnehmer günstigere Variante ist im Programm einzustellen.

Achtung! 
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Die Sozialversicherung stellt in dieser Konstellation keine Werbungskosten dar. Das bedeutet, die SV wird zwar im Programm gerechnet und am Lohnkonto angedruckt. Diese darf aber nicht die steuerpflichtigen Bezüge verändern und somit nicht am L16 bzw. L1 angeführt werden.
Achtung! 
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Beachten Sie, dass alle Einstellungen in Bezug auf das Jahres- bzw. Kontrollsechstel zu kontrollieren und ggf. zu ändern sind!

Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Kontrollsechstel - LSt-SZ-Rollung gemäß § 77 Abs. 4 lit. a EStG

 Sonderzahlungen – Ausschöpfung des Jahressechstels

Sind Mitarbeiter während eines Kalenderjahres im In- und im Ausland, stellt sich die Frage, wie die Sonderzahlungen aufgeteilt werden. Diese Frage betrifft zwei Aspekte:
  1. Wie wird das zustehende Sonderzahlungs-Jahresbrutto auf Inlands- und Auslandslohnarten verteilt?
    Diese Frage ist manuell zu lösen. Diese Aufteilung muss vom Anwender vorgenommen werden, in der Regel anhand des Verhältnisses der Inlands- und Auslandstage. Eine Automatisierung über Berechnungen ist hier nur sehr eingeschränkt möglich. Eventuell muss rückblickend die Abrechnung im Nachhinein über eine Aufrollung korrigiert werden.

  2. Schöpfen Inlands- oder Auslands-Sonderzahlungen zuerst das Jahressechstel bzw. die niedrigeren Steuerprozentsätze aus?
    Zur zweiten Fragen liefern die Lohnsteuerrichtlinien und das EAS-Urteil 3331 widersprüchliche Aussagen. Programmtechnisch haben Sie folgende Möglichkeiten, die Sie im Mitarbeiterstamm am Reiter "Finanzamt" einstellen können.
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Laut der EAS-Auskunft 3331 des BMF ist es ab 2014 möglich, die Grenzen für sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1, 2 zwischen In- und Ausland anteilsmäßig aufzuteilen, wenn ein Dienstnehmer im gleichen Monat Inlands- und Auslandssonderzahlungen erhält. Die Aufteilung der Grenzen betrifft die Fragen,
  • welche Bezüge vorrangig das Jahressechstel ausschöpfen.
  • welche Bezüge vorrangig in der Staffelung der Prozentsätze des § 67 Abs. 1, 2 berücksichtigt werden.
Dafür gibt es im Lohnartenstamm bei der Lohnsteuer die neue Ausprägung § 67 Abs 1, 2 (Aufteilung der Grenzen zw. In- und Ausland).

Über dieses Feld kann die Einstellung der Lohnartenpflichtigkeit beim einzelnen Dienstnehmer übersteuert werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung: 

Bezüge direkt zuordenbar: Laut Lohnsteuerrichtlinien. Ausland geht vor Inland. Diese Ausprägung ist vorgangig gegenüber der Lohnartenpflichtigkeit, obwohl eine betroffene Lohnart eventuell in der Brutterfassung abgerechnet worden ist.

Grenzen anteilsmäßig aufteilen: Laut EAS 3331. Anteilsmäßiges Ausschöpfen im Verhältnis der SZ-Brutto-Inland zu SZ-Brutto-Ausland im Auszahlungsmonat. Diese Ausprägung ist vorgangig gegenüber der Lohnartenpflichtigkeit, obwohl eine betroffene Lohnart eventuell in der Brutterfassung abgerechnet worden ist.

