UebergeordnetesD.bmp Grundlegende Informationen zum Paket finden Sie unter Erste Schritte LOHN.

 Allgemeines

Die Abrechnung einer Zukunftssicherung ist eine Möglichkeit, dass ein Dienstgeber pro Jahr bis zu € 300,00 steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG für den Dienstnehmer in eine Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherung investieren kann, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer/innen oder bestimmte Arbeitnehmergruppen geleistet werden (kein individueller Belohnungscharakter). Wird der Freibetrag von € 300,00 pro Jahr überschritten, so ist der übersteigende Betrag pflichtig abzurechnen.

Die Befreiung in Höhe von € 300,00 gilt auch für den Dienstgeberbeitrag (DB) (§ 41 Abs. 4 lit. c FLAG), für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) (§ 122 Abs. 8 WKG), sowie für die Kommunalsteuer (§ 5 Abs. 2 lit. c KommStG).

In der Sozialversicherung (und in der betrieblichen Vorsorge) kommt es darauf an, ob die Zukunftssicherung zusätzlich zum Bezug (also arbeitgeberfinanziert) oder als Bezugsumwandlung (also arbeitnehmerfinanziert) gewährt wird:
Wenn ein Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr bei verschiedenen Arbeitgebern in den Genuss von Zukunftssicherungsmaßnahmen kommt (sei es z. B. bei zwei parallelen Teilzeitbeschäftigungen oder bei hintereinanderliegenden Beschäftigungsverhältnissen), steht der abgabenrechtliche Freibetrag von € 300,00 bei jedem Arbeitgeber voll zu. Es erfolgt auch im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung keine Rückführung auf das einfache Ausmaß (Randzahl 81 der Lohnsteuerrichtlinien).

Im Allgemeinen hat die Zukunftssicherung keine Auswirkung auf die Bemessung von Sonderzahlungen, Abfertigung, UEL etc.
 

 Zukunftssicherung

Von einer Zukunftssicherung spricht man, wenn der Dienstgeber die Versicherung für den Dienstnehmer einzahlt. Die abzurechnende Lohnart ist am Lohnzettel Finanz (L16) anzuführen. Der Vorteil für den Dienstnehmer ist, dass die Zukunftssicherung steuerfrei abzurechnen ist, sofern der Freibetrag von € 300,00 jährlich oder € 25,00 monatlich nicht überschritten wird.

Eine arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsmaßnahme hat folgende Auswirkung auf das lohnsteuerliche Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG):
  • Bei monatlicher Einzahlung der Beiträge wird das Jahressechstel erhöht.

  • Bei jährlicher Einzahlung wird das Jahressechstel nicht erhöht.

 Bezugsumwandlung

Von einer Bezugsumwandlung spricht man, wenn der Dienstnehmer die Versicherung selbst finanziert. Der Dienstnehmer gibt dem Dienstgeber das Einverständnis, dass ein vereinbarter Betrag des Gehalts bzw. Lohns "umgewandelt" und in die Versicherung einbezahlt wird. In der Lohnverrechnung wird die Bezugsumwandlung vom Netto abgezogen.

Die SV und BV wird in "spiegelverkehrter Logik" als beitragsfrei bezeichnet. Daher unterbleibt die Minderung der Bemessungsgrundlage der SV und BV, wodurch im Ergebnis auch der betragsmäßig im Bezug steckende Zukunftssicherungsanteil voll SV- und BV-pflichtig bleibt.

LSt, DB/DZ und KommSt werden "spiegelverkehrt" als pflichtig bezeichnet, daher wird die Bemessungsgrundlage vermindert.

Achtung! 
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Wird eine Bezugsumwandlung vereinbart, so ist darauf zu achten, dass sich dadurch keine KV-Unterzahlung ergibt.

 Überblick über die Lohnarten

Nachfolgende Lohnarten sind ggf. bei Bedarf manuell anzulegen, da nicht alle Anwendungsfälle standardisiert worden sind.

Folgende Lohnarten sind jedoch im Auslieferungsstandard enthalten:
  • 5701 "Zukunftssicherung (Eingabe)"
  • 5710 "ZuSi-Bezugsumwandlung"
  • 5720 "Zukunftssicherung pfl."
  • 5730 "Zukunftssicherung frei (Sachbezug)"
  • 5740 "Zukunftssicherung pfl. (Sachbezug)"

 5701 "Zukunftssicherung (Eingabe)"

Die Lohnart 5701 "Zukunftssicherung (Eingabe)" dient als reine Eingabelohnart, die weder Pflichtigkeiten hinterlegt hat, noch im Buchungsbeleg ausgewiesen wird. Die Lohnart ist als Startlohnart definiert, um die Koppelung an die Lohnarten 5700 "Zukunftssicherung frei" und 5720 "Zukunftssicherung pflichtig" zur Automatisierung der "Frei-Pflichtig-Aufteilung" zu ermöglichen.

Es ist relevant, dass die Berechnungen sowohl bei der freien als auch bei der pflichtigen Lohnart hinterlegt sind – andernfalls funktioniert die Aufteilung in frei und pflichtig nicht automatisiert.
Für die jährliche Zukunftssicherung gibt es keine entsprechende EingablLohnart.

1499105634000002500_3.png

 5700 "Zukunftssicherung frei"

Diese Lohnart wird entweder durch die Koppelung der Lohnart 5701 "Zukunftssicherung (Eingabe)" oder manuell in der Bruttoerfassung erfasst.

Folgende Felder sind bei der Lohnart 5700 "Zukunftssicherung frei" von großer Relevanz:
1499106086000002500_8.png

​Die entsprechende Berechnung wird mit folgendem Aufbau empfohlen:
  1. Es wird zuerst die jährliche Freigrenze in Höhe von € 300,00 eingelesen.

