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A_TREE1.bmp Lohnverrechnung → Abrechnungen → ELDA-Datendrehscheibe → ELDA - Lohnzettel Finanz → Lohnzettel Finanz L16 → Editfenster
 
In diesem Fenster können die Jahreslohnzettel je Dienstnehmer im Detail eingesehen und bei Bedarf auch nachträglich bearbeitet werden, solange diese auf "sendefähig" stehen.

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Fensterbereiche

Dieses Fenster verfügt über ein flexibles Layout und kann sowohl fixe als auch optionale Bereiche enthalten. In manchen Fenstern sind im Standard nicht alle möglichen Bereiche eingeblendet. Hier finden Sie Details zu Fenstern mit flexiblem Layout.

ELDA - Lohnzettel Finanz

Einen Überblick über die Felder dieser Meldeart erhalten Sie im Folgenden:

Firma
Dienstverhältnisfirmennummer
Finanzamtsnummer der auszahlenden Stelle
Finanzamtsnummer der auszahlenden Stelle
Steuernummer der auszahlenden Stelle
Steuernummer der auszahlenden Stelle
DVR-Nummer der auszahlenden Stelle
DVR-Nr. der auszahlenden Stelle
Die DVR-Nummer muss entsprechend dem aktuellen ELDA-Satzaufbau laut DM-ORG nicht mehr übermittelt werden. Die Angabe der DVR-Nummer ist derzeit optional. Die DVR-Nummer wird am Lohnzettel (L16 oder E18 ab dem Lohnjahr 2021 nicht mehr berücksichtigt.
Länderkennung ausl. Arbeitsstätte
In diesem Feld steht die Landeskennung (z. B. A für Österreich) des Arbeitgebers bei ausländischer Arbeitsstätte (nur bei Lohnzettelart 24).
Finanzamtsnummer der Lohnverrechnungsstelle
Finanzamtsnummer der Lohnverrechnungsstelle
Steuernummer der Lohnverrechnungsstelle
Steuernummer der Lohnverrechnungsstelle
DVR-Nummer der Lohnverrechnungsstelle
DVR-Nr. der Lohnverrechnungsstelle
Die DVR-Nummer muss entsprechend dem aktuellen ELDA-Satzaufbau laut DM-ORG nicht mehr übermittelt werden. Die Angabe der DVR-Nummer ist derzeit optional. Die DVR-Nummer wird am Lohnzettel (L16 oder E18 ab dem Lohnjahr 2021 nicht mehr berücksichtigt.
Fehlerindikator
Durch Setzen des Fehlerindikators kann der Lohnzettel ohne Änderung der sonstigen Daten vom Hersteller für richtig erklärt werden. Der Lohnzettel wird dann ohne neuerlichen (Fehler-)Hinweis übernommen werden. Das Feld wird automatisch befüllt.
Korrekturindikation
Eine Korrekturindikation ist bei der Übermittlung von berichtigten Lohnzetteldatensätze und Stornomeldungen anzugeben. Als berichtigt gelten alle Übermittlungen mit Ausnahme der ersten zum gleichen Dienstverhältnis (gleicher Arbeitgeber, gleiche Referenznummer); z. B. auch die Übermittlung eines richtig gestellten Lohnzetteldatensatzes nach einer Fehlerrückweisung durch die Clearingsstelle.

Ausnahme: Wenn die Übernahme eines Satzes wegen schwerwiegender Mängel unmöglich war.

Die Korrekturindikation ist immer bezogen auf den einzelnen Lohnzetteldatensatz zu setzen (nicht auf die ganze Übermittlung). Das Feld wird automatisch befüllt.
Mitarbeiter
Dienstnehmernummer
Name des Arbeitnehmers
In diesem Feld steht der Name, bestehend aus Nach- und Vorname des Arbeitsnehmers.
Titel des Arbeitnehmers
In diesem Feld steht der Titel des Arbeitnehmers.
Adresse des Arbeitnehmers
Adresse des Dienstnehmers bestehend aus Straße und Hausnummer
Hinweis aus dem ELDA-Satzaufbau: Ist keine Adresse des Arbeitnehmers bekannt, da die Auszahlung an einen Vertreter erfolgt (z. B. bei Pensionsbezügen), ist in diesem Feld der Hinweis "gesetzlicher Vertreter" und im Feld PLZ des Arbeitnehmers die fiktive Postleitzahl "9995" anzugeben.
 