Lt. Lohnartenpflichtigkeit: Laut EAS 3331. Alle Lohnarten, bei denen eingestellt ist, dass eine Aufteilung der Grenzen erfolgen soll (Programm "Lohnarten", Feld Auslandstätigkeit (begünstigt)), werden wie oben beschrieben aufgeteilt. Alle Lohnarten mit "normaler" Sonderzahlungspflichtigkeit werden vorrangig dem Ausland zugeteilt. Beachten Sie, dass die verwendete Auslandssonderzahlungslohnart bei dieser Ausprägung die Einstellung "§ 67 Abs. 1, 2 (Aufteilung der Grenzen zw. In- und Ausland)" im Feld Lohnsteuer (gem. EStG) haben muss.

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Weitere Informationen zu Auslandstätigkeiten entnehmen Sie unserem umfangreichen Themendokument.


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Sofern es sich um Auslandstätigkeiten handelt, die mit dieser Lohnart abgerechnet werden, ist hier die entsprechende Einstellung zu treffen, damit die korrekte Lohnzettelart verwendet wird. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • Nein (Inland)
  • Monatage (LZ=23)
  • DBA-Befreiungsmethode (LZ=8)
  • Monatage mit DBA-Befreiungsmethode (LZ=23+8)
  • Entwicklungshilfe (LZ=2)
  • Montage mit DBA-Anrechnungsmethode (LZ=23+24)
  • DBA-Anrechnungsmethode (LZ=24)
  • Nein (LSt-Berechnung = Keine LSt wegen DBA)
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Nein (LSt-Berechnung = Keine LSt wegen DBA): Diese Ausprägung entspricht der Ausprägung "Nein" mit der Ausnahme, dass sie nicht mit der Einstellung "Keine LSt aufgrund DBA" im Feld Lohnsteuer-Berechnung (Tabelle PSM im Dienstnehmer) übersteuert werden kann. Diese Ausprägung wird für Lohnarten der CoV KUA Unterstützung verwendet.

Hinweis
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Unter LOHN → Stammdaten → Dienstnehmer am Reiter "Finanzamt" bei Feld "Lohnsteuerberechnung" ist die Ausprägung "keine Lohnsteuer wegen DBA" hinterlegt. Bei diesem Dienstnehmer wird eine Lohnart abgerechnet, die unter LOHN → Stammdaten → Lohnarten am Reiter "Pflichtigkeit" bei Feld "Auslandstätigkeit (begünstigt)" die Ausprägung "Nein" eingestellt hat. So ergibt sich am Ende des Jahres ein Lohnzettel 8 (LZ 8).

Ist hingegen mit derselben Einstellung im Dienstnehmerstamm bei der abgerechneten Lohnart im Lohnartenstamm die Ausprägung "Nein (Lst-Berechnung = keine Lst wegen DBA)" eingestellt, so ergibt sich am Ende des Jahres ein Lohnzettel 1 (LZ 1).

Weitere Informationen zu Auslandstätigkeiten entnehmen Sie unserem umfangreichen Themendokument.

Beispiel 
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Ein Dienstnehmer erhält ein Inlandsgehalt von € 5.000, ein Auslandsgehalt von € 10.000. Er unterliegt der DBA-Befreiungsmethode. Der Mitarbeiter tritt am 31. Jänner aus und hat in diesem Monat 15 Inlands- und 15 Auslandstage (Urlaub verbraucht).

Die Sonderzahlungen werden zu 50 % auf Inland und Ausland aufgeteilt.

Inland: 5.000 (Bezug) x 2 (2 SZ/Jahr) / 12 x 1 (Aliquotierung) / 30 x 15 (Inlandsteil ) = 416,66
Ausland: 10.000 (Bezug) x 2 (2 SZ/Jahr) / 12 x 1 (Aliquotierung) / 30 x 15 (Auslandsteil) = 833,33

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Variante 1: Bezüge direkt zuordenbar bzw. Lohnartenpflichtigkeit "normal" gesetzt

Die SV-Sonderzahlung wird zunächst anteilsmäßig auf Ausland- und Inland anhand des Brutto aufgeteilt.