  2. Im nächsten Schritt wird vom Vormonat startend die Summe der bisherigen Beträge der freien Zukunftssicherung (Lohnart 5700 "Zukunftssicherung frei") gebildet.

  3. Weiters erfolgt die Berechnung des noch offenen Betrags bis zur Freigrenze von € 300,00. Das heißt, von der Freigrenze werden die bisherigen Beträge subtrahiert, damit der offene Rest der Zukunftssicherung berechnet wird.

  4. Wird dieser Grenzwert erreicht, wird der übersteigende Betrag durch die Koppelung der Lohnart 5701 "Zukunftssicherung (Eingabe)" an die pflichtige Lohnart 5720 "Zukunftssicherung pfl." übergeben.
1499106086000002500_4.png

Um die Berechnung mit der Lohnart zu verknüpfen und die Abrechnung zu automatisieren, sind bei der Lohnart 5700 "Zukunftssicherung frei" folgende Felder zu ändern:

 5702 "Zukunftssicherung frei jährl. mit Bezugsumwandlung"

Diese Lohnart wird für die jährliche Abrechnung bis zur Freigrenze von € 300,00 benötigt. Den Unterschied bei der jährlichen Abrechnung macht die Bezugsumwandlung.

In diesem Fall sind folgender Felder essenziell:
1499106224000002500_4.png
 

 5703 "Zukunftssicherung frei jährl. o. Bezugsumwandlung"

Für die jährliche Abrechnung ohne Bezugsumwandlung wird die Lohnart 5703 "Zukunftssicherung frei jährl. ohne Bezugsumwandlung" benötigt, da diese frei in allen Abgaben ist.

Wichtig: Um die Lohnart ordnungsgemäß am L16 auszuweisen, ist folgendes Feld von großer Bedeutung:
1499106274000002500_2.png
 

 5710 "ZuSi-Bezugsumwandlung"

Um eine monatliche Zukunftssicherung mit Bezugsumwandlung abzurechnen, steht die Lohnart 5710 "ZuSi-Bezugsumwandlung" zur Verfügung.

Damit die Lohnart regelkonform abrechnet, ist für jedes unten angeführte Felder der jeweils zutreffende Wert zu hinterlegen:
Damit auch nur die Lohnnebenkosten der ZuSi-Bezugsumwandlung verbucht werden, ist am Reiter "Buchungsbeleg" folgendes Feld essenziell:
1499106327000002500_2.png

 5711 "ZuSi-Bezugsumwandlung pfl. (jährlich)"

Grundsätzlich ist bei der jährlichen Abrechnung keine Bezugsumwandlung üblich. Sollte dies jedoch der Fall sein, benötigt man die Lohnart 5711 "ZuSi-Bezugsumwandlung pflichtig". Diese Lohnart ist im Gegensatz zur Lohnart 5710 "ZuSi-Bezugsumwandlung" pflichtig.

Zusätzlich ist die Lohnart 5711 "ZuSi-Bezugsumwandlung pflichtig" bei Ausschöpfung des freien Teils von € 300,00 (jährlich) zu verwenden.

Zusammengefasst heißt das, dass diese Lohnart in zwei Fallkonstellationen benötigt wird: 
  • Im Fall einer Bezugsumwandlung, wenn der freie Teil bereits ausgeschöpft ist.

  • Im Fall der jährlichen Abrechnung der Zukunftssicherung als Bezugsumwandlung.
Um die genannten Konstellationen ordnungsgemäß abzurechnen, sind folgende Felder inkl. Werten von großer Relevanz:
So wie bei Lohnart 5710 sind nur die Lohnnebenkosten zu verbuchen. Um diese Einstellung zu hinterlegen, ist folgendes Feld wichtig:
1499106370000002500_4.png

 5720 "Zukunftssicherung pflichtig"

Die Lohnart 5720 "Zukunftssicherung pfl." dient zur Abrechnung der Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherung der Dienstnehmer einzahlt.

Da die Lohnart pflichtig und am L16 anzuführen ist, sind folgende hinterlegte Werte bei der Lohnart essenziell:
1499106473000002500_5.png

Zur Automatisierung der Aufteilung von pflichtiger und freier Zukunftssicherung kann eine Berechnung angelegt werden.

Diese Berechnung wird mit folgendem Aufbau empfohlen:
  1. Es wird die Summe (12 Monate) der bisher abgerechneten Beträge der Lohnart 5700 "Zukunftssicherung frei" bis zum Kalenderjahrbeginn gebildet.

  2. Der im laufenden Monat abgerechnete Betrag der Lohnart 5700 "Zukunftssicherung frei" wird ausgelesen.

  3. Der im laufenden Monat abgerechnete Betrag der Lohnart 5701 "Zukunftssicherung (Eingabe)" wird ausgelesen.

  4. Es erfolgt eine Prüfung der Werte von Zeile 1 (bisherige Summe der abgerechneten Beträge), ob diese die jährliche Grenze in Höhe von € 300,00 erreicht haben. Wenn ja, bildet die Berechnung die Differenz der Lohnarten 5701 "Zukunftssicherung (Eingabe)" und 5700 "Zukunftssicherung frei".
    Das Endergebnis ergibt den pflichtigen Betrag der Zukunftssicherung.
1499106473000002500_0.png

Um die Berechnung mit der Lohnart zu verknüpfen und die Abrechnung zu automatisieren, sind bei der Lohnart 5720 "Zukunftssicherung pfl." folgende Felder zu ändern:

 5721 "Zukunftssicherung pfl. jährlich (Sonderzahlung)" 

Liegt eine jährliche Zukunftssicherung und Überschreitung der Freigrenze in Höhe von € 300,00 vor, ist die Neuanlage einer Lohnart erforderlich.