Die Wörter "Top" bzw. "Tür" bzw. "Stiege" sind nicht anzugeben. Seitens ELDA wird eine Inhaltsprüfung durchgeführt, sodass lediglich Adressen mit der Straßenbezeichnung und der Hausnummer übermittelt werden können.
PLZ des Arbeitnehmers
In diesem Feld steht die Postleitzahl des Arbeitnehmers.
Ort des Arbeitnehmers
In diesem Feld steht der Ort des Arbeitnehmers.
Landeskennung des Arbeitnehmers
In diesem Feld steht die Landeskennung (z. B. A für Österreich) des Arbeitnehmers.
Geschlecht
Geschlecht des Dienstnehmers
Versicherungsnr. des Arbeitnehmers
SVNR des Dienstnehmers
L16 Nr
L16-Nummer intern
Lohnjahr
Lohnjahr
Jahr Lohnzahlungszeitraum
Jahr des Lohnzahlungszeitraumes, Angabe in JJJJ. Der Zeitraum, für den der Dienstnehmer Entgelt bezogen hat.
Beginn Lohnzahlungszeitraum
Beginn des Lohnzahlungszeitraumes, Angabe in TTMM. Der Zeitraum, für den der Dienstnehmer Entgelt bezogen hat.
Ende Lohnzahlungszeitraumes
Ende des Lohnzahlungszeitraumes, Angabe in TTMM. Der Zeitraum, für den der Dienstnehmer Entgelt bezogen hat.
Art des Lohnzettels
In diesem Feld ist die Lohnzettelart anzugeben. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • 1 - LZ § 84(1) und (4) EStG 88 (besch. oder unbeschr. Steuerpflichtiger)
  • 2 - LZ § 84(1) EStG 88 (mit Auslandsbezügen): Weitere Informationen finden Sie in der Dokumentation Auslandstätigkeiten.
  • 3 - LZ Krankenvers.träger § 69 (2) EStG 88
  • 4 - LZ Heeresgeb.stelle § 69 (3) EStG 88
  • 5 - LZ Krankenvers.träger § 69 (5) EStG 88
  • 6 - LZ § 84 (1) EStG 88 (Wochengeld)
  • 7 - LZ über Insolvenz-Entgelt § 69 (6) EStG (IEF)
  • 8 - LZ für beschr. Steuerpflichtige (im Ausland wohnhafte Personen): Weitere Informationen finden Sie in der Dokumentation Auslandstätigkeiten.
  • 11 - LZ § 84 (1) EStG 88 (Pflegegeld)
  • 12 - LZ § 84 (1) EStG (Auszahlung aus betr. Vorsorge)
  • 18 - LZ § 84 (1) EStG 88 (mehrere LZ vom selben AG mit überschn. ZR)
  • 23 - LZ § 84 (1) EStG 88 (Auslandsbezüge nach § 3): Weitere Informationen finden Sie in der Dokumentation Auslandstätigkeiten.
  • 24 - LZ für ZR, für die dem ausl. Staat gemäß DBA mit Anr.meth. das Besteuerungsrecht zugewiesen wurde: Weitere Informationen finden Sie in der Dokumentation Auslandstätigkeiten.
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Soziale Stellung
In diesem Feld ist die "Soziale Stellung" auszuwählen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • Sonstige/Unbekannt
  • Lehrling
  • Arbeiter(in)
  • Angestellte(r)
  • Beamter/Beamtin
  • Vertragsbedienstete(r)
  • ASVG-Pensionist(in)
  • Beamtin i.R./Beamter i.R.
  • sonstige(r) Pensionist(in)
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Vollzeitbeschäftigung
Maßgeblich für die Angabe "Vollzeitbeschäftigung" oder Teilzeitbeschäftigung ist die überwiegend für das jeweilige Kalenderjahr zutreffende Beschäftigungsform. Es erfolgt eine Betrachtung auf Basis von Abrechnungsmonaten. In Monaten, in denen Voll- und Teilzeitbeschäftigung aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse vorliegen, werden diese als Vollzeit gewertet.
Teilzeitbeschäftigung
Maßgeblich für die Angabe Vollzeitbeschäftigung oder "Teilzeitbeschäftigung" ist die überwiegend für das jeweilige Kalenderjahr zutreffende Beschäftigungsform. Es erfolgt eine Betrachtung auf Basis von Abrechnungsmonaten. Monate in denen Voll- und Teilzeitbeschäftigung aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse vorliegt, dann wird dieser Monat als Vollzeit gewertet.
AVAB berücksichtigt
