Grundlegende Informationen zum Paket finden Sie unter Erste Schritte LOHN.
Lohnverrechnung → Abrechnungen → ELDA-Datendrehscheibe → ELDA - Lohnzettel Finanz → Lohnzettel Finanz L16 → Editfenster
Firma | Dienstverhältnisfirmennummer |
Finanzamtsnummer der auszahlenden Stelle | Finanzamtsnummer der auszahlenden Stelle |
Steuernummer der auszahlenden Stelle | Steuernummer der auszahlenden Stelle |
DVR-Nummer der auszahlenden Stelle | DVR-Nr. der auszahlenden Stelle Die DVR-Nummer muss entsprechend dem aktuellen ELDA-Satzaufbau laut DM-ORG nicht mehr übermittelt werden. Die Angabe der DVR-Nummer ist derzeit optional. Die DVR-Nummer wird am Lohnzettel (L16 oder E18 ab dem Lohnjahr 2021 nicht mehr berücksichtigt. |
Länderkennung ausl. Arbeitsstätte | In diesem Feld steht die Landeskennung (z. B. A für Österreich) des Arbeitgebers bei ausländischer Arbeitsstätte (nur bei Lohnzettelart 24). |
Finanzamtsnummer der Lohnverrechnungsstelle | Finanzamtsnummer der Lohnverrechnungsstelle |
Steuernummer der Lohnverrechnungsstelle | Steuernummer der Lohnverrechnungsstelle |
DVR-Nummer der Lohnverrechnungsstelle | DVR-Nr. der Lohnverrechnungsstelle Die DVR-Nummer muss entsprechend dem aktuellen ELDA-Satzaufbau laut DM-ORG nicht mehr übermittelt werden. Die Angabe der DVR-Nummer ist derzeit optional. Die DVR-Nummer wird am Lohnzettel (L16 oder E18 ab dem Lohnjahr 2021 nicht mehr berücksichtigt. |
Fehlerindikator | Durch Setzen des Fehlerindikators kann der Lohnzettel ohne Änderung der sonstigen Daten vom Hersteller für richtig erklärt werden. Der Lohnzettel wird dann ohne neuerlichen (Fehler-)Hinweis übernommen werden. Das Feld wird automatisch befüllt. |
Korrekturindikation | Eine Korrekturindikation ist bei der Übermittlung von berichtigten Lohnzetteldatensätze und Stornomeldungen anzugeben. Als berichtigt gelten alle Übermittlungen mit Ausnahme der ersten zum gleichen Dienstverhältnis (gleicher Arbeitgeber, gleiche Referenznummer); z. B. auch die Übermittlung eines richtig gestellten Lohnzetteldatensatzes nach einer Fehlerrückweisung durch die Clearingsstelle. Ausnahme: Wenn die Übernahme eines Satzes wegen schwerwiegender Mängel unmöglich war. Die Korrekturindikation ist immer bezogen auf den einzelnen Lohnzetteldatensatz zu setzen (nicht auf die ganze Übermittlung). Das Feld wird automatisch befüllt. |
Mitarbeiter | Dienstnehmernummer |
Name des Arbeitnehmers | In diesem Feld steht der Name, bestehend aus Nach- und Vorname des Arbeitsnehmers. |
Titel des Arbeitnehmers | In diesem Feld steht der Titel des Arbeitnehmers. |
Adresse des Arbeitnehmers | Adresse des Dienstnehmers bestehend aus Straße und Hausnummer Hinweis aus dem ELDA-Satzaufbau: Ist keine Adresse des Arbeitnehmers bekannt, da die Auszahlung an einen Vertreter erfolgt (z. B. bei Pensionsbezügen), ist in diesem Feld der Hinweis "gesetzlicher Vertreter" und im Feld PLZ des Arbeitnehmers die fiktive Postleitzahl "9995" anzugeben. Die Wörter "Top" bzw. "Tür" bzw. "Stiege" sind nicht anzugeben. Seitens ELDA wird eine Inhaltsprüfung durchgeführt, sodass lediglich Adressen mit der Straßenbezeichnung und der Hausnummer übermittelt werden können. |
PLZ des Arbeitnehmers | In diesem Feld steht die Postleitzahl des Arbeitnehmers. |
Ort des Arbeitnehmers | In diesem Feld steht der Ort des Arbeitnehmers. |
Landeskennung des Arbeitnehmers | In diesem Feld steht die Landeskennung (z. B. A für Österreich) des Arbeitnehmers. |
Geschlecht | Geschlecht des Dienstnehmers |
Versicherungsnr. des Arbeitnehmers | SVNR des Dienstnehmers |
L16 Nr | L16-Nummer intern |
Lohnjahr | Lohnjahr |
Jahr Lohnzahlungszeitraum | Jahr des Lohnzahlungszeitraumes, Angabe in JJJJ. Der Zeitraum, für den der Dienstnehmer Entgelt bezogen hat. |
Beginn Lohnzahlungszeitraum | Beginn des Lohnzahlungszeitraumes, Angabe in TTMM. Der Zeitraum, für den der Dienstnehmer Entgelt bezogen hat. |
Ende Lohnzahlungszeitraumes | Ende des Lohnzahlungszeitraumes, Angabe in TTMM. Der Zeitraum, für den der Dienstnehmer Entgelt bezogen hat. |