Im Falle einer jährlichen Abrechnung sind in den angeführten Feldern die entsprechenden Werte zu hinterlegen:
1499106563000002500_2.png
 

 ​5730 "Zukunftssicherung frei (Sachbezug)"

​Diese Lohnart dient zur Abrechnung der Zukunftssicherung, wenn der Dienstgeber die Zukunftssicherung bzw. die Einzahlung der Beträge für den Dienstnehmer übernimmt. 

Folgende Felder sind bei der Lohnart von großer Bedeutung:
1574791210000007200_0.png 

 ​5740 "Zukunftssicherung pflichtig (Sachbezug)"

Sollte es zu einer Überschreitung der Freigrenze von € 300,00 kommen, ist die Lohnart "5740 Zukunftssicherung pfl. (Sachbezug)" zu verwenden.

Diese Lohnart ist wie folgt gekennzeichnet:
1575374101000001490.png

 5741 "ZuSi Rückrechnung mit Bezugsumwandlung"

Möchte sich der Dienstnehmer die Versicherung während eines laufenden Dienstverhältnisses auszahlen lassen, so ist der bereits abgerechnete freie Teil nachzuversteuern. Ist die Zukunftssicherung mit Bezugsumwandlung abgerechnet worden, so ist die Neuanlage einer Lohnart erforderlich.

Es sollte beachtet werden, dass nachfolgende Felder entsprechend befüllt sind:
1499106611000002500_1.png

 5742 "ZuSi Rückrechnung ohne Bezugsumwandlung monatlich"

Möchte sich der Dienstnehmer die Versicherung während eines laufenden Dienstverhältnisses auszahlen lassen, so ist der bereits abgerechnete freie Teil nachzuversteuern. Ist die Zukunftssicherung ohne Bezugsumwandlung monatlich abgerechnet worden, so wird diese Lohnart für die Rückrechnung benötigt.

Bei der Neuanlage ist zu beachten, dass die unten angeführten Felder zutreffend hinterlegt sind:
1499106663000002500_1.png

 5743 "ZuSi Rückrechnung ohne Bezugsumwandlung jährlich"

Möchte sich der Dienstnehmer die Versicherung während eines laufenden Dienstverhältnisses auszahlen lassen, so ist der bereits abgerechnete freie Teil nachzuversteuern. Ist die Zukunftssicherung ohne Bezugsumwandlung jährlich abgerechnet worden, so wird diese Lohnart für die Rückrechnung benötigt.

Folgende Felder sind in diesem Fall bei der Lohnart 5743 "ZuSi Rückrechnung ohne Bezugsumwandlung jährlich" zutreffend zu hinterlegen:
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 Abrechnung der Zukunftssicherung

 Mit Bezugsumwandlung

 Innerhalb der Freigrenze

Ausgangssituation
Der Dienstnehmer erhält monatlich ein Gehalt von € 2.000,00 brutto.
Es erfolgt eine Auszahlung der Zukunftssicherung mit Bezugsumwandlung in Höhe von € 25,00 monatlich. In diesem Beispiel handelt es sich um den ersten Abrechnungsmonat des Kalenderjahres.

Ansicht: Bruttoerfassung, Monat 01/26

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Ansicht: Netto-Vorschau, Monat 01/26

1499106839000002500_1.png

Die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer wird um den Betrag der Lohnart 5710 "ZuSi-Bezugsumwandlung" von € 2.000 auf € 1.975,00 verringert.
In der SV, sowohl Dienstnehmer als auch Dienstgeber, bleibt die Bemessungsgrundlage nur das Gehalt von € 2.000,00.

DB, DZ und KommSt werden ebenso von der verminderten Bemessungsgrundlage ermittelt.

 
BMGL
Betrag
SV-Beitrag lfd DN
2.000,00
- 302,40
LSt lfd 
1.975,00
- 65,34
Netto 

1.632,26
Abzug (Bezugsumwandlung) 
 
- 25,00
Auszahlungsbetrag
 
1.607,26
SV-Beitrag lfd DG 
2.000,00
419,60
DB 
1.975,00
73,08
DZ (Stand 2026, OÖ)
1.975,00
6,12
KommSt 
1.975,00
59,25
 

 Über der Freigrenze

Ausgangssituation
Die monatliche Auszahlung ändert sich auf € 50,00 im Monat. Vorerst bleibt die Abrechnung gleich, solange der freie Teil noch nicht ausgeschöpft worden ist. Sollte es zur Überschreitung der Freigrenze kommen und die Einstellungen der Lohnarten entsprechen den Vorraussetzungen lt. Kapitel 2.2. 5700 Zukunftssicherung frei und 2.7. 5720 Zukunftssicherung pflichtig, verändert sich durch die Automatisierung die Abrechnung durch die, durch Koppelung aktivierte, Lohnart 5720 "Zukunftssicherung pflichtig".