Kennzeichen, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde. Wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Lohnberechnung berücksichtigt, ist die Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners anzuführen. Wurde keine Versicherungsnummer vergeben oder konnte diese nicht eruiert werden, ist zumindest das Geburtsdatum der betreffenden Person auszuweisen. Angehörige sind am Reiter "Angehörige" im Programm Dienstnehmer zu erfassen.
AEAB berücksichtigt
Kennzeichen, ob der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde.
Erhöhter PAB berücksichtigt
Der erhöhter PAB (Pensionistenabsetzbetrag) wurde bei der Lohnberechnung berücksichtigt. Wurde der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (PAB)  bei der Lohnberechnung berücksichtigt, ist die Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners anzuführen. Wurde keine Versicherungsnummer vergeben oder konnte diese nicht eruiert werden, ist zumindest das Geburtsdatum der betreffenden Person auszuweisen. Angehörige sind am Reiter Angehörige im Programm Dienstnehmer zu erfassen.
VSNR des Ehepartners (AVAB/erhöhter PAB)
SVNR des Ehepartners. Pflichtfeld bei Alleinverdienerabsetzbetrag und erhöhtem Pensionistenabsetzbetrag.
Anzahl der Kinder gem. § 106
Anzahl der Kinder, für die ein Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag in Anspruch genommen wurde.
Bruttobezüge gem. § 25 (KZ 210)
Bruttobezüge gemäß § 25 EStG 1988 inklusive steuerfreie Bezüge, aber ohne Bezüge gemäß § 26 EStG 1988 und ohne Familienbeihilfe bzw. Pflegegeld bzw. § 3 Abs. 1 Z 16 b.
Steuerfreie Bezüge gem. § 68 (KZ 215)
Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 (z. B. steuerfreie Zuschläge für Überstunden).
Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 (KZ 220)
Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 innerhalb des Jahressechstels, vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge.Die Kennzahl umfasst auch den Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 sowie allenfalls durch die Freigrenze steuerfrei belassene sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988. Hier sind auch Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 EStG 1988 einzutragen, soweit sie als sonstige Bezüge zu versteuern sind.
Insgesamt einbehaltene SV-Beiträge, KU, WF
Insgesamt einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag
Abzgl. SV-Beiträge gem. KZ 200 (KZ 225)
Abzüglich einbehaltene SV-Beiträge für Bezüge gemäß Kennzahl 220, die mit festem Steuersatz versteuert wurden.
Abzgl. SV-Beiträge § 67 3 bis 8 (KZ 226)
Abzüglich einbehaltene SV-Beiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8, soweit diese steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert wurden.
Summe SV-Beiträge (KZ 230)
Die Kennzahl enthält nur die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag abzüglich der unter den Kennzahlen 225 und 226 gesondert auszuweisenden Sozialversicherungsbeiträge für Bezüge gemäß § 67 EStG 1988, soweit sie mit festem Steuersatz versteuert wurden.
Landarbeiterfreibetrag gem. § 104 (KZ 240)
Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988
Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs.1 Z10
Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 10
EntwicklungshelferInnen gem. § 3 Abs.1 Z11
Entwicklungshelfer/innen gemäß § 3 Abs. 1 Z 11
Steuerfrei gem. § 3 Abs.1 Z16c
Steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 c
Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6
Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6
Pendler-Euro
Pendlereuro, Betrag in Euro (§ 33 Abs. 5 Z4). Wird nicht in Kennzahl 243 berücksichtigt.
Einbehaltene freiw. Beträge gem. § 16 Abs. 1 Z 3b
Einbehaltene freiwillige Beträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3b