Art des Lohnzettels | In diesem Feld ist die Lohnzettelart anzugeben. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
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Soziale Stellung | In diesem Feld ist die "Soziale Stellung" auszuwählen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
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Vollzeitbeschäftigung | Maßgeblich für die Angabe "Vollzeitbeschäftigung" oder Teilzeitbeschäftigung ist die überwiegend für das jeweilige Kalenderjahr zutreffende Beschäftigungsform. Es erfolgt eine Betrachtung auf Basis von Abrechnungsmonaten. In Monaten, in denen Voll- und Teilzeitbeschäftigung aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse vorliegen, werden diese als Vollzeit gewertet. |
Teilzeitbeschäftigung | Maßgeblich für die Angabe Vollzeitbeschäftigung oder "Teilzeitbeschäftigung" ist die überwiegend für das jeweilige Kalenderjahr zutreffende Beschäftigungsform. Es erfolgt eine Betrachtung auf Basis von Abrechnungsmonaten. Monate in denen Voll- und Teilzeitbeschäftigung aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse vorliegt, dann wird dieser Monat als Vollzeit gewertet. |
AVAB berücksichtigt | Kennzeichen, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde. Wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Lohnberechnung berücksichtigt, ist die Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners anzuführen. Wurde keine Versicherungsnummer vergeben oder konnte diese nicht eruiert werden, ist zumindest das Geburtsdatum der betreffenden Person auszuweisen. Angehörige sind am Reiter "Angehörige" im Programm Dienstnehmer zu erfassen. |
AEAB berücksichtigt | Kennzeichen, ob der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde. |
Erhöhter PAB berücksichtigt | Der erhöhter PAB (Pensionistenabsetzbetrag) wurde bei der Lohnberechnung berücksichtigt. Wurde der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (PAB) bei der Lohnberechnung berücksichtigt, ist die Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners anzuführen. Wurde keine Versicherungsnummer vergeben oder konnte diese nicht eruiert werden, ist zumindest das Geburtsdatum der betreffenden Person auszuweisen. Angehörige sind am Reiter Angehörige im Programm Dienstnehmer zu erfassen. |
VSNR des Ehepartners (AVAB/erhöhter PAB) | SVNR des Ehepartners. Pflichtfeld bei Alleinverdienerabsetzbetrag und erhöhtem Pensionistenabsetzbetrag. |
Anzahl der Kinder gem. § 106 | Anzahl der Kinder, für die ein Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag in Anspruch genommen wurde. |
Bruttobezüge gem. § 25 (KZ 210) | Bruttobezüge gemäß § 25 EStG 1988 inklusive steuerfreie Bezüge, aber ohne Bezüge gemäß § 26 EStG 1988 und ohne Familienbeihilfe bzw. Pflegegeld bzw. § 3 Abs. 1 Z 16 b. |
Steuerfreie Bezüge gem. § 68 (KZ 215) | Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 (z. B. steuerfreie Zuschläge für Überstunden). |
Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 (KZ 220) | Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 innerhalb des Jahressechstels, vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge.Die Kennzahl umfasst auch den Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 sowie allenfalls durch die Freigrenze steuerfrei belassene sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988. Hier sind auch Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 EStG 1988 einzutragen, soweit sie als sonstige Bezüge zu versteuern sind. |
Insgesamt einbehaltene SV-Beiträge, KU, WF | Insgesamt einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag |
Abzgl. SV-Beiträge gem. KZ 200 (KZ 225) | Abzüglich einbehaltene SV-Beiträge für Bezüge gemäß Kennzahl 220, die mit festem Steuersatz versteuert wurden. |
Abzgl. SV-Beiträge § 67 3 bis 8 (KZ 226) | Abzüglich einbehaltene SV-Beiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8, soweit diese steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert wurden. |