Die Inlands-Lohnsteuer-SZ berechnet sich nun wie folgt:

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SZ Inland Brutto
416,66
SZ Ausland Brutto 
833,33
 
SZ Gesamt Brutto 
1.249,99
 
SV-SZ Anteil Inland
- 58,83
176,50 / 1.249,99 * 416,66 
LST-SZ-BMG
357,83
416,66 - 58,83
LST-Freigrenze € 620 
0
Bereits im Ausland verbraucht 
LST 
21,47
357,83 * 6 % 

Variante 2: Grenzen anteilig aufteilen bzw. Lohnartenpflichtigkeit auf aufteilen gesetzt

Die SV-Sonderzahlung wird zunächst anteilsmäßig auf Ausland- und Inland anhand des Brutto aufgeteilt.

Die Inlands-Lohnsteuer-SZ berechnet sich nun wie folgt:

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LST-SZ-BMG
357,83
416,66 - 58,83 siehe Variante 1
LST-Freigrenze € 620 
- 206,66
620,00 / 1.249,99 * 416,66
Verbleibende LST-SZ-BMG 
150,97
357,83 - 206,66 
LST 
9,07
151,17 * 6 % 

 Jahreslohnzettel

 Begünstigte Auslandstätigkeiten – Montage – L23

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 Begünstigte Auslandstätigkeit – Montage mit DBA-Befreiungsmethode – L8 + L23

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 Begünstigte Auslandstätigkeit – Montage mit DBA-Anrechnungsmethode – L23 + L24

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 Entsendung DBA-Befreiungsmethode – L8

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 Entsendung DBA-Anrechnungsmethode – L24

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 Entwicklungshilfe – L2

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 Sozialversicherung

Bei Auslandstätigkeiten fällt fast immer die Sozialversicherung in Österreich an. Insofern ist hinsichtlich der Sozialversicherung analog wie bei Inlandstätigkeit vorzugehen.

 Lohnnebenkosten

 DB/DZ

Mitarbeiter, die ins Ausland entsendet werden, sind grundsätzlich DB-/DZ-pflichtig. Sollte eine Ausnahmeregelung zur Anwendung kommen, kann die DB-/DZ-Pflicht im Mitarbeiterstamm auf "Nein" gesetzt werden. Die dafür relevanten Felder heißen DB und DZ am Reiter "Finanzamt".

Zu beachten ist, dass bei der begünstigten Auslandstätigkeit Montage die Deckelung der Freigrenze mit der monatlichen HBMG nicht zur Anwendung kommt. Das heißt, es sind immer genau 40 % der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

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 Kommunalsteuer

In Bezug auf die Kommunalsteuer gilt, dass ab dem 7. Monat bei einer ausländischen Betriebsstätte die Kommunalsteuerpflicht entfällt. Auch hier kann über das Programm "Dienstnehmer" am Reiter "Gemeinde" über das Feld KommSt die Kommunalsteuerbefreiung eingegeben werden.

Sollte der Mitarbeiter während eines Monats sowohl kommunalsteuerpflichtige als aus kommunalsteuerfreie Zeiträume haben, gibt es zwei mögliche Vorgehensweisen. Es können die
bestehenden Lohnarten kopiert werden und über die Pflichtigkeit auf "Kommunalsteuer befreit" gestellt werden. In diesem Monat müssen dann beide Lohnarten (kommunalsteuerfrei und kommunalsteuerpflichtig) abgerechnet werden.

Es kann aber auch im Dienstnehmerstamm eine prozentuelle Kommunalsteuerbefreiung erfasst werden. Dabei muss aus der gesamten KommSt-BMG der freie Anteil ermittelt werden und daraus der Prozentsatz gebildet werden. Relevante Felder dafür sind KommSt und KommSt - Bmg Prozentsatz.

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Wie bei DB/DZ gilt auch bei der Kommunalsteuer, dass die Deckelung der Freigrenze mit der monatlichen HBMG bei der begünstigten Auslandstätigkeit nicht zur Anwendung kommt. Das heißt, es sind immer genau 40 % der Bemessungsrundlage heranzuziehen.