Steuerfr. bzw. mit festen Sätzen verst. Bez. gem. § 67 Abs. 3 bis 8
Steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8, vor Abzug der SV-Beiträge
Sonstige steuerfreie Bezüge
Sonstige steuerfreie Bezüge
Summe übrige Abzüge (KZ 243)
Nicht gesondert angeführte steuerfreie Bezüge (z. B. Ausgleichszulage) sowie ein rückgezahlter Arbeitslohn sind unter "Sonstige steuerfreie Bezüge" anzuführen.
Steuerpflichtige Bezüge (KZ 245)
Steuerpflichtige Bezüge KZ 245
Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer
Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer
Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gem. § 67 Abs. 3–8
Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gem. § 67 Abs. 3 bis 8
Anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
Die anrechenbare Lohnsteuer enthält auch die auf die sonstigen Bezüge gemäß § 67 EStG 1988 innerhalb des Jahressechstels (Kennzahl 220) entfallende Lohnsteuer.
Sonstige Bezüge gem. § 67 (2, 6, 19)
Nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 2, 6, 10)
Nicht steuerbare Bezüge gem. § 26 Z 4
Nicht steuerbare Bezüge gemäß § 26 Z 4
Arbeitgeberbeiträge an ausl. Pensionskassen
Arbeitgeberbeiträge an ausländische Pensionskassen (§ 26 Z 7)
Werkverkehr, Anzahl Kalendermonate
Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 EStG. Die Anzahl der Kalendermonate ist in diesem Feld anzugeben. 
Anzahl der Monate für Kfz-Überlassung
Überlassung eines arbeitgebereigenen Kfz für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte laut § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG. Die Anzahl der Kalendermonate ist in diesem Feld anzugeben.
Berücksichtigter Freibetrag gem. § 63
Berücksichtigte Freibeträge laut Mitteilung gemäß § 63
Bei Aufrollung berück. Kirchen-, ÖGB-Beiträge
Bei der Aufrollung berücksichtigte Kirchenbeiträge, ÖGB-Beiträge
Eingezahlter Übertragungsbetrag BMV
Eingezahlter Übertragungsbetrag an BV (Betriebliche Vorsorgekasse). Jener Betrag, der beim Wechsel des Dienstnehmers vom alten in das neue Abfertigungssystem vom Dienstgeber direkt an die zuständige Betriebliche Vorsorgekasse einbezahlt wurde.
Aushilfskräfte gem. § 3
Aushilfskräfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a
Werbungskostenpauschbetrag § 17 Abs.1 f. Expat.
Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 17 Abs. 1 für Expatriates
Anmerkung (Unterbrechung LZ-Zeitr.)
Anmerkung (Unterbrechung Lohnzettel-Zeitraum)
Nicht zu erfassende Bezüge gem. § 25 Abs.1 Z2a u. 3a
Nicht zu erfassende Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 2a u. 3a (75 %). Dieser Teil ist nur von pensionsauszahlenden Stellen oder Körperschaften öffentlichen Rechts auszufüllen.
Pflegegeld Von
Pflegegeld von in der Angabe MM. In den Feldern "Pflegegeld Von" und Pflegegeld Bis sind Unterbrechungen der Auszahlung des Pflegegeldes während eines Lohnzahlungszeitraumes wegen Spitalsaufenthalts nicht zu berücksichtigen. Dieser Teil ist nur von pensionsauszahlenden Stellen oder Körperschaften öffentlichen Rechts auszufüllen.
Pflegegeld Bis
Pflegegeld bis in der Angabe MM. In den Feldern Pflegegeld Von und "Pflegegeld Bis" sind Unterbrechungen der Auszahlung des Pflegegeldes während eines Lohnzahlungszeitraumes wegen Spitalsaufenthalts nicht zu berücksichtigen. Dieser Teil ist nur von pensionsauszahlenden Stellen oder Körperschaften öffentlichen Rechts auszufüllen.
Ausbezahltes Pflegegeld
Ausbezahltes Pflegegeld
Berücksichtigter Freibetrag gem. § 35
Berücksichtigter Freibetrag gemäß § 35. Dieser Teil ist nur von pensionsauszahlenden Stellen oder Körperschaften öffentlichen Rechts auszufüllen.