Summe SV-Beiträge (KZ 230) | Die Kennzahl enthält nur die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag abzüglich der unter den Kennzahlen 225 und 226 gesondert auszuweisenden Sozialversicherungsbeiträge für Bezüge gemäß § 67 EStG 1988, soweit sie mit festem Steuersatz versteuert wurden. |
Landarbeiterfreibetrag gem. § 104 (KZ 240) | Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988 |
Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs.1 Z10 | Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 10 |
EntwicklungshelferInnen gem. § 3 Abs.1 Z11 | Entwicklungshelfer/innen gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 |
Steuerfrei gem. § 3 Abs.1 Z16c | Steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 c |
Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 | Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 |
Pendler-Euro | Pendlereuro, Betrag in Euro (§ 33 Abs. 5 Z4). Wird nicht in Kennzahl 243 berücksichtigt. |
Einbehaltene freiw. Beträge gem. § 16 Abs. 1 Z 3b | Einbehaltene freiwillige Beträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3b |
Steuerfr. bzw. mit festen Sätzen verst. Bez. gem. § 67 Abs. 3 bis 8 | Steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8, vor Abzug der SV-Beiträge |
Sonstige steuerfreie Bezüge | Sonstige steuerfreie Bezüge |
Summe übrige Abzüge (KZ 243) | Nicht gesondert angeführte steuerfreie Bezüge (z. B. Ausgleichszulage) sowie ein rückgezahlter Arbeitslohn sind unter "Sonstige steuerfreie Bezüge" anzuführen. |
Steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) | Steuerpflichtige Bezüge KZ 245 |
Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer | Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer |
Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gem. § 67 Abs. 3–8 | Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gem. § 67 Abs. 3 bis 8 |
Anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260) | Die anrechenbare Lohnsteuer enthält auch die auf die sonstigen Bezüge gemäß § 67 EStG 1988 innerhalb des Jahressechstels (Kennzahl 220) entfallende Lohnsteuer. |
Sonstige Bezüge gem. § 67 (2, 6, 19) | Nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 2, 6, 10) |
Nicht steuerbare Bezüge gem. § 26 Z 4 | Nicht steuerbare Bezüge gemäß § 26 Z 4 |
Arbeitgeberbeiträge an ausl. Pensionskassen | Arbeitgeberbeiträge an ausländische Pensionskassen (§ 26 Z 7) |
Werkverkehr, Anzahl Kalendermonate | Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 EStG. Die Anzahl der Kalendermonate ist in diesem Feld anzugeben. |
Anzahl der Monate für Kfz-Überlassung | Überlassung eines arbeitgebereigenen Kfz für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte laut § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG. Die Anzahl der Kalendermonate ist in diesem Feld anzugeben. |
Berücksichtigter Freibetrag gem. § 63 | Berücksichtigte Freibeträge laut Mitteilung gemäß § 63 |
Bei Aufrollung berück. Kirchen-, ÖGB-Beiträge | Bei der Aufrollung berücksichtigte Kirchenbeiträge, ÖGB-Beiträge |
Eingezahlter Übertragungsbetrag BMV | Eingezahlter Übertragungsbetrag an BV (Betriebliche Vorsorgekasse). Jener Betrag, der beim Wechsel des Dienstnehmers vom alten in das neue Abfertigungssystem vom Dienstgeber direkt an die zuständige Betriebliche Vorsorgekasse einbezahlt wurde. |
Aushilfskräfte gem. § 3 | Aushilfskräfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a |
Werbungskostenpauschbetrag § 17 Abs.1 f. Expat. | Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 17 Abs. 1 für Expatriates |
Anmerkung (Unterbrechung LZ-Zeitr.) | Anmerkung (Unterbrechung Lohnzettel-Zeitraum) |
Nicht zu erfassende Bezüge gem. § 25 Abs.1 Z2a u. 3a | Nicht zu erfassende Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 2a u. 3a (75 %). Dieser Teil ist nur von pensionsauszahlenden Stellen oder Körperschaften öffentlichen Rechts auszufüllen. |