Ansicht: Bruttoerfassung, vor Überschreitung der Freigrenze von € 300,00

1499107682000002500_1.png

Ansicht: Netto-Vorschau, Monat 06/26

1499107682000002500.png

 
BMGL
Betrag
SV-Beitrag lfd DN
2.000,00
- 302,40
LSt lfd 
1.950,00
- 60,34
Netto 

1.637,26
Abzug (Bezugsumwandlung) 

- 50,00
Auszahlungsbetrag

1.587,26
SV-Beitrag lfd DG 
2.000,00
419,60
BV 
2.000,00
30,60
DB 
1.950,00
72,15
DZ (Stand 2026, OÖ)
1.950,00
6,05
KommSt 
1.950,00
58,50

​Bei Überschreitung der jährlichen Grenze von € 300,00 ist der übersteigende Betrag als pflichtig abzurechnen. In so einem Fall sieht die Abrechnung im Folgemonat 07/26 wie folgt aus:

Ansicht: Bruttoerfassung, nach Überschreitung der Freigrenze von € 300,00

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Ansicht: Netto-Vorschau, Monat 07/26

1499107682000002500_3.png

Die bisherigen Beträge übersteigen die Freigrenze um € 25,00. Das bedeutet, dass dieser Betrag als pflichtig und somit mit der Lohnart 5720 "Zukunftssicherung pflichtig", abgerechnet werden muss. Diese Lohnart beeinflusst, dass sich die Bemessungsgrundlagen um € 25,00 sowohl für SV Dienstnehmer und SV Dienstgeber als auch in der Betrieblichen Vorsorge erhöht haben. Im Gegensatz zur Lohnart 5720 mit einem Betrag von € 50,00 ist die Lohnart 5700 "Zukunftssicherung frei" nicht LSt-pflichtig und daher ergeben sich lohnsteuerpflichtige Bezüge von € 1.975,00.

 
BMGL 
Betrag 
SV-Beitrag lfd. DN
2.025,00
- 306,18
LSt lfd
1.975,00
- 64,58
Netto
 
1.629,24
Abzug (Bezugsumwandlung)
 
- 50,00
Auszahlungsbetrag
 
1.579,24
SV-Beitrag lfd. DG
2.025,00
424,84
BV
2.025,00
30,60
DB
1.975,00
73,08
DZ (Stand 2026, OÖ)
1.975,00
6,12
KommSt
1.975,00
59,25

 Ohne Bezugsumwandlung

 Innerhalb der Freigrenze

Ausgangssituation
Der Dienstnehmer erhält monatlich ein Gehalt von € 2.000,00 brutto.
Es erfolgt eine Auszahlung der Zukunftssicherung in Höhe von € 25,00 monatlich. In diesem Beispiel handelt es sich um den ersten Abrechnungsmonat des Kalenderjahres.

Da es sich um eine freie Zukunftssicherung OHNE Bezugsumwandlung handelt, ist die Lohnart 5730 "Zukunftssicherung frei (Sachbezug)" zu verwenden.

Ansicht: Bruttoerfassung, Monat 01/26

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Ansicht: Netto-Vorschau, Monat 01/26

1499195235000002580_1.png

Die Lohnart 5730 "Zukunftssicherung frei (Sachbezug) ist in keiner Einstellung pflichtig und daher ergibt sich in allen Bereichen eine Bemessungsgrundlage von € 2.000,00.

 
BMGL
Betrag
SV-Beitrag lfd DN
2.000,00
- 302,40
LSt lfd 
2.000,00
- 70,34
Netto 

1.627,26
Abzug 

0,00
Auszahlungsbetrag

1.627,26
SV-Beitrag lfd DG 
2.000,00
419,60
DB 
2.000,00
74,00
DZ (Stand 2026, OÖ)
2.000,00
6,20
KommSt 
2.000,00
60,00
 

 Über der Freigrenze

Die monatliche Auszahlung ändert sich auf € 50,00 im Monat. Vorerst bleibt die Abrechnung gleich, solange der freie Teil noch nicht ausgeschöpft worden ist. Sollte es zur Überschreitung der Freigrenze von € 300,00 kommen, ist der zu übersteigende Betrag bei der Lohnart 5740 "Zukunftssicherung pflichtig (Sachbezug)" zu erfassen.

Ansicht: Bruttoerfassung, vor Überschreitung der Freigrenze von € 300,00

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Ansicht: Netto-Vorschau, Monat 07/26

1499195508000002580_5.png

Da die Freigrenze von € 300,00 überschritten wurde, ist der Betrag in Höhe von € 25,00 von der Lohnart 5740 "Zukunftssicherung pflichtig (Sachbezug)" steuerpflichtig. Somit ergibt sich bei allen Positionen (LSt, SV/BV, DB/DZ, KommSt) eine Bemessungsgrundlage in Summe von € 2.025,00.

 
Bmgl
Betrag
SV-Beitrag lfd DN
2.025,00
- 306,18
LSt lfd 
2.025,00
- 74,58
Netto 

1.619,24
Abzug 

0,00
Auszahlungsbetrag

1.619,24
SV-Beitrag lfd DG 
2.025,00
424,84
BV 
2.025,00
30,98
DB 
2.025,00
74,93
DZ (Stand 2026, OÖ)
2.025,00
6,28
KommSt 
2.025,00
60,75

​Bei Überschreitung der jährlichen Grenze von € 300,00 ist der übersteigende Betrag als pflichtig abzurechnen. In so einem Fall sieht die Abrechnung im Folgemonat 07/26 wie folgt aus:

Ansicht: Bruttoerfassung, nach Überschreitung der Freigrenze von € 300,00

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Ansicht: Netto-Vorschau, Monat 07/26

1575391981000001490_0.png

Die bisherigen Beträge übersteigen die Freigrenze um € 25,00. Das bedeutet, dass dieser Betrag als pflichtig und somit mit der Lohnart 5740 "Zukunftssicherung pfl. (Sachbezug)" abgerechnet werden muss. Diese Lohnart beeinflusst, dass sich alle Bemessungsgrundlagen um den zu übersteigenden Betrag erhöht haben.