Berücksichtigter Freibetrag gem. § 105
Berücksichtigter Freibetrag gemäß § 105. Dieser Teil ist nur von pensionsauszahlenden Stellen oder Körperschaften öffentlichen Rechts auszufüllen.
Sonderausgaben-Aufrollung
Bei der Aufrollung berücksichtigte Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 7. Dieser Teil ist nur von pensionsauszahlenden Stellen oder Körperschaften öffentlichen Rechts auszufüllen.
Erhöhte Unfallrente
Kennzeichen, ob eine erhöhte Unfallrente vorliegt
Sterbedatum
Ist nur der Sterbemonat bekannt, ist der letzte Tage dieses Monats anzugeben.
Härteausgleich KZ 220
Härteausgleich KZ 220
Härteausgleich KZ 225
Härteausgleich KZ 225
Härteausgleich KZ 245
Härteausgleich KZ 245
Datum der Übermittlung
Datum der Übermittlung
Referenznummer
Die Referenznummer wird automatisch befüllt. Mit dem Feld ist eine meldungsbezogene Auswertung von Rückmeldungen aus der ELDA-Inhaltsprüfung in der ELDA-Software gewährleistet.
Referenznummer, FA
Die Referenznummer wird automatisch befüllt. Mit dem Feld ist eine meldungsbezogene Auswertung von Rückmeldungen aus der ELDA-Inhaltsprüfung in der ELDA-Software gewährleistet.
FABO+
Nach dem Aufruf der Funktionstaste F8 bzw. 1393276175000600690_0.png werden die Familienbonus Plus-Daten in einem eigenen Fenster angezeigt. Wenn die zu Grunde liegende L16-Meldung bereits gesendet wurde, ist die Bearbeitung der Daten in diesem Fenster mittels F6 inaktiv.
Erhöhter VAB berücksichtigt
Kennzeichnet, ob der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag (VAB) berücksichtigt wurde.
FABO+ Anzahl Kinder
Anzahl der Kinder, für die der Familienbonus Plus beantragt wurde.
FABO+ berücksichtigt
Kennzeichnet, ob der Familienbonus Plus berücksichtigt wurde.
FABO+ Betrag
Der bei der Lohnsteuer angesetzte Betrag des Familienbonus Plus
Telearbeitstage
Anzahl der Telearbeitstage (früher Homeoffice-Tage)
Telearbeitspauschale gem. § 26 Z 9 lit. a
Betrag der Telearbeitspauschale (früher Homeoffice-Pauschale) gemäß § 26 Z 9 lit. a EStG
Kostenübernahme gem. § 26 Z 5 lit. b
Betrag der Kostenübernahme gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG
Mitarbeitergewinnbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Z35
Betrag der Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG
Freiw. Lohnsteuerabzug gem. § 47 Abs. 1 lit. b
Dieses Kennzeichen ist gesetzt, wenn ein freiwilliger Lohnsteuerabzug gemäß § 47 Abs. 1 lit. b EStG vorliegt.
Außerord. Einmalzahlung nach § 772a ASVG
Dieses Kennzeichen ist gesetzt, wenn eine außerordentliche Einmalzahlung nach § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 oder § 60 Abs. 19 BBPG vorliegt.
Teuerungsprämie gem. § 124b Z408
Mitarbeiterprämie gem. § 124b Z 447
Gewährung Start-up-Mitarbeiterbet. Jahr (%)
Prozentsatz der Gewährung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung im Kalenderjahr
Gesamte Höhe der Beteiligung zum 31.12. (%)
Gesamte Höhe der Beteiligung zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahrs in Prozent
Zufluss nach § 67a Abs. 3
Falls es einen Zufluss nach § 67a Abs. 3 gegeben hat, ist dieses Feld mit "Ja" zu befüllen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • -
  • Ja
  • Nein
Beendigung Dienstverh. ohne Zufluss § 67a Abs. 3 Z 2
Falls das Dienstverhältnis ohne Zufluss von Entgelten gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 EStG beendet wurde, ist dieses Feld mit "Ja" zu befüllen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • -
  • Ja
  • Nein
Mit festen Sätzen verst. Bez. gem. § 67a Abs. 4 Z 2
Mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 EStG (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung).