Pflegegeld Von | Pflegegeld von in der Angabe MM. In den Feldern "Pflegegeld Von" und Pflegegeld Bis sind Unterbrechungen der Auszahlung des Pflegegeldes während eines Lohnzahlungszeitraumes wegen Spitalsaufenthalts nicht zu berücksichtigen. Dieser Teil ist nur von pensionsauszahlenden Stellen oder Körperschaften öffentlichen Rechts auszufüllen. |
Pflegegeld Bis | Pflegegeld bis in der Angabe MM. In den Feldern Pflegegeld Von und "Pflegegeld Bis" sind Unterbrechungen der Auszahlung des Pflegegeldes während eines Lohnzahlungszeitraumes wegen Spitalsaufenthalts nicht zu berücksichtigen. Dieser Teil ist nur von pensionsauszahlenden Stellen oder Körperschaften öffentlichen Rechts auszufüllen. |
Ausbezahltes Pflegegeld | Ausbezahltes Pflegegeld |
Berücksichtigter Freibetrag gem. § 35 | Berücksichtigter Freibetrag gemäß § 35. Dieser Teil ist nur von pensionsauszahlenden Stellen oder Körperschaften öffentlichen Rechts auszufüllen. |
Berücksichtigter Freibetrag gem. § 105 | Berücksichtigter Freibetrag gemäß § 105. Dieser Teil ist nur von pensionsauszahlenden Stellen oder Körperschaften öffentlichen Rechts auszufüllen. |
Sonderausgaben-Aufrollung | Bei der Aufrollung berücksichtigte Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 7. Dieser Teil ist nur von pensionsauszahlenden Stellen oder Körperschaften öffentlichen Rechts auszufüllen. |
Erhöhte Unfallrente | Kennzeichen, ob eine erhöhte Unfallrente vorliegt |
Sterbedatum | Ist nur der Sterbemonat bekannt, ist der letzte Tage dieses Monats anzugeben. |
Härteausgleich KZ 220 | Härteausgleich KZ 220 |
Härteausgleich KZ 225 | Härteausgleich KZ 225 |
Härteausgleich KZ 245 | Härteausgleich KZ 245 |
Datum der Übermittlung | Datum der Übermittlung |
Referenznummer | Die Referenznummer wird automatisch befüllt. Mit dem Feld ist eine meldungsbezogene Auswertung von Rückmeldungen aus der ELDA-Inhaltsprüfung in der ELDA-Software gewährleistet. |
Referenznummer, FA | Die Referenznummer wird automatisch befüllt. Mit dem Feld ist eine meldungsbezogene Auswertung von Rückmeldungen aus der ELDA-Inhaltsprüfung in der ELDA-Software gewährleistet. |
FABO+ | Nach dem Aufruf der Funktionstaste F8 bzw. werden die Familienbonus Plus-Daten in einem eigenen Fenster angezeigt. Wenn die zu Grunde liegende L16-Meldung bereits gesendet wurde, ist die Bearbeitung der Daten in diesem Fenster mittels F6 inaktiv. |
Erhöhter VAB berücksichtigt | Kennzeichnet, ob der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag (VAB) berücksichtigt wurde. |
FABO+ Anzahl Kinder | Anzahl der Kinder, für die der Familienbonus Plus beantragt wurde. |
FABO+ berücksichtigt | Kennzeichnet, ob der Familienbonus Plus berücksichtigt wurde. |
FABO+ Betrag | Der bei der Lohnsteuer angesetzte Betrag des Familienbonus Plus |
Telearbeitstage | Anzahl der Telearbeitstage (früher Homeoffice-Tage) |
Telearbeitspauschale gem. § 26 Z 9 lit. a | Betrag der Telearbeitspauschale (früher Homeoffice-Pauschale) gemäß § 26 Z 9 lit. a EStG |
Kostenübernahme gem. § 26 Z 5 lit. b | Betrag der Kostenübernahme gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG |
Mitarbeitergewinnbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Z35 | Betrag der Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG |
Freiw. Lohnsteuerabzug gem. § 47 Abs. 1 lit. b | Dieses Kennzeichen ist gesetzt, wenn ein freiwilliger Lohnsteuerabzug gemäß § 47 Abs. 1 lit. b EStG vorliegt. |
Außerord. Einmalzahlung nach § 772a ASVG | Dieses Kennzeichen ist gesetzt, wenn eine außerordentliche Einmalzahlung nach § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 oder § 60 Abs. 19 BBPG vorliegt. |
Teuerungsprämie gem. § 124b Z408 | Betrag der Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG |
Mitarbeiterprämie gem. § 124b Z 447 | Betrag der Mitarbeiterprämie gemäß §124b Z447 EStG |
Gewährung Start-up-Mitarbeiterbet. Jahr (%) | Prozentsatz der Gewährung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung im Kalenderjahr |
Gesamte Höhe der Beteiligung zum 31.12. (%) | Gesamte Höhe der Beteiligung zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahrs in Prozent |