BMGL
Betrag
SV-Beitrag lfd DN
2.025,00
- 306,18
LSt lfd 
2.025,00
- 74,58
Netto 

1.619,24
Abzug 

0,00
Auszahlungsbetrag

1.619,24
SV-Beitrag lfd DG 
2.025,00
424,84
BV 
2.025,00
30,98
DB 
2.025,00
74,93
DZ (Stand 2026, OÖ)
2.025,00
6,28
KommSt 
2.025,00
60,75

 Jahresprämien

Es ist auch möglich, die Zukunftssicherung jährlich abzurechnen. Bei Jahresprämien ist keine Bezugsumwandlung üblich, jedoch theoretisch möglich. Wenn eine Bezugsumwandlung bei jährlicher Zahlung verwendet wird und die Freigrenze von € 300,00 überschritten wird, dann sind SV und BV wie Sonderzahlungen zu behandeln.

 Ohne Bezugsumwandlung

 Innerhalb der Freigrenze

Ausgangssituation
Der Dienstnehmer bezieht monatlich ein Gehalt von € 2.000,00 brutto. Des Weiteren erhält der Dienstnehmer eine Zukunftssicherung in Form einer Jahresprämie in Höhe von € 300,00.
In diesem Fall ist die Lohnart 5703 "Zukunftssicherung frei jährl. ohne Bezugsumwandlung" zu verwenden.

Ansicht: Bruttoerfassung, Monat 01/26

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Ansicht: Netto-Vorschau, Monat 01/26

1499197451000002580_0.png

Da die Lohnart in allen Abgaben frei ist, bleibt die Bemessungsgrundlage dem Gehalt entsprechend € 2.000,00.

 
BMGL
Betrag
SV-Beitrag lfd DN
2.000,00
- 302,40
LSt lfd 
2.000,00
- 70,34
Netto 

1.627,26
Abzug 

0,00
Auszahlungsbetrag

1.627,26
SV-Beitrag lfd DG 
2.000,00
419,60
BV 
2.000,00
30,60
DB 
2.000,00
74,00
DZ (Stand 2026, OÖ)
2.000,00
6,20
KommSt 
2.000,00
60,00
 

 Über der Freigrenze

Für den die jährliche Freigrenze übersteigenden Betrag muss zusätzlich zur Lohnart 5703 "Zukunftssicherung frei jährl. ohne Bezugsumwandlung" die Lohnart 5721 "Zukunftssicherung pfl. jährlich (Sonderzahlung)" verwendet werden.

Ansicht: Bruttoerfassung, Monat 01/26

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Ansicht: Netto-Vorschau, Monat 01/26

1499197677000002580_0.png

Die Lohnart 5721 "Zukunftssicherung pfl. jährlich (Sonderzahlung)" trägt dazu bei, dass sich alle Bemessungsgrundlagen (exkl. die der Sozialversicherung) um den die Freigrenze übersteigenden Betrag erhöhen.  

 
BMGL
Betrag
SV-Beitrag lfd DN
2.000,00
- 302,40
SV-Beitrag SZ DN
300,00
- 42,36
LSt lfd 
2.300,00
- 133,02
Netto 

1.447,38
Abzug

0,00
Auszahlungsbetrag

1.447,38
SV-Beitrag lfd DG 
2.000,00
419,60
SV-Beitrag SZ DG
300,00
61,44
BV 
2.300,00
35,19
DB 
2.300,00
85,10
DZ (Stand 2026, OÖ)
2.300,00
7,13
KommSt 
2.300,00
69,00

 Mit Bezugsumwandlung

 Innerhalb der Freigrenze

Ausgangssituation
Der Dienstnehmer bezieht monatlich ein Gehalt von € 2.000,00 brutto. Des Weiteren erhält der Dienstnehmer eine Zukunftssicherung mit Bezugsumwandlung in Form einer Jahresprämie in Höhe von € 300,00. In diesem Fall ist die Lohnart 5702 "Zukunftssicherung frei jährl. mit Bezugsumwandlung" in Kombination mit der Lohnart 5711 "ZuSi-Bezugsumwandlung pflichtig" zu verwenden.

Ansicht: Bruttoerfassung, Monat 01/26

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Ansicht: Netto-Vorschau, Monat 01/26

1499196519000002580_0.png

Die Lohnart 5711 "ZuSi-Bezugsumwandlung pfl. (jährlich)" hat zur Folge, dass sich die Bemessungsgrundlagen in SV DN und SV DG, LSt lfd., DB/DZ sowie KommST um € 300,00 vermindern.

 
BMGL
Betrag
SV-Beitrag lfd DN
1.700,00
- 257,04
SV-Beitrag SZ DN
300,00
- 42,36
LSt lfd 
1.700,00
- 10,94
Netto 

1.689,66
Abzug (Bezugsumwandlung)

- 300,00
Auszahlungsbetrag

1.389,66
SV-Beitrag lfd DG 
1.700,00
356,66
SV-Beitrag SZ DG
300,00
61,44
BV 
2.000,00
30,60
DB 
1.700,00
62,90
DZ (Stand 2026, OÖ)
1.700,00
5,27
KommSt 
1.700,00
51,00

 Über der Freigrenze

Sollte ein Dienstnehmer beispielsweise eine jährliche Zukunftssicherung mit Bezugsumwandlung in Höhe von € 600,00 erhalten, dann muss der Betrag auf die Lohnarten 5702 "Zukunftssicherung frei jährl. mit Bezugsumwandlung" und 5721 "Zukunftssicherung pfl. jährlich (Sonderzahlung)" aufgeteilt werden.