Falls es bei einem Austritt zu einer Rückgabe der Anteile aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung kommt, gibt es in der Pflichtigkeit Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung "§ 67a Abs. 7 Z 2 (Start-up-Mitarbeiterbeteiligung)". Lohnarten mit dieser Einstellung bilden den Vorschlagsbetrag für dieses Feld.
Pauschale Lohnsteuer § 70 Abs. 2 Z 2
Pauschale Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z2 EStG
Geburtsdatum
Geburtsdatum
Geburtsdatum Partner
Geburtsdatum des Partners/der Partnerin
Kostenersatz E-Kfz laden
Ab 2026: Betrag des Kostenersatzes "E-Kfz laden" 
Zuschuss zur Kinderbetreuung
Ab 2026: Betrag des Zuschusses zur Kinderbetreuung
Anzahl der Kinder mit Zuschuss zur Kinderbetreuung
Ab 2026: Anzahl der Kinder, für die ein Zuschuss zur Kinderbetreuung gewährt wurde.
Anschaffung einer Ladeeinrichtung
Ab 2026: In diesem Feld sind die Anschaffungskosten einer Ladeeinrichtung zu erfassen.
Anschaffungskosten Kfz zum 31.12.
Ab 2026: In diesem Feld sind die Anschaffungskosten eines Sachbezug-Kfz zum 31.12. des Lohnzettelzeitraums zu erfassen.
Beiträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a
Ab 2026: Betrag der Beiträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a
Bruttobezüge – Darin enthaltene Sachbezüge Kfz
Ab 2026: Betrag des Sachbezugs Kfz
Bruttobezüge – Darin enthaltene Sachbezüge Wohnraum
Ab 2026: Betrag des Sachbezugs Wohnung
Bruttobezüge – Darin enthaltene sonstige Sachbezüge
Ab 2026: Betrag der sonstigen Sachbezüge
Gutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b
Ab 2026: Betrag der Gutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b
Kostenersatz Aufladen E-Kfz
Bis 2025: Betrag des Kostenersatzes "Aufladen E-Kfz"
Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d
Ab 2026: Betrag einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d.
Mitarbeiterkapitalbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b
Ab 2026: Betrag einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung gemäß § 3 Abs. Z 1
Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs. 1 Z 21
Ab 2026: Betrag der Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs. Z 21
Sachbezug Kfz 0 %
Ab 2026: Kennzeichen, ob ein Sachbezug Kfz 0 % vorliegt.
Sachbezug Kfz 1,5 %
Ab 2026: Kennzeichen, ob ein Sachbezug Kfz 1,5 % vorliegt.
Sachbezug Kfz 2 %
Ab 2026: Kennzeichen, ob ein Sachbezug Kfz 2 % vorliegt.
Sachbezug Kfz Durchschnittswert
Ab 2026: Kennzeichen, ob ein Durchschnittswert für Sachbezug Kfz vorliegt.
Steuerfreie Bezüge – Darin enthaltene Bezüge gem. § 68 Abs. 1
Ab 2026: Betrag der nach § 68 (1) EStG steuerfreien Bezüge
Steuerfreie Bezüge – Darin enthaltene Bezüge gem. § 68 Abs. 2
Ab 2026: Betrag der nach § 68 (2) EStG steuerfreien Bezüge
Zuschüsse zu Carsharing gemäß § 3 Abs. 1 Z 16d
Ab 2026: Betrag der Zuschüsse zu Carsharing gemäß § 3 Abs. 1 Z 16d
 

Hinweis 
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Kommt es ggf. zu fehlerhaften Werten am Jahreslohnzettel, wird in der Spalte "Fehlermeldung" der Fehlercode inkl. eines sprechenden Textes ausgegeben. Für genauere Informationen beachten Sie bitte den Prüfkatalog der Österreichischen Gesundheitskasse, welcher jährlich in der aktuellsten Fassung auf der Homepage der ÖGK zur Verfügung gestellt wird.


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