Zufluss nach § 67a Abs. 3 | Falls es einen Zufluss nach § 67a Abs. 3 gegeben hat, ist dieses Feld mit "Ja" zu befüllen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
|
Beendigung Dienstverh. ohne Zufluss § 67a Abs. 3 Z 2 | Falls das Dienstverhältnis ohne Zufluss von Entgelten gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 EStG beendet wurde, ist dieses Feld mit "Ja" zu befüllen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
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Mit festen Sätzen verst. Bez. gem. § 67a Abs. 4 Z 2 | Mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 EStG (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung). Falls es bei einem Austritt zu einer Rückgabe der Anteile aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung kommt, gibt es in der Pflichtigkeit Lohnsteuer (gem. EStG) die Ausprägung "§ 67a Abs. 7 Z 2 (Start-up-Mitarbeiterbeteiligung)". Lohnarten mit dieser Einstellung bilden den Vorschlagsbetrag für dieses Feld. |
Pauschale Lohnsteuer § 70 Abs. 2 Z 2 | Pauschale Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z2 EStG |
Geburtsdatum | Geburtsdatum |
Geburtsdatum Partner | Geburtsdatum des Partners/der Partnerin |
Kostenersatz E-Kfz laden | Ab 2026: Betrag des Kostenersatzes "E-Kfz laden" |
Zuschuss zur Kinderbetreuung | Ab 2026: Betrag des Zuschusses zur Kinderbetreuung |
Anzahl der Kinder mit Zuschuss zur Kinderbetreuung | Ab 2026: Anzahl der Kinder, für die ein Zuschuss zur Kinderbetreuung gewährt wurde. |
Anschaffung einer Ladeeinrichtung | Ab 2026: In diesem Feld sind die Anschaffungskosten einer Ladeeinrichtung zu erfassen. |
Anschaffungskosten Kfz zum 31.12. | Ab 2026: In diesem Feld sind die Anschaffungskosten eines Sachbezug-Kfz zum 31.12. des Lohnzettelzeitraums zu erfassen. |
Beiträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a | Ab 2026: Betrag der Beiträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a |
Bruttobezüge – Darin enthaltene Sachbezüge Kfz | Ab 2026: Betrag des Sachbezugs Kfz |
Bruttobezüge – Darin enthaltene Sachbezüge Wohnraum | Ab 2026: Betrag des Sachbezugs Wohnung |
Bruttobezüge – Darin enthaltene sonstige Sachbezüge | Ab 2026: Betrag der sonstigen Sachbezüge |
Gutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b | Ab 2026: Betrag der Gutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b |
Kostenersatz Aufladen E-Kfz | Bis 2025: Betrag des Kostenersatzes "Aufladen E-Kfz" |
Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d | Ab 2026: Betrag einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d. |
Mitarbeiterkapitalbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b | Ab 2026: Betrag einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung gemäß § 3 Abs. Z 1 |
Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 | Ab 2026: Betrag der Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs. Z 21 |
Sachbezug Kfz 0 % | Ab 2026: Kennzeichen, ob ein Sachbezug Kfz 0 % vorliegt. |
Sachbezug Kfz 1,5 % | Ab 2026: Kennzeichen, ob ein Sachbezug Kfz 1,5 % vorliegt. |
Sachbezug Kfz 2 % | Ab 2026: Kennzeichen, ob ein Sachbezug Kfz 2 % vorliegt. |
Sachbezug Kfz Durchschnittswert | Ab 2026: Kennzeichen, ob ein Durchschnittswert für Sachbezug Kfz vorliegt. |
Steuerfreie Bezüge – Darin enthaltene Bezüge gem. § 68 Abs. 1 | Ab 2026: Betrag der nach § 68 (1) EStG steuerfreien Bezüge |
Steuerfreie Bezüge – Darin enthaltene Bezüge gem. § 68 Abs. 2 | Ab 2026: Betrag der nach § 68 (2) EStG steuerfreien Bezüge |
Zuschüsse zu Carsharing gemäß § 3 Abs. 1 Z 16d | Ab 2026: Betrag der Zuschüsse zu Carsharing gemäß § 3 Abs. 1 Z 16d |
![]() | Kommt es ggf. zu fehlerhaften Werten am Jahreslohnzettel, wird in der Spalte "Fehlermeldung" der Fehlercode inkl. eines sprechenden Textes ausgegeben. Für genauere Informationen beachten Sie bitte den Prüfkatalog der Österreichischen Gesundheitskasse, welcher jährlich in der aktuellsten Fassung auf der Homepage der ÖGK zur Verfügung gestellt wird. |