Ansicht: Bruttoerfassung, Monat 01/26

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Ansicht: Netto-Vorschau, Monat 01/26

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Durch diese Konstellation von Lohnarten ergibt sich in LSt lfd., DB, DZ und KommSt eine Bemessungsgrundlage von € 1.700,00.
Diese wiederum ergibt sich durch den Gehalt, die ZuSi-Bezugsumwandlung und die pflichtige Zukunftssicherung.

Des Weiteren ist hier die BV- und SV-Bemessungsgrundlage für DN und DG identisch, wobei bei der SV die Unterscheidung in laufend oder Sonderzahlung in Betracht gezogen werden muss.

 
BMGL
Betrag
SV-Beitrag lfd DN
1.400,00
- 211,68
SV-Beitrag SZ DN
600,00
- 84,72
LSt lfd 
1.700,00
- 11,54
Netto 

1.692,06
Abzug (Bezugsumwandlung)

- 600,00
Auszahlungsbetrag

1.092,06
SV-Beitrag lfd DG 
1.400,00
293,72
SV-Beitrag SZ DG
600,00
122,88
BV 
2.000,00
30,60
DB 
1.700,00
62,90
DZ (Stand 2026, OÖ) 
1.700,00
5,27
KommSt 
1.700,00
51,00

 Besondere Abrechnungen

 Während eines ruhenden Dienstverhältnisses

Ist der Dienstnehmer in einem ruhenden Dienstverhältnis (Karenz, Präsenzdienst, Mutterschutz etc.), so ruht (im Regelfall) auch die Zukunftssicherung für diese Zeit.

 Krank ohne Entgelt

Im Regelfall ist vereinbart, dass bei Vorliegen eines ganzen Abrechnungsmonats mit "Krank ohne Entgelt" für diesen Zeitraum keine Zukunftssicherung einbezahlt wird. 
 

 Auslandstätigkeit

In Bezug auf Auslandstätigkeit in Kombination mit Zukunftssicherung wurde keine einschlägige Literatur gefunden.

 Auflösung der Zukunftssicherung

Bei der Auflösung der Zukunftssicherung muss grundsätzlich unterschieden werden, ob ein laufend aufrechtes Dienstverhältnis besteht oder der Dienstnehmer austritt.
 

 Bei aufrechtem Dienstverhältnis

Möchte der Dienstnehmer die Zukunftssicherung ausbezahlt bekommen und ist weiterhin im Unternehmen beschäftigt, dann muss alles, was bisher steuerfrei abgerechnet worden ist, nachversteuert werden. Damit besteht kein Vorteil für den Dienstnehmer mehr.

Hinweis 
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Eine Nachversteuerung sollte unter allen Umständen im Sinne des Dienstnehmers vermieden werden. Die steuerlich ansonsten hochattraktive Zukunftssicherung kann damit in Summe schnell zu einem "Verlustgeschäft" für den Dienstnehmer werden.

Genau genommen müssten die SV und BV in allen abgerechneten Vorjahren aufgerollt werden (Anspruchsprinzip). Da dies einen enormen Mehraufwand darstellt und oftmals gar nicht umsetzbar ist (z. B. bei Wechsel des Steuerberaters oder des Lohnprogramms), wird in der Praxis darauf verzichtet. Die praktische Lösung ist die Abrechnung im Auszahlungsmonat wie eine Einmalprämie. Erkundigen bzw. vergewissern Sie sich ggf. bei der zuständigen Behörde.

Auch bei der Auflösung der Zukunftssicherung muss unterschieden werden, ob die Einzahlung mit oder ohne Bezugsumwandlung stattgefunden hat.

Hinweis 
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Im Monat der Rückrechnung (Auflösung der Zukunftssicherung) werden in folgenden Beispielen nur die Lohnarten für die Rückrechnung abgerechnet, da die Einzahlung im Kapitel 4 detailliert beschrieben ist. Ob im Auszahlungsmonat noch eine Rate der Zukunftssicherung eingezahlt werden muss, ist mit der Versicherung abzuklären.

 Mit Bezugsumwandlung

Ausgangssituation
Ein Dienstnehmer bezieht ein Brutto-Monatsgehalt von € 2.000,00. Des Weiteren lässt sich der Dienstnehmer die Summe der bisherigen Beträge zur Zukunftssicherung in Form einer Jahresprämie ausbezahlen. Dafür wird die Lohnnart 5741 "ZuSi Rückrechnung mit Bezugsumwandlung mtl." verwendet.

Ansicht: Bruttoerfassung, Monat 07/26

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Ansicht: Netto-Vorschau, Monat 07/26

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Die Lohnart 5741 "ZuSi Rückrechnung mit Bezugsumwandlung" führt dazu, dass die SV-Bemessungsgrundlage, sowohl für Dienstnehmer als auch Dienstgeber, nicht erhöht wird. LSt, DB und DZ sowie KommSt werden mit der erhöhten Bemessungsgrundlage von € 2.575,00 berechnet.

 
BMGL
Betrag
SV-Beitrag lfd DN
2.000,00
- 322,40
LSt lfd 
2.575,00
- 283,06
Netto 

1.394,54
Abzug 

0,00
Auszahlungsbetrag

1.394,54
SV-Beitrag lfd DG 
2.000,00
420,60
BV 
2.000,00
30,60
DB 
2.575,00
95,28
DZ (Stand 2026, OÖ) 
2.575,00
8,76
KommSt 
2.575,00
77,25
 

 Ohne Bezugsumwandlung, mit monatlicher Einzahlung

Ausgangssituation
Ein Dienstnehmer erhält ein Brutto-Monatsgehalt von € 2.000,00. Des Weiteren lässt sich der Dienstnehmer die Summe der bisherigen Beträge zur Zukunftssicherung in Form einer Jahresprämie ausbezahlen. Dafür wird die Lohnart 5742 "ZuSi Rückrechnung ohne Bezugsumwandlung mtl." verwendet.

Ansicht: Bruttoerfassung, Monat 07/26

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Ansicht: Netto-Vorschau, Monat 07/26

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Die Lohnart 5742 "ZuSi Rückrechnung ohne Bezugsumwandlung mtl." verursacht eine Erhöhung aller Bemessungsgrundlagen auf € 2.575,00.

 
BMGL
Betrag
SV-Beitrag lfd DN
2.575,00
- 440,84
LSt lfd 
2.575,00
- 186,70
Netto 

1.372,46
Abzug 

0,00
Auszahlungsbetrag

1.372,46
SV-Beitrag lfd DG 
2.575,00
540,24
BV 
2.575,00
39,40
DB 
2.575,00
95,28
DZ (Stand 2026, OÖ)
2.575,00
7,98
KommSt 
2.575,00
77,25

 Ohne Bezugsumwandlung, mit jährlicher Einzahlung

Ausgangssituation
Ein Dienstnehmer erhält ein Brutto-Monatsgehalt von € 2.000,00. Der Dienstnehmer hat im Jänner eine jährliche Zukunftssicherung (ohne Bezugsumwandlung) in Höhe von € 600,00 einbezahlt. Diese Zukunftssicherung wird mit der Abrechnung 07/26 rückverrechnet.

Ansicht: Bruttoerfassung, Monat 07/26

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Ansicht: Netto-Vorschau, Monat 07/26

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Zum Zeitpunkt der Auszahlung wurden die Beiträge für die Zukunftssicherung in allen Abgaben frei gerechnet.
Die Lohnart 5743 "ZuSi Rückrechnung ohne Bezugsumwandlung jährlich" beeinflusst die Nachversteuerung der Zukunftssicherung, indem die Lohnart nun in allen Abgaben pflichtig ist.

 
BMGL
Betrag
SV-Beitrag lfd DN
2.600,00
- 445,12
LSt lfd 
2.600,00
- 192,91
Netto 

1.361,97
Abzug 

0,00
Auszahlungsbetrag

1.361,97
SV-Beitrag lfd DG 
2.600,00
545,48
BV 
2.600,00
39,78
DB 
2.600,00
96,20
DZ (Stand 2026, OÖ)
2.600,00
8,06
KommSt 
2.600,00
78,00

 Dienstnehmer tritt aus

Bei einem Austritt in Kombination mit Auflösung der Zukunftssicherung ist in der Lohnverrechnung nichts zu tun.

 Überweisung

Um die Überweisung zu automatisieren, kann eine diverse Körperschaft für die Versicherung im Programm Lohnfirmen am Reiter "Diverse Körperschaften" angelegt werden.

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Alle Beträge, die auf Lohnarten abgerechnet worden sind, die zur in der diversen Körperschaft hinterlegten Lohnartengruppe gehören, werden für die Überweisung an die diverse Körperschaft herangezogen. Die Lohnartengruppe wird im Programm unter LOHN → Stammdaten → Lohnartengruppen definiert.

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Die Zahlung an die diverse Körperschaft wird am Auszahlungsjournal bei Bedarf und je nach Parametereinstellung angezeigt.

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Auch auf der Überweisungsliste erfolgt der Andruck.

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 Lohnset

Der Beitrag zur Zukunftssicherung wird am Lohnset bei den Jahressummen im Feld "Steuerfrei § 3 und § 124 EStG" angeführt, sofern der Betrag noch innerhalb der Freigrenze liegt. Der die Freigrenze übersteigende Betrag wird logischerweise nicht in diesem Feld ausgewiesen.

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Die Bruttobezüge sind identisch mit denen, die am Lohnzettel Finanz (Jahreslohnzettel oder L16) unter der Kennzahl 210 ausgewiesen werden. Alle in Kapitel 2 genannten Lohnarten sind grundsätzlich am Lohnset und am Lohnkonto auszuweisen.

 Jahreslohnzettel (L16, Lohnzettel Finanz)

Der Jahreslohnzettel ist bei jedem oben vorgestellten Abrechnungsbeispiel unterschiedlich. Bei den Bruttobezügen in der Kennzahl 210 kommt es darauf an, ob mit oder ohne Bezugsumwandlung abgerechnet worden ist. Bei Dienstnehmern ohne Bezugsumwandlung wird die Zukunftssicherung frei und pflichtig zum Bruttobezug dazugezählt.

Hinweis 
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Die Bruttobezüge für die Kennzahl 210 am Jahreslohnzettel stammen nicht von der Lohnart 9400 "Brutto", sondern von der Lohnart 8900 "Bezüge gemäß § 25".
In der Kennzahl 220 sind die Sonderzahlungen innerhalb des Jahressechstels abzüglich eines Überhangs eingetragen. Bei jährlicher Abrechnung mit Bezugsumwandlung kommt es oftmals zu einem Jahressechstelüberhang.

 Buchungsbeleg

Die Lohnarten 5700, 5701 und 5703 werden nicht verbucht. Die Lohnart 5702 wird im Soll auf die Fibu-Referenz-Nr. 911 und auf das Gegenkonto 860 verbucht. Soll diese Lohnart auf Kostenstellen aufgeteilt werden, so sind im Lohnartenstamm am Reiter "Buchungsbeleg" die Felder "Kostenverteilung anwenden" und "Kore-Eingaben von Bruttoerfassung verwenden" auf "Ja" zu stellen.

Die Bezugsumwandlung (5710 und 5711) wird im Haben auf die Fibu-Referenz-Nr. 860 verbucht. Wenn Kostenstellen verwendet werden, so sind im Lohnartenstamm am Reiter "Buchungsbeleg" die Felder "Kostenverteilung anwenden" und "Kore-Eingaben von Bruttoerfassung verwenden" auf "Ja" zu stellen. Das Feld "Nur LNK auf Kore-Typen buchen" ist auf "Ja" zu stellen.

Die pflichtigen Lohnarten (5720 und 5721) werden im Soll auf die Fibu-Referenz-Nr. 911 und auf das Gegenkonto 860 verbucht. Wenn Kostenstellen verwendet werden, so sind im Lohnartenstamm am Reiter "Buchungsbeleg" die Felder "Kostenverteilung anwenden" und "Kore-Eingaben von Bruttoerfassung verwenden" auf "Ja" zu stellen.

Die Rückrechnung der ZuSi (5730 bis 5732) wird im Soll auf die Fibu-Referenz-Nr. 911 und auf das Gegenkonto 860 verbucht. Wenn Kostenstellen verwendet werden, so sind im Lohnartenstamm am Reiter "Buchungsbeleg" die Felder "Kostenverteilung anwenden" und "KORE-Eingaben von Bruttoerfassung verwenden" auf "Ja" zu stellen.

Hinweis 
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Da es sich um Anwenderlohnarten und keine Systemlohnarten handelt, wird das Verrechnungskonto (Gegenkonto) unter der Kostenstelle dargestellt. Beim Verbuchen in die Fibu kommt folgender Hinweis:

"Aufgrund der Kontoeinstellungen werden keine Kostendaten verbucht."

Es kann dennoch verbucht werden. Die Kostenstelle wird beim Verbuchen automatisch gelöscht und daher korrekt verbucht.

Haben Sie eine Kostenrechnung in Verwendung, dann ist die Anlage einer separaten Informationslohnart essenziell. Ohne die erwähnte Lohnart ist zwar eine Verbuchung in die Fibu grundsätzlich möglich, jedoch können aufgrund der Kontoeinstellungen keine Kostendaten mitübergeben werden. Dies wird anhand eines Hinweises z. B. bei einer Verbuchung "Ja, direkt mit Vorschau" im Fenster "Buchungen ansehen" ersichtlich.

Im unteren Teil des Fensters am Reiter "Fehler" erscheint folgender Hinweis:

"Aufgrund der Kontoeinstellungen werden keine Kostendaten verbucht"

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Um die korrekte Übergabe der Kostendaten gewährleisten zu können, behilft man sich – in diesem gesonderten Fall – mit einer Informationslohnart. Es empfiehlt sich, die Lohnart im Bereich des Nummernkreises 57xx anzulegen. Diese Lohnart kann dann in weiterer Folge durch eine Kopplung auf der jeweiligen LA 57xx erzeugt oder manuell erfasst werden, wobei das Feld "Fixwert" je nach Bedarf ggf. adaptiert werden kann.

Wichtige Einstellungen:
  • Auf dem Reiter "Name, Bruttoerfassung" ist die Vorzeichenänderung auf "Ja (immer negativ)" einzustellen.
  • Auf dem Reiter "Buchungsbeleg" muss Soll/Haben die Ausprägung "Haben" aufweisen und die Konto-Ref.-Nr. das eigentliche Gegenkonto "860" beinhalten.
  • Eine Kostenverteilung erfolgt über diese Lohnart nicht.
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Im Gegenzug muss z. B. bei der LA 5720 "Zukunftssicherung pfl." am Reiter "Buchungsbeleg" im Feld "Konto-Ref.-Nr.-Gegenkonto" die Kontoreferenzierung "860 - Verrechnungs Pensionskasse" gelöscht werden, da das Gegenkonto nun über die neue Informationslohnart abgebildet wird.

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Hinweis 
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Wird auf dem entsprechenden Sachkonto in der Fibu das Feld "Konto in KORE" auf die Ausprägung "Konto in KORE" umgestellt, dann wird die Anlage der Informationslohnart obsolet. Jedoch ist anzumerken, dass es sich hier um keine Standardeinstellung handelt und sie immer mit dem jeweiligen Buchhalter abzuklären ist!

 Auswertungen

Es gibt mehrere Möglichkeiten, um die Zukuntssicherung auszuwerten. 

Mit dem Programm Lohnkonten ansehen kann nicht nur das Lohnkonto einer Firma angezeigt werden. Man kann nach diversen Kriterien filtern, z. B. nach Mitarbeitern, Lohnarten, Kostenstellen etc. Insofern bietet dieses Programm den einfachsten und schnellsten Weg, um sich einen Überblick je Monat zu verschaffen.

Im Programm Auswertungsdesigner kann die Standardauswertung "Abrechnungsbetrag einer beliebigen Lohnart" herangezogen werden. Im Filter können eine oder mehrere beliebige Lohnarten eingegeben werden, für die eine Liste mit dem jeweiligen Abrechnungsbetrag erstellt werden soll. Bei der Auswahl von sehr vielen Lohnarten sollte die Liste im Querformat erstellt oder als CSV-Datei zur Weiterverarbeitung oder im Showprogramm angezeigt werden.

Im Programm Auswertungsdesigner können auch individuelle Liste angelegt werden. Beispielsweise soll die Summe alle freien Zukunftssicherungen errechnet werden. Wie in Kapitel Überblick über die Lohnarten erwähnt, kommen dafür drei Lohnarten in Frage. Mithilfe eines Makros kann die Summe ermittelt werden. 

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