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 Betriebliche Vorsorge

Die BV-Pflicht hängt vom anwendbaren Arbeitsrecht ab. Sollte ein Mitarbeiter SV-pflichtig, aber nicht BV-pflichtig sein, kann dies über das Feld Betriebliche Vorsorgekasse am Reiter "Versicherung" eingestellt werden.

 Wiener Dienstgeberabgabe (DGA, U-Bahn-Steuer)

Die U-Bahn-Steuerpflicht des Mitarbeiters wird am Reiter "Gemeinde" über das Feld U-Bahnsteuer gesteuert.

 Besonderheiten

 Grenzgänger

Dienstnehmer, die aus "Grenznähe" nach Österreich zum Arbeiten einpendeln, werden als Grenzgänger gezählt.
Die Einkünfte werden im Herkunftsland versteuert. Am Jahresende ist ein L8 an das Finanzamt zu übermitteln.

Beispiel 
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Ein in Deutschland (Grenzorte) wohnhafter Dienstnehmer pendelt zum Arbeiten nach Österreich.
Der Dienstnehmer hat einen Monatslohn von € 2.500,00.

Vorgehensweise
In den Dienstnehmerstammdaten ist am Reiter "Finanzamt" das Feld "Lohnsteuerberechnung" auf "Keine Lohnsteuer wegen DBA" einzustellen.

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Des Weiteren muss am Reiter "Ausland" das Feld "DBA-Land" mit dem entsprechenden Land befüllt werden.
 
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Es ist wichtig, dass die Inlandslohnarten und nicht die Auslandslohnarten verwendet werden.

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In der Netto-Vorschau ist ersichtlich, dass der Dienstnehmer aufgrund der hinterlegten Einstellungen keine Lohnsteuer abzuführen hat.

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Sofern alle Einstellungen richtig hinterlegt sind, wird am Jahresende ein Auslands-Lohnzettel mit dem Format L8 erstellt.

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  BUAK Mitarbeiter ist Grenzgänger

Wenn ein BUAK-zugehöriger Mitarbeiter Grenzgänger ist, dann ist der BUAK-Urlaub in Österreich lohnsteuerpflichtig. In diesen Fällen ist im Feld Lohnsteuer Berechnung am Reiter "Finanzamt" im Programm "Dienstnehmer" auf die Ausprägung "Normale Lohnsteuer" zu stellen und die Auslandstage müssen in der Bruttoerfassung hinterlegt werden, wie oben in diesem Dokument beschrieben.

Die Ausprägung "Keine Lohnsteuer wegen DBA" ist in diesen Fällen explizit nicht zu verwenden.

Allgemeine Informationen zur Abrechnung von BUAK-Mitarbeitern entnehmen Sie dem Themendokument BUAK-Verwaltung.

 Aliquotierung bei Ein- bzw. Austritten

​Bei Auslands- und Inlandsabrechnung in einem Monat wird immer mit den Lohnsteuertagen entsprechend der Lohnsteuerrichtlinie 1228 aliquotiert. Aus diesem Grund kann es vorkommen, dass die Aliquotierung bei Ein- bzw. Austritten und Auslands- sowie Inlandstätigkeiten im selben Monat im Vergleich zur Aliquotierung bei Ein- und Austritten bei ausschließlicher Inlandstätigkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.

Die ermittelten Beträge können natürlich manuell überschrieben und vor Änderungen geschützt werden.

Beispiel 
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Ein Dienstnehmer tritt am 9.2 ein, wodurch es 20 Kalendertage gibt. Der Dienstnehmer ist davon jeweils 10 Tage im Inland und Ausland. Der Grundbezug beträgt € 3.000.

Für den Inlandsgrundbezug sowie Auslandsgrundbezug entfallen dadurch jeweils 3000 /  30 * 10 = € 1.000.
Dass der Februar in diesem Beispiel 28 bzw. bei Schaltjahren 29 Kalendertage hat, wird nicht berücksichtigt